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        <title>Versicherung und Wirtschaft</title>
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            <forname>Friedrich</forname>
            <surname>Hülße</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>1019416955</idno>
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        ﻿uu
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        ﻿Bereicherung und lllirtsrltaft.

Eine Untersuchung üder den Megrch der
Dersicherung in der Dollrsünrtschchtslehre.

IncMgurnl-Dissertntion
^ur Erlangung der Dodtorivürde der
Moden Mnlchochnschen Aadultät der
Vereinigten Friedrichs - Mnidersität
Malle-Mittenderg

borgelegt bon

Friedrich ^Müche

»US HklrrAdrliurg.

Hülle rr. d. Annle. 1914.
Hos-Hurix- u. Steindruckrrei
C. Msernrnerer Sc Co.
        <pb n="3" />
        ﻿Referent: Geheimer Regierungsrat Professor Dr. Conrad.
        <pb n="4" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis

©eite

Einleitung.

§ 1.	1. Die Bedeutung der Begriffsbildung................13

§ 2.	2. Die Bezeichnung der	Aufgabe..........15

Der Begriff der Verficherung.

Erster Abschnitt.

Die Theorien der Versicherung.

Kapitel 1.

§ 3.	Die Eventualität....................................18

Kapitel 2.

§ 4.	Die Eventualleistung................................22

Kapitel 3. Der Eventualbedarf,
tz 5. I. Die besondere Bedarfsdeckung (die Bedarfstheorie

Gobbi)  .....................................24

§ 6. II. Die allgemeine Bedarfsvorsorge (die Jndividual-

bedarfstheorie Hupka)........................33

Kapitel 4. Der Eventualfchaden.

§ 7.	I. Der Wertverlust (die	Schadentheorie Büsch) . . 35

8 8. II. Das Nichterreichen eines Sparzieles (die Schaden-

theorie Wagner).................................40

Kapitel 5.

§ 9. Das Bereitstellungsrisiko (die Sparrisikotheorie

Conrad)................................... 42
        <pb n="5" />
        ﻿6

Zweiter Abschnitt.

Die Bildung des Begriffes der Versicherung.

Kapitel 1. Das Wesen der Versicherung.

8 10. I. Die Unsicherheit der Wirtschaft.................47

1.	Der ungewisse Einkommensbedarf .... 47

2.	Die Unzulänglichkeit der Ersparung ... 49

8 I I.	II.	Die Beseitigung der Unsicherheit der Wirtschaft 80

1.	Die Aufgabe der Versicherung..................50

2.	Der Ausgleich.................................52

Kapitel 2. Die Abgrenzung der Versicherung.

§ 12.	I.	Die Spieltheorie...............................53

§ 13.	II.	Die Spartheorie................................58

Kapitel 3.

Die Bestimmung des Begriffs der Versicherung.

8 14.	I.	Zusammenfassung .............................  64

§ 15.	II.	Formulierung und Schluß........................66
        <pb n="6" />
        ﻿Literaturverzeichnis

B en d ir, Ludwig, Kritik der Theorien über die juristische
Natur des Lebensversicherungsvertrages (Zeitschr. f. d. g.
Versicherungs-Wissenschaft, Berlin 1903 Bd. 3).

Berichte, Denkschriften und Verhandlungen des V. Inter-
nationalen Kongresses für Versicherungs-Wissenschaft, Ber-
lin 1906.

von Boenigk, Wesen, Begriff und Einteilung der Ver-
sicherung vom ökonomischen Standpunkt (Zeitschr. f. d. g.
Staatswissenschaft, Tübingen 1895, Bd. 51).

Brämer, Hermann und Karl, Das Versicherungswesen,
Leipzig 1894.

Brämer, Karl, im Handbuch der Wirtschaftskunde Deutsch-
lands, Leipzig 1904, Bd. 4.

Brodmann, E., Zur Theorie des Versicherungsvertrages
(Leipziger Zeitschr. für Handels-, Konkurs- und Ver-
sicherungsrecht, München 1907).

—,— Der Begriff des Versicherungsvertrages (ebenda).

Buff, Friedrich, Über einige Fragen aus dem Gebiete der
Lebensversicherung, Gießen 1881.

Cohn, Gustav, Nationalökonomie des Handels- und des
Verkehrswesens, Stuttgart 1898.

Conrad, I., Grundriß zum Studium der politischen Ökono-
mie, Teil I, Jena 1910; Teil II, Jena 1912.

Oeslanclres, Oe I'assurance 8ur la vie, Paris 1889.
        <pb n="7" />
        ﻿8

Ehrenberg, Victor, Versicherungsrecht, Leipzig 1893.

—,— Der Begriff des Versicherungsvertrages (Leipzig, Zeitschr.
1907).

—,— Artikel „Begriff" im Versicherungslerikon, Tübingen 1909.

—,— Artikel „Versicherungsrecht" im Handwörterbuch der
Staatswissenschaften, Jena 1911.

Elster, Alerander, Artikel „Spiel" im Handwörterbuch
der Staatswissenschaften, Jena 1911.

Elster, Ludwig, Die Lebensversicherung in Deutschland,
ihre volkswirtschaftliche Bedeutung und die Notwendigkeit
ihrer gesetzlichen Regelung, Halle 1880.

Emmin ghaus, A., Artikel „Versicherungswesen" im Hand-
wörterbuch der Staatswissenschaften, Jena 1911.

Endemann, Wilhelm, Das Wesen des Versicherungsge-
schäfts (Zeitschr. f. d. g. Handelsrecht, Stuttgart 1866/67,
Bd. 9 und 10).

Fischer, Claus, Organisation und Verbandsbildung in der
Feuerversicherung, Tübingen 1911.

Gallus, W., Die Grundlagen des gesamten Versicherungs-
wesens, Leipzig 1874.

Gebauer, Mar, Die sogenannte Lebensversicherung vom
wirtschaftlichen Standpunkte, Jena 1893.

Oobbi, 11Ii88e, T'a88icurarione in generale, Milano 1898.

—,— Die Theorie der Versicherung begründet auf den Begriff
der eventuellen Bedürfnisse (Zeitschr. f. Versicherungs-Recht
und -Wissenschaft, Strcchburg 1897, Bd. 2 u. 3).

Goldschmidt, L., Handbuch des Handelsrechts, Stuttgart
1885.

Hagen, Otto, Artikel „Lebensversicherungsvertrag" im Ver-
sicherungslerikon, Tübingen 1909.

Hecker, Hermann, Zur Lehre von der rechtlichen Natur
der Versicherungsverträge, München 1894.
        <pb n="8" />
        ﻿9

Herrmann, Emanuel, Die Theorie der Versicherung vom
wirtschaftlichen Standpunkte, Graz 1869.

Hinrichs, Die Lebensversicherung (Zeitschr. f. d. g. Handels-
recht, Stuttgart 1874).

Hülße, Friedrich, Zur Lehre von der Versicherung zu
Gunsten eines Dritten (Zeitschr. für Versicherungs-Recht
und - Wissenschaft 1899).

—,— Die Versicherung als Deckung eines ungewissen Bedarfs
(Zeitschr. f. d. g. Versicherungs-Wissenschaft, Berlin 1903,
Bd. 3).

Hupka, Joseph, Der Begriff des Versicherungsvertrages
(Zeitschr. f. d. g. Handelsrecht und Konkursrecht, Stutt-
gart 1910).

Karup, Wilhelm, Handbuch der Lebensversicherung, Leip-
zig (1868) 1885.

Koch-Euldin, Definition des Begriffs „Versicherung"
(Ehrenzweigs-Assekuranz-Jahrbuch, Wien 1908).

Köhler, Josef, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Berlin
1906, Bd. 2.

Krosta, Benno, Über den Begriff Versicherung, Bonn
1910.

Laband, Paul, Die juristische Natur der Lebens- ^und
Rentenversicherung (Festgabe zum Doktorjubiläum des Geh.
Just.-Rat Prof. H. Thöl), Straßburg 1879.

Leibi, Karl, Das Recht der Versicherungsunternehmungen,
Berlin und Leipzig 1913.

Leuckfeld, Gottfried, Die Theorie der Versicherung in
der deutschen Wissenschaft (Zeitschr. f. d. g. Versicherungs-
Wissenschaft, Berlin 1901, Bd. 1.

Lewis, William, Lehrbuch des Versicherungsrechts, Stutt-
gart 1889.

Leris, Wilhelm, Allgemeine Volkswirtschaftslehre, Berlin
und Leipzig 1910.
        <pb n="9" />
        ﻿10

Leris, Wilhelm, Artikel „Begriff" im Versicherungslerikon,
Tübingen 1909.

—,— Artikel „Volkswirtschaftslehre" im Wörterbuch der Volks-
wirtschaft, Jena 1911.

Loewy, Alfred, Versicherungsmathematik, Leipzig 1910.

—,— Artikel „Aussteuerversicherung", „Sparversicherung", „Le-
bensversicherung" im Versicherungslerikon, Tübingen 1909.

Maltz, Lonrad, Betrachtungen über einige Fragen des
Versicherungsrechtes, insbesondere der Feuer- und Lebens-
versicherung, Frankfurt a. M. 1862.

Manes, Alfred, Versicherungswesen, Leipzig und Berlin
1913.

—,— Erundzüge des Versicherungswesens, Leipzig 1911.

—Artikel „Versicherung" im Versicherungslerikon, Tübingen
1909.

—Artikel „Begriff" im Versicherungslerikon, Ergänzungs-
band, Tübingen 1913.

—,— Artikel „Versicherungswesen" im Wörterbuch der Volks-
wirtschaff, Jena 1911.

Marschner, Robert, Ansätze zu einer theoretischen Grund-
legung der Versicherung (Zeitschr. f. d. g. Versicherungs-
Wissenschaft, Berlin 1908).

Mittel st ädt, Lebensversicherung ini Verhältnis zur Scha-
densversicherung (Eruchots Beiträge, Bd. 33).

Molden Hauer, Paul, Das private Versicherungswesen
(Die Entwicklung der deutschen Volkswirtschaftslehre im
neunzehnten Jahrhundert, Teil 2), Leipzig 1908.

—,— Das Versicherungswesen, Leipzig 1911.

von Philippovich, Eugen, Grundritz der politischen
Ökonomie, Tübingen 1911, 1912.

Predöhl, Begriff und Wesen des Lebensversicherungs-Ver-
trages (Zeitschr. f. d. g. Handelsrecht, Stuttgart 1875).

