20 als sog. Aussteuerversicherung 17 ) — Terminversicherung — abgeschlossen wird, nämlich der Art, daß die Versicherungs summe an einem vereinbarten Tage fällig wird, gleichviel ob der Versicherte dann noch lebt oder nicht, die Prämien dagegen nur bis zum Tode des Versicherungsnehmers, längstens bis zum Termin zu entrichten sind, so entscheidet hier die Even tualität des Todes nicht den Versicherungsfall. Wird dagegen eine sogenannte Sp ar ve rsi ch er u it g 18 ) abgeschlossen, bei der der Versicherte nach einer im voraus bestimmten Zeit die Summe erhalten soll, die Prämien aber bis zum Ende der Versicherungsdauer bezahlt werden sollen, so ist überhaupt keine Ungewißheit vorhanden. Bei der Terminversicherung han delt es sich nur um die Ungewißheit des Wertes der gezahlten Prämien. Auch bei den Todesfallversicherungen wird die Ver sicherungssumme in der Regel auch dann fällig, wenn etwa das achtzigste Lebensjahr erreicht ist. Das bedeutet nichts an deres als, daß die Ungewißheit des Todeszeitpunktes auch hier nur den Wert der Leistung des Versicherers bestimmt. Ist jemand mit 10,000 M. auf den Todesfall versichert, so hat der Versicherer 10,000 M. auf jeden Fall zu zahlen; je länger dieser Zahlungstermin durch das Weiterleben des Versicherten hinausgeschoben wird, um so länger kann der Versicherer das bereitzustellende Kapital durch Zinsgenuß verwerten, um so geringer wird mithin für ihn der Wert seiner Leistung an den Versicherten. So schreibt Hupka:") „Bei den Lebensver sicherungen dagegen beruht das Risiko immer auf der Un gewißheit über die Todeszeit einer oder mehrerer bestimmter Personen, einerlei, ob nach dem Vertrage ein Todesfall oder ein Erlebensfall oder ein dies certus an et quando die Leistungspflicht des Versicherers auslöst. Die kürzere oder längere Lebensdauer bestimmter Individuen entscheidet hier darüber, ob der Versicherer überhaupt zu leisten haben wird, ch Vgl. Loewy, Artikel „Aussteuerversicherung" im Versicherungs lexikon (Tübingen 1909) S. 185. ch Loewy, Artikel „Sparversicherung" a. a. O. S. 1144. ch a. a. O. S. 583.