65 Ereignisse, sondern der allgemeine Gedanke der Sicherung gegen einen möglichen Schaden oder Mangel," und dies dahin aus legt, datz auch bei der Erlebensversicherung „nicht die repara- torische Ausgleichung dieses Verlustes, sondern die präventive Deckung der künftigen Lebensbedürfnisse, nicht Ersatz des durch den Versicherungsfall entstandenen Schadens, sondern Versor gung für die Zukunft, der eigentliche Zweck der Versicherungs leistung" sei, so hat er damit das Prinzip der Versicherung weniger getroffen als die Schadenstheorie. Denn die präventive Deckung künftiger Lebensbedürfnisse ist die Aufgabe der Wirt schaft überhaupt, und kommt nur deshalb in der Versicherung zur Erscheinung; ein typisches Merkmal ist sie daher nicht. Die Versicherung will vielmehr da eingreifen, wo die Unvorherseh- barkeit künftigen Geschehens eine Unsicherheit in der Erfüllung der Aufgabe der Wirtschaft herbeiführt. Will man den Begriff der Versicherung so fassen, daß eine Verwandtschaft der Be griffsmerkmale mit andern wirtschaftlichen Vorgängen ausge schlossen ist, so mutz man die Versicherungserscheinung nach ihrer selbständigen arbeitsteiligen Funktion beurteilen. m ) Zhr? arbeitsteilige Aufgabe innerhalb der Wirtschaft, der Vorsorge für ungewissen Bedarf ist aber die: in all den Fällen der Un sicherheit der Wirtschaft, wo die Ersparung sich als unwirtschaft lich erweist — mag sie unzulänglich sein wegen der Möglichkeit einer Über- oder Unterdeckung, oder mag sie zugleich auch noch sinnlos sein, weil man einen Gewinnentgang nicht dadurch er setzen kann, datz man eine Ersparnis bereit stellt, — zwar nicht selbständige neue Werte zu schaffen, sondern die Ersparung da durch wirtschaftlich bedeutungsvoll zu gestalten und so die Un sicherheit der Wirtschaft zu beseitigen, datz sie vielen, in der gleichartigen Ungewitzheit befindlichen Wirtschaften einen Kosten aufwand auferlegt, der nach der Wahrscheinlichkeit der Verwirk lichung der Ungewitzheit bemessen ist, und so durch Vereinigung dieser Beiträge einen Wert bereit stellt, der den Anforderungen aller beteiligten Wirtschaften dann genügt, wenn die Verwirk- Vgl. Stephinger a a. O. S. 2.