Rüdiger, Adolf, Die Rechtslehre vom Lebensversicherungs-
vertrag, Berlin 1885.
        <pb n="10" />
        ﻿11

Schaffte, A. E. F., Das gesellschaftliche System der mensch-
lichen Wirtschaft, Tübingen 1873, Bd. 2.

von Schmoller, Gustav, Artikel „Volkswirtschaftslehre
und Methode" im Handwörterbuch der Staatswissenschaften,
Jena 1911.

Stampe, Ernst, Unsere Rechts- und Begriffsbilduug,
Greifswald 1907.

Stephinger, Ludwig, Versicherung und Gesellschaft,
Jena 1913.

Vivante, C., Una nuova teoria dei contratti d’assicura-
zione, Roma 1891.

—,— Der Versicherungsvertrag (Zeitschr. f. d. g. Handels-
recht, Bd. 39).

Wagner, Adolph, Versicherungswesen (Schönbergs Hand-
buch der politischen Ökonomie, Bd. II), Tübingen 1891.

W a l I m a n n, Versicherungszeitschrift, Bd. 37, 41, Berlin
1903, 1907.

Wiegand, August, Lebensversicherungskatechismus, Halle
1869.

Wörner, Gustav, Allgemeine Versicherungslehre, Leipzig
1910.
        <pb n="11" />
        ﻿Einleitung.

§ l.

1.	Die Bedeutung -er Begriffsbildung.

1. Die Mannigfaltigkeit der Erscheinungen in Gruppen
aufzulösen, den an sich fließenden Vorstellungsinhalt zu um-
grenzen, die Vorstellung in ihre Elemente und Merkmale zu
scheiden, das Wesentliche in den Begriff aufzunehmen und so
die Bedeutung des Namens einer Erscheinung zu begründen
— Begriffsbildung —, ist die wichtige Aufgabe jeder Wissen-
schaft. i) — Freilich hat die Begriffsbildung in den einzelnen
Wissenschaften eine verschiedene Bedeutung. Für die Rechts-
lehre bildet sie den Ausgangspunkt der Erörterung, für die
Wirtschaftslehre nur einen Durchgangspunkt; Endpunkt, Ziel
ist sie in keiner Wissenschaft. Die Begriffsbildung ist die Do-
mäne der Rechtswissenschaft: „durch diese führt sie zur Erkenntnis
des Rechtes".2) Sie baut ein System von Begriffen auf, um
daraus wissenschaftliche Folgerungen zu ziehen; Armine und
Prämissen sind ihr Handwerkszeug.

Die Wirtschastslehre dagegen will aus den regelmäßigen
Massenerscheinungen des Wirtschaftslebens eine Theorie der
Volkswirtschaftslehre bilden; sie sucht die komplizierten äußeren

y Lierzu und zum folgenden: Schm oller, Artikel „Volkswirt-
schaftslehre und Methode" im Landwörterbuch der Staatswiffenschasten
(Jena 1911) S. 4655ff. und Lexis, Artikel „Volkswirtschaftslehre" im
Wörterbuch der Volkswirtschaft (Jena 1911) S. 1229 ff.

') Stampe, Unsere Rechts- und Begriffsbildung (Greifswald
1907) S. 38.
        <pb n="12" />
        ﻿14

Vorgänge darzulegen, die inneren Ursachen der Erscheinungen
zu erkennen und aus den Motiven der sie verursachenden Men-
schen zu erklären. Ihr sind die Begriffe daher nur Namen
für Erscheinungen, die sie durch Beobachtung und Erfahrung
zu ergründen sucht.3) Braucht sie auch, rvie jede Wissenschaft
die Begriffsbildung zur Erkenntnis, zur Beschreibung des In-
halts und der Ursachen der Erscheinungen, so entscheidet hier
vielfach nicht die absolute Richtigkeit, sondern die Zweckmäßigkeit.
Wo aber die Beschreibung fest begrenzte Begriffe erfordert,
wo es sich nicht um allgemeine, sondern um konkrete Begriffe
handelt, da mutz auch die Wirtschaftslehre diese Begriffe genau
zu erfassen suchen.

Die Begriffe der Volkswirtschaftslehre sind, wie Con-
rad^) betont „noch keineswegs genügend durchgearbeitet und
endgültig festgestellt". Freilich der Begriffskultus, der sich unter
dem Einflüsse Hegel'scher Philosophie der Wissenschaft des vori-
gen Jahrhunderts bemächtigt hatte, gilt heute als überwundene
„unheilvolle Verwirrung". Die Begriffe sind nicht selbständige
Wesen (Realbegriffe), aus denen der Kern der Sache und
damit alles übrige zu erkennen ist.

2. Die herrschende Richtung in der Privatrechtslehre will
allerdings die Hegel'sche Spekulation, die eigene Phantasie
walten lassen und die Erscheinungen und das Interesse des
Wirtschaftslebens für die Begriffsbildung nicht in den Vor-
dergrund stellen. Sie will die Rechtsordnung, — die „Zwangs-
ordnung sozialer Verhältnisse," einer Maschine vergleichbar, die
„dem zur Befriedigung der menschlichen Bedürfnisse notwendigen
Zusammenwirken der Menschen den stetig geordneten Gang
zu sichern" bestimmt ist, — nur in formal-logischer Weise be-
handeln. Sie sieht in der Rechtsordnung „einen Aufbau wissen-
schaftlich gefundener allgemeiner Prinzipien, die weit genug
gefatzt sind, um aus ihnen alle Spezialnvrmen, deren man je * S.

3) Vgl. Schmoller a. a. O. S. 456 f., 469f., Lexis a. a. O.

S. 1233 ff., Allgem. Volkswirtschaftslehre (Berlin u. Leipzig 1910) S. 23.

ff Grundriß zum Studium der politischen Ökonomie, Teil I (Jena
1910) S. 25.
        <pb n="13" />
        ﻿15

für Einzelfälle benötigen wird, durch einfache logische Deduktion
ableiten zu können". Die Rechtsordnung erscheint ihr als eine
Maschine im Stillstand.

Seit Jhering, Bähr, Rümelin, Schlußmann
sind freilich die Mängel solcher Begriffsbildung genugsam auf-
gezeigt worden. Nur durch soziale Erwägungen kann der In-
halt der Rechtsordnung gefunden werden, nicht aber durch
„Promenaden zum Begriffshimmel, wo man sich auf blumiger
Au' für jede Entscheidung das Lkonstruktionsbukett so mühelos
zusammenpflückt". 5 6)

Auch die Rechtslehre hat die Fülle der Erscheinungen des
Wirtschaftslebens in einer Einheit zu fassen und so die Zwecke
und Ursachen, die lebendigen Wirkungen, die Funktion zu be-
greifen. o)

2.	Die Bezeichnung der Aufgabe.

8 2.

Wenn die Begriffsbildung darin besteht, daß Worte und
Namen in Begriffe verwandelt werden, so kommt zu der Be-
trachtung der lebendigen Erscheinung noch ein anderes hinzu:
Die Namengebung. Obwohl die Namen dem Sprachschatz ent-
nommen werden, entsteht eine von der des Sprachgebrauches
abweichende Namensbildung. Der Sprachgebrauch geht von
konkreten Bildern aus, bleibt aber nicht dabei, sondern saßt
verschiedene Vorstellungen zusammen oder trennt gleiche Be-
griffe, geht aus andere Vorstellungen über und nimmt so
leicht Nebenbedeutungen an. Der vieldeutige Inhalt des Wortes
muß dann von der Wissenschaft, die es gebrauchen will, ge-

5)	Stampe a. a. O. S. 23; und zum vorherigen S. 1, 40 f, 30f.

6)	Das bedeutet nichts anderes, als daß es einen besonderen Rechts-
begriff der Versicherung nicht gibt. Versicherung im Rechtssinn liegt
dann vor, wenn eine Versicherung einen rechtlichen Anspruch gewährt.
Vgl. Leibl, Das Recht der Versicherungsunternehmungen (Berlin 1913)
S. 17, Ehrenberg, Der Begriff des Versicherungsvertrages (Leipziger
Zeitschr. 1907) S. 161 s., 167.
        <pb n="14" />
        ﻿16

säubert und aus eine bestimmte feste Vorstellung beschränkt
werden.7)

So hat die Sprache neben einer allgemeinen Bedeutung
(Zusicherung) für das Wort „Versicherung" drei besondere
Bedeutungen: nämlich die eines Vorganges (Vereinigung), die
eines Zustandes (Versicherungsgemeinschaft als Ergebnis der
Vereinigung) und schließlich die einer Einrichtung, durch wel-
che jener Vorgang wirtschaftlich in Erscheinung tritt. Es steht
nun gewiß der Wissenschaft frei, welche Bedeutung sie wählen
will. Wagner, Conrad, Manes, Loewy, Marsch-
ner, Rüdiger u. a. haben sich für den Begriff der Ein-
richtung entschieden. Leris, Moldenhauer, Cohn,
Stephinger, Wörner, Gobbi, Lei bl, u. a. haben
dagegen nur den Vorgang selbst im Auge. Bedeutet dies
keinen wesentlichen Unterschied, so herrscht auch über die Ele-
mente der Versicherungserscheinung, die Ungewißheit eines künf-
tigen Geschehens, sowie die Meisterung solcher Eventualität
durch Assoziation, im allgemeinen Übereinstimmung. Nur die
Art und Weise dieser Eventualität ist durchaus strittig ge-
blieben. Zwar hat die von Manes in die deutsche Wissen-
schaft eingeführte Bedarfstheorie G o b b i s durch die Formel
der „Bedarfsdeckung" die Einheit des Begriffes herzustellen
geglaubt. Seitdem aber die Stimmen sich mehren, welche die
Unhaltbarkeit der Bedarfstheorie verkünden, 8) erscheint es ge-
boten, einmal eine erklärende Auflösung der bestehenden Wider-
sprüche zu suchen. Eine Abhandlung, welche sich diese Aufgabe
gestellt hat, wird eine Prüfung des Vorstellungsinhaltes der
Definitionen vorzunehmen haben; sie wird untersuchen, ob von
dem allgemeinen Inhalt der Versicherungserscheinung das Ne-

') Schmoller a. a. O. S. 465f.

