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        <pb n="1" />
        Beiträge zur sozialen Fürsorge 
Herausgegeben im Austrage des Westfälischen Provinzialverbandes 
von 
Dr. jur. Dr. theol. Dr. rer. pol. 
Äruno Fung Heinrich Weber 
Landesrat Universitätsprofeffor 
Heft 2 
Wichtige Aufgaben 
der materiellen Fürsorge 
stnterstühungsmaßstäbe / Unterhalts- und Er 
stattungsverpflichtung / Maßnahmen gegen 
Arbeitsscheue und säumige Unterhaltspflichtige 
Münster in Wests. 1925 
Verlag der Aschendorffschen Verlagsbuchhandlung
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        <pb n="3" />
        Beitrage zur sozialen Fürsorge 
Herausgegeben im Aufträge des Westfälischen Provinzialverbandes 
von 
Dr. jur. Dr. tbeol. Dr. rer. pol. 
Bruno Jung Heinrich Weber 
Landesrat Universi'tätsproseffor 
— Heft 2 ^ 
Wichtige Aufgaben 
der materiellen Fürsorge 
Unterstühungsmaßstäbe / Unterhalts- und (Sr= 
stattungsverpflichtung / Maßnahmen gegen 
Arbeitsscheue und säumige Unterhaltspflichtige 
Münster in Wests. 1925 
Verlag der Aschendorffschen Verlagsbuchhandlung
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        Geleitwort. 
Die neuere Sozialgesetzgebung überträgt den Provinzialverbänden 
in Preußen große und weittragende Aufgaben auf dem Gebiete des 
Fürsorgewesens, sowohl der allgemeinen Fürsorge wie der Jugend- 
wohlfahrtspflege. Der Provinzialverband soll den Mittelpunkt für 
das gesamte Fürsorgewesen bilden, und damit ist auch als wesentliche 
Aufgabe desselben die leitende, zusammenfassende und anregende 
Tätigkeit gegeben. Bei Ausübung dieser Funktion darf das Ziel nicht 
in einer uniformierenden Gleichmacherei und in bürokratischen An 
ordnungen von der Ober- zur Unterinstanz gesehen werden; denn bei 
der praktischen Durchführung der Fürsorge wird man immer den ört 
lichen Besonderheiten und ihrer historischen Entwicklung Rechnung 
tragen müssen. Das Ziel muß vielmehr die Bildung einer Arbeits 
gemeinschaft zwischen den einzelnen Fürsorgestellen innerhalb des 
Provinzialverbandes sein. 
Aber wie kann das bei dev großen räumlichen Ausdehnung der 
Provinz ermöglicht werden? Eine zielstrebige Arbeitsgemeinschaft 
setzt voraus: sachliche Kenntnis des Aufgabengebietes und der Mittel 
zur Bearbeitung desselben, Vertrautheit mit den vorhandenen Ein 
richtungen und den gegebenen gesetzlichen Grundlagen, klares Er 
fassen des Zieles und willensmäßige Bereitschaft zur Hinordnung auf 
das gemeinsame Ziel. Die organisatorischen Mittel zur Schaffung 
dieser Voraussetzung sind eine nimmermüde Information und Pro 
paganda. Dieser Mittel muß sich jede Organisation in unserm weit 
verzweigten gesellschaftlichen Leben bedienen, dieser Mittel kann auch 
der Provinzialverband als Mittelpunkt des Fürsorgewesens nicht 
entraten. 
Information und Propaganda können zunächst mündlich von 
Mensch zu Mensch bewirkt werden, und die zuständigen Stellen des 
. Provinzialverbandes werden gewiß nicht verfehlen, diesen Weg zu 
begehen. Es werden Tagungen, Konferenzen und Vorträge ver 
anstaltet werden, wie es auch bislang schon geschah, um jeweils aktuelle 
Fragen zu erörtern und die Anknüpfung persönlicher Beziehungen 
zwischen den einzelnen Fürsorgeinstanzen zu ermöglichen. Aber diese 
Beranstaltungen haben den Nachteil, daß sie mit verhältnismäßig 
hohen Kosten verknüpft sind und daher nur relativ selten gehalten 
werden können, daß der Teilnehmerkreis immer nur ein beschränkter 
sein kann und auch bei der vielfach gedrängten Fülle des Gebotenen
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        den Teilnehmern nicht die Möglichkeit zu ruhiger Verarbeitung und 
Durchdenkung bleibt. Daher ist vielfach der berechtigte Wunsch 
geäußert, noch darüber hinaus auch auf schriftlichem Wege eine Ver 
bindung zwischen den einzelnen Fürsorgeinstanzen in der Provinz 
Westfalen zu schaffen. 
Diesem Zwecke soll die vorliegende Schriftenreihe „Beiträge zur 
sozialen Fürsorge" dienen, deren einzelne Nummern in zwangloser 
Folge der Öffentlichkeit übergeben werden. Angesichts der Fülle von 
Fachzeitschriften erschien dieser Weg zweckmäßiger als die Heraus 
gabe einer eigenen periodischen Zeitschrift, zumal die Buchform auch 
mancherlei sachliche Vorteile bietet. Die Zielsetzung der „Beiträge" 
ist damit gegeben: Information und Propaganda. Die Auswahl der 
zu bearbeitenden Gebiete muß durch die Eigenart der Verhältnisse in 
unserer Provinz und die jeweiligen Bedürfnisse bestimmt werden. 
Etwaige Anregungen in dieser Hinsicht werden dankbar angenommen 
und nach Möglichkeit gern berücksichtigt. 
Ich hoffe, daß die „Beiträge" bei allen Fürsorgeeinrichtungen, 
den öffentlichen sowohl wie den privaten, gute Aufnahme finden und 
zu ihrem Teile daran mitwirken mögen, daß die Fürsorge immer 
planmäßiger, zielbewußter und damit wirkungsvoller geübt werde. 
Dr. Dieckmann. 
Landeshauptmann der Provinz Westfalen. 
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        Vorwort. 
Durch die Reichsfürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 
1924 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen der Län 
der, nicht zuletzt durch die unter dem 4. Dezember 1924 erlassenen 
Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der Fürsorge 
sind die jahrelangen Bestrebungen aller an der Wohlfahrtspflege in 
teressierten Kreise, ein einheitliches formelles und materielles Für 
sorgerecht zu erhalten, zunächst zum Abschluß gelangt. Jetzt gilt es, 
die Bestimmungen des Gesetzes auf die vielgestaltigen Verhältnisse 
und Bedürfnisse der Praxis so zur Anwendung zu bringen, daß die 
Hauptziele jeder Wohlfahrtspflege, Einheitlichkeit im Aufbau bei freier 
Beweglichkeit in der Fürsorge und ausreichende Hilfe bei strenger 
Wirtschaftlichkeit, voll zur Geltung kommen. Nach den ruhelosen 
Kriegs- und Nachkriegszeiten und dem völligen Niedergang der Für 
sorge während der unseligen Jnflationsperiode muß den Fürsorge 
organen jetzt die Ruhe zur inneren Sammlung gewährt werden, die 
sie zum wirtschaftlichen Aufbau und Ausbau der Wohlfahrtspflege be 
fähigt. Bor allem muß jetzt endlich einmal die Gesetzgebungsmaschine 
zum Stillstand gebracht werden; denn auch die erfahrensten Kenner 
der vielgestaltigen Zweige unseres modernen Fürsorgerechtes sind 
bald nicht mehr in der Lage, sich in all den vielen Gesetzen und Aus 
führungsbestimmungen zurecht zu finden. Man ist allerdings heute zu 
leicht bereit, nach gesetzlicher Regelung zu rufen, wenn sich in der 
Praxis da und dort bei der Durchführung einzelner Aufgaben Schwie 
rigkeiten ergeben. Ob da wohl nicht oft eine gewisse Bequemlichkeit 
oder Gedankenlosigkeit die Ursache zu solchen Notschreien bilden? 
Gesetze sind doch letzten Endes nur dort erforderlich, wo der Strom 
des vielbewegten Lebens sich übermächtig über die Grenzen seines 
natürlichen Bettes hinaus ergießt. Diesen Strom im Einvernehmen 
mit allen Nächstbeteiligten zu regeln und ihren Bedürfnissen ent 
sprechend zu leiten, ist eine vornehmliche Aufgabe der Verwaltung. 
Freilich zeigt unsere Zeit noch manche Mängel, die der ruhigen 
Fortentwicklung gerade der Wohlfahrtspflege sehr hinderlich sind. 
Wir haben zwar in der Reichsfürsorgepflichtverordnung ein formelles 
Fürsorgerecht, bestimmt zur einheitlichen Gestaltung der Fürsorge 
behörden. Trotzdem besteht in praxi noch an vielen maßgeblichen 
Stellen eine völlige Zerrissenheit im Aufbau der Behörden, nicht zu 
letzt bei den Landesfürsorgeverbänden. Wir haben zwar die gesetz-
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        — 6 
liche Mahnung zur engsten Zusammenarbeit zwischen den Fürsorge 
behörden, besonders zwischen Landesfürsorgeverband und Bezirks 
fürsorgeverbänden. Und doch müssen wir mit rechter Sorge sehen, 
wie da und dort unerquickliche persönliche Verhältnisse dieses Zu^ 
sammenfinden zu hindern drohen und wie es oft gerade unseren 
Besten schwer gemacht wird, sich durchzusetzen, weil das Berständnis 
für die weittragende Wichtigkeit gerade ihres Arbeitsgebietes fehlt. 
Man sieht bei der Tätigkeit der Wohlfahrtsbeamten oft nur die Be 
lastung des Etats und hält die Wohlfahrtsarbeit für unproduktiv, 
weil man nicht geschult genug ist, ihre unermeßlichen, werteschaffenden 
Vorzüge z. B. auf dem Gebiete aufbauender Gesundheitsfürsorge 
oder einer umfassenden Schwererwerbsbeschränktenfürsorge zu er 
kennen. 
Wir haben schließlich die gesetzliche Anregung zur innigen Zu 
sammenarbeit zwischen öffentlicher und privater Fürsorge. Der Für 
sorgeverband soll für seinen Bereich nicht nur Mittelpunkt der öffent 
lichen Wohlfahrtspflege, sondern auch Bindeglied zwischen öffentlicher 
und privater Wohlfahrtspflege sein. Bei beiderseitigem guten Willen 
kann es m. E. nicht allzuschwer sein, hier zu einer Art Zweckverband 
oder Arbeitsgemeinschaft zu gelangen. Mit eingehenden gesetzlichen 
Bestimmungen und mit Reichsrichtlinien ist da freilich nicht gedient. 
Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Wohlfahrtszweigen erfor 
dert in erster Linie gegenseitiges Verstehen und Vertrauen. Das läßt 
sich nicht durch den toten Buchstaben des Gesetzes erzwingen, sondern 
nur dadurch erreichen, daß man sich frei von Ressortegoismus örtlich 
zusammensetzt und die Punkte feststellt, bei denen gemeinsame In 
teressen die Anknüpfungsmöglichkeiten zur gegenseitigen Verstän 
digung bieten. 
Ich bin daher der Meinung, daß jetzt der Zeitpunkt zur ruhigen 
und sachlichen Ausbauarbeit gekommen ist, und die Entwicklung der 
Verhältnisse in Westfalen gestattet mir die bestimmte Hoffnung, daß 
diese Arbeit von Erfolg sein muß, wenn sie eben allerseits vom Geiste 
gegenseitigen Verstehens und Vertrauens getragen ist. Man muß nur 
nicht gleich alles von heute auf morgen ummodeln und nicht gleich 
alle Schwierigkeiten mit einem Schlage meistern wollen. Beginnen 
wir mit dem, was zurzeit am meisten nottut; dann wird man bald 
mehr und mehr die wichtigen Aufgaben erkennen, und mancher Erfolg 
wird uns die Kraft zu weiterer fruchtbringender Arbeit bieten. 
Wir Westfalen gehören zu den Glückskindern, die auf dem Ge 
biete der Wohlfahrtspflege schon seit Jahren gemeinsame Wege zu 
dieser fruchtbringenden Arbeitgemeinschaft fanden. Landesfürsorge 
verband und Bezirksfürsorgeverbände haben schon in den Zeiten treu 
zusammengehalten, wo es galt, die gesetzlichen Grundlagen für unser 
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neues Fürsorgerecht zu finden. Sie stehen auch jetzt zusammen, um 
die Anwendung dieses Gesetzes auf die Praxis zu erleichtern. Die 
ständige Zusammenarbeit in der Vereinigung der kreisfreien Städte 
und industriellen Landkreise hat dieses gute Verhältnis zwischen den 
westfälischen Fürsorgeverbänden wesentlich gefördert. Und gerade 
diese Vereinigung hat es sich gleich nach Erlaß der Reichsgrundsätze 
zur Aufgabe gemacht, einige besonders brennende Fragen des ma 
teriellen Fürsorgerechtes herauszugreifen mit dem Versuche, eine tun 
lichst einheitliche Grundlage für ihre praktische Handhabung inner 
halb eines gleich gelagerten Wirtschaftsgebietes zu finden. So ist die 
Arbeit des Stadtrates Binder in Bielefeld über „Unterstützungsmaß 
stäbe zur Bemessung der Fürsorgeleistungen" entstanden, in der in 
überaus dankenswerter Weise zielbewußt versucht wird, eine gewisse 
Einheitlichkeit in das ganze Unterstützungssystem hineinzubringen. 
Dieses Ziel soll erreicht werden nicht im Sinne einer schematischen 
Gleichmacherei, sondern im Geiste der Notwendigkeit des Erkennens 
und Anerkennens eines Zusammengehens, wobei völlige Freiheit des 
einzelnen in der Anpassung der eigentlichen Unterstützungsmaßstäbe 
auf das örtliche Bedürfnis und die eigene Leistungsfähigkeit gewähr 
leistet bleibt. Binder hat seiner Arbeit die Bielefelder Verhältnisse 
zugrunde gelegt. Jeder mag jetzt prüfen, wieweit er im Bereiche 
seines Bezirkes gehen kann. Dabei muß es aber als dringend er 
wünscht betrachtet werden, daß auf manchen Gebieten wie z. B. bei 
der Frage Bar- oder Naturalunterstützung, Berücksichtigung der 
Miete, Anrechnung etwaigen Einkommens usf. Einheitlichkeit erzielt 
wird. Dann dürfte endlich einmal der Zustand aufhören, daß der eine 
Fürsorgeverband gegen den anderen ausgespielt wird und man sich 
gegenseitig in die Höhe treibt. Stadtrat Binder und Stadtamtmann 
Sasse in Hagen haben hierzu einen Entwurf zu einer Anweisung für 
die Fürsorgetätigkeit der Fürsorgeorgane ausgearbeitet, der auf 
Wunsch vom städtischen Fürsorgeamt in Hagen bezogen werden kann. 
Weiterhin hat dann Stadtamtmann Sasse, Hagen eine ver 
dienstvolle Arbeit über „Richtlinien für die Unterhalts- und Erstat 
tungspflicht in der Fürsorge" herausgebracht, die nicht nur eine Zu 
sammenstellung der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen enthält, 
sondern auch überaus praktische Fingerzeige für die Wohlfahrtsarbeit 
bietet. Schließlich hat sich Stadtrat Dr. J.ovy, Hamm der dankens 
werten Arbeit unterzogen, eine wertvolle Übersicht über die „Maß 
nahmen gegen Arbeitsscheue und säumige Unterhaltspflichtige nach 
der Reichsfürsorgeverordnung (R. F. B.) und dem Reichsstrafgesetz 
buch (R. St. G. 33.)" zu geben. 
Damit ist natürlich nur ein Teilausschnitt aus dem geltenden 
Fürsorgerecht geboten. Die drei'Aufgabengebiete sind aber bewußt
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        herausgegriffen worden, weil sie zurzeit besonders brennend sind. 
Wenn die drei Arbeiten zusammen in einem einheitlichen Heft der von 
der Provinzialverwaltung herausgegebenen „Beiträge zur sozialen 
Fürsorge" erscheinen, so liegt der Grund hierfür in dem Wunsche, den 
in ihnen vertretenen Gedanken und Anregungen auch in denjenigen 
Fürsorgeverbänden der Provinz Geltung zu verschaffen, die der Ver 
einigung der kreisfreien Städte und industriellen Landkreise nicht 
angeschlossen sind. Das Erscheinen der Arbeiten in den „Beiträgen" 
mag aber gleichzeitig auch als ein bedeutsamer Beweis für das enge 
Zusammenarbeiten der westfälischen Fürsorgeverbände (Landesfür 
sorgeverband und Bezirksfürsorgeverbände) gelten. 
Münster i. W., den 1. Juni 1925. 
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16 en ,8 e gesehen, bestimmte Normen über das Maß der Fürsorge festzusetzen, 
idesfür- er ()at j i(i) darauf beschränkt, in den Reichsgrundsätzen zum § 6 der 
R. F. 93. über Voraussetzung, Art und Maß der Fürsorge vom 
4. Dezember 1924 den Fürsorgeträgern die Pflicht aufzuerlegen, den 
hilfsbedürftigen den notwendigen Lebensbedarf zu ge- 
at. währen. Zum notwendigen Lebensbedarf gehören nach 
Ansicht des Gesetzgebers laut § 6: 
u) der Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Nahrung, Klei 
dung und Pflege, 
b) Krankenhilfe sowie Hilfe zur Wiederherstellung der Arbeits 
fähigkeit, 
c) Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen, 
außerdem 
d) bei Minderjährigen Erziehung und Erwerbsbefähigung, 
e) bei Blinden, Taubstummen und Krüppeln Erwerbsbefähigung. 
Nötigenfalls ist der Bestattungsaufwand zu bestreiten. 
Mit dieser Fassung ist die Art und der Inhalt der Fürsorge 
leistungen umschrieben, ungelöst ist die Frage nach dem Maß oder 
dem Umfang der Leistungen. Darauf gibt auch der § 10 der Reichs 
grundsätze nur eine grundsätzliche, theoretische Antwort. Er lautet: 
„Was im Einzelfalle im Rahmen des notwendigen Lebens 
bedarfs (§ 6) an Hilfe zu gewähren ist, hat sich nach der Besonder 
heit des Falles zu richten, namentlich nach Art und Dauer der Not, 
nach der Person des hilfsbedürftigen und den örtlichen Verhält 
nissen. 
Bei Störungen der körperlichen, geistigen oder sittlichen Ent 
wicklung Minderjähriger ist die Hilfe so ausreichend zu bemessen, 
daß gründliche und dauernde Abhilfe zu erwarten ist." 
Die Fürsorgeträger müssen aus dieser grundsätzlichen Fassung 
die praktische Nutzanwendung auf den einzelnen Fall ziehen, hier setzt 
also die bedeutungs- und verantwortungsvolle Aufgabe der Fürsorge 
organe ein. Länder und Gemeinden haben diese Regelung lebhaft 
erstrebt, obwohl ihnen klar war, daß sie damit eine große Verant 
wortung auf sich nahmen. Überblicken wir heute die Leistungen der
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        Fürsorgeträger, so darf in diesem Zusammenhang trotz gegenteiliger 
Behauptung gesagt werden, daß sich die Fürsorgeträger redlich be 
mühen, ihren Aufgaben gerecht zu werden, obwohl große finanzielle 
Schwierigkeiten zu überwinden sind. Die Fürsorgeträger sind sich be 
wußt, daß bei ihnen die Entscheidung über die gegenwärtige Gestal 
tung und künftige Entwicklung des gesamten Fürsorgewesens liegt, 
sie sind sich auch bewußt, daß in ihrer Hand das Schicksal von Millio 
nen Hilfsbedürftiger liegt; diesen eine auskömmliche Fürsorge zu ge 
währen, ist ihr aufrichtiger Wille. 
Nach dem oben zitierten § 10 haben die Fürsorgeträger die Auf 
gabe, in jedem Einzelfalle das erforderliche Maß an Fürsorge zu 
ermitteln und zu gewähren. Ausgehend von der Erkenntnis, 
daß der vielgestaltigen Not durch ebenso vielgestaltige Maßnahmen 
entgegengetreten werden muß, ist hier der Grundsatz der individuellen 
Betreuung festgelegt. Zugleich ist aber den Fürsorgeträgern die Ver 
pflichtung und Verantwortung darüber auferlegt, daß in jedem Fall 
genügend geschieht. Schließt nun dieser Grundsatz Richtlinien über 
das Maß der Fürsorge aus? Rein theoretisch betrachtet könnten wir 
geneigt sein, die Frage zu bejahen, soll doch jeder Fall nach seiner 
besonderen Lage behandelt werden. Bei der großen Zahl Fürsorge 
bedürftiger und bei dem Bestreben, möglichst viel ehrenamtliche Kräfte 
zur Mitarbeit heranzuziehen, sind jedoch Maßstäbe oder Richtsätze 
zur Bemessung der Fürsorgeleistungen unentbehrlich, sie sind selbst 
dann erforderlich, wenn das Maß der Fürsorge streng nach indivi 
duellen Gesichtspunkten festgesetzt werden soll. Überlassen wir den Für 
sorgeorganen die Festsetzung der Unterstützungen im Einzelfalle nach 
freiem Ermessen ohne Maßstäbe, so werden unberechtigte Unterschiede 
entstehen und auch grundsätzlich voneinander abweichende Fest 
setzungen getroffen, die zu vielen Berufungen führen. Richtsätze wer 
den deshalb bereits bei den meisten städtischen Fürsorgeträgern ange 
wandt, wobei allerdings die Ermittelung derselben in verschiedenen 
Formen versucht wird. Die primitivste Form ist die der einfachen 
Schätzung des Lebensbedarfes, gegebenenfalls unter Anpassung an in 
der Vorkriegszeit gezahlte Unterstützungen. Andere Fürsorgeträger 
legen ihrer Berechnung eine bestimmte Menge Lebens- und Bedarfs 
mittel zugrunde und ermitteln die Kosten an Hand der Indexzahl. 
Wieder andere haben die Richtsätze der Erwerbslosenfürsorge oder 
auch den Lohntarifen der in der betreffenden Gemeinde vorherrschen 
den Industrie angepaßt. Kompliziert wird die Aufgabe noch durch die 
Unterscheidung der Hilfsbedürftigen nach bestimmten Gruppen 
(Kriegsopfer, Sozialrentner, Kleinrentner und Armenpfleglinge), so 
daß in manchen Gemeinden mehrere Arten von Richtsätzen nebenein 
ander zur Anwendung gelangen. 
