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        Beiträge  zur  sozialen  Fürsorge
Herausgegeben  im  Austrage  des  Westfälischen  Provinzialverbandes
von
Dr.  jur.  Dr.  theol.  Dr.  rer.  pol.
Äruno  Fung  Heinrich  Weber
Landesrat  Universitätsprofeffor
Heft  2
Wichtige  Aufgaben
der  materiellen  Fürsorge
stnterstühungsmaßstäbe  /  Unterhalts-  und  Erstattungsverpflichtung ­
  /  Maßnahmen  gegen
Arbeitsscheue  und  säumige  Unterhaltspflichtige

Münster  in  Wests.  1925
Verlag  der  Aschendorffschen  Verlagsbuchhandlung
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        Beitrage  zur  sozialen  Fürsorge
Herausgegeben  im  Aufträge  des  Westfälischen  Provinzialverbandes
von
Dr.  jur.  Dr.  tbeol.  Dr.  rer.  pol.
Bruno  Jung  Heinrich  Weber
Landesrat  Universi'tätsproseffor
—  Heft  2  ^
Wichtige  Aufgaben
der  materiellen  Fürsorge
Unterstühungsmaßstäbe  /  Unterhalts-  und  (Srstattungsverpflichtung
  /  Maßnahmen  gegen
Arbeitsscheue  und  säumige  Unterhaltspflichtige

Münster  in  Wests.  1925
Verlag  der  Aschendorffschen  Verlagsbuchhandlung
        <pb n="3" />
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Druck  der  Ajchenüorffjchen  Buchdruckerei,  Münster  i.  W.
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        Geleitwort.
Die  neuere  Sozialgesetzgebung  überträgt  den  Provinzialverbänden
in  Preußen  große  und  weittragende  Aufgaben  auf  dem  Gebiete  des
Fürsorgewesens,  sowohl  der  allgemeinen  Fürsorge  wie  der  Jugendwohlfahrtspflege.
  Der  Provinzialverband  soll  den  Mittelpunkt  für
das  gesamte  Fürsorgewesen  bilden,  und  damit  ist  auch  als  wesentliche
Aufgabe  desselben  die  leitende,  zusammenfassende  und  anregende
Tätigkeit  gegeben.  Bei  Ausübung  dieser  Funktion  darf  das  Ziel  nicht
in  einer  uniformierenden  Gleichmacherei  und  in  bürokratischen  Anordnungen ­
  von  der  Ober-  zur  Unterinstanz  gesehen  werden;  denn  bei
der  praktischen  Durchführung  der  Fürsorge  wird  man  immer  den  örtlichen ­
  Besonderheiten  und  ihrer  historischen  Entwicklung  Rechnung
tragen  müssen.  Das  Ziel  muß  vielmehr  die  Bildung  einer  Arbeitsgemeinschaft ­
  zwischen  den  einzelnen  Fürsorgestellen  innerhalb  des
Provinzialverbandes  sein.
Aber  wie  kann  das  bei  dev  großen  räumlichen  Ausdehnung  der
Provinz  ermöglicht  werden?  Eine  zielstrebige  Arbeitsgemeinschaft
setzt  voraus:  sachliche  Kenntnis  des  Aufgabengebietes  und  der  Mittel
zur  Bearbeitung  desselben,  Vertrautheit  mit  den  vorhandenen  Einrichtungen ­
  und  den  gegebenen  gesetzlichen  Grundlagen,  klares  Erfassen ­
  des  Zieles  und  willensmäßige  Bereitschaft  zur  Hinordnung  auf
das  gemeinsame  Ziel.  Die  organisatorischen  Mittel  zur  Schaffung
dieser  Voraussetzung  sind  eine  nimmermüde  Information  und  Propaganda. ­
  Dieser  Mittel  muß  sich  jede  Organisation  in  unserm  weitverzweigten ­
  gesellschaftlichen  Leben  bedienen,  dieser  Mittel  kann  auch
der  Provinzialverband  als  Mittelpunkt  des  Fürsorgewesens  nicht
entraten.
Information  und  Propaganda  können  zunächst  mündlich  von
Mensch  zu  Mensch  bewirkt  werden,  und  die  zuständigen  Stellen  des
.  Provinzialverbandes  werden  gewiß  nicht  verfehlen,  diesen  Weg  zu
begehen.  Es  werden  Tagungen,  Konferenzen  und  Vorträge  veranstaltet ­
  werden,  wie  es  auch  bislang  schon  geschah,  um  jeweils  aktuelle
Fragen  zu  erörtern  und  die  Anknüpfung  persönlicher  Beziehungen
zwischen  den  einzelnen  Fürsorgeinstanzen  zu  ermöglichen.  Aber  diese
Beranstaltungen  haben  den  Nachteil,  daß  sie  mit  verhältnismäßig
hohen  Kosten  verknüpft  sind  und  daher  nur  relativ  selten  gehalten
werden  können,  daß  der  Teilnehmerkreis  immer  nur  ein  beschränkter
sein  kann  und  auch  bei  der  vielfach  gedrängten  Fülle  des  Gebotenen
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        den  Teilnehmern  nicht  die  Möglichkeit  zu  ruhiger  Verarbeitung  und
Durchdenkung  bleibt.  Daher  ist  vielfach  der  berechtigte  Wunsch
geäußert,  noch  darüber  hinaus  auch  auf  schriftlichem  Wege  eine  Verbindung ­
  zwischen  den  einzelnen  Fürsorgeinstanzen  in  der  Provinz
Westfalen  zu  schaffen.
Diesem  Zwecke  soll  die  vorliegende  Schriftenreihe  „Beiträge  zur
sozialen  Fürsorge"  dienen,  deren  einzelne  Nummern  in  zwangloser
Folge  der  Öffentlichkeit  übergeben  werden.  Angesichts  der  Fülle  von
Fachzeitschriften  erschien  dieser  Weg  zweckmäßiger  als  die  Herausgabe ­
  einer  eigenen  periodischen  Zeitschrift,  zumal  die  Buchform  auch
mancherlei  sachliche  Vorteile  bietet.  Die  Zielsetzung  der  „Beiträge"
ist  damit  gegeben:  Information  und  Propaganda.  Die  Auswahl  der
zu  bearbeitenden  Gebiete  muß  durch  die  Eigenart  der  Verhältnisse  in
unserer  Provinz  und  die  jeweiligen  Bedürfnisse  bestimmt  werden.
Etwaige  Anregungen  in  dieser  Hinsicht  werden  dankbar  angenommen
und  nach  Möglichkeit  gern  berücksichtigt.
Ich  hoffe,  daß  die  „Beiträge"  bei  allen  Fürsorgeeinrichtungen,
den  öffentlichen  sowohl  wie  den  privaten,  gute  Aufnahme  finden  und
zu  ihrem  Teile  daran  mitwirken  mögen,  daß  die  Fürsorge  immer
planmäßiger,  zielbewußter  und  damit  wirkungsvoller  geübt  werde.

Dr.  Dieckmann.
Landeshauptmann  der  Provinz  Westfalen.

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        Vorwort.
Durch  die  Reichsfürsorgepflichtverordnung  vom  13.  Februar
1924  und  die  dazu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen  der  Länder, ­
  nicht  zuletzt  durch  die  unter  dem  4.  Dezember  1924  erlassenen
Reichsgrundsätze  über  Voraussetzung,  Art  und  Maß  der  Fürsorge
sind  die  jahrelangen  Bestrebungen  aller  an  der  Wohlfahrtspflege  interessierten ­
  Kreise,  ein  einheitliches  formelles  und  materielles  Fürsorgerecht ­
  zu  erhalten,  zunächst  zum  Abschluß  gelangt.  Jetzt  gilt  es,
die  Bestimmungen  des  Gesetzes  auf  die  vielgestaltigen  Verhältnisse
und  Bedürfnisse  der  Praxis  so  zur  Anwendung  zu  bringen,  daß  die
Hauptziele  jeder  Wohlfahrtspflege,  Einheitlichkeit  im  Aufbau  bei  freier
Beweglichkeit  in  der  Fürsorge  und  ausreichende  Hilfe  bei  strenger
Wirtschaftlichkeit,  voll  zur  Geltung  kommen.  Nach  den  ruhelosen
Kriegs-  und  Nachkriegszeiten  und  dem  völligen  Niedergang  der  Fürsorge ­
  während  der  unseligen  Jnflationsperiode  muß  den  Fürsorgeorganen ­
  jetzt  die  Ruhe  zur  inneren  Sammlung  gewährt  werden,  die
sie  zum  wirtschaftlichen  Aufbau  und  Ausbau  der  Wohlfahrtspflege  befähigt. ­
  Bor  allem  muß  jetzt  endlich  einmal  die  Gesetzgebungsmaschine
zum  Stillstand  gebracht  werden;  denn  auch  die  erfahrensten  Kenner
der  vielgestaltigen  Zweige  unseres  modernen  Fürsorgerechtes  sind
bald  nicht  mehr  in  der  Lage,  sich  in  all  den  vielen  Gesetzen  und  Ausführungsbestimmungen ­
  zurecht  zu  finden.  Man  ist  allerdings  heute  zu
leicht  bereit,  nach  gesetzlicher  Regelung  zu  rufen,  wenn  sich  in  der
Praxis  da  und  dort  bei  der  Durchführung  einzelner  Aufgaben  Schwierigkeiten ­
  ergeben.  Ob  da  wohl  nicht  oft  eine  gewisse  Bequemlichkeit
oder  Gedankenlosigkeit  die  Ursache  zu  solchen  Notschreien  bilden?
Gesetze  sind  doch  letzten  Endes  nur  dort  erforderlich,  wo  der  Strom
des  vielbewegten  Lebens  sich  übermächtig  über  die  Grenzen  seines
natürlichen  Bettes  hinaus  ergießt.  Diesen  Strom  im  Einvernehmen
mit  allen  Nächstbeteiligten  zu  regeln  und  ihren  Bedürfnissen  entsprechend ­
  zu  leiten,  ist  eine  vornehmliche  Aufgabe  der  Verwaltung.
Freilich  zeigt  unsere  Zeit  noch  manche  Mängel,  die  der  ruhigen
Fortentwicklung  gerade  der  Wohlfahrtspflege  sehr  hinderlich  sind.
Wir  haben  zwar  in  der  Reichsfürsorgepflichtverordnung  ein  formelles
Fürsorgerecht,  bestimmt  zur  einheitlichen  Gestaltung  der  Fürsorgebehörden. ­
  Trotzdem  besteht  in  praxi  noch  an  vielen  maßgeblichen
Stellen  eine  völlige  Zerrissenheit  im  Aufbau  der  Behörden,  nicht  zuletzt ­
  bei  den  Landesfürsorgeverbänden.  Wir  haben  zwar  die  gesetz-
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        —  6

liche  Mahnung  zur  engsten  Zusammenarbeit  zwischen  den  Fürsorgebehörden, ­
  besonders  zwischen  Landesfürsorgeverband  und  Bezirksfürsorgeverbänden. ­
  Und  doch  müssen  wir  mit  rechter  Sorge  sehen,
wie  da  und  dort  unerquickliche  persönliche  Verhältnisse  dieses  Zu^
sammenfinden  zu  hindern  drohen  und  wie  es  oft  gerade  unseren
Besten  schwer  gemacht  wird,  sich  durchzusetzen,  weil  das  Berständnis
für  die  weittragende  Wichtigkeit  gerade  ihres  Arbeitsgebietes  fehlt.
Man  sieht  bei  der  Tätigkeit  der  Wohlfahrtsbeamten  oft  nur  die  Belastung ­
  des  Etats  und  hält  die  Wohlfahrtsarbeit  für  unproduktiv,
weil  man  nicht  geschult  genug  ist,  ihre  unermeßlichen,  werteschaffenden
Vorzüge  z.  B.  auf  dem  Gebiete  aufbauender  Gesundheitsfürsorge
oder  einer  umfassenden  Schwererwerbsbeschränktenfürsorge  zu  erkennen. ­

Wir  haben  schließlich  die  gesetzliche  Anregung  zur  innigen  Zusammenarbeit ­
  zwischen  öffentlicher  und  privater  Fürsorge.  Der  Fürsorgeverband ­
  soll  für  seinen  Bereich  nicht  nur  Mittelpunkt  der  öffentlichen ­
  Wohlfahrtspflege,  sondern  auch  Bindeglied  zwischen  öffentlicher
und  privater  Wohlfahrtspflege  sein.  Bei  beiderseitigem  guten  Willen
kann  es  m.  E.  nicht  allzuschwer  sein,  hier  zu  einer  Art  Zweckverband
oder  Arbeitsgemeinschaft  zu  gelangen.  Mit  eingehenden  gesetzlichen
Bestimmungen  und  mit  Reichsrichtlinien  ist  da  freilich  nicht  gedient.
Die  Zusammenarbeit  zwischen  den  beiden  Wohlfahrtszweigen  erfordert ­
  in  erster  Linie  gegenseitiges  Verstehen  und  Vertrauen.  Das  läßt
sich  nicht  durch  den  toten  Buchstaben  des  Gesetzes  erzwingen,  sondern
nur  dadurch  erreichen,  daß  man  sich  frei  von  Ressortegoismus  örtlich
zusammensetzt  und  die  Punkte  feststellt,  bei  denen  gemeinsame  Interessen ­
  die  Anknüpfungsmöglichkeiten  zur  gegenseitigen  Verständigung ­
  bieten.
Ich  bin  daher  der  Meinung,  daß  jetzt  der  Zeitpunkt  zur  ruhigen
und  sachlichen  Ausbauarbeit  gekommen  ist,  und  die  Entwicklung  der
Verhältnisse  in  Westfalen  gestattet  mir  die  bestimmte  Hoffnung,  daß
diese  Arbeit  von  Erfolg  sein  muß,  wenn  sie  eben  allerseits  vom  Geiste
gegenseitigen  Verstehens  und  Vertrauens  getragen  ist.  Man  muß  nur
nicht  gleich  alles  von  heute  auf  morgen  ummodeln  und  nicht  gleich
alle  Schwierigkeiten  mit  einem  Schlage  meistern  wollen.  Beginnen
wir  mit  dem,  was  zurzeit  am  meisten  nottut;  dann  wird  man  bald
mehr  und  mehr  die  wichtigen  Aufgaben  erkennen,  und  mancher  Erfolg
wird  uns  die  Kraft  zu  weiterer  fruchtbringender  Arbeit  bieten.
Wir  Westfalen  gehören  zu  den  Glückskindern,  die  auf  dem  Gebiete ­
  der  Wohlfahrtspflege  schon  seit  Jahren  gemeinsame  Wege  zu
dieser  fruchtbringenden  Arbeitgemeinschaft  fanden.  Landesfürsorgeverband ­
  und  Bezirksfürsorgeverbände  haben  schon  in  den  Zeiten  treu
zusammengehalten,  wo  es  galt,  die  gesetzlichen  Grundlagen  für  unser

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neues  Fürsorgerecht  zu  finden.  Sie  stehen  auch  jetzt  zusammen,  um
die  Anwendung  dieses  Gesetzes  auf  die  Praxis  zu  erleichtern.  Die
ständige  Zusammenarbeit  in  der  Vereinigung  der  kreisfreien  Städte
und  industriellen  Landkreise  hat  dieses  gute  Verhältnis  zwischen  den
westfälischen  Fürsorgeverbänden  wesentlich  gefördert.  Und  gerade
diese  Vereinigung  hat  es  sich  gleich  nach  Erlaß  der  Reichsgrundsätze
zur  Aufgabe  gemacht,  einige  besonders  brennende  Fragen  des  materiellen ­
  Fürsorgerechtes  herauszugreifen  mit  dem  Versuche,  eine  tunlichst ­
  einheitliche  Grundlage  für  ihre  praktische  Handhabung  innerhalb ­
  eines  gleich  gelagerten  Wirtschaftsgebietes  zu  finden.  So  ist  die
Arbeit  des  Stadtrates  Binder  in  Bielefeld  über  „Unterstützungsmaßstäbe ­
  zur  Bemessung  der  Fürsorgeleistungen"  entstanden,  in  der  in
überaus  dankenswerter  Weise  zielbewußt  versucht  wird,  eine  gewisse
Einheitlichkeit  in  das  ganze  Unterstützungssystem  hineinzubringen.
Dieses  Ziel  soll  erreicht  werden  nicht  im  Sinne  einer  schematischen
Gleichmacherei,  sondern  im  Geiste  der  Notwendigkeit  des  Erkennens
und  Anerkennens  eines  Zusammengehens,  wobei  völlige  Freiheit  des
einzelnen  in  der  Anpassung  der  eigentlichen  Unterstützungsmaßstäbe
auf  das  örtliche  Bedürfnis  und  die  eigene  Leistungsfähigkeit  gewährleistet ­
  bleibt.  Binder  hat  seiner  Arbeit  die  Bielefelder  Verhältnisse
zugrunde  gelegt.  Jeder  mag  jetzt  prüfen,  wieweit  er  im  Bereiche
seines  Bezirkes  gehen  kann.  Dabei  muß  es  aber  als  dringend  erwünscht ­
  betrachtet  werden,  daß  auf  manchen  Gebieten  wie  z.  B.  bei
der  Frage  Bar-  oder  Naturalunterstützung,  Berücksichtigung  der
Miete,  Anrechnung  etwaigen  Einkommens  usf.  Einheitlichkeit  erzielt
wird.  Dann  dürfte  endlich  einmal  der  Zustand  aufhören,  daß  der  eine
Fürsorgeverband  gegen  den  anderen  ausgespielt  wird  und  man  sich
gegenseitig  in  die  Höhe  treibt.  Stadtrat  Binder  und  Stadtamtmann
Sasse  in  Hagen  haben  hierzu  einen  Entwurf  zu  einer  Anweisung  für
die  Fürsorgetätigkeit  der  Fürsorgeorgane  ausgearbeitet,  der  auf
Wunsch  vom  städtischen  Fürsorgeamt  in  Hagen  bezogen  werden  kann.
Weiterhin  hat  dann  Stadtamtmann  Sasse,  Hagen  eine  verdienstvolle ­
  Arbeit  über  „Richtlinien  für  die  Unterhalts-  und  Erstattungspflicht ­
  in  der  Fürsorge"  herausgebracht,  die  nicht  nur  eine  Zusammenstellung ­
  der  wesentlichen  gesetzlichen  Bestimmungen  enthält,
sondern  auch  überaus  praktische  Fingerzeige  für  die  Wohlfahrtsarbeit
bietet.  Schließlich  hat  sich  Stadtrat  Dr.  J.ovy,  Hamm  der  dankenswerten ­
  Arbeit  unterzogen,  eine  wertvolle  Übersicht  über  die  „Maßnahmen ­
  gegen  Arbeitsscheue  und  säumige  Unterhaltspflichtige  nach
der  Reichsfürsorgeverordnung  (R.  F.  B.)  und  dem  Reichsstrafgesetzbuch ­
  (R.  St.  G.  33.)"  zu  geben.
Damit  ist  natürlich  nur  ein  Teilausschnitt  aus  dem  geltenden
Fürsorgerecht  geboten.  Die  drei'Aufgabengebiete  sind  aber  bewußt
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        herausgegriffen  worden,  weil  sie  zurzeit  besonders  brennend  sind.
Wenn  die  drei  Arbeiten  zusammen  in  einem  einheitlichen  Heft  der  von
der  Provinzialverwaltung  herausgegebenen  „Beiträge  zur  sozialen
Fürsorge"  erscheinen,  so  liegt  der  Grund  hierfür  in  dem  Wunsche,  den
in  ihnen  vertretenen  Gedanken  und  Anregungen  auch  in  denjenigen
Fürsorgeverbänden  der  Provinz  Geltung  zu  verschaffen,  die  der  Vereinigung ­
  der  kreisfreien  Städte  und  industriellen  Landkreise  nicht
angeschlossen  sind.  Das  Erscheinen  der  Arbeiten  in  den  „Beiträgen"
mag  aber  gleichzeitig  auch  als  ein  bedeutsamer  Beweis  für  das  enge
Zusammenarbeiten  der  westfälischen  Fürsorgeverbände  (Landesfürsorgeverband ­
  und  Bezirksfürsorgeverbände)  gelten.
Münster  i.  W.,  den  1.  Juni  1925.
Dr.  Jung,  Landesrat.

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trägen"  Der  Gesetzgeber  hat  bei  Erlaß  der  R.  F.  V.  mit  Recht  davon  ab-16
  en ,8 e  gesehen,  bestimmte  Normen  über  das  Maß  der  Fürsorge  festzusetzen,
idesfür-  er  ()at  j i(i)  darauf  beschränkt,  in  den  Reichsgrundsätzen  zum  §  6  der
R.  F.  93.  über  Voraussetzung,  Art  und  Maß  der  Fürsorge  vom
4.  Dezember  1924  den  Fürsorgeträgern  die  Pflicht  aufzuerlegen,  den
hilfsbedürftigen  den  notwendigen  Lebensbedarf  zu  geat.
  währen.  Zum  notwendigen  Lebensbedarf  gehören  nach
Ansicht  des  Gesetzgebers  laut  §  6:
u)  der  Lebensunterhalt,  insbesondere  Unterkunft,  Nahrung,  Kleidung ­
  und  Pflege,
b)  Krankenhilfe  sowie  Hilfe  zur  Wiederherstellung  der  Arbeitsfähigkeit, ­

c)  Hilfe  für  Schwangere  und  Wöchnerinnen,
außerdem
d)  bei  Minderjährigen  Erziehung  und  Erwerbsbefähigung,
e)  bei  Blinden,  Taubstummen  und  Krüppeln  Erwerbsbefähigung.
Nötigenfalls  ist  der  Bestattungsaufwand  zu  bestreiten.
Mit  dieser  Fassung  ist  die  Art  und  der  Inhalt  der  Fürsorgeleistungen ­
  umschrieben,  ungelöst  ist  die  Frage  nach  dem  Maß  oder
dem  Umfang  der  Leistungen.  Darauf  gibt  auch  der  §  10  der  Reichsgrundsätze ­
  nur  eine  grundsätzliche,  theoretische  Antwort.  Er  lautet:
„Was  im  Einzelfalle  im  Rahmen  des  notwendigen  Lebensbedarfs ­
  (§  6)  an  Hilfe  zu  gewähren  ist,  hat  sich  nach  der  Besonderheit ­
  des  Falles  zu  richten,  namentlich  nach  Art  und  Dauer  der  Not,
nach  der  Person  des  hilfsbedürftigen  und  den  örtlichen  Verhältnissen. ­

Bei  Störungen  der  körperlichen,  geistigen  oder  sittlichen  Entwicklung ­
  Minderjähriger  ist  die  Hilfe  so  ausreichend  zu  bemessen,
daß  gründliche  und  dauernde  Abhilfe  zu  erwarten  ist."
Die  Fürsorgeträger  müssen  aus  dieser  grundsätzlichen  Fassung
die  praktische  Nutzanwendung  auf  den  einzelnen  Fall  ziehen,  hier  setzt
also  die  bedeutungs-  und  verantwortungsvolle  Aufgabe  der  Fürsorgeorgane ­
  ein.  Länder  und  Gemeinden  haben  diese  Regelung  lebhaft
erstrebt,  obwohl  ihnen  klar  war,  daß  sie  damit  eine  große  Verantwortung ­
  auf  sich  nahmen.  Überblicken  wir  heute  die  Leistungen  der
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        Fürsorgeträger,  so  darf  in  diesem  Zusammenhang  trotz  gegenteiliger
Behauptung  gesagt  werden,  daß  sich  die  Fürsorgeträger  redlich  bemühen, ­
  ihren  Aufgaben  gerecht  zu  werden,  obwohl  große  finanzielle
Schwierigkeiten  zu  überwinden  sind.  Die  Fürsorgeträger  sind  sich  bewußt, ­
  daß  bei  ihnen  die  Entscheidung  über  die  gegenwärtige  Gestaltung ­
  und  künftige  Entwicklung  des  gesamten  Fürsorgewesens  liegt,
sie  sind  sich  auch  bewußt,  daß  in  ihrer  Hand  das  Schicksal  von  Millionen ­
  Hilfsbedürftiger  liegt;  diesen  eine  auskömmliche  Fürsorge  zu  gewähren, ­
  ist  ihr  aufrichtiger  Wille.
Nach  dem  oben  zitierten  §  10  haben  die  Fürsorgeträger  die  Aufgabe, ­
  in  jedem  Einzelfalle  das  erforderliche  Maß  an  Fürsorge  zu
ermitteln  und  zu  gewähren.  Ausgehend  von  der  Erkenntnis,
daß  der  vielgestaltigen  Not  durch  ebenso  vielgestaltige  Maßnahmen
entgegengetreten  werden  muß,  ist  hier  der  Grundsatz  der  individuellen
Betreuung  festgelegt.  Zugleich  ist  aber  den  Fürsorgeträgern  die  Verpflichtung ­
  und  Verantwortung  darüber  auferlegt,  daß  in  jedem  Fall
genügend  geschieht.  Schließt  nun  dieser  Grundsatz  Richtlinien  über
das  Maß  der  Fürsorge  aus?  Rein  theoretisch  betrachtet  könnten  wir
geneigt  sein,  die  Frage  zu  bejahen,  soll  doch  jeder  Fall  nach  seiner
besonderen  Lage  behandelt  werden.  Bei  der  großen  Zahl  Fürsorgebedürftiger ­
  und  bei  dem  Bestreben,  möglichst  viel  ehrenamtliche  Kräfte
zur  Mitarbeit  heranzuziehen,  sind  jedoch  Maßstäbe  oder  Richtsätze
zur  Bemessung  der  Fürsorgeleistungen  unentbehrlich,  sie  sind  selbst
dann  erforderlich,  wenn  das  Maß  der  Fürsorge  streng  nach  individuellen ­
  Gesichtspunkten  festgesetzt  werden  soll.  Überlassen  wir  den  Fürsorgeorganen ­
  die  Festsetzung  der  Unterstützungen  im  Einzelfalle  nach
freiem  Ermessen  ohne  Maßstäbe,  so  werden  unberechtigte  Unterschiede
entstehen  und  auch  grundsätzlich  voneinander  abweichende  Festsetzungen ­
  getroffen,  die  zu  vielen  Berufungen  führen.  Richtsätze  werden ­
  deshalb  bereits  bei  den  meisten  städtischen  Fürsorgeträgern  angewandt, ­
  wobei  allerdings  die  Ermittelung  derselben  in  verschiedenen
Formen  versucht  wird.  Die  primitivste  Form  ist  die  der  einfachen
Schätzung  des  Lebensbedarfes,  gegebenenfalls  unter  Anpassung  an  in
der  Vorkriegszeit  gezahlte  Unterstützungen.  Andere  Fürsorgeträger
legen  ihrer  Berechnung  eine  bestimmte  Menge  Lebens-  und  Bedarfsmittel ­
  zugrunde  und  ermitteln  die  Kosten  an  Hand  der  Indexzahl.
Wieder  andere  haben  die  Richtsätze  der  Erwerbslosenfürsorge  oder
auch  den  Lohntarifen  der  in  der  betreffenden  Gemeinde  vorherrschenden ­
  Industrie  angepaßt.  Kompliziert  wird  die  Aufgabe  noch  durch  die
Unterscheidung  der  Hilfsbedürftigen  nach  bestimmten  Gruppen
(Kriegsopfer,  Sozialrentner,  Kleinrentner  und  Armenpfleglinge),  so
daß  in  manchen  Gemeinden  mehrere  Arten  von  Richtsätzen  nebeneinander ­
  zur  Anwendung  gelangen.