8) Wallmann, Versicherungszeitschrift, Bd. Xbl S. 1067, Krosta,
Über den Begriff Versicherung (Bonn 1910) S. 74 f., Wörner, Allge-
meine Versicherungslehre (Leipzig 1910) S. 24. IV, Lupka, Der Begriff
des Versicherungsvertrages (Zeitschr. f. d. g. Äandels- und Konkursrecht,
Stuttgart 1910) S. 560, Leibl, a. a. O. S-20, Stephinger, Versicher-
ung und Gesellschaft (Jena 1913) S. 2.
        <pb n="15" />
        ﻿17

bensächliche abgesondert, das Wesentliche als Begriff formuliert
ist. Es wird also insbesondere zu prüfen sein, ob das Merkmal
der Ungewißheit so erfaßt ist, daß das Individuelle, Unwesent-
liche von dem Allgemeinen, Typischen getrennt ist. Läßt sich
das Wesen dieser Eventualität so begreifen, daß es als Grund-
lage einer einheitlichen, typischen Beziehung zwischen Versiche-
rung und Wirtschaft zu erkennen ist, so wird ein einheitlicher
Begriff der Versicherung zu bestimmen sein. Damit ist der
Weg der Untersuchung vorgezeichnet. Ein Überblick über die
verschiedenen Definitionen soll der Erkenntnis des Wesens jener
der Versicherung eigentümlichen Eventualität dienen, um darauf
das Wesen der Versicherung zu begründen, die Ausgabe der
Versicherung alsdann durch Abgrenzung gegen andere Vor-
gänge zu erfassen und so zu einem Begriff der Versicherung
und zu einer Eingliederung in das System der Wirtschaftslehre
zu gelangen.
        <pb n="16" />
        ﻿Der Begriff der Versicherung

Erster Abschnitt.

Die Theorien über die OerstiHerung.

Kapitel 1.

8 3.

Die Eventualität.

1. „Die erste und allgemeine Voraussetzung bei der Ver-
sicherung ist das Vorhandensein gewisser Momente der Ungewiß-
heit." 9) Es ist die Möglichkeit des Eintritts einer Tatsache,
welche für die Wirtschaft von Einfluß ist. Man pflegt dies
Ereignis als für den Betroffenen zufälliges, daher auch im
speziellen Falle unvorhergesehenes zu bezeichnen.10) Ehren-
berg11) betont, daß die Zufälligkeit nicht im absoluten Sinn,
als ein Geschehen, das kausal nicht begründet, also als nicht
notwendig erscheint, sondern in einem relativen Sinn, als Un-
abhängigkeit von dem freien Willen des Bedrohten aufzufassen
sei. Er unterscheidet aber Zufall im abstrakten Sinn, nicht
ausschließlich von dem Willen des Bedrohten abhängig, und
Zufall im konkreten Sinn, nicht durch den Bedrohten herbeige-

9) Wagner. Versicherungswesen (Schönbergs Kandbuch der polit.
Ökonomie, Bd. II, Tübingen 1891) S. 947, §5,1.

'") Wagner a. a. O. §1. Conrad a. a. O. Teil II (Jena 1912)
S. 532.

”) Versicherungsrecht (Leipzig 1893) ®. 5f.
        <pb n="17" />
        ﻿19

führt. Während er früher12) diese Unterscheidung für die voll-
ständige theoretische Durchdringung des Wesens der Versiche-
rung, — im Gegensatz zu Hecker für unentbehrlich hielt,
verlangt er je^t13) für die Versicherung nur „die bloße Unge-
wißheit, ob das Ereignis wirklich eintreten, ob also der Bedrohte
es herbeiführen wird", lancs14) betont auch die Zufällig-
keit,- er will damit aber nur sagen, daß die „willkürliche Herbei-
führung durch denjenigen, dem der Ersatz geleistet werden soll,
möglichst ausgeschlossen" sein müsse.

Gleichwohl ist das Erfordernis des Zufalles im allge-
meinen beibehalten worden. Man versteht darunter ein Ge-
schehen, das nach menschlicher Einsicht nicht mit Notwendigkeit
bevorsteht (unvorhergesehen, erwartungswidrig) undunabhängig
vom freien Willen des Betroffenen erfolgt. 15)

2. Eine solche Eventualität wird nun gewöhnlich nur auf
das Geschehen bezogen, das die Leistungspflicht des Versicherers
entscheidet, auf den V er sich erun g sf all,16) z. B. Sach-
schaden, Diebstahl, Krankheit, Unfall, Erleben und dergl. Weil
die Ungewißheit über den Versicherungsfall die Regel bildet,
hat mau diese Eventualität besonders ins Auge gefaßt und
die Unsicherheit des Versicherungsnehmers in einseitiger Weise
charakterisiert. Überblicken wir aber die wirtschaftlichen Vor-
gänge, welche in der Wirklichkeit als Versicherungen bezeichnet
werden, so sehen wir, daß unter den Lebensversicherungen, bei
denen die Länge der Lebensdauer die einzige Zufälligkeit be-
deutet, sich eine Art befindet, bei der die Auszahlung der
Versicherungssumme in keiner Weise ungewiß ist und somit
auch der Versicherungsfall keine Eventualität bedeutet. Wenn
nämlich die Erlebensversicherung mit festem Auszahlungstermin

,2) a. a. 0. 6. 6, Note 10.

18J Der Begriff des Versicherungsvertrages (a a. O) S. 165.

") Versicherungswesen (Leipzig u. Berlin 1913) S. 3, 9.

15) So Gobbi, L’assicurazione in generale (Milano 1898) Nr. 74,
Woerner, a. a. O. S. 19.

&gt;°) Manes, a. a. O. S. 129, 12.
        <pb n="18" />
        ﻿20

als sog. Aussteuerversicherung 17) — Terminversicherung
— abgeschlossen wird, nämlich der Art, daß die Versicherungs-
summe an einem vereinbarten Tage fällig wird, gleichviel ob
der Versicherte dann noch lebt oder nicht, die Prämien dagegen
nur bis zum Tode des Versicherungsnehmers, längstens bis
zum Termin zu entrichten sind, so entscheidet hier die Even-
tualität des Todes nicht den Versicherungsfall. Wird dagegen
eine sogenannte Sp ar ve rsi ch er u it g18) abgeschlossen, bei
der der Versicherte nach einer im voraus bestimmten Zeit
die Summe erhalten soll, die Prämien aber bis zum Ende der
Versicherungsdauer bezahlt werden sollen, so ist überhaupt
keine Ungewißheit vorhanden. Bei der Terminversicherung han-
delt es sich nur um die Ungewißheit des Wertes der gezahlten
Prämien. Auch bei den Todesfallversicherungen wird die Ver-
sicherungssumme in der Regel auch dann fällig, wenn etwa
das achtzigste Lebensjahr erreicht ist. Das bedeutet nichts an-
deres als, daß die Ungewißheit des Todeszeitpunktes auch hier
nur den Wert der Leistung des Versicherers bestimmt. Ist
jemand mit 10,000 M. auf den Todesfall versichert, so hat
der Versicherer 10,000 M. auf jeden Fall zu zahlen; je länger
dieser Zahlungstermin durch das Weiterleben des Versicherten
hinausgeschoben wird, um so länger kann der Versicherer das
bereitzustellende Kapital durch Zinsgenuß verwerten, um so
geringer wird mithin für ihn der Wert seiner Leistung an den
Versicherten. So schreibt Hupka:") „Bei den Lebensver-
sicherungen dagegen beruht das Risiko immer auf der Un-
gewißheit über die Todeszeit einer oder mehrerer bestimmter
Personen, einerlei, ob nach dem Vertrage ein Todesfall oder
ein Erlebensfall oder ein dies certus an et quando die
Leistungspflicht des Versicherers auslöst. Die kürzere oder
längere Lebensdauer bestimmter Individuen entscheidet hier
darüber, ob der Versicherer überhaupt zu leisten haben wird,

ch Vgl. Loewy, Artikel „Aussteuerversicherung" im Versicherungs-
lexikon (Tübingen 1909) S. 185.

ch Loewy, Artikel „Sparversicherung" a. a. O. S. 1144.

ch a. a. O. S. 583.
        <pb n="19" />
        ﻿21

ober sie entscheidet wenigstens über den Grund der ökonomi-
schen Belastung des Versicherers, sei es, daß sie den Umfang
der Versicherungsleistung oder der beiderseitigen Opfer oder
auch nur des Versicherungsentgeltes bestimmt". Die Eventuali-
tät bedeutet dann nur „die Ungewißheit desjenigen Umstandes,
welcher nach dem Inhalte des Vertrages für die Belastung
des Versicherers entscheidend oder maßgebend ist." „Es ist
eine Ungewißheit über das wirtschaftliche Verhältnis zwischen
den beiden Vertragsleistungen."

Der Fall, der den Wert dieses Verhältnisses und so das
Risiko des Versicherers entscheidet, der Risikofall, ist daher
von dem Versicherungsfall scharf zu trennen.20) Freilich be-
herrscht in der Regel, so bei allen eigentlichen Ersatzversiche-
rungen (Schadens-, Unfall-, Kranken-Versicherung u. a.) die
Eventualität des Versicherungsfalles auch den Risikofall; denn
die Leistung des Versicherers hängt von dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles ab. Wir sahen aber, daß bei den Lebensver-
sicherungen jenes Risiko des Versicherers auch von dem Ver-
sicherungsfall unabhängig sein kann, daß in der Ungewißheit
über den Todeszeitpunkt allein das Risiko des Wertverhältnisses
der Leistungen, nicht aber die Leistungspflicht des Versicherers
begründet sein könne. Deshalb darf die Eventualität des Ver-
sicherungsfalles allein nicht als wesentliches, begriffbildendes
Merkmal verwendet werden. Ihr muß die Eventualität des
Risikofalles als gleichartig zur Seite gestellt werden: Nur das,
was für beide Eventualitäten gemeinsam gilt, kann als begriff-
bildendes Element angenommen werden. Betrachten wir nun,
wie die Eventualität zur Begriffsbildung verwertet ist.

*°) Lupka, a. a. O. S. 581, 585 f.
        <pb n="20" />
        ﻿22

Kapitel 2.

§ 4.

Die Eventualleistung.

1. Es gibt eine Reihe von Schriftstellern, welche die Even-
tualität ohne nähere Bezeichnung lassen und sie nur aus den
Versicherungsfall beziehen. So nennt Stämet21) die Ver-
sicherung „Übernahme einer Pflicht des Versicherers zur Zahlung
von Geld (im Höchstbetrage des Risikos) beim Eintieften ge-
wisser, vom Willen des Beteiligten unabhängiger Ereignisse
an den Versicherungsnehmer oder dessen Schützling gegen Ent-
gelt".

