— 26 — Soweit bei der Allgemeinen Gütergemeinschaft und mehr noch bei den teilweisen Gemeinschaften der Errungenschafts- und Fahrnis gemeinschaft neben dem Gesamtgute beider Ehegatten der einzelne Ehegatte noch eigenes Vermögen behält (Vorbehaltsgut, Sondergut, eingebrachtes Gut), kommt dieses nur für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des betr. Ehegatten gegenüber seinen unterhalts- bercchtigten Verwandten in Betracht. Der Ehemann haftet jedoch für Unterhaltsverbindlichkeiten der Frau, da sie Gesamtgutsverbind- 95(B2s. 145911 lichkeiten sind, auch persönlich als Gesamtschuldner. 1549 11 Die Gütergemeinschaft setzt für die seit dem 1. Januar 1900 ge schlossenen Ehen einen Ehevertrag voraus. Die gleichen Bestim mungen gelten für die vor dem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen, in denen nach dem früheren Recht die allgemeine Gütergemeinschaft galt. Ein Ehevertrag ist hier nicht erforderlich: die „Allgemeine Güter gemeinschaft" ist weiterhin der „gesetzliche Güterstand". Die „Allge meine Gütergemeinschaft" galt vor dem 1. Januar 1900 z. B. in Ost- und Westpreußen, Posen, W e st f a l e n. d) Sind bei dem Tode eines Ehegatten gemeinschaftliche Ab kömmlinge vorhanden, so wird zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, die im Falle der gesetz lichen Erbfolge als Erben berufen sind, die Gütergemeinschaft fort gesetzt. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist die BGB. mss Unterhaltspflicht eines gemeinschaftlichen Abkömmlings (z. B. 1489 gegen Großeltern), soweit dafür dessen Vermögen in Betracht kommt, davon abhängig, daß er Vermögen besitzt, welches nicht zum Gesamt gute gehört. Die Unterhaltspflicht des überlebenden Ehegatten be stimmt sich nach dessen Vorbehaltsgute sowie nach dem Gesamtgute. 3. Unterhaltspflicht der Ehegatten. Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und zwar auch für die Ehen, welche bereits vor dem Inkrafttreten des B. G. B. geschlossen worden sind. BE«, i860 Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebensstellung, seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu ge währen. Bedürftigkeit (Erwerbsunfähigkeit) der Frau ist nicht Vor aussetzung ihres Unterhaltsanspruches. Die Verpflichtung des Mannes besteht also unter allen Umständen, z. B. auch wenn die Frau Vor behaltsgut besitzt. Die Frau dagegen hat dem Mann Unterhalt nur dann zu ge währen, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Lebensstellung des Mannes ist für den gegenseitigen Unter haltsanspruch der Ehegatten entscheidend. Beide Ehegatten haben ihrer Unterhaltspflicht nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Er werbsfäh Zwecke a ihr zeitic sprechend suchen, i halts kai Ebensow keit auf führen is Im gleichgest der a l dem ani Pflicht dl Jeder vi gemäßen Bedürfti Punkt di beide ve halt zu Vermögl Nissen, n Frau ül Mann d er irgen gal genseitic Die Mann c tungen dem ani rücksichtl baren C destens rückzube oder ins halt zu denen 0 Bedürft Beteilig seinem den vor Unterhc