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Ein Überblick über die bestehenden Richtsätze gibt kein absolut 
klares Bild und läßt Schlüsse auf die tatsächliche Höhe der Unter 
stützungen nicht zu, weil die Richtsätze in den einzelnen Gemeinden 
einen verschiedenen Inhalt haben. Solange ihr Inhalt nicht 
einheitlich festgelegt ist und die Berechnung nicht auf gleicher Grund 
lage erfolgt, sind alle vergleichenden Statistiken wertlos. Die vom 
Deutschen Städtetag im Oktober 1924 aufgenommene Statistik weist 
Verschiedenheiten auf, für die die Teuerungszahlen der einzelnen 
Städte keine genügende Erklärung geben. Die Verschiedenheit ist nur 
erklärlich, wenn angenommen wird, daß in einzelnen Richtsätzen Auf 
wendungen enthalten sind, die in anderen Orten als besondere Lei 
stungen gewährt und verrechnet werden. Als solche besonderen 
Leistungen nennen wir Aufwendungen für Miete, Brennstoffe, Klei 
dung, Wäsche, ärztliche Hilfe, Heilmittel und dergl. Auch die von der 
„Arbeitsgemeinschaft der kreisfreien Städte und industriellen Land 
kreise Westfalens" im Januar 1925 veranstaltete Rundfrage läßt 
sichere Schlüsse über die wirkliche Höhe der Leistungen nicht zu. Auch 
hier haben die Richtsätze einen ganz verschiedenen Inhalt. Um zu 
sicheren Schlußfolgerungen zu kommen, erscheint es uns erforderlich, 
die Gesamtleistungen zunächst in ihre einzelnen Elemente zu zerlegen, 
sich ferner darüber klar zu werden, welche Leistungen als normale 
und laufende anzusehen sind und welche als einmalige oder besondere 
zu bezeichnen sind. Dann werden wir uns entscheiden müssen, welche 
Einzelleistungen wir zu der Gesamtleistung zusammenfassen, um auf 
dieser Grundlage die Berechnung der Unterstützungsmaßstäbe vor 
nehmen zu können. Es ist zu unterscheiden zwischen Haupt- und 
Rebenleistungen. Die Hauptleistungen sind im Richtsatz zu berechnen, 
Nebenleistungen sind nebenher, also außerhalb des Richtsatzes zu 
gewähren und zu verrechnen. Die dritte Form der Leistungen sind 
einmalige Unterstützungen, die selbstverständlich außerhalb eines 
Richtsatzes zu gewähren sind. 
Ehe wir uns aber dieser Darstellung zuwenden, erscheint es 
uns erforderlich, darüber Klarheit zu schaffen, ob das Maß der Für 
sorge nach bestimmten, zufälligen Gruppen Hilfsbedürftiger festgesetzt 
werden soll oder ob wir von einer einheitlichen Grundlage für alle 
Hilfsbedürftigen ausgehen wollen. Die Gesetzgebung hat im Gegen 
satz zum früheren Recht in den letzten Jahren nach Gruppen unter 
schieden. Die R. F. V. zählt diese Gruppen noch namentlich auf, und 
auch die Reichsgrundsätze unterscheiden zwischen Kriegsopfern, Klein- 
und Sozialrentnern und sonstigen Bedürftigen, ohne jedoch den Für 
sorgeträgern die Durchführung einer einheitlichen gehobenen Für 
sorge zu verwehren. Der § 35 der R. G. S. betont ausdrücklich das
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        — 12 
Recht der Länder und Fürsorgeverbände, den Fürsorgebedürftigen 
über die Grundsätze hinaus Hilfe zu gewähren, ermöglicht es also, 
eine einheitliche gehobene Fürsorge durchzuführen. Die Fürsorgever 
bände sind darin nur gehindert, wenn landesrechtliche Vorschriften 
entgegenstehen. 
Einzelne Länder, z. B. Preußen und Sachsen haben in ihren 
landesrechtlichen Anweisungen die Einheitsfürsorge stipuliert. Im 
Erlaß des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt vom 
14. Februar 1925 heißt es: 
„Durch Artikel 2 der Preußischen Verordnung vom 20. De 
zember 1924 ist die für die Kleinrentner und die alten invaliden 
oder berufsunfähig gewordenen Rentner der Arbeiter- und Ange 
stelltenversicherung vorgesehene besonders starke Individualisierung, 
nach der sowohl bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit wie auch 
bei Art und Umfang der Hilfe auf die früheren Lebensverhältnisse 
Rücksicht zu nehmen und die Hilfe auch vor Aufzehrung kleinerer 
Vermögen zu gewähren ist, für alle alten und erwerbsunfähig ge 
wordenen Personen vorgeschrieben worden, wenn sie infolge kör 
perlicher oder geistiger Gebrechen nicht nur vorübergehend außer 
stande sind, sich durch Arbeit einen wesentlichen Teil ihres Lebens 
bedarfes zu beschaffen und trotz wirtschaftlicher Lebensführung auf 
die öffentliche Fürsorge angewiesen sind. 
Hierdurch wird dem Zweck der Fürsorgepflichtverordnung ent 
sprechend eine wesentliche Ursache der bisherigen Zersplitterung im 
Vollzug der öffentlichen Wohlfahrtspflege beseitigt und eine 
Gruppenabgrenzung, die bisher gleich Würdige von einer geho 
benen pfleglichen Betreuung im Falle des Alters und der Erwerbs 
beschränkung ausschloß, überwunden, ohne daß Art und Umfang 
der Fürsorge auf ein Gleichmaß da herabgedrückt wird, wo die 
Verhältnisse Verschiedenheit erfordern." 
Mit diesem Erlaß ist für Preußen die Grundlage für eine ein 
heitliche gehobene Fürsorge gegeben. Die Bezirksfürsorgeverbände 
sind damit in ihrer Ansicht gestärkt, daß sowohl aus Gründen der 
Gerechtigkeit wie auch aus verwaltungstechnischen Gründen eine ein 
heitliche Fürsorge für alle Gruppen erforderlich und möglich ist und 
daß dann im Rahmen derselben eine individuelle Betreuung ein 
setzen muß. Damit wird die Ungerechtigkeit beseitigt, daß Hilfsbedürf 
tige, auf die zufällig das Kriterium des Rentners nicht zutrifft, 
schlechter versorgt werden, als diejenigen, die unter den Rentner 
begriff fallen. Sind mithin differenzierte Leistungen nach Gruppen 
geordnet abzulehnen, so sind Differenzierungen im Hinblick auf das 
gesteckte Ziel der Fürsorge geradezu erforderlich. Oberbürgermeister 
Cuno-Ha 
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        — 13 
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Rentner- 
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Cuno-Hagen 1 betrachtet die Würdigkeit im sozialen, nicht im ethischen 
Sinne als wesentlichen Faktor bei der Bemessung der Fürsorge- 
leistungen, und Dr. Polligkeit-Frankfurt/Main schrieb 1919 in einer 
Abhandlung über Gesichtspunkte für die Aufstellung von Unter 
stützungssätzen in Frankfurt am Main: 
„Als regulierender Faktor bei der Bemessung der Unter 
stützung im allgemeinen und im besonderen wird der produktive 
Wert des Unterstützten für unser Wirtschafts- und Gesellschaftsieben 
in Rücksicht gezogen werden müssen." 
Aus dem der Fürsorge gesteckten Ziel ergibt sich mithin, daß das 
Maß der Fürsorge nach dem Einzelfall bemessen und verschieden sein 
muh, wenn es sich handelt: 
a) um Förderung der gesundheitlich und sittlich gefährdeten 
Jugend, 
b) um Erhaltung, Steigerung oder Wiederherstellung der Ar 
beitsfähigkeit, 
c) um Darbietung des notwendigen Lebensbedarfs für das ar 
beitsunfähige Alter und 
d) um Gewährung der Existenzmittel für unwirtschaftliche, 
asoziale, arbeitsscheue Personen" 2 . 
Diese sachliche Unterscheidung muß der Zielsetzung entsprechend 
an die Stelle der bisherigen nach bestimmten Gruppen orientierten 
Unterscheidung treten. Für die ins Leben hineinwachsende unver 
sorgte Jugend, für die in ihrer Arbeitskraft geschwächten oder ge 
fährdeten Familienvorstände sind zu ihrer Entfaltung, Erhaltung oder 
Wiederherstellung höhere Aufwendungen erforderlich als für das 
arbeitsunfähige im Ruhestand lebende Alter. Und dieses wiederum 
hat auf Grund seiner Berdienste um die Allgemeinheit und seiner 
früheren Leistungen für die Gesamtheit ein Anrecht auf Fürsorge nach 
anderen Gesichtspunkten und mit höheren Leistungen als die unwirt 
schaftlichen und arbeitsscheuen Personen, die wir nur kraft ihres Da 
seins erhalten müssen. In den bereits zitierten Abhandlungen haben 
Oberbürgermeister Cuno und Dr. Polligkeit dem früheren Begriff 
des natürlichen oder absoluten Existenzminimums den Begriff des so 
zialen Existenzminimums, wie er sich in der Kriegsfolgenhilfe ent 
wickelt hat, gegenübergestellt und ausgeführt, daß das soziale Exi 
stenzminimum den besonderen Lebensbedürfnissen der Hilfsbedürf 
tigen gerecht werden soll. Bei Anerkennung dieses Prinzips ist demnach 
für die Höhe der Unterstützung entscheidend das Lebensniveau, das 
1 Siehe Heft 19 und 39 des „Deutschen Vereins" und „Soziale Praxis" 
Nr. 10/1924. 
2 Vorschläge des Verfassers zur Vorstandssitzung des Deutschen Vereins am 
26. 9. 1923 in Weimar.
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        14 — 
wir betn einzelnen Hilfesuchenden zubilligen, gleichgültig, welcher Hilfen &lt; 
Gruppe er entstammt. Das Maß der Fürsorge wird unter Berück- Blinden, 
sichtigung sozial-ethischer Gesichtspunkte und unter Mitwirkung von für Schr 
Faktoren sozialer Gerechtigkeit zu bestimmen sein nach dem produk- liche Wi 
tiven Wert des zu Unterstützenden für unser Wirtschafts- und Gesell- Danach 
schaftsleben. Sollten aus den Kreisen der Kriegsopfer gegen diese For- lichen de 
mulierung Bedenken erhoben werden, so ist dagegen einzuwenden, der Klei 
daß das R. B. G. von gleichen Grundsätzen ausgeht. Weit wichtiger Beleucht 
ist, daß sich diese Grundsätze in der Praxis tatsächlich bewähren. Im Bedürfn 
übrigen kommt nach der jetzigen Gestaltung der Renten und Zusatz- Einzellei 
renten laufende Unterstützung für Kriegsopfer kaum in Frage. Die Weisung 
Kriegsopfer fallen demnach nicht unter die hier behandelten Unter- liche Gej 
stützungsmaßstäbe oder doch nur in seltenen Fällen. Die 
Bei Festsetzung des Bedarfs ist — wie oben schon angedeutet — Menge i 
zu unterscheiden nach Haupt- oder Regelleistungen, einmaligen und für best 
besonderen Leistungen. Im allgemeinen zerfallen die Leistungen in einer g&lt; 
Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, sonstige unent- Welche 3 
behrliche Bedarfsgegenstände, Pflege und Krankenhilfe. Die Auf- sozialen 
Wendungen für Kleidung, Wohnung, Pflege -unb Krankenhilfe eignen März 1£ 
sich nicht zur Einbeziehung in einen Richtsatz. Wollten wir die Auf- Kind vo 
Wendungen für Wohnung und Kleidung einbeziehen, müßte der Richt- Mann 
satz ungebührlich hoch werden, und es besteht keine Gewähr, daß nicht 3,80 Mk 
bei erforderlichen Beschaffungen an Kleidung und Wäsche dennoch betragen 
besondere Anträge gestellt werden. Die Wohnungsmiete ist verschieden bei ist zr 
hoch bei Angehörigen des Mittel- und Arbeiterstandes, sie ist geringer billigster 
bei alten Leuten, die ein einzelnes Zimmer bewohnen und ist unbe- dieser Ai 
deutend, wenn eine alte Person ohne eigene Wohnung bei Der- - 
wandten oder Fremden gegen geringes Entgelt oder gar unentgeltlich 
gegen kleine Dienstleistungen wohnt. Die Wohnungsmiete kommt 
auch bei Pflegekindern und Jugendlichen kaum in Betracht. Der Auf- 
wand für Kleidung und Wäsche ist bei alten Leuten, die einer Be 
schäftigung nicht mehr nachgehen oder die einen bescheidenen Bestand 1800 ® ra 
aus früheren Tagen erhalten haben, gering, er ist erheblich bei der 250 
heranwachsenden Jugend und bei Hilfsbedürftigen, die im Erwerbs- 250 
alter stehen und einer Arbeit zugeführt werden sollen. Aufwendungen 3000 
für Krankenhilfe sind in der Regel nicht fortlaufend zu gewähren, sie 1500 
stellen im allgemeinen zeitlich begrenzte Leistungen dar. Die Für- 125 
sorgeleistung in Form von Pflege kann vorübergehender oder 250 
dauernder Art sein, immer stellt sie aber eine besondere Leistung 1 Lite 
dar, die nur in verhältnismäßig wenigen Fällen gewährt werden o u[at 
muß. Als weitere besondere Leistungen sind Erholungskuren anzu 
sehen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft 7 
oder für gesundheitlich gefährdete Kinder gewährt werden, sind Bei- Nachricht'e
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— 15 — 
Hilfen anzusehen zur Erwerbsbefähigung von Minderjährigen, 
Blinden, Taubstummen und Krüppeln. Das gleiche gilt für die Hilfe 
für Schwangere und Wöchnerinnen. Die besonders in Westfalen üb 
liche Winterversorgung ist ebenfalls als Sonder leistung anzusehen. 
Danach verbleiben für die Einbeziehung in den Richtsatz im wesent 
lichen der Aufwand für Nahrung, Instandsetzung und Instandhaltung 
der Kleidung, Wäsche und Schuhzeug, Kosten für Reinigungs- und 
Beleuchtungsmittel, für bescheidene Genußmittel und sonstige kleine 
Bedürfnisse übrig. Mit dieser Zergliederung der Gesamtleistung in 
Einzelleistungen soll selbstverständlich nicht eine zergliederte An 
weisung der Unterstützungsbeträge befürwortet werden; die erforder 
liche Gesamtunterstützung ist in einer Summe zu gewähren. 
Die Methode, den Richtsatz nach den Kosten einer bestimmten 
Menge Lebensmittel zu errechnen, unter Hinzuziehung der Ausgaben 
für bestimmte notwendige Bedürfnisse, erscheint jetzt nach Eintritt 
einer gewissen Stabilität unseres Geldes die geeignetste zu sein. 
Welche Mengen Lebensmittel find erforderlich unter Anerkennung des 
sozialen Existenzminimums? Kuczynski^ berechnet für Berlin im 
März 1925 unter Zugrundelegung von täglich 1600 Kalorien für ein 
Kind von 6 bis 10 Jahren, 2400 für eine Frau und 3000 für einen 
Mann den wöchentlichen Bedarf auf 2,15 Mk. für das Kind, auf 
3,80 Mk. für die Frau und auf 5,08 Mk. für den Mann. In Bielefeld 
betragen die Vergleichszahlen 2,45 Mk., 4,40 Mk. und 5,55 Mk. Da 
bei ist zur Deckung des angenommenen Bedarfs an den Verbrauch der 
billigsten Nahrungsmittel gedacht. Die Lebensmittel setzen sich bei 
dieser Annahme wie folgt zusammen: 
Preis März 1925. 
Berlin I Bielefeld 
Ortsklasse 1 Ortsklasse 
A 1 A 
1800 Gramm Brot 
250 „ Roggenmehl 
250 „ Graupen 
3 000 „ Kartoffeln 
1500 „ Gemüse 
125 „ Margarine 
250 „ Zucker ........ 
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12 
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25 
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20 
20 
16 
17.5 
32 
32 
215 
244.5 
1 „Das Lxistenzminimum im März 1925" von R. Kuczynski „Neueste 
Nachrichten", Bielefeld, vom 7. 4. 1925.
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        — 16 — 
Preis März 1925. 
Berlin 
Ortsklasse 
A 1 
Bielefeld 
Ortsklasse 
A 
V 
3? 
500 
Gramm 
Brot 
21 
19 
250 
„ 
Haferflocken 
13 
14.5 
1000 
„ 
Kartoffeln 
8 
12 
2000 
„ 
Gemüse 
32 
60 
250 
Gefrierfleisch 
33 
37.5 
125 
Speck 
38 
34 
125 
» 
Margarine 
20 
20 
Zusammen für eine Frau 
380 
439.5 
500 Gramm 
Reis 
32 
32.5 
250 
„ 
(Erbsen 
14 
17 
125 
„ 
Speck 
38 
34 
250 
„ 
Salzheringe 
24 
12 
125 
» 
Margarine 
20 
20 
Zusammen für einen Mann 
508 
555 
Nach dieser Berechnung sind monatlich erforderlich in Berlin für 
ein Kind 9,21 Mk., für eine Frau 16,29 Mk. und für einen Mann 
21,75 Mk., inBielefeld 10,50 Mk., 18,90 Mk. und 23,79 Mk. 
Kuczynski bezeichnet diese Aufstellung als „Existenzminimum", 
damit ist u. E. das soziale Existenzminimum, das wir den 
Hilfsbedürftigen zu gewähren haben, nicht erreicht, wenn auch die 
ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Kalorien vorhanden sind: 
zur Fürsorge gehört mehr. Dieser Zusammenstellung sind wöchent 
lich u. E. hinzuzufügen: 125 Gramm Malzkaffee, 1 Ei, 65 Gramm 
Schmalz oder Fett, 1 Liter Milch, 125 Gramm Salz, Gewürz, 
Suppengrün, Zwiebeln, Essig und Öl. Zur Beschaffung dieser 
Mengen waren in Bielefeld im März 1925 umgerechnet für einen 
Monat erforderlich rund 3 Mk., diese den oben errechneten Summen 
zugezählt, ergibt für Bielefeld in den drei Stufen: 13,50 Mk., 
21,90 Mk. und 26,79 Mk. als Grundzahlen. Damit haben wir die 
Kosten der Lebensmittel bei wirklich bescheidener Lebensführung er 
mittelt, hinzu kommen die Kosten für Seife (500 Gramm) und son 
stige Reinigungsmittel, Beleuchtungsmittel (6 Kubikmeter Gas oder 
entsprechende Mengen elektrischen Stroms oder Petroleums), für Rei 
nigung und Instandsetzung der Wäsche, Kleidung, Schuhe, für be 
scheidene Genußmittel und sonstige kleinere Bedürfnisse 4,50 Mk., 
mithin zusammen in den 3 Stufen 18 Mk., 26,40 Mk. und 31,29 Mk. 
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        — 17 - 
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Die beiden letzten Zahlen bleiben hinter den zurzeit in Bielefeld ge 
zahlten Unterstützungen für alleinstehende Männer und Frauen etwas 
zurück, für 18 Mk. find jedoch in Bielefeld Pflegeftellen für Kinder 
nicht zu bekommen, hier werden Pflegegelder bis zu 45 Mk. mo 
natlich gezahlt. Dagegen erscheint die Summe als zu hoch, wenn für 
Mann, Frau und ein Kind ein Richtsatz von zusammen 75,69 Mk. er 
rechnet wird. Eine dreiköpfige Familie hat auf den Kopf umgerechnet 
tatsächlich einen geringeren Bedarf an Beleuchtungs-, Reinigungs 
und Heizungsmitteln, auch ist der Berbrauch an Lebensrnitteln etwas 
geringer bzw. rationeller als bei einer alleinstehenden Person. Das 
find Erfahrungen, die in jedem Haushalt gesammelt werden. Eine 
größere Abstufung, als wie sie oben berechnet ist, ist daher bei der 2. und 
3. Person in einem gemeinsamen Haushalt berechtigt, dagegen find für 
alleinstehende Personen die errechneten Sätze mindestens erforderlich. 
Nachdem wir diese Grundlagen für die Berechnung der Unter« 
ftiitzungsmaßftäbe genommen haben, erscheint es uns zweckmäßig, be 
stimmte Typen Hilfsbedürftiger, wie sie uns in der Praxis begegnen, 
zu bezeichnen. Auf Grund eingehender Beobachtungen find wir zu 
folgenden 6 Haupttypen von Hilfsbedürftigen gekommen: 
a) Alte alleinstehende erwerbsunfähige oder erwerbsbefchränkte 
Personen mit selbständigem Haushalt, 
b) alte erwerbsunfähige oder erwerbsbefchränkte Personen in 
einem fremden Haushalt, 
c) uneheliche Kinder und Waisen, 
d) eheverlaffene Frauen und Witwen mit Kindern, 
e) hilfsbedürftige Familien: 
1. alte erwerbsunfähige Ehepaare ohne Kinder, 
2. Ehepaare im Erwerbsalter mit Kindern, 
f) unwirtschaftliche, sittlich verwahrloste, arbeitsscheue Personen 
im Erwerbsalter. 
Zwischen diesen Typen liegen selbstverständlich allerlei Ab 
stufungen und schwer einzuordnende Grenzfälle, aber als Maßstab 
erscheint uns diese Typenbezeichnung verwendbar. Unter Beobachtung 
der vorstehenden grundsätzlichen Darlegungen und der errechneten 
Kosten für eine einfache Lebenshaltung kommen wir zu folgenden 
Richtsätzen für eine Gemeinde nach Ortsklasse A: 
a) für alte alleinstehende erwerbsunfähige oder erwerbsbe 
fchränkte Personen mit selbständigem Haushalt: 
Mann 32 Mk., Frau 27 Mk., 
b) wie bei a), im fremden Haushalt: 
Mann 24 Mk., Frau 20 Mk., 
c) für uneheliche Kinder und Waisen in Familienpflege: 
25 Mk. bis 45 Mk., 
Beiträge zur sozialen Fürsorge. 2
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        — 18 
d) für eheverlassene Frauen und Witwen mit Kindern: Frau 
27 Mk., für die beiden ersten Kinder je 15 Mk., für jedes weitere 
Kind 8 Mk., dazu Zuschläge zur Ausbildung und Erwerbsbefähi 
gung der Kinder, 
e) für hilfsbedürftige Familien: 
1. Alte erwerbsunfähige Ehepaare ohne Kinder 53 Mk. (Mann 
32 Mk., Frau 21 Mk.), 
2. Ehepaare im Erwerbsalter mit Kindern: Mann 32 Mk., Frau 
21 Mk., für die beiden ersten Kinder je 15 Mk., für jedes weitere Kind 
8 Mk., dazu in besonderen Fällen Zuschläge zur Wiederherstellung 
der Arbeitskraft, zur Ausbildung und Erwerbsbefähigung der Kinder, 
f) für unwirtschaftliche und arbeitsscheue Personen im Erwerbs 
alter % der Sätze zu a. 