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  Überblick  über  die  bestehenden  Richtsätze  gibt  kein  absolut
klares  Bild  und  läßt  Schlüsse  auf  die  tatsächliche  Höhe  der  Unterstützungen ­
  nicht  zu,  weil  die  Richtsätze  in  den  einzelnen  Gemeinden
einen  verschiedenen  Inhalt  haben.  Solange  ihr  Inhalt  nicht
einheitlich  festgelegt  ist  und  die  Berechnung  nicht  auf  gleicher  Grundlage ­
  erfolgt,  sind  alle  vergleichenden  Statistiken  wertlos.  Die  vom
Deutschen  Städtetag  im  Oktober  1924  aufgenommene  Statistik  weist
Verschiedenheiten  auf,  für  die  die  Teuerungszahlen  der  einzelnen
Städte  keine  genügende  Erklärung  geben.  Die  Verschiedenheit  ist  nur
erklärlich,  wenn  angenommen  wird,  daß  in  einzelnen  Richtsätzen  Aufwendungen ­
  enthalten  sind,  die  in  anderen  Orten  als  besondere  Leistungen ­
  gewährt  und  verrechnet  werden.  Als  solche  besonderen
Leistungen  nennen  wir  Aufwendungen  für  Miete,  Brennstoffe,  Kleidung, ­
  Wäsche,  ärztliche  Hilfe,  Heilmittel  und  dergl.  Auch  die  von  der
„Arbeitsgemeinschaft  der  kreisfreien  Städte  und  industriellen  Landkreise ­
  Westfalens"  im  Januar  1925  veranstaltete  Rundfrage  läßt
sichere  Schlüsse  über  die  wirkliche  Höhe  der  Leistungen  nicht  zu.  Auch
hier  haben  die  Richtsätze  einen  ganz  verschiedenen  Inhalt.  Um  zu
sicheren  Schlußfolgerungen  zu  kommen,  erscheint  es  uns  erforderlich,
die  Gesamtleistungen  zunächst  in  ihre  einzelnen  Elemente  zu  zerlegen,
sich  ferner  darüber  klar  zu  werden,  welche  Leistungen  als  normale
und  laufende  anzusehen  sind  und  welche  als  einmalige  oder  besondere
zu  bezeichnen  sind.  Dann  werden  wir  uns  entscheiden  müssen,  welche
Einzelleistungen  wir  zu  der  Gesamtleistung  zusammenfassen,  um  auf
dieser  Grundlage  die  Berechnung  der  Unterstützungsmaßstäbe  vornehmen ­
  zu  können.  Es  ist  zu  unterscheiden  zwischen  Haupt-  und
Rebenleistungen.  Die  Hauptleistungen  sind  im  Richtsatz  zu  berechnen,
Nebenleistungen  sind  nebenher,  also  außerhalb  des  Richtsatzes  zu
gewähren  und  zu  verrechnen.  Die  dritte  Form  der  Leistungen  sind
einmalige  Unterstützungen,  die  selbstverständlich  außerhalb  eines
Richtsatzes  zu  gewähren  sind.
Ehe  wir  uns  aber  dieser  Darstellung  zuwenden,  erscheint  es
uns  erforderlich,  darüber  Klarheit  zu  schaffen,  ob  das  Maß  der  Fürsorge ­
  nach  bestimmten,  zufälligen  Gruppen  Hilfsbedürftiger  festgesetzt
werden  soll  oder  ob  wir  von  einer  einheitlichen  Grundlage  für  alle
Hilfsbedürftigen  ausgehen  wollen.  Die  Gesetzgebung  hat  im  Gegensatz ­
  zum  früheren  Recht  in  den  letzten  Jahren  nach  Gruppen  unterschieden. ­
  Die  R.  F.  V.  zählt  diese  Gruppen  noch  namentlich  auf,  und
auch  die  Reichsgrundsätze  unterscheiden  zwischen  Kriegsopfern,  Kleinund
  Sozialrentnern  und  sonstigen  Bedürftigen,  ohne  jedoch  den  Fürsorgeträgern ­
  die  Durchführung  einer  einheitlichen  gehobenen  Fürsorge ­
  zu  verwehren.  Der  §  35  der  R.  G.  S.  betont  ausdrücklich  das
        <pb n="13" />
        —  12

Recht  der  Länder  und  Fürsorgeverbände,  den  Fürsorgebedürftigen
über  die  Grundsätze  hinaus  Hilfe  zu  gewähren,  ermöglicht  es  also,
eine  einheitliche  gehobene  Fürsorge  durchzuführen.  Die  Fürsorgeverbände ­
  sind  darin  nur  gehindert,  wenn  landesrechtliche  Vorschriften
entgegenstehen.
Einzelne  Länder,  z.  B.  Preußen  und  Sachsen  haben  in  ihren
landesrechtlichen  Anweisungen  die  Einheitsfürsorge  stipuliert.  Im
Erlaß  des  Preußischen  Ministeriums  für  Volkswohlfahrt  vom
14.  Februar  1925  heißt  es:
„Durch  Artikel  2  der  Preußischen  Verordnung  vom  20.  Dezember ­
  1924  ist  die  für  die  Kleinrentner  und  die  alten  invaliden
oder  berufsunfähig  gewordenen  Rentner  der  Arbeiter-  und  Angestelltenversicherung ­
  vorgesehene  besonders  starke  Individualisierung,
nach  der  sowohl  bei  der  Prüfung  der  Hilfsbedürftigkeit  wie  auch
bei  Art  und  Umfang  der  Hilfe  auf  die  früheren  Lebensverhältnisse
Rücksicht  zu  nehmen  und  die  Hilfe  auch  vor  Aufzehrung  kleinerer
Vermögen  zu  gewähren  ist,  für  alle  alten  und  erwerbsunfähig  gewordenen ­
  Personen  vorgeschrieben  worden,  wenn  sie  infolge  körperlicher ­
  oder  geistiger  Gebrechen  nicht  nur  vorübergehend  außerstande ­
  sind,  sich  durch  Arbeit  einen  wesentlichen  Teil  ihres  Lebensbedarfes ­
  zu  beschaffen  und  trotz  wirtschaftlicher  Lebensführung  auf
die  öffentliche  Fürsorge  angewiesen  sind.
Hierdurch  wird  dem  Zweck  der  Fürsorgepflichtverordnung  entsprechend ­
  eine  wesentliche  Ursache  der  bisherigen  Zersplitterung  im
Vollzug  der  öffentlichen  Wohlfahrtspflege  beseitigt  und  eine
Gruppenabgrenzung,  die  bisher  gleich  Würdige  von  einer  gehobenen ­
  pfleglichen  Betreuung  im  Falle  des  Alters  und  der  Erwerbsbeschränkung ­
  ausschloß,  überwunden,  ohne  daß  Art  und  Umfang
der  Fürsorge  auf  ein  Gleichmaß  da  herabgedrückt  wird,  wo  die
Verhältnisse  Verschiedenheit  erfordern."
Mit  diesem  Erlaß  ist  für  Preußen  die  Grundlage  für  eine  einheitliche ­
  gehobene  Fürsorge  gegeben.  Die  Bezirksfürsorgeverbände
sind  damit  in  ihrer  Ansicht  gestärkt,  daß  sowohl  aus  Gründen  der
Gerechtigkeit  wie  auch  aus  verwaltungstechnischen  Gründen  eine  einheitliche ­
  Fürsorge  für  alle  Gruppen  erforderlich  und  möglich  ist  und
daß  dann  im  Rahmen  derselben  eine  individuelle  Betreuung  einsetzen ­
  muß.  Damit  wird  die  Ungerechtigkeit  beseitigt,  daß  Hilfsbedürftige, ­
  auf  die  zufällig  das  Kriterium  des  Rentners  nicht  zutrifft,
schlechter  versorgt  werden,  als  diejenigen,  die  unter  den  Rentnerbegriff ­
  fallen.  Sind  mithin  differenzierte  Leistungen  nach  Gruppen
geordnet  abzulehnen,  so  sind  Differenzierungen  im  Hinblick  auf  das
gesteckte  Ziel  der  Fürsorge  geradezu  erforderlich.  Oberbürgermeister

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        —  13

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Cuno-Hagen 1  betrachtet  die  Würdigkeit  im  sozialen,  nicht  im  ethischen
Sinne  als  wesentlichen  Faktor  bei  der  Bemessung  der  Fürsorgeleistungen,
  und  Dr.  Polligkeit-Frankfurt/Main  schrieb  1919  in  einer
Abhandlung  über  Gesichtspunkte  für  die  Aufstellung  von  Unterstützungssätzen ­
  in  Frankfurt  am  Main:
„Als  regulierender  Faktor  bei  der  Bemessung  der  Unterstützung ­
  im  allgemeinen  und  im  besonderen  wird  der  produktive
Wert  des  Unterstützten  für  unser  Wirtschafts-  und  Gesellschaftsieben
in  Rücksicht  gezogen  werden  müssen."
Aus  dem  der  Fürsorge  gesteckten  Ziel  ergibt  sich  mithin,  daß  das
Maß  der  Fürsorge  nach  dem  Einzelfall  bemessen  und  verschieden  sein
muh,  wenn  es  sich  handelt:
a)  um  Förderung  der  gesundheitlich  und  sittlich  gefährdeten
Jugend,
b)  um  Erhaltung,  Steigerung  oder  Wiederherstellung  der  Arbeitsfähigkeit, ­

c)  um  Darbietung  des  notwendigen  Lebensbedarfs  für  das  arbeitsunfähige ­
  Alter  und
d)  um  Gewährung  der  Existenzmittel  für  unwirtschaftliche,
asoziale,  arbeitsscheue  Personen"  2 .
Diese  sachliche  Unterscheidung  muß  der  Zielsetzung  entsprechend
an  die  Stelle  der  bisherigen  nach  bestimmten  Gruppen  orientierten
Unterscheidung  treten.  Für  die  ins  Leben  hineinwachsende  unversorgte ­
  Jugend,  für  die  in  ihrer  Arbeitskraft  geschwächten  oder  gefährdeten ­
  Familienvorstände  sind  zu  ihrer  Entfaltung,  Erhaltung  oder
Wiederherstellung  höhere  Aufwendungen  erforderlich  als  für  das
arbeitsunfähige  im  Ruhestand  lebende  Alter.  Und  dieses  wiederum
hat  auf  Grund  seiner  Berdienste  um  die  Allgemeinheit  und  seiner
früheren  Leistungen  für  die  Gesamtheit  ein  Anrecht  auf  Fürsorge  nach
anderen  Gesichtspunkten  und  mit  höheren  Leistungen  als  die  unwirtschaftlichen ­
  und  arbeitsscheuen  Personen,  die  wir  nur  kraft  ihres  Daseins ­
  erhalten  müssen.  In  den  bereits  zitierten  Abhandlungen  haben
Oberbürgermeister  Cuno  und  Dr.  Polligkeit  dem  früheren  Begriff
des  natürlichen  oder  absoluten  Existenzminimums  den  Begriff  des  sozialen ­
  Existenzminimums,  wie  er  sich  in  der  Kriegsfolgenhilfe  entwickelt ­
  hat,  gegenübergestellt  und  ausgeführt,  daß  das  soziale  Existenzminimum ­
  den  besonderen  Lebensbedürfnissen  der  Hilfsbedürftigen ­
  gerecht  werden  soll.  Bei  Anerkennung  dieses  Prinzips  ist  demnach
für  die  Höhe  der  Unterstützung  entscheidend  das  Lebensniveau,  das

1  Siehe  Heft  19  und  39  des  „Deutschen  Vereins"  und  „Soziale  Praxis"
Nr.  10/1924.
2  Vorschläge  des  Verfassers  zur  Vorstandssitzung  des  Deutschen  Vereins  am
26.  9.  1923  in  Weimar.
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        14  —

wir  betn  einzelnen  Hilfesuchenden  zubilligen,  gleichgültig,  welcher  Hilfen  &amp;lt;
Gruppe  er  entstammt.  Das  Maß  der  Fürsorge  wird  unter  Berück-  Blinden,
sichtigung  sozial-ethischer  Gesichtspunkte  und  unter  Mitwirkung  von  für  Schr
Faktoren  sozialer  Gerechtigkeit  zu  bestimmen  sein  nach  dem  produk-  liche  Wi
tiven  Wert  des  zu  Unterstützenden  für  unser  Wirtschafts-  und  Gesell-  Danach
schaftsleben.  Sollten  aus  den  Kreisen  der  Kriegsopfer  gegen  diese  For-  lichen  de
mulierung  Bedenken  erhoben  werden,  so  ist  dagegen  einzuwenden,  der  Klei
daß  das  R.  B.  G.  von  gleichen  Grundsätzen  ausgeht.  Weit  wichtiger  Beleucht
ist,  daß  sich  diese  Grundsätze  in  der  Praxis  tatsächlich  bewähren.  Im  Bedürfn
übrigen  kommt  nach  der  jetzigen  Gestaltung  der  Renten  und  Zusatz-  Einzellei
renten  laufende  Unterstützung  für  Kriegsopfer  kaum  in  Frage.  Die  Weisung
Kriegsopfer  fallen  demnach  nicht  unter  die  hier  behandelten  Unter-  liche  Gej
stützungsmaßstäbe  oder  doch  nur  in  seltenen  Fällen.  Die
Bei  Festsetzung  des  Bedarfs  ist  —  wie  oben  schon  angedeutet  —  Menge  i
zu  unterscheiden  nach  Haupt-  oder  Regelleistungen,  einmaligen  und  für  best
besonderen  Leistungen.  Im  allgemeinen  zerfallen  die  Leistungen  in  einer  g&amp;lt;
Aufwendungen  für  Nahrung,  Kleidung,  Wohnung,  sonstige  unent-  Welche  3
behrliche  Bedarfsgegenstände,  Pflege  und  Krankenhilfe.  Die  Auf-  sozialen
Wendungen  für  Kleidung,  Wohnung,  Pflege  -unb  Krankenhilfe  eignen  März  1£
sich  nicht  zur  Einbeziehung  in  einen  Richtsatz.  Wollten  wir  die  Auf-  Kind  vo
Wendungen  für  Wohnung  und  Kleidung  einbeziehen,  müßte  der  Richt-  Mann
satz  ungebührlich  hoch  werden,  und  es  besteht  keine  Gewähr,  daß  nicht  3,80  Mk
bei  erforderlichen  Beschaffungen  an  Kleidung  und  Wäsche  dennoch  betragen
besondere  Anträge  gestellt  werden.  Die  Wohnungsmiete  ist  verschieden  bei  ist  zr
hoch  bei  Angehörigen  des  Mittel-  und  Arbeiterstandes,  sie  ist  geringer  billigster
bei  alten  Leuten,  die  ein  einzelnes  Zimmer  bewohnen  und  ist  unbe-  dieser  Ai
deutend,  wenn  eine  alte  Person  ohne  eigene  Wohnung  bei  Der-  -
wandten  oder  Fremden  gegen  geringes  Entgelt  oder  gar  unentgeltlich
gegen  kleine  Dienstleistungen  wohnt.  Die  Wohnungsmiete  kommt
auch  bei  Pflegekindern  und  Jugendlichen  kaum  in  Betracht.  Der  Aufwand
  für  Kleidung  und  Wäsche  ist  bei  alten  Leuten,  die  einer  Beschäftigung ­
  nicht  mehr  nachgehen  oder  die  einen  bescheidenen  Bestand  1800  ® ra
aus  früheren  Tagen  erhalten  haben,  gering,  er  ist  erheblich  bei  der  250
heranwachsenden  Jugend  und  bei  Hilfsbedürftigen,  die  im  Erwerbs-  250
alter  stehen  und  einer  Arbeit  zugeführt  werden  sollen.  Aufwendungen  3000
für  Krankenhilfe  sind  in  der  Regel  nicht  fortlaufend  zu  gewähren,  sie  1500
stellen  im  allgemeinen  zeitlich  begrenzte  Leistungen  dar.  Die  Für-  125
sorgeleistung  in  Form  von  Pflege  kann  vorübergehender  oder  250
dauernder  Art  sein,  immer  stellt  sie  aber  eine  besondere  Leistung  1  Lite
dar,  die  nur  in  verhältnismäßig  wenigen  Fällen  gewährt  werden  o u[at
muß.  Als  weitere  besondere  Leistungen  sind  Erholungskuren  anzusehen, ­
  die  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  der  Arbeitskraft  7
oder  für  gesundheitlich  gefährdete  Kinder  gewährt  werden,  sind  Bei-  Nachricht'e
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  15  —

Hilfen  anzusehen  zur  Erwerbsbefähigung  von  Minderjährigen,
Blinden,  Taubstummen  und  Krüppeln.  Das  gleiche  gilt  für  die  Hilfe
für  Schwangere  und  Wöchnerinnen.  Die  besonders  in  Westfalen  übliche ­
  Winterversorgung  ist  ebenfalls  als  Sonder  leistung  anzusehen.
Danach  verbleiben  für  die  Einbeziehung  in  den  Richtsatz  im  wesentlichen ­
  der  Aufwand  für  Nahrung,  Instandsetzung  und  Instandhaltung
der  Kleidung,  Wäsche  und  Schuhzeug,  Kosten  für  Reinigungs-  und
Beleuchtungsmittel,  für  bescheidene  Genußmittel  und  sonstige  kleine
Bedürfnisse  übrig.  Mit  dieser  Zergliederung  der  Gesamtleistung  in
Einzelleistungen  soll  selbstverständlich  nicht  eine  zergliederte  Anweisung ­
  der  Unterstützungsbeträge  befürwortet  werden;  die  erforderliche ­
  Gesamtunterstützung  ist  in  einer  Summe  zu  gewähren.
Die  Methode,  den  Richtsatz  nach  den  Kosten  einer  bestimmten
Menge  Lebensmittel  zu  errechnen,  unter  Hinzuziehung  der  Ausgaben
für  bestimmte  notwendige  Bedürfnisse,  erscheint  jetzt  nach  Eintritt
einer  gewissen  Stabilität  unseres  Geldes  die  geeignetste  zu  sein.
Welche  Mengen  Lebensmittel  find  erforderlich  unter  Anerkennung  des
sozialen  Existenzminimums?  Kuczynski^  berechnet  für  Berlin  im
März  1925  unter  Zugrundelegung  von  täglich  1600  Kalorien  für  ein
Kind  von  6  bis  10  Jahren,  2400  für  eine  Frau  und  3000  für  einen
Mann  den  wöchentlichen  Bedarf  auf  2,15  Mk.  für  das  Kind,  auf
3,80  Mk.  für  die  Frau  und  auf  5,08  Mk.  für  den  Mann.  In  Bielefeld
betragen  die  Vergleichszahlen  2,45  Mk.,  4,40  Mk.  und  5,55  Mk.  Dabei ­
  ist  zur  Deckung  des  angenommenen  Bedarfs  an  den  Verbrauch  der
billigsten  Nahrungsmittel  gedacht.  Die  Lebensmittel  setzen  sich  bei
dieser  Annahme  wie  folgt  zusammen:

Preis  März  1925.

Berlin  I  Bielefeld
Ortsklasse  1  Ortsklasse
A  1  A

1800  Gramm  Brot
250  „  Roggenmehl
250  „  Graupen
3  000  „  Kartoffeln
1500  „  Gemüse
125  „  Margarine
250  „  Zucker  ........
1  Liter  Milch
Zusammen  für  ein  6-  lOjähriges  Kind

V

3jf

74

69

12

11

12

14

25

36

24

45

20

20

16

17.5

32

32

215

244.5

1  „Das  Lxistenzminimum  im  März  1925"  von  R.  Kuczynski  „Neueste
Nachrichten",  Bielefeld,  vom  7.  4.  1925.
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        —  16  —

Preis  März  1925.

Berlin
Ortsklasse
A  1

Bielefeld
Ortsklasse
A

V

3?

500

Gramm

Brot

21

19

250

„

Haferflocken

13

14.5

1000

„

Kartoffeln

8

12

2000

„

Gemüse

32

60

250

Gefrierfleisch

33

37.5

125

Speck

38

34

125

»

Margarine

20

20

Zusammen  für  eine  Frau

380

439.5

500  Gramm

Reis

32

32.5

250

„

(Erbsen

14

17

125

„

Speck

38

34

250

„

Salzheringe

24

12

125

»

Margarine

20

20

Zusammen  für  einen  Mann

508

555

Nach  dieser  Berechnung  sind  monatlich  erforderlich  in  Berlin  für
ein  Kind  9,21  Mk.,  für  eine  Frau  16,29  Mk.  und  für  einen  Mann
21,75  Mk.,  inBielefeld  10,50  Mk.,  18,90  Mk.  und  23,79  Mk.

Kuczynski  bezeichnet  diese  Aufstellung  als  „Existenzminimum",
damit  ist  u.  E.  das  soziale  Existenzminimum,  das  wir  den
Hilfsbedürftigen  zu  gewähren  haben,  nicht  erreicht,  wenn  auch  die
ärztlicherseits  für  erforderlich  gehaltenen  Kalorien  vorhanden  sind:
zur  Fürsorge  gehört  mehr.  Dieser  Zusammenstellung  sind  wöchentlich ­
  u.  E.  hinzuzufügen:  125  Gramm  Malzkaffee,  1  Ei,  65  Gramm
Schmalz  oder  Fett,  1  Liter  Milch,  125  Gramm  Salz,  Gewürz,
Suppengrün,  Zwiebeln,  Essig  und  Öl.  Zur  Beschaffung  dieser
Mengen  waren  in  Bielefeld  im  März  1925  umgerechnet  für  einen
Monat  erforderlich  rund  3  Mk.,  diese  den  oben  errechneten  Summen
zugezählt,  ergibt  für  Bielefeld  in  den  drei  Stufen:  13,50  Mk.,
21,90  Mk.  und  26,79  Mk.  als  Grundzahlen.  Damit  haben  wir  die
Kosten  der  Lebensmittel  bei  wirklich  bescheidener  Lebensführung  ermittelt, ­
  hinzu  kommen  die  Kosten  für  Seife  (500  Gramm)  und  sonstige ­
  Reinigungsmittel,  Beleuchtungsmittel  (6  Kubikmeter  Gas  oder
entsprechende  Mengen  elektrischen  Stroms  oder  Petroleums),  für  Reinigung ­
  und  Instandsetzung  der  Wäsche,  Kleidung,  Schuhe,  für  bescheidene ­
  Genußmittel  und  sonstige  kleinere  Bedürfnisse  4,50  Mk.,
mithin  zusammen  in  den  3  Stufen  18  Mk.,  26,40  Mk.  und  31,29  Mk.

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Die  beiden  letzten  Zahlen  bleiben  hinter  den  zurzeit  in  Bielefeld  gezahlten ­
  Unterstützungen  für  alleinstehende  Männer  und  Frauen  etwas
zurück,  für  18  Mk.  find  jedoch  in  Bielefeld  Pflegeftellen  für  Kinder
nicht  zu  bekommen,  hier  werden  Pflegegelder  bis  zu  45  Mk.  monatlich ­
  gezahlt.  Dagegen  erscheint  die  Summe  als  zu  hoch,  wenn  für
Mann,  Frau  und  ein  Kind  ein  Richtsatz  von  zusammen  75,69  Mk.  errechnet ­
  wird.  Eine  dreiköpfige  Familie  hat  auf  den  Kopf  umgerechnet
tatsächlich  einen  geringeren  Bedarf  an  Beleuchtungs-,  Reinigungsund ­
  Heizungsmitteln,  auch  ist  der  Berbrauch  an  Lebensrnitteln  etwas
geringer  bzw.  rationeller  als  bei  einer  alleinstehenden  Person.  Das
find  Erfahrungen,  die  in  jedem  Haushalt  gesammelt  werden.  Eine
größere  Abstufung,  als  wie  sie  oben  berechnet  ist,  ist  daher  bei  der  2.  und
3.  Person  in  einem  gemeinsamen  Haushalt  berechtigt,  dagegen  find  für
alleinstehende  Personen  die  errechneten  Sätze  mindestens  erforderlich.
Nachdem  wir  diese  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Unter«
ftiitzungsmaßftäbe  genommen  haben,  erscheint  es  uns  zweckmäßig,  bestimmte ­
  Typen  Hilfsbedürftiger,  wie  sie  uns  in  der  Praxis  begegnen,
zu  bezeichnen.  Auf  Grund  eingehender  Beobachtungen  find  wir  zu
folgenden  6  Haupttypen  von  Hilfsbedürftigen  gekommen:
a)  Alte  alleinstehende  erwerbsunfähige  oder  erwerbsbefchränkte
Personen  mit  selbständigem  Haushalt,
b)  alte  erwerbsunfähige  oder  erwerbsbefchränkte  Personen  in
einem  fremden  Haushalt,
c)  uneheliche  Kinder  und  Waisen,
d)  eheverlaffene  Frauen  und  Witwen  mit  Kindern,
e)  hilfsbedürftige  Familien:
1.  alte  erwerbsunfähige  Ehepaare  ohne  Kinder,
2.  Ehepaare  im  Erwerbsalter  mit  Kindern,
f)  unwirtschaftliche,  sittlich  verwahrloste,  arbeitsscheue  Personen
im  Erwerbsalter.
Zwischen  diesen  Typen  liegen  selbstverständlich  allerlei  Abstufungen ­
  und  schwer  einzuordnende  Grenzfälle,  aber  als  Maßstab
erscheint  uns  diese  Typenbezeichnung  verwendbar.  Unter  Beobachtung
der  vorstehenden  grundsätzlichen  Darlegungen  und  der  errechneten
Kosten  für  eine  einfache  Lebenshaltung  kommen  wir  zu  folgenden
Richtsätzen  für  eine  Gemeinde  nach  Ortsklasse  A:
a)  für  alte  alleinstehende  erwerbsunfähige  oder  erwerbsbefchränkte ­
  Personen  mit  selbständigem  Haushalt:
Mann  32  Mk.,  Frau  27  Mk.,
b)  wie  bei  a),  im  fremden  Haushalt:
Mann  24  Mk.,  Frau  20  Mk.,
c)  für  uneheliche  Kinder  und  Waisen  in  Familienpflege:
25  Mk.  bis  45  Mk.,
Beiträge  zur  sozialen  Fürsorge.  2
        <pb n="19" />
        —  18

d)  für  eheverlassene  Frauen  und  Witwen  mit  Kindern:  Frau
27  Mk.,  für  die  beiden  ersten  Kinder  je  15  Mk.,  für  jedes  weitere
Kind  8  Mk.,  dazu  Zuschläge  zur  Ausbildung  und  Erwerbsbefähigung ­
  der  Kinder,
e)  für  hilfsbedürftige  Familien:
1.  Alte  erwerbsunfähige  Ehepaare  ohne  Kinder  53  Mk.  (Mann
32  Mk.,  Frau  21  Mk.),
2.  Ehepaare  im  Erwerbsalter  mit  Kindern:  Mann  32  Mk.,  Frau
21  Mk.,  für  die  beiden  ersten  Kinder  je  15  Mk.,  für  jedes  weitere  Kind
8  Mk.,  dazu  in  besonderen  Fällen  Zuschläge  zur  Wiederherstellung
der  Arbeitskraft,  zur  Ausbildung  und  Erwerbsbefähigung  der  Kinder,
f)  für  unwirtschaftliche  und  arbeitsscheue  Personen  im  Erwerbsalter ­
  %  der  Sätze  zu  a.
Wird  die  Fürsorge  einem  Hilfsbedürftigen  gegenüber  beschränkt,
so  ist  soweit  möglich  zu  verhüten,  daß  davon  seine  Angehörigen  oder
andere  Hilfsbedürftige  mit  betroffen  werden,  mit  denen  er  in  häuslicher ­
  Gemeinschaft  lebt.  /
Mit  den  in  den  Richtsätzen  genannten  Beträgen  kann  allerdings
nicht  der  gesamte  notwendige  Lebensbedarf  beschafft  werden,  es
fehlen  bei  den  Typen  a),  d),  e)  und  f)  die  Aufwendungen  für  Wohnung, ­
  für  alle  Typen  die  Aufwendungen  für  Bekleidung  und  unentbehrliche ­
  Bedarfsgegenstände,  bei  Krankheit  und  Hilflosigkeit  Krankenhilfe ­
  und  Pflege.  Die  Wohnungsmiete  ist  neben  dem  Richtsatz
laufend  zu  gewähren,  wobei  gerade  bei  Bemessung  der  Mietbeihilfe
besonders  individuell  verfahren  werden  kann.  Um  jedoch  unberechtigte
Ansprüche  hintanzuhalten,  die  durch  die  Benutzung  unnötigen  Wohnraumes
  gestellt  werden  können,  ist  es  erforderlich,  für  Mietbeihilfen
Höchstsätze  festzusetzen.  Unter  Anpassung  an  die  zurzeit  gültigen  Hundertsätze ­
  der  Friedensmiete  zahlen  wir  gegenwärtig  Mietbeihilfen
von  5  bis  15  Mark  monatlich,  das  find  85  Prozent  der  Friedensmiete
einer  Wohnung  von  drei  Zimmern  und  Küche.  Alle  übrigen  durch
den  Richtsatz  nicht  erfaßten  Bedürfnisse  sind  nur  nach  Anerkennung
der  Notwendigkeit  zu  gewähren  und  gesondert  zu  verrechnen.  Diese
Regelung  ermöglicht  uns  weitgehendste  Individualisierung  und  gleichzeitig ­
  schonende  Behandlung  der  Gemeindefinanzen  bei  weitgehendem ­
  Entgegenkommen  an  die  wirklich  Hilfsbedürftigen.  Wir  haben
andererseits  auch  die  Gewähr,  daß  z.  B.  Kleidung  und  Wäsche  tatsächlich ­
  beschafft,  daß  Wohnungsmiete  und  Arztrechnungen  tatsächlich
bezahlt  werden,  wenn  die  Beihilfen  nur  zu  diesem  Sonderzwecke
gewährt  werden  und  in  besonders  gearteten  Fällen  an  den  Bermieter
oder  sonstigen  Gläubiger  durch  die  Fürsorgeorgane  direkt  bezahlt
werden  können.  Die  Art  der  Anwendung  der  Richtsätze  wird  am

