lfluß, da atten die Ehe ’genüber itten de fine Lei- ltspflichi ; i t des streitung i. leistet. Manne wenn er ige Ein- 8. B. — n Ehen, n ist — maitung irbt die in dem- und zu ier Ver- ’rmögen nstungs- cksichtigt em Ver tragen, des ein und des hrenden !n Ver- wieder r Mann t gegen« nanöten geltend — 25 — machen, als deren Leistungsfähigkeit durch den Vermögens st a mm des eingebrachten Gutes oder durch das Vorbehaltsgut begründet er scheint. Zum Vorbehaltsgut gehören die ausschließlich zum persön lichen Gebrauch der Frau bestimmten Sachen, insbesondere Kleider, Schmucksachen, Arbeitsgeräte. Vorbehaltsgut ist ferner, was die Frau durch ihre Arbeit oder durch den selbständigen Betrieb eines Erwerbs geschäftes erwirbt oder was durch Ehevertrag besonders für Vorbe haltsgut erklärt ist sowie die der Frau mit der Bestimmung als Vor behaltsgut besonders anfallenden Geschenke und Erbschaften. Der Mann muß trotz seines Rechtes zur Verwaltung und Nutznießung der Frau das eingebrachte Gut — den Vermögensstamm — zur Be friedigung der Unterhaltsansprüche ihrer Verwandten hergeben. Während grundsätzlich auch bei dem gesetzlichen Güterstande des B. G. B. ein Ehegatte gegenüber den Verwandten des anderen Ehe gatten mit seinem eigenen Vermögen nicht persönlich unterhalts pflichtig ist, kann doch unter Umständen eine gewisse persönliche Haftung des Ehemannes in Frage kommen. Bei Vorhandensein von eingebrachtem Gut der Frau — aber auch nur in diesem Falle und nur infolge des dann eintretenden Nutzniehungsrechts des Mannes — ist der Mann für die Dauer der Verwaltung und Nutznießung gegen über der Frau verpflichtet, die von der Frau auf Grund ihrer gesetz lichen Unterhaltspflicht geschuldeten Leistungen zu tragen, sofern sie bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Ver mögens bestritten werden. Insoweit haftet der Mann den unterhal tungsberechtigten Verwandten seiner Frau auch persönlich als Ge samtschuldner. Besitzt die Frau neben dem eingebrachten Gut noch Vorbehaltsgut, dann trifft die Unterhaltspflicht auch dieses. c) Bei der Gütergemeinschaft (allgemeine Gütergemein schaft, Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft) haftet das Vermögen eines jeden Ehegatten, soweit es als Gesamtgut in die G e- m ein schuft fällt, sowohl den unterhaltsberechtigten Verwandten des Mannes wie denen der Frau. Insoweit kann also ein Ehegatte auch zum Unterhalt der Verwandten des anderen Ehegatten ver pflichtet sein. Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des einen oder des anderen Ehegatten, welcher unterhaltsberechtigte Verwandte hat, ist das Gesamtgut zu berücksichtigen, wie wenn es dem unter haltspflichtigen Ehegatten gehörte. Die Unterhaltspflicht jedes Ehe gatten gegenüber seinen Verwandten ist eine Gesamtgutsverbind lichkeit. Sind bedürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgute so zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhält nis ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht. BGB. 1386/88 BGB. 160411 14591 15301 1549 BGB. 160411