Wird die Fürsorge einem Hilfsbedürftigen gegenüber beschränkt, 
so ist soweit möglich zu verhüten, daß davon seine Angehörigen oder 
andere Hilfsbedürftige mit betroffen werden, mit denen er in häus 
licher Gemeinschaft lebt. / 
Mit den in den Richtsätzen genannten Beträgen kann allerdings 
nicht der gesamte notwendige Lebensbedarf beschafft werden, es 
fehlen bei den Typen a), d), e) und f) die Aufwendungen für Woh 
nung, für alle Typen die Aufwendungen für Bekleidung und unent 
behrliche Bedarfsgegenstände, bei Krankheit und Hilflosigkeit Kran 
kenhilfe und Pflege. Die Wohnungsmiete ist neben dem Richtsatz 
laufend zu gewähren, wobei gerade bei Bemessung der Mietbeihilfe 
besonders individuell verfahren werden kann. Um jedoch unberechtigte 
Ansprüche hintanzuhalten, die durch die Benutzung unnötigen Wohn- 
raumes gestellt werden können, ist es erforderlich, für Mietbeihilfen 
Höchstsätze festzusetzen. Unter Anpassung an die zurzeit gültigen Hun 
dertsätze der Friedensmiete zahlen wir gegenwärtig Mietbeihilfen 
von 5 bis 15 Mark monatlich, das find 85 Prozent der Friedensmiete 
einer Wohnung von drei Zimmern und Küche. Alle übrigen durch 
den Richtsatz nicht erfaßten Bedürfnisse sind nur nach Anerkennung 
der Notwendigkeit zu gewähren und gesondert zu verrechnen. Diese 
Regelung ermöglicht uns weitgehendste Individualisierung und gleich 
zeitig schonende Behandlung der Gemeindefinanzen bei weitgehen 
dem Entgegenkommen an die wirklich Hilfsbedürftigen. Wir haben 
andererseits auch die Gewähr, daß z. B. Kleidung und Wäsche tat 
sächlich beschafft, daß Wohnungsmiete und Arztrechnungen tatsächlich 
bezahlt werden, wenn die Beihilfen nur zu diesem Sonderzwecke 
gewährt werden und in besonders gearteten Fällen an den Bermieter 
oder sonstigen Gläubiger durch die Fürsorgeorgane direkt bezahlt 
werden können. Die Art der Anwendung der Richtsätze wird am 
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— 19 — 
besten illustriert durch die den Fürsorgeorganen in Bielefeld gegebene 
Anweisung. Diese lautet: 
„Die Fürsorgebezirke sind berechtigt und verpflichtet, die 
Unterstützungen in jedem Falle stets nach dem wirklichen Be 
dürfnis festzusetzen. Die Richtsätze können unterschritten und bei 
besonderen Notständen auch bis zu 10 Prozent überschritten wer 
den. Sind in einzelnen Fällen auch die erhöhten Sätze nicht aus 
reichend, so sind diese Unterstützungsfälle mit entsprechenden Vor 
schlägen und mit einer Begründung zu versehen, dem Wohlfahrts 
amt zur Entscheidung vorzulegen. 
Neben der Barunterstützung können in besonders be 
dürftigen Fällen Lebensmittel, Wäsche, Kleidung und Schuh 
zeug aus den Beständen des Wohlfahrtsamtes durch besonderen 
Beschluß bewilligt werden. Unterstützungssuchende, deren Notstand 
nach Ansicht der Bezirksversammlung durch eine einmalige 
Unterstützung in Geld oder Sachleistungen behoben 
werden kann, sind an das Wohlfahrtsamt zu verweisen. Die Be 
zirksversammlung soll solche Anträge mit einem Gutachten versehen. 
Anträge von unwirtschaftlichen und arbeitsscheuen Personen 
sind besonders streng zu prüfen. Die Unterstützung ist auf das zum 
Leben Notwendigste zu beschränken und soll möglichst in Naturalien 
gewährt werden. Angehörige von solchen Unterstützungssuchenden 
sollen von der Beschränkung nicht betroffen werden." 
Die Betreuung der Hilfsbedürftigen nach diesen Unterstützungs 
maßstäben erfordert nun andererseits die restlose Heranziehung des 
eigenen Einkommens derselben. Außer Ansatz bleiben die Renten 
erhöhungen, die ein Hilfsbedürftiger zur Pflege und Wartung nach 
den §§ 560, 930, 1065 R. V. O. erhält, ebenso die Pflegezulage für 
Kriegsbeschädigte und die den Blinden zustehenden Führerhundzu 
lagen, sofern Hilfe nicht demselben Zweck dient (§§ 16 und 18 
R. G. S.). Ist eigenes Einkommen nicht vorhanden, so ist die Unter 
stützung in voller Höhe zu gewähren, erreicht das Einkommen nicht 
den Gesamtbetrag der Richtsätze, ist der Unterschiedsbetrag zu ge 
währen. Wir folgen hierbei den grundsätzlichen Darlegungen Cunos 
in der schon erwähnten Abhandlung. Die Arbeitsfreudigkeit und der 
Wille zur Selbsthilfe und Vorsorge sind durch Ermöglichung eines 
höheren Lebensniveaus zu fördern. Das gilt besonders dann, wenn 
Personen im vorgerückten Alter, Schwerbeschädigte und Schwerer 
werbsbeschränkte unter Aufbietung einer besonderen Tat- und 
Willenskraft einem Erwerbe nachgehen. Das erscheint auch als der 
einzige Weg zur Überwindung der alten armenrechtlichen Praxis und 
zur Durchführung einer auf dem Begriff des sozialen Existenzmini 
mums aufgebauten Fürsorge. 
2
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        20 
In welchem Verhältnis stehen die von uns ermittelten Richt 
sätze zu anderen Vergleichszahlen? Diese Frage stellen mir, um Ein 
wänden über zu hohe Unterstützungen zu begegnen, andererseits aber 
auch um zu beweisen, daß nach oben eine Grenze besteht, die nicht nur 
aus finanziellen Gründen nicht überschritten werden kann, sondern 
auch aus allgemein wirtschaftlichen und erzieherischen Gründen einge 
halten werden muß. Erreichen die Unterstützungssätze die untersten 
Lohngrenzen für beruflich tätige Personen, so bilden sie eine Gefahr 
für die Erhaltung des Arbeitswillens und der Selbstverantwortlich 
keit. Die Fürsorge würde in das Gegenteil umschlagen. Anderer 
seits darf die Fürsorge nicht zu knapp bemessen sein, damit die Arbeits 
fähigkeit erhalten bleibt. Vergleichszahlen bilden die Ortslöhne und 
der Wert der Sachbezüge im Sinne der §§ 149 und 160 der R. 93.0., 
die Erwerbslosenunterstützung, Löhne für Notstandsarbeiter, Pen 
sionen für Beamte der unteren Besoldungsgruppen, Renten und Zu 
satzrenten der Kriegsopfer, Tariflöhne ungelernter Arbeiter der jewei 
ligen Hauptindustrie bzw. der Gemeindearbeiter am Orte. Für den 
Regierungsbezirk Minden betragen die O r t s l ö h n e ab 1.April 1925: 
1. für jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren: 
a) männliche 1.60 Mb. täglich — 41.60 Mb. monatlich 
b) weibliche 1.20 Mb. „ = 31.20 Mb. 
2. im Alter von 16 bis 21 Jahren: 
a) männliche 2.30 Mb. täglich = 59.80 Mb. 
b) weibliche 1.80 Mb. 
3. über 21 Jahre: 
a) männliche 3.00 Mb. täglich 
b) weibliche 2.40 Mb. „ 
Der Wert der Sachbezüge beträgt für männliche Per 
sonen täglich 1,30 Mark — 39 Mark monatlich, für weibliche Personen 
täglich 1,10 Mark = 33 Mark monatlich. Die errechneten Unter 
stützungsmaßstäbe bewegen sich also im Rahmen dieser Vergleichs 
zahlen. Die Erwerbslosenunterstützung beträgt in Biele 
feld (Ortsklasse A): 
= 46.80 Mb. 
78.00 Mb. 
62.40 Mb. 
I. Männliche Erwerbslose 
II. Weibliche Erwerbslose 
in Mark 
in Mark 
tagt. 
monatl 
täal. 
monatl. 
unter 21 Jahren . . . 
0.76 
19.36 
unter 21 Jahren. . . 
0 76 
19.76 
dto. mit 1 Angehörigen 
1.09 
28.34 
dto. mit 1 Angehörigen 
1.09 
28.34 
über 21 Jahre.... 
1.26 
32.76 
über 21 3ahre . . . 
1.26 
32.76 
dto. mit 1 Angehörigen 
1.59 
41.34 
dto. mit 1 Angehörigen 
1.59 
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Die Notstandsarbeiter erhalten zu den ihnen zustehenden Unter 
stützungen einen Zuschlag von 
30°/o bei einer Arbeitsleistung von 32 Stunden wöchentlich 
60°/o „ „ „ „ 40 
90°/o ,, „ ,, „ 48 „ „ 
Schwerstarbeiter erhalten weitere 30 % Zulage. 
Von den Tariflöhnen ziehen wir die Löhne für die Arbeiter 
und Arbeiterinnen der hiesigen Textilindustrie heran (in den anderen 
Industrien bzw. Gewerben sind die Löhne höher). 
Es erhalten in Pfennigen pro Stunde: 
Gruppe 
Fach 
arbeiter 
Fachhilfs 
arbeiter 
Stücklohn 
Hilfsarbeiter 
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Männer 
Frauen 
Männer 
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36.96 
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31.36 
33.60 
28.- 
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53.76 
49.28 
51.52 
41.44 
44.80 
35.84 
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2.24 
2.24 
2.24 
1.12 
2.24 
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56.- 
51.52 
53.76 
42.98 
47.04 
36.98 
Familienzulagen je Stunde und Empfangsberechtigten 1.68 Pfg. 
Zulagen für Witwenkinder 3.36 Pfg. 
Familienzulagen je Stunde und Empfangsberechtigten 1.68 Pfg. 
Zulagen für Witwenkinder 3.36 Pfg. 
Die Monatsverdienste der Hilfsarbeiter Stufe III betragen dem 
nach bei 234stündiger Arbeitszeit für Männer 78,62 Mark, für 
Frauen 65,52 Mark, dazu die Familien- und Kinderzulagen für Frau 
und zwei Kinder je 1,68 Pfg. pro Stunde, gleich 11,39 Mark, Gesamt 
verdienst mithin für die vierköpfige Familie 90,41 Mark monatlich. 
Eine Witwe dieser Lohnstufe mit zwei Kindern erhält insgesamt 
81,24 Mark monatlich. Nach Abzug der Versicherungsbeiträge ist der 
Lohn für die vierköpfige Familie bzw. für die Witwe mit zwei Kin 
dern nicht mehr höher als die errechneten Unterstützungsrichtsätze zu 
züglich der Sonderleistungen; wir haben aber auch mit voller Absicht 
diejenige Lohnarbeitergruppe herausgegriffen, die die niedrigsten 
Lohnsätze verdient. Als weitere Vergleichszahlen nennen wir noch 
die Bezüge der Kriegsopfer. Eine Kriegerwitwe, die 50 Prozent der 
Vollrente und einfache Ausgleichszulage bezieht und zwei Kinder hat, 
erhält in Ortsklasse A 67,10 Mark Rente plus Zusatzrente in Höhe 
von 51,75 Mark, zusammen also 118,85 Mark pro Monat. Die Pen 
sionen für alleinstehende Beamte in Gruppe I bis IV betragen nach 
40 Dienstjahren 112, 120, 128 und 152 Mark. 
Auf Grund vorstehender Untersuchungen sind wir zu folgenden 
Richtlinien 
gekommen:
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        1. Richtsätze oder Unterstützungsmaßstäbe sind zur Bemessung 
der Fürsorgeleistungen erforderlich, sie sind einheitlich für alle Grup 
pen von Hilfsbedürftigen aufzustellen. 
2. Um Vergleiche über die tatsächliche Höhe der Leistungen an 
stellen zu können, sind die in den Richtsätzen enthaltenen Leistungen 
einheitlich festzulegen. 
3. Die Richtsätze sollen umfassen die Aufwendungen für Nahrung, 
für Instandhaltung der Bekleidung, für Beleuchtungs- und Reini 
gungsmittel und für sonstige kleinere Bedürfnisse. 
4. Außerhalb der Richtsätze können als Reben- und Sonder- 
leistungen nach besonderer Prüfung gewährt werden: Beihilfen zur 
Neuanschaffung von Kleidung, Wäsche und Schuhzeug, Mietbeihilfen, 
Krankenhilfe, Kuren und Pflege, Beihilfen zur Ausbildung, Erwerbs- V e 
befähigung und zur Winterversorgung. Diese Beihilfen können in Unterha 
bar oder in Sachleistungen gewährt werden. entfernt 
5. Der Berechnung des Nahrungsmittelaufwandes sind einheit- unter 
lich bestimmte Mengen Lebensmittel zugrunde zu legen und deren Schwiec 
Kosten nach dem örtlichen Preisstand zu ermitteln, dasselbe gilt für K i 
die übrigen im Richtsatz enthaltenen Leistungen. föchte 
6. Die Richtsätze sind mindestens vierteljährlich der Preisbe- Vater t 
wegung anzupassen. sein wü 
7. Die in den Richtsätzen enthaltenen Leistungen und die nach bei der 
Ziffer 4 zu gewährenden Neben- und Sonderleistungen bilden gründ- Eheschli 
sätzlich das dem einzelnen Fürsorgebedürftigen zugebilligte soziale gleichw, 
Existenzminimum; daraus geht hervor, daß eigenes Einkommen auf Kind. ( 
die Fürsorgeleistungen anzurechnen ist. Der „Würdigkeit" im sozialen ligen B 
Sinne ist durch ein verschieden hoch zu bemessendes Niveau der Do 
Lebenshaltung Rechnung zu tragen. Pflegezulagen usw. (§§ 16 und 3 U den 
18 der Reichsgrundsätze) bleiben außer Ansatz, desgleichen Zuwen- Kindes 
düngen nach Z 8 R. G. S. Vater i 
8. Die Fürsorgeorgane haben die Unterstützungen nach diesen heiratet 
Richtlinien für jeden einzelnen Unterstützungsfall zu bemessen. In wird. ; 
besonderen Fällen sind Überschreitungen der Richtsätze bis zu 10 Pro- sowie d 
zent unter schriftlicher Begründung zulässig. Sind höhere Überschrei- wandt, 
tungen erforderlich, entscheidet der zuständige Dezernent. Dauerfälle ^wd je 
dieser Art sind dem Wohlfahrts-(Fürsorge-)Ausschuß vorzulegen. Stellun 
9. Es wird empfohlen, bei Ersatzleistungen zwischen B. F. V. D 
untereinander und zwischen B. F. V. und L. F. V. die im Rahmen schaftlic 
dieser Richtlinien gewährten Fürsorgeleistungen gegenseitig anzu- dessen 5 
erkennen, damit auch die Rechtsprechung sich allmählich auf diese Ge- der ant 
dankengänge einstellt. : neljmer 
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I^ichtlinien über die llnterhalts- und Erstattungsverpflichtung 
in der Fürsorge. 
Jon Stadlamtmann Sasse, Hagen. 
A. ünterhaltsverpflichtung. 
I. Vorschriften aus dem BGÄ. 
1. llnterhaltungspflicht der Verwandten. 
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander BWB. lern 
Unterhalt zu gewähren, also Abkömmlinge, Eltern, Großeltern und 
entferntere Voreltern. Die Verpflichtung besteht gesetzlich nicht 
unter Geschwistern, Stiefeltern, Stiefkindern, Schwiegereltern, 
Schwiegerkindern. 
Kinder aus nichtigen oder aus mit Erfolg ange- sss. mss 
fochtenen Ehen gelten als ehelich und find daher auch mit dem 
Vater verwandt, wenn sie im Falle der Gültigkeit der Ehe ehelich 
sein würden und sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe 
bei der Eheschließung gekannt haben. Haben beide Ehegatten bei der nos 
Eheschließung die Nichtigkeit der Ehe gekannt, so kann das Kind 
gleichwohl von dem Vater Unterhalt verlangen wie ein eheliches 
Kind. Seinerseits ist das Kind jedoch nicht verpflichtet, dem bedürf 
tigen Vater Unterhalt zu gewähren. 
Das uneheliche Kind hat im Verhältnis zu der Mutter und V««. nos 
zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen 
Kindes und ist somit mit diesen verwandt. Es wird auch mit dem s@$. 1719 
Vater verwandt, wenn dieser die Mutter des unehelichen Kindes 
heiratet oder wenn das Kind auf Antrag des Vaters für ehelich erklärt 
wird. 3m Falle der nachfolgenden Ehe werden das uneheliche Kind «TB. 1736 
sowie dessen Abkömmlinge auch mit den Verwandten des Vaters ver 
wandt. Im Falle der Ehelichkeitserklärung erlangt das uneheliche $®s. 1737 
Kind jedoch gegenüber den Verwandten des Vaters nicht die rechtliche 
Stellung eines ehelichen Kindes. 
Die Annahme an Kindes st att begründet ein verwandt- DGB. 1757 
schaftliches Verhältnis zwischen dem angenommenen Kinde und 
dessen Abkömmlingen auf der einen Seite und dem Annehmenden auf 
der anderen Seite, dagegen nicht gegenüber den Verwandten des An 
nehmenden. 
Die Ehescheidung der Eltern und die Aufhebung der 
ehelichen Lebensgemeinschaft durch Urteil haben auf die gegenseitige
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        — 24 — 
Unterhaltungspflicht der Eltern und der Kinder keinen Einfluß, da 
sie das Verwandtschaftsverhältnis nicht berühren. 
2. Einfluß der Ehe auf die llnterhaltungspflicht der Ehegatten 
gegenüber ihren Verwandten. 
Bestimmend ist der eheliche Güterzustand. 
a) Leben die Ehegatten in Gütertrennung, so ist die Ehe 
ohne Einfluß auf die Unterhaltungspflicht eines Ehegatten gegenüber 
seinen eigenen Verwandten, soweit nicht die unter den Ehegatten be 
stehende Unterhalts- und Beitragspflicht (B. G. B. 1427) seine Lei- 
BGB. lsogi stungsfähigkeit beeinträchtigt. Es entsteht auch keine Unterhaltspflicht 
gegenüber den Verwandten des anderen Ehegatten. 
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des 
Mannes kommt ein Beitrag, welchen die Frau zur Bestreitung 
des ehelichen Aufwandes aus ihren Vermögenseinkünften pp. leistet, 
nicht in Betracht: desgleichen nicht die Einkünfte des dem Manne 
etwa zur Verwaltung übertragenen Frauenvermögens, auch wenn er 
über dieselben nach freiem Ermessen verfügen kann. Derartige Ein 
künfte gehören nicht zum Vermögen des Mannes. 
b) B e i demgesetzlichen Güter st ande des B. G. B. — 
dieses gilt für alle seitdem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen, 
sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes bestimmt worden ist — 
wird das Vermögen der Frau als eingebrachtes Gut der Verwaltung 
DGB. 1363 und Nutznießung des Mannes unterworfen. Dieser erwirbt die 
Nutzungen des eingebrachten Gutes in derselben Weise und in dem 
selben Umfange wie ein Nießbraucher, also zu Eigentum und zu 
BGB. 1383 eigener freier Verfügung. Die Nutzungen (nicht dagegen der Ver 
mögensstamm des eingebrachten Gutes) gehören zum Vermögen 
des Mannes und müssen daher bei der Bemessung der Leistungs 
fähigkeit des Mannes gegenüber seinen Verwandten berücksichtigt 
werden. 
Als Gegenleistung für den Erwerb der Nutznießung an dem Ver 
mögen der Frau hat der Mann den ehelichen Aufwand zu tragen. 
Die Frau kann verlangen, daß der Mann den Reinertrag des ein 
gebrachten Gutes, soweit dieser zur Bestreitung des eigenen und des 
der Fryu und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu gewährenden 
Unterhalts erforderlich ist, ohne Rücksicht auf seine sonstigen Ver- 
BGV. 1389 pflichtungen zu diesem Zweck verwendet. Insoweit geht also wieder 
der Unterhalt der eigenen Familie vor. 
BGB. 16041 Da die Nutzungen des eingebrachten Gutes der Frau dem Mann 
zufallen, kommen sie nicht mehr in Betracht, soweit die Frau gegen 
über ihren Verwandten unterhaltspflichtig ist. Diese Verwandten 
können Unterhaltsansprüche gegen die Frau nur noch insoweit geltend 
machen, 
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— 25 — 
machen, als deren Leistungsfähigkeit durch den Vermögens st a mm 
des eingebrachten Gutes oder durch das Vorbehaltsgut begründet er 
scheint. Zum Vorbehaltsgut gehören die ausschließlich zum persön 
lichen Gebrauch der Frau bestimmten Sachen, insbesondere Kleider, 
Schmucksachen, Arbeitsgeräte. Vorbehaltsgut ist ferner, was die Frau 
durch ihre Arbeit oder durch den selbständigen Betrieb eines Erwerbs 
geschäftes erwirbt oder was durch Ehevertrag besonders für Vorbe 
haltsgut erklärt ist sowie die der Frau mit der Bestimmung als Vor 
behaltsgut besonders anfallenden Geschenke und Erbschaften. Der 
Mann muß trotz seines Rechtes zur Verwaltung und Nutznießung 
der Frau das eingebrachte Gut — den Vermögensstamm — zur Be 
friedigung der Unterhaltsansprüche ihrer Verwandten hergeben. 