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—  19  —
besten  illustriert  durch  die  den  Fürsorgeorganen  in  Bielefeld  gegebene
Anweisung.  Diese  lautet:
„Die  Fürsorgebezirke  sind  berechtigt  und  verpflichtet,  die
Unterstützungen  in  jedem  Falle  stets  nach  dem  wirklichen  Bedürfnis ­
  festzusetzen.  Die  Richtsätze  können  unterschritten  und  bei
besonderen  Notständen  auch  bis  zu  10  Prozent  überschritten  werden. ­
  Sind  in  einzelnen  Fällen  auch  die  erhöhten  Sätze  nicht  ausreichend, ­
  so  sind  diese  Unterstützungsfälle  mit  entsprechenden  Vorschlägen ­
  und  mit  einer  Begründung  zu  versehen,  dem  Wohlfahrtsamt ­
  zur  Entscheidung  vorzulegen.
Neben  der  Barunterstützung  können  in  besonders  bedürftigen ­
  Fällen  Lebensmittel,  Wäsche,  Kleidung  und  Schuhzeug ­
  aus  den  Beständen  des  Wohlfahrtsamtes  durch  besonderen
Beschluß  bewilligt  werden.  Unterstützungssuchende,  deren  Notstand
nach  Ansicht  der  Bezirksversammlung  durch  eine  einmalige
Unterstützung  in  Geld  oder  Sachleistungen  behoben
werden  kann,  sind  an  das  Wohlfahrtsamt  zu  verweisen.  Die  Bezirksversammlung ­
  soll  solche  Anträge  mit  einem  Gutachten  versehen.
Anträge  von  unwirtschaftlichen  und  arbeitsscheuen  Personen
sind  besonders  streng  zu  prüfen.  Die  Unterstützung  ist  auf  das  zum
Leben  Notwendigste  zu  beschränken  und  soll  möglichst  in  Naturalien
gewährt  werden.  Angehörige  von  solchen  Unterstützungssuchenden
sollen  von  der  Beschränkung  nicht  betroffen  werden."
Die  Betreuung  der  Hilfsbedürftigen  nach  diesen  Unterstützungsmaßstäben ­
  erfordert  nun  andererseits  die  restlose  Heranziehung  des
eigenen  Einkommens  derselben.  Außer  Ansatz  bleiben  die  Rentenerhöhungen, ­
  die  ein  Hilfsbedürftiger  zur  Pflege  und  Wartung  nach
den  §§  560,  930,  1065  R.  V.  O.  erhält,  ebenso  die  Pflegezulage  für
Kriegsbeschädigte  und  die  den  Blinden  zustehenden  Führerhundzulagen, ­
  sofern  Hilfe  nicht  demselben  Zweck  dient  (§§  16  und  18
R.  G.  S.).  Ist  eigenes  Einkommen  nicht  vorhanden,  so  ist  die  Unterstützung ­
  in  voller  Höhe  zu  gewähren,  erreicht  das  Einkommen  nicht
den  Gesamtbetrag  der  Richtsätze,  ist  der  Unterschiedsbetrag  zu  gewähren. ­
  Wir  folgen  hierbei  den  grundsätzlichen  Darlegungen  Cunos
in  der  schon  erwähnten  Abhandlung.  Die  Arbeitsfreudigkeit  und  der
Wille  zur  Selbsthilfe  und  Vorsorge  sind  durch  Ermöglichung  eines
höheren  Lebensniveaus  zu  fördern.  Das  gilt  besonders  dann,  wenn
Personen  im  vorgerückten  Alter,  Schwerbeschädigte  und  Schwererwerbsbeschränkte ­
  unter  Aufbietung  einer  besonderen  Tat-  und
Willenskraft  einem  Erwerbe  nachgehen.  Das  erscheint  auch  als  der
einzige  Weg  zur  Überwindung  der  alten  armenrechtlichen  Praxis  und
zur  Durchführung  einer  auf  dem  Begriff  des  sozialen  Existenzminimums ­
  aufgebauten  Fürsorge.

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In  welchem  Verhältnis  stehen  die  von  uns  ermittelten  Richtsätze ­
  zu  anderen  Vergleichszahlen?  Diese  Frage  stellen  mir,  um  Einwänden ­
  über  zu  hohe  Unterstützungen  zu  begegnen,  andererseits  aber
auch  um  zu  beweisen,  daß  nach  oben  eine  Grenze  besteht,  die  nicht  nur
aus  finanziellen  Gründen  nicht  überschritten  werden  kann,  sondern
auch  aus  allgemein  wirtschaftlichen  und  erzieherischen  Gründen  eingehalten ­
  werden  muß.  Erreichen  die  Unterstützungssätze  die  untersten
Lohngrenzen  für  beruflich  tätige  Personen,  so  bilden  sie  eine  Gefahr
für  die  Erhaltung  des  Arbeitswillens  und  der  Selbstverantwortlichkeit. ­
  Die  Fürsorge  würde  in  das  Gegenteil  umschlagen.  Andererseits ­
  darf  die  Fürsorge  nicht  zu  knapp  bemessen  sein,  damit  die  Arbeitsfähigkeit ­
  erhalten  bleibt.  Vergleichszahlen  bilden  die  Ortslöhne  und
der  Wert  der  Sachbezüge  im  Sinne  der  §§  149  und  160  der  R.  93.0.,
die  Erwerbslosenunterstützung,  Löhne  für  Notstandsarbeiter,  Pensionen ­
  für  Beamte  der  unteren  Besoldungsgruppen,  Renten  und  Zusatzrenten ­
  der  Kriegsopfer,  Tariflöhne  ungelernter  Arbeiter  der  jeweiligen ­
  Hauptindustrie  bzw.  der  Gemeindearbeiter  am  Orte.  Für  den
Regierungsbezirk  Minden  betragen  die  O  r  t  s  l  ö  h  n  e  ab  1.April  1925:
1.  für  jugendliche  Arbeiter  unter  16  Jahren:
a)  männliche  1.60  Mb.  täglich  —  41.60  Mb.  monatlich
b)  weibliche  1.20  Mb.  „  =  31.20  Mb.
2.  im  Alter  von  16  bis  21  Jahren:
a)  männliche  2.30  Mb.  täglich  =  59.80  Mb.
b)  weibliche  1.80  Mb.
3.  über  21  Jahre:
a)  männliche  3.00  Mb.  täglich
b)  weibliche  2.40  Mb.  „
Der  Wert  der  Sachbezüge  beträgt  für  männliche  Personen ­
  täglich  1,30  Mark  —  39  Mark  monatlich,  für  weibliche  Personen
täglich  1,10  Mark  =  33  Mark  monatlich.  Die  errechneten  Unterstützungsmaßstäbe ­
  bewegen  sich  also  im  Rahmen  dieser  Vergleichszahlen. ­
  Die  Erwerbslosenunterstützung  beträgt  in  Bielefeld ­
  (Ortsklasse  A):

=  46.80  Mb.

78.00  Mb.
62.40  Mb.

I.  Männliche  Erwerbslose

II.  Weibliche  Erwerbslose

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Die  Notstandsarbeiter  erhalten  zu  den  ihnen  zustehenden  Unterstützungen ­
  einen  Zuschlag  von
30°/o  bei  einer  Arbeitsleistung  von  32  Stunden  wöchentlich
60°/o  „  „  „  „  40
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Schwerstarbeiter  erhalten  weitere  30  %  Zulage.
Von  den  Tariflöhnen  ziehen  wir  die  Löhne  für  die  Arbeiter
und  Arbeiterinnen  der  hiesigen  Textilindustrie  heran  (in  den  anderen
Industrien  bzw.  Gewerben  sind  die  Löhne  höher).
Es  erhalten  in  Pfennigen  pro  Stunde:

Gruppe

Facharbeiter ­


Fachhilfsarbeiter ­


Stücklohn

Hilfsarbeiter
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Männer

Frauen

Männer

Frauen

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26.88

22.40

in

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31.36

33.60

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53.76

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41.44

44.80

35.84

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2.24

2.24

2.24

1.12

2.24

1.12

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56.-51.52



53.76

42.98

47.04

36.98

Familienzulagen  je  Stunde  und  Empfangsberechtigten  1.68  Pfg.
Zulagen  für  Witwenkinder  3.36  Pfg.

Familienzulagen  je  Stunde  und  Empfangsberechtigten  1.68  Pfg.
Zulagen  für  Witwenkinder  3.36  Pfg.

Die  Monatsverdienste  der  Hilfsarbeiter  Stufe  III  betragen  demnach ­
  bei  234stündiger  Arbeitszeit  für  Männer  78,62  Mark,  für
Frauen  65,52  Mark,  dazu  die  Familien-  und  Kinderzulagen  für  Frau
und  zwei  Kinder  je  1,68  Pfg.  pro  Stunde,  gleich  11,39  Mark,  Gesamtverdienst ­
  mithin  für  die  vierköpfige  Familie  90,41  Mark  monatlich.
Eine  Witwe  dieser  Lohnstufe  mit  zwei  Kindern  erhält  insgesamt
81,24  Mark  monatlich.  Nach  Abzug  der  Versicherungsbeiträge  ist  der
Lohn  für  die  vierköpfige  Familie  bzw.  für  die  Witwe  mit  zwei  Kindern ­
  nicht  mehr  höher  als  die  errechneten  Unterstützungsrichtsätze  zuzüglich ­
  der  Sonderleistungen;  wir  haben  aber  auch  mit  voller  Absicht
diejenige  Lohnarbeitergruppe  herausgegriffen,  die  die  niedrigsten
Lohnsätze  verdient.  Als  weitere  Vergleichszahlen  nennen  wir  noch
die  Bezüge  der  Kriegsopfer.  Eine  Kriegerwitwe,  die  50  Prozent  der
Vollrente  und  einfache  Ausgleichszulage  bezieht  und  zwei  Kinder  hat,
erhält  in  Ortsklasse  A  67,10  Mark  Rente  plus  Zusatzrente  in  Höhe
von  51,75  Mark,  zusammen  also  118,85  Mark  pro  Monat.  Die  Pensionen ­
  für  alleinstehende  Beamte  in  Gruppe  I  bis  IV  betragen  nach
40  Dienstjahren  112,  120,  128  und  152  Mark.
Auf  Grund  vorstehender  Untersuchungen  sind  wir  zu  folgenden
Richtlinien
gekommen:
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        1.  Richtsätze  oder  Unterstützungsmaßstäbe  sind  zur  Bemessung
der  Fürsorgeleistungen  erforderlich,  sie  sind  einheitlich  für  alle  Gruppen ­
  von  Hilfsbedürftigen  aufzustellen.
2.  Um  Vergleiche  über  die  tatsächliche  Höhe  der  Leistungen  anstellen ­
  zu  können,  sind  die  in  den  Richtsätzen  enthaltenen  Leistungen
einheitlich  festzulegen.
3.  Die  Richtsätze  sollen  umfassen  die  Aufwendungen  für  Nahrung,
für  Instandhaltung  der  Bekleidung,  für  Beleuchtungs-  und  Reinigungsmittel ­
  und  für  sonstige  kleinere  Bedürfnisse.
4.  Außerhalb  der  Richtsätze  können  als  Reben-  und  Sonderleistungen
  nach  besonderer  Prüfung  gewährt  werden:  Beihilfen  zur
Neuanschaffung  von  Kleidung,  Wäsche  und  Schuhzeug,  Mietbeihilfen,
Krankenhilfe,  Kuren  und  Pflege,  Beihilfen  zur  Ausbildung,  Erwerbs-  V  e
befähigung  und  zur  Winterversorgung.  Diese  Beihilfen  können  in  Unterha
bar  oder  in  Sachleistungen  gewährt  werden.  entfernt
5.  Der  Berechnung  des  Nahrungsmittelaufwandes  sind  einheit-  unter
lich  bestimmte  Mengen  Lebensmittel  zugrunde  zu  legen  und  deren  Schwiec
Kosten  nach  dem  örtlichen  Preisstand  zu  ermitteln,  dasselbe  gilt  für  K  i
die  übrigen  im  Richtsatz  enthaltenen  Leistungen.  föchte
6.  Die  Richtsätze  sind  mindestens  vierteljährlich  der  Preisbe-  Vater  t
wegung  anzupassen.  sein  wü
7.  Die  in  den  Richtsätzen  enthaltenen  Leistungen  und  die  nach  bei  der
Ziffer  4  zu  gewährenden  Neben-  und  Sonderleistungen  bilden  gründ-  Eheschli
sätzlich  das  dem  einzelnen  Fürsorgebedürftigen  zugebilligte  soziale  gleichw,
Existenzminimum;  daraus  geht  hervor,  daß  eigenes  Einkommen  auf  Kind.  (
die  Fürsorgeleistungen  anzurechnen  ist.  Der  „Würdigkeit"  im  sozialen  ligen  B
Sinne  ist  durch  ein  verschieden  hoch  zu  bemessendes  Niveau  der  Do
Lebenshaltung  Rechnung  zu  tragen.  Pflegezulagen  usw.  (§§  16  und  3 U  den
18  der  Reichsgrundsätze)  bleiben  außer  Ansatz,  desgleichen  Zuwen-  Kindes
düngen  nach  Z  8  R.  G.  S.  Vater  i
8.  Die  Fürsorgeorgane  haben  die  Unterstützungen  nach  diesen  heiratet
Richtlinien  für  jeden  einzelnen  Unterstützungsfall  zu  bemessen.  In  wird.  ;
besonderen  Fällen  sind  Überschreitungen  der  Richtsätze  bis  zu  10  Pro-  sowie  d
zent  unter  schriftlicher  Begründung  zulässig.  Sind  höhere  Überschrei-  wandt,
tungen  erforderlich,  entscheidet  der  zuständige  Dezernent.  Dauerfälle  ^wd  je
dieser  Art  sind  dem  Wohlfahrts-(Fürsorge-)Ausschuß  vorzulegen.  Stellun
9.  Es  wird  empfohlen,  bei  Ersatzleistungen  zwischen  B.  F.  V.  D
untereinander  und  zwischen  B.  F.  V.  und  L.  F.  V.  die  im  Rahmen  schaftlic
dieser  Richtlinien  gewährten  Fürsorgeleistungen  gegenseitig  anzu-  dessen  5
erkennen,  damit  auch  die  Rechtsprechung  sich  allmählich  auf  diese  Ge-  der  ant
dankengänge  einstellt.  :  neljmer
D
eheliche
        <pb n="24" />
        Messung
e  Grupigen

  anistungen

tahrunq,
3  Reini-Sonder-

  zur
Beihilfen,
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  in

einheitrd
  deren
gilt  für
Preisbedie
  nach
n  grunde
  soziale
men  auf
sozialen
&amp;gt;eau  der
;  16  und
Zuwench
  diesen
ssen.  In
10  Proberschrei-


gen.
B.  F.  V.
Rahmen
ig  anzudiese
  Ge-I^ichtlinien

  über  die  llnterhalts-  und  Erstattungsverpflichtung
in  der  Fürsorge.
Jon  Stadlamtmann  Sasse,  Hagen.
A.  ünterhaltsverpflichtung.
I.  Vorschriften  aus  dem  BGÄ.
1.  llnterhaltungspflicht  der  Verwandten.
Verwandte  in  gerader  Linie  sind  verpflichtet,  einander  BWB.  lern
Unterhalt  zu  gewähren,  also  Abkömmlinge,  Eltern,  Großeltern  und
entferntere  Voreltern.  Die  Verpflichtung  besteht  gesetzlich  nicht
unter  Geschwistern,  Stiefeltern,  Stiefkindern,  Schwiegereltern,
Schwiegerkindern.
Kinder  aus  nichtigen  oder  aus  mit  Erfolg  ange-  sss.  mss
fochtenen  Ehen  gelten  als  ehelich  und  find  daher  auch  mit  dem
Vater  verwandt,  wenn  sie  im  Falle  der  Gültigkeit  der  Ehe  ehelich
sein  würden  und  sofern  nicht  beide  Ehegatten  die  Nichtigkeit  der  Ehe
bei  der  Eheschließung  gekannt  haben.  Haben  beide  Ehegatten  bei  der  nos
Eheschließung  die  Nichtigkeit  der  Ehe  gekannt,  so  kann  das  Kind
gleichwohl  von  dem  Vater  Unterhalt  verlangen  wie  ein  eheliches
Kind.  Seinerseits  ist  das  Kind  jedoch  nicht  verpflichtet,  dem  bedürftigen ­
  Vater  Unterhalt  zu  gewähren.
Das  uneheliche  Kind  hat  im  Verhältnis  zu  der  Mutter  und  V««.  nos
zu  den  Verwandten  der  Mutter  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen
Kindes  und  ist  somit  mit  diesen  verwandt.  Es  wird  auch  mit  dem  s@$.  1719
Vater  verwandt,  wenn  dieser  die  Mutter  des  unehelichen  Kindes
heiratet  oder  wenn  das  Kind  auf  Antrag  des  Vaters  für  ehelich  erklärt
wird.  3m  Falle  der  nachfolgenden  Ehe  werden  das  uneheliche  Kind  «TB.  1736
sowie  dessen  Abkömmlinge  auch  mit  den  Verwandten  des  Vaters  verwandt. ­
  Im  Falle  der  Ehelichkeitserklärung  erlangt  das  uneheliche  $®s.  1737
Kind  jedoch  gegenüber  den  Verwandten  des  Vaters  nicht  die  rechtliche
Stellung  eines  ehelichen  Kindes.
Die  Annahme  an  Kindes  st  att  begründet  ein  verwandt-  DGB.  1757
schaftliches  Verhältnis  zwischen  dem  angenommenen  Kinde  und
dessen  Abkömmlingen  auf  der  einen  Seite  und  dem  Annehmenden  auf
der  anderen  Seite,  dagegen  nicht  gegenüber  den  Verwandten  des  Annehmenden. ­

Die  Ehescheidung  der  Eltern  und  die  Aufhebung  der
ehelichen  Lebensgemeinschaft  durch  Urteil  haben  auf  die  gegenseitige
        <pb n="25" />
        —  24  —

Unterhaltungspflicht  der  Eltern  und  der  Kinder  keinen  Einfluß,  da
sie  das  Verwandtschaftsverhältnis  nicht  berühren.
2.  Einfluß  der  Ehe  auf  die  llnterhaltungspflicht  der  Ehegatten
gegenüber  ihren  Verwandten.
Bestimmend  ist  der  eheliche  Güterzustand.
a)  Leben  die  Ehegatten  in  Gütertrennung,  so  ist  die  Ehe
ohne  Einfluß  auf  die  Unterhaltungspflicht  eines  Ehegatten  gegenüber
seinen  eigenen  Verwandten,  soweit  nicht  die  unter  den  Ehegatten  bestehende ­
  Unterhalts-  und  Beitragspflicht  (B.  G.  B.  1427)  seine  Lei-BGB.
  lsogi  stungsfähigkeit  beeinträchtigt.  Es  entsteht  auch  keine  Unterhaltspflicht
gegenüber  den  Verwandten  des  anderen  Ehegatten.
Bei  der  Beurteilung  der  Leistungsfähigkeit  des
Mannes  kommt  ein  Beitrag,  welchen  die  Frau  zur  Bestreitung
des  ehelichen  Aufwandes  aus  ihren  Vermögenseinkünften  pp.  leistet,
nicht  in  Betracht:  desgleichen  nicht  die  Einkünfte  des  dem  Manne
etwa  zur  Verwaltung  übertragenen  Frauenvermögens,  auch  wenn  er
über  dieselben  nach  freiem  Ermessen  verfügen  kann.  Derartige  Einkünfte ­
  gehören  nicht  zum  Vermögen  des  Mannes.
b)  B  e  i  demgesetzlichen  Güter  st  ande  des  B.  G.  B.  —
dieses  gilt  für  alle  seitdem  1.  Januar  1900  geschlossenen  Ehen,
sofern  nicht  durch  Ehevertrag  etwas  anderes  bestimmt  worden  ist  —
wird  das  Vermögen  der  Frau  als  eingebrachtes  Gut  der  Verwaltung
DGB.  1363  und  Nutznießung  des  Mannes  unterworfen.  Dieser  erwirbt  die
Nutzungen  des  eingebrachten  Gutes  in  derselben  Weise  und  in  demselben ­
  Umfange  wie  ein  Nießbraucher,  also  zu  Eigentum  und  zu
BGB.  1383  eigener  freier  Verfügung.  Die  Nutzungen  (nicht  dagegen  der  Vermögensstamm ­
  des  eingebrachten  Gutes)  gehören  zum  Vermögen
des  Mannes  und  müssen  daher  bei  der  Bemessung  der  Leistungsfähigkeit ­
  des  Mannes  gegenüber  seinen  Verwandten  berücksichtigt
werden.
Als  Gegenleistung  für  den  Erwerb  der  Nutznießung  an  dem  Vermögen ­
  der  Frau  hat  der  Mann  den  ehelichen  Aufwand  zu  tragen.
Die  Frau  kann  verlangen,  daß  der  Mann  den  Reinertrag  des  eingebrachten ­
  Gutes,  soweit  dieser  zur  Bestreitung  des  eigenen  und  des
der  Fryu  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  zu  gewährenden
Unterhalts  erforderlich  ist,  ohne  Rücksicht  auf  seine  sonstigen  Ver-BGV.
  1389  pflichtungen  zu  diesem  Zweck  verwendet.  Insoweit  geht  also  wieder
der  Unterhalt  der  eigenen  Familie  vor.
BGB.  16041  Da  die  Nutzungen  des  eingebrachten  Gutes  der  Frau  dem  Mann
zufallen,  kommen  sie  nicht  mehr  in  Betracht,  soweit  die  Frau  gegenüber ­
  ihren  Verwandten  unterhaltspflichtig  ist.  Diese  Verwandten
können  Unterhaltsansprüche  gegen  die  Frau  nur  noch  insoweit  geltend

machen,
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scheint,
lichen  E
Schmuck
durch  ify
geschäfte
haltsgut
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Mann  i
der  Fra
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B.  G.  5
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        lfluß,  da
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em  Vertragen, ­

des  einund ­
  des
hrenden
!n  Verwieder

r  Mann
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nanöten
geltend

—  25  —
machen,  als  deren  Leistungsfähigkeit  durch  den  Vermögens  st  a  mm
des  eingebrachten  Gutes  oder  durch  das  Vorbehaltsgut  begründet  erscheint. ­
  Zum  Vorbehaltsgut  gehören  die  ausschließlich  zum  persönlichen ­
  Gebrauch  der  Frau  bestimmten  Sachen,  insbesondere  Kleider,
Schmucksachen,  Arbeitsgeräte.  Vorbehaltsgut  ist  ferner,  was  die  Frau
durch  ihre  Arbeit  oder  durch  den  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäftes ­
  erwirbt  oder  was  durch  Ehevertrag  besonders  für  Vorbehaltsgut ­
  erklärt  ist  sowie  die  der  Frau  mit  der  Bestimmung  als  Vorbehaltsgut ­
  besonders  anfallenden  Geschenke  und  Erbschaften.  Der
Mann  muß  trotz  seines  Rechtes  zur  Verwaltung  und  Nutznießung
der  Frau  das  eingebrachte  Gut  —  den  Vermögensstamm  —  zur  Befriedigung ­
  der  Unterhaltsansprüche  ihrer  Verwandten  hergeben.
Während  grundsätzlich  auch  bei  dem  gesetzlichen  Güterstande  des
B.  G.  B.  ein  Ehegatte  gegenüber  den  Verwandten  des  anderen  Ehegatten ­
  mit  seinem  eigenen  Vermögen  nicht  persönlich  unterhaltspflichtig ­
  ist,  kann  doch  unter  Umständen  eine  gewisse  persönliche
Haftung  des  Ehemannes  in  Frage  kommen.  Bei  Vorhandensein  von
eingebrachtem  Gut  der  Frau  —  aber  auch  nur  in  diesem  Falle  und
nur  infolge  des  dann  eintretenden  Nutzniehungsrechts  des  Mannes  —
ist  der  Mann  für  die  Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung  gegenüber ­
  der  Frau  verpflichtet,  die  von  der  Frau  auf  Grund  ihrer  gesetzlichen ­
  Unterhaltspflicht  geschuldeten  Leistungen  zu  tragen,  sofern  sie
bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus  den  Einkünften  des  Vermögens ­
  bestritten  werden.  Insoweit  haftet  der  Mann  den  unterhaltungsberechtigten ­
  Verwandten  seiner  Frau  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner. ­
  Besitzt  die  Frau  neben  dem  eingebrachten  Gut  noch
Vorbehaltsgut,  dann  trifft  die  Unterhaltspflicht  auch  dieses.
c)  Bei  der  Gütergemeinschaft  (allgemeine  Gütergemeinschaft, ­
  Errungenschaftsgemeinschaft,  Fahrnisgemeinschaft)  haftet  das
Vermögen  eines  jeden  Ehegatten,  soweit  es  als  Gesamtgut  in  die  G  em
  ein  schuft  fällt,  sowohl  den  unterhaltsberechtigten  Verwandten
des  Mannes  wie  denen  der  Frau.  Insoweit  kann  also  ein  Ehegatte
auch  zum  Unterhalt  der  Verwandten  des  anderen  Ehegatten  verpflichtet ­
  sein.  Bei  der  Feststellung  der  Leistungsfähigkeit  des  einen
oder  des  anderen  Ehegatten,  welcher  unterhaltsberechtigte  Verwandte
hat,  ist  das  Gesamtgut  zu  berücksichtigen,  wie  wenn  es  dem  unterhaltspflichtigen ­
  Ehegatten  gehörte.  Die  Unterhaltspflicht  jedes  Ehegatten ­
  gegenüber  seinen  Verwandten  ist  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit. ­
  Sind  bedürftige  Verwandte  beider  Ehegatten  vorhanden,
so  ist  der  Unterhalt  aus  dem  Gesamtgute  so  zu  gewähren,  wie  wenn
die  Bedürftigen  zu  beiden  Ehegatten  in  dem  Verwandtschaftsverhältnis ­
  ständen,  auf  dem  die  Unterhaltspflicht  des  verpflichteten  Ehegatten
beruht.

