— 51 
»rbalts- 
F. D.) 
). 
g eines 
orgeauf- 
nb. Die 
ssetzung, 
)en Vor- 
finb be- 
R.F.B^ 
Arbeits- 
R. g. V. 
ffentlich- 
r Allge- 
>er Für- 
;ine Ar- 
eigeiien 
rroenbet, 
it bleibt, 
lud) bet 
ung bes 
echtigten 
ung bes 
iflicht ist 
-gepflich! 
its- und 
licht bes 
licht bes 
rbanbes 
mannten 
ich-recht- 
öglichkeit 
utzen und 
en. Das 
1. 
2. 
3. 
kann geschi 
tungen wie 
bergt, mehr 
Stelle eineil 
von ber ßn 
In beiben { 
nicht ben 
Huppert, K 
Zu Zn 
wenn ber i 
Boraussetzr 
Arbeits- un 
Hilfsbebürf 
sorgeoerbar 
vorzugehen 
Die ve 
ber mitt 
die Best 
ber unm 
I. Der 
Unterstützu 
Hllfsbebürf 
öffentlichen 
seine Arbei 
stützung ble 
Verletzung 
abgelehnt v 
Angehörige 
häufig sogt 
sprechen. 2 
bie Arbeit- 
eigenes Be 
tritt. In e 
notwenbig 
II. Di 
bieten bie 
Trinker un 
mit § 362) 
Bestimmur 
reichenb ur 
Besserung 
ber Arbeit 
länglichkeit 
i 
El 
o 
CD 
Beschaffung von besonberen Arbeitseinrich- 
Heimarbeit ober gemeinnütziger Arbeit unb 
sung von Arbeit kann erfolgen entmeber an 
ig ober so, baß eine etwaige Unterstützung 
^gewiesenen Arbeit abhängig gemacht wirb, 
bie Arbeitspflicht eine freiwillige. Sie soll 
ner Zwangsarbeit tragen. (Ebenso Wölz- 
"i e bie Fürsorgepflicht, 2. Auflage, 1925, S. 74). 
I men berechtigt bie Arbeitsfürsorge erst bann, 
e sich weigert, trotz Dorliegens bestimmter 
sfähigkeit, sittliches Berschulben usw.) seine 
_iflicht zu erfüllen. In biesem Falle wirb ber 
^ am. Sein Ungehorsam berechtigt ben Für- 
i sich Weigernben mit Zwangsmaßnahmen 
Irten von Zwangsmaßnahmen finb: 
I, 
_ R.St. G.B., 
'mg nach § 20 ff. ber R. F. B. 
Zwang besteht in ber Entziehung etwaiger 
ißnahme ist jeboch nur ba wirksam, wo ein 
-beitspflicht verletzt unb für seine Person ber 
heimfällt, nicht aber in bem Falle, wo burch 
unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Unter« 
'")t nicht in bem Falle, wo eine Arbeitspflicht- 
sonbern lebiglich bie Leistung von Unterhalt 
■ m solchen Falle ist eine Entziehung ber an bie 
enben Unterstützung unmöglich. Sie würbe 
: chen bes säumigen Unterhaltspflichtigen ent- 
Zwang wirb ferner auch ba unwirksam, wo 
r~ Hilfsbebürftigen, wenn auch burch besten 
; short unb Krankheit ober gar Siechtum ein« 
: fen Falle, wo z. B. Krankenhausbehanblung 
: e Fürsorge wieber eintreten. 
stichkeit, gegen ben Ungehorsam vorzugehen, 
: -n bes R. St. G. B., bie sich gegen Spieler, 
--jer richten (§ 361 Z. 5 u. 7 in Berbinbung 
: säumige Nährpflichtige (§ 361 Z. 10). Diese 
ihrer heutigen Fassung leiber völlig unzu« 
ineswegs ihren Zweck. Weber ist bannt eine 
n überhaupt noch auch eine Berhinberung 
che zu erreichen. Die Grünbe für bie Unzu- 
.tungen finb folgenbet