Während grundsätzlich auch bei dem gesetzlichen Güterstande des 
B. G. B. ein Ehegatte gegenüber den Verwandten des anderen Ehe 
gatten mit seinem eigenen Vermögen nicht persönlich unterhalts 
pflichtig ist, kann doch unter Umständen eine gewisse persönliche 
Haftung des Ehemannes in Frage kommen. Bei Vorhandensein von 
eingebrachtem Gut der Frau — aber auch nur in diesem Falle und 
nur infolge des dann eintretenden Nutzniehungsrechts des Mannes — 
ist der Mann für die Dauer der Verwaltung und Nutznießung gegen 
über der Frau verpflichtet, die von der Frau auf Grund ihrer gesetz 
lichen Unterhaltspflicht geschuldeten Leistungen zu tragen, sofern sie 
bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Ver 
mögens bestritten werden. Insoweit haftet der Mann den unterhal 
tungsberechtigten Verwandten seiner Frau auch persönlich als Ge 
samtschuldner. Besitzt die Frau neben dem eingebrachten Gut noch 
Vorbehaltsgut, dann trifft die Unterhaltspflicht auch dieses. 
c) Bei der Gütergemeinschaft (allgemeine Gütergemein 
schaft, Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft) haftet das 
Vermögen eines jeden Ehegatten, soweit es als Gesamtgut in die G e- 
m ein schuft fällt, sowohl den unterhaltsberechtigten Verwandten 
des Mannes wie denen der Frau. Insoweit kann also ein Ehegatte 
auch zum Unterhalt der Verwandten des anderen Ehegatten ver 
pflichtet sein. Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des einen 
oder des anderen Ehegatten, welcher unterhaltsberechtigte Verwandte 
hat, ist das Gesamtgut zu berücksichtigen, wie wenn es dem unter 
haltspflichtigen Ehegatten gehörte. Die Unterhaltspflicht jedes Ehe 
gatten gegenüber seinen Verwandten ist eine Gesamtgutsverbind 
lichkeit. Sind bedürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, 
so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgute so zu gewähren, wie wenn 
die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhält 
nis ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten 
beruht. 
BGB. 1386/88 
BGB. 160411 
14591 
15301 
1549 
BGB. 160411
        <pb n="28" />
        — 26 — 
Soweit bei der Allgemeinen Gütergemeinschaft und mehr noch 
bei den teilweisen Gemeinschaften der Errungenschafts- und Fahrnis 
gemeinschaft neben dem Gesamtgute beider Ehegatten der einzelne 
Ehegatte noch eigenes Vermögen behält (Vorbehaltsgut, Sondergut, 
eingebrachtes Gut), kommt dieses nur für die Beurteilung der 
Leistungsfähigkeit des betr. Ehegatten gegenüber seinen unterhalts- 
bercchtigten Verwandten in Betracht. Der Ehemann haftet jedoch 
für Unterhaltsverbindlichkeiten der Frau, da sie Gesamtgutsverbind- 
95(B2s. 145911 lichkeiten sind, auch persönlich als Gesamtschuldner. 
1549 11 Die Gütergemeinschaft setzt für die seit dem 1. Januar 1900 ge 
schlossenen Ehen einen Ehevertrag voraus. Die gleichen Bestim 
mungen gelten für die vor dem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen, 
in denen nach dem früheren Recht die allgemeine Gütergemeinschaft 
galt. Ein Ehevertrag ist hier nicht erforderlich: die „Allgemeine Güter 
gemeinschaft" ist weiterhin der „gesetzliche Güterstand". Die „Allge 
meine Gütergemeinschaft" galt vor dem 1. Januar 1900 z. B. in Ost- 
und Westpreußen, Posen, W e st f a l e n. 
d) Sind bei dem Tode eines Ehegatten gemeinschaftliche Ab 
kömmlinge vorhanden, so wird zwischen dem überlebenden Ehegatten 
und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, die im Falle der gesetz 
lichen Erbfolge als Erben berufen sind, die Gütergemeinschaft fort 
gesetzt. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist die 
BGB. mss Unterhaltspflicht eines gemeinschaftlichen Abkömmlings (z. B. 
1489 gegen Großeltern), soweit dafür dessen Vermögen in Betracht kommt, 
davon abhängig, daß er Vermögen besitzt, welches nicht zum Gesamt 
gute gehört. Die Unterhaltspflicht des überlebenden Ehegatten be 
stimmt sich nach dessen Vorbehaltsgute sowie nach dem Gesamtgute. 
3. Unterhaltspflicht der Ehegatten. 
Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und 
zwar auch für die Ehen, welche bereits vor dem Inkrafttreten des 
B. G. B. geschlossen worden sind. 
BE«, i860 Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebensstellung, 
seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu ge 
währen. Bedürftigkeit (Erwerbsunfähigkeit) der Frau ist nicht Vor 
aussetzung ihres Unterhaltsanspruches. Die Verpflichtung des Mannes 
besteht also unter allen Umständen, z. B. auch wenn die Frau Vor 
behaltsgut besitzt. 
Die Frau dagegen hat dem Mann Unterhalt nur dann zu ge 
währen, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 
Die Lebensstellung des Mannes ist für den gegenseitigen Unter 
haltsanspruch der Ehegatten entscheidend. Beide Ehegatten haben 
ihrer Unterhaltspflicht nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Er 
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        — 27 — 
eljr noch roer t, 5 |äl)igfeit zu genügen. Sie sind also verpflichtet, zu diesem 
Fahrnis- ^ metfe aud) fort Stamm ihres Vermögens zu verwenden sowie, wenn 
einzelne jI)r 3eitiger Erwerb nicht ausreicht, eine ihrer Erwerbsfahigkeit ent- 
&gt;ndergut, anderweite (auch nicht standesgemäße) Tätigkeit aufzu- 
ung der j ud)en Auf die Gefährdung seines eigenen standesgemäßen Unter- 
tterhalts- fann sich e i n Ehegatte gegenüber dem anderen nicht berufen. 
:et jedoch Ebensowenig kommt es der Regel nach in Betracht, ob die Bedürftig- 
werbind- teit ^ ein sittliches Verschulden des bedürftigen Ehegatten zurückzu- 
5 r ' führen ist. 
1900 ge- Im F a lle der Scheidung und der ihr in ihren Wirkungen ^ 
Bestim- gleichgestellten Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch Urteil ist 
en Ehen, der allein für schuldig erklärte Ehegatte verpflichtet, 
teinschaft fo m anderen Ehegatten Unterhalt zu gewähren. Die Unterhalts- 
e Güter- psijcht des Mannes geht auch hier wieder weiter als die der Frau. 
&gt; „Allge- Jeder von beiden muß dem unschuldigen Ehegatten den standes- 
S. in Ost- gemäßen Unterhalt gewähren, der sich nach der Lebensstellung des 
Bedürftigen bestimmt, in der Regel derjenigen des Mannes im Zeit- 
Iche Ab- punkt der rechtskräftigen Scheidung. Die Verpflichtung ist aber für 
Ehegatten Heide verschieden begrenzt. Der Mann hat der Frau insoweit Unter 
er gesetz- HM zu gewähren, als sie ihn nicht aus den Einkünften ihres 
&gt;aft fort- Vermögens (nicht aus dem Stamm) und, sofern nach den Verhält- 
t ist die nissen, in denen die Ehegatten gelebt haben, Erwerb durch Arbeit der 
)s (z. B. Frau üblich ist, aus dem Ertrag ihrer Arbeit bestreiten kann. Der 
t kommt, Mann dagegen kann von der Frau Unterhalt nicht verlangen, solange 
Gesamt- er irgendwelches Vermögen besitzt und irgend arbeiten kann, 
ltten be- Falls beide Ehegatten für schuldig erklärt sind, besteht keine ge- 
amtgute. genseitige Unterhaltspflicht. 
Die Unfähigkeit des allein für schuldig erklärten Ehegatten — s®®- 1579 
. h Mann oder Frau —, bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflich- 
cyes uno tungen ol)ne Gefährdung des eigenen standesgemäßen Unterhaltes 
eten 065 dem anderen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, wird nur soweit be 
rücksichtigt, als er berechtigt ist, von den zu seinem Unterhalt verfüg- 
sstellung, barm Einkünften (aus Vermögen und Erwerb) zwei Drittel, min- 
; 3U 0e= destens aber das zu seinem notdürftigen Unterhalt Erforderliche zu- 
lcht Vor- rückzubehalten, chat er einem minderjährigen unverheirateten Kinde 
3Ka ’l ne5 oder infolge seiner Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unter 
bau Vor- 3U gemähren, so beschränkt sich seine Verpflichtung dem geschie 
denen Ehegatten gegenüber auf dasjenige, was mit Rücksicht auf die 
n zu ge- Bedürfnisse sowie auf die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der 
Beteiligten der B i l l i g k e i t entspricht. Die Unterhaltspflicht des in 
n Unter- feinem standesgemäßen Unterhalt gefährdeten Mannes fällt unter 
n haben fon vorerwähnten Voraussetzungen ganz weg, wenn die Frau ihren 
ihrer Er- Unterhalt aus dem Stamm ihres Vermögens bestreiten kann.
        <pb n="30" />
        28 — 
(Über die Unterhaltspflicht bei nichtiger ober anfechtbarer odereigenem 5 
angefochtener Ehe siehe B. ®. B. 1345—1347; 1351.) beschaffen 
4. Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes. Rahmen 
tücnöictc - 
BGB. Hus Über das Verhältnis des unehelichen Kindes zu der Mutter und ” 
zu den Verwandten der Mutter vgl. oben I Abf. 3. . . 
Mit feinem Vater gilt das uneheliche Kind nicht als oermanbt. De .z etr “ 6 
Ein gegenseitiger Unterhaltsanspruch besteht demgemäß weder n | D Ö en 
zwischen dem Vater noch zwischen dessen Verwandten und dem Kinde. 
Das Kind hat gegen seinen Vater vielmehr einen besonderen ein- 
rechtlicher 
seitiqen Unterhaltsanspruch, welcher rein vermögensrechtlich auf 
BBB. nos Zahlung einer Geldrente geht. vermögen 
Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis^gen ho 
zur Vollendung des 16. Lebensjahres den der Lebensstellung d er j”. e f e 
Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Ist das Kind zur ourf ige 
Zeit der Vollendung des 16. Lebensjahres infolge körperlicher ober “ ,er en _ 
geistiger Gebrechen außerstande, sich selbst zu unterhalten, so hat der ben 
Vater auch über diese Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Solange 
das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Unter- „ 6. Vi 
Haltspflicht des Vaters eine unbedingte und nicht auf den notdürftigen ruckstchtig 
Unterhalt beschränkt. Es kommt weder auf die Bedürftigkeit des fahl dung 
BGB. 1708ii Kindes an noch auf die Leistungsfähigkeit des Vaters. Da- Unterhali 
gegen entfällt gegenüber dem Kinde nach Vollendung des 16. Lebens- Wuchtige 
jahres die Verpflichtung des Vaters, wenn dieser bei Berücksichtigung “. er 
seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung Erwerbsl 
seines eigenen standesgemäßen Unterhaltes den Unterhalt zu ge- bei tomn 
währen. bern ™' a ' 
BGB. I7IS Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Ent - ^ rmer 51 
bindung sowie die Kosten des Unterhaltes für die ersten 
Währung 
6 Wochen nach der Entbindung und die durch Schwangerschaft und gemäßer 
Entbindung etwa entstehenden weiteren Kosten zu ersetzen. Gilt ein a 1 
BGB. 1703 Kind nicht als ehelich, weil beiden Eheleuten die Nichtigkeit der Ehe kl 
bei der Eheschließung bekannt war, so kann es gleichwohl von dem 
Vater, solange er lebt, Unterhalt wie ein eheliches Kind verlangen. 
fall der 
gemäßen 
5. Vorausjehung des llnterhattungsanspruches. Verpflich 
Während auf Seiten der Ehefrau und des unehelichen Kindes die wie ausg 
Bedürftigkeit grundsätzlich nicht Voraussetzung für den Unterhalts- prüfen, i 
anfpruch ist, ist unter Verwandten nur derjenige unterhaltsbe- Fälligkeb 
BGB. Ei rechtigt, welcher außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Da satz zu n 
das Maß des zu gewährenden Unterhaltes sich nach der Lebens- Verpflich 
stellung des Bedürftigen bestimmt (standesgemäßer Unterhalt), so ist Deckung 
nach dem BGB. der Unterhaltsanspruch begründet, wenn und soweit eigenen 
BGB. i6io der Berechtigte sich seinen standesgemäßen Unterhalt nicht aus haltsbere
        <pb n="31" />
        29 — 
arer odereigenem Vermögen und durch eigenen (standesgemäßen) Erwerb zu 
beschaffen vermag. Dieser Unterhaltsanspruch geht somit über den 
iej . Rahmen der öffentlichen Fürsorge hinaus, nach welcher nur der not- 
e ,' wendige Lebensbedarf in Betracht kommt. 
utter und ^twas besonderes gilt nach dem BGB. für ein minderjähriges un- 160211 
h verheiratetes Kind insofern, als es von seinen Eltern, auchwenn esVer- 
jermanotJ „ gen die Gewährung des Unterhaltes insoweit verlangen kann, 
^ ” eö h er al5 die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum 
m Mm0e - Unterl)a it nicht ausreichen, während für die Frage der öffentlich- 
HYf 1 ^'^rechtlichen chilfsbedürftigkeit des Kindes auch der Stamm des Kindes- 
1 1 ] "^Vermögens zu berücksichtigen ist, vorausgesetzt, daß es sich um Ber- 
,. h ,. mögen handelt, welches zur Abhilfe des Notstandes bereite Mittel dar- 
sttixoe Dt5| 6 . etet Ebenso tritt die öffentliche Fürsorge nur ein, wenn der not- 
ung oer-dürftige Unterhalt durch eigene Arbeit überhaupt nicht erworben 
stmo 3ur roeri)en f annf ohne Rücksicht auf die Standesgemäßheit der erwer- 
^r°er,enden Tätigkeit. 
Solanae Auf Seiten des Unterhalts pflichtigen Verwandten ist in der «««. leim 
ie Unter Regel Voraussetzung für die Unterhaltspflicht, daß dieser bei Be- 
düritiaen rücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Ge- 
akeit des fährdung seines standesgemäßen Unterhaltes dem Bedürftigen den 
ers Ja Unterhalt zu gewähren. Der in Anspruch genommene Unterhalts- 
Lebens-pf^chtige muß seine Leistungsunfähigkeit beweisen. Bei Bemessung 
nckniauna ber Leistungsfähigkeit ist nicht nur das Vermögen, sondern auch die 
fäbrduna Erwerbskraft des in Anspruch Genommenen zu berücksichtigen. Hier- 
I ' M bei kommt es nicht allein darauf an, was er tatsächlich erwirbt, son- 
' dern was er in einer seiner Lebensstellung ungefähr entsprechenden 
er (x Erwerbstätigkeit erwerben kann. Der Verpflichtete kann die Ge- 
• r, n Währung des Unterhaltes nur verweigern, wenn sein eigener standes- 
üait und gemäßer Unterhalt gefährdet würde. Er braucht weder seine Er- 
Giü ein werbstätigkeit über die durch Rücksicht auf Erhaltung seiner Erwerbs- 
der Ebe sühigkeit gebotenen Grenzen auszudehnen, noch sein Kapitalver- 
dem mögen anzugreifen, sofern es ihm unentbehrlich ist, um sich beim gort= 
fall der eigenen Erwerbsfähigkeit in der Zukunft einen standes 
gemäßen Unterhalt zu sichern. Außerdem sind auch die sonstigen 
Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, die er, 
indes die wie ausgeführt, selbst darzulegen und zu beweisen hat. Es ist also zu 
iterhalts- prüfen, ob und wieweit die sonstigen Verpflichtungen nach ihrer 
rhaltsbe- Fälligkeit und ihrer Natur (erzwingbare Verpflichtungen im Gegen- 
t e n. Da satz zu moralischen Verpflichtungen usw.) die Leistungsfähigkeit des 
Lebens- Verpflichteten zurzeit in dem Maße beeinträchtigen, daß nach ihrer 
lt), so ist Deckung ihm nicht soviel übrig bleibt, um ohne Gefährdung des 
xd soweit eigenen standesgemäßen Unterhaltes noch etwas für den Unter- 
icht aus haltsberechtigten hergeben zu können.
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        — 30 — 
«ffi'B. 1603 ii Diese Einschränkungen der Unterhaltspflicht gelten nicht im 
Verhältnis der minderjährigen unverheirateten Kinder und Eltern 
zueinander. Die Eltern müssen alle verfügbaren Mittel zu ihrem 
8 221 F. V. und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden. Ebenso kann der 
Fürsorgeverband, der einen Hilfsbedürftigen unterstützt, von den 
Kindern des Hilfsbedürftigen Ersatz seiner in den Grenzen des 
notdürftigen Unterhaltes liegenden Aufwendungen auch dann ver 
langen, wenn ihr standesgemäßer Unterhalt durch die Jnan- 
8 22ii F. V. spruchnahme gefährdet wird. Hierbei nimmt die Fürsorgepflichtver 
ordnung jedoch auch auf die eigene Familie des in Anspruch Ge 
nommenen Rücksicht. Ersatz kann nämlich nicht verlangt werden, 
wenn der in Anspruch Genommene seiner eigenen Familie (Frau und 
Kindern) nicht den standesgemäßen Unterhält gewähren kann oder 
wenn durch die Ersatzleistungen sein Fortkommen oder das seiner 
Familie unbillig erschwert würde. 
6. Art und Meß bed ?,u qewcihrenden Unterhaltes. 
«bbb. lern Verwandte haben einander den Unterhalt regelmäßig durch 
760 Entrichtung einer Geldrente zu gewähren, die für drei Monate im vor 
aus zu zahlen ist. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann der 
Verpflichtete den Unterhalt in anderer Art gewähren, z. B. durch 
Naturalverpflegung in seinem Haushalt oder durch Aufnahme in 
einer Anstalt. 
bbb. 161211 Haben Eltern einem unverheirateten (auch großjährigen) Kinde 
Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art (also 
z. B. durch Naturalien oder im elterlichen Hause oder durch Unter 
bringung in einer „Pension") und für welche Zeit im voraus der 
Unterhalt gewährt werden soll. Das Vormundschaftsgericht kann aus 
besonderen Gründen die Bestimmungen der Eltern ändern. 
BGB. i6io Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der 
Lebensstellung des Bedürftigen. Diesem ist also der standesgemäße 
Unterhalt zu gewähren. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebens 
bedarf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten 
der Erziehung und die Vorbildung zu einem Berufe. Unter bestimm« 
bbb. 1611 ten Voraussetzungen ist nur der notdürftige Unterhalt zu ge 
währen, wenn der Bedürftige durch eigenes sittliches Verschulden 
bedürftig geworden ist oder wenn gegenüber dem unterhaltsberech 
tigten Pflichtteilsentziehungsgründe gegeben find. 
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch unter Verwandten deckt sich 
nicht mit dem, was auf dem Boden der öffentlichen Fürsorge dem 
Hilfsbedürftigen gewährt wird. Nach § 6 der Reichsgrundsätze vom 
4. Dezember 1924 ist im Falle der Hilfsbedürftigkeit als Mindestmaß 
der notwendige Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, 
Nahrung, Kleidung, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen zu' 
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gewähren. Darüber hinaus sehen die Grundsätze eine Anzahl Leistun 
gen vor, welche über die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs 
hinaus eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, eine Sonderhilfe 
für Wöchnerinnen und Schwangere, die Erziehung und Erwerbs 
befähigung bei Minderjährigen und die Erwerbsbefähigung bei 
Blinden, Taubstummen und Krüppeln bezwecken. Insofern stimmen 
die Reichsgrundsätze mit dem im BGB. festgelegten Umfang des 
Unterhaltsanspruches überein. 
Der Unterhalt, welchen die Ehegatten einander zu gewähren VGB. iscoi.i 
haben, ist in der durch die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen 
Weise zu gewähren, also in der Regel in Natur in der Ehewohnung, 
unter Umständen außerhalb des Hauses in Geld, wenn z. B. der 
Ehegatte in einer Krankenanstalt ist. 
Leben die Ehegatten getrennt, so ist, solange einer von ®®' 8 - A 
ihnen — sei es der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflich 
tete — die Herstellung des ehelichen Lebens verweigern darf 
und verweigert, der Unterhalt durch Entrichtung einer drei Mo 
nate im voraus zahlbaren Geldrente zu gewähren. Über die Berech 
tigung der Weigerung entscheidet nur das Gericht. Die Höhe der ' 8 ® 2) . 13601 
Unterhaltsrente ist nach der Lebensstellung des Mannes zu be 
messen. Nur wenn der getrennt lebende Gatte sich einer Verfehlung «®«- 161111 
schuldig macht, die den anderen zur Pflichtteilsentziehung berechtigt, 
muß er sich mit dem notdürftigen Unterhalt begnügen. Im »®». 136111 
Falle des befugten Getrennt-Lebens kann der Ehemann seine Unter 
haltsleistungen auch einstellen oder auf die Zahlung eines Beitrages 
beschränken, wenn dieses mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf 
die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten der Billig 
keit entspricht. 
Auch im Falle der Ehescheidung ist der Unterhalt seitens $»». 1578 
des schuldigen Teils (siehe oben) durch Entrichtung einer für drei 
Monate im voraus zahlbaren Geldrente zu gewähren, für welche nach 
den Umständen Sicherheit zu leisten ist und bei Vorbringen wichtiger 
Gründe der Berechtigte Kapitalabfindung verlangen kann. Ist der s 660 
unterhaltsberechtigte Ehegatte durch sein sittliches Verschulden be 
dürftig geworden, kann nur der notdürftige Unterhalt verlangt 
werden. 
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegen die Kinder wird durch 
die Ehescheidung der Eltern nicht berührt und ist unabhängig von der 
Verteilung des Personensorgerechtes über die Kinder. 
Der Unterhalt, welchen der Vater des unehelichen Kin - j™ 6 
des diesem zu gewähren hat, umfaßt den gesamten Lebensbedarf 
sowie die Kosten der Erziehung und Vorbildung zu einem Berufe.
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        — 32 — 
Die Gewährung erfolgt wiederum durch Entrichtung einer Geldrente, 
welche für drei Monate vorauszuzahlen ist. 
Für die Vergangenheit kann regelmäßig ein Unterhalts- 
sffi®. mi anfpruch nicht erhoben werden. Eine Ausnahme macht lediglich die 
Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes diesem gegen 
über. Im allgemeinen kann der Berechtigte Nachzahlung der Geld- 
BGB. leis rente oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur von der Zeit an 
fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen ist oder der 
Unterhaltsanspruch gegen ihn rechtshängig geworden ist. 
BBB. len Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet 
werden. Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter 
Bedürftigkeit des Berechtigten nur für einen begrenzten Zeitraum 
(drei Monate) befreit. 