Koch-Euldin^2) versteht unter Versicherung den „Ver-
trag zwischen zwei Parteien auf Grund welches die eine sich
mit Inkrafttreten desselben zur Entrichtung eines einmaligen
oder periodisch wiederkehrenden vereinbarten Entgeltes an die
andere Partei verpflichtet, wogegen diese die einmalige oder in
gewissen Zeitabschnitten wiederkehrende, in Geld oder Naturalien
bestehende Leistung in dem im Vertrage bezeichneten Sinne und
Umfange an erstere, beziehentlich an die von dieser oder durch
das Gesetz begünstigten Personen übernimmt, sofern ein oder
mehrere im Vertrage vorgesehene, an sich aber ungewisse und
vom Willen der Parteien unabhängige Ereignisse eintreten"

Endemann und Wallmann^) bezeichnen die Ver-
sicherung als einen Vertrag, durch welchen sich der Versicherer
gegen Entgelt verpflichtet, im Falle eines gewissen, im Vertrage
näher bestimmten Ereignisses eine bestimmte Summe oder den
Ersatz des Schadens zu zahlen. Die Ungewißheit über
den Versicherungsfall, mag sie sich auch nur auf

S1) im Landbuch der Wirtschaftskunde Deutschlands (Leipzig 1904,
Bd. 4).

’2) Definition des Begriffs „Versicherung" (Ehrenzweigs Assekuranz-
Jahrbuch, Wien 1908) S. 93.

Endemann, Das Wesen des Verstcherungsgeschäfts (Zeitschr.
f. d. g. Landelsrecht, Stuttgart 1866—67, Bd. IX, S. 552 f., Bd. X,
S. 278f.); Wallmann a. a. O. Bd. XXXVII, S. 1514.
        <pb n="21" />
        ﻿23

den Zeitpunkt beziehen, ist, wiewir bereits dar-
legten, überhaupt kein Element des Versiche-
rungsbegriffes. 24)

Gibt es somit Versicherungen, bei denen nicht der Ver-
sicherungsfall, sondern das Risiko des Wertverhältnisses der
gegenseitigen Leistungen ungewiß ist, so ist die Eventualleistungs-
theorie ungenau. Sie ist mit Recht allgemein abgelehnt wor-
den. 25) Eine solche Eventualität ist zur Kennzeichnung der
Versicherung nicht ausreichend. Wenn Ph ilip po v ich26) das
Wesen jeder Versicherung darin erkennt, „daß ökonomische
Leistungen zu Gunsten jemandes an ein Ereignis anknüpfen,
dessen Eintritt von seinem Willen unabhängig ist und daß die
für diese Leistungen nötigen Mittel von einer Mehrheit von
Personen aufgebraucht werden, welche alle von diesem Er-
eignis betroffen werden können," so ist damit eine Abgrenzung
von der Lotterie nicht gegeben. Wenn nun Wallmann2ch
meint, die Lotterie unterscheide sich dadurch, daß sie ein Hoff-
nungskauf sei, bei dem man durch Zahlung eines Einsatzes
die Aussicht auf einen Gewinn erkaufe, und daß zu ihren
Haupterfordernissen ein genau vorgeschriebener Spielplan ge-
höre, so irrt er insofern, als die Bezeichnung als Hoffnungskauf
unrichtig ist, dieser „Hoffnungskauf" aber durchaus in seine
Definition paßt.28) Die mangelnde Charakteristik der Even-
tualität führt aber auch, wie Brodmann zeigt, zu einem ab-
surden Ergebnis. Es müßte Versicherung sein, wenn jemand,
falls er das große Los gewinnt, den Betrag desselben noch
einmal als Ergebnis der Versicherung erhalten soll.

2. Daß hierbei durch den Hinweis auf eine Wahrschein-
lichkeitsrechnung, durch die die Gleichwertigkeit der Prämie mit

M) So auch Lupka, a. a. O. S. 584 f.

ch Vgl. insbesondere Wagners Kritik in Conrads Iahrb. Bd. 36,
S. 134.

ch Grundriß der politischen Ökonomie (Tübingen 1912) Bd. II, 2,
S. 272.

ch a. a. O. Bd. XU Nr. 69 ff.

ch Vgl. darüber Brodmann, Der Begriff des Versicherungs-
vertrages (Leipziger Zeitschr. 1907) S. 546 ff.
        <pb n="22" />
        ﻿24

dem Risiko bestimmt wird, ein Unterscheidungsmerkmal nicht
geschaffen wird, liegt auf der Hand. Denn auch bei der Lotte-
rie erfolgt die Berechnung des Einsatzes nach dem Erwartungs-
wert. So nennt Vivante^) Versicherung „jenen Vertrag,
durch den eine Unternehmung sich zur Zahlung einer bestimm-
ten Summe beim Eintritt eines zufälligen Ereignisses verpflichtet
gegen eine Prämie, die nach der Wahrscheinlichkeit des Ein-
trittes jenes Ereignisses berechnet ist". 5t a r u p 3()) bezeichnet
die Versicherung als „die Art des Umsatzes, welche auf Asso-
ziation und Wahrscheinlichkeitsrechnung basiert ist und durch
einen Vertrag abgeschlossen wird, Police genannt, durch welche
der eine Kontrahent, der Versicherer, gegen eine Vergütung,
die man Versicherungssumme nennt, beim Eintreten einer ge-
wissen Eventualität zusichert".

Kapitel 3.

Der Eventualbe-arf.

8 5.

I. Die besondere Bedarfsdeckung.

1. Eine Eventualität, so führt Eobbi3Z aus, kann drei
verschiedene Wirkungen haben: Sie kann die Beziehung zwischen
den Bedürfnissen und den Befriedigungsmitteln unverändert
lassen; sie kann diese günstig beeinflussen, indem sie den Eüter-
vorrat der Wirtschaft vermehrt, oder sie kann durch Ver-
mehrung der Bedürfnisse ohne Veränderung der Befriedigungs-
mittel (z. B. die Geburt eines Kindes) oder durch Verringerung
der Befriedigungsmittel (z. B. die Vernichtung eines Ver-
mögenswertes durch Feuer) auf die Wirtschaft ungünstig ein-
wirken.

”) Der Versicherungsvertrag (Zeitschr. f. d. g. Handelsrecht. Bd.
XXXIX) 6. 463 ff.

80) Landbuch der Lebensversicherung (Leipzig 1885) S, I.

°') a. a. O. Nr. 75.
        <pb n="23" />
        ﻿25

Nur die Möglichkeit der ungünstigen BeeinMssung kann
hier in Betracht kommen. Eine solche Eventualität „Gefahr"
bildet das Erundelement sowohl der Bedarsstheorie als auch
der Schadenstheorie, die sich dadurch wesentlich unterscheiden,
daß der letzteren nur die zweite Möglichkeit, die Verringerung
der Mittel, der ersteren auch das Entstehen neuer Bedürfnisse
zugrunde liegt.

Eobbi, der wohl als Begründer der Bedarfstheorie
angesehen werden kann,32) bezeichnet die Gefahr als eine Even-
tualität, die ein Bedürfnis hervorruft.33) Er versucht die Ein-
heit des Begriffes auf die Deckung eines eventuell verursachten
Vermögensbedarfs zu begründen, indem er die Versicherung
aus ein Ereignis abstellt, eine Eventualität, die einen bestimm-
ten Bedarf verursacht.34) Deshalb sollte die Versicherung in
den Grenzen dessen bleiben, was zur Deckung des Bedarfes
notwendig sei. Freilich sei damit nicht gesagt, daß es sich
um einen Schaden handle. Denn ein Verlust, der das Ver-
mögen oder die Erwerbsfähigkeit treffe, bedeute wohl im all-
gemeinen das Bedürfnis, ihn auszugleichen, aber nicht habe
ein Bedürfnis auch immer einen Schaden zur Ursache. Deshalb
könne der Grundsatz des Verbotes der Überversicherung nicht
durchgeführt werden. Wegen der subjektiven Bedeutung der
Bedürfnisse müsse er bei den Lebensversicherungen eingeschränkt

82J So auch Molden Hauer, Das private Versicherungswesen (in
Tie Entwicklung der deutschen Volkswirtschaftslehre im neunzehnten
Jahrhundert, Teil 2, Leipzig 1908 6. 7 und Manes, Berichte des
V. Internationalen Kongresses für Versicherungswissenschaft Berlin 1906,
S. 273. Freilich haben schon Lazarus (1863), Schäffle (1867) und
Elster (1880) die Bedürfnisse betont.

ch a. a. O. Nr. 76: Onde &gt;1 rischio si puo anche definire come
eventualitä che provoca un bisogno

M) Die Theorie der Versicherung begründet auf den Begriff der
eventuellen Bedürfnisse (Zeitschr. f. Versicherungsrecht und -Wissenschaft,
Straßburg 1897) Bd. II, S. 467 ff.; Vd III S. 254 ff.; und später in der
für die Erkenntnis des Wesens der Versicherung bedeutungsvollsten, in
der volkswirtschaftlichen Literatur unberücksichtigt gebliebenen Schrift
L’assicurazione in generale (Milano 1898), insbesondere Nr. 75 f., Nr. 100f.,
Nr. 129 f., 210.
        <pb n="24" />
        ﻿26

werden. So sei für die Versicherung nicht ein Schaden, sondern
ein Bedarf maßgebend, als dessen Ursache auch ein Schaden
gelten könne. G o b b i35 *) nennt daher Versicherung das billi-
gere Mitteler») der Fürsorge für ein eventuelles Bedürfnis,
nämlich die Beschaffung eines Gütervorrates für den Fall,
daß ein ungewolltes und zufälliges Ereignis einen Bedarf
nach einem gleichen Eütervorrat hervorruft. Er kennzeichnet
den Eesamtvorgang als Verteilung des eventuellen Gesamt-
bedarfes auf eine große Zahl gleicher Fälle. 37)

Diese Theorie hat, seitdem sie von Man es in die deut-
sche Wissenschaft eingeführt ist, eine Reihe der hervorragend-
sten Vertreter der Versicherungswissenschaft in ihre Gefolg-
schaft gebracht. Die Begriffsbestimmung von Alfred Manes
ruht ganz in dem Vorstellungsgehalt der E o b b i'schen Theo-
rie: „Denn unter Versicherung versteht man: auf Gegenseitig-
keit beruhende Wirtschaftliche Veranstaltungen zwecks Deckung
zufälligen schätzbaren Vermögensbedarfs." 33)

Er schränkt zwar die Zufälligkeit ein, indem er das Er-
eignis als „irgendwie ungewiß" bezeichnet. Auffalleirderweise
bezeichnet er die Gefahr als „die Möglichkeit des irgendwie
zufälligen Eintritts eines Ereignisses, dessen wirtschaftlich nach-
teilige Folgen die Auszahlung der Deckungssumme nötig
machen". Wenn das Ereignis auch kein Unglücksfall zil sein
brauche, wie z. B. Verheiratung der Tochter, Geburt eines
lindes, Lebensdauer über das erwartete Alter hinaus, so sei
es doch insofern nachteilig, als es einen Vermögensaufwand

55)	L’assicurazione, Nr. 100, 129.

56)	Darüber unten ©. 55 f.