BGB.  1386/88

BGB.  160411
14591
15301
1549

BGB.  160411
        <pb n="27" />
        —  26  —

Soweit  bei  der  Allgemeinen  Gütergemeinschaft  und  mehr  noch
bei  den  teilweisen  Gemeinschaften  der  Errungenschafts-  und  Fahrnisgemeinschaft ­
  neben  dem  Gesamtgute  beider  Ehegatten  der  einzelne
Ehegatte  noch  eigenes  Vermögen  behält  (Vorbehaltsgut,  Sondergut,
eingebrachtes  Gut),  kommt  dieses  nur  für  die  Beurteilung  der
Leistungsfähigkeit  des  betr.  Ehegatten  gegenüber  seinen  unterhaltsbercchtigten
  Verwandten  in  Betracht.  Der  Ehemann  haftet  jedoch
für  Unterhaltsverbindlichkeiten  der  Frau,  da  sie  Gesamtgutsverbind-95(B2s.
  145911  lichkeiten  sind,  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner.
1549 11  Die  Gütergemeinschaft  setzt  für  die  seit  dem  1.  Januar  1900  geschlossenen ­
  Ehen  einen  Ehevertrag  voraus.  Die  gleichen  Bestimmungen ­
  gelten  für  die  vor  dem  1.  Januar  1900  geschlossenen  Ehen,
in  denen  nach  dem  früheren  Recht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
galt.  Ein  Ehevertrag  ist  hier  nicht  erforderlich:  die  „Allgemeine  Gütergemeinschaft" ­
  ist  weiterhin  der  „gesetzliche  Güterstand".  Die  „Allgemeine ­
  Gütergemeinschaft"  galt  vor  dem  1.  Januar  1900  z.  B.  in  Ostund
  Westpreußen,  Posen,  W  e  st  f  a  l  e  n.
d)  Sind  bei  dem  Tode  eines  Ehegatten  gemeinschaftliche  Abkömmlinge ­
  vorhanden,  so  wird  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen,  die  im  Falle  der  gesetzlichen ­
  Erbfolge  als  Erben  berufen  sind,  die  Gütergemeinschaft  fortgesetzt. ­
  Bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  ist  die
BGB.  mss  Unterhaltspflicht  eines  gemeinschaftlichen  Abkömmlings  (z.  B.
1489  gegen  Großeltern),  soweit  dafür  dessen  Vermögen  in  Betracht  kommt,
davon  abhängig,  daß  er  Vermögen  besitzt,  welches  nicht  zum  Gesamtgute ­
  gehört.  Die  Unterhaltspflicht  des  überlebenden  Ehegatten  bestimmt ­
  sich  nach  dessen  Vorbehaltsgute  sowie  nach  dem  Gesamtgute.
3.  Unterhaltspflicht  der  Ehegatten.
Es  gelten  die  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und
zwar  auch  für  die  Ehen,  welche  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  des
B.  G.  B.  geschlossen  worden  sind.
BE«,  i860  Der  Mann  hat  der  Frau  nach  Maßgabe  seiner  Lebensstellung,
seines  Vermögens  und  seiner  Erwerbsfähigkeit  Unterhalt  zu  gewähren. ­
  Bedürftigkeit  (Erwerbsunfähigkeit)  der  Frau  ist  nicht  Voraussetzung ­
  ihres  Unterhaltsanspruches.  Die  Verpflichtung  des  Mannes
besteht  also  unter  allen  Umständen,  z.  B.  auch  wenn  die  Frau  Vorbehaltsgut ­
  besitzt.
Die  Frau  dagegen  hat  dem  Mann  Unterhalt  nur  dann  zu  gewähren, ­
  wenn  er  außerstande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten.
Die  Lebensstellung  des  Mannes  ist  für  den  gegenseitigen  Unterhaltsanspruch ­
  der  Ehegatten  entscheidend.  Beide  Ehegatten  haben
ihrer  Unterhaltspflicht  nach  Maßgabe  ihres  Vermögens  und  ihrer  Erwerbsfäh ­


Zwecke  a
ihr  zeitic
sprechend
suchen,  i
halts  kai
Ebensow
keit  auf
führen  is
Im
gleichgest
der  a  l
dem  ani
Pflicht  dl
Jeder  vi
gemäßen
Bedürfti
Punkt  di
beide  ve
halt  zu
Vermögl
Nissen,  n
Frau  ül
Mann  d
er  irgen
gal
genseitic
Die
Mann  c
tungen
dem  ani
rücksichtl
baren  C
destens
rückzube
oder  ins
halt  zu
denen  0
Bedürft
Beteilig
seinem
den  vor
Unterhc
        <pb n="28" />
        —  27  —
eljr  noch  roer t, 5 |äl)igfeit  zu  genügen.  Sie  sind  also  verpflichtet,  zu  diesem
Fahrnis-  ^ metfe  aud)  fort  Stamm  ihres  Vermögens  zu  verwenden  sowie,  wenn
einzelne  jI)r  3eitiger  Erwerb  nicht  ausreicht,  eine  ihrer  Erwerbsfahigkeit  ent-&amp;gt;ndergut,
  anderweite  (auch  nicht  standesgemäße)  Tätigkeit  aufzuung
  der  j ud)en  Auf  die  Gefährdung  seines  eigenen  standesgemäßen  Untertterhalts-
  fann  sich  e i n  Ehegatte  gegenüber  dem  anderen  nicht  berufen.
:et  jedoch  Ebensowenig  kommt  es  der  Regel  nach  in  Betracht,  ob  die  Bedürftigwerbind-
  teit  ^  ein  sittliches  Verschulden  des  bedürftigen  Ehegatten  zurückzu-5
  r '  führen  ist.
1900  ge-  Im  F a lle  der  Scheidung  und  der  ihr  in  ihren  Wirkungen  ^
Bestim-  gleichgestellten  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  durch  Urteil  ist
en  Ehen,  der  allein  für  schuldig  erklärte  Ehegatte  verpflichtet,
teinschaft  fo m  anderen  Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren.  Die  Unterhaltse
  Güter-  psijcht  des  Mannes  geht  auch  hier  wieder  weiter  als  die  der  Frau.
&amp;gt;  „Allge-  Jeder  von  beiden  muß  dem  unschuldigen  Ehegatten  den  standes-S.
  in  Ost-  gemäßen  Unterhalt  gewähren,  der  sich  nach  der  Lebensstellung  des
Bedürftigen  bestimmt,  in  der  Regel  derjenigen  des  Mannes  im  Zeit-Iche
  Ab-  punkt  der  rechtskräftigen  Scheidung.  Die  Verpflichtung  ist  aber  für
Ehegatten  Heide  verschieden  begrenzt.  Der  Mann  hat  der  Frau  insoweit  Unterer ­
  gesetz-  HM  zu  gewähren,  als  sie  ihn  nicht  aus  den  Einkünften  ihres
&amp;gt;aft  fort-  Vermögens  (nicht  aus  dem  Stamm)  und,  sofern  nach  den  Verhältt
  ist  die  nissen,  in  denen  die  Ehegatten  gelebt  haben,  Erwerb  durch  Arbeit  der
)s  (z.  B.  Frau  üblich  ist,  aus  dem  Ertrag  ihrer  Arbeit  bestreiten  kann.  Der
t  kommt,  Mann  dagegen  kann  von  der  Frau  Unterhalt  nicht  verlangen,  solange
Gesamt-  er  irgendwelches  Vermögen  besitzt  und  irgend  arbeiten  kann,
ltten  be-  Falls  beide  Ehegatten  für  schuldig  erklärt  sind,  besteht  keine  geamtgute.
  genseitige  Unterhaltspflicht.
Die  Unfähigkeit  des  allein  für  schuldig  erklärten  Ehegatten  —  s®®-  1579
.  h  Mann  oder  Frau  —,  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichcyes
  uno  tungen  ol)ne  Gefährdung  des  eigenen  standesgemäßen  Unterhaltes
eten  065  dem  anderen  Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren,  wird  nur  soweit  berücksichtigt, ­
  als  er  berechtigt  ist,  von  den  zu  seinem  Unterhalt  verfügsstellung,
  barm  Einkünften  (aus  Vermögen  und  Erwerb)  zwei  Drittel,  min-;
  3U  0e=  destens  aber  das  zu  seinem  notdürftigen  Unterhalt  Erforderliche  zulcht
  Vor-  rückzubehalten,  chat  er  einem  minderjährigen  unverheirateten  Kinde
3Ka ’l ne5  oder  infolge  seiner  Wiederverheiratung  dem  neuen  Ehegatten  Unterbau ­
  Vor-  3U  gemähren,  so  beschränkt  sich  seine  Verpflichtung  dem  geschiedenen ­
  Ehegatten  gegenüber  auf  dasjenige,  was  mit  Rücksicht  auf  die
n  zu  ge-  Bedürfnisse  sowie  auf  die  Vermögens-  und  Erwerbsverhältnisse  der
Beteiligten  der  B  i  l  l  i  g  k  e  i  t  entspricht.  Die  Unterhaltspflicht  des  in
n  Unter-  feinem  standesgemäßen  Unterhalt  gefährdeten  Mannes  fällt  unter
n  haben  fon  vorerwähnten  Voraussetzungen  ganz  weg,  wenn  die  Frau  ihren
ihrer  Er-  Unterhalt  aus  dem  Stamm  ihres  Vermögens  bestreiten  kann.
        <pb n="29" />
        28  —

(Über  die  Unterhaltspflicht  bei  nichtiger  ober  anfechtbarer  odereigenem  5
angefochtener  Ehe  siehe  B.  ®.  B.  1345—1347;  1351.)  beschaffen
4.  Unterhaltspflicht  des  Vaters  eines  unehelichen  Kindes.  Rahmen
tücnöictc  -
BGB.  Hus  Über  das  Verhältnis  des  unehelichen  Kindes  zu  der  Mutter  und  ”
zu  den  Verwandten  der  Mutter  vgl.  oben  I  Abf.  3.  .  .
Mit  feinem  Vater  gilt  das  uneheliche  Kind  nicht  als  oermanbt. De .z etr “  6
Ein  gegenseitiger  Unterhaltsanspruch  besteht  demgemäß  weder  n | D Ö en

zwischen  dem  Vater  noch  zwischen  dessen  Verwandten  und  dem  Kinde.

Das  Kind  hat  gegen  seinen  Vater  vielmehr  einen  besonderen  einrechtlicher



seitiqen  Unterhaltsanspruch,  welcher  rein  vermögensrechtlich  auf
BBB.  nos  Zahlung  einer  Geldrente  geht.  vermögen
Der  Vater  des  unehelichen  Kindes  ist  verpflichtet,  dem  Kinde  bis^gen  ho
zur  Vollendung  des  16.  Lebensjahres  den  der  Lebensstellung  d  er  j”. e  f e
Mutter  entsprechenden  Unterhalt  zu  gewähren.  Ist  das  Kind  zur  ourf  ige
Zeit  der  Vollendung  des  16.  Lebensjahres  infolge  körperlicher  ober  “ ,er  en  _
geistiger  Gebrechen  außerstande,  sich  selbst  zu  unterhalten,  so  hat  der  ben
Vater  auch  über  diese  Zeit  hinaus  Unterhalt  zu  gewähren.  Solange
das  Kind  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  ist  die  Unter-  „  6.  Vi
Haltspflicht  des  Vaters  eine  unbedingte  und  nicht  auf  den  notdürftigen  ruckstchtig
Unterhalt  beschränkt.  Es  kommt  weder  auf  die  Bedürftigkeit  des  fahl  dung
BGB.  1708ii  Kindes  an  noch  auf  die  Leistungsfähigkeit  des  Vaters.  Da-  Unterhali
gegen  entfällt  gegenüber  dem  Kinde  nach  Vollendung  des  16.  Lebens-  Wuchtige
jahres  die  Verpflichtung  des  Vaters,  wenn  dieser  bei  Berücksichtigung  “. er
seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außerstande  ist,  ohne  Gefährdung  Erwerbsl
seines  eigenen  standesgemäßen  Unterhaltes  den  Unterhalt  zu  ge-  bei  tomn
währen.  bern  ™' a '
BGB.  I7IS  Der  Vater  ist  verpflichtet,  der  Mutter  die  Kosten  der  Ent  -  ^ rmer  51

bindung  sowie  die  Kosten  des  Unterhaltes  für  die  ersten

Währung

6  Wochen  nach  der  Entbindung  und  die  durch  Schwangerschaft  und  gemäßer
Entbindung  etwa  entstehenden  weiteren  Kosten  zu  ersetzen.  Gilt  ein  a  1
BGB.  1703  Kind  nicht  als  ehelich,  weil  beiden  Eheleuten  die  Nichtigkeit  der  Ehe  kl
bei  der  Eheschließung  bekannt  war,  so  kann  es  gleichwohl  von  dem
Vater,  solange  er  lebt,  Unterhalt  wie  ein  eheliches  Kind  verlangen.

fall  der
gemäßen
5.  Vorausjehung  des  llnterhattungsanspruches.  Verpflich
Während  auf  Seiten  der  Ehefrau  und  des  unehelichen  Kindes  die  wie  ausg
Bedürftigkeit  grundsätzlich  nicht  Voraussetzung  für  den  Unterhalts-  prüfen,  i
anfpruch  ist,  ist  unter  Verwandten  nur  derjenige  unterhaltsbe-  Fälligkeb
BGB.  Ei  rechtigt,  welcher  außerstande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten.  Da  satz  zu  n
das  Maß  des  zu  gewährenden  Unterhaltes  sich  nach  der  Lebens-  Verpflich
stellung  des  Bedürftigen  bestimmt  (standesgemäßer  Unterhalt),  so  ist  Deckung
nach  dem  BGB.  der  Unterhaltsanspruch  begründet,  wenn  und  soweit  eigenen
BGB.  i6io  der  Berechtigte  sich  seinen  standesgemäßen  Unterhalt  nicht  aus  haltsbere
        <pb n="30" />
        29  —

arer  odereigenem  Vermögen  und  durch  eigenen  (standesgemäßen)  Erwerb  zu
beschaffen  vermag.  Dieser  Unterhaltsanspruch  geht  somit  über  den
iej .  Rahmen  der  öffentlichen  Fürsorge  hinaus,  nach  welcher  nur  der  note
 ,'  wendige  Lebensbedarf  in  Betracht  kommt.
utter  und  ^twas  besonderes  gilt  nach  dem  BGB.  für  ein  minderjähriges  un-  160211
h  verheiratetes  Kind  insofern,  als  es  von  seinen  Eltern,  auchwenn  esVerjermanotJ
  „ gen  die  Gewährung  des  Unterhaltes  insoweit  verlangen  kann,
^  ” eö h er al5  die  Einkünfte  seines  Vermögens  und  der  Ertrag  seiner  Arbeit  zum
m  Mm0e - Unterl)a it  nicht  ausreichen,  während  für  die  Frage  der  öffentlich-HYf
 1  ^'^rechtlichen  chilfsbedürftigkeit  des  Kindes  auch  der  Stamm  des  Kindes-1
  1  ]  "^Vermögens  zu  berücksichtigen  ist,  vorausgesetzt,  daß  es  sich  um  Ber-,.
  h  ,.  mögen  handelt,  welches  zur  Abhilfe  des  Notstandes  bereite  Mittel  darsttixoe
  Dt5| 6 . etet  Ebenso  tritt  die  öffentliche  Fürsorge  nur  ein,  wenn  der  notung
  oer-dürftige  Unterhalt  durch  eigene  Arbeit  überhaupt  nicht  erworben
stmo  3ur  roeri)en  f annf  ohne  Rücksicht  auf  die  Standesgemäßheit  der  erwer-^r°er,enden
  Tätigkeit.
Solanae  Auf  Seiten  des  Unterhalts  pflichtigen  Verwandten  ist  in  der  «««.  leim
ie  Unter  Regel  Voraussetzung  für  die  Unterhaltspflicht,  daß  dieser  bei  Bedüritiaen
  rücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen  imstande  ist,  ohne  Geakeit
  des  fährdung  seines  standesgemäßen  Unterhaltes  dem  Bedürftigen  den
ers  Ja  Unterhalt  zu  gewähren.  Der  in  Anspruch  genommene  Unterhalts-Lebens-pf^chtige
  muß  seine  Leistungsunfähigkeit  beweisen.  Bei  Bemessung
nckniauna  ber  Leistungsfähigkeit  ist  nicht  nur  das  Vermögen,  sondern  auch  die
fäbrduna  Erwerbskraft  des  in  Anspruch  Genommenen  zu  berücksichtigen.  Hier-I
  '  M  bei  kommt  es  nicht  allein  darauf  an,  was  er  tatsächlich  erwirbt,  son-'
  dern  was  er  in  einer  seiner  Lebensstellung  ungefähr  entsprechenden
er  (x  Erwerbstätigkeit  erwerben  kann.  Der  Verpflichtete  kann  die  Ge-•
  r,  n  Währung  des  Unterhaltes  nur  verweigern,  wenn  sein  eigener  standesüait
  und  gemäßer  Unterhalt  gefährdet  würde.  Er  braucht  weder  seine  Er-Giü
  ein  werbstätigkeit  über  die  durch  Rücksicht  auf  Erhaltung  seiner  Erwerbsder
  Ebe  sühigkeit  gebotenen  Grenzen  auszudehnen,  noch  sein  Kapitalverdem
  mögen  anzugreifen,  sofern  es  ihm  unentbehrlich  ist,  um  sich  beim  gortfall
  der  eigenen  Erwerbsfähigkeit  in  der  Zukunft  einen  standesgemäßen ­
  Unterhalt  zu  sichern.  Außerdem  sind  auch  die  sonstigen
Verpflichtungen  des  Unterhaltspflichtigen  zu  berücksichtigen,  die  er,
indes  die  wie  ausgeführt,  selbst  darzulegen  und  zu  beweisen  hat.  Es  ist  also  zu
iterhalts-  prüfen,  ob  und  wieweit  die  sonstigen  Verpflichtungen  nach  ihrer
rhaltsbe-  Fälligkeit  und  ihrer  Natur  (erzwingbare  Verpflichtungen  im  Gegent
  e  n.  Da  satz  zu  moralischen  Verpflichtungen  usw.)  die  Leistungsfähigkeit  des
Lebens-  Verpflichteten  zurzeit  in  dem  Maße  beeinträchtigen,  daß  nach  ihrer
lt),  so  ist  Deckung  ihm  nicht  soviel  übrig  bleibt,  um  ohne  Gefährdung  des
xd  soweit  eigenen  standesgemäßen  Unterhaltes  noch  etwas  für  den  Untericht
  aus  haltsberechtigten  hergeben  zu  können.
        <pb n="31" />
        —  30  —

«ffi'B.  1603 ii  Diese  Einschränkungen  der  Unterhaltspflicht  gelten  nicht  im
Verhältnis  der  minderjährigen  unverheirateten  Kinder  und  Eltern
zueinander.  Die  Eltern  müssen  alle  verfügbaren  Mittel  zu  ihrem
8  221  F.  V.  und  der  Kinder  Unterhalt  gleichmäßig  verwenden.  Ebenso  kann  der
Fürsorgeverband,  der  einen  Hilfsbedürftigen  unterstützt,  von  den
Kindern  des  Hilfsbedürftigen  Ersatz  seiner  in  den  Grenzen  des
notdürftigen  Unterhaltes  liegenden  Aufwendungen  auch  dann  verlangen, ­
  wenn  ihr  standesgemäßer  Unterhalt  durch  die  Jnan-8
  22ii  F.  V.  spruchnahme  gefährdet  wird.  Hierbei  nimmt  die  Fürsorgepflichtverordnung ­
  jedoch  auch  auf  die  eigene  Familie  des  in  Anspruch  Genommenen ­
  Rücksicht.  Ersatz  kann  nämlich  nicht  verlangt  werden,
wenn  der  in  Anspruch  Genommene  seiner  eigenen  Familie  (Frau  und
Kindern)  nicht  den  standesgemäßen  Unterhält  gewähren  kann  oder
wenn  durch  die  Ersatzleistungen  sein  Fortkommen  oder  das  seiner
Familie  unbillig  erschwert  würde.
6.  Art  und  Meß  bed  ?,u  qewcihrenden  Unterhaltes.
«bbb.  lern  Verwandte  haben  einander  den  Unterhalt  regelmäßig  durch
760  Entrichtung  einer  Geldrente  zu  gewähren,  die  für  drei  Monate  im  voraus ­
  zu  zahlen  ist.  Wenn  besondere  Gründe  es  rechtfertigen,  kann  der
Verpflichtete  den  Unterhalt  in  anderer  Art  gewähren,  z.  B.  durch
Naturalverpflegung  in  seinem  Haushalt  oder  durch  Aufnahme  in
einer  Anstalt.
bbb.  161211  Haben  Eltern  einem  unverheirateten  (auch  großjährigen)  Kinde
Unterhalt  zu  gewähren,  so  können  sie  bestimmen,  in  welcher  Art  (also
z.  B.  durch  Naturalien  oder  im  elterlichen  Hause  oder  durch  Unterbringung ­
  in  einer  „Pension")  und  für  welche  Zeit  im  voraus  der
Unterhalt  gewährt  werden  soll.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus
besonderen  Gründen  die  Bestimmungen  der  Eltern  ändern.
BGB.  i6io  Das  Maß  des  zu  gewährenden  Unterhalts  bestimmt  sich  nach  der
Lebensstellung  des  Bedürftigen.  Diesem  ist  also  der  standesgemäße
Unterhalt  zu  gewähren.  Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesamten  Lebensbedarf, ­
  bei  einer  der  Erziehung  bedürftigen  Person  auch  die  Kosten
der  Erziehung  und  die  Vorbildung  zu  einem  Berufe.  Unter  bestimm«
bbb.  1611  ten  Voraussetzungen  ist  nur  der  notdürftige  Unterhalt  zu  gewähren, ­
  wenn  der  Bedürftige  durch  eigenes  sittliches  Verschulden
bedürftig  geworden  ist  oder  wenn  gegenüber  dem  unterhaltsberechtigten ­
  Pflichtteilsentziehungsgründe  gegeben  find.
Der  gesetzliche  Unterhaltsanspruch  unter  Verwandten  deckt  sich
nicht  mit  dem,  was  auf  dem  Boden  der  öffentlichen  Fürsorge  dem
Hilfsbedürftigen  gewährt  wird.  Nach  §  6  der  Reichsgrundsätze  vom
4.  Dezember  1924  ist  im  Falle  der  Hilfsbedürftigkeit  als  Mindestmaß
der  notwendige  Lebensunterhalt,  insbesondere  Unterkunft,
Nahrung,  Kleidung,  die  erforderliche  Pflege  in  Krankheitsfällen  zu'

gewähr
gen  vo
hinaus
für  W
befähig
Blindei
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Ehegat
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        licht  im
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  Gewerben, ­

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Zberecheckt
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»estmaß
erkunft,
llen  31V

gewähren.  Darüber  hinaus  sehen  die  Grundsätze  eine  Anzahl  Leistungen ­
  vor,  welche  über  die  Sicherung  des  notwendigen  Lebensbedarfs
hinaus  eine  Wiederherstellung  der  Arbeitsfähigkeit,  eine  Sonderhilfe
für  Wöchnerinnen  und  Schwangere,  die  Erziehung  und  Erwerbsbefähigung ­
  bei  Minderjährigen  und  die  Erwerbsbefähigung  bei
Blinden,  Taubstummen  und  Krüppeln  bezwecken.  Insofern  stimmen
die  Reichsgrundsätze  mit  dem  im  BGB.  festgelegten  Umfang  des
Unterhaltsanspruches  überein.
Der  Unterhalt,  welchen  die  Ehegatten  einander  zu  gewähren  VGB.  iscoi.i
haben,  ist  in  der  durch  die  eheliche  Lebensgemeinschaft  gebotenen
Weise  zu  gewähren,  also  in  der  Regel  in  Natur  in  der  Ehewohnung,
unter  Umständen  außerhalb  des  Hauses  in  Geld,  wenn  z.  B.  der
Ehegatte  in  einer  Krankenanstalt  ist.
Leben  die  Ehegatten  getrennt,  so  ist,  solange  einer  von  ®®' 8 -  A
ihnen  —  sei  es  der  Unterhaltsberechtigte  oder  der  Unterhaltsverpflichtete ­
  —  die  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  verweigern  darf
und  verweigert,  der  Unterhalt  durch  Entrichtung  einer  drei  Monate ­
  im  voraus  zahlbaren  Geldrente  zu  gewähren.  Über  die  Berechtigung ­
  der  Weigerung  entscheidet  nur  das  Gericht.  Die  Höhe  der  ' 8 ® 2) . 13601
Unterhaltsrente  ist  nach  der  Lebensstellung  des  Mannes  zu  bemessen. ­
  Nur  wenn  der  getrennt  lebende  Gatte  sich  einer  Verfehlung  «®«-  161111
schuldig  macht,  die  den  anderen  zur  Pflichtteilsentziehung  berechtigt,
muß  er  sich  mit  dem  notdürftigen  Unterhalt  begnügen.  Im  »®».  136111
Falle  des  befugten  Getrennt-Lebens  kann  der  Ehemann  seine  Unterhaltsleistungen ­
  auch  einstellen  oder  auf  die  Zahlung  eines  Beitrages
beschränken,  wenn  dieses  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  sowie  auf
die  Vermögens-  und  Erwerbsverhältnisse  der  Ehegatten  der  Billigkeit ­
  entspricht.
Auch  im  Falle  der  Ehescheidung  ist  der  Unterhalt  seitens  $»».  1578
des  schuldigen  Teils  (siehe  oben)  durch  Entrichtung  einer  für  drei
Monate  im  voraus  zahlbaren  Geldrente  zu  gewähren,  für  welche  nach
den  Umständen  Sicherheit  zu  leisten  ist  und  bei  Vorbringen  wichtiger
Gründe  der  Berechtigte  Kapitalabfindung  verlangen  kann.  Ist  der  s 660
unterhaltsberechtigte  Ehegatte  durch  sein  sittliches  Verschulden  bedürftig ­
  geworden,  kann  nur  der  notdürftige  Unterhalt  verlangt
werden.
Die  Unterhaltspflicht  der  Eltern  gegen  die  Kinder  wird  durch
die  Ehescheidung  der  Eltern  nicht  berührt  und  ist  unabhängig  von  der
Verteilung  des  Personensorgerechtes  über  die  Kinder.
Der  Unterhalt,  welchen  der  Vater  des  unehelichen  Kin  -  j™ 6
des  diesem  zu  gewähren  hat,  umfaßt  den  gesamten  Lebensbedarf
sowie  die  Kosten  der  Erziehung  und  Vorbildung  zu  einem  Berufe.
        <pb n="33" />
        —  32  —

Die  Gewährung  erfolgt  wiederum  durch  Entrichtung  einer  Geldrente,
welche  für  drei  Monate  vorauszuzahlen  ist.
Für  die  Vergangenheit  kann  regelmäßig  ein  Unterhaltssffi®.
  mi  anfpruch  nicht  erhoben  werden.  Eine  Ausnahme  macht  lediglich  die
Unterhaltspflicht  des  Vaters  eines  unehelichen  Kindes  diesem  gegenüber. ­
  Im  allgemeinen  kann  der  Berechtigte  Nachzahlung  der  Geld-BGB.
  leis  rente  oder  Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung  nur  von  der  Zeit  an
fordern,  zu  welcher  der  Verpflichtete  in  Verzug  gekommen  ist  oder  der
Unterhaltsanspruch  gegen  ihn  rechtshängig  geworden  ist.
BBB.  len  Für  die  Zukunft  kann  auf  den  Unterhalt  nicht  verzichtet
werden.  Durch  eine  Vorausleistung  wird  der  Verpflichtete  bei  erneuter
Bedürftigkeit  des  Berechtigten  nur  für  einen  begrenzten  Zeitraum
(drei  Monate)  befreit.
BBB.  16154  Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  mit  dem  Tode  des  Berechtigten
iS8i  ober  des  Verpflichteten  (soweit  er  nicht  auf  Erfüllung  oder  Schadensersatz ­
  wegen  Nichterfüllung  für  die  Vergangenheit  oder  auf  noch  im
voraus  zu  bewirkende  Leistungen  gerichtet  ist,  die  zur  Zeit  des  Todes  des
Berechtigten  oder  des  Verpflichteten  fällig  find).  Unter  geschiedenen
Ehegatten  endet  die  Unterhaltspflicht  mit  dem  Tode  oder  der  Wieder-BBB.
  1582  Verheiratung  des  Berechtigten.  Stirbt  der  verpflichtete  Ehegatte
oder  heiratet  dieser  wieder,  dann  geht  die  Unterhaltspflicht  auf  den
Erben  über,  bzw.  der  verpflichtete  Ehegatte  bleibt  mit  seinem  Vermögen ­
  weiter  verpflichtet,  im  Falle  der  Gütergemeinschaft  sogar  mit
dem  Gesamtgut.
Ist  ein  zunächst  Verpflichteter  gestorben,  so  tritt  selbstverständlich
die  Unterhaltspflicht  des  danach  Verpflichteten  ein.
Der  Unterhaltsanspruch  des  unehelichen  Kindes  erlischt  nicht  mit
dem  Tode  des  Vaters,  richtet  sich  vielmehr  auch  gegen  den  Erben,
BBB.  m2  welcher  jedoch  das  Kind  mit  einem  dem  Pflichtteil  eines  ehelichen
Kindes  entsprechenden  Betrage  abfinden  kann.
BBB.  leisii  Im  Falle  des  Todes  des  Berechtigten  hat  der  Verpflichtete  die
Kosten  der  Beerdigung  zu  tragen,  soweit  ihre  Bezahlung  von  den
Erben  nicht  zu  erlangen  ist.
7.  Neihentolae  der  llnterhaltspflichtiqen.
BGB.  lene  Kommen  für  die  Unterhaltspflicht  nur  Verwandte  in  Betracht, ­
  die  sämtlich  leistungsfähig  find,  so  sind  die  Abkömmlinge  vor
den  Verwandten  in  aufsteigender  Linie  unterhaltspflichtig.  Die
Unterhaltspflicht  der  Abkömmlinge  bestimmt  sich  nach  der  gesetzlichen ­
  Erbfolgeordnung  und  dem  Verhältnis  der  Erbteile.
Der  durch  einen  zwischenstehenden  Abkömmling  mit  dem  Unterhaltsberechtigten ­
  verwandte  Abkömmling  wird  erst,  wenn  und  soweit
die  Unterhaltspflicht  des  ersteren  fortfällt,  unterhaltspflichtig.
Solange  auch  nur  ein  leistungsfähiger  Abkömmling  vorhanden

ist,  best«
d  e  n  Li
näherer
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Antrag
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verpfli«
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        <pb n="34" />
        33  —

drente,
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rzichtet
meuter
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n  Veriar
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Erben,
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ete  die
m  den

in  Lege ­
  vor
3.  Die
efetzrbteile.

