52 für einen gegebenen ungewissen Fall bereit zu haben, sicher erreicht. 2. Der Ausgleich. Eine solche Verbilligung der Bereitstellung kann aber nur dann erreicht werden, wenn das Prinzip des Ausgleichs der Risiken durchgeführt werden kann. Dies beruht aber auf der Voraussetzung, daß, wie Conrad^) sagt, die Versicherung „allein für den Versicherten den Charakter der Zufälligkeit be sitzt, ihn aber für den Versicherer abgestreift hat." Hierzu ist erforderlich, daß die Beiträge der Gesamtheit nach dem tausch wirtschaftlichen Prinzip der Gleichheit von Leistung und Gegen leistung normiert sind. Das würde leicht sein, wenn es die Ver sicherung, wie das Glücksspiel mit künstlichen Zufällen, mit Wahrscheinlichkeiten zu tun hätte, die künstlich gesetzt sind und daher erakt berechnet werden können. Nun sind hier aber natür liche Zufälle abzuschätzen. Es mutz daher versucht werden, die Gesetzmäßigkeit des Zufalls aus den Massenerscheinungen mit Hilfe der Statistik und ihres Gesetzes der grotzen Zahlen zu bestimmen. „Die so gesammelten Erfahrungstatsachen legt man der Rechnung zugrunde und bestimmt aus ihnen Leistung und Gegenleistung von Versichertem und Versicherndem, indem man annimmt, datz die Zukunft nicht wesentlich von der Vergangen heit abweichen wird. Man versucht also von dem vergangenen Geschehen auf künftige, noch unbekannte Tatsachen eine Prophe zeiung auszuführen." 98 ) Die Wahrscheinlichkeitsrechnung der Versicherung wird daher den Erwartungswert nur annähernd bestimmen können. Abweichungen des Erwartungswerts von dem wirklichen Wert der Leistungen sind nicht zu umgehen und bilden das Versicherungsrisiko. Das wesentliche dieser Vereini gung ist mithin, datz nicht ein Überwälzen der Lasten, sondern Sh a. a. O. Bd. II S. 532. M) Loewy, Versicherungsmathematik S. 9; siehe auch Molden hauer, Das Versicherungswesen Bd. I S. 41 f., Manes, Versicherungs wesen 8 15 S. 113 ff.