57)	a. a. O. Nr. 129 a. E.: II procedimento assecurativo si riduce
quindi a determinare la somma occorente a far fronte ad un complesso
di bisogni subordinati ad un dato evento, e ripartirla fra un grande
numero di elementi pei quali sia egualmente possibile che un tale evento
si abbia a verificare.

88) Versicherungswesen S. 1, Grundzllge des Versicherungswesens
(Leipzig 1911) S. 4.
        <pb n="25" />
        ﻿4

— 27 —

nötig mache, oder den Erwerb hemme.Leris") be-
zeichnet 4 Merkmale für eine wirtschaftliche Organisation des
Versicherungsbetriebes. Es sei eine Fürsorge für die Zukunft,
'i&gt;	für den Ersatz eines möglichen Schadens, die Erlangung eines

gewissen Sparergebnisses in der Zukunft, die Beschaffung eines
gewissen künftigen Einkommens. Diese künftigen „Bedarfs-
fälle", die nicht für alle Versicherten mit Gewißheit eintreten,
sondern in irgend einer Weise vom Zufall abhängen, nennt
er „wirksame Versicherungsfälle". Eine Vielheit von Personen
vereinigen sich unter der Bedingung, daß der Bedarf, d. i. die
Belastung, die für einen Teil derselben durch wirksame Ver-
sicherungsfälle entsteht, durch die Gesamtheit getragen werde,
indem Alle nach bestimmten Normen Beiträge leisten. Das
Prinzip der Gleichheit von Leistung und Gegenleistung werde
dadurch gewahrt, daß die Beiträge gleich seien der mathe-
matischen Erwartung der eventuell zu empfangenden Zahlung.
„Man kann etwa sagen: Versicherung im wirtschaftlichen Sinne
»	ist die Organisation einer Vielheit von Personen zu dem Zweck

rationeller nach dem lauschwirtschaftlichen Prinzip geregelter,
also nicht karitativer Vorsorge für künftige Bedarfsfälle, die
mit gewissen, annähernd feststellbaren Wahrscheinlichkeiten ein-
treten."

Viktor E h r e n b e r g42) bezeichnet jetzt die Versicherung
als „soziale Veranstaltungen, welche bezwecken, einen zukünftigen
ungewissen Vermögensbedarf in planmäßiger Weise durch Bei-
träge zahlreicher Personen zu decken". Auch für ihn bedeutet
der Vermögensbedarf einen „Notstand", der bei der sogenannten

8e) Grundzüge S. 10.

40) Äber das Erfordernis der Schützbarkeit des Vermögensbedarfs,
sowie das der Planmäßigkeit vgl. Ehrenberg, Der Begriff des Ver-
sicherungsvertrages S- 165 u. 166 und Wörner a. a. O. S. 24.	*

") Artikel „Begriff" im Versicherungslexikon (Tübingen 1909)
S. 214 ff.

**) Artikel „Versicherungsrecht" im Landwörterbuch der Staats-
wissenschaften (Jena 1911) und Der Begriff des Versicherungsvertrages
S. 163.

*
        <pb n="26" />
        ﻿28

Summenversicherung „Bei Eintritt des Versicherungsfalls ohne
weiteres als vorhanden angenommen wird".

Molden Hauer") definiert die Versicherung als „Für-
sorge für einen künftigen, ungewissen und zufällig eintretenden
Bedarf durch Verteilung desselben auf eine Mehrheit von
Wirtschaften.«)

2. Die Theorie (5 o b b t s, die Manes ") „wie eine
Erlösung aus dem Definitionsproblein" empfunden hat, be-
deutet eine Verschiebung des Schwerpunktes der Definitions-
frage; denn so gewiß der Begriff der Versicherung sich auf
eine wirtschaftliche Eventualität gründet, so sicher hat er nichts
mit der Deckung eines Bedarfs zu tun. So hat die Bedarfs-
theorie von Anfang an lebhaften Widerspruch erfahren. 43 * * 46)
Man hat gewöhnlich darauf hingewiesen, daß der Begriff
des Bedarfs zu weit sei. Ebenso richtig bezeichnet man ihn
(wie W a l l m a n n) als zu eng, da er die Personenversicherung
nicht ganz umfaßt. Wenn SWancs47) bei dem Vermögens-
bedarf an einen unmittelbare Verlust, einen Eewinnentgang,
ein Aufhören der Sparfähigkeit, Allsgaben zur Abwehr eines
drohenden Verlustes, den Zwang zu irgend einer Ausgabe
denkt, das Ereignis aber, das den Bedarf hervorruft, sich
bald als ein elementares (Feuer, Hagel, Tod), bald als eine
menschliche Handlung (Fahrlässigkeit, Einbruchdiebstahl), bald
als ein solches des Wirtschaftslebens (Bankrott, Streik, Ar-

43) a. a. 0. S. 9 und Das Versicherungswesen (Leipzig 1911)
Bd. I S. 10.

u) Auch Emminghaus (Artikel „Versicherungswesen" im Land-
Wörterbuch der Staatswissenschaften (1911) S. 294 ff.) und Fischer
(Organisation und Verbandsbildung in der Feuerversicherung, Tübingen

1911, S. 22) vertreten die Bedarfstheorie.

46) Artikel „Versicherung' im Verstcherungslerikon S. 1421.

4e) Vgl. Lülße, Die Versicherung als Deckung eines ungewissen
Bedarfs (Zeitschr. f. d. g. Versicherungs-Wissenschaft Bd. 3) S. 552 s.,
Blaschke und v. Mayr in Berichte S. 265f., 256ff., Wallmann a. a.O.
Bd. XU S. 1067, Wörner a. a. 0. S. 24 f., Krosta a. a. 0. S. 74 ff.,
Stephinger a. a. 0. S. 2.

i7) Versicherungswesen S. 2.
        <pb n="27" />
        ﻿29

beitslosigkeit) benlt, so ist nicht einzusehen, wie der Tod oder
das Erleben einen Bedarf veranlassen soll. Abgesehen von
dem Zwang zu einer Ausgabe, der sich als ein besonderer!
Bedarf darstellt und deshalb nur im besonderen Falle in
Betracht kommt, könnte für Tod und Erleben nur das Auf-
hören der Sparfähigkeit als Bedarf in Frage kommen. Wie
soll man sich aber das Aufhören einer Sparfähigkeit als Be-
darf vorstellen? Es kann also nur das Aufhören der Spar-
tätigkeit das Ereignis sein, welches einen Bedarf hervorruft,
nicht der Bedarf selbst. Die Bedarfstheorie bleibt aber die
Aufklärung darüber schuldig, wieso bei der Lebensversicherung
der Tod bzw. das Erleben ein Aufhören der Spartätigkeit
bedeutet und wieso dadurch ein Bedarf erzeugt wird. Ehren-
berg selbst4 * * 48 *) lehnt diese Begründung des Bedarfs ab. Nun
hat man die Zufälligkeit so weit eingeschränkt, daß die Unge-
wißheit des Zeitpunkts eines gewiß eintretenden Ereignisses
genügen soll. „Auch das naturgemäß eintretende Ereignis
kann, insoweit es ungewiß ist, wenn es eintritt, eine Unsicher-
heit in der Vermögenslage eines Menschen hervorrufen."^)
Die Dauer des Lebens ist ungewiß, aber folgt daraus, daß
der Tod einen ungewissen Bedarf erzeugen muß? Wenn auf
das Beispiel der Versicherung gegen Viehsterben verwiesen
wird oder das der Auslosungsversicherung, die charakteristisch
dadurch sind, daß nur das Wann? des Schadensalles unge-
wiß ist, so wird dabei, wie B e n d i x 50) schon bemerkt, der
Unterschied zwischen dem Wirtschaftsobjekt und dem Wirtschafts-
subjekt übersehen. Wertpapiere, Vieh sind Vermögensstücke;
bei ihnen ist daher die Gefahr eines Schadens von vornherein
gegeben. Die Ungewißheit über die Dauer des menschlichen
Lebens aber kann nur dann auf die Wirtschaft von Einfluß

4S) Artikel „Begriff" im Versicherungslexikon, S. 211.

49)	Mittelstadt, Lebensversicherung im Verhältnis zur Schadens-

Versicherung (Gruchots Beiträge Bd. 33) S. 354.

50)	Kritik der Theorien über die juristische Natur des Lebensver-

sicherungsvertrages (Zeitschr. f. d. g. Versicherungs-Wissenschaft Berlin

1903) S. 507 ff.
        <pb n="28" />
        ﻿30

sein, von einem ungewissen Bedarf mithin nur dann die Rede
sein, wenn Umstände vorhanden sind, die eine wirtschaftliche
Vermögenswertbedeutung haben. Aus der Bedarfstheorie
aber lassen sich solche Umstände nicht dartun. G o b b i51) frei-
lich hat zu einer Konstruktion gegriffen, die unmittelbar vor
der Schwelle der richtigen Erkenntnis steht. Er bezeichnet die
Todesfallversicherung als eine Verbindung der Ersparung mit
der Versicherung. Da die Summe auch bei Erreichung eines
bestimmten Höchstalters ausbezahlt werde, so werde die Summe,
die für diesen Fall nötig sei, gespart. Versichert werde da-
gegen nur die Differenz zwischen der Versicherungssumme und
der Ersparnisquote. Nun ist aber für diese Differenzwert-
versicherung ein verursachter Bedarf nicht vorhanden; wie ins-
besondere bei der Terminversicherung der Tod den Bedarf
verursachen soll, ist nicht zu erkennen. Wenn die Versicherungs-
summe zur Deckung eines Bedarfs bestimmt ist, so hat dieser
Bedarf doch mit dem Tod nichts zu tun, er wird durch das
Erleben bedingt. Es entsteht ein Bedarf an Deckungsmitteln
für jeden Lebensbedarf. Die Beschaffung der Deckungsmittel
wird freilich durch den Tod unterbrochen, aber der Tod ver-
ursacht den Bedarf nicht. G o b b i selbst sieht in der Termin-
versicherung eine Bereitstellung durch jährliche Spareinlagen,
zu der die Versicherung eines Differenzwertes hinzukomme.

Für die Erlebensversicherung ist es unerfindlich, wie ein
Bedarf durch das Erreichen eines Alters 'infolge Aufhören
der Spartätigkeit mit dem Erleben in Verbindung zu bringen
ist. Lazarus^) meint: „Unter Versicherung auf das mensch-
liche Leben werden alle diejenigen Versicherungen begriffen,
welche den Zweck haben, einen Ersatz für wirtschaftliche Ver-
luste oder eine Deckung für wirtschaftliche Bedürfnisse zu ge-
währen, soweit diese Verluste oder Bedürfnisse durch ein das
Leben eines Menschen vernichtendes oder dauernd oder vor-
übergehend beeinträchtigendes Ereignis oder durch -die Er-

a. a. Q., Nr. 222 u. 131.

