63 als wirtschaftlich vorteilhaft erscheinen läßt, kann wohl nicht behauptet werden. Wir stehen daher vor der eigentümlichen Tatsache, daß die herrschende Lehre einen Vorgang lediglich deshalb als Ver sicherung ansieht, weil er ein aleatorisches Moment enthält! Nach unseren Ausführungen kann aber ein aleatorisches Mo ment, das lediglich darin besteht, daß die vorzeitig Sterbenden zu Gunsten der das Endalter Erreichenden die Zinsen der ein gezahlten Prämien verlieren, allein für sich zur Kennzeichnung des typischen Vorgangs der Versicherung nicht verwendet wer den. Versicherung ist er st dann gegeben, wenn die Ausnutzung des Zufalls zur Vermeidung der wirtschaftlichen Unsicherheit erfolgt. Bei der so genannten Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr aber liegt ein solcher Zweck nicht vor. Bei der Erlebensversicherung kann es sich nur darum handeln: Es soll durch eine Vereinigung der Einlagen, die rechnerisch dem Risiko entsprechen, nicht eine Unterdeckung, sondern eine unwirtschaftliche Überdeckung, die Festlegung zu großer Mittel, vermieden werden. In der Tat wird diese Versicherung von unzähligen Personen, die wohl habend genug wären, die Deckungssumme sofort bereit zu stellen, angewendet. Die Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr vermag aber dieser Aufgabe, den Verlust an ökonomischem Nutz wert der Ersparnis zu vermeiden, nicht gerecht zu werden. Nun will es fast scheinen, als ob auch die Erlebensversicherung ohne Prämienrückgewähr dazu nicht imstande sei. Denn während beim Sparen wenigstens die nutzlos bereitgestellten Einlagen unter Zinsgenuß der Wirtschaft verbleiben, sind hier die Einlagen verloren. Daraus hat E o b b i 123 ) den richtigen Weg gezeigt, indem er daraus hinwies, daß die Versicherung das billigere Mittel sei. Die Bereitstellung erfordert einen Aufwand, der unter Berücksichtigung des Zinseszinsergebnisses dem Endkapital entsprechen muß, einen Totalaufwand. Dies ist in vielen Fällen durchaus unökonomisch, nämlich stets dann, wenn die Ersparung 12s ) a. a. O. Nr. 97 ff.