Untersoweit

ilichtig.
fanden

ist,  besteht  keine  Unterhaltspflicht  der  Verwandten  der  aufsteigenden ­
  Linie.  Unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  haften  die
näheren  vor  den  entfernteren.  Mehrere  gleich  nahe  Verwandte  haften
zu  gleichen  Teilen.  Der  Vater  haftet  jedoch  vor  der  Mutter.  Dies  gilt
auch  im  Falle  der  Scheidung  der  Eltern.  Ist  die  Ehe  der  Eltern  aufgelöst ­
  und  hat  das  Vormundschaftsgericht  der  Mutter  auf  ihren
Antrag  die  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  übertragen,  weil  die
elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht  und  keine  Aussicht  besteht,  daß  der
Grund  des  Rühens  wegfallen  werde,  so  erlangt  die  Mutter  auch  die
Nutznießung  am  Vermögen  des  Kindes.  In  diesem  Falle  haftet  die
Mutter  vor  dem  Vater.
Dem  unehelichen  Kinde  gegenüber  ist  der  Vater  vor  der  Mutter  $®s.  1709
und  den  mütterlichen  Verwandten  des  Kindes  unterhaltspflichtig.
Das  gilt  auch,  wenn  die  Ehelichkeitserklärung  erfolgt.  Ebenso  ist  bei  1739
der  Annahme  an  Kindesstatt  der  Annehmende  dem  Kinde  und  denjenigen ­
  Abkömmlingen  des  Kindes,  auf  welche  sich  die  Wirkungen  der
Annahme  erstrecken,  vor  den  leiblichen  Verwandten  des  Kindes  zur
Gewährung  des  Unterhaltes  verpflichtet.  ®® $ ' 1766
Fällt  die  Unterhaltspflicht  eines  Verwandten  wegen  dessen  BGB.  iso?
Leistungsunfähigkeit  fort  und  find  noch  andere  gleich  nahestehende
leistungsfähige  Verpflichtete  vorhanden,  so  erweitert  sich  deren  Unterhaltspflicht ­
  entsprechend.  Fehlen  solche  Verpflichtete,  so  hat  der  nachverpflichtete ­
  Verwandte  den  Unterhalt  zu  gewähren.
Der  Ehegatte  des  Bedürftigen  haftet  vor  dessen  Verwandten.  So-  «««- 1608
weit  jedoch  der  Ehegatte  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen ­
  —  namentlich  der  zum  zweiten  Male  verheiratete  Ehegatte
wegen  der  Unterhaltspflicht  gegenüber  feinem  früheren  Gatten  und
der  Vater  eines  unehelichen  Kindes  wegen  feiner  Unterhaltspflicht
gegenüber  diesem  —  außerstande  ist,  ohne  Gefährdung  seines  standesgemäßes ­
  Unterhaltes  den  Unterhalt  zu  gewähren,  haften  die  Verwandten ­
  vor  dem  Ehegatten.  Das  gleiche  gilt  von  einem  geschiedenen
unterhaltspflichtigen  Ehegatten.
chat  sich  der  Bedürftige  aus  den  bestimmten  Gründen  mit  dem  1611111
notdürftigen  Unterhalt  begnügen  müssen,  so  kann  er  wegen  des  ihm
am  standesgemäßen  Unterhalt  Fehlenden  andere  Verpflichtete  nicht
in  Anspruch  nehmen.
Sind  mehrere  Bedürftige  vorhanden  und  ist  der  Unter-BGB.  i609
Haltspflichtige  außerstande,  allen  Unterhalt  zu  gewähren,  so  gehen
unter  ihnen  die  Abkömmlinge  den  Verwandten  der  aufsteigenden
Linie,  unter  den  Abkömmlingen  diejenigen,  welche  im  Falle  der  gesetzlichen ­
  Erbfolge  als  Erben  berufen  fein  würden,  den  übrigen  Abkömmlingen, ­
  unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  die
näheren  den  entfernteren  vor.  Der  Ehegatte  steht  den  minderjährigen
Beiträge  zur  sozialen  Fürsorge.  3
        <pb n="35" />
        —  34

unverheirateten  Kindern  gleich,  er  geht  anderen  Kindern  und  den
übrigen  Verwandten  vor.  Ein  geschiedener  Ehegatte  geht  den  volljährigen ­
  oder  verheirateten  Kindern  und  den  übrigen  Verwandten
BLB.  15791  vor.  Hat  ein  für  allein  schuldig  erklärter  Ehegatte  einem  minderjährigen ­
  unverheirateten  Kinde  oder  infolge  seiner  Wiederverheiratung ­
  dem  neuen  Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren,  so  beschränkt  sich
seine  Verpflichtung  dem  geschiedenen  Ehegatten  gegenüber  auf  dasjenige, ­
  was  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  sowie  auf  die  Vermögens- ­
  und  Erwerbsverhältnisse  der  Beteiligten  der  Billigkeit  entspricht. ­

8.  Verjährung  des  ünterhaltsanspruches.
Bei  allen  Ersatz-  und  Erstattungsansprüchen  sind  die  Verjährungsvorschriften ­
  zu  beachten.  Ein  Darlehnsanspruch  unterliegt
der  regelmäßigen  30  jährigen  Verjährungsfrist.  Die  familienrechtlichen ­
  Unterhaltsansprüche  dagegen  unterliegen  durchweg  kürzeren
Verjährungsfristen.  Die  Ansprüche  auf  R  ü  ck  st  ä  n  d  e  von  Unterhaltsbeiträgen ­
  verjähren  in  4  Jahren,  beginnend  mit  dem  Schlüsse
des  Jahres,  in  welchem  der  Anspruch  entstanden  ist.  Die  Verjährung
von  Ansprüchen  zwischen  Ehegatten  ist  gehemmt,  solange  die  Ehe
besteht.  Das  Gleiche  gilt  von  Ansprüchen  zwischen  Eltern  und  Kindern
während  der  Minderjährigkeit  der  Kinder.  Durch  Anerkennung  wird
die  Verjährung  unterbrochen.  Soweit  es  sich  um  künftige  Leistungen
handelt,  ist  der  Unterhaltsanspruch  auf  Grund  der  Verwandtschaft  der
Verjährung  nicht  unterworfen.
II.  Allgemeines  zur  Frage  der  stnkerhaltsverpflichtung.
Die  Ausdehnung  der  Unterhaltsverpflichtung  auf  Geschwister,
Stiefeltern  und  Stiefkinder,  wie  sie  vielfach  gewünscht  wurde  und
auch  in  einem  früheren  Entwurf  der  Reichsregierung  über  die  Fürsorgepflichtverordnung ­
  vorgesehen  war,  hat  in  der  F.  V.  keine  Berücksichtigung ­
  gefunden.  Gegenüber  dem  bisherigen  Rechtszustand  ist  insofern ­
  eine  geringe  Erweiterung  erfolgt,  als  der  Fürsorgeverband  in
den  Grenzen  des  notdürftigen  Unterhaltes  Ersatz  seiner  Aufwendungen ­
  von  den  Kindern  des  Hilfsbedürftigen  auch  dann  verlangen
kann,  wenn  sie  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Rechts  lediglich
deshalb  nicht  unterhaltspflichtig  sind,  weil  sie  sonst  ihren  standesgemäßen ­
  Unterhalt  gefährden  würden.  Diese  Bestimmung  ist  aber
schon  durch  die  Vorschrift  in  Abs.  2  §  22  stark  eingeschränkt,  wie  überhaupt ­
  in  der  Praxis  es  zu  außerordentlichen  Schwierigkeiten  führen
würde,  unterhaltsverpflichtete  Kinder  ohne  Berücksichtigung  dessen,
was  sie  zu  ihrem  Unterhalt  gebrauchen,  heranzuziehen.  Im  übrigen
bezieht  sich  die  Erweiterung  nur  auf  die  Ersatzansprüche  der  Fürsorgeverbände, ­
  hinsichtlich  der  Ansprüche  des  Hilfsbedürftigen  verbleibt  es

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        35

bei  den  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Rechtes.  Wenn  daher  ein
vorläufig  verpflichteter  Verband  die  Hilfsbedürftigkeit  durch  Heranziehung ­
  von  Kindern  zu  beseitigen  versucht,  also  keine  Unterstützung
zahlt,  wird  es  bei  der  Vorschrift  des  BGB.  sein  Bewenden  haben.
Die  Feststellung,  was  zum  „standesgemäßen"  Unterhalt  gehört,  ist
nicht  immer  leicht  und  findet  eine  verschiedene  Beurteilung  durch  den
Fürsorgeverband  und  durch  den  Unterhaltsverpflichteten.  In  der
Regel  werden  die  Fürsorgeverbände  wegen  der  einfacheren  Begriffsmerkmale ­
  den  notwendigen  Unterhalt  berücksichtigen  und  damit  ohne
weiteres  von  der  erweiterten  Bestimmung  des  §  22  Gebrauch  machen.
Das  schließt  natürlich  nicht  aus,  daß  sie  auf  Besonderheiten  der  Lebenslage ­
  des  Unterhaltsverpflichteten  bei  Bemessung  seiner  Unterhaltspflicht ­
  Rücksicht  nehmen,  wie  überhaupt  die  Ausnutzung  der  Unterhaltspflicht ­
  nicht  zu  einer  starken  Erschwerung  oder  gar  Gefährdung ­
  des  Lebensunterhaltes  des  Verpflichteten  führen  darf.
Die  Boraussetzungen  des  Erstattungsanspruches  sind  dieselben
geblieben  (BGB.).  Es  muß  der  Unterhaltsverpflichtete  also  zur  Zeit
der  Unterstützung  unterhaltspflichtig  bzw.  unterhaltsfähig  fein.  Wenn
er  zu  dieser  Zeit  Vermögens-  oder  erwerbslos  und  nicht  leistungsfähig
ist,  so  kann  ein  Unterhaltsanspruch  gegen  ihn  nicht  entstehen.  Selbst
wenn  er  später  —  nach  Einstellung  der  Unterstützung  —  wieder  zu
Kräften  kommen  sollte,  erwächst  kein  Anspruch  gegen  ihn.  Erstattung
kann  nicht  verlangt  werden,  wenn  diese  die  Unfähigkeit  des  Verpflichteten ­
  herbeiführen  würde.  Für  die  Vergangenheit  kann  Erstattung
nur  verlangt  werden,  wenn  der  Unterstützte  durch  Mahnung  in  Verzug ­
  gesetzt  ist  (§  1613  BGB.).
In  der  Praxis  mittlerer  und  größerer  Fürsorgeverbände  sind  die
Fälle,  in  denen  über  die  Heranziehung  zur  Unterhalts-  oder  Beitragsgewährung ­
  zu  entscheiden  ist,  häufig.  Von  der  Beitragsheranziehung ­
  muß  in  dem  möglichen  Umfange  Gebrauch  gemacht  werden,
da  einmal  Gründe  sittlicher  Art  dafür  sprechen,  daß  die  Betonung  der
Familienzugehörigkeit  keine  inhaltlose  Phrase  bleibt,  sondern  durch
die  helfende  Tat  bekundet  wird.  Aber  auch  schon  die  öffentlichen  Interessen, ­
  die  Befreiung  der  öffentlichen  Fürsorge  von  allem  unnötigen
Aufwand  erfordert  Heranziehung,  wo  sie  möglich  ist.  Wird  der
Grundsatz  der  Heranziehung  Unterhaltsverpflichteter  nicht  voll  gewahrt, ­
  dann  gerät  die  Fürsorge  in  Gefahr,  Ausbeutungsobjekt  zu
werden,  weil  sehr  bald  der  Eindruck  allgemein  sein  würde,  daß  die
Fürsorgestellen  allzu  leicht  die  Sorge  der  zunächst  Verpflichteten  übernimmt. ­
  Die  Durchdringung  der  Fürsorge  mit  sittlichem  Gehalt  fordert
unbedingt  die  Heranziehung  der  Unterhaltsverpflichteten  und  fo f gt  so
einem  Grundsatz,  der  in  der  privaten  Wohlfahrtspflege  eine  Selbstverständlichkeit ­
  ist.  Wie  würde  die  Weckung  der  Nächsten-  und  Nach-3*
        <pb n="37" />
        —  36  —

barhilfe  begründet  werden  können,  wenn  nicht  einmal  eine  gesetzlich
festgelegte  Unterhaltspflicht  gegenüber  nächsten  Angehörigen  erfüllt
wird?  In  den  letzten  Jahren,  namentlich  in  der  Zeit  des  schnellen
Versinkens  der  Mark,  als  die  Fürsorgestellen  voll  durch  die  Anpassung ­
  der  Unterstützung  an  irgendeinen  Index  und  mit  der  Umrechnung ­
  der  Unterstützung  beschäftigt  waren,  hat  die  Unterhaltsverpflichtung ­
  kaum  durchgeführt  werden  können,  zumal  die  Praxis  des
Verwaltungsverfahrens  nur  in  sehr  geringem  Umfange  sich  bei  Bemessung ­
  der  Unterhaltsverpflichtung  auf  eine  gleitende  Skala  einzustellen ­
  wußte.  Wenn  so  die  Auffassung  der  Fürsorgeverbände  sein
muß,  daß  die  Heranziehung  zu  Unterhaltsbeiträgen  dort  erfolgt,  wo
es  eben  möglich  ist,  so  muß  denjenigen,  der  sich  ohne  Grund  der  Unterhaltsverpflichtung ­
  zu  entziehen  versucht,  die  volle  Schärfe  der  gesetzlichen ­
  Strafmittel  treffen.  Andererseits  darf  die  Leistung  des  Unterhaltsverpflichteten ­
  nicht  seine  Leistungsfähigkeit  außer  acht  lassen;  denn
sonst  würde  der  wertvolle  Grundsatz  vorbeugender  Fürsorge  gewissermaßen ­
  verletzt.  Es  ist  zu  verwerfen,  daß  von  einem  Familienvater
mit  mehreren  unversorgten  Kindern  über  seine  Leistungsfähigkeit
hinaus  Unterhaltsbeiträge  verlangt  werden  und  er  so  außerstande
gerät,  seinen  Kindern  die  erforderliche  Nahrung  zu  gewähren.  Bei
Feststellung  der  Unterhaltsbeiträge  müssen  die  ungenügenden  Einkommensverhältnisse ­
  weiter  Arbeiterkreise  angesichts  der  gestiegenen
Lebenshaltung  berücksichtigt  werden.
Die  Bande  der  Familienzusammengehörigkeit  haben  in  den
letzten  Jahren  eine  starke  Lockerung  erfahren.  Selbst  jugendliche  Personen, ­
  die  mit  ihren  unterhaltsberechtigten  Angehörigen  in  einem
Haushalt  wohnen  und  daher  rege  Beziehungen  zu  ihnen  haben
müßten,  versuchen,  ihre  Unterhaltsverpflichtung  auf  das  geringste
Maß  zu  beschränken,  und  es  konnte  in  der  Praxis  vielfach  festgestellt
werden,  daß  sie  ihren  Eltern,  unter  gänzlicher  Mißachtung  familiärer
Beziehungen,  ein  Beköstigungsgeld  zahlten,  das  nicht  einmal  zur
Deckung  der  Kosten  der  notwendigsten  Verpflegung  für  sie  selbst  ausreichte. ­
  Nicht  selten  sind  die  Fälle,  in  denen  junge  Eheleute  schon  bald
nach  der  Heirat  sich  trennen  und  der  junge  Ehemann  nicht  den  geringsten ­
  Willen  zur  Erfüllung  der  von  ihm  durch  die  Heirat  übernommenen ­
  Pflichten  bekundet.  Eigenartig  berührt  auch  die  rührende
Sorge  der  als  asozial  zu  bezeichnenden  Familienväter  um  ihre  Familienangehörigen, ­
  wenn  es  sich  um  die  Erlangung  von  Mitteln  der
öffentlichen  Fürsorge  handelt,  während  sie  selbst  eine  Hilfe  aus  eigener
Kraft  nie  gekannt  haben.  Auch  diesen  Schmarotzern  öffentlicher  Fürsorge ­
  muß  durch  Anwendung  der  Strafmittel  beigebracht  werden,
daß  in  Deutschland  noch  Pflicht  und  Sitte  gelten.
        <pb n="38" />
        37  —

Kurze  Zusammenfassung  der  Rechtslage:  Kreis  der  im  Verwaltungswege ­
  heranzuziehenden  Personen  wie  bisher,  Unterhaltsverpflichtung ­
  erweitert  nach  Maßgabe  des  §  22  der  Verordnung  vom
13.  2.  1924;  im  Verwaltungswege  besteht  wie  bisher  Verpflichtung
des  Unterhaltspflichtigen  zu  gegenwärtiger  und  zukünftiger  Unterstützung. ­
  Neu  ist  Ersatz  bereits  geleisteter  Unterstützung  im  Verwaltungswege. ­
  Der  Bezirksfürsorgeverband  ist  bei  Aufhebung  des  Beschlusses ­
  des  Stadt-  oder  Kreisausschusses  im  ordentlichen  Rechtswege
zur  Zurückerstattung  der  bisherigen  Leistungen  verpflichtet  (früher
nur,  wenn  die  Klage  binnen  sechs  Monaten  angestrengt  war).
III.  Regelung  &amp;gt;m  einzelnen.
Richtsätze  für  die  Bemessung  der  Leistungsfähigkeit  können  nur
einen  Anhalt  geben,  da  bei  Bemessung  der  Unterhaltsbeträge  auf  die
verschiedensten  Verhältnisse  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  als  da  sind:  besonderer ­
  Aufwand  in  der  Lebenshaltung,  Belastung  durch  Kindererziehung, ­
  Krankheiten  in  der  Familie,  Gesichtspunkte  vorbeugender
Fürsorge  usw.
Die  Zahl  der  Fälle,  in  denen  Zwangsmaßnahmen  zu  ergreifen
sind,  ist  aus  Gründen  ideeller  Art  und  der  Arbeitsvereinfachung  und
-ersparnis  auf  ein  Mindestmaß  zu  beschränken.  An  die  Spitze  jeder
Regelung  ist  der  Versuch  einer  gütlichen  Verständigung  zu  stellen.
1.
Die  gesetzliche  Regelung  des  Heranziehungsverfahrens  sieht  vor,
daß  dem  Unterhalts-  bzw.  Ersatzpflichtigen  auferlegt  werden  kann,
entweder  dem  Hilfsbedürftigen  nach  Maßgabe  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung ­
  den  erforderlichen  Unterhalt  zu  gewähren  oder  dem  Fürsorgeverband ­
  für  die  Kosten  der  Fürsorge  Ersatz  zu  leisten.
Es  gibt  drei  Möglichkeiten  der  Erfüllung  der  Unterhaltspflicht:
die  Unterhaltsgewährung  in  natura,
die  Zahlung  von  Unterhaltsbeiträgen  an  den  Hilfsbedürftigen
durch  den  Verpflichteten,
der  Kostenersatz  an  die  Fürsorgestelle,  also  die  Gewährung  der
Hilfe  durch  diese.
Im  allgemeinen  wird  in  den  Fällen,  in  denen  der  Unterhaltsberechtigte ­
  im  Haushalt  des  leistungsfähigen  Unterhaltsverpflichteten
lebt,  die  Regelung  der  Unterhalts-  oder  Beitragsgewährung  keine
großen  Schwierigkeiten  machen,  da  der  Unterhalt  durchweg  in  natura
gewährt  wird.  Die  Erfahrung  lehrt,  daß  in  diesen  Fällen  die  öffentliche ­
  Hilfe  durchweg  nicht  in  Anspruch  genommen  wird,  da  es  für
jeden  einleuchtet,  daß  die  Feststellung  der  Unterhaltsverpflichtung  in
natura  dann  keinen  Zweck  hat,  wenn  sie  nicht  schon  freiwillig  geleistet ­
  wird.
        <pb n="39" />
        38  —

Befindet  sich  der  Unterhaltsberechtigte  im  Haushalt  des  Unterhaltspflichtigen, ­
  so  wird  bei  Anträgen  auf  Unterstützung  festzustellen
sein,  ob  dem  Unterhaltsverpflichteten  der  volle  Unterhalt  des  Hilfsbedürftigen ­
  zugemutet  werden  kann  oder  welche  Teilleistung  ihm
möglich  ist.  Im  ersteren  Falle  ist  dem  Hilfsbedürftigen  mitzuteilen,
daß  dem  Unterhaltsverpflichteten  die  volle  Unterhaltsleistung  möglich
ist  und  daher  Unterstützung  nicht  gewährt  werden  kann.  Damit  ist  die
Aufforderung  zu  verbinden,  erneut  bei  der  Fürsorgestelle  vorstellig
zu  werden,  falls  der  Unterhaltsverpflichtete  die  Leistung  nicht  erfüllt.
Dem  Unterhaltsverpflichteten  ist  hiervon  Mitteilung  zu  machen  mit
der  Aufforderung,  seiner  Unterhaltspflicht  nachzukommen  und  ihm
in  Aussicht  zu  stellen,  daß  bei  Verweigerung  des  Unterhaltes  im
Zwangswege  gegen  ihn  vorgegangen  wird.  Durchweg  wird  dann  die
Unterhaltspflicht  erfüllt.  In  ähnlicher  Weife  wird  zu  verfahren  fein,
wenn  der  Unterhaltsverpflichtete  nur  einen  Teil  des  Unterhaltes  gewähren ­
  kann.  Dann  müßte  die  Fürsorgestelle  diesen  Teil  feststellen,
um  danach  die  Unterstützung  zu  bemessen  und  dem  Hilfsbedürftigen
und  Berpflichteten  von  der  Regelung  Mitteilung  machen.  Ein  solches
Verfahren  ist  zweckmäßig,  weil  beim  Zusammenleben  des  Hilfsbedürftigen ­
  und  des  Unterhaltsverpflichteten  in  einem  Haushalt  ein
zwangsweises  Vorgehen  das  Verhältnis  zwischen  den  beiden  Angehörigen ­
  unerträglich  gestalten  würde.
In  den  wenigen  Fällen,  in  denen  trotz  des  Versuches  einer  Verständigung ­
  Unterhaltsgewährung  oder  ein  Beitrag  abgelehnt  wird,
ist  ein  Antrag  auf  Verpflichtung  im  Beschlußverfahren  zu  stellen.
Auch  in  allen  anderen  Fällen,  in  denen  also  der  Unterhaltsberechtigte ­
  und  -verpflichtete  nicht  in  einem  Haushalt  wohnen,  ist  der
Versuch  einer  Regelung  im  Wege  der  Verständigung  angebracht.  Es
ist  häufig  die  Beobachtung  zu  machen,  daß  die  gleichzeitige  Verhandlung ­
  mit  allen  am  Orte  der  Fürsorgestelle  wohnenden  Unterhaltsverpflichteten ­
  gute  Erfolge  hat,  indem  die  gegenseitige  Aussprache
häufig  eine  Bereitwilligkeitserklärung  der  einzelnen  Verpflichteten  zu
einer  bestimmten  Leistung  zeitigt;  manchmal  jedoch  entsteht  heftiger
Streit,  und  es  scheint  dann  geraten,  die  Unterhaltsverpflichteten  einzeln ­
  zu  einer  freiwilligen  Leistung  zu  bewegen.  Jedenfalls  muß  bei
allen  Maßnahmen  auf  Heranziehung  zur  Unterhaltsgewährung  zunächst ­
  ein  freiwilliges  Zahlungsversprechen  versucht  werden,  zwangsweises ­
  Vorgehen  löst  häufig  die  letzten  Bande  des  Familienzusammenhaltes ­
  nicht  nur  in  dem  Verhältnis  des  Unterhaltsverpflichteten  zum
Hilfsbedürftigen,  sondern  auch  der  verpflichteten  Angehörigen  untereinander. ­

Rach  Feststellung  der  Leistungsfähigkeit  und  der  Beitragshöhe
der  einzelnen  Verpflichteten  bei  freiwillig  übernommenen  Leistungen
        <pb n="40" />
        —  39  —

wird  dem  Antragsteller  mitzuteilen  fein,  daß  Unterstützung  nicht  gewährt ­
  werden  kann,  weil  Beiträge,  deren  Höhe  ihm  im  einzelnen  zu
nennen  ist,  von  seinen  ihm  namhaft  zu  machenden  Angehörigen  geleistet ­
  werden  können.  Es  muß  dann  aber,  um  den  Hilssbedürstigen
nicht  der  Not  preiszugeben,  stets  bemerkt  werden,  daß  von  einer
Nichterfüllung  der  Leistung  der  Fürsorgestelle  sofort  Mitteilung  zu
machen  sei,  damit  dann  die  zwangsweise  Heranziehung  zu  Unterhaltsbeiträgen ­
  erfolgen  kann.  Eine  ähnliche  Mitteilung  würde  an  die
Unterhaltsverpflichteten  zu  geben  sein.
Muster  für  die  Mitteilung:
1.  An  Frau  N.  N.
Auf  Ihren  Antrag  vom:
Es  ist  festgestellt  worden,  daß  aus  Ihrem  Angehörigenkreise
folgende  Personen  einen  Unterhaltsbeitrag  an  Sie  zahlen  können:

Wilhelm  N.  N.  monatlich  Mark,
August  N.  N.  monatlich  Mark.