BBB. 16154 Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten 
iS8i ober des Verpflichteten (soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadens 
ersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf noch im 
voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des 
Berechtigten oder des Verpflichteten fällig find). Unter geschiedenen 
Ehegatten endet die Unterhaltspflicht mit dem Tode oder der Wieder- 
BBB. 1582 Verheiratung des Berechtigten. Stirbt der verpflichtete Ehegatte 
oder heiratet dieser wieder, dann geht die Unterhaltspflicht auf den 
Erben über, bzw. der verpflichtete Ehegatte bleibt mit seinem Ver 
mögen weiter verpflichtet, im Falle der Gütergemeinschaft sogar mit 
dem Gesamtgut. 
Ist ein zunächst Verpflichteter gestorben, so tritt selbstverständlich 
die Unterhaltspflicht des danach Verpflichteten ein. 
Der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes erlischt nicht mit 
dem Tode des Vaters, richtet sich vielmehr auch gegen den Erben, 
BBB. m2 welcher jedoch das Kind mit einem dem Pflichtteil eines ehelichen 
Kindes entsprechenden Betrage abfinden kann. 
BBB. leisii Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die 
Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung von den 
Erben nicht zu erlangen ist. 
7. Neihentolae der llnterhaltspflichtiqen. 
BGB. lene Kommen für die Unterhaltspflicht nur Verwandte in Be 
tracht, die sämtlich leistungsfähig find, so sind die Abkömmlinge vor 
den Verwandten in aufsteigender Linie unterhaltspflichtig. Die 
Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetz 
lichen Erbfolgeordnung und dem Verhältnis der Erbteile. 
Der durch einen zwischenstehenden Abkömmling mit dem Unter 
haltsberechtigten verwandte Abkömmling wird erst, wenn und soweit 
die Unterhaltspflicht des ersteren fortfällt, unterhaltspflichtig. 
Solange auch nur ein leistungsfähiger Abkömmling vorhanden 
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ist, besteht keine Unterhaltspflicht der Verwandten der aufsteigen 
den Linie. Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die 
näheren vor den entfernteren. Mehrere gleich nahe Verwandte haften 
zu gleichen Teilen. Der Vater haftet jedoch vor der Mutter. Dies gilt 
auch im Falle der Scheidung der Eltern. Ist die Ehe der Eltern auf 
gelöst und hat das Vormundschaftsgericht der Mutter auf ihren 
Antrag die Ausübung der elterlichen Gewalt übertragen, weil die 
elterliche Gewalt des Vaters ruht und keine Aussicht besteht, daß der 
Grund des Rühens wegfallen werde, so erlangt die Mutter auch die 
Nutznießung am Vermögen des Kindes. In diesem Falle haftet die 
Mutter vor dem Vater. 
Dem unehelichen Kinde gegenüber ist der Vater vor der Mutter $®s. 1709 
und den mütterlichen Verwandten des Kindes unterhaltspflichtig. 
Das gilt auch, wenn die Ehelichkeitserklärung erfolgt. Ebenso ist bei 1739 
der Annahme an Kindesstatt der Annehmende dem Kinde und den 
jenigen Abkömmlingen des Kindes, auf welche sich die Wirkungen der 
Annahme erstrecken, vor den leiblichen Verwandten des Kindes zur 
Gewährung des Unterhaltes verpflichtet. ®® $ ' 1766 
Fällt die Unterhaltspflicht eines Verwandten wegen dessen BGB. iso? 
Leistungsunfähigkeit fort und find noch andere gleich nahestehende 
leistungsfähige Verpflichtete vorhanden, so erweitert sich deren Unter 
haltspflicht entsprechend. Fehlen solche Verpflichtete, so hat der nach 
verpflichtete Verwandte den Unterhalt zu gewähren. 
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. So- «««- 1608 
weit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflich 
tungen — namentlich der zum zweiten Male verheiratete Ehegatte 
wegen der Unterhaltspflicht gegenüber feinem früheren Gatten und 
der Vater eines unehelichen Kindes wegen feiner Unterhaltspflicht 
gegenüber diesem — außerstande ist, ohne Gefährdung seines standes 
gemäßes Unterhaltes den Unterhalt zu gewähren, haften die Ver 
wandten vor dem Ehegatten. Das gleiche gilt von einem geschiedenen 
unterhaltspflichtigen Ehegatten. 
chat sich der Bedürftige aus den bestimmten Gründen mit dem 1611111 
notdürftigen Unterhalt begnügen müssen, so kann er wegen des ihm 
am standesgemäßen Unterhalt Fehlenden andere Verpflichtete nicht 
in Anspruch nehmen. 
Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unter-BGB. i609 
Haltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen 
unter ihnen die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden 
Linie, unter den Abkömmlingen diejenigen, welche im Falle der gesetz 
lichen Erbfolge als Erben berufen fein würden, den übrigen Ab 
kömmlingen, unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die 
näheren den entfernteren vor. Der Ehegatte steht den minderjährigen 
Beiträge zur sozialen Fürsorge. 3
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        — 34 
unverheirateten Kindern gleich, er geht anderen Kindern und den 
übrigen Verwandten vor. Ein geschiedener Ehegatte geht den voll 
jährigen oder verheirateten Kindern und den übrigen Verwandten 
BLB. 15791 vor. Hat ein für allein schuldig erklärter Ehegatte einem minder 
jährigen unverheirateten Kinde oder infolge seiner Wiederverheira 
tung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so beschränkt sich 
seine Verpflichtung dem geschiedenen Ehegatten gegenüber auf das 
jenige, was mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf die Ver 
mögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit ent 
spricht. 
8. Verjährung des ünterhaltsanspruches. 
Bei allen Ersatz- und Erstattungsansprüchen sind die Ver 
jährungsvorschriften zu beachten. Ein Darlehnsanspruch unterliegt 
der regelmäßigen 30 jährigen Verjährungsfrist. Die familienrecht 
lichen Unterhaltsansprüche dagegen unterliegen durchweg kürzeren 
Verjährungsfristen. Die Ansprüche auf R ü ck st ä n d e von Unter 
haltsbeiträgen verjähren in 4 Jahren, beginnend mit dem Schlüsse 
des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung 
von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe 
besteht. Das Gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern 
während der Minderjährigkeit der Kinder. Durch Anerkennung wird 
die Verjährung unterbrochen. Soweit es sich um künftige Leistungen 
handelt, ist der Unterhaltsanspruch auf Grund der Verwandtschaft der 
Verjährung nicht unterworfen. 
II. Allgemeines zur Frage der stnkerhaltsverpflichtung. 
Die Ausdehnung der Unterhaltsverpflichtung auf Geschwister, 
Stiefeltern und Stiefkinder, wie sie vielfach gewünscht wurde und 
auch in einem früheren Entwurf der Reichsregierung über die Für 
sorgepflichtverordnung vorgesehen war, hat in der F. V. keine Berück 
sichtigung gefunden. Gegenüber dem bisherigen Rechtszustand ist in 
sofern eine geringe Erweiterung erfolgt, als der Fürsorgeverband in 
den Grenzen des notdürftigen Unterhaltes Ersatz seiner Aufwen 
dungen von den Kindern des Hilfsbedürftigen auch dann verlangen 
kann, wenn sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts lediglich 
deshalb nicht unterhaltspflichtig sind, weil sie sonst ihren standes 
gemäßen Unterhalt gefährden würden. Diese Bestimmung ist aber 
schon durch die Vorschrift in Abs. 2 § 22 stark eingeschränkt, wie über 
haupt in der Praxis es zu außerordentlichen Schwierigkeiten führen 
würde, unterhaltsverpflichtete Kinder ohne Berücksichtigung dessen, 
was sie zu ihrem Unterhalt gebrauchen, heranzuziehen. Im übrigen 
bezieht sich die Erweiterung nur auf die Ersatzansprüche der Fürsorge 
verbände, hinsichtlich der Ansprüche des Hilfsbedürftigen verbleibt es 
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        35 
bei den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes. Wenn daher ein 
vorläufig verpflichteter Verband die Hilfsbedürftigkeit durch Heran 
ziehung von Kindern zu beseitigen versucht, also keine Unterstützung 
zahlt, wird es bei der Vorschrift des BGB. sein Bewenden haben. 
Die Feststellung, was zum „standesgemäßen" Unterhalt gehört, ist 
nicht immer leicht und findet eine verschiedene Beurteilung durch den 
Fürsorgeverband und durch den Unterhaltsverpflichteten. In der 
Regel werden die Fürsorgeverbände wegen der einfacheren Begriffs 
merkmale den notwendigen Unterhalt berücksichtigen und damit ohne 
weiteres von der erweiterten Bestimmung des § 22 Gebrauch machen. 
Das schließt natürlich nicht aus, daß sie auf Besonderheiten der Le 
benslage des Unterhaltsverpflichteten bei Bemessung seiner Unter 
haltspflicht Rücksicht nehmen, wie überhaupt die Ausnutzung der Un 
terhaltspflicht nicht zu einer starken Erschwerung oder gar Gefähr 
dung des Lebensunterhaltes des Verpflichteten führen darf. 
Die Boraussetzungen des Erstattungsanspruches sind dieselben 
geblieben (BGB.). Es muß der Unterhaltsverpflichtete also zur Zeit 
der Unterstützung unterhaltspflichtig bzw. unterhaltsfähig fein. Wenn 
er zu dieser Zeit Vermögens- oder erwerbslos und nicht leistungsfähig 
ist, so kann ein Unterhaltsanspruch gegen ihn nicht entstehen. Selbst 
wenn er später — nach Einstellung der Unterstützung — wieder zu 
Kräften kommen sollte, erwächst kein Anspruch gegen ihn. Erstattung 
kann nicht verlangt werden, wenn diese die Unfähigkeit des Verpflich 
teten herbeiführen würde. Für die Vergangenheit kann Erstattung 
nur verlangt werden, wenn der Unterstützte durch Mahnung in Ver 
zug gesetzt ist (§ 1613 BGB.). 
In der Praxis mittlerer und größerer Fürsorgeverbände sind die 
Fälle, in denen über die Heranziehung zur Unterhalts- oder Bei 
tragsgewährung zu entscheiden ist, häufig. Von der Beitragsheran 
ziehung muß in dem möglichen Umfange Gebrauch gemacht werden, 
da einmal Gründe sittlicher Art dafür sprechen, daß die Betonung der 
Familienzugehörigkeit keine inhaltlose Phrase bleibt, sondern durch 
die helfende Tat bekundet wird. Aber auch schon die öffentlichen In 
teressen, die Befreiung der öffentlichen Fürsorge von allem unnötigen 
Aufwand erfordert Heranziehung, wo sie möglich ist. Wird der 
Grundsatz der Heranziehung Unterhaltsverpflichteter nicht voll ge 
wahrt, dann gerät die Fürsorge in Gefahr, Ausbeutungsobjekt zu 
werden, weil sehr bald der Eindruck allgemein sein würde, daß die 
Fürsorgestellen allzu leicht die Sorge der zunächst Verpflichteten über 
nimmt. Die Durchdringung der Fürsorge mit sittlichem Gehalt fordert 
unbedingt die Heranziehung der Unterhaltsverpflichteten und fo f gt so 
einem Grundsatz, der in der privaten Wohlfahrtspflege eine Selbst 
verständlichkeit ist. Wie würde die Weckung der Nächsten- und Nach- 
3*
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        — 36 — 
barhilfe begründet werden können, wenn nicht einmal eine gesetzlich 
festgelegte Unterhaltspflicht gegenüber nächsten Angehörigen erfüllt 
wird? In den letzten Jahren, namentlich in der Zeit des schnellen 
Versinkens der Mark, als die Fürsorgestellen voll durch die An 
passung der Unterstützung an irgendeinen Index und mit der Um 
rechnung der Unterstützung beschäftigt waren, hat die Unterhaltsver 
pflichtung kaum durchgeführt werden können, zumal die Praxis des 
Verwaltungsverfahrens nur in sehr geringem Umfange sich bei Be 
messung der Unterhaltsverpflichtung auf eine gleitende Skala einzu 
stellen wußte. Wenn so die Auffassung der Fürsorgeverbände sein 
muß, daß die Heranziehung zu Unterhaltsbeiträgen dort erfolgt, wo 
es eben möglich ist, so muß denjenigen, der sich ohne Grund der Unter 
haltsverpflichtung zu entziehen versucht, die volle Schärfe der gesetz 
lichen Strafmittel treffen. Andererseits darf die Leistung des Unter 
haltsverpflichteten nicht seine Leistungsfähigkeit außer acht lassen; denn 
sonst würde der wertvolle Grundsatz vorbeugender Fürsorge gewisser 
maßen verletzt. Es ist zu verwerfen, daß von einem Familienvater 
mit mehreren unversorgten Kindern über seine Leistungsfähigkeit 
hinaus Unterhaltsbeiträge verlangt werden und er so außerstande 
gerät, seinen Kindern die erforderliche Nahrung zu gewähren. Bei 
Feststellung der Unterhaltsbeiträge müssen die ungenügenden Ein 
kommensverhältnisse weiter Arbeiterkreise angesichts der gestiegenen 
Lebenshaltung berücksichtigt werden. 
Die Bande der Familienzusammengehörigkeit haben in den 
letzten Jahren eine starke Lockerung erfahren. Selbst jugendliche Per 
sonen, die mit ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen in einem 
Haushalt wohnen und daher rege Beziehungen zu ihnen haben 
müßten, versuchen, ihre Unterhaltsverpflichtung auf das geringste 
Maß zu beschränken, und es konnte in der Praxis vielfach festgestellt 
werden, daß sie ihren Eltern, unter gänzlicher Mißachtung familiärer 
Beziehungen, ein Beköstigungsgeld zahlten, das nicht einmal zur 
Deckung der Kosten der notwendigsten Verpflegung für sie selbst aus 
reichte. Nicht selten sind die Fälle, in denen junge Eheleute schon bald 
nach der Heirat sich trennen und der junge Ehemann nicht den ge 
ringsten Willen zur Erfüllung der von ihm durch die Heirat über 
nommenen Pflichten bekundet. Eigenartig berührt auch die rührende 
Sorge der als asozial zu bezeichnenden Familienväter um ihre Fa 
milienangehörigen, wenn es sich um die Erlangung von Mitteln der 
öffentlichen Fürsorge handelt, während sie selbst eine Hilfe aus eigener 
Kraft nie gekannt haben. Auch diesen Schmarotzern öffentlicher Für 
sorge muß durch Anwendung der Strafmittel beigebracht werden, 
daß in Deutschland noch Pflicht und Sitte gelten.
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        37 — 
Kurze Zusammenfassung der Rechtslage: Kreis der im Verwal 
tungswege heranzuziehenden Personen wie bisher, Unterhaltsver 
pflichtung erweitert nach Maßgabe des § 22 der Verordnung vom 
13. 2. 1924; im Verwaltungswege besteht wie bisher Verpflichtung 
des Unterhaltspflichtigen zu gegenwärtiger und zukünftiger Unter 
stützung. Neu ist Ersatz bereits geleisteter Unterstützung im Verwal 
tungswege. Der Bezirksfürsorgeverband ist bei Aufhebung des Be 
schlusses des Stadt- oder Kreisausschusses im ordentlichen Rechtswege 
zur Zurückerstattung der bisherigen Leistungen verpflichtet (früher 
nur, wenn die Klage binnen sechs Monaten angestrengt war). 
III. Regelung &gt;m einzelnen. 
Richtsätze für die Bemessung der Leistungsfähigkeit können nur 
einen Anhalt geben, da bei Bemessung der Unterhaltsbeträge auf die 
verschiedensten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist, als da sind: be 
sonderer Aufwand in der Lebenshaltung, Belastung durch Kinder 
erziehung, Krankheiten in der Familie, Gesichtspunkte vorbeugender 
Fürsorge usw. 
Die Zahl der Fälle, in denen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen 
sind, ist aus Gründen ideeller Art und der Arbeitsvereinfachung und 
-ersparnis auf ein Mindestmaß zu beschränken. An die Spitze jeder 
Regelung ist der Versuch einer gütlichen Verständigung zu stellen. 
1. 
Die gesetzliche Regelung des Heranziehungsverfahrens sieht vor, 
daß dem Unterhalts- bzw. Ersatzpflichtigen auferlegt werden kann, 
entweder dem Hilfsbedürftigen nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ver 
pflichtung den erforderlichen Unterhalt zu gewähren oder dem Für 
sorgeverband für die Kosten der Fürsorge Ersatz zu leisten. 
Es gibt drei Möglichkeiten der Erfüllung der Unterhaltspflicht: 
die Unterhaltsgewährung in natura, 
die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Hilfsbedürftigen 
durch den Verpflichteten, 
der Kostenersatz an die Fürsorgestelle, also die Gewährung der 
Hilfe durch diese. 
Im allgemeinen wird in den Fällen, in denen der Unterhalts 
berechtigte im Haushalt des leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten 
lebt, die Regelung der Unterhalts- oder Beitragsgewährung keine 
großen Schwierigkeiten machen, da der Unterhalt durchweg in natura 
gewährt wird. Die Erfahrung lehrt, daß in diesen Fällen die öffent 
liche Hilfe durchweg nicht in Anspruch genommen wird, da es für 
jeden einleuchtet, daß die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung in 
natura dann keinen Zweck hat, wenn sie nicht schon freiwillig ge 
leistet wird.
        <pb n="40" />
        38 — 
Befindet sich der Unterhaltsberechtigte im Haushalt des Unter 
haltspflichtigen, so wird bei Anträgen auf Unterstützung festzustellen 
sein, ob dem Unterhaltsverpflichteten der volle Unterhalt des Hilfs 
bedürftigen zugemutet werden kann oder welche Teilleistung ihm 
möglich ist. Im ersteren Falle ist dem Hilfsbedürftigen mitzuteilen, 
daß dem Unterhaltsverpflichteten die volle Unterhaltsleistung möglich 
ist und daher Unterstützung nicht gewährt werden kann. Damit ist die 
Aufforderung zu verbinden, erneut bei der Fürsorgestelle vorstellig 
zu werden, falls der Unterhaltsverpflichtete die Leistung nicht erfüllt. 
Dem Unterhaltsverpflichteten ist hiervon Mitteilung zu machen mit 
der Aufforderung, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen und ihm 
in Aussicht zu stellen, daß bei Verweigerung des Unterhaltes im 
Zwangswege gegen ihn vorgegangen wird. Durchweg wird dann die 
Unterhaltspflicht erfüllt. In ähnlicher Weife wird zu verfahren fein, 
wenn der Unterhaltsverpflichtete nur einen Teil des Unterhaltes ge 
währen kann. Dann müßte die Fürsorgestelle diesen Teil feststellen, 
um danach die Unterstützung zu bemessen und dem Hilfsbedürftigen 
und Berpflichteten von der Regelung Mitteilung machen. Ein solches 
Verfahren ist zweckmäßig, weil beim Zusammenleben des Hilfs 
bedürftigen und des Unterhaltsverpflichteten in einem Haushalt ein 
zwangsweises Vorgehen das Verhältnis zwischen den beiden Ange 
hörigen unerträglich gestalten würde. 
In den wenigen Fällen, in denen trotz des Versuches einer Ver 
ständigung Unterhaltsgewährung oder ein Beitrag abgelehnt wird, 
ist ein Antrag auf Verpflichtung im Beschlußverfahren zu stellen. 
Auch in allen anderen Fällen, in denen also der Unterhalts 
berechtigte und -verpflichtete nicht in einem Haushalt wohnen, ist der 
Versuch einer Regelung im Wege der Verständigung angebracht. Es 
ist häufig die Beobachtung zu machen, daß die gleichzeitige Ver 
handlung mit allen am Orte der Fürsorgestelle wohnenden Unter 
haltsverpflichteten gute Erfolge hat, indem die gegenseitige Aussprache 
häufig eine Bereitwilligkeitserklärung der einzelnen Verpflichteten zu 
einer bestimmten Leistung zeitigt; manchmal jedoch entsteht heftiger 
Streit, und es scheint dann geraten, die Unterhaltsverpflichteten ein 
zeln zu einer freiwilligen Leistung zu bewegen. Jedenfalls muß bei 
allen Maßnahmen auf Heranziehung zur Unterhaltsgewährung zu 
nächst ein freiwilliges Zahlungsversprechen versucht werden, zwangs 
weises Vorgehen löst häufig die letzten Bande des Familienzusammen 
haltes nicht nur in dem Verhältnis des Unterhaltsverpflichteten zum 
Hilfsbedürftigen, sondern auch der verpflichteten Angehörigen unter 
einander. 
Rach Feststellung der Leistungsfähigkeit und der Beitragshöhe 
der einzelnen Verpflichteten bei freiwillig übernommenen Leistungen
        <pb n="41" />
        — 39 — 
wird dem Antragsteller mitzuteilen fein, daß Unterstützung nicht ge 
währt werden kann, weil Beiträge, deren Höhe ihm im einzelnen zu 
nennen ist, von seinen ihm namhaft zu machenden Angehörigen ge 
leistet werden können. Es muß dann aber, um den Hilssbedürstigen 
nicht der Not preiszugeben, stets bemerkt werden, daß von einer 
Nichterfüllung der Leistung der Fürsorgestelle sofort Mitteilung zu 
machen sei, damit dann die zwangsweise Heranziehung zu Unter 
haltsbeiträgen erfolgen kann. Eine ähnliche Mitteilung würde an die 
Unterhaltsverpflichteten zu geben sein. 
Muster für die Mitteilung: 
1. An Frau N. N. 
Auf Ihren Antrag vom: 
Es ist festgestellt worden, daß aus Ihrem Angehörigenkreise 
folgende Personen einen Unterhaltsbeitrag an Sie zahlen können: 
Wilhelm N. N. monatlich Mark, 
August N. N. monatlich Mark. 
Wir haben mit den Genannten wegen einer freiwilligen 
Zahlung an Sie verhandelt. Sie haben sich dazu bereit erklärt und 
wollen die angegebenen Beträge jeden Monat bis zum 5. des Mo 
nats an Sie freiwillig zahlen. Wir nehmen ohne weiteres an, daß 
die Zahlung auch tatsächlich pünktlich erfolgen wird und sehen 
daher davon ab, eine zwangsweise Verpflichtung herbeizuführen. 
Sollten die Vorgenannten die Zahlung nicht leisten, so bitten wir, 
uns hiervon Mitteilung zu machen, damit wir dann evtl, geeignete 
Zwangsmaßnahmen ergreifen. 
Evtl. Zusatz: Danach kommt eine Unterstützung durch uns 
nicht mehr in Frage, 
oder: Nach unseren Unterstützungsgrundsätzen zahlen wir 
neben den genannten Beträgen noch monatlich Mk., die 
Sie in Empfang nehmen können usw. 
