33 So bleibt auch für die wirtschaftliche Definition nichts anderes übrig, als die Verursachung des Bedarfs durch den Versiche- rungsfall aus dem Begriff ausscheiden zu lassen. 8 6. II. Die allgemeine Bedarfsvorsorge. 1. Die Möglichkeit eines durch den Versicherungsfall nicht verursachten Bedarfs verwertet Hupka^) als außerhalb stehen des Motiv des Versicherungsnehmers. Wenn man sich den Bedarf nicht mehr als Folge des Ereignisses, welches die Ver sicherung entscheidet, sondern als unabhängig von dieser Even tualität nur als Veranlassung zu einer wirtschaftlichen Fürsorge, also nur als Motiv zur Versicherung denkt, so bedarf der Versicherungsvorgang noch einer besonderen Kennzeichnung. Hupka hat dies versucht, indem er das Versicherungs risiko als besonderes Merkmal hervorhob. Er defi niert: „Der Versicherungsvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag, in welchem der eine Teil (Versicherungsnehmer) zum Zwecke der sicheren Deckung eines künftigen Bedarfs sich von demj andern Teil (Versicherer) für einen bestimmten Ereignisfalk oder Zeitpunkt (Versicherungsfall) eine Leistung versprechen läßt, deren Entrichtung, Umfang oder Verhältnis zur Gegen leistung von ungewissen, das Vermögen oder die Person des Versicherungsnehmers oder eines Dritten betreffenden Umstän den abhängig ist." 57 58 ) Auch £oetot) 59 ) nennt die Versicherung „eine wirtschaftliche Einrichtung, die es dem einzelnen in Ver einigung mit einer Vielheit von Personen ermöglicht, durch einmalige oder periodische Geldleistungen — Prämien — vor sorgliche Maßregeln für zukünftigen Vermögensbedarf zu tref fen", der „stets mit einer Ungewißheit in Dauer oder Höhe der Verpflichtungen des Versicherten oder des Versichernden verknüpft zu sein" habe. 57 ) st. a, O. S. 561 ff. “0 a. a, O. S. 588. 59 ) Versicherungsmathematik (Leipzig 1910) S. 1.