35 2. Der Umstand, daß der Sicherungszweck bei manchen Versicherungsarten nicht als Bestandteil des Vertrags aufge nommen wird, kann ihm zwar die Bedeutung eines begriffs bildenden Merkmals nicht nehmen, 63 ) gleichwohl kann die all gemeine Sicherungsabsicht des Versicherungsnehmers nicht als „das wahre Kriterium de,r Versicherung" gelten. Wenn es auch zur Unterscheidung vom Spiel ausreicht, so genügt es zur Kennzeichnung des wirtschaftlichen Vorgangs keineswegs allein. e4 ) Wenn die künftigen Schaden- und Notfälle in dem Versicherungsvorgang selbst nicht zum Ausdruck kommen, wenn „der allgemeine Gedanke der Sicherung gegen einen möglichen Schaden oder Mangel" nicht mit dem Hauptelement des Ver sicherungsrisikos in natürlichen Zusammenhang gebracht wird, läßt sich nicht .erkennen, warum „die nackte Gewinnsucht" 65 ) sich nicht mit dem „gesunden Motiv" verbinden soll, warum die Versicherung „auf das bedrohte Leben eines wildfremden Menschen" das „Vorhandensein eines ökonomischen Versor gungsgeschäfts" ausschließen soll. Kurz, so fruchtbar der Ge danke Hupkas ist, so bedarf es doch für die wirtschaftliche Kennzeichnung des Vorganges noch einer Vertiefung dieses Motives. Erst wenn das Motiv, das subjektive Moment, in der Aufgabe der Versicherung verkörpert ist, dürfte das Typische des Merkmals der Unsicherheit herausgearbeitet sein. Kapitel 4. Der Eventualschade«. 8 7. I. Der Wertverlust. 1. Die seit den Anfängen der Untersuchung des Wesens der Versicherung eingewurzelte Auffassung der Versicherung als Ob dies für die juristische Technik nicht maßgebend ist, haben wir hier nicht zu prüfen. “) Auch Bürgschaft und Garantievertrag lassen sich unter die De finition Lupkas stellen. 'S) Lupka a. a. O. E. 568.