— 45 ^gestellt ng von Zurück- ooraus- icht auf is dem ung im • Klein- mberes n diese n oder res als ltungs- hsrecht- mg der tzt. Die timmen her die stützten i Aus- . April ind im rt vorn mdsätze en von en und soweit in oder rungen Härten sichtlich i Fort- Erlaß nn, die spräche ahlung idsätzen .beschä digte und Kriegshinterbliebene in den §§ 23 und 31 der Reichsgrund sätze nicht viel geändert. Es könnte zwar scheinen, daß der Verzicht auf Erstattung bei Kriegsopfern allgemein ausgesprochen werden soll; denn nach 8 23 soll die soziale Fürsorge ihre Hilfe auch dann gewähren, wenn zwar der Beschädigte oder die Hinterbliebenen selbst oder ein unterhaltsverpflichteter Angehöriger die Leistungen aus ihrem Ein kommen oder Vermögen bestreiten könnten, es aber unbillig wäre, das zu verlangen. Im übrigen besagt aber § 31 der Grundsätze bei genauer Betrachtung nicht, daß dieser Verzicht allgemein gilt; denn es ist dort bestimmt, daß die soziale Fürsorge ihre Hilfe von der Zurück zahlung der aufgewandten Kosten abhängig machen kann, wenn es mit Rücksicht auf Art und Zweck der Fürsorgeleistungen und die ge genwärtigen oder zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen ohne Härten geschehen kann. Wenn sich die soziale Fürsorge bei ihrer Hilfe nicht ausdrücklich die Zurückzahlung der auf gewandten Kosten ausbedingt, kann sie Ersatz nicht verlangen. Es soll hiermit zweifellos erreicht werden, daß auch eine Zurückforderung im ordentlichen Rechtswege nur dann möglich fein soll, wenn die Er stattung ausdrücklich ausbedungen ist. Im übrigen beweist diese Be stimmung jedoch, daß die Zurückforderung nicht allgemein ausge schlossen sein soll. Dieser Standpunkt erfährt eine Bestätigung aus der weiteren Bestimmung, daß zur Erhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit Beschädigter und Hinterbliebener von der Möglichkeit tunlichst Ge brauch gemacht werden soll, ihnen Darlehn gegen Verpfändung von Versorgungsgebührnissen zu gewähren. III. praktische Durchführung. Für die praktische Durchführung des Erstattungsverfahrens werden von den Gemeinden durchweg Grundsätze beachtet, die sich in längerer Praxis bewährt haben. Allgemein dürften folgende Gesichts punkte in Betracht kommen: Von der Erstattungsverpflichtung sollte dort, wo es ohne große Härten geschehen kann, Gebrauch gemacht werden. Das entspricht auch den sonstigen Bestimmungen der Reichsgrundsätze und ihren Zielen. Nach ihnen soll die Fürsorge nur eintreten, wenn jemand den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln be schaffen kann. Nach den Erläuterungen zu den Reichsgrundsätzen muß es Ziel jeder Fürsorge sein, den Hilfsbedürftigen in seinem Willen und seiner Kraft so zu stärken, daß er sich durch eigenes Fortkommen, Mühen und Schaffen selbst behaupten kann. Die Fürsorge darf das selbstoerantwortende Schaffen nicht lähmen. Das sind Grundsätze,