38 sicherung folgendermaßen: „Die Wahrscheinlichkeit, daß eine Schädigung in gewissem Maße eintreffen wird, die Tatsache, daß eine Mehrzahl dieser Gefahr ausgesetzt ist, und die Unge wißheit, wen sie treffen wird, sind die Elemente der Ver sicherung. Diese liegt in einer solchen Vereinigung der einer gleichen Gefahr des Vermögensverlustes oder der Lebensbe- drohung ausgesetzten Personen bzw. Wirtschaftseinheiten, durch welche der tatsächlich eintretende Verlust bzw. die wirtschaft lichen Nachteile der Lebensbedrohung auf die Gesamtheit der Vereinigten verteilt werden." Für die Lebensversicherung rechtfertigt er nun diese wirtschaftlichen Nachteile auf folgende Weise: Bei der Todesfallversicherung erlitten die einen einen wirtschaftlichen Verlust, weil sie länger lebten als die anderen. Bei der Erlebensversicherung dagegen hätten diejenigen einen Verlust, deren Lebensdauer den bestimmten Zeitpunkt nicht erreicht habe. Er muß hierbei schon selbst die Pensionsvev- sicherung ausscheiden, da sie nicht eine Verlust-, sondern eine Eewinnversicherung sei. Auch diese Verlustgefahr der Lebens versicherung stimmt mit seiner Erklärung des Versicherungs- begriffs nicht überein, denn es handelt sich hier nicht um eine Gefahr, der die Versicherten vor Eingehung der Versiche rung ausgesetzt waren, sondern um eine Gefahr, die erst durch die Versicherung entsteht. SBöriter 73 ) definiert: „Vereinigung zahlreicher einzel ner Wirtschaften zwecks gemeinschaftlicher gegenseitiger Deckungs mittelgewährung für den durch den drohenden wirtschaftlichen Verlust erwachsenden Vermögensbedarf." Wenn er als Ver lust die Aufhebung der Beziehung zwischen der wirtschaften den Person und ihrem Vermögen (= wirtschaftliche Verfügungs gewalt, Versicherungsinteresse) durch ein zufälliges Ereignis bezeichnet, so sieht er sich genötigt, um die Personenversicherung für die Definition zu retten, als „Versicherungsgut" die „mensch liche physische und psychische Kraft" gelten zu lassen. Wieso 73 ) a a. O, 6. 15. Er tritt damit in Gegensatz zur Bedarfstheorie, bei der „das wesentliche Merkmal des Verlustes als Ursache des Ver- mögensbedarss" fehle.