Wir  haben  mit  den  Genannten  wegen  einer  freiwilligen
Zahlung  an  Sie  verhandelt.  Sie  haben  sich  dazu  bereit  erklärt  und
wollen  die  angegebenen  Beträge  jeden  Monat  bis  zum  5.  des  Monats ­
  an  Sie  freiwillig  zahlen.  Wir  nehmen  ohne  weiteres  an,  daß
die  Zahlung  auch  tatsächlich  pünktlich  erfolgen  wird  und  sehen
daher  davon  ab,  eine  zwangsweise  Verpflichtung  herbeizuführen.
Sollten  die  Vorgenannten  die  Zahlung  nicht  leisten,  so  bitten  wir,
uns  hiervon  Mitteilung  zu  machen,  damit  wir  dann  evtl,  geeignete
Zwangsmaßnahmen  ergreifen.
Evtl.  Zusatz:  Danach  kommt  eine  Unterstützung  durch  uns
nicht  mehr  in  Frage,
oder:  Nach  unseren  Unterstützungsgrundsätzen  zahlen  wir
neben  den  genannten  Beträgen  noch  monatlich  Mk.,  die
Sie  in  Empfang  nehmen  können  usw.
2.  Abschrift  an  Wilhelm  N.  N.,
Abschrift  an  August  N.  N.
mit  der  Bitte  um  Kenntnisnahme.  Wir  ersuchen  Sie,  Ihrer  Unterhaltspflicht ­
  stets  pünktlich  nachzukommen,  um  uns  Zwangsmaßnahmen ­
  zu  ersparen.  Diese  Regelung  schließt  natürlich  nicht  aus,
daß  Sie  über  den  von  uns  festgesetzten  Betrag  hinaus  Unterstützung
gewähren,  zumal  wir  nur  den  notwendigsten  Lebensbedarf  berücksichtigt ­
  haben.  Sollten  Sie  durch  erhebliche  Verschlechterung  Ihrer
wirtschaftlichen  Lage  einmal  zu  Beiträgen  nicht  mehr  in  der  Lage
sein,  so  stellen  wir  entsprechende  Mitteilung  an  uns  anheim.
Handelt  es  sich  bei  dem  Unterhaltsverpflichteten  um  eine  Person
in  gehobener  Stellung,  so  wird  zweckmäßig  der  Unterhaltsverpflichtete
        <pb n="41" />
        —  40  —

auf  seine  Pflicht  zum  Unterhalte  seines  Angehörigen  verwiesen  und
zur  Vermeidung  irgendwelcher  Zwangsmaßnahmen  zu  einer  direkten
Verständigung  mit  diesem  aufgefordert.  Dem  Unterhaltsberechtigten
kann  auch  in  solchen  Fällen  erklärt  werden,  daß  bei  Hinauszögerung
einer  Verständigung  oder  Ablehnung  einer  Leistung  durch  den  Unterhaltsverpflichteten ­
  die  Hilfe  der  Fürsorgestelle  in  Anspruch  genommen
werden  kann,  damit  diese  dann  Unterstützung  zahlt,  um  gegen  den
Unterhaltsverpflichteten  vorzugehen.
Dieses  Verfahren  erscheint  deshalb  zweckmäßig,  weil  einer  in
gehobenerStellung  befindlichen  Person  eine  größere  Leistungsfähigkeit, ­
  aber  auch  eine  größere  Einsicht  hinsichtlich  gesetzlicher  und
moralischer  Verpflichtungen  ohne  weiteres  zugemutet  werden  muß.

All  diese  Versuche,  eine  freiwillige  Leistung  zu  veranlassen,  sind
zwecklos  bei  säumigen  Nährpflichtigen,  die  sich  bekannterweise  ihrer
Unterhaltspflicht  entziehen  und  bei  solchen  Unterhaltsverpflichteten,
von  denen  die  Verweigerung  einer  Leistung  ohne  weiteres  feststeht.
Hier  und  in  den  Fällen,  in  denen  der  Versuch  einer  freiwilligen
Leistung  fehlschlägt,  ist  beschleunigt  der  Antrag  auf  einen  Beschluß
beim  Stadt-  bzw.  Kreisausschuß  zu  stellen.
2.  ledige  llnterhaltsverpllichtete  im  Haushalt  des  Hilfsbedürttigen.
Die  Fürsorgestellen  verfahren  wohl  durchweg  in  der  Weise,  daß
sie  den  Unterhaltsverpflichteten  mit  einem  bestimmten  Betrage  in  die
Unterstützung  einbeziehen,  auf  der  anderen  Seite  seinen  Verdienst,  in
bestimmter  Weise  auf  die  Unterstützung  anrechnen.  Ein  solches  Verfahren ­
  ist  namentlich  dann  angebracht,  wenn  sich  der  Unterhaltsverpflichtete ­
  noch  in  jüngerem  Lebensalter  befindet,  um  auch  dadurch
den  Grundsatz  praktisch  zur  Anwendung  zu  bringen,  daß  der  Hilfsbedürftige ­
  mit  seinen  bei  ihm  wohnenden  Angehörigen  eine  Familiengemeinschaft ­
  bildet,  soweit  es  sich  um  die  Beurteilung  der  Hilfsbedürftigkeit ­
  handelt.  Die  Regelung  wird  in  den  einzelnen  Gemeinden
entsprechend  dem  örtlichen  Unterstützungssystem  erfolgen  müssen.
3.  Verheiratete  Unterhaltsverpflichtete  im  Haushalt
des  Hitfsbedürstigen.
Regelung  der  Unterhaltsverpflichtung  kann  in  diesen  Fällen  nur
von  Fall  zu  Fall  erfolgen,  wobei  immer  zu  berücksichtigen  sein  wird,
daß  der  verheiratete  Unterhaltsverpflichtete  besondere  Vorteile  durch
das  Zusammenwohnen  hat,  so  daß  im  allgemeinen  bei  normalem
Verdienst  des  Unterhaltsverpflichteten  dann  von  einer  Unterstützung
abgesehen,  also  der  volle  Unterhalt  gefordert  werden  muß,  wenn  nur
ein  Elternteil  vorhanden  ist.  Dagegen  würde  beim  Vorhandensein
eines  Elternpaares  ein  entsprechender  Teilbetrag  der  Unterstützung  zu

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gewähren  sein.  Von  Bedeutung  für  die  Berechnung  der  Unterstützung
ist  auch  hier  das  Vorliegen  besonderer  Berhältnisse.
4.  Unterhalisvei-pflichtete
außerhalb  des  Haushalts  des  Hillsbedürftigen.
Für  die  Tätigkeit  der  Gemeinden  ist  es  von  wesentlicher  Bedeutung, ­
  gewisse  rechnerische  Anhaltspunkte  für  die  Heranziehung  zu
Unterhaltsbeiträgen  zu  haben,  um  wenigstens  die  Mehrzahl  der  Fälle
danach  erledigen  zu  können.  Dabei  wird  von  dem  Grundsatz  auszugehen ­
  sein,  daß  allgemein  nur  eine  untere  Grenze  von  Beträgen  in
Betracht  kommt,  die  gewissermaßen  für  die  Befriedigung  der  Mindestnotwendigkeiten ­
  des  Lebens  erforderlich  sind  und  daher  unter  allen
Umständen  von  einer  Heranziehung  zu  Beiträgen  freizulassen  sind.
Es  ist  leider  nicht  möglich,  die  Berschiedenartigkeiten  des  Lebensbedarfes ­
  so  zu  erfassen,  daß  darüber  hinaus  auch  für  alle  übrigen
Fälle  ein  Richtsatz  für  die  Freilassung  von  Unterhaltsbeiträgen  festgesetzt ­
  werden  kann.  Es  würde  zu  erstreben  sein,  daß  durch  solche
Richtsätze  von  vornherein  auch  irgendwie  die  soziale  Stellung  des
Unterhaltsverpflichteten  erfaßt  wird.  Das  ist  aber  nicht  möglich.
Eine  Verständigung  unter  den  kreisfreien  Städten  und  industriellen ­
  Landkreisen  Westfalens  über  die  Heranziehung  zu  Unterhaltsbeiträgen ­
  ist  nur  möglich,  soweit  Mindestsätze  für  die  Freilassung ­
  von  U  n  t  e  r  h  a  l  t  s  b  e  i  tr  ä  g  e  n  in  Betracht  kommen. ­
  Auf  diesen  Standpunkt  hat  sich  auch  der  Arbeitsausschuß  der
Vereinigung  der  kreisfreien  Städte  und  industriellen  Landkreise  Westfalens ­
  gestellt,  der  die  Fragen  eingehend  beraten  hat.
Der  Ausschuß  hat  festgestellt,  daß  die  Berechnung  des  freizulassenden ­
  Mindestsatzes  am  besten  unter  Anlehnung  an  den  Lebenshaltungsindex ­
  erfolgt.
Er  hat  daher  beschlossen,  den  kreisfreien  Städten ­
  und  industriellen  Landkreisen  We  st  salens  anzuraten: ­

für  den  ledigen  Unterhaltungsverpflichteten  80
Prozent  des  Lebenshaltungsindex,
für  den  verheirateten  90  Prozent,
für  jedes  Kind  ein  Zehntel  des  letzteren  Betrages
von  der  Heranziehung  zu  U  n  t  e  r  h  a  l  tu  n  g  s  b  e  iträgen
  freizulassen.
Danach  würden  sich  nach  dem  Lebenshaltungsindex  für  den
Monat  März  von  135.6  ergeben:
für  den  ledigen  Unterhaltsverpflichteten  rd  108  Mk.,
für  den  verheirateten  Unterhaltsverpflichteten  rd.  .  .  122  Mk.,
für  jedes  Kind  12  Mk.,
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        —  42  —

so  daß  beispielsweise  freizulassen  sind:
für  verheiratete  Unterhaltsverpflichtete  mit  1  Kind  .  .  134  Mk.,
für  verheiratete  Unterhaltsverpflichtete  mit  2  Kindern  .  146  Mk.^
steigend  für  jedes  weitere  Kind  um  12  Mk.
Wenn  so  die  Mindestsätze  für  die  Freilassung  errechnet  werden,
dann  sind  die  besonderen  Bedürfnisse  im  einzelnen  Falle  besonders
weitgehend  zu  berücksichtigen  und  dadurch  die  Grundsätze  vorbeugender ­
  Fürsorge  und  die  Rücksicht  auf  die  soziale  Stellung  zu  wahren.
Als  solche  besonderen  Verhältnisse  kommen  in  Betracht:  höhere
besondere  Kosten  der  Kindererziehung  und  Berufsausbildung,  Krankheiten, ­
  Siechtum,  Pflegebedürftigkeit,  besonders  kostspieliger  Aufwand ­
  in  der  Lebenshaltung  infolge  der  sozialen  Stellung  oder  des
Berufes  des  Unterhaltsverpflichteten,  Aufwand  aus  der  Arbeitstätigkeit ­
  für  Fahrkosten  usw.
Ferner  sind  besondere  Momente  zu  berücksichtigen,  die  die
Arbeitstätigkeit  als  besonders  schwierig  erscheinen  lassen,  so  beispielsweise ­
  die  Tatsache,  daß  der  Unterhaltsverpflichtete  trotz  hohen  Alters
oder  geschwächter  Leistungsfähigkeit  unter  besonderer  Tatkraft  einem
Berufe  nachgeht,  daß  eine  Frau  trotz  unversorgter  Kinder  eine  Tätigkeit ­
  ausübt,  nebenher  ihren  Haushalt  aber  noch  versorgt  oder  für  die
Versorgung  des  Haushaltes  besondere  Aufwendungen  machen  oder
ihre  Kinder  fremder  Hilfe  überlassen  oder  in  Kinderheimen  unterbringen ­
  muß.
Endlich  können  Verschuldung,  namentlich  auch  Abzahlung  von
Möbeln  besonders  berücksichtigt  werden,  wenn  der  Aufwand  gerechtfertigt ­
  erscheint.
Der  Arbeitsausschuß  der  Vereinigung  der  kreisfreien  Städte  und
industriellen  Landkreise  Westfalens  empfiehlt  den  Bezirksfürsorgeverbänden, ­
  die  vorstehend  niedergelegten  Grundsätze  allgemein  zu  beachten. ­


B.  (Lrsiattung  erhaltener  Unterstützung.
I.  Äisheriges  Mcht.
Nach  dem  früheren  Recht  galt  der  Unterstützte  allgemein  als  verpflichtet, ­
  die  Aufwendungen  der  Armenpflege  zu  erstatten,  wenn  seine
Lage  das  zuließ.  Voraussetzung  für  die  Erstattung  war,  daß  der
Unterstützte  leistungsfähig  war  oder  dieses  wurde,  daß  er  also  über
ausreichendes  Vermögen  oder  Einkommen  verfügte.  Die  gesetzliche
Grundlage  für  den  Erstattungsanspruch  gab  in  Preußen  §  68  des
Preuß.  Gesetzes  zum  Unterstützungswohnsitzgesetz  ab.  Durch  diesen
Paragraphen  wurde  nicht  nur  das  gerichtliche  Verfahren  geregelt,  er
enthielt  vielmehr  auch  eine  materiell-rechtliche  Bestimmung  und  damit ­
  ausreichende  Grundlagen  für  die  Geltendmachung  eines  Erstattunge


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  bes  Armeuverbanbes  gegen  ben  unterstützten
chilfsbebürstigen.  Der  Erstattungsanspruch  bezog  sich  auch  aus  ben
Fall,  baß  ber  Unterstützte  später  ausreichenbes  Vermögen  erlangte.
Auch  nach  seinem  Tobe  konnte  ber  Anspruch  gegen  seinen  Nachlaß
bzw.  seine  Erben  geltenb  gemacht  werben.
Durch  Entscheibung  bes  Reichsgerichtes  vom  20.  Dezember  1910
ist  für  Preußen  entschieben,  baß  nach  Öffentlichem  Recht  ein  Erstattungsanspruch ­
  gegen  ben  Unterstützten  besteht,  unb  zwar  für  ben
Fall,  baß  er  zur  Zeit  ber  Unterstützung  Vermögen  besaß  ober  erst
nachher  zu  hinreichenbem  Einkommen  ober  Vermögen  kam.  Durch
biefe  Entscheibung  erhielt  bie  Bestimmung  im  Preußischen  Ausführungsgesetz ­
  erhöhte  Bebeutung.
Erstattungsansprüche  in  einem  bestimmten  Falle  konnten  unb
können  auf  Reichsrecht  gestützt  werben,  wenn  nämlich  ber  Armenverbanb
  in  ber  irrigen  Annahme,  ein  chilfsbebürftiger  fei  hilfsbebürftig,
  Unterstützung  gewährt  hat.  Dann  grünbet  sich  ber  Ersatzanspruch ­
  auf  §  812  BGB.  (ungerechtfertigte  Bereicherung).
II.  Neues  Recht.
Das  neue  Recht  ergibt  sich  aus  verschiebenen  Bestimmungen  unb
ist  aus  ber  Berorbnung  über  bie  Fürsorgepflicht  in  Berbinbung  mit
ben  Reichsgrunbsätzen  unb  ben  lanbesrechtlichen  Ausführungsbestimmungen ­
  zu  behanbeln.  Dabei  sinb  gerabe  bie  Vorschriften  in  ben
Reichsgrunbsätzen  so  gehalten,  baß  sie  ben  Fürsorgeverbänben  größte
Bewegungsfreiheit  lassen;  benn  sie  können  sowohl  von  vornherein  auf
Unterstützung  verzichten  wie  auch  in  einzelnen  Fällen  bann,  wenn
ber  Erstattungsvorbehalt  praktisch  burchgeführt  werben  könnte,  ben
Verzicht  aussprechen.
§  25  ber  Berorbnung  über  bie  Fürsorgepflicht  besagt,  baß  bas
fianb  im  Rahmen  ber  reichsrechtlichen  Vorschriften  bestimmt,  inwieweit ­
  ein  Hilfsbebürftiger,  ber  zu  hinreichenbem  Vermögen  ober  Einkommen ­
  gelangt,  bie  aufgewanbten  Kosten  bem  Fürforgeverbanb  zu
ersetzen  hat.  Der  Ersatzanspruch  kann  auch  gegenüber  bem  Erben
bes  chilfsbebürftigen  geltenb  gemacht  werben,  er  gilt  als  Nachlaßverbinblichkeit.

Die  reichsrechtlichen  Vorschriften  sinb  im  wesentlichen  im  §  9  ber
Grunbsätze  vom  4.  Dezember  zusammengefaßt.  Wenn  banach  bie
Fürsorge  eintreten  muß,  weil  bas  Vermögen  ober  Einkommen  bes
chilfesuchenben  vorerst  nicht  verwertet  werben  kann  ober  soll,  so  kann
sie  ihre  Hilfe  ausbrücklich  von  ber  Verpflichtung  abhängig  machen,
baß  bie  aufgewenbeten  Kosten  zurückgezahlt  werben.  Wenn  ber
Hilfsbebürftige  später  Vermögen  ober  hinreichenbes  Einkommen  zu
erwarten  hat,  so  kann  bie  gleiche  Verpflichtung  vorgesehen  werben.
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        —  44  —

Zugleich  kann  verlangt  werden,  daß  die  Zurückzahlung  sichergestellt
wird,  besonders  durch  Abschluß  von  Rentenverträgen,  Bestellung  von
Hypotheken  und  Verwendung  von  Vermögenswerten.  Die  Zurückzahlung ­
  soll  in  der  Regel  nur  ausbedungen  werden,  wenn  sie  voraussichtlich ­
  ohne  besondere  Härten  möglich  ist.  Besondere  Rücksicht  auf
unterhaltsberechtigte  Angehörige  soll  bei  Zurückzahlung  aus  dem
Nachlaß  genommen  werden.
Etwas  anderes  als  das  letztere  besagt  auch  die  Bestimmung  im
§  15  der  Reichsgrundsätze  nicht,  in  dem  die  Sonderfürsorge  für  Kleinrentner ­
  geregelt  ist;  denn  auch  diese  Bestimmung  will  nichts  anderes
als  Abstandnahme  von  der  Sicherstellung  des  Ersatzes,  wenn  diese
Sicherstellung  eine  besondere  Härte  für  den  Hilfsbedürftigen  oder
seine  unterhaltsberechtigten  Angehörigen  bedeuten  würde.
Nach  diesen  eingehenden  Bestimmungen,  die  nichts  anderes  als
eine  Festlegung  des  bisherigen  Rechtszustandes  und  der  Verwaltungspraxis ­
  darstellen,  bleibt  für  die  Länder  im  Rahmen  der  reichsrechtlichen ­
  Vorschriften  nicht  mehr  viel  zu  regeln.  Art  und  Umfang  der
Erstattungsverpflichtung  sind  in  den  Reichsgrundsätzen  festgesetzt.  Die
Länder  werden  im  wesentlichen  nur  das  Verfahren  zu  bestimmen
haben.
§  68  der  Preußischen  Ausführungsverordnung,  der  bisher  die
Rechtsgrundlage  für  den  Erstattungsanspruch  gegen  den  Unterstützten
bildete,  ist  fast  wörtlich  im  §  30  Absatz  4  der  Preußischen  Ausführungsverordnung ­
  zur  Fürsorgepflichtverordnung  vom  17.  April
1924  enthalten.  Auch  dadurch  ist  der  bisherige  Rechtszustand  im
wesentlichen  gewahrt.
Der  Erlaß  des  Preußischen  Ministers  für  Volkswohlfahrt  vom
14.  Februar  1925  enthält  nichts  Neues.  Zu  §  9  der  Reichsgrundsätze
ist  in  ihm  lediglich  bestimmt,  daß  die  Hilfe  in  geeigneten  Fällen  von
der  Ausbedingung  einer  Rückzahlung  der  aufgewandten  Kosten  und
deren  Sicherung  abhängig  gemacht  werden  kann,  insbesondere  soweit
Vermögen  oder  Einkommen  vorerst  nicht  verwertet  werden  kann  oder
soll  und  später  verwertbar  sein  wird.  Dabei  sollen  Vereinbarungen
vermieden  werden,  deren  Erfüllung  zu  ungerechtfertigten  Härten
führen,  insbesondere  Personen,  denen  die  Rückzahlung  voraussichtlich
nur  aus  dem  Arbeitseinkommen  möglich  sein  wird,  in  ihrem  Fortkommen ­
  auf  längere  Zeit  schwer  hemmen  würden.  Der  Erlaß
empfiehlt  im  übrigen  dort,  wo  Erstattung  möglich  werden  kann,  die
Gewährung  von  Darlehn.  Die  gesetzlichen  Erstattungsansprüche
werden  durch  die  Vorschrift  über  die  Ausbedingung  einer  Rückzahlung
nicht  berührt.
An  diesen  allgemeinen  für  die  Praxis  wesentlichen  Grundsätzen
wird  durch  die  Bestimmungen  der  Sonderfürsorge  für  Kriegsbeschädigte ­

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  und  Kriegshinterbliebene  in  den  §§  23  und  31  der  Reichsgrundsätze ­
  nicht  viel  geändert.  Es  könnte  zwar  scheinen,  daß  der  Verzicht
auf  Erstattung  bei  Kriegsopfern  allgemein  ausgesprochen  werden  soll;
denn  nach  8  23  soll  die  soziale  Fürsorge  ihre  Hilfe  auch  dann  gewähren,
wenn  zwar  der  Beschädigte  oder  die  Hinterbliebenen  selbst  oder  ein
unterhaltsverpflichteter  Angehöriger  die  Leistungen  aus  ihrem  Einkommen ­
  oder  Vermögen  bestreiten  könnten,  es  aber  unbillig  wäre,
das  zu  verlangen.  Im  übrigen  besagt  aber  §  31  der  Grundsätze  bei
genauer  Betrachtung  nicht,  daß  dieser  Verzicht  allgemein  gilt;  denn  es
ist  dort  bestimmt,  daß  die  soziale  Fürsorge  ihre  Hilfe  von  der  Zurückzahlung ­
  der  aufgewandten  Kosten  abhängig  machen  kann,  wenn  es
mit  Rücksicht  auf  Art  und  Zweck  der  Fürsorgeleistungen  und  die  gegenwärtigen ­
  oder  zu  erwartenden  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des
Hilfsbedürftigen  ohne  Härten  geschehen  kann.  Wenn  sich  die  soziale
Fürsorge  bei  ihrer  Hilfe  nicht  ausdrücklich  die  Zurückzahlung  der  aufgewandten ­
  Kosten  ausbedingt,  kann  sie  Ersatz  nicht  verlangen.  Es
soll  hiermit  zweifellos  erreicht  werden,  daß  auch  eine  Zurückforderung
im  ordentlichen  Rechtswege  nur  dann  möglich  fein  soll,  wenn  die  Erstattung ­
  ausdrücklich  ausbedungen  ist.  Im  übrigen  beweist  diese  Bestimmung ­
  jedoch,  daß  die  Zurückforderung  nicht  allgemein  ausgeschlossen ­
  sein  soll.
Dieser  Standpunkt  erfährt  eine  Bestätigung  aus  der  weiteren
Bestimmung,  daß  zur  Erhaltung  der  wirtschaftlichen  Selbständigkeit
Beschädigter  und  Hinterbliebener  von  der  Möglichkeit  tunlichst  Gebrauch ­
  gemacht  werden  soll,  ihnen  Darlehn  gegen  Verpfändung  von
Versorgungsgebührnissen  zu  gewähren.
III.  praktische  Durchführung.
Für  die  praktische  Durchführung  des  Erstattungsverfahrens
werden  von  den  Gemeinden  durchweg  Grundsätze  beachtet,  die  sich  in
längerer  Praxis  bewährt  haben.  Allgemein  dürften  folgende  Gesichtspunkte ­
  in  Betracht  kommen:
Von  der  Erstattungsverpflichtung  sollte  dort,  wo  es  ohne  große
Härten  geschehen  kann,  Gebrauch  gemacht  werden.  Das  entspricht
auch  den  sonstigen  Bestimmungen  der  Reichsgrundsätze  und  ihren
Zielen.  Nach  ihnen  soll  die  Fürsorge  nur  eintreten,  wenn  jemand  den
notwendigen  Lebensbedarf  für  sich  und  seine  unterhaltsberechtigten
Angehörigen  nicht  ausreichend  aus  eigenen  Kräften  und  Mitteln  beschaffen ­
  kann.  Nach  den  Erläuterungen  zu  den  Reichsgrundsätzen  muß
es  Ziel  jeder  Fürsorge  sein,  den  Hilfsbedürftigen  in  seinem  Willen
und  seiner  Kraft  so  zu  stärken,  daß  er  sich  durch  eigenes  Fortkommen,
Mühen  und  Schaffen  selbst  behaupten  kann.  Die  Fürsorge  darf  das
selbstoerantwortende  Schaffen  nicht  lähmen.  Das  sind  Grundsätze,
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        —  46  —

die  bei  richtiger  Anwendung  eine  große  volkserzieherische  Bedeutung
haben;  sie  sind  geeignet,  das  Ansehen  der  Fürsorge  zu  heben.  Durch
das  Erstattungsverlangen  wird  auch  eine  gewisse  gerechte  Wirkung  erzielt; ­
  denn  derjenige,  der  sehr  leicht  geneigt  ist,  öffentliche  Hilfe  bei
einer  Erschwerung  der  Lebenshaltung  in  Anspruch  zu  nehmen,  die
ein  anderer  bei  gleichen  Verhältnissen  durch  eigene  Kraft  überwindet,
wird  nicht  so  stark  gegenüber  demjenigen  bevorteilt,  der  öffentliche
Hilfe  nur  im  Falle  äußerster  Not  in  Anspruch  nimmt.  Es  sollte  daher
durchweg  bei  allen  Anträgen  auf  Gewährung  öffentlicher  Hilfe  das
Erstattungsverlangen  gestellt  werden,  es  sei  denn,  daß  eine  Erstattung
von  vornherein  aussichtslos  oder  mit  großen  Härten  verbunden  ist.
Wenn  die  Erstattung  praktisch  wird,  kann  immer  noch  geprüft  werden,
ob  Gründe  für  einen  Berzicht  auf  die  Erstattung  vorliegen.
Nach  §  9  der  Reichsgrundsätze  ist  wohl  mehr  an  die  Fälle  gedacht,
in  denen  zeitweise  die  Leistungsfähigkeit  bei  sonst  normalen  Verhältnissen ­
  so  geschwächt  ist,  daß  öffentliche  Hilfe  in  Anspruch  genommen
werden  muß.  Nur  dann,  wenn  das  Vermögen  oder  Einkommen  des
hilfesuchenden  vorerst  nicht  verwertet  werden  kann  oder  soll,  kann
die  Hilfe  ausdrücklich  von  der  Verpflichtung  abhängig  gemacht  werden,
daß  die  aufgewandten  Kosten  zurückzuzahlen  sind,  hierunter  fallen
im  wesentlichen  Fälle  augenblicklicher  Not,  beispielsweise  bei  Erwerbslosigkeit ­
  die  Leistungen  über  die  Erwerbslosenunterstützung
hinaus,  bei  Krankheiten  Zuschuß  zum  Krankengeld  usw.  Dagegen
würden  kaum  einzubeziehen  sein  die  Fälle,  in  denen  die  Hilfe  wegen
Kinderreichtums  gewährt  werden  muß.
Da  aber  nicht  zu  übersehen  ist,  ob  der  hilfsbedürftige  später  Vermögen ­
  oder  hinreichendes  Einkommen  zu  erwarten  hat,  wird  zweckmäßig ­
  auch  in  solchen  Fällen  das  Erstattungsverlangen  gestellt,  wenn
nicht  von  vornherein  besondere  Gründe  dagegen  sprechen.
Bei  Kriegsopfern  soll  von  der  Möglichkeit,  Darlehn  gegen  Verpfändung ­
  von  Versorgungsgebührnissen  zu  gewähren,  tunlichst  Gebrauch ­
  gemacht  werden.  Im  übrigen  soll  bei  Gewährung  sozialer
Fürsorge  Erstattung  nur  verlangt  werden,  wenn  es  unbillig  wäre,
hiervon  abzusehen.  Zweifellos  kann  in  den  Fällen,  in  denen  nur  eine
zeitige  Hilfsbedürftigkeit  bei  sonst  normalen  Verhältnissen  vorhanden
ist,  Erstattung  gefordert  werden,  mit  Rücksicht  also  auf  die  gegenwärtigen ­
  oder  zu  erwartenden  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  hilfsbedürftigen. ­
  Nur  bei  Aufwendung  von  Kosten  für  die  berufliche  Ausbildung, ­
  auf  die  ein  Beschädigter  nach  dem  Reichsversorgungsgesetz
Anspruch  hat,  darf  Erstattung  nicht  verlangt  werden.  Ersatz  ist  auch
dann  nicht  zu  fordern,  wenn  sich  die  soziale  Fürsorge  die  Zurückzahlung ­
  der  aufgewandten  Kosten  nicht  ausdrücklich  ausbedungen  hat.

