15 für Einzelfälle benötigen wird, durch einfache logische Deduktion ableiten zu können". Die Rechtsordnung erscheint ihr als eine Maschine im Stillstand. Seit Jhering, Bähr, Rümelin, Schlußmann sind freilich die Mängel solcher Begriffsbildung genugsam auf gezeigt worden. Nur durch soziale Erwägungen kann der In halt der Rechtsordnung gefunden werden, nicht aber durch „Promenaden zum Begriffshimmel, wo man sich auf blumiger Au' für jede Entscheidung das Lkonstruktionsbukett so mühelos zusammenpflückt". 5 6 ) Auch die Rechtslehre hat die Fülle der Erscheinungen des Wirtschaftslebens in einer Einheit zu fassen und so die Zwecke und Ursachen, die lebendigen Wirkungen, die Funktion zu be greifen. o) 2. Die Bezeichnung der Aufgabe. 8 2. Wenn die Begriffsbildung darin besteht, daß Worte und Namen in Begriffe verwandelt werden, so kommt zu der Be trachtung der lebendigen Erscheinung noch ein anderes hinzu: Die Namengebung. Obwohl die Namen dem Sprachschatz ent nommen werden, entsteht eine von der des Sprachgebrauches abweichende Namensbildung. Der Sprachgebrauch geht von konkreten Bildern aus, bleibt aber nicht dabei, sondern saßt verschiedene Vorstellungen zusammen oder trennt gleiche Be griffe, geht aus andere Vorstellungen über und nimmt so leicht Nebenbedeutungen an. Der vieldeutige Inhalt des Wortes muß dann von der Wissenschaft, die es gebrauchen will, ge- 5 ) Stampe a. a. O. S. 23; und zum vorherigen S. 1, 40 f, 30f. 6 ) Das bedeutet nichts anderes, als daß es einen besonderen Rechts- begriff der Versicherung nicht gibt. Versicherung im Rechtssinn liegt dann vor, wenn eine Versicherung einen rechtlichen Anspruch gewährt. Vgl. Leibl, Das Recht der Versicherungsunternehmungen (Berlin 1913) S. 17, Ehrenberg, Der Begriff des Versicherungsvertrages (Leipziger Zeitschr. 1907) S. 161 s., 167.