“) Bei Brämer, Das Versicherungswesen (Leipzig 1894) S. 60.
        <pb n="29" />
        ﻿31

reichung eines bestimmten Alters hervorgerufen werden."
Man es beschränkt sich daraus, das Erleben eines hohen
Alters anzuführen. Wiegand^) sieht den Zweck der Lebens-
versicherung darin, „entweder für das eigene spätere Alter
oder für die Hinterbliebenen ein Kapital oder eine Rente zu
erwerben oder auch Kindern eine Mitgift oder die Mittel
zum Studieren zu sichern." Es entspricht dies gewiß dem Sinn
der Vorgänge. Alan nimmt die aufgeschobene Leibrentenver-
sicherung, um ein Stipendium für die Studienzeit, die Lebens-
versicherung, um ein Kapital für die Kosten der Militärzeit,
für eine Aussteuer oder für eine spätere Erwerbstätigkeit, kurz
für einen künftigen Vermögensbedarf zu schaffen. Auch als
Vorsorge für die alten Tage, für einen künftigen Mangel
läßt sich die Lebensversicherung gestalten. Die Frage ist nur
die, ob die Bereitstellung eines Kapitals für ein späteres
Lebensalter stets als Vorsorge für einen Bedarf zu gelten
habe, und ob daher der verursachte Bedarf als wesentliches
Merkmal anzusehen ist. Stellt man sich die aufgeschobene Leib-
rente oder die Erlebensversicherung so vor, daß ein Privat-
beamter nach 35 Jahren eine Pension oder ein Kapital be-
ziehen möchte, so trifft diese Auslegung gewiß zu, und solche
Fälle bilden die Regel. Denken wir uns aber die Versicherung
mit Prämienrückgewühr von einem Fürsten, einem Millionär
oder irgend einem Kapitalisten abgeschlossen, dessen Erwerbs-
quelle nicht auf Arbeitsfähigkeit beruht, so wird das Erreichen
eines Alters das Aufhören der Sparfähigkeit nicht bedingen
und also deshalb keinen Bedarf verursachen.

G o b b i selbst läßt auch die Sparfähigkeit ganz außer
Betracht. Will man, wie er wohl meint, den Bedarf bei
der Lebensversicherung einfach auf eine Steigerung der Be-
dürfnisse zurückführen, so steht dem entgegen, daß solche Steige-
rung nur dann als „Bedarf" in Frage kommt, wenn die
Mittel sich nicht entsprechend vergrößern. Nun kann gewiß
jeder mit solcher entfernten Möglichkeit rechnen, aber sie in

5S) Lebensversicherungskatechismus (Lalle 1869) S. 5.
        <pb n="30" />
        ﻿32

Beziehung mit einem hohen Alter oder einem beliebigen Alter
zu setzen, ist so willkürlich, daß die ganze Konstruktion durch-
aus gezwungen erscheint. Die Deckung eines Bedarfs erfolgt
durch Vermögens- und Einkommensvermehrung.54) Damit ist
gesagt, daß die Deckung eines ungewissen Bedarfs
nichts der Versicherung Eigentümliches ist. Eine
besondere Kennzeichnung dieses Bedarfs aber läßt die Bedarfs-
theorie vermissen. Wenn sie die Erlebensversicherung mit un-
verzinslicher Prämienrückgewähr deshalb zur Versicherung rech-
net, weil darin noch ein aleatorisches Moment enthalten sei,55)
so patzt auch die Erlebensversicherung mit verzinslicher Prämien-
rückgewähr, die nichts anderes ist, als eine Sparversicherung,
eine Sparkasseneinlage, unter die Definition der Bedarfstheorie.
Denn, da der ungewisse Bedarf der Lebensbedarf ist, so ist
ein solcher auch bei der Sparversicherung vorhanden.

Ehrenberg selbst56) gibt zu, datz das wirtschaftliche
Merkmal des Bedarfs für die Lebensversicherung zur juristi-
schen Kennzeichnung nicht ausreiche. „Wer z. B. sein Leben
gegen Todesgefahr versichert^ kann nicht einfach auf den „Be-
darf" verweisen, der durch seinen Tod für seine Hinterbliebenen
entsteht — dies ist höchstens möglich, soweit es sich um die
Beerdigungskosten handelt und insoweit liegt auch hier eine
wirkliche Schadensversicherung vor; dagegen bei der gewöhn-
lichen Versicherung auf den Todesfall, überhaupt bei jeder
Summenversicherung, bestimmt der Versicherungsnehmer die
Höhe der Assekuranzleistung ganz willkürlich: ob durch seinen
Tod überhaupt ein Bedarf und in welcher Höhe er entsteht,
darnach wird weder beim Abschluß des Vertrags noch später
gefragt." Also müsse man den Gedanken, datz es sich bei der
Versicherung um eine wirtschaftlich nachteilige Tatsache handle,
von deren Eintritt die Leistung des Versicherers abhänge, bei
der Definition des Versicherungsvertrags durchaus fern halten.

M) Vgl. Stephinger a. a. O. S. 5.

55) Vgl. Lexis, Artikel „Begriff" S. 217.
b°) Artikel „Begriff" S. 168.
        <pb n="31" />
        ﻿33

So bleibt auch für die wirtschaftliche Definition nichts anderes
übrig, als die Verursachung des Bedarfs durch den Versiche-
rungsfall aus dem Begriff ausscheiden zu lassen.

8 6.

II. Die allgemeine Bedarfsvorsorge.

1. Die Möglichkeit eines durch den Versicherungsfall nicht
verursachten Bedarfs verwertet Hupka^) als außerhalb stehen-
des Motiv des Versicherungsnehmers. Wenn man sich den
Bedarf nicht mehr als Folge des Ereignisses, welches die Ver-
sicherung entscheidet, sondern als unabhängig von dieser Even-
tualität nur als Veranlassung zu einer wirtschaftlichen Fürsorge,
also nur als Motiv zur Versicherung denkt, so bedarf der
Versicherungsvorgang noch einer besonderen Kennzeichnung.
Hupka hat dies versucht, indem er das Versicherungs-
risiko als besonderes Merkmal hervorhob. Er defi-
niert: „Der Versicherungsvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag,
in welchem der eine Teil (Versicherungsnehmer) zum Zwecke
der sicheren Deckung eines künftigen Bedarfs sich von demj
andern Teil (Versicherer) für einen bestimmten Ereignisfalk
oder Zeitpunkt (Versicherungsfall) eine Leistung versprechen
läßt, deren Entrichtung, Umfang oder Verhältnis zur Gegen-
leistung von ungewissen, das Vermögen oder die Person des
Versicherungsnehmers oder eines Dritten betreffenden Umstän-
den abhängig ist."57 58) Auch £oetot)59) nennt die Versicherung
„eine wirtschaftliche Einrichtung, die es dem einzelnen in Ver-
einigung mit einer Vielheit von Personen ermöglicht, durch
einmalige oder periodische Geldleistungen — Prämien — vor-
sorgliche Maßregeln für zukünftigen Vermögensbedarf zu tref-
fen", der „stets mit einer Ungewißheit in Dauer oder Höhe
der Verpflichtungen des Versicherten oder des Versichernden
verknüpft zu sein" habe.

57) st. a, O. S. 561 ff.

“0 a. a, O. S. 588.

59) Versicherungsmathematik (Leipzig 1910) S. 1.
        <pb n="32" />
        ﻿34

Wenn somit das Versicherungsrisiko in den Mittelpunkt
gestellt ist, so bedeutet dies — im Gegensatz zu Ehren-
berg,G°) — daß es genügt, „wenn die Ungewißheit unmittel-
bar bloß die Höhe des Versicherungsentgelts berührt, während
die Versicherungsleistung durchaus gewiß bleibt," wenn sie nur
das wirtschaftliche Verhältnis der beiden Vertragsleistungen be-
trifft. Aber diese Eventualität ,,die Ungewißheit desjenigen
Umstandes, welcher nach dem Inhalt des Vertrags für die
Belastung des Versicherers entscheidend oder maßgebend ist"61)
vermag die Versicherung nicht von der Lotterie zu unterscheiden,
denn auch diese hängt „von ungewissen, das Vermögen oder
die Person des Versicherungsnehmers oder eines Dritten be-
treffenden Umständen" ab. Deshalb hält Hupka das Siche-
rungsmotiv für die Grundlage einer einheit-
lichen B e g r i f f s b e st i m m u n g: „die Sicherungsabsicht des
einen Kontrahenten ist das caput et kunclamentum des all-
gemeinen Begriffs der Versicherung, denn sie ist nicht nur ein
gemeinsames und wesentliches Merkmal aller Versicherungsver-
träge, sondern zugleich das Einzige, das die Versicherungs-
geschäfte von den reinen Wagnisgeschäften scheidet."G2) Allen
Versicherungsverträgen, so führt Hupka aus, liegt der Ge-
danke zugrunde, „ein Zndividium gegen die Wechselfälle der
ungewissen Zukunft wirtschaftlich sicherzustellen." Wenn jemand
eine Todesfallversicherung eingehe, so tue er es, um den Hinter-
bliebenen oder sich selbst eine Deckung gegen „wirtschaftliche
Übel (Vermögensschäden oder Entbehrungen) zu verschaffen,
die in Zukunft, sei es vor oder nach dem Todesfall, sei es
aus einer bestimmten oder aus verschiedenen unbestimmten Ur-
sachen, entstehen können. „Bei den Erlebensversicherungen han-
delt es sich also nahezu immer ausschließlich um die Deckung
für ungewisse, nach Ursache, Zeit und Gegenstand unbestimmte
Bedarfsfälle, die erst nach dem Versicherungsfall für die bezugs-
berechtigte Person sich ergeben können."

so) Im Verstcherungslexikon S. 210.
«st Äupka a. a. O. S. 586.

