31 reichung eines bestimmten Alters hervorgerufen werden." Man es beschränkt sich daraus, das Erleben eines hohen Alters anzuführen. Wiegand^) sieht den Zweck der Lebens versicherung darin, „entweder für das eigene spätere Alter oder für die Hinterbliebenen ein Kapital oder eine Rente zu erwerben oder auch Kindern eine Mitgift oder die Mittel zum Studieren zu sichern." Es entspricht dies gewiß dem Sinn der Vorgänge. Alan nimmt die aufgeschobene Leibrentenver sicherung, um ein Stipendium für die Studienzeit, die Lebens versicherung, um ein Kapital für die Kosten der Militärzeit, für eine Aussteuer oder für eine spätere Erwerbstätigkeit, kurz für einen künftigen Vermögensbedarf zu schaffen. Auch als Vorsorge für die alten Tage, für einen künftigen Mangel läßt sich die Lebensversicherung gestalten. Die Frage ist nur die, ob die Bereitstellung eines Kapitals für ein späteres Lebensalter stets als Vorsorge für einen Bedarf zu gelten habe, und ob daher der verursachte Bedarf als wesentliches Merkmal anzusehen ist. Stellt man sich die aufgeschobene Leib rente oder die Erlebensversicherung so vor, daß ein Privat beamter nach 35 Jahren eine Pension oder ein Kapital be ziehen möchte, so trifft diese Auslegung gewiß zu, und solche Fälle bilden die Regel. Denken wir uns aber die Versicherung mit Prämienrückgewühr von einem Fürsten, einem Millionär oder irgend einem Kapitalisten abgeschlossen, dessen Erwerbs quelle nicht auf Arbeitsfähigkeit beruht, so wird das Erreichen eines Alters das Aufhören der Sparfähigkeit nicht bedingen und also deshalb keinen Bedarf verursachen. G o b b i selbst läßt auch die Sparfähigkeit ganz außer Betracht. Will man, wie er wohl meint, den Bedarf bei der Lebensversicherung einfach auf eine Steigerung der Be dürfnisse zurückführen, so steht dem entgegen, daß solche Steige rung nur dann als „Bedarf" in Frage kommt, wenn die Mittel sich nicht entsprechend vergrößern. Nun kann gewiß jeder mit solcher entfernten Möglichkeit rechnen, aber sie in 5S ) Lebensversicherungskatechismus (Lalle 1869) S. 5.