n: Frau weitere isbefühi- . (Mann tf., Frau ere Kind rstellung • Kinder, ^rwerbs- !schränkt, gen oder in häus- llerdings rden, es ür Woh- d unent- it Kran- Richtsatz etbeihilfe ;rechtigte i Wohn beihilfen >en Hun- beihilfen ensmiete en durch •fennung n. Diese id gleich- eitgehen- ir haben ische tat- atsächlich »erzwecke »ermieter bezahlt vird am — 19 — besten illustriert durch die den Fürsorgeorganen in Bielefeld gegebene Anweisung. Diese lautet: „Die Fürsorgebezirke sind berechtigt und verpflichtet, die Unterstützungen in jedem Falle stets nach dem wirklichen Be dürfnis festzusetzen. Die Richtsätze können unterschritten und bei besonderen Notständen auch bis zu 10 Prozent überschritten wer den. Sind in einzelnen Fällen auch die erhöhten Sätze nicht aus reichend, so sind diese Unterstützungsfälle mit entsprechenden Vor schlägen und mit einer Begründung zu versehen, dem Wohlfahrts amt zur Entscheidung vorzulegen. Neben der Barunterstützung können in besonders be dürftigen Fällen Lebensmittel, Wäsche, Kleidung und Schuh zeug aus den Beständen des Wohlfahrtsamtes durch besonderen Beschluß bewilligt werden. Unterstützungssuchende, deren Notstand nach Ansicht der Bezirksversammlung durch eine einmalige Unterstützung in Geld oder Sachleistungen behoben werden kann, sind an das Wohlfahrtsamt zu verweisen. Die Be zirksversammlung soll solche Anträge mit einem Gutachten versehen. Anträge von unwirtschaftlichen und arbeitsscheuen Personen sind besonders streng zu prüfen. Die Unterstützung ist auf das zum Leben Notwendigste zu beschränken und soll möglichst in Naturalien gewährt werden. Angehörige von solchen Unterstützungssuchenden sollen von der Beschränkung nicht betroffen werden." Die Betreuung der Hilfsbedürftigen nach diesen Unterstützungs maßstäben erfordert nun andererseits die restlose Heranziehung des eigenen Einkommens derselben. Außer Ansatz bleiben die Renten erhöhungen, die ein Hilfsbedürftiger zur Pflege und Wartung nach den §§ 560, 930, 1065 R. V. O. erhält, ebenso die Pflegezulage für Kriegsbeschädigte und die den Blinden zustehenden Führerhundzu lagen, sofern Hilfe nicht demselben Zweck dient (§§ 16 und 18 R. G. S.). Ist eigenes Einkommen nicht vorhanden, so ist die Unter stützung in voller Höhe zu gewähren, erreicht das Einkommen nicht den Gesamtbetrag der Richtsätze, ist der Unterschiedsbetrag zu ge währen. Wir folgen hierbei den grundsätzlichen Darlegungen Cunos in der schon erwähnten Abhandlung. Die Arbeitsfreudigkeit und der Wille zur Selbsthilfe und Vorsorge sind durch Ermöglichung eines höheren Lebensniveaus zu fördern. Das gilt besonders dann, wenn Personen im vorgerückten Alter, Schwerbeschädigte und Schwerer werbsbeschränkte unter Aufbietung einer besonderen Tat- und Willenskraft einem Erwerbe nachgehen. Das erscheint auch als der einzige Weg zur Überwindung der alten armenrechtlichen Praxis und zur Durchführung einer auf dem Begriff des sozialen Existenzmini mums aufgebauten Fürsorge. 2