«-) a. a. O. S. 576 f.
        <pb n="33" />
        ﻿35

2. Der Umstand, daß der Sicherungszweck bei manchen
Versicherungsarten nicht als Bestandteil des Vertrags aufge-
nommen wird, kann ihm zwar die Bedeutung eines begriffs-
bildenden Merkmals nicht nehmen,63) gleichwohl kann die all-
gemeine Sicherungsabsicht des Versicherungsnehmers nicht als
„das wahre Kriterium de,r Versicherung" gelten. Wenn es
auch zur Unterscheidung vom Spiel ausreicht, so genügt es
zur Kennzeichnung des wirtschaftlichen Vorgangs keineswegs
allein. e4) Wenn die künftigen Schaden- und Notfälle in dem
Versicherungsvorgang selbst nicht zum Ausdruck kommen, wenn
„der allgemeine Gedanke der Sicherung gegen einen möglichen
Schaden oder Mangel" nicht mit dem Hauptelement des Ver-
sicherungsrisikos in natürlichen Zusammenhang gebracht wird,
läßt sich nicht .erkennen, warum „die nackte Gewinnsucht" 65)
sich nicht mit dem „gesunden Motiv" verbinden soll, warum
die Versicherung „auf das bedrohte Leben eines wildfremden
Menschen" das „Vorhandensein eines ökonomischen Versor-
gungsgeschäfts" ausschließen soll. Kurz, so fruchtbar der Ge-
danke Hupkas ist, so bedarf es doch für die wirtschaftliche
Kennzeichnung des Vorganges noch einer Vertiefung dieses
Motives. Erst wenn das Motiv, das subjektive Moment, in
der Aufgabe der Versicherung verkörpert ist, dürfte das Typische
des Merkmals der Unsicherheit herausgearbeitet sein.

Kapitel 4.

Der Eventualschade«.

8 7.

I. Der Wertverlust.

1. Die seit den Anfängen der Untersuchung des Wesens
der Versicherung eingewurzelte Auffassung der Versicherung als

Ob dies für die juristische Technik nicht maßgebend ist, haben
wir hier nicht zu prüfen.

“) Auch Bürgschaft und Garantievertrag lassen sich unter die De-
finition Lupkas stellen.

'S) Lupka a. a. O. E. 568.
        <pb n="34" />
        ﻿36

ein Schutzmittel gegen die nachteiligen Folgen eines zufälligen
Geschehens hat nur die Verringerung der Befriedigungsmittel
berücksichtigt, die sie dann als vorhanden ansieht, „wenn ent-
weder eine ungünstige Vermögensänderung dadurch bewirkt oder
eine günstige Vermögensänderung dadurch gehindert wird."
Wenn sie nun diese „Gefahr" als Möglichkeit eines Vermögens-
schadens bezeichnet, so faßt sie diesen „Schaden" im weite-
sten Sinne: als Vermögenseinbutze (Verlust eines Vermögens-
wertes: Haus, Forderung), als Vermögensaufwand (Alimen-
tation, Aussteuer, Haftpflichtleistung) und als Erwerbsentgang
(Vereitlung einer erhofften Vermögensoermehrung durch Hagel-
schlag, Brand, Schiffsuntergang); Verlust der Erwerbsfähigkeit
(durch Unfall, Krankheit, Alter); Vereitelung der Ansammlung
eines Subftistenzkapitals für die Hinterbliebenen durch vor-
zeitigen Tod. OK)

Schon Büsch67) hatte die Assekuranz bezeichnet als die
„Gewährleistung von Ersatzmitteln für zufälligen Verlust, der
nicht mit Gewitzheit, wohl aber mit Wahrscheinlichkeit voraus
bestimmt werden kann".

$ tarnet68) haben den Versicherungsvorgang so be-
schrieben: „Zweck und Aufgabe der eigentlichen Versicherung
ist es, die dem Vermögen der Einzelnen, welche von derartigen
für sie zufälligen Verlusten wirklich betroffen werden, verderb-
lichen Folgen möglichst unschädlich zu machen. Das geschieht,
indem die Verluste auf eine zu diesem Zweck gebildete Ge-
meinschaft Vieler Einzelner verteilt werden, welche denselben
ebenfalls ausgesetzt waren, aber tatsächlich nicht von ihnen
betroffen sind, so datz jedem Einzelnen an der Gemeinschaft
Beteiligten nur eine für sein Vermögen erträgliche Ausgabe
erwächst."

Adolph Wagners Definition lautet: „Versicherung
im wirtschaftlichen Sinn ist diejenige wirtschaftliche Einrichtung,
welche die nachteiligen Folgen (zukünftiger) einzelner, für den

m) Ehrenberg, Verstcherungsrecht S. t ff.

67) Allgemeine Übersicht des Assekuranzwesens (Lamburg 1795) S.2.

ob) Das Versicherungswesen (Leipzig 1894) S. 2.
        <pb n="35" />
        ﻿37

Betroffenen zufälliger, daher auch im einzelnen Falle ihres
Eintretens unvorhergesehener Ereignisse für das Vermögen
einer Person dadurch beseitigt oder wenigstens vermindert,
daß sie dieselben,auf eine Reihe von Fällen verteilt, in denen
die gleiche Gefahr droht, aber nicht wirklich eintritt."69)

2. Wenn die Schadensersatztheorie die Lebensversicherung
einbeziehcn und so die Lebensversicherung als Schadensversiche-
rung rechtfertigen will, so mutz es ihre Aufgabe fein, den
Tod und das Erleben als Ereignisse zu kennzeichnen, die ohne
weiteres wirtschaftlich nachteilig wirken. 70 71) Denn die Möglich-
keit einer wirtschaftlich nachteiligen Tatsache kann als allge-
meines Motiv für den Lebensversicherungsvorgang nur dann
begriffsbildend sein, wenn sie mit der Ungewißheit über die
Lebensdauer in Verbindung gebracht wird. Da nun der Todes-
zeitpunkt als solcher kein Ereignis ist, das als kausale Be-
dingung wirkt, der Tod aber gewiß ist, so hat es erheblich
Schwierigkeiten gekostet, Tod und Erleben mit der eigentlichen
Schadensursache in Verbindung zu bringen. Angesichts der
vielfach erhobenen Widersprüche gegen eine solche Konstruk-
tion sollen die wesentlichen Versuche, eine solche Schadensursache
aufzuweisen, kurz erwähnt werden.^)

P h i l i p p o v i ch 72) bezeichnet die Elemente der Ver-

69)	S. 943 § 1. Vgl. auch Stephinger a. a. £&gt;. S.5, v. Mayr
bei Krosta a. a. O. S. 22 ff., Gebauer, Die sogen. Lebensversicherung
vom wirtschaftlichen Standpunkte (Jena 1893) S. 3, Lewis, Lehrbuch
des Versicherunisrechts (Stuttgart 1889) S. 18, Gallus, Die Grund-
lagen des gesamten Versicherungswesens (Leipzig 1874) S. 3.

70)	Elster. Buff, Laband, Linrich und besonders Cohn (Na-
tionalökonomie des Kandels- und des Verkehrswe)ens. Stuttgart 1898,
S. 6 ff.) schließen die Lebensversicherung von der eigentlichen Ver-
sicherung aus.

71)	Vgl. insbesondere Karup a. a. O. S.2ff.. Buff, Aber einige
Fragen aus dem Gebiete der Lebensversicherung (Gießen 1881) S. 19 ff.,
Lülße a. a. O. S. 539 ff., Bendix, a. a. O. S. 505 ff., Lupka
a. a. O. S. 549ff., Conrad a. a. £&gt;., Bd. II S. 532 und Laband,
Die juristische Natur der Lebens- und Rentenversicherung (Straßburg
1879) S- 30 f. und 34 f.

72)	Grundriß der politischen Ökonomie (Tübingen 1911) Bd. IS. 402.
        <pb n="36" />
        ﻿38

sicherung folgendermaßen: „Die Wahrscheinlichkeit, daß eine
Schädigung in gewissem Maße eintreffen wird, die Tatsache,
daß eine Mehrzahl dieser Gefahr ausgesetzt ist, und die Unge-
wißheit, wen sie treffen wird, sind die Elemente der Ver-
sicherung. Diese liegt in einer solchen Vereinigung der einer
gleichen Gefahr des Vermögensverlustes oder der Lebensbe-
drohung ausgesetzten Personen bzw. Wirtschaftseinheiten, durch
welche der tatsächlich eintretende Verlust bzw. die wirtschaft-
lichen Nachteile der Lebensbedrohung auf die Gesamtheit der
Vereinigten verteilt werden." Für die Lebensversicherung
rechtfertigt er nun diese wirtschaftlichen Nachteile auf folgende
Weise: Bei der Todesfallversicherung erlitten die einen einen
wirtschaftlichen Verlust, weil sie länger lebten als die anderen.
Bei der Erlebensversicherung dagegen hätten diejenigen einen
Verlust, deren Lebensdauer den bestimmten Zeitpunkt nicht
erreicht habe. Er muß hierbei schon selbst die Pensionsvev-
sicherung ausscheiden, da sie nicht eine Verlust-, sondern eine
Eewinnversicherung sei. Auch diese Verlustgefahr der Lebens-
versicherung stimmt mit seiner Erklärung des Versicherungs-
begriffs nicht überein, denn es handelt sich hier nicht um
eine Gefahr, der die Versicherten vor Eingehung der Versiche-
rung ausgesetzt waren, sondern um eine Gefahr, die erst durch
die Versicherung entsteht.

SBöriter73) definiert: „Vereinigung zahlreicher einzel-
ner Wirtschaften zwecks gemeinschaftlicher gegenseitiger Deckungs-
mittelgewährung für den durch den drohenden wirtschaftlichen
Verlust erwachsenden Vermögensbedarf." Wenn er als Ver-
lust die Aufhebung der Beziehung zwischen der wirtschaften-
den Person und ihrem Vermögen (= wirtschaftliche Verfügungs-
gewalt, Versicherungsinteresse) durch ein zufälliges Ereignis
bezeichnet, so sieht er sich genötigt, um die Personenversicherung
für die Definition zu retten, als „Versicherungsgut" die „mensch-
liche physische und psychische Kraft" gelten zu lassen. Wieso

73)	a a. O, 6. 15. Er tritt damit in Gegensatz zur Bedarfstheorie,
bei der „das wesentliche Merkmal des Verlustes als Ursache des Ver-
mögensbedarss" fehle.
        <pb n="37" />
        ﻿39

aber der Verlust der menschlichen Kraft ein wirtschaftlicher
Verlust ist,, führt er nicht aus.

