— 51 »rbalts- F. D.) ). g eines orgeauf- nb. Die ssetzung, )en Vor- finb be- R.F.B^ Arbeits- R. g. V. ffentlich- r Allge- >er Für- ;ine Ar- eigeiien rroenbet, it bleibt, lud) bet ung bes echtigten ung bes iflicht ist -gepflich! its- und licht bes licht bes rbanbes mannten ich-recht- öglichkeit utzen und en. Das 1. 2. 3. kann geschi tungen wie bergt, mehr Stelle eineil von ber ßn In beiben { nicht ben Huppert, K Zu Zn wenn ber i Boraussetzr Arbeits- un Hilfsbebürf sorgeoerbar vorzugehen Die ve ber mitt die Best ber unm I. Der Unterstützu Hllfsbebürf öffentlichen seine Arbei stützung ble Verletzung abgelehnt v Angehörige häufig sogt sprechen. 2 bie Arbeit- eigenes Be tritt. In e notwenbig II. Di bieten bie Trinker un mit § 362) Bestimmur reichenb ur Besserung ber Arbeit länglichkeit i El o CD Beschaffung von besonberen Arbeitseinrich- Heimarbeit ober gemeinnütziger Arbeit unb sung von Arbeit kann erfolgen entmeber an ig ober so, baß eine etwaige Unterstützung ^gewiesenen Arbeit abhängig gemacht wirb, bie Arbeitspflicht eine freiwillige. Sie soll ner Zwangsarbeit tragen. (Ebenso Wölz- "i e bie Fürsorgepflicht, 2. Auflage, 1925, S. 74). I men berechtigt bie Arbeitsfürsorge erst bann, e sich weigert, trotz Dorliegens bestimmter sfähigkeit, sittliches Berschulben usw.) seine _iflicht zu erfüllen. In biesem Falle wirb ber ^ am. Sein Ungehorsam berechtigt ben Für- i sich Weigernben mit Zwangsmaßnahmen Irten von Zwangsmaßnahmen finb: I, _ R.St. G.B., 'mg nach § 20 ff. ber R. F. B. Zwang besteht in ber Entziehung etwaiger ißnahme ist jeboch nur ba wirksam, wo ein -beitspflicht verletzt unb für seine Person ber heimfällt, nicht aber in bem Falle, wo burch unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Unter« '")t nicht in bem Falle, wo eine Arbeitspflicht- sonbern lebiglich bie Leistung von Unterhalt ■ m solchen Falle ist eine Entziehung ber an bie enben Unterstützung unmöglich. Sie würbe : chen bes säumigen Unterhaltspflichtigen ent- Zwang wirb ferner auch ba unwirksam, wo r~ Hilfsbebürftigen, wenn auch burch besten ; short unb Krankheit ober gar Siechtum ein« : fen Falle, wo z. B. Krankenhausbehanblung : e Fürsorge wieber eintreten. stichkeit, gegen ben Ungehorsam vorzugehen, : -n bes R. St. G. B., bie sich gegen Spieler, --jer richten (§ 361 Z. 5 u. 7 in Berbinbung : säumige Nährpflichtige (§ 361 Z. 10). Diese ihrer heutigen Fassung leiber völlig unzu« ineswegs ihren Zweck. Weber ist bannt eine n überhaupt noch auch eine Berhinberung che zu erreichen. Die Grünbe für bie Unzu- .tungen finb folgenbet