2. Abschrift an Wilhelm N. N., 
Abschrift an August N. N. 
mit der Bitte um Kenntnisnahme. Wir ersuchen Sie, Ihrer Unter 
haltspflicht stets pünktlich nachzukommen, um uns Zwangsmaß 
nahmen zu ersparen. Diese Regelung schließt natürlich nicht aus, 
daß Sie über den von uns festgesetzten Betrag hinaus Unterstützung 
gewähren, zumal wir nur den notwendigsten Lebensbedarf berück 
sichtigt haben. Sollten Sie durch erhebliche Verschlechterung Ihrer 
wirtschaftlichen Lage einmal zu Beiträgen nicht mehr in der Lage 
sein, so stellen wir entsprechende Mitteilung an uns anheim. 
Handelt es sich bei dem Unterhaltsverpflichteten um eine Person 
in gehobener Stellung, so wird zweckmäßig der Unterhaltsverpflichtete
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        — 40 — 
auf seine Pflicht zum Unterhalte seines Angehörigen verwiesen und 
zur Vermeidung irgendwelcher Zwangsmaßnahmen zu einer direkten 
Verständigung mit diesem aufgefordert. Dem Unterhaltsberechtigten 
kann auch in solchen Fällen erklärt werden, daß bei Hinauszögerung 
einer Verständigung oder Ablehnung einer Leistung durch den Unter 
haltsverpflichteten die Hilfe der Fürsorgestelle in Anspruch genommen 
werden kann, damit diese dann Unterstützung zahlt, um gegen den 
Unterhaltsverpflichteten vorzugehen. 
Dieses Verfahren erscheint deshalb zweckmäßig, weil einer in 
gehobenerStellung befindlichen Person eine größere Leistungs 
fähigkeit, aber auch eine größere Einsicht hinsichtlich gesetzlicher und 
moralischer Verpflichtungen ohne weiteres zugemutet werden muß. 
All diese Versuche, eine freiwillige Leistung zu veranlassen, sind 
zwecklos bei säumigen Nährpflichtigen, die sich bekannterweise ihrer 
Unterhaltspflicht entziehen und bei solchen Unterhaltsverpflichteten, 
von denen die Verweigerung einer Leistung ohne weiteres feststeht. 
Hier und in den Fällen, in denen der Versuch einer freiwilligen 
Leistung fehlschlägt, ist beschleunigt der Antrag auf einen Beschluß 
beim Stadt- bzw. Kreisausschuß zu stellen. 
2. ledige llnterhaltsverpllichtete im Haushalt des Hilfsbedürttigen. 
Die Fürsorgestellen verfahren wohl durchweg in der Weise, daß 
sie den Unterhaltsverpflichteten mit einem bestimmten Betrage in die 
Unterstützung einbeziehen, auf der anderen Seite seinen Verdienst, in 
bestimmter Weise auf die Unterstützung anrechnen. Ein solches Ver 
fahren ist namentlich dann angebracht, wenn sich der Unterhaltsver 
pflichtete noch in jüngerem Lebensalter befindet, um auch dadurch 
den Grundsatz praktisch zur Anwendung zu bringen, daß der Hilfs 
bedürftige mit seinen bei ihm wohnenden Angehörigen eine Familien 
gemeinschaft bildet, soweit es sich um die Beurteilung der Hilfsbe 
dürftigkeit handelt. Die Regelung wird in den einzelnen Gemeinden 
entsprechend dem örtlichen Unterstützungssystem erfolgen müssen. 
3. Verheiratete Unterhaltsverpflichtete im Haushalt 
des Hitfsbedürstigen. 
Regelung der Unterhaltsverpflichtung kann in diesen Fällen nur 
von Fall zu Fall erfolgen, wobei immer zu berücksichtigen sein wird, 
daß der verheiratete Unterhaltsverpflichtete besondere Vorteile durch 
das Zusammenwohnen hat, so daß im allgemeinen bei normalem 
Verdienst des Unterhaltsverpflichteten dann von einer Unterstützung 
abgesehen, also der volle Unterhalt gefordert werden muß, wenn nur 
ein Elternteil vorhanden ist. Dagegen würde beim Vorhandensein 
eines Elternpaares ein entsprechender Teilbetrag der Unterstützung zu 
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gewähren sein. Von Bedeutung für die Berechnung der Unterstützung 
ist auch hier das Vorliegen besonderer Berhältnisse. 
4. Unterhalisvei-pflichtete 
außerhalb des Haushalts des Hillsbedürftigen. 
Für die Tätigkeit der Gemeinden ist es von wesentlicher Be 
deutung, gewisse rechnerische Anhaltspunkte für die Heranziehung zu 
Unterhaltsbeiträgen zu haben, um wenigstens die Mehrzahl der Fälle 
danach erledigen zu können. Dabei wird von dem Grundsatz auszu 
gehen sein, daß allgemein nur eine untere Grenze von Beträgen in 
Betracht kommt, die gewissermaßen für die Befriedigung der Mindest 
notwendigkeiten des Lebens erforderlich sind und daher unter allen 
Umständen von einer Heranziehung zu Beiträgen freizulassen sind. 
Es ist leider nicht möglich, die Berschiedenartigkeiten des Lebens 
bedarfes so zu erfassen, daß darüber hinaus auch für alle übrigen 
Fälle ein Richtsatz für die Freilassung von Unterhaltsbeiträgen fest 
gesetzt werden kann. Es würde zu erstreben sein, daß durch solche 
Richtsätze von vornherein auch irgendwie die soziale Stellung des 
Unterhaltsverpflichteten erfaßt wird. Das ist aber nicht möglich. 
Eine Verständigung unter den kreisfreien Städten und industriel 
len Landkreisen Westfalens über die Heranziehung zu Unterhalts 
beiträgen ist nur möglich, soweit Mindestsätze für die Frei 
lassung von U n t e r h a l t s b e i tr ä g e n in Betracht kom 
men. Auf diesen Standpunkt hat sich auch der Arbeitsausschuß der 
Vereinigung der kreisfreien Städte und industriellen Landkreise West 
falens gestellt, der die Fragen eingehend beraten hat. 
Der Ausschuß hat festgestellt, daß die Berechnung des freizu 
lassenden Mindestsatzes am besten unter Anlehnung an den Lebens 
haltungsindex erfolgt. 
Er hat daher beschlossen, den kreisfreien Städ 
ten und industriellen Landkreisen We st salens an 
zuraten: 
für den ledigen Unterhaltungsverpflichteten 80 
Prozent des Lebenshaltungsindex, 
für den verheirateten 90 Prozent, 
für jedes Kind ein Zehntel des letzteren Betrages 
von der Heranziehung zu U n t e r h a l tu n g s b e i- 
trägen freizulassen. 
Danach würden sich nach dem Lebenshaltungsindex für den 
Monat März von 135.6 ergeben: 
für den ledigen Unterhaltsverpflichteten rd 108 Mk., 
für den verheirateten Unterhaltsverpflichteten rd. . . 122 Mk., 
für jedes Kind 12 Mk.,
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        — 42 — 
so daß beispielsweise freizulassen sind: 
für verheiratete Unterhaltsverpflichtete mit 1 Kind . . 134 Mk., 
für verheiratete Unterhaltsverpflichtete mit 2 Kindern . 146 Mk.^ 
steigend für jedes weitere Kind um 12 Mk. 
Wenn so die Mindestsätze für die Freilassung errechnet werden, 
dann sind die besonderen Bedürfnisse im einzelnen Falle besonders 
weitgehend zu berücksichtigen und dadurch die Grundsätze vorbeugen 
der Fürsorge und die Rücksicht auf die soziale Stellung zu wahren. 
Als solche besonderen Verhältnisse kommen in Betracht: höhere 
besondere Kosten der Kindererziehung und Berufsausbildung, Krank 
heiten, Siechtum, Pflegebedürftigkeit, besonders kostspieliger Auf 
wand in der Lebenshaltung infolge der sozialen Stellung oder des 
Berufes des Unterhaltsverpflichteten, Aufwand aus der Arbeits 
tätigkeit für Fahrkosten usw. 
Ferner sind besondere Momente zu berücksichtigen, die die 
Arbeitstätigkeit als besonders schwierig erscheinen lassen, so beispiels 
weise die Tatsache, daß der Unterhaltsverpflichtete trotz hohen Alters 
oder geschwächter Leistungsfähigkeit unter besonderer Tatkraft einem 
Berufe nachgeht, daß eine Frau trotz unversorgter Kinder eine Tätig 
keit ausübt, nebenher ihren Haushalt aber noch versorgt oder für die 
Versorgung des Haushaltes besondere Aufwendungen machen oder 
ihre Kinder fremder Hilfe überlassen oder in Kinderheimen unter 
bringen muß. 
Endlich können Verschuldung, namentlich auch Abzahlung von 
Möbeln besonders berücksichtigt werden, wenn der Aufwand gerecht 
fertigt erscheint. 
Der Arbeitsausschuß der Vereinigung der kreisfreien Städte und 
industriellen Landkreise Westfalens empfiehlt den Bezirksfürsorgever 
bänden, die vorstehend niedergelegten Grundsätze allgemein zu be 
achten. 
B. (Lrsiattung erhaltener Unterstützung. 
I. Äisheriges Mcht. 
Nach dem früheren Recht galt der Unterstützte allgemein als ver 
pflichtet, die Aufwendungen der Armenpflege zu erstatten, wenn seine 
Lage das zuließ. Voraussetzung für die Erstattung war, daß der 
Unterstützte leistungsfähig war oder dieses wurde, daß er also über 
ausreichendes Vermögen oder Einkommen verfügte. Die gesetzliche 
Grundlage für den Erstattungsanspruch gab in Preußen § 68 des 
Preuß. Gesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz ab. Durch diesen 
Paragraphen wurde nicht nur das gerichtliche Verfahren geregelt, er 
enthielt vielmehr auch eine materiell-rechtliche Bestimmung und da 
mit ausreichende Grundlagen für die Geltendmachung eines Er- 
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stattungsanspruches bes Armeuverbanbes gegen ben unterstützten 
chilfsbebürstigen. Der Erstattungsanspruch bezog sich auch aus ben 
Fall, baß ber Unterstützte später ausreichenbes Vermögen erlangte. 
Auch nach seinem Tobe konnte ber Anspruch gegen seinen Nachlaß 
bzw. seine Erben geltenb gemacht werben. 
Durch Entscheibung bes Reichsgerichtes vom 20. Dezember 1910 
ist für Preußen entschieben, baß nach Öffentlichem Recht ein Er 
stattungsanspruch gegen ben Unterstützten besteht, unb zwar für ben 
Fall, baß er zur Zeit ber Unterstützung Vermögen besaß ober erst 
nachher zu hinreichenbem Einkommen ober Vermögen kam. Durch 
biefe Entscheibung erhielt bie Bestimmung im Preußischen Aus 
führungsgesetz erhöhte Bebeutung. 
Erstattungsansprüche in einem bestimmten Falle konnten unb 
können auf Reichsrecht gestützt werben, wenn nämlich ber Armen- 
verbanb in ber irrigen Annahme, ein chilfsbebürftiger fei hilfsbe- 
bürftig, Unterstützung gewährt hat. Dann grünbet sich ber Ersatz 
anspruch auf § 812 BGB. (ungerechtfertigte Bereicherung). 
II. Neues Recht. 
Das neue Recht ergibt sich aus verschiebenen Bestimmungen unb 
ist aus ber Berorbnung über bie Fürsorgepflicht in Berbinbung mit 
ben Reichsgrunbsätzen unb ben lanbesrechtlichen Ausführungsbe 
stimmungen zu behanbeln. Dabei sinb gerabe bie Vorschriften in ben 
Reichsgrunbsätzen so gehalten, baß sie ben Fürsorgeverbänben größte 
Bewegungsfreiheit lassen; benn sie können sowohl von vornherein auf 
Unterstützung verzichten wie auch in einzelnen Fällen bann, wenn 
ber Erstattungsvorbehalt praktisch burchgeführt werben könnte, ben 
Verzicht aussprechen. 
§ 25 ber Berorbnung über bie Fürsorgepflicht besagt, baß bas 
fianb im Rahmen ber reichsrechtlichen Vorschriften bestimmt, inwie 
weit ein Hilfsbebürftiger, ber zu hinreichenbem Vermögen ober Ein 
kommen gelangt, bie aufgewanbten Kosten bem Fürforgeverbanb zu 
ersetzen hat. Der Ersatzanspruch kann auch gegenüber bem Erben 
bes chilfsbebürftigen geltenb gemacht werben, er gilt als Nachlaßver- 
binblichkeit. 
Die reichsrechtlichen Vorschriften sinb im wesentlichen im § 9 ber 
Grunbsätze vom 4. Dezember zusammengefaßt. Wenn banach bie 
Fürsorge eintreten muß, weil bas Vermögen ober Einkommen bes 
chilfesuchenben vorerst nicht verwertet werben kann ober soll, so kann 
sie ihre Hilfe ausbrücklich von ber Verpflichtung abhängig machen, 
baß bie aufgewenbeten Kosten zurückgezahlt werben. Wenn ber 
Hilfsbebürftige später Vermögen ober hinreichenbes Einkommen zu 
erwarten hat, so kann bie gleiche Verpflichtung vorgesehen werben.
        <pb n="46" />
        — 44 — 
Zugleich kann verlangt werden, daß die Zurückzahlung sichergestellt 
wird, besonders durch Abschluß von Rentenverträgen, Bestellung von 
Hypotheken und Verwendung von Vermögenswerten. Die Zurück 
zahlung soll in der Regel nur ausbedungen werden, wenn sie voraus 
sichtlich ohne besondere Härten möglich ist. Besondere Rücksicht auf 
unterhaltsberechtigte Angehörige soll bei Zurückzahlung aus dem 
Nachlaß genommen werden. 
Etwas anderes als das letztere besagt auch die Bestimmung im 
§ 15 der Reichsgrundsätze nicht, in dem die Sonderfürsorge für Klein 
rentner geregelt ist; denn auch diese Bestimmung will nichts anderes 
als Abstandnahme von der Sicherstellung des Ersatzes, wenn diese 
Sicherstellung eine besondere Härte für den Hilfsbedürftigen oder 
seine unterhaltsberechtigten Angehörigen bedeuten würde. 
Nach diesen eingehenden Bestimmungen, die nichts anderes als 
eine Festlegung des bisherigen Rechtszustandes und der Verwaltungs 
praxis darstellen, bleibt für die Länder im Rahmen der reichsrecht 
lichen Vorschriften nicht mehr viel zu regeln. Art und Umfang der 
Erstattungsverpflichtung sind in den Reichsgrundsätzen festgesetzt. Die 
Länder werden im wesentlichen nur das Verfahren zu bestimmen 
haben. 
§ 68 der Preußischen Ausführungsverordnung, der bisher die 
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch gegen den Unterstützten 
bildete, ist fast wörtlich im § 30 Absatz 4 der Preußischen Aus 
führungsverordnung zur Fürsorgepflichtverordnung vom 17. April 
1924 enthalten. Auch dadurch ist der bisherige Rechtszustand im 
wesentlichen gewahrt. 
Der Erlaß des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 
14. Februar 1925 enthält nichts Neues. Zu § 9 der Reichsgrundsätze 
ist in ihm lediglich bestimmt, daß die Hilfe in geeigneten Fällen von 
der Ausbedingung einer Rückzahlung der aufgewandten Kosten und 
deren Sicherung abhängig gemacht werden kann, insbesondere soweit 
Vermögen oder Einkommen vorerst nicht verwertet werden kann oder 
soll und später verwertbar sein wird. Dabei sollen Vereinbarungen 
vermieden werden, deren Erfüllung zu ungerechtfertigten Härten 
führen, insbesondere Personen, denen die Rückzahlung voraussichtlich 
nur aus dem Arbeitseinkommen möglich sein wird, in ihrem Fort 
kommen auf längere Zeit schwer hemmen würden. Der Erlaß 
empfiehlt im übrigen dort, wo Erstattung möglich werden kann, die 
Gewährung von Darlehn. Die gesetzlichen Erstattungsansprüche 
werden durch die Vorschrift über die Ausbedingung einer Rückzahlung 
nicht berührt. 
An diesen allgemeinen für die Praxis wesentlichen Grundsätzen 
wird durch die Bestimmungen der Sonderfürsorge für Kriegsbeschä 
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digte und Kriegshinterbliebene in den §§ 23 und 31 der Reichsgrund 
sätze nicht viel geändert. Es könnte zwar scheinen, daß der Verzicht 
auf Erstattung bei Kriegsopfern allgemein ausgesprochen werden soll; 
denn nach 8 23 soll die soziale Fürsorge ihre Hilfe auch dann gewähren, 
wenn zwar der Beschädigte oder die Hinterbliebenen selbst oder ein 
unterhaltsverpflichteter Angehöriger die Leistungen aus ihrem Ein 
kommen oder Vermögen bestreiten könnten, es aber unbillig wäre, 
das zu verlangen. Im übrigen besagt aber § 31 der Grundsätze bei 
genauer Betrachtung nicht, daß dieser Verzicht allgemein gilt; denn es 
ist dort bestimmt, daß die soziale Fürsorge ihre Hilfe von der Zurück 
zahlung der aufgewandten Kosten abhängig machen kann, wenn es 
mit Rücksicht auf Art und Zweck der Fürsorgeleistungen und die ge 
genwärtigen oder zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse des 
Hilfsbedürftigen ohne Härten geschehen kann. Wenn sich die soziale 
Fürsorge bei ihrer Hilfe nicht ausdrücklich die Zurückzahlung der auf 
gewandten Kosten ausbedingt, kann sie Ersatz nicht verlangen. Es 
soll hiermit zweifellos erreicht werden, daß auch eine Zurückforderung 
im ordentlichen Rechtswege nur dann möglich fein soll, wenn die Er 
stattung ausdrücklich ausbedungen ist. Im übrigen beweist diese Be 
stimmung jedoch, daß die Zurückforderung nicht allgemein ausge 
schlossen sein soll. 
Dieser Standpunkt erfährt eine Bestätigung aus der weiteren 
Bestimmung, daß zur Erhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit 
Beschädigter und Hinterbliebener von der Möglichkeit tunlichst Ge 
brauch gemacht werden soll, ihnen Darlehn gegen Verpfändung von 
Versorgungsgebührnissen zu gewähren. 
III. praktische Durchführung. 
Für die praktische Durchführung des Erstattungsverfahrens 
werden von den Gemeinden durchweg Grundsätze beachtet, die sich in 
längerer Praxis bewährt haben. Allgemein dürften folgende Gesichts 
punkte in Betracht kommen: 
Von der Erstattungsverpflichtung sollte dort, wo es ohne große 
Härten geschehen kann, Gebrauch gemacht werden. Das entspricht 
auch den sonstigen Bestimmungen der Reichsgrundsätze und ihren 
Zielen. Nach ihnen soll die Fürsorge nur eintreten, wenn jemand den 
notwendigen Lebensbedarf für sich und seine unterhaltsberechtigten 
Angehörigen nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln be 
schaffen kann. Nach den Erläuterungen zu den Reichsgrundsätzen muß 
es Ziel jeder Fürsorge sein, den Hilfsbedürftigen in seinem Willen 
und seiner Kraft so zu stärken, daß er sich durch eigenes Fortkommen, 
Mühen und Schaffen selbst behaupten kann. Die Fürsorge darf das 
selbstoerantwortende Schaffen nicht lähmen. Das sind Grundsätze,
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        — 46 — 
die bei richtiger Anwendung eine große volkserzieherische Bedeutung 
haben; sie sind geeignet, das Ansehen der Fürsorge zu heben. Durch 
das Erstattungsverlangen wird auch eine gewisse gerechte Wirkung er 
zielt; denn derjenige, der sehr leicht geneigt ist, öffentliche Hilfe bei 
einer Erschwerung der Lebenshaltung in Anspruch zu nehmen, die 
ein anderer bei gleichen Verhältnissen durch eigene Kraft überwindet, 
wird nicht so stark gegenüber demjenigen bevorteilt, der öffentliche 
Hilfe nur im Falle äußerster Not in Anspruch nimmt. Es sollte daher 
durchweg bei allen Anträgen auf Gewährung öffentlicher Hilfe das 
Erstattungsverlangen gestellt werden, es sei denn, daß eine Erstattung 
von vornherein aussichtslos oder mit großen Härten verbunden ist. 
Wenn die Erstattung praktisch wird, kann immer noch geprüft werden, 
ob Gründe für einen Berzicht auf die Erstattung vorliegen. 
Nach § 9 der Reichsgrundsätze ist wohl mehr an die Fälle gedacht, 
in denen zeitweise die Leistungsfähigkeit bei sonst normalen Verhält 
nissen so geschwächt ist, daß öffentliche Hilfe in Anspruch genommen 
werden muß. Nur dann, wenn das Vermögen oder Einkommen des 
hilfesuchenden vorerst nicht verwertet werden kann oder soll, kann 
die Hilfe ausdrücklich von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, 
daß die aufgewandten Kosten zurückzuzahlen sind, hierunter fallen 
im wesentlichen Fälle augenblicklicher Not, beispielsweise bei Er 
werbslosigkeit die Leistungen über die Erwerbslosenunterstützung 
hinaus, bei Krankheiten Zuschuß zum Krankengeld usw. Dagegen 
würden kaum einzubeziehen sein die Fälle, in denen die Hilfe wegen 
Kinderreichtums gewährt werden muß. 
Da aber nicht zu übersehen ist, ob der hilfsbedürftige später Ver 
mögen oder hinreichendes Einkommen zu erwarten hat, wird zweck 
mäßig auch in solchen Fällen das Erstattungsverlangen gestellt, wenn 
nicht von vornherein besondere Gründe dagegen sprechen. 
Bei Kriegsopfern soll von der Möglichkeit, Darlehn gegen Ver 
pfändung von Versorgungsgebührnissen zu gewähren, tunlichst Ge 
brauch gemacht werden. Im übrigen soll bei Gewährung sozialer 
Fürsorge Erstattung nur verlangt werden, wenn es unbillig wäre, 
hiervon abzusehen. Zweifellos kann in den Fällen, in denen nur eine 
zeitige Hilfsbedürftigkeit bei sonst normalen Verhältnissen vorhanden 
ist, Erstattung gefordert werden, mit Rücksicht also auf die gegen 
wärtigen oder zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse des hilfs 
bedürftigen. Nur bei Aufwendung von Kosten für die berufliche Aus 
bildung, auf die ein Beschädigter nach dem Reichsversorgungsgesetz 
Anspruch hat, darf Erstattung nicht verlangt werden. Ersatz ist auch 
dann nicht zu fordern, wenn sich die soziale Fürsorge die Zurück 
zahlung der aufgewandten Kosten nicht ausdrücklich ausbedungen hat. 
