57 Bedürfnisbefriedigung sich zu schaffen trachtet, tritt hier ge wissermaßen Kurzschluß (zwischen Bedürfnis und Befriedigung) ein durch fehlerhafte (vom Gesetz und der sozialen Ordnung nicht gewollte) Benutzung sonst regelrechter Kräfte." Das Wesen des Spiels bestehe mithin darin, „daß durch illusorische, selbst- gesetzte (nicht von der Natur gegebene) Kausalitätsbeziehungen unter möglichster Anlehnung an den soliden Wirtschaftsgang Vermögensübergänge hervorgerufen werden." Die Wette aber sei nur eine besondere Art des Spiels. Der Unterschied bestehe darin: „daß bei Wetten eine Meinungsverschiedenheit aus wahrer Überzeugung ausgetragen werde, also ein ernstlicher solider Anlaß, ein gewisser Lebensernst vorliegt." Man muß daher von der Wette das Spiel im engern Sinn scheiden. „Demnach ist Spiel im engern Sinn derjenige Spielvertrog, der ohne ernstlichen Anlaß von einem beliebigen Ereignis, Vermögensübergänge abhängig macht, während dies bei der Wette aus Anlaß einer ernsten Meinungsverschiedenheit ge schieht." Die Versicherung ist daher von dem Spiel im eigentlichen Sinne scharf getrennt, denn sie gehört zur Arbeit: sie be nutzt aleatorische Vorgänge, die mit der wirt schaftlichen Tätigkeit in natürlichem Zusammenhang stehen zur Beseitigung der in der Unvorhersehbarkeit künftigen Geschehens liegenden wirtschaftlichen Unsicherheit. Das Spiel, insbesondere das Lotteriespiel, schafft sich solche Vorgänge, um damit dem Spieltrieb zu dienen. Es ist keine Versicherung, wenn auf das Leben fremder Personen, die keine Beziehung zur Wirtschaft haben, eine sogenannte Versicherung genommen wird; das ist Spiel. Deshalb sind die Versicherungen auf das Leben des Papstes, der Kaiser als Wettversicherungen stets ver boten gewesen. Es ist aber kein Spiel, wenn ein Schaubuden besitzer sich einen Ersatz versprechen läßt für den Fall, daß es an einem bestimmten Tag regnen sollte. m ) Aber dieses wirtschaftliche Moment bedeutet aüein nur U1 ) Siehe dazu unten S. 58 § 13.