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Schon  die  Frage,  ob  die  Hilfe  im  einzelnen  Falle  den  Charakter
der  sozialen  Fürsorge  hat,  zeigt  die  Schwierigkeiten,  die  sich  einer  Abstandnahme ­
  von  der  Erstattungsverpflichtung  in  der  sozialen  Fürsorge ­
  entgegenstellen.  Vielfach  ist  bei  Entgegennahme  der  Anträge
nicht  zu  übersehen,  ob  es  sich  um  soziale  Fürsorge  handelt.  Mit  Rücksich ­
  hierauf  und  auf  die  höchst  unbestimmten  Vorschriften  im  §  31
wird  es  zweckmäßig  sein,  auch  in  den  Fällen  der  Kriegsopferfürsorge
zunächst  das  Erstattungsverlangen  zu  stellen.  Bei  der  praktischen
Durchführung  sollte  bei  Kriegsopfern  die  angeratene  Rücksicht  geübt,
bei  sonst  normalen  Verhältnissen  von  einer  Erstattung  abgesehen
werden,  namentlich  wenn  soziale  Fürsorge  gewährt  ist.
Es  scheint  nicht  möglich,  bei  dem  Erstattungsverlangen  von  vornherein ­
  bestimmte  Gruppen  von  Hilfsbedürftigen  auszuschließen;  dagegen ­
  wird  es  möglich  fein,  bestimmte  Leistungen  von  der  Erstattungsverpflichtung ­
  auszunehmen.  Für  solche  Leistungen  kommen  vornehmlich ­
  in  Betracht  die  Hilfe  für  kinderreiche  Familien,  wenn  Hilfe  lediglich ­
  mit  Rücksicht  auf  den  Kinderreichtum  gewährt  wird,  eine  Besserung ­
  der  Verhältnisse  also  in  absehbarer  Zeit  nicht  anzunehmen  ist,
die  Leistungen  der  Wochenfürsorge,  wenn  diese  nur  aus  dem  Arbeitseinkommen ­
  der  Wöchnerin  erstattet  werden  könnten  (selbstverständlich ­
  wird  hierdurch  die  Erstattungspflicht  des  Kindesvaters  nicht  berührt), ­
  Krankenbeihilfen  anläßlich  schwerer  und  auch  nach  der  Hilfe
fortdauernder  Krankheit,  da  sonst  zu  befürchten  ist,  daß  durch  Einziehung ­
  von  Beträgen  eine  Ausheilung  oder  Besserung  des  Leidens  in
Frage  gestellt  wird.
Überhaupt  sollte  dort,  wo  durch  die  Wiedereinziehung  von  Beträgen ­
  aus  dem  Arbeitseinkommen  wichtige  Grundsätze  vorbeugender
Fürsorge  insofern  verletzt  werden  könnten,  als  durch  Beanspruchung
der  Beträge  die  Lebenshaltung  des  ehemals  Unterstützten  oder  seiner
Angehörigen  unter  das  erträgliche  Maß  herabgedrückt  werden  könnte,
von  einer  Erstattung  abgesehen  werden.  Wird  von  dem  früheren
Hilfsbedürftigen  mehr  verlangt,  als  er  bei  Berücksichtigung  seines
notwendigen  Lebensbedarfs  geben  kann,  so  werden  wichtige
Grundsätze  vorbeugender  Fürsorge  verletzt.  So  wird  vielfach  darüber
geklagt,  daß  Leuten,  die  auf  Kosten  der  Fürsorge  eine  längere  Kur
durchgemacht  haben,  bei  kaum  begonnener  eigener  Leistungsfähigkeit
so  viel  an  Erstattung  abverlangt  wurde,  daß  sie  nicht  mehr  in  der
Lage  waren,  die  mit  Rücksicht  auf  ihren  Gesundheitszustand  besonders
erforderliche  Krankenkost  zu  beschaffen.
Besonderes  Entgegenkommen  bei  der  Wiedereinziehung  sollte
auch  solchen  Personen  gezeigt  werden,  die  trotz  starker  Beschränkung
ihrer  Erwerbsfähigkeit  unter  besonderer  Tatkraft  einem  Erwerbe
nachgehen,  bei  Frauen,  wenn  sie  trotz  kleiner  Kinder  eine  Tätigkeit
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        —  48

ausüben  und  endlich  überall  da,  wo  sich  unbillige  Härten  ergeben
würden.  Die  Heranziehung  zur  (Erstattung  darf  also  nicht  dahin
führen,  daß  der  Verpflichtete  wichtige  Bedürfnisse  der  Lebenshaltung
nicht  befriedigen  kann  und  daher  wieder  hilfsbedürftig  wird.
Es  sollte  vor  allem  auch  Grundsatz  sein,  daß  mit
der  Erstattung  er  st  einige  Zeit  nach  Wiedereintritt
der  Leistungsfähigkeit  des  Hilfsbedürftigen  begonnen ­
  wird.
Gewisse  Richtsätze  für  die  Erstattung  erscheinen  bei  der  Verschiedenartigkeit ­
  der  Verhältnisse  unmöglich.  Jeder  Fall  liegt  anders.
Die  vorstehend  aufgeführten  allgemeinen  Gesichtspunkte  können
aber  einheitlich  beachtet  werden.
Für  die  Erstattung  aus  den  laufenden  Einnahmen  sollten  Ratenzahlungen ­
  vereinbart  werden,  die  der  Hilfsbedürftige  selbständig  zu
bestimmten  Terminen  an  die  Fürsorgekasse  zahlt.  Von  vornherein
sollte  aber  in  der  Erstattungsverpflichtung  auch  die  Erklärung  vorgesehen ­
  werden,  daß  im  Falle  nicht  pünktlicher  Zahlung  Einbehaltung
vom  Lohn  erfolgen  kann.  Für  die  Erstattung  aus  dem  Vermögen
bzw.  dem  Nachlaß  sind  natürlich  die  Verhältnisse  des  Einzelfalles  zu
beachten.
Ersatzansprüche,  die  ein  Fürsorgeverband  aus  der  Fürsorgepflichtverordnung ­
  erheben  kann,  verjähren  in  zwei  Jahren,  vom  Ablauf
des  Jahres  ab  gerechnet,  in  dem  der  Anspruch  entstanden  ist;  da  aber
die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Rechtes  über  Hemmung  und  Unterbrechung ­
  der  Verjährung  (durch  Klage,  Anerkennung)  gelten,  kann
der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  wiederholt  von  neuem  beginnen.
Hierunter  folgt  ein  Formular,  das  für  die  Entgegennahme  der
Erstattungsverpflichtung  geeignet  ist.
....  192  ..  .

hier,  straße  Nr.  .  .  gibt  folgende  Erklärung  ab:
Ich  verpflichte  mich  hierdurch,  die  dem  Wohlfahrtsamt  in
durch

entstandenen  bzw.  entstehenden  Kosten  bzw.  Auslagen  von  meinem
Einkommen  mit  monatlich  ....  Mark  —  wenn  zur  Zeit  der
Unterstützung  ohne  Beschäftigung  —  in  noch  festzusetzenden  Raten
zu  erstatten  und  diese  Raten  bis  spätestens  zum  ....  jeden
Monats  an  die  Kaffe  des  Wohlfahrtsamtes
einzuzahlen.  Die  erste  Zahlung  wird  bis  erfolgen.
Falls  ich  dieser  Verpflichtung  nicht  nachkommen  sollte,  wird  hierdurch ­
  mein  jeweiliger  Arbeitgeber  ermächtigt,  von  meinem  Lohne
obigen  Betrag  bis  zur  vollständigen  Deckung  der  Kosten  allmonatlich

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einzubehalten  und  an  die  Wohlfahrtsamtskasse  in
abzuführen;  auch  unterwerfe  ich  mich  dem  Zwangsbeitreibungsverfahren. ­

Indem  ich  hiermit  auf  den  rechtlichen  Anspruch  auf  meinen  Lohn
in  Höhe  der  von  dem  Wohlfahrtsamt  geltend  zu  machenden  Forderung
ausdrücklich  und  unwiderruflich  verzichte  und  denselben  an  das  Wohlfahrtsamt ­
  in  abtrete,  ermächtige  ich  dieses,  die
fälligen  Raten  zu  erheben  und  gültig  darüber  zu  quittieren.
Ich  stehe  zurzeit  bei
in  Arbeit.  Jeden  Arbeitswechsel  werde  ich
sofort  dem  Wohlfahrtsamt  mitteilen.

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Ich  verpflichte  mich  ferner,  Erstattung  des  Fürsorgeaufwandes
aus  etwa  mir  zufallendem  Vermögen  zu  leisten  und  hiervon  dem
Wohlfahrtsamt  sofort  Mitteilung  zu  machen.  Es  ist  mir  bekannt,  daß
das  Wohlfahrtsamt  in  Höhe  feines  Aufwandes  einen  klagbaren  Anspruch ­
  auf  mir  zufallendes  Vermögen  hat.
Mir  ist  mitgeteilt  worden,  daß  der  Ersatzanspruch  des  Wohlfahrtsamtes ­
  auch  gegen  meine  Erben  geltend  gemacht  werden  kann
und  daß  er  als  Nachlaßverbindlichkeit  gilt  (§  1967  BGB.&amp;gt;.  Auf  unterhaltsberechtigte ­
  Angehörige,  die  bei  meinem  lobe  selbst  der  öffentlichen ­
  Fürsorge  anheimfallen,  wird  das  Wohlfahrtsamt  Rücksicht
nehmen.
Zusatz  bei  Kriegsopfern:
Soweit  es  sich  bei  dem  Fürsorgeaufwand  um  Leistungen  der
sozialen  Fürsorge  handelt,  wird  Erstattung  der  aufgewandten  Kosten
nur  dann  verlangt,  wenn  mit  Rücksicht  auf  Art  und  Zweck  der  Fürsorgeleistungen ­
  und  die  gegenwärtigen  oder  zu  erwartenden  wirtschaftlichen ­
  Verhältnisse  des  Hilfesuchenden  es  unbillig  wäre,  hiervon
abzusehen.  v.  g.  u.
beglaubigt:

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Beiträge  zur  sozialen  Fürsorge.

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        Maßnahmen  gegen  Arbeitsscheue  und  säumige  Ünterhaltspflichtige
  nach  der  Michsfürsorge-Verordnung  CR  F.  D.)
und  dem  I^eichsstrafgesetzbuch  C'R.  6t.  G.  B.).
Don  ©tabtraf  Dr.  3oDi),  Hamm.
Die  Verpflichtung  der  Allgemeinheit  zur  Unterftüßung  eines
Hilfsdedürftigen  gehört  zu  den  öffentlich-rechtlichen  Fürsorgeaufgaben, ­
  wie  sie  im  §  1  der  R.  F.  23.  im  einzelnen  normiert  sind.  Die
Unterstützungspflicht  liegt  dem  Fürsorgeverbande  ob.  Voraussetzung,
Maß  und  Art  der  Fürsorge  sind  im  Rahmen  der  reichsrechtlichen  Vorschriften ­
  den  Ländern  überlassen  (§  6  R.  F.  V.).  Gleichwohl  sind  besonders ­
  wichtige  Bestimmungen  grundsätzlicher  Art  in  der  R.  F.  V.
selbst  niedergelegt.  Dahin  gehört  vor  allem  der  Grundsatz  der  Arbeitsmtd
  Unterhaltspflicht  des  Hilfsbedürftigen  nach  §  19  ff.  der  R.  F.  V.
Die  Arbeitspflicht  fund  ebenso  die  Unterhaltspflicht)  ist  eine  öffentlichrechtliche
  Verpflichtung  des  Hilfsbedürftigen  gegenüber  der  Zlllgemeinheit,
  die  durch  den  Fürsorgeverband  vertreten  wird.  Der  Fürsorgeverband ­
  kann  beanspruchen,  daß  der  Hilfsbedürftige  feine  Arbeitskraft ­
  nutzbar  macht  und  deren  Ertrag  zum  Unterhalt  der  eigenen
Person  und  seiner  unterhaltsberechtigten  Angehörigen  so  verwendet,
daß  der  Fürsorgeverband  möglichst  von  2lnsprüchen  verschont  bleibt.
Ebenso  §  7  der  Reichsgrundsätze:  „Jeder  Hilfsbedürftige,  auch  der
nicht  voll  erwerbsfähige,  hat  seine  Arbeitskraft  zur  Beschaffung  des
notwendigen  Lebensbedarfs  für  sich  und  seine  unterhaltsberechtigten
Angehörigen  einzusetzen."  Voraussetzung  für  die  Entstehung  des
öffentlich-rechtlichen  Anspruchs  der  Arbeits-  und  Unterhaltspflicht  ist
die  Tatsache  der  Hilfsbedürftigkeit,  die  gleichzeitig  die  Fürsorgepflicht
der  Allgemeinheit  sdes  Fürsorgeverbandes)  auslöst.  Arbeits-  und
Unterhaltspflicht  stehen  demnach  mit  der  Unterstützungspflicht  des
Ftirforgeverbandes  in  engster  Beziehung.
Beide  Verpflichtungen,  die  öffentlich-rechtliche  Arbeitspflicht  des
Bedürftigen  sowie  die  Unterstützungspflicht  des  Fürsorgeverbandes
können  ineinander  übergehen.  Das  ist  der  Fall  bei  der  sogenannten
Arbeitsfürsorge.  Diese  bildet  eine  besondere  Art  der  öffentlich-rechtlichen ­
  Unterstützung.  Sie  soll  dem  Hilfsbedürftigen  die  Möglichkeit
geben,  seine  wenn  auch  beschränkte  Arbeitskraft  voll  auszunutzen  und
so  wenigstens  einen  Teil  seines  Unterhalts  selbst  zu  verdienen.  Das

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—  51

kann  geschehen  durch  Beschaffung  von  besonderen  Arbeitseinrichtungen ­
  wie  Werkstätten,  Heimarbeit  oder  gemeinnütziger  Arbeit  und
dergl.  mehr.  Die  Zuweisung  von  Arbeit  kann  erfolgen  entweder  an
Stelle  einer  Unterstützung  oder  so,  daß  eine  etwaige  Unterstützung
von  der  Leistung  der  zugewiesenen  Arbeit  abhängig  gemacht  wird.
In  beiden  Fällen  bleibt  die  Arbeitspflicht  eine  freiwillige.  Sie  soll
nicht  den  Charakter  einer  Zwangsarbeit  tragen.  (Ebenso  Wölz-Huppert,
  Kommentar  für  die  Fürsorgepflicht,  2.  Auflage,  1925,  S.  74).
Zu  Zwangsmaßnahmen  berechtigt  die  Arbeitsfürsorge  erst  dann,
wenn  der  Hilfsbedürftige  sich  weigert,  trotz  Vorliegens  bestimmter
Voraussetzungen  (Arbeitsfähigkeit,  sittliches  Verschulden  usw.)  seine
Arbeits-  und  Unterhaltspflicht  zu  erfüllen.  In  diesem  Falle  wird  der
Hilfsbedürftige  ungehorsam.  Sein  Ungehorsam  berechtigt  den  Fürsorgeverband, ­
  gegen  den  sich  Weigernden  mit  Zwangsmaßnahmen
vorzugehen.
Die  verschiedenen  Arten  von  Zwangsmaßnahmen  find:
1.  der  mittelbare  Zwang,
2.  die  Bestimmung  des  R.  St.  G.  B.,
3.  der  unmittelbare  Zwang  nach  §  20  ff.  der  R.  F.  V.
I.  Der  mittelbare  Zwang  besteht  in  der  Entziehung  etwaiger
Unterstützung.  Diese  Maßnahme  ist  jedoch  nur  da  wirksam,  wo  ein
Hilfsbedürftiger  seine  Arbeitspflicht  verletzt  und  für  seine  Person  der
öffentlichen  Fürsorge  anheimfällt,  nicht  aber  in  dem  Falle,  wo  durch
seine  Arbeitsweigerung  unterhaltsberechtigte  Angehörige  ohne  Unterstützung ­
  bleiben,  erst  recht  nicht  in  dem  Falle,  wo  eine  Arbeitspflichtverletzung ­
  nicht  vorliegt,  sondern  lediglich  die  Leistung  von  Unterhalt
abgelehnt  wird.  In  einem  solchen  Falle  ist  eine  Entziehung  der  an  die
Angehörigen  zu  gewährenden  Unterstützung  unmöglich.  Sie  würde
häufig  sogar  den  Wünschen  des  säumigen  Unterhaltspflichtigen  entsprechen. ­
  Der  mittelbare  Zwang  wird  ferner  auch  da  unwirksam,  wo
die  Arbeitsfähigkeit  des  Hilfsbedürftigen,  wenn  auch  durch  dessen
eigenes  Verschulden,  aufhört  und  Krankheit  oder  gar  Siechtum  eintritt. ­
  In  einem  derartigen  Falle,  wo  z.  B.  Krankenhausbehandlung
notwendig  wird,  muß  die  Fürsorge  wieder  eintreten.
II.  Die  zweite  Möglichkeit,  gegen  den  Ungehorsam  vorzugehen,
bieten  die  Bestimmungen  des  R.  St.  G.  B.,  die  sich  gegen  Spieler,
Trinker  und  Müßiggänger  richten  (§  361  Z.  5  u.  7  in  Verbindung
mit  §  362)  sowie  gegen  säumige  Nährpflichtige  (§  361  Z.  10).  Diese
Bestimmungen  sind  in  ihrer  heutigen  Fassung  leider  völlig  unzureichend ­
  und  erfüllen  keineswegs  ihren  Zweck.  Weder  ist  damit  eine
Besserung  des  einzelnen  überhaupt  noch  auch  eine  Verhinderung
der  Arbeitsscheu  als  solche  zu  erreichen.  Die  Gründe  für  die  Unzulänglichkeit ­
  der  Bestimmungen  sind  folgende:
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        —  52  —

aj  Die  Verletzung  der  Arbeits-  und  Nährpflicht  wird  trotz  der
schweren  Verfehlung  gegen  die  Familie  und  die  Allgemeinheit  nur  als
Übertretung  bestraft,  zudem  ist  auch  der  Strafrahmen  völlig  unzureichend, ­

ß)  Der  Nachweis  für  das  Vorliegen  der  einzelnen  Tatbestände
ist  zu  schwierig,
v)  Erst  recht  ist  die  einzige  Besserungsmaßnahme,  die  Überweisung ­
  an  die  Landespolizeibehörde,  die  übrigens  gegen  säumige
Nährpflichtige  nicht  zulässig  ist,  auch  in  den  übrigen  Fällen  nur  selten
durchzusetzen.
Die  Folgen  dieser  unzulänglichen  Bestimmungen  zeigten  sich  vor
Erlaß  des  Arbeitsscheuengesetzes  darin,  daß  die  Zahl  der  Arbeitsscheuen ­
  ständig  wuchs.  Wie  unzulänglich  besonders  die  Bestimmung
des  §  361  Z.  10  gegen  säumige  Nährpflichtige  ist,  zeigt  folgender  praktischer ­
  Fall:  Ein  Amtsgericht  im  Rheinland  hat  das  Verfahren  aus
§  361  Z.  10  mit  folgender  Begründung  eingestellt:  Es  handele  sich  um
eine  Übertretung;  die  Schuld  des  Täters  sei  gering  und  die  Folgen
der  Tat  unbedeutend,  an  der  gerichtlichen  Entscheidung  bestehe  kein
öffentliches  Interesse.  Hierin  tritt  nach  dem  jetzt  vorliegenden  Entwurf ­
  zum  R.  St.  G.  B.  (E.  z.  R.  St.  G.  B.)  eine  einschneidende  Änderung
und  eine  erhebliche  Besserung  ein.  Das  Strafprinzip  tritt  nunmehr
vollständig  in  den  Hintergrund,  eine  Strafe  als  solche  wird  für  die
hier  in  Frage  kommenden  Fälle  überhaupt  nicht  mehr  angedroht.  An
deren  Stelle  kommen  lediglich  Besserungs-  und  Erziehungsmaßnahmen ­
  zur  Anwendung.
Besserungs-  und  Erziehungsmaßnahmen  find:
a)  die  Anordnung  von  Schutzaufsicht,
h)  die  Unterbringung  in  einem  Arbeitshaus,  Asyl  u.  bergt.
Die  Schutzaufsicht  (§  51  E.  z.  R.  St.  G.  B.)  soll  den  unter  Schutzaufsicht ­
  Gestellten  vor  der  Gefahr,  neue  strafbare  Handlungen  zu  begehen, ­
  bewahren,  ihn  an  ein  gesetzmäßiges  Leben  gewöhnen  und  ihm
das  wirtschaftliche  Fortkommen  erleichtern.  Dieselben  Zwecke  verfolgt
die  Unterbringung  in  einem  Arbeitshaus.  Es  sind  zwei  Ziele,  die  vom
Gesetzgeber  in  beiden  Fällen  erstrebt  werden,  das  eine  ist  ein  erzieherisches ­
  Moment,  das  vor  allem  die  Gewöhnung  des  Schützlings  an  ein
gesetzmäßiges  Leben,  d.  h.  an  Zucht  und  Ordnung  bezweckt  und  ihm
einen  Beschützer  an  die  Hand  geben  soll,  der  seine  schützende  Hand
über  ihn  hält  und  ihn  solange,  bis  sein  Charakter  an  Gesetz  und  Ordnung ­
  gewöhnt  ist,  vor  neuen  strafbaren  Handlungen  bewahren  will;
das  zweite  Prinzip  ist  ein  wirtschaftliches,  es  beabsichtigt,  den  Besserungsbedürftigen ­
  wirtschaftlich  selbständig  zu  machen,  ihn  zu  einem
arbeitsamen  Menschen  zu  erziehen  und  ihm  so  die  Möglichkeit  zu
geben,  sich  durch  seinen  Verdienst  selbst  zu  unterhalten.