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Schon die Frage, ob die Hilfe im einzelnen Falle den Charakter 
der sozialen Fürsorge hat, zeigt die Schwierigkeiten, die sich einer Ab 
standnahme von der Erstattungsverpflichtung in der sozialen Für 
sorge entgegenstellen. Vielfach ist bei Entgegennahme der Anträge 
nicht zu übersehen, ob es sich um soziale Fürsorge handelt. Mit Rück 
sich hierauf und auf die höchst unbestimmten Vorschriften im § 31 
wird es zweckmäßig sein, auch in den Fällen der Kriegsopferfürsorge 
zunächst das Erstattungsverlangen zu stellen. Bei der praktischen 
Durchführung sollte bei Kriegsopfern die angeratene Rücksicht geübt, 
bei sonst normalen Verhältnissen von einer Erstattung abgesehen 
werden, namentlich wenn soziale Fürsorge gewährt ist. 
Es scheint nicht möglich, bei dem Erstattungsverlangen von vorn 
herein bestimmte Gruppen von Hilfsbedürftigen auszuschließen; da 
gegen wird es möglich fein, bestimmte Leistungen von der Erstattungs 
verpflichtung auszunehmen. Für solche Leistungen kommen vornehm 
lich in Betracht die Hilfe für kinderreiche Familien, wenn Hilfe ledig 
lich mit Rücksicht auf den Kinderreichtum gewährt wird, eine Besse 
rung der Verhältnisse also in absehbarer Zeit nicht anzunehmen ist, 
die Leistungen der Wochenfürsorge, wenn diese nur aus dem Arbeits 
einkommen der Wöchnerin erstattet werden könnten (selbstverständ 
lich wird hierdurch die Erstattungspflicht des Kindesvaters nicht be 
rührt), Krankenbeihilfen anläßlich schwerer und auch nach der Hilfe 
fortdauernder Krankheit, da sonst zu befürchten ist, daß durch Ein 
ziehung von Beträgen eine Ausheilung oder Besserung des Leidens in 
Frage gestellt wird. 
Überhaupt sollte dort, wo durch die Wiedereinziehung von Be 
trägen aus dem Arbeitseinkommen wichtige Grundsätze vorbeugender 
Fürsorge insofern verletzt werden könnten, als durch Beanspruchung 
der Beträge die Lebenshaltung des ehemals Unterstützten oder seiner 
Angehörigen unter das erträgliche Maß herabgedrückt werden könnte, 
von einer Erstattung abgesehen werden. Wird von dem früheren 
Hilfsbedürftigen mehr verlangt, als er bei Berücksichtigung seines 
notwendigen Lebensbedarfs geben kann, so werden wichtige 
Grundsätze vorbeugender Fürsorge verletzt. So wird vielfach darüber 
geklagt, daß Leuten, die auf Kosten der Fürsorge eine längere Kur 
durchgemacht haben, bei kaum begonnener eigener Leistungsfähigkeit 
so viel an Erstattung abverlangt wurde, daß sie nicht mehr in der 
Lage waren, die mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand besonders 
erforderliche Krankenkost zu beschaffen. 
Besonderes Entgegenkommen bei der Wiedereinziehung sollte 
auch solchen Personen gezeigt werden, die trotz starker Beschränkung 
ihrer Erwerbsfähigkeit unter besonderer Tatkraft einem Erwerbe 
nachgehen, bei Frauen, wenn sie trotz kleiner Kinder eine Tätigkeit
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        — 48 
ausüben und endlich überall da, wo sich unbillige Härten ergeben 
würden. Die Heranziehung zur (Erstattung darf also nicht dahin 
führen, daß der Verpflichtete wichtige Bedürfnisse der Lebenshaltung 
nicht befriedigen kann und daher wieder hilfsbedürftig wird. 
Es sollte vor allem auch Grundsatz sein, daß mit 
der Erstattung er st einige Zeit nach Wiedereintritt 
der Leistungsfähigkeit des Hilfsbedürftigen be 
gonnen wird. 
Gewisse Richtsätze für die Erstattung erscheinen bei der Verschie 
denartigkeit der Verhältnisse unmöglich. Jeder Fall liegt anders. 
Die vorstehend aufgeführten allgemeinen Gesichtspunkte können 
aber einheitlich beachtet werden. 
Für die Erstattung aus den laufenden Einnahmen sollten Raten 
zahlungen vereinbart werden, die der Hilfsbedürftige selbständig zu 
bestimmten Terminen an die Fürsorgekasse zahlt. Von vornherein 
sollte aber in der Erstattungsverpflichtung auch die Erklärung vor 
gesehen werden, daß im Falle nicht pünktlicher Zahlung Einbehaltung 
vom Lohn erfolgen kann. Für die Erstattung aus dem Vermögen 
bzw. dem Nachlaß sind natürlich die Verhältnisse des Einzelfalles zu 
beachten. 
Ersatzansprüche, die ein Fürsorgeverband aus der Fürsorge 
pflichtverordnung erheben kann, verjähren in zwei Jahren, vom Ablauf 
des Jahres ab gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist; da aber 
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes über Hemmung und Unter 
brechung der Verjährung (durch Klage, Anerkennung) gelten, kann 
der Lauf der zweijährigen Frist wiederholt von neuem beginnen. 
Hierunter folgt ein Formular, das für die Entgegennahme der 
Erstattungsverpflichtung geeignet ist. 
.... 192 .. . 
hier, straße Nr. . . gibt folgende Erklärung ab: 
Ich verpflichte mich hierdurch, die dem Wohlfahrtsamt in 
durch 
entstandenen bzw. entstehenden Kosten bzw. Auslagen von meinem 
Einkommen mit monatlich .... Mark — wenn zur Zeit der 
Unterstützung ohne Beschäftigung — in noch festzusetzenden Raten 
zu erstatten und diese Raten bis spätestens zum .... jeden 
Monats an die Kaffe des Wohlfahrtsamtes 
einzuzahlen. Die erste Zahlung wird bis erfolgen. 
Falls ich dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte, wird hier 
durch mein jeweiliger Arbeitgeber ermächtigt, von meinem Lohne 
obigen Betrag bis zur vollständigen Deckung der Kosten allmonatlich 
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einzubehalten und an die Wohlfahrtsamtskasse in 
abzuführen; auch unterwerfe ich mich dem Zwangsbeitreibungs 
verfahren. 
Indem ich hiermit auf den rechtlichen Anspruch auf meinen Lohn 
in Höhe der von dem Wohlfahrtsamt geltend zu machenden Forderung 
ausdrücklich und unwiderruflich verzichte und denselben an das Wohl 
fahrtsamt in abtrete, ermächtige ich dieses, die 
fälligen Raten zu erheben und gültig darüber zu quittieren. 
Ich stehe zurzeit bei 
in Arbeit. Jeden Arbeitswechsel werde ich 
sofort dem Wohlfahrtsamt mitteilen. 
Raten 
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therein 
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Ich verpflichte mich ferner, Erstattung des Fürsorgeaufwandes 
aus etwa mir zufallendem Vermögen zu leisten und hiervon dem 
Wohlfahrtsamt sofort Mitteilung zu machen. Es ist mir bekannt, daß 
das Wohlfahrtsamt in Höhe feines Aufwandes einen klagbaren An 
spruch auf mir zufallendes Vermögen hat. 
Mir ist mitgeteilt worden, daß der Ersatzanspruch des Wohl 
fahrtsamtes auch gegen meine Erben geltend gemacht werden kann 
und daß er als Nachlaßverbindlichkeit gilt (§ 1967 BGB.&gt;. Auf unter 
haltsberechtigte Angehörige, die bei meinem lobe selbst der öffent 
lichen Fürsorge anheimfallen, wird das Wohlfahrtsamt Rücksicht 
nehmen. 
Zusatz bei Kriegsopfern: 
Soweit es sich bei dem Fürsorgeaufwand um Leistungen der 
sozialen Fürsorge handelt, wird Erstattung der aufgewandten Kosten 
nur dann verlangt, wenn mit Rücksicht auf Art und Zweck der Für 
sorgeleistungen und die gegenwärtigen oder zu erwartenden wirt 
schaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden es unbillig wäre, hiervon 
abzusehen. v. g. u. 
beglaubigt: 
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Lohne 
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Beiträge zur sozialen Fürsorge. 
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        Maßnahmen gegen Arbeitsscheue und säumige Ünterhalts- 
pflichtige nach der Michsfürsorge-Verordnung CR F. D.) 
und dem I^eichsstrafgesetzbuch C'R. 6t. G. B.). 
Don ©tabtraf Dr. 3oDi), Hamm. 
Die Verpflichtung der Allgemeinheit zur Unterftüßung eines 
Hilfsdedürftigen gehört zu den öffentlich-rechtlichen Fürsorgeauf 
gaben, wie sie im § 1 der R. F. 23. im einzelnen normiert sind. Die 
Unterstützungspflicht liegt dem Fürsorgeverbande ob. Voraussetzung, 
Maß und Art der Fürsorge sind im Rahmen der reichsrechtlichen Vor 
schriften den Ländern überlassen (§ 6 R. F. V.). Gleichwohl sind be 
sonders wichtige Bestimmungen grundsätzlicher Art in der R. F. V. 
selbst niedergelegt. Dahin gehört vor allem der Grundsatz der Arbeits- 
mtd Unterhaltspflicht des Hilfsbedürftigen nach § 19 ff. der R. F. V. 
Die Arbeitspflicht fund ebenso die Unterhaltspflicht) ist eine öffentlich- 
rechtliche Verpflichtung des Hilfsbedürftigen gegenüber der Zlllge- 
meinheit, die durch den Fürsorgeverband vertreten wird. Der Für 
sorgeverband kann beanspruchen, daß der Hilfsbedürftige feine Ar 
beitskraft nutzbar macht und deren Ertrag zum Unterhalt der eigenen 
Person und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen so verwendet, 
daß der Fürsorgeverband möglichst von 2lnsprüchen verschont bleibt. 
Ebenso § 7 der Reichsgrundsätze: „Jeder Hilfsbedürftige, auch der 
nicht voll erwerbsfähige, hat seine Arbeitskraft zur Beschaffung des 
notwendigen Lebensbedarfs für sich und seine unterhaltsberechtigten 
Angehörigen einzusetzen." Voraussetzung für die Entstehung des 
öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Arbeits- und Unterhaltspflicht ist 
die Tatsache der Hilfsbedürftigkeit, die gleichzeitig die Fürsorgepflicht 
der Allgemeinheit sdes Fürsorgeverbandes) auslöst. Arbeits- und 
Unterhaltspflicht stehen demnach mit der Unterstützungspflicht des 
Ftirforgeverbandes in engster Beziehung. 
Beide Verpflichtungen, die öffentlich-rechtliche Arbeitspflicht des 
Bedürftigen sowie die Unterstützungspflicht des Fürsorgeverbandes 
können ineinander übergehen. Das ist der Fall bei der sogenannten 
Arbeitsfürsorge. Diese bildet eine besondere Art der öffentlich-recht 
lichen Unterstützung. Sie soll dem Hilfsbedürftigen die Möglichkeit 
geben, seine wenn auch beschränkte Arbeitskraft voll auszunutzen und 
so wenigstens einen Teil seines Unterhalts selbst zu verdienen. Das 
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        • 4 
— 51 
kann geschehen durch Beschaffung von besonderen Arbeitseinrich 
tungen wie Werkstätten, Heimarbeit oder gemeinnütziger Arbeit und 
dergl. mehr. Die Zuweisung von Arbeit kann erfolgen entweder an 
Stelle einer Unterstützung oder so, daß eine etwaige Unterstützung 
von der Leistung der zugewiesenen Arbeit abhängig gemacht wird. 
In beiden Fällen bleibt die Arbeitspflicht eine freiwillige. Sie soll 
nicht den Charakter einer Zwangsarbeit tragen. (Ebenso Wölz- 
Huppert, Kommentar für die Fürsorgepflicht, 2. Auflage, 1925, S. 74). 
Zu Zwangsmaßnahmen berechtigt die Arbeitsfürsorge erst dann, 
wenn der Hilfsbedürftige sich weigert, trotz Vorliegens bestimmter 
Voraussetzungen (Arbeitsfähigkeit, sittliches Verschulden usw.) seine 
Arbeits- und Unterhaltspflicht zu erfüllen. In diesem Falle wird der 
Hilfsbedürftige ungehorsam. Sein Ungehorsam berechtigt den Für 
sorgeverband, gegen den sich Weigernden mit Zwangsmaßnahmen 
vorzugehen. 
Die verschiedenen Arten von Zwangsmaßnahmen find: 
1. der mittelbare Zwang, 
2. die Bestimmung des R. St. G. B., 
3. der unmittelbare Zwang nach § 20 ff. der R. F. V. 
I. Der mittelbare Zwang besteht in der Entziehung etwaiger 
Unterstützung. Diese Maßnahme ist jedoch nur da wirksam, wo ein 
Hilfsbedürftiger seine Arbeitspflicht verletzt und für seine Person der 
öffentlichen Fürsorge anheimfällt, nicht aber in dem Falle, wo durch 
seine Arbeitsweigerung unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Unter 
stützung bleiben, erst recht nicht in dem Falle, wo eine Arbeitspflicht 
verletzung nicht vorliegt, sondern lediglich die Leistung von Unterhalt 
abgelehnt wird. In einem solchen Falle ist eine Entziehung der an die 
Angehörigen zu gewährenden Unterstützung unmöglich. Sie würde 
häufig sogar den Wünschen des säumigen Unterhaltspflichtigen ent 
sprechen. Der mittelbare Zwang wird ferner auch da unwirksam, wo 
die Arbeitsfähigkeit des Hilfsbedürftigen, wenn auch durch dessen 
eigenes Verschulden, aufhört und Krankheit oder gar Siechtum ein 
tritt. In einem derartigen Falle, wo z. B. Krankenhausbehandlung 
notwendig wird, muß die Fürsorge wieder eintreten. 
II. Die zweite Möglichkeit, gegen den Ungehorsam vorzugehen, 
bieten die Bestimmungen des R. St. G. B., die sich gegen Spieler, 
Trinker und Müßiggänger richten (§ 361 Z. 5 u. 7 in Verbindung 
mit § 362) sowie gegen säumige Nährpflichtige (§ 361 Z. 10). Diese 
Bestimmungen sind in ihrer heutigen Fassung leider völlig unzu 
reichend und erfüllen keineswegs ihren Zweck. Weder ist damit eine 
Besserung des einzelnen überhaupt noch auch eine Verhinderung 
der Arbeitsscheu als solche zu erreichen. Die Gründe für die Unzu 
länglichkeit der Bestimmungen sind folgende:
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        — 52 — 
aj Die Verletzung der Arbeits- und Nährpflicht wird trotz der 
schweren Verfehlung gegen die Familie und die Allgemeinheit nur als 
Übertretung bestraft, zudem ist auch der Strafrahmen völlig unzu 
reichend, 
ß) Der Nachweis für das Vorliegen der einzelnen Tatbestände 
ist zu schwierig, 
v) Erst recht ist die einzige Besserungsmaßnahme, die Über 
weisung an die Landespolizeibehörde, die übrigens gegen säumige 
Nährpflichtige nicht zulässig ist, auch in den übrigen Fällen nur selten 
durchzusetzen. 
Die Folgen dieser unzulänglichen Bestimmungen zeigten sich vor 
Erlaß des Arbeitsscheuengesetzes darin, daß die Zahl der Arbeits 
scheuen ständig wuchs. Wie unzulänglich besonders die Bestimmung 
des § 361 Z. 10 gegen säumige Nährpflichtige ist, zeigt folgender prak 
tischer Fall: Ein Amtsgericht im Rheinland hat das Verfahren aus 
§ 361 Z. 10 mit folgender Begründung eingestellt: Es handele sich um 
eine Übertretung; die Schuld des Täters sei gering und die Folgen 
der Tat unbedeutend, an der gerichtlichen Entscheidung bestehe kein 
öffentliches Interesse. Hierin tritt nach dem jetzt vorliegenden Ent 
wurf zum R. St. G. B. (E. z. R. St. G. B.) eine einschneidende Änderung 
und eine erhebliche Besserung ein. Das Strafprinzip tritt nunmehr 
vollständig in den Hintergrund, eine Strafe als solche wird für die 
hier in Frage kommenden Fälle überhaupt nicht mehr angedroht. An 
deren Stelle kommen lediglich Besserungs- und Erziehungsmaß 
nahmen zur Anwendung. 
Besserungs- und Erziehungsmaßnahmen find: 
a) die Anordnung von Schutzaufsicht, 
h) die Unterbringung in einem Arbeitshaus, Asyl u. bergt. 
Die Schutzaufsicht (§ 51 E. z. R. St. G. B.) soll den unter Schutz 
aufsicht Gestellten vor der Gefahr, neue strafbare Handlungen zu be 
gehen, bewahren, ihn an ein gesetzmäßiges Leben gewöhnen und ihm 
das wirtschaftliche Fortkommen erleichtern. Dieselben Zwecke verfolgt 
die Unterbringung in einem Arbeitshaus. Es sind zwei Ziele, die vom 
Gesetzgeber in beiden Fällen erstrebt werden, das eine ist ein erzieheri 
sches Moment, das vor allem die Gewöhnung des Schützlings an ein 
gesetzmäßiges Leben, d. h. an Zucht und Ordnung bezweckt und ihm 
einen Beschützer an die Hand geben soll, der seine schützende Hand 
über ihn hält und ihn solange, bis sein Charakter an Gesetz und Ord 
nung gewöhnt ist, vor neuen strafbaren Handlungen bewahren will; 
das zweite Prinzip ist ein wirtschaftliches, es beabsichtigt, den Bes 
serungsbedürftigen wirtschaftlich selbständig zu machen, ihn zu einem 
arbeitsamen Menschen zu erziehen und ihm so die Möglichkeit zu 
geben, sich durch seinen Verdienst selbst zu unterhalten. 
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        — 53 — 
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Die Schutzaufsicht soll an Stelle der Unterbringung in ein 
Arbeitshaus dann verhängt werden, wenn ihre Anordnung genügt, 
um die erstrebten Ziele zu erreichen. 
Beide Maßnahmen sind vorgesehen: 
1. bei Bettelei aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit (§ 378 E. z. R. 
St. G. B.), 
2. bei Arbeitsweigerung aus Arbeitsscheu, bei gleichzeitiger Inan 
spruchnahme öffentlicher Armenunterstützung (§ 381 E. z. R. 
St.G.B.). 
In diesem letzteren Falle sind die Voraussetzungen für die Unter 
bringung im großen und ganzen dieselben wie bei den Zwangsmaß 
nahmen gegen Arbeitsscheue nach der R. F. V., die weiter unten behan 
delt werden und auf die hier verwiesen wird. 
Nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird im Gegensatz zu der 
geltenden Bestimmung des R. St. G. B. im § 361 Z. 10 der säumige 
Nährpflichtige, sofern nicht auch gleichzeitig Arbeitsscheu bei ihm 
vorliegt. 
Die Überweisung in ein Arbeitshaus, Asyl u. bergt, wird vom 
Gericht angeordnet. Die Unterbringung selbst erfolgt durch die Ver 
waltungsbehörde. Sie dauert solange, bis der Zweck der Unter 
bringung erreicht ist (§ 46 E. z. R. St. G. B.). 
III. Die Zwangsmaßnahmen nach der R. F. V. 
1. Im Gegensatz zu den beiden vorerwähnten Zwangsmaß 
nahmen, dem mittelbaren Zwange und dem strafrechtlichen Vorgehen, 
kann der unmittelbare Zwang gegen einen Arbeitsscheuen und säu 
migen Nährpflichtigen als durchaus wirksam angesehen werden. Er 
besteht in der Unterbringung in einer Arbeits- oder sonst geeigneten 
Anstalt auf dem Verwaltungswege nach Maßgabe der §§ 20 ff. der 
R. F. B. Die in Frage kommenden Personen, gegen die sich der 
Arbeitszwang richtet, sind einmal 1. Arbeitsscheue, d. h. Müßiggänger, 
Trunkenbolde u. dergl., die nicht für sich selbst sorgen, sondern aus 
öffentlichen Mitteln unterhalten werden müssen, sodann 2. säumige 
Nährpflichtige, d. h. Personen, welche ihre Verpflichtung zum Unter 
halt der Angehörigen nicht erfüllen, sondern sie der öffentlichen Für 
sorge anheimfallen lassen. Die Säumigkeit in der Nährpflicht insbe 
sondere kann entweder in Arbeitsscheu des Unterstützungspflichtigen 
begründet sein oder darin, daß der Unterstützungspflichtige zwar 
arbeitet, aber seinen Verdienst nicht zum Unterhalt seiner Ange 
hörigen verwendet. Die Begründung für das Vorgehen gegen den 
säumigen Unterstützungspflichtigen wurde früher nach dem Grundsatz 
der Familieneinheit darin gefunden, daß die einem Mitglied der 
Familie zugebilligte Unterstützung rechtlich als dem Unterstützungs 
pflichtigen selbst gewährt angesehen wurde. Nach der modernen An-
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        — 54 — 
schauung, die auch in der R. F. V. anerkannt ist, ist nunmehr sowohl 
die Arbeits- als auch die Unterhaltspflicht als eine öffentlich-rechtliche 
selbständige Verpflichtung eines jeden Unterstützungsempfängers fest 
gestellt. § 7 der Reichsgrundsätze sagt ausdrücklich, daß jeder Hilfs 
bedürftige, auch der nicht voll arbeitsfähige, feine Arbeitskraft zur 
Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs für sich (Arbeitspflicht) 
und feine unterhaltsberechtigten Angehörigen (Unterhaltspflicht) ein 
zusetzen hat. 
2. Die Einleitung sowohl wie die Anordnung der Unterbringung 
eines Arbeitsscheuen pp. ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, 
die verhindern sollen, daß in die subjektiven Rechte des einzelnen 
allzu scharf und unberechtigterweise eingegriffen wird. Diese Voraus 
setzungen sind folgende: 
a) Der Betroffene muß mit der eigenen Person der öffentlichen 
Fürsorge anheimfallen oder einen unterhaltsberechtigten Angehörigen 
anheimfallen lasten, 
b) Die Hilfsbedürftigkeit muß auf einem sittlichen Verschulden 
beruhen, 
c) Die Ablehnung der Arbeit oder die Vernachlässigung der 
Unterhaltspflicht muß eine beharrliche sein, 
d) Es dürfen keine der im § 21 der Pr. Ausf.-V. erwähnten Aus 
nahmefälle vorliegen. 