Köhler7^) bezeichnet den Unterschied der Lebensver-
sicherung dadurch, daß hier „nicht nur für den durch die
persönlichen Schicksale entstandenen Vermögensverlust ein Er-
satz gegeben wird, sondern auch für den Verlust, der dadurch
hervortritt, daß eine Person mit ihrem seelischen, moralischen,
intellektuellen Einwirken wegfällt, und so unser Leben einen
Teil seines Reizes, unsere Lebensführung einen Teil seiner
Sicherheit, unser ganzes Dasein ein spannendes, erregendes oder-
ähnliches Element verliert. Es wäre daher eine materialisti-
sche Verkehrtheit, wenn man eine Versicherung lediglich auf
dasjenige stellen wollte, was an Vermögen durch den Tod
einer Person eingebüßt wird". Das ist gewiß außerordentlich
fein, aber für die Begriffsbestimmung nicht verwertbar. Neuer-
dings hat Srobmann15) den Verlustbegriff wenigstens auf
die physische Kraft, die wirtschaftliche Natur zu begründen
versucht und so die Produktiv-, Erwerbs- oder Sparfähigkeit
als Versicherungsgut bezeichnet. Gegen diese in der französischen
Literatur häufig erscheinende Darstellung des Entschädigungs-
gedankens hat schon Deslandres7«) treffende Einwendungen
erhoben. Der Verlust des in jedem Menschen steckenden Kapi-
tals bedeute nur eine Abnutzung. Der Gedanke, daß der
Mensch einen wirtschaftlichen Wert darstelle, ist aber über-
haupt nicht vollziehbar. Es ist der große Unterschied zwischen
dem Vermögenswert und der menschlichen Persönlichkeit: der
Wert dient seiner Bestimmung gemäß der Wirtschaft und muß
demnach durch seine Vernichtung oder Abnutzung, wenn nicht
einen Schaden, so doch einen Bedarf erzeugen, der Mensch aber
als Subjekt der Wirtschaft kommt immer als wertverbrauchend,
dagegen als wertschaftend nur unter Umständen in Betracht.

u) Lehrbuch des bürgerlichen Rechts (Berlin 1906) Bd. II S. 305.

75)	Zur Theorie des Versicherungsvertrages (Leipziger Zeitschr. für
Äandelsrecht, München 1907) S. 123ff. und 193ff., ebenso Stephinger
a. a. O. S. 4.

76)	De l’assurance sur la vie (Paris 1889) S. 48.
        <pb n="38" />
        ﻿40

Sein Tod wird daher wirtschaftlich nur dann bedeutungsvoll
sein, wenn solche Umstände vorhanden waren, wenn er pro-
duttions-, erwerbs- oder spartätig war. So kann auch der
Verlust der Erwerbsfähigkeit, der Sparfähigkeit nicht allgemein
als Begriffsmerkmal dienen. Die Wertverlusttheorie führt zu
dem Ergebnis, daß die Versicherung auf fremdes Leben als
„ungereimt" angesehen wird.77 78)

§8.

II. Das Nichterreichen eines Sparziels.

1. Schon früher haben die Juristen den Schadencharakter
der Lebensversicherung durch eine Theorie von der Doppel-
natur der Lebensversicherung zu begründen versucht, nämlich
als Sparkassenvertrag mit gleichzeitiger Versicherung gegen
den in der Nichterreichung eines vorausbestimmten Sparziels
liegenden Schaden.^)

Sehen wir, wie die Schadensnatur der Lebensversicherung
auf die „Gefahr" des Nichterreichens eines Sparziels begründet
wird. Maltz79) führt aus: „Die Lebensversicherung ist der-
jenige Versicherungsvertrag, welcher den Ersatz eines solchen
Nachteils zum Zweck hat, der durch das gänzliche oder teil-
weise Aufhören der Lebenstätigkeit oder dadurch veranlatzt
wird, datz der Tod eines Menschen abweichend von seiner
wahrscheinlichen Lebensdauer eintritt." „Der Zweck also der
Lebensversicherung besteht darin, die Gefahr des Verrechnens
zu vermeiden, die bei der Ansammlung bestimmter Kapitalien
durch die Differenz der wirklichen Lebensdauer zur wahrschein-

77)	Brodmann a. a. O. S. 200. Vgl. dazu Ehrenberg im
Verficherungslexikon S. 211 und Lupka a. a. O S. 572ff.

78)	Insbesondere Malß, Betrachtungen über einige Fragen des
Versicherungsrechtes (Frankfurt (862) S. 27 ff. und Rüdiger, ?ie
Rechtslehre vom Versicherungsvertrag (Berlin 1885) S. 19 ff. Die üb-
rige Literatur bei Lupka a. a. O. S. 547 Note 1); siehe besonders die
Widerlegung dieser Theorie durch Brodmann a. a. O. S. 129ff.,
auch Ehrenberg im Versicherungslexikon S. 211.

^ a. a. O. S. 27.
        <pb n="39" />
        ﻿41

lichen entsteht. Nicht unmittelbarer Zweck aber ist die An-
sammlung dieser Kapitalien selbst, denn diese letztere wird
nicht vom Versicherer bewirkt, sondern von dem Versicherten
selbst, für welchen in dieser Hinsicht der Versicherer nur den
Geschäftsführer macht. . . Bei der Lebensversicherung sind in
der jährlichen Leistung des Versicherten 2 Elemente zu unter-
scheiden; das eine ist der kapitalbildende Betrag, das andere
ist das Äquivalent für die von dem Versicherer zu übernehmende
Gefahr, daß die Lebensdauer des Versicherten nicht ausreiche,
um aus seinen Beiträgen das gewünschte Kapital zu bilden.
Nur das 2. Element ist eine eigentliche Prämie; das erstere
Element dagegen ist eine Kapitaleinzahlung."

2B eigner80) begründet die Spartheorie folgendermaßen:
„Gesichert wird durch sie die sichere Erreichung des Sparzicls
in bezug auf die Höhe der zu ersparenden Summe (Versiche-
rungskapital), soweit der Tod die sonstige Erreichung dieses
Ziels durch Einzelersparung (und Veranlagung mit Zinseszins,
die im einzelnen auch schwierig ist), bei früherer als der der
mittleren Lebensdauer entsprechenden Sterblichkeit unmöglich
machen würde." „Die Gewähr, dieses Ziel (unter der erwähnten
Voraussetzung) zu erreichen, gibt nur die Versicherung, welche
daher auch bei allen Zweigen, nicht am wenigsten auch bei der
Lebensversicherung, mehr und anderes als eine bloße Sparkasse
und dgl. ist oder leistet." „Nur bei ihr besteht die Sicherheit,
einerlei, ob das gefahrdrohende Ereignis sofort nach Beginn
der Prämienzahlung oder Reservebildung oder später eintritt,
daß der Sparer und Versicherte über den zur Deckung des
Schadens oder, bei der Lebensversicherung, über den für den
Versorgungszweck erforderlichen Wertbetrag verfügt. Denn
durch die Versicherung werden gerade in ihren nach-
teiligen ökonomischen Wirkungen die Zufälle
eines unerwartet früheren Eintritts des gefahr-
drohenden Ereignisses und all der möglichen
Unterbrechungen des Spar- und Rücklegungs-

m) a. a. O. S. 1009 § 36, S. 959 § 11.
        <pb n="40" />
        ﻿42

Prozesses beseitigt, namentlich bei der Lebensversiche-
rung der Zufall der wichtigsten dieser Unterbrechungen, der-
jenigen durch den Tod des Sparers vor Ablauf des für das
erstrebte Sparziel sonst notwendigen Zeitraums zur Ansamm-
lung eines so und so hohen Kapitals für den Versicherten oder
die Seinen. In dieser Wirkung liegt auch der mitunter be-
strittene Assekuranzcharakter der Lebensversicherung und das,
was sie von einer „Spar- und Lebensversorgung" unterscheidet,
sie über diese auch ökonomisch erhebt."

2. Diese Begründung der Ungewißheit bei der Lebens-
versicherung birgt zweifellos einen richtigen und fruchtbaren
Gedanken. Wenn Wagner aber ihn zur Erläuterung seines
Eefahrbegriffs („infolge eines gewissen Ereignisses einen ökono-
mischen, dem Werte nach schätzbaren Nachteil zu erleiden")
verwendet, so kann man ihm dabei nicht folgen. Denn das
Nichterreichen eines vorgesetzten Sparziels infolge frühzeitigen
Todes als Schaden zu bezeichnen, heißt, wie Hupka^Z sagt
„den Begriff des Schadens geradezu auf den Kopf stellen,"
denn niemals bedeutet das Erreichen eines Sparziels eine be-
gründete Erwerbsaussicht. So kann das Nichterreichen eines
Sparziels nicht ohne weiteres als Schaden angesehen werdend)
Wagner hat somit die Einheit des Begriffs nicht nachge-
wiesen und seine Definition, welche die Lebensversicherung um-
fassen soll, reicht deshalb nicht aus. 81 * 83)

Kapitel 5.

§ 9.

Das Bereitstellungsrisiko.

1. Wenn Wagner fand, daß der Assekuranzcharakter
der Lebensversicherung allein in jener Wirkung der Beseitigung

81)	st. a, O. S, 550 f.

82)	Darüber bereits Äülfje a, a. O. S. 542f.

8S) Die Definition Krostas a. st. O. S. 86, der die Versicherung
als „die Vereinigung von Risiken zwecks Ausgleichs gegen Entgelt" be-
zeichnet, unterscheidet sich ihrem Inhalt nach von der Wagners nur da-
        <pb n="41" />
        ﻿43

des in all den möglichen Unterbrechungen des Spar- und
Nücklegungsprozesses ruhenden Risikos liege, so hat Con-
rad^) daraus die allein mögliche Konsequenz gezogen, indem
er den Schadenscharakter der Versicherung überhaupt leugnet
und das Sparrisiko als das Erundelement der Versicherung
bezeichnet. Wenn man die Folgen des Versicherungsereignisses
als nachteilig bezeichnen und eine Gefahr als Grundlage der
Versicherung hinstellen wolle, so sei damit „der Begriff zu
eng gefaßt, denn die Altersrenten-, Aussteuer-, Militärdienst-
Versicherung usw., wobei es sich weder um eine Gefahr noch
um nachteilige Folgen handelt, oder doch zu handeln braucht,
fallen unzweifelhaft unter die Versicherung". Conrad be-
zeichnet daher das Wesen der Versicherung folgendermaßen:
„Versicherung im wirtschaftlichen Sinn ist die
Einrichtung, welche die Folgen einzelner, für die
Betroffenen zufälliger, daher auch in spezi-
ellem Falle ihres Eintretens unvorhergesehener
Ereignisse für das Vermögen einer Person da-
durch beseitigt oder wenig st ens vermindert, daß
sie dieselbe auf eine Reihe von Fällen verteilt,
in denen die gleiche Eventualität möglich ist,
aber nicht eintritt." Das Sparrisiko begründet er fol-
gendermaßen als die Ungewißheit der Bereitstellung: „Dieses
gemeinsame Sparen liegt aber bei jeder gewöhnlichen Lebens-
versicherung auf Kapital vor, wie ebenso bei der Kranken-,
Unfall-Versicherung, bei der Feuer-, Hagel-, See-Versicherung
usw. Überall treten Tausende von Personen zusammen, um
in jedem Jahre kleine Summen als Spareinlagen bei der Ver-