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Die  Schutzaufsicht  soll  an  Stelle  der  Unterbringung  in  ein
Arbeitshaus  dann  verhängt  werden,  wenn  ihre  Anordnung  genügt,
um  die  erstrebten  Ziele  zu  erreichen.
Beide  Maßnahmen  sind  vorgesehen:
1.  bei  Bettelei  aus  Arbeitsscheu  oder  Liederlichkeit  (§  378  E.  z.  R.
St.  G.  B.),
2.  bei  Arbeitsweigerung  aus  Arbeitsscheu,  bei  gleichzeitiger  Inanspruchnahme ­
  öffentlicher  Armenunterstützung  (§  381  E.  z.  R.
St.G.B.).
In  diesem  letzteren  Falle  sind  die  Voraussetzungen  für  die  Unterbringung ­
  im  großen  und  ganzen  dieselben  wie  bei  den  Zwangsmaßnahmen ­
  gegen  Arbeitsscheue  nach  der  R.  F.  V.,  die  weiter  unten  behandelt ­
  werden  und  auf  die  hier  verwiesen  wird.
Nicht  mehr  strafrechtlich  verfolgt  wird  im  Gegensatz  zu  der
geltenden  Bestimmung  des  R.  St.  G.  B.  im  §  361  Z.  10  der  säumige
Nährpflichtige,  sofern  nicht  auch  gleichzeitig  Arbeitsscheu  bei  ihm
vorliegt.
Die  Überweisung  in  ein  Arbeitshaus,  Asyl  u.  bergt,  wird  vom
Gericht  angeordnet.  Die  Unterbringung  selbst  erfolgt  durch  die  Verwaltungsbehörde. ­
  Sie  dauert  solange,  bis  der  Zweck  der  Unterbringung ­
  erreicht  ist  (§  46  E.  z.  R.  St.  G.  B.).
III.  Die  Zwangsmaßnahmen  nach  der  R.  F.  V.
1.  Im  Gegensatz  zu  den  beiden  vorerwähnten  Zwangsmaßnahmen, ­
  dem  mittelbaren  Zwange  und  dem  strafrechtlichen  Vorgehen,
kann  der  unmittelbare  Zwang  gegen  einen  Arbeitsscheuen  und  säumigen ­
  Nährpflichtigen  als  durchaus  wirksam  angesehen  werden.  Er
besteht  in  der  Unterbringung  in  einer  Arbeits-  oder  sonst  geeigneten
Anstalt  auf  dem  Verwaltungswege  nach  Maßgabe  der  §§  20  ff.  der
R.  F.  B.  Die  in  Frage  kommenden  Personen,  gegen  die  sich  der
Arbeitszwang  richtet,  sind  einmal  1.  Arbeitsscheue,  d.  h.  Müßiggänger,
Trunkenbolde  u.  dergl.,  die  nicht  für  sich  selbst  sorgen,  sondern  aus
öffentlichen  Mitteln  unterhalten  werden  müssen,  sodann  2.  säumige
Nährpflichtige,  d.  h.  Personen,  welche  ihre  Verpflichtung  zum  Unterhalt ­
  der  Angehörigen  nicht  erfüllen,  sondern  sie  der  öffentlichen  Fürsorge ­
  anheimfallen  lassen.  Die  Säumigkeit  in  der  Nährpflicht  insbesondere ­
  kann  entweder  in  Arbeitsscheu  des  Unterstützungspflichtigen
begründet  sein  oder  darin,  daß  der  Unterstützungspflichtige  zwar
arbeitet,  aber  seinen  Verdienst  nicht  zum  Unterhalt  seiner  Angehörigen ­
  verwendet.  Die  Begründung  für  das  Vorgehen  gegen  den
säumigen  Unterstützungspflichtigen  wurde  früher  nach  dem  Grundsatz
der  Familieneinheit  darin  gefunden,  daß  die  einem  Mitglied  der
Familie  zugebilligte  Unterstützung  rechtlich  als  dem  Unterstützungspflichtigen ­
  selbst  gewährt  angesehen  wurde.  Nach  der  modernen  An-
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        —  54  —

schauung,  die  auch  in  der  R.  F.  V.  anerkannt  ist,  ist  nunmehr  sowohl
die  Arbeits-  als  auch  die  Unterhaltspflicht  als  eine  öffentlich-rechtliche
selbständige  Verpflichtung  eines  jeden  Unterstützungsempfängers  festgestellt. ­
  §  7  der  Reichsgrundsätze  sagt  ausdrücklich,  daß  jeder  Hilfsbedürftige, ­
  auch  der  nicht  voll  arbeitsfähige,  feine  Arbeitskraft  zur
Beschaffung  des  notwendigen  Lebensbedarfs  für  sich  (Arbeitspflicht)
und  feine  unterhaltsberechtigten  Angehörigen  (Unterhaltspflicht)  einzusetzen ­
  hat.
2.  Die  Einleitung  sowohl  wie  die  Anordnung  der  Unterbringung
eines  Arbeitsscheuen  pp.  ist  an  bestimmte  Voraussetzungen  geknüpft,
die  verhindern  sollen,  daß  in  die  subjektiven  Rechte  des  einzelnen
allzu  scharf  und  unberechtigterweise  eingegriffen  wird.  Diese  Voraussetzungen ­
  sind  folgende:
a)  Der  Betroffene  muß  mit  der  eigenen  Person  der  öffentlichen
Fürsorge  anheimfallen  oder  einen  unterhaltsberechtigten  Angehörigen
anheimfallen  lasten,
b)  Die  Hilfsbedürftigkeit  muß  auf  einem  sittlichen  Verschulden
beruhen,
c)  Die  Ablehnung  der  Arbeit  oder  die  Vernachlässigung  der
Unterhaltspflicht  muß  eine  beharrliche  sein,
d)  Es  dürfen  keine  der  im  §  21  der  Pr.  Ausf.-V.  erwähnten  Ausnahmefälle ­
  vorliegen.
Zu  a)  Zu  den  Unterhaltsberechtigten  gehört  nunmehr  auch  das
uneheliche  Kind  gegenüber  seinem  natürlichen  Vater.  Zur  Erleichterung ­
  des  Nachweises  genügt  eine  öffentliche  Urkunde  über  die
Anerkennung  der  Unterhaltspflicht  bzw.  ein  rechtskräftiges  Urteil
darüber.  Die  Fürsorge  muß  tatsächlich  eintreten,  drohende  Hilfsbedürftigkeit ­
  genügt  also  nicht.
Zu  b)  Als  ein  sittliches  Verschulden  wird  man  anzusehen  haben
Arbeitsscheu,  Trunksucht,  Spiel,  Verschwendung  usw.,  nicht  aber
bloße  Verarmung  aus  eigener  Schuld.  Sittliches  Verschulden  liegt
besonders  nicht  vor  bei  Erwerbsunfähigkeit.
Zu  c)  Eine  beharrliche  Ablehnung  der  Arbeit  bzw.  eine  beharrliche ­
  Entziehung  der  Unterhaltspflicht  ist  beispielsweise  dann  gegeben,
wenn  der  Betroffene  häufig  seine  Arbeitsstelle  wechselt,  um  der
Pfändung  zu  entgehen.
Zu  d)  Als  Ausnahmefälle,  die  die  Einleitung  von  Zwangsmaßnahmen ­
  ausschließen,  sind  im  §  21  der  Pr.  Aus.-D.  folgende  angegeben: ­

1.  Die  Fürsorgebedürftigkeit  darf  nicht  nur  durch  vorübergehende
Umstände  (z.  B.  kurze  Krankheit)  verursacht  sein,
2.  Der  Unterzubringende  muß  arbeits-  und  erwerbsfähig  sein,
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        55  —

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3.  Es  dürfen  keine  näheren  Verwandten  bereits  von  ihm  unterstützt ­
  werden,  z.  93.  eigene  Kinder  gegenüber  dem  Vater  oder  der
Mutter,
4.  Die  Unterbringung  darf  keine  außergewöhnliche  Härte  für  den
Unterzubringenden  darstellen.
Diese  letztere  Bestimmung  ist  ganz  allgemein  gefaßt  und  dient
zur  Beseitigung  von  etwaigen  Härten,  die  trotz  der  bereits  vorgesehenen ­
  sonstigen  Sicherungsgründe  gleichwohl  eintreten  können.
3.  Von  besonderer  Bedeutung  für  die  Fürsorgeverbände  ist  das
Verfahren  vor  der  Unterbringung.  Es  erfolgt  auf  Antrag  des  unterstützenden ­
  B.  F.  93.,  sei  es  ex  officio  oder  auf  Antrag  eines  Unterhaltspflichtigen ­
  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses,  der  endgültig
ist.  Dem  Antrag  auf  Unterbringung  geht  voraus  eine  einmalige  oder
wiederholte  Verwarnung  durch  den  Bezirksfürsorgeverband,  die  auch
durch  die  Polizeibehörde  wiederholt  werden  kann.  Die  Verwarnung
erfolgt  zweckmäßig  unter  Hinweis  auf  die  drohende  Unterbringung.
Wie  die  Erfahrung  lehrt,  führt  schon  vielfach  dieser  Hinweis  zum
Erfolg.  Häufig  geht  dan^benher  die  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde
und  damit  die  Einleitung  des  Strafverfahrens.
Die  Handhabung  des  Verfahrens  durch  den  Bezirksausschuß  im
besonderen  entspricht  leider  bis  jetzt  nicht  überall  den  berechtigten
Wünschen  der  B.  F.  V.  Das  Verfahren  ist  meistens  zu  schwerfällig
und  langwierig.  Es  muß  deshalb  auf  eine  möglichste  Beschleunigung
und  Abkürzung  hingewirkt  werden.  Es  darf  ferner  auch  nicht  vorkommen, ­
  wie  es  leider  tatsächlich  geschehen  ist,  daß  ein  Bezirksausschuß ­
  sich  weigert,  einen  Unterbringungsbeschluß  zu  erlassen,  angeblich ­
  weil  der  Arbeitsscheue  nicht  gehört  werden  kann.  Die  Pr.
Ausf.-B.  in  Z.  VI  2  vom  17.  4.  24  bringen  klar  zum  Ausdruck,  daß  die
besonderen  Umstände,  die  eine  Anhörung  ausschließen,  z.  B.  dann
vorliegen,  wenn  der  Unterzubringende  nicht  aufzufinden  ist.  Der
betreffende  Bezirksausschuß  vertritt  aber  den  Standpunkt,  „daß  der
§  23  der  R.  F.  93.,  der  klar  und  unzweideutig  zwingend  die  Anhörung
des  Unterzubringenden  ausspreche,  durch  die  Pr.  Ausf.-Best.  nicht
abgeändert  werden  könne;  hieran  müsse  festgehalten  werden  .  Wenn
sich  also  jemand  versteckt  hält  bzw.  seinen  Aufenthaltsort  häufig
wechselt,  so  wird  er  sich  stets  einer  Vernehmung  entziehen  können
und  damit  jedes  Zwangsverfahren  vereiteln.
Ist  der  Unterbringungsbeschluß  erlassen,  so  wird  der  Betroffene
vielfach  schon  durch  einen  Hinweis  darauf  veranlaßt,  nunmehr  seiner
Arbeits-  oder  Nährpflicht  für  die  Zukunft  nachzukommen,  ja  sogar
rückständige  Zahlungen  zu  leisten,  nur  um  betn  Arbeitszwang  zu  entgehen. ­
  Die  eigentliche  Unterbringung  braucht  daher  nur  in  verhältnismäßig ­
  wenigen  Fällen  durchgeführt  zu  werden.  Wie  sich  aus  einem
        <pb n="57" />
        —  56  —

Bericht  der  Stadt  Hamburg  ergibt,  brauchte  von  66  im  Jahre  1924
gestellten  Anträgen  auf  Unterbringung  diese  nur  in  43  Fällen  beschlossen ­
  zu  werden,  und  lediglich  in  11,  ö.  h.  also  in  einem  Sechstel
aller  Fälle  mußte  die  Unterbringung  tatsächlich  durchgeführt  werden.
4.  Was  die  Anstaltsunterbringung  angeht,  so  sind  nach  einer
Rundfrage  bei  den  westfälischen  Stadt-  und  Landkreisen  die  hauptsächlichsten ­
  Bedenken  und  Beschwerden  des  B.  F.  V.  gegen  eine  solche
folgende:
a)  die  Handhabung  der  Disziplin  in  der  Anstalt  sei  nicht  streng
genug,
b)  die  Kosten  der  Unterbringung  seien  zu  hoch.
Was  die  Beschwerde  zu  a)  anbetrifft,  so  hat  sich  diese  als  nicht
zutreffend  erwiesen.  Wie  eine  eingehende  Besichtigung  des  Arbeitshauses ­
  der  Provinz  Westfalen  in  Benninghausen  durch  den  Arbeitsausschuß ­
  ergeben  hat,  sind  sowohl  die  innere  Einrichtung  und  der
Betrieb  als  auch  die  Unterbringung  und  Verpflegung  der  Insassen
durchaus  sachgemäß  durchgeführt.  Auch  die  täglich  verlangte  Arbeit
&amp;lt;10—11  Stunden),  die  teils  in  besonderen  Werkstätten,  teils  in  der
Landwirtschaft  geleistet  werden  muß,  ist  als  ausreichend  und  angemessen
  zu  bezeichnen.  Diese  ständige  Arbeit,  verbunden  mit  einer
durch  die  Hausordnung  vorgeschriebenen  strengen  Zucht  läßt  die  Insassen ­
  den  Mangel  an  Bewegungsfreiheit  und  das  Fehlen  eines  ungebundenen ­
  Dahinlebens  auf  Kosten  anderer  doch  recht  fühlbar  werden.
Wünschenswert  war  lediglich  eine  Verschärfung  der  vorgesehenen
Strafen,  die  den  in  der  Pr.  Ausf.-Anw.  vorgeschriebenen  Strafrahmen ­
  nicht  ganz  ausfüllten.  Eine  entsprechende  Abänderung  ist
bereits  in  Aussicht  gestellt.
Der  zweite  Einwand,  daß  die  Kosten,  die  dem  B.  F.  V.  durch
die  Unterbringung  der  Arbeitsscheuen  neben  der  häufig  notwendigen
ständigen  Unterstützung  ihrer  Angehörigen  erwachsen,  zu  hoch  seien
und  dadurch  die  tatsächliche  Unterbringung  vielfach  illusorisch  werden
ließen,  muß  vom  Standpunkt  der  B.  F.  V.  als  durchaus  berechtigt
angesehen  werden.  Zunächst  ist  es  ganz  unverständlich,  wie  die  Pr.
Ausf.-Best.  in  §  27  davon  haben  sprechen  können,  daß  der  Überschuß
des  Arbeitsverdienstes  zur  Deckung  der  Kosten  der  Fürsorge  für  die
Angehörigen,  solange  die  Unterbringung  dauere,  zu  verwenden  sei.
Durch  eine  eingehende  Prüfung  der  Unterlagen  an  Ort  und  Stelle  ist
festgestellt,  daß  einerseits  die  Gesamtkosten  im  Jahre  1924  von  etwa
2,03  Mark  täglich,  die  sich  aus  Aufwendungen  für  Aufsicht,  Beköstigung ­
  und  Bekleidung  und  sonstigen  Bedürfnissen  zusammensetzen,
nicht  zu  hoch  bemessen  sind  und  daß  es  anderseits  nicht  möglich'  ist,
den  Arbeitsverdienst  der  Insassen  so  zu  steigern,  daß  auch  nur  die
Kosten  für  ihren  eigenen  Unterhalt  aufgebracht  werden  können.  Das
        <pb n="58" />
        —  57  —

ist  darauf  zurückzuführen,  daß  es  unmöglich  ist,  die  Betriebe  so  produktiv ­
  zu  gestalten  und  die  Arbeitskräfte  des  einzelnen  so  auszunützen, ­
  wie  es  in  der  freien  Wirtschaft  geschieht:  Ein  Teil  der  Insassen ­
  ist  krank  oder  arbeitsunfähig,  etwa  10  Prozent^  dazu  kommen
Sonn-  und  Feiertage  mit  etwa  14  Prozent,  es  verbleiben  also  an
regulären  Beschäftigungstagen  nur  76  Prozent,  davon  kann  wieder
nur  ein  Teil  produktiv  verwertet  werden,  denn  etwa  21  Prozent  der
Insassen  sind  mit  Hausarbeiten  beschäftigt,  so  daß  33  Prozent  für
gewerbliche  und  46  Prozent  für  landwirtschaftliche  Arbeiten  zur  Verfügung ­
  bleiben.  Bei  einem  Durchschnittsarbeitsverdienst  von  1,12  Mk.
täglich  entfällt  auf  den  einzelnen  Verpflegungstag  ein  Betrag  von
83  Pfg.  Es  ist  demnach  eine  erhebliche  Differenz  zwischen  den  täglichen ­
  Verpflegungskosten  (2,03  Mark)  und  dem  täglichen  Arbeitsverdienst ­
  (0,83  Mark)  vorhanden,  sie  beträgt  1,20  Mark.  Dieser
Betrag  mußte  bisher  von  den  B.  F.  B.  aufgebracht  werden.  Um  nun
zu  verhindern,  daß  der  einzelne  B.  F.  V.  von  der  an  sich  zweckmäßigen
Unterbringung  lediglich  der  Kosten  wegen  Abstand  nimmt,  erscheint
es  zweckmäßig,  daß  der  Landesfürsorgeverband  diese  Berpflegungskosten
  übernimmt,  der  in  der  Lage  ist,  im  Wege  der  allgemeinen  Umlage ­
  die  einzelnen  Fürsorgeverbände  mit  den  Kosten  anteilig  zu  belasten. ­
  Zu  demselben  Ergebnis  gelangt  man,  wenn  man  die  Unterbringung ­
  in  ein  Arbeitshaus  als  Erziehungs-  und  Besserungsmaßnahme ­
  gemäß  dem  neuen  Entwurf  des  R.  St.  G.B.  ansieht  und  mit
der  Fürsorge-Erziehung  in  Parallele  setzt.  Da  der  L.  F.  V.  die  Kosten
der  Fürsorgeerziehung  für  Jugendliche  trägt,  erscheint  es  durchaus
folgerichtig,  daß  er  auch  die  Kosten  für  die  Unterbringung  der  erwachsenen ­
  Fürsorge-  und  Erziehungsbedürftigen  übernimmt.  Wenn  man
schließlich  berücksichtigt,  daß  die  B.  F.  V.  in  den  meisten  Fällen  noch
durch  Zahlung  von  Unterstützungsbeträgen  an  die  Angehörigen  der
Insassen  in  Anspruch  genommen  werden,  so  leuchtet  es  ohne  weiteres
ein,  daß  diese  bei  den  an  sich  schon  hohen  Aufwendungen  für  die  allgemeine ­
  Wohlfahrtspflege  kaum  in  der  Lage  sind,  auch  noch  diese
besonderen  Pflegekosten  zu  tragen.
Man  könnte  dagegen  einwenden,  daß  im  Falle  der  Übernahme
der  Unterbringungskosten  auf  die  Provinz  die  B.  F.  B.  allzuhäufig
von  der  Unterbringung  Gebrauch  machen  würden.  Dem  steht  jedoch
entgegen,  daß  die  Bezirksausschüsse  als  selbständige  Verwaltungsgerichte ­
  die  Voraussetzungen  für  die  Unterbringung  nach  streng  objektiven ­
  Gesichtspunkten  und  rein  sachlich  zu  prüfen  und  zu  entscheideil
haben.
5.  Die  Unterbringung  darf  nur  solange  dauern,  als  die  gesetzlichen ­
  Voraussetzungen  dafür  vorliegen.  Stirbt  beispielsweise  der  ein-
        <pb n="59" />
        —  58  —
zige  in  Frage  kommende  Unterhaltsberechtigte,  so  muß  der  säumige
Nährpflichtige  entlassen  werden.
Der  Antrag  auf  Entlassung  kann  von  dem  Untergebrachten
gestellt  werden.  Auch  über  ihn  hat  der  Bezirksausschuß  zu  entscheiden.
Neben  der  Entlassung  kommt  eine  Beurlaubung  in  Frage.  Sie
erfolgt  durch  den  Fürsorgeverband,  sei  es  von  Amts  wegen  oder  auf
Antrag  des  Untergebrachten.  Auf  Beschwerde  gegen  eine  Ablehnung
der  Beurlaubung  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  seit  der  Unterbringung ­
  entscheidet  der  Bezirksausschuß.  Eine  Beurlaubung  hat  zu
erfolgen,  wenn  die  Unterbringung  ein  Jahr  gedauert  hat.
6.  Nach  Rückkehr  in  das  bürgerliche  Leben  empfiehlt  es  sich  für
die  B.  F.  V.  nicht,  gegen  die  Entlassenen  sofort  mit  aller  Strenge  vorzugehen, ­
  um  noch  etwa  rückständige  Unterstützungsbeträge  aus  ihnen
herauszuholen.  Es  ist  vielmehr  richtig,  dem  Entlassenen  zunächst  die
Möglichkeit  zu  geben,  die  Sorge  für  sich  und  seine  Familie  von  dem
Zeitpunkt  seiner  Entlassung  ab  tatsächlich  aufzunehmen  und  durchzuführen. ­

7.  Die  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  die  mit  Rücksicht
auf  die  Verletzung  einer  wichtigen  Pflicht  gegen  die  Allgemeinheit
iArbeits-  und  Nährpflicht)  jedeirfalls  bei  Rückfälligen  wünschenswert
wäre,  muß  nunmehr,  nachdem  der  neue  Entwurf  zum  R.  St.  G.  B.
gegen  Arbeitsscheue  und  säumige  Nährpflichtige  keine  Strafe  mehr
vorsieht,  sondern  Erziehungs-  und  Besserungsmaßnahmen  zur  Anwendung ­
  bringt,  als  im  Widerspruch  mit  dem  Besserungsprinzip
stehend  abgelehnt  werden.
8.  Eine  letzte  Möglichkeit,  den  Arbeitsscheuen  in  einer  Anstalt
unterzubringen,  auf  die  hier  im  Zusammenhang  hingewiesen  werden
muß,  ist  seine  Entmündigung  im  Falle  der  Trunksucht;  das  Recht,  für
die  Person  des  Mündels  zu  sorgen  (§§  1793,  1800,  1631),  gibt  dem
Bormund  die  Möglichkeit,  den  Entmündigten  in  einer  Trinkerheilanstalt ­
  unterzubringen.  Als  Vormund  sollen  möglichst  Beamte  des
Wohlfahrtsamtes  bestellt  werden,  die  in  der  Lage  find,  die  notwendigen ­
  Zwangsmittel  zur  Anwendung  zu  bringen.
Eine  wertvolle  Ergänzung  der  Unterbringungsmaßnahmen  wird
das  Verwahrungsgesetz  bringen,  dessen  Entwurf  dem  zuständigen
Reichstagsausschuß  vorliegt  und  dessen  Verabschiedung  hoffentlich
bald  erfolgt.
Die  nachfolgende  schematische  Übersicht  soll  eine  schnelle  Orientierung ­
  über  die  zulässigen  Maßnahmen  gegen  Arbeitsscheue  pp.,  ihre
Boraussetzungen  usw.  ermöglichen.  Von  der  Wiedergabe  der  zurzeit
Noch  geltenden  strafrechtlichen  Bestimmungen  ist  in  der  Übersicht  auf
die  allgemein  anerkannte  Unbrauchbarkeit  Abstand  genommen  worden.

Schematische  Übersicht
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Schematische  llbersitht

1

3

4

5

6

Kreis  der  Personen

Voraussetzungen

Ausnahmen

Maßnahme  besteht  in

Erfolgt
a)  auf  Antrag  b)  durch

Dauer

Befehl.  Best.

I.  Arbeitswillige

1.  Hilfsbedürstigkeit
2.  Arbeitsfähigkeit
3.  Angemessenheit  der
Arbeit
4.  Gemeitmützigkeit  der
Arbeit

1.  bei  offensichtlicher
Härte
2.  bei  4  er  stoß  gegen  das
Gesetz

Anweisung  gemeinnütziger
Arbeit  (Arbeitsfürsorge)
a)  anstelle  einer  Unterstützung ­

b)  neben  der  Unterstützung ­


Bezirksfürsorge ­

verband

Solange  die
Unterstützung
dauert

S  IS  R.  F.  V.

11.  sogen.  Arbeitsscheue
a)  nach  der  N  F.  V.
h)  nach  betn  E.  z  R.Tt  G.B.
(sogen  Arbeit  weigernde)

1.  Anheimfallen  der
öffentlichen  Fürsorge
2.  sittliches  Verschulden
3.  Arbeitsfähigkeit
4.  beharrlicheAblehmmg
der  Arbeit
1.  Unterstützung  aus
ösfentl.  Armenntitteln
2  Arbeitsscheu
3.  beharrliche  Weigermtg
4.  Angemessenheit  der
Arbeit

die  im  tz  21  der  Pr
Ausf.-V  genannten
Ausnahmefälle

Unterbringung  in  eine  vom
Land  für  geeignet  anerkannte ­
  Anstalt  ob.  Arbeits
einrichtung  zur  Arbeit
Überweisung  in  ein  Arbeitshaus ­
  bzw.  beiArbeitsunfähigkeit
  in  ein  Asyl,  in
leichteren  Fällen  Anord
nnng  der  Schutzaufsicht.

des  Bezirks
fürsorgeverbandes

auf
Anzeige

Bezirksausschuß ­

Gericht

Solange  d.  gesetzt.
Voraussetzungen
derUnterbringung
gegeben  sind.
bis  zur
Erreichung
des  Zwecks

S  20  R.  F.  V.
SS  21  ff.  Pr.
A.-B.
t)§  «81,  3833
81  E  z  R.  St.
®.  B.

11  r.  Läulnige  Nichrpflichtige

1.  Anheimsallenlassen  der
öffentl.  Fürsorge  durch
einen  Unterhaltsber.
2.  dieselben  Voraus-3.
  setzungen  wie  bei
4.  Arbeitsscheu  unter  2

tute  zu  M

wie  zu  lla

au  f
Antrag

Bezirksausschuß ­


Wie  zu  lla

§  20  9t.  ff.  V.

IV.  Bettelei  u.  Umherziehett
in  Banden
a)  einfaches  Betteln,
b)  Bettelei  als  Getverbe,
c)  Ausschicken  z.  Betteln,
d)  Nichtabhalten  vom
Betteln,
!)  Umherziehen  in  Banden

|  1.  Arbeitsscheu
)n  a)
1  2.  Liederlichkeit
|  1.  ohite  redliches
zu  f)x  Gewerbe.
1  2.  bandenmäßig

-

wie  zu  11b

auf
Anzeige

Gericht

Wie  zu  11  b

§§  878/80,  38S
E.  z.  R.  3t.
ffl.  B.

V.  Arbeitsscheu  im  Falle  der
Trunksucht

1.  Trunksucht
2.  a)  Unverm.  z.  Besorg.
seiner  Angelegen!)
b)  Aussetzung  s.Person
ob.  s.  Familie  der
Gefahr  d.  Notstand.

-

1.  Entmündigung
2.  Unterbringung  in  eine
Trinkerheilanstalt

z»  i)
auf  Antrag
zu  2)

Gericht
Vormund

Solange  der
Grund  der
Entmündigung
dauert.

§§  1793,  1800,
1631,  6  B.  @.  B.
        <pb n="61" />
        Inhaltsverzeichnis.

Seite

Geleitwort  3
Vorwort  •  .  .  5
Untersiühungsmaßstäbe  zur  Bemessung  der  Fürsorgeleistungen  9
Richtlinien  über  die  Unterhalts-  und  Grstattungsverpflichtung  in  der  Fürsorge  23
Maßnahmen  gegen  Arbeitsscheue  und  säumige  Unterhaltspflichtige  nach  der
Veichsfürsorge-Verordnung  sV.F.VF  und  dem  Veichssirafgeseßbuch
(B.  et  ©.  s.)  .  .  .  :  50
        <pb n="62" />
        Seite

sorge  23
        <pb n="63" />
        S'O'A.b

MM  V

v&amp;gt;?‘¥s  i' - - 1
!.  ’&amp;lt;  &amp;gt;  V,-3L  '&amp;lt;&amp;lt;  ';
        <pb n="64" />
        —  51

»rbalts-F.
  D.)
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g  eines
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  be-R.F.B^

Arbeits-R.
  g.  V.
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  Für-;ine
  Areigeiien

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ung  bes
echtigten
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licht  bes
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Huppert,  K
Zu  Zn
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Boraussetzr
Arbeits-  un
Hilfsbebürf
sorgeoerbar
vorzugehen
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die  Best
ber  unm
I.  Der
Unterstützu
Hllfsbebürf
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Verletzung
abgelehnt  v
Angehörige
häufig  sogt
sprechen.  2
bie  Arbeiteigenes
  Be
tritt.  In  e
notwenbig
II.  Di
bieten  bie
Trinker  un
mit  §  362)
Bestimmur
reichenb  ur
Besserung
ber  Arbeit
länglichkeit

i

El

o

CD

Beschaffung  von  besonberen  Arbeitseinrich-Heimarbeit
  ober  gemeinnütziger  Arbeit  unb
sung  von  Arbeit  kann  erfolgen  entmeber  an
ig  ober  so,  baß  eine  etwaige  Unterstützung
^gewiesenen  Arbeit  abhängig  gemacht  wirb,
bie  Arbeitspflicht  eine  freiwillige.  Sie  soll
ner  Zwangsarbeit  tragen.  (Ebenso  Wölz-"i
  e  bie  Fürsorgepflicht,  2.  Auflage,  1925,  S.  74).
I  men  berechtigt  bie  Arbeitsfürsorge  erst  bann,
e  sich  weigert,  trotz  Dorliegens  bestimmter
sfähigkeit,  sittliches  Berschulben  usw.)  seine
_iflicht  zu  erfüllen.  In  biesem  Falle  wirb  ber
^  am.  Sein  Ungehorsam  berechtigt  ben  Füri
  sich  Weigernben  mit  Zwangsmaßnahmen
Irten  von  Zwangsmaßnahmen  finb:
I,
_  R.St.  G.B.,
'mg  nach  §  20  ff.  ber  R.  F.  B.
Zwang  besteht  in  ber  Entziehung  etwaiger
ißnahme  ist  jeboch  nur  ba  wirksam,  wo  ein
-beitspflicht  verletzt  unb  für  seine  Person  ber
heimfällt,  nicht  aber  in  bem  Falle,  wo  burch
unterhaltsberechtigte  Angehörige  ohne  Unter«
'")t  nicht  in  bem  Falle,  wo  eine  Arbeitspflichtsonbern
  lebiglich  bie  Leistung  von  Unterhalt
■  m  solchen  Falle  ist  eine  Entziehung  ber  an  bie
enben  Unterstützung  unmöglich.  Sie  würbe
:  chen  bes  säumigen  Unterhaltspflichtigen  ent-Zwang
  wirb  ferner  auch  ba  unwirksam,  wo
r~  Hilfsbebürftigen,  wenn  auch  burch  besten
;  short  unb  Krankheit  ober  gar  Siechtum  ein«
:  fen  Falle,  wo  z.  B.  Krankenhausbehanblung
:  e  Fürsorge  wieber  eintreten.
stichkeit,  gegen  ben  Ungehorsam  vorzugehen,
:  -n  bes  R.  St.  G.  B.,  bie  sich  gegen  Spieler,
--jer  richten  (§  361  Z.  5  u.  7  in  Berbinbung
:  säumige  Nährpflichtige  (§  361  Z.  10).  Diese
ihrer  heutigen  Fassung  leiber  völlig  unzu«
ineswegs  ihren  Zweck.  Weber  ist  bannt  eine
n  überhaupt  noch  auch  eine  Berhinberung
che  zu  erreichen.  Die  Grünbe  für  bie  Unzu-.tungen
  finb  folgenbet
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