— 44 — Zugleich kann verlangt werden, daß die Zurückzahlung sichergestellt wird, besonders durch Abschluß von Rentenverträgen, Bestellung von Hypotheken und Verwendung von Vermögenswerten. Die Zurück zahlung soll in der Regel nur ausbedungen werden, wenn sie voraus sichtlich ohne besondere Härten möglich ist. Besondere Rücksicht auf unterhaltsberechtigte Angehörige soll bei Zurückzahlung aus dem Nachlaß genommen werden. Etwas anderes als das letztere besagt auch die Bestimmung im § 15 der Reichsgrundsätze nicht, in dem die Sonderfürsorge für Klein rentner geregelt ist; denn auch diese Bestimmung will nichts anderes als Abstandnahme von der Sicherstellung des Ersatzes, wenn diese Sicherstellung eine besondere Härte für den Hilfsbedürftigen oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen bedeuten würde. Nach diesen eingehenden Bestimmungen, die nichts anderes als eine Festlegung des bisherigen Rechtszustandes und der Verwaltungs praxis darstellen, bleibt für die Länder im Rahmen der reichsrecht lichen Vorschriften nicht mehr viel zu regeln. Art und Umfang der Erstattungsverpflichtung sind in den Reichsgrundsätzen festgesetzt. Die Länder werden im wesentlichen nur das Verfahren zu bestimmen haben. § 68 der Preußischen Ausführungsverordnung, der bisher die Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch gegen den Unterstützten bildete, ist fast wörtlich im § 30 Absatz 4 der Preußischen Aus führungsverordnung zur Fürsorgepflichtverordnung vom 17. April 1924 enthalten. Auch dadurch ist der bisherige Rechtszustand im wesentlichen gewahrt. Der Erlaß des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 14. Februar 1925 enthält nichts Neues. Zu § 9 der Reichsgrundsätze ist in ihm lediglich bestimmt, daß die Hilfe in geeigneten Fällen von der Ausbedingung einer Rückzahlung der aufgewandten Kosten und deren Sicherung abhängig gemacht werden kann, insbesondere soweit Vermögen oder Einkommen vorerst nicht verwertet werden kann oder soll und später verwertbar sein wird. Dabei sollen Vereinbarungen vermieden werden, deren Erfüllung zu ungerechtfertigten Härten führen, insbesondere Personen, denen die Rückzahlung voraussichtlich nur aus dem Arbeitseinkommen möglich sein wird, in ihrem Fort kommen auf längere Zeit schwer hemmen würden. Der Erlaß empfiehlt im übrigen dort, wo Erstattung möglich werden kann, die Gewährung von Darlehn. Die gesetzlichen Erstattungsansprüche werden durch die Vorschrift über die Ausbedingung einer Rückzahlung nicht berührt. An diesen allgemeinen für die Praxis wesentlichen Grundsätzen wird durch die Bestimmungen der Sonderfürsorge für Kriegsbeschä digte uni sätze nick auf Erste denn nati wenn zu unterhal kommen das zu r genauer ist dort I Zahlung mit Rüö genmärt Hilfsbed Fürsorgi gewandt soll hier, im orbei stattung stimmun schlossen Die Bestimn Beschädi brauch c Versorg! Fü werden längerer punkte i Vo Härten auch de Zielen, notweni Angehö^ schaffen es Ziel und seir Mühen selbstoer