Zu a) Zu den Unterhaltsberechtigten gehört nunmehr auch das 
uneheliche Kind gegenüber seinem natürlichen Vater. Zur Erleich 
terung des Nachweises genügt eine öffentliche Urkunde über die 
Anerkennung der Unterhaltspflicht bzw. ein rechtskräftiges Urteil 
darüber. Die Fürsorge muß tatsächlich eintreten, drohende Hilfs 
bedürftigkeit genügt also nicht. 
Zu b) Als ein sittliches Verschulden wird man anzusehen haben 
Arbeitsscheu, Trunksucht, Spiel, Verschwendung usw., nicht aber 
bloße Verarmung aus eigener Schuld. Sittliches Verschulden liegt 
besonders nicht vor bei Erwerbsunfähigkeit. 
Zu c) Eine beharrliche Ablehnung der Arbeit bzw. eine beharr 
liche Entziehung der Unterhaltspflicht ist beispielsweise dann gegeben, 
wenn der Betroffene häufig seine Arbeitsstelle wechselt, um der 
Pfändung zu entgehen. 
Zu d) Als Ausnahmefälle, die die Einleitung von Zwangsmaß 
nahmen ausschließen, sind im § 21 der Pr. Aus.-D. folgende ange 
geben: 
1. Die Fürsorgebedürftigkeit darf nicht nur durch vorübergehende 
Umstände (z. B. kurze Krankheit) verursacht sein, 
2. Der Unterzubringende muß arbeits- und erwerbsfähig sein,
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        55 — 
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lehende 
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3. Es dürfen keine näheren Verwandten bereits von ihm unter 
stützt werden, z. 93. eigene Kinder gegenüber dem Vater oder der 
Mutter, 
4. Die Unterbringung darf keine außergewöhnliche Härte für den 
Unterzubringenden darstellen. 
Diese letztere Bestimmung ist ganz allgemein gefaßt und dient 
zur Beseitigung von etwaigen Härten, die trotz der bereits vorge 
sehenen sonstigen Sicherungsgründe gleichwohl eintreten können. 
3. Von besonderer Bedeutung für die Fürsorgeverbände ist das 
Verfahren vor der Unterbringung. Es erfolgt auf Antrag des unter 
stützenden B. F. 93., sei es ex officio oder auf Antrag eines Unter 
haltspflichtigen durch Beschluß des Bezirksausschusses, der endgültig 
ist. Dem Antrag auf Unterbringung geht voraus eine einmalige oder 
wiederholte Verwarnung durch den Bezirksfürsorgeverband, die auch 
durch die Polizeibehörde wiederholt werden kann. Die Verwarnung 
erfolgt zweckmäßig unter Hinweis auf die drohende Unterbringung. 
Wie die Erfahrung lehrt, führt schon vielfach dieser Hinweis zum 
Erfolg. Häufig geht dan^benher die Anzeige bei der Polizeibehörde 
und damit die Einleitung des Strafverfahrens. 
Die Handhabung des Verfahrens durch den Bezirksausschuß im 
besonderen entspricht leider bis jetzt nicht überall den berechtigten 
Wünschen der B. F. V. Das Verfahren ist meistens zu schwerfällig 
und langwierig. Es muß deshalb auf eine möglichste Beschleunigung 
und Abkürzung hingewirkt werden. Es darf ferner auch nicht vor 
kommen, wie es leider tatsächlich geschehen ist, daß ein Bezirksaus 
schuß sich weigert, einen Unterbringungsbeschluß zu erlassen, an 
geblich weil der Arbeitsscheue nicht gehört werden kann. Die Pr. 
Ausf.-B. in Z. VI 2 vom 17. 4. 24 bringen klar zum Ausdruck, daß die 
besonderen Umstände, die eine Anhörung ausschließen, z. B. dann 
vorliegen, wenn der Unterzubringende nicht aufzufinden ist. Der 
betreffende Bezirksausschuß vertritt aber den Standpunkt, „daß der 
§ 23 der R. F. 93., der klar und unzweideutig zwingend die Anhörung 
des Unterzubringenden ausspreche, durch die Pr. Ausf.-Best. nicht 
abgeändert werden könne; hieran müsse festgehalten werden . Wenn 
sich also jemand versteckt hält bzw. seinen Aufenthaltsort häufig 
wechselt, so wird er sich stets einer Vernehmung entziehen können 
und damit jedes Zwangsverfahren vereiteln. 
Ist der Unterbringungsbeschluß erlassen, so wird der Betroffene 
vielfach schon durch einen Hinweis darauf veranlaßt, nunmehr seiner 
Arbeits- oder Nährpflicht für die Zukunft nachzukommen, ja sogar 
rückständige Zahlungen zu leisten, nur um betn Arbeitszwang zu ent 
gehen. Die eigentliche Unterbringung braucht daher nur in verhältnis 
mäßig wenigen Fällen durchgeführt zu werden. Wie sich aus einem
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        — 56 — 
Bericht der Stadt Hamburg ergibt, brauchte von 66 im Jahre 1924 
gestellten Anträgen auf Unterbringung diese nur in 43 Fällen be 
schlossen zu werden, und lediglich in 11, ö. h. also in einem Sechstel 
aller Fälle mußte die Unterbringung tatsächlich durchgeführt werden. 
4. Was die Anstaltsunterbringung angeht, so sind nach einer 
Rundfrage bei den westfälischen Stadt- und Landkreisen die haupt 
sächlichsten Bedenken und Beschwerden des B. F. V. gegen eine solche 
folgende: 
a) die Handhabung der Disziplin in der Anstalt sei nicht streng 
genug, 
b) die Kosten der Unterbringung seien zu hoch. 
Was die Beschwerde zu a) anbetrifft, so hat sich diese als nicht 
zutreffend erwiesen. Wie eine eingehende Besichtigung des Arbeits 
hauses der Provinz Westfalen in Benninghausen durch den Arbeits 
ausschuß ergeben hat, sind sowohl die innere Einrichtung und der 
Betrieb als auch die Unterbringung und Verpflegung der Insassen 
durchaus sachgemäß durchgeführt. Auch die täglich verlangte Arbeit 
&lt;10—11 Stunden), die teils in besonderen Werkstätten, teils in der 
Landwirtschaft geleistet werden muß, ist als ausreichend und ange- 
messen zu bezeichnen. Diese ständige Arbeit, verbunden mit einer 
durch die Hausordnung vorgeschriebenen strengen Zucht läßt die In 
sassen den Mangel an Bewegungsfreiheit und das Fehlen eines unge 
bundenen Dahinlebens auf Kosten anderer doch recht fühlbar werden. 
Wünschenswert war lediglich eine Verschärfung der vorgesehenen 
Strafen, die den in der Pr. Ausf.-Anw. vorgeschriebenen Straf 
rahmen nicht ganz ausfüllten. Eine entsprechende Abänderung ist 
bereits in Aussicht gestellt. 
Der zweite Einwand, daß die Kosten, die dem B. F. V. durch 
die Unterbringung der Arbeitsscheuen neben der häufig notwendigen 
ständigen Unterstützung ihrer Angehörigen erwachsen, zu hoch seien 
und dadurch die tatsächliche Unterbringung vielfach illusorisch werden 
ließen, muß vom Standpunkt der B. F. V. als durchaus berechtigt 
angesehen werden. Zunächst ist es ganz unverständlich, wie die Pr. 
Ausf.-Best. in § 27 davon haben sprechen können, daß der Überschuß 
des Arbeitsverdienstes zur Deckung der Kosten der Fürsorge für die 
Angehörigen, solange die Unterbringung dauere, zu verwenden sei. 
Durch eine eingehende Prüfung der Unterlagen an Ort und Stelle ist 
festgestellt, daß einerseits die Gesamtkosten im Jahre 1924 von etwa 
2,03 Mark täglich, die sich aus Aufwendungen für Aufsicht, Be 
köstigung und Bekleidung und sonstigen Bedürfnissen zusammensetzen, 
nicht zu hoch bemessen sind und daß es anderseits nicht möglich' ist, 
den Arbeitsverdienst der Insassen so zu steigern, daß auch nur die 
Kosten für ihren eigenen Unterhalt aufgebracht werden können. Das
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ist darauf zurückzuführen, daß es unmöglich ist, die Betriebe so pro 
duktiv zu gestalten und die Arbeitskräfte des einzelnen so auszu 
nützen, wie es in der freien Wirtschaft geschieht: Ein Teil der In 
sassen ist krank oder arbeitsunfähig, etwa 10 Prozent^ dazu kommen 
Sonn- und Feiertage mit etwa 14 Prozent, es verbleiben also an 
regulären Beschäftigungstagen nur 76 Prozent, davon kann wieder 
nur ein Teil produktiv verwertet werden, denn etwa 21 Prozent der 
Insassen sind mit Hausarbeiten beschäftigt, so daß 33 Prozent für 
gewerbliche und 46 Prozent für landwirtschaftliche Arbeiten zur Ver 
fügung bleiben. Bei einem Durchschnittsarbeitsverdienst von 1,12 Mk. 
täglich entfällt auf den einzelnen Verpflegungstag ein Betrag von 
83 Pfg. Es ist demnach eine erhebliche Differenz zwischen den täg 
lichen Verpflegungskosten (2,03 Mark) und dem täglichen Arbeits 
verdienst (0,83 Mark) vorhanden, sie beträgt 1,20 Mark. Dieser 
Betrag mußte bisher von den B. F. B. aufgebracht werden. Um nun 
zu verhindern, daß der einzelne B. F. V. von der an sich zweckmäßigen 
Unterbringung lediglich der Kosten wegen Abstand nimmt, erscheint 
es zweckmäßig, daß der Landesfürsorgeverband diese Berpflegungs- 
kosten übernimmt, der in der Lage ist, im Wege der allgemeinen Um 
lage die einzelnen Fürsorgeverbände mit den Kosten anteilig zu be 
lasten. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man die Unter 
bringung in ein Arbeitshaus als Erziehungs- und Besserungsmaß 
nahme gemäß dem neuen Entwurf des R. St. G.B. ansieht und mit 
der Fürsorge-Erziehung in Parallele setzt. Da der L. F. V. die Kosten 
der Fürsorgeerziehung für Jugendliche trägt, erscheint es durchaus 
folgerichtig, daß er auch die Kosten für die Unterbringung der erwach 
senen Fürsorge- und Erziehungsbedürftigen übernimmt. Wenn man 
schließlich berücksichtigt, daß die B. F. V. in den meisten Fällen noch 
durch Zahlung von Unterstützungsbeträgen an die Angehörigen der 
Insassen in Anspruch genommen werden, so leuchtet es ohne weiteres 
ein, daß diese bei den an sich schon hohen Aufwendungen für die all 
gemeine Wohlfahrtspflege kaum in der Lage sind, auch noch diese 
besonderen Pflegekosten zu tragen. 
Man könnte dagegen einwenden, daß im Falle der Übernahme 
der Unterbringungskosten auf die Provinz die B. F. B. allzuhäufig 
von der Unterbringung Gebrauch machen würden. Dem steht jedoch 
entgegen, daß die Bezirksausschüsse als selbständige Verwaltungs 
gerichte die Voraussetzungen für die Unterbringung nach streng objek 
tiven Gesichtspunkten und rein sachlich zu prüfen und zu entscheideil 
haben. 
5. Die Unterbringung darf nur solange dauern, als die gesetz 
lichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Stirbt beispielsweise der ein-
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zige in Frage kommende Unterhaltsberechtigte, so muß der säumige 
Nährpflichtige entlassen werden. 
Der Antrag auf Entlassung kann von dem Untergebrachten 
gestellt werden. Auch über ihn hat der Bezirksausschuß zu entscheiden. 
Neben der Entlassung kommt eine Beurlaubung in Frage. Sie 
erfolgt durch den Fürsorgeverband, sei es von Amts wegen oder auf 
Antrag des Untergebrachten. Auf Beschwerde gegen eine Ablehnung 
der Beurlaubung nach Ablauf von drei Monaten seit der Unter 
bringung entscheidet der Bezirksausschuß. Eine Beurlaubung hat zu 
erfolgen, wenn die Unterbringung ein Jahr gedauert hat. 
6. Nach Rückkehr in das bürgerliche Leben empfiehlt es sich für 
die B. F. V. nicht, gegen die Entlassenen sofort mit aller Strenge vor 
zugehen, um noch etwa rückständige Unterstützungsbeträge aus ihnen 
herauszuholen. Es ist vielmehr richtig, dem Entlassenen zunächst die 
Möglichkeit zu geben, die Sorge für sich und seine Familie von dem 
Zeitpunkt seiner Entlassung ab tatsächlich aufzunehmen und durchzu 
führen. 
7. Die Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte, die mit Rücksicht 
auf die Verletzung einer wichtigen Pflicht gegen die Allgemeinheit 
iArbeits- und Nährpflicht) jedeirfalls bei Rückfälligen wünschenswert 
wäre, muß nunmehr, nachdem der neue Entwurf zum R. St. G. B. 
gegen Arbeitsscheue und säumige Nährpflichtige keine Strafe mehr 
vorsieht, sondern Erziehungs- und Besserungsmaßnahmen zur An 
wendung bringt, als im Widerspruch mit dem Besserungsprinzip 
stehend abgelehnt werden. 
8. Eine letzte Möglichkeit, den Arbeitsscheuen in einer Anstalt 
unterzubringen, auf die hier im Zusammenhang hingewiesen werden 
muß, ist seine Entmündigung im Falle der Trunksucht; das Recht, für 
die Person des Mündels zu sorgen (§§ 1793, 1800, 1631), gibt dem 
Bormund die Möglichkeit, den Entmündigten in einer Trinkerheil 
anstalt unterzubringen. Als Vormund sollen möglichst Beamte des 
Wohlfahrtsamtes bestellt werden, die in der Lage find, die notwen 
digen Zwangsmittel zur Anwendung zu bringen. 
Eine wertvolle Ergänzung der Unterbringungsmaßnahmen wird 
das Verwahrungsgesetz bringen, dessen Entwurf dem zuständigen 
Reichstagsausschuß vorliegt und dessen Verabschiedung hoffentlich 
bald erfolgt. 
Die nachfolgende schematische Übersicht soll eine schnelle Orien 
tierung über die zulässigen Maßnahmen gegen Arbeitsscheue pp., ihre 
Boraussetzungen usw. ermöglichen. Von der Wiedergabe der zurzeit 
Noch geltenden strafrechtlichen Bestimmungen ist in der Übersicht auf 
die allgemein anerkannte Unbrauchbarkeit Abstand genommen worden. 
Schematische Übersicht
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Schematische llbersitht 
1 
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4 
5 
6 
Kreis der Personen 
Voraussetzungen 
Ausnahmen 
Maßnahme besteht in 
Erfolgt 
a) auf Antrag b) durch 
Dauer 
Befehl. Best. 
I. Arbeitswillige 
1. Hilfsbedürstigkeit 
2. Arbeitsfähigkeit 
3. Angemessenheit der 
Arbeit 
4. Gemeitmützigkeit der 
Arbeit 
1. bei offensichtlicher 
Härte 
2. bei 4 er stoß gegen das 
Gesetz 
Anweisung gemeinnütziger 
Arbeit (Arbeitsfürsorge) 
a) anstelle einer Unter 
stützung 
b) neben der Unter 
stützung 
Bezirks 
fürsorge 
verband 
Solange die 
Unterstützung 
dauert 
S IS R. F. V. 
11. sogen. Arbeitsscheue 
a) nach der N F. V. 
h) nach betn E. z R.Tt G.B. 
(sogen Arbeit weigernde) 
1. Anheimfallen der 
öffentlichen Fürsorge 
2. sittliches Verschulden 
3. Arbeitsfähigkeit 
4. beharrlicheAblehmmg 
der Arbeit 
1. Unterstützung aus 
ösfentl. Armenntitteln 
2 Arbeitsscheu 
3. beharrliche Weigermtg 
4. Angemessenheit der 
Arbeit 
die im tz 21 der Pr 
Ausf.-V genannten 
Ausnahmefälle 
Unterbringung in eine vom 
Land für geeignet aner 
kannte Anstalt ob. Arbeits 
einrichtung zur Arbeit 
Überweisung in ein Ar 
beitshaus bzw. beiArbeits- 
unfähigkeit in ein Asyl, in 
leichteren Fällen Anord 
nnng der Schutzaufsicht. 
des Bezirks 
fürsorge- 
verbandes 
auf 
Anzeige 
Bezirks 
ausschuß 
Gericht 
Solange d. gesetzt. 
Voraussetzungen 
derUnterbringung 
gegeben sind. 
bis zur 
Erreichung 
des Zwecks 
S 20 R. F. V. 
SS 21 ff. Pr. 
A.-B. 
t)§ «81, 3833 
81 E z R. St. 
®. B. 
11 r. Läulnige Nichrpflichtige 
1. Anheimsallenlassen der 
öffentl. Fürsorge durch 
einen Unterhaltsber. 
2. dieselben Voraus- 
3. setzungen wie bei 
4. Arbeitsscheu unter 2 
tute zu M 
wie zu lla 
au f 
Antrag 
Bezirks 
ausschuß 
Wie zu lla 
§ 20 9t. ff. V. 
IV. Bettelei u. Umherziehett 
in Banden 
a) einfaches Betteln, 
b) Bettelei als Getverbe, 
c) Ausschicken z. Betteln, 
d) Nichtabhalten vom 
Betteln, 
!) Umherziehen in Banden 
| 1. Arbeitsscheu 
)n a) 
1 2. Liederlichkeit 
| 1. ohite redliches 
zu f)x Gewerbe. 
1 2. bandenmäßig 
- 
wie zu 11b 
auf 
Anzeige 
Gericht 
Wie zu 11 b 
§§ 878/80, 38S 
E. z. R. 3t. 
ffl. B. 
V. Arbeitsscheu im Falle der 
Trunksucht 
1. Trunksucht 
2. a) Unverm. z. Besorg. 
seiner Angelegen!) 
b) Aussetzung s.Person 
ob. s. Familie der 
Gefahr d. Notstand. 
- 
1. Entmündigung 
2. Unterbringung in eine 
Trinkerheilanstalt 
z» i) 
auf Antrag 
zu 2) 
Gericht 
Vormund 
Solange der 
Grund der 
Entmündigung 
dauert. 
§§ 1793, 1800, 
1631, 6 B. @. B.
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        Inhaltsverzeichnis. 
Seite 
Geleitwort 3 
Vorwort • . . 5 
Untersiühungsmaßstäbe zur Bemessung der Fürsorgeleistungen 9 
Richtlinien über die Unterhalts- und Grstattungsverpflichtung in der Fürsorge 23 
Maßnahmen gegen Arbeitsscheue und säumige Unterhaltspflichtige nach der 
Veichsfürsorge-Verordnung sV.F.VF und dem Veichssirafgeseßbuch 
(B. et ©. s.) . . . : 50
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        Seite 
sorge 23
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        S'O'A.b 
MM V 
v&gt;?‘¥s i' - - 1 
!. ’&lt; &gt; V,-3L '&lt;&lt; ';
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        — 51 
»rbalts- 
F. D.) 
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g eines 
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licht bes 
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1. 
2. 
3. 
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Boraussetzr 
Arbeits- un 
Hilfsbebürf 
sorgeoerbar 
vorzugehen 
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ber unm 
I. Der 
Unterstützu 
Hllfsbebürf 
öffentlichen 
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Verletzung 
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Angehörige 
häufig sogt 
sprechen. 2 
bie Arbeit- 
eigenes Be 
tritt. In e 
notwenbig 
II. Di 
bieten bie 
Trinker un 
mit § 362) 
Bestimmur 
reichenb ur 
Besserung 
ber Arbeit 
länglichkeit 
i 
El 
o 
CD 
Beschaffung von besonberen Arbeitseinrich- 
Heimarbeit ober gemeinnütziger Arbeit unb 
sung von Arbeit kann erfolgen entmeber an 
ig ober so, baß eine etwaige Unterstützung 
^gewiesenen Arbeit abhängig gemacht wirb, 
bie Arbeitspflicht eine freiwillige. Sie soll 
ner Zwangsarbeit tragen. (Ebenso Wölz- 
"i e bie Fürsorgepflicht, 2. Auflage, 1925, S. 74). 
I men berechtigt bie Arbeitsfürsorge erst bann, 
e sich weigert, trotz Dorliegens bestimmter 
sfähigkeit, sittliches Berschulben usw.) seine 
_iflicht zu erfüllen. In biesem Falle wirb ber 
^ am. Sein Ungehorsam berechtigt ben Für- 
i sich Weigernben mit Zwangsmaßnahmen 
Irten von Zwangsmaßnahmen finb: 
I, 
_ R.St. G.B., 
'mg nach § 20 ff. ber R. F. B. 
Zwang besteht in ber Entziehung etwaiger 
ißnahme ist jeboch nur ba wirksam, wo ein 
-beitspflicht verletzt unb für seine Person ber 
heimfällt, nicht aber in bem Falle, wo burch 
unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Unter« 
'")t nicht in bem Falle, wo eine Arbeitspflicht- 
sonbern lebiglich bie Leistung von Unterhalt 
■ m solchen Falle ist eine Entziehung ber an bie 
enben Unterstützung unmöglich. Sie würbe 
: chen bes säumigen Unterhaltspflichtigen ent- 
Zwang wirb ferner auch ba unwirksam, wo 
r~ Hilfsbebürftigen, wenn auch burch besten 
; short unb Krankheit ober gar Siechtum ein« 
: fen Falle, wo z. B. Krankenhausbehanblung 
: e Fürsorge wieber eintreten. 
stichkeit, gegen ben Ungehorsam vorzugehen, 
: -n bes R. St. G. B., bie sich gegen Spieler, 
--jer richten (§ 361 Z. 5 u. 7 in Berbinbung 
: säumige Nährpflichtige (§ 361 Z. 10). Diese 
ihrer heutigen Fassung leiber völlig unzu« 
ineswegs ihren Zweck. Weber ist bannt eine 
n überhaupt noch auch eine Berhinberung 
che zu erreichen. Die Grünbe für bie Unzu- 
.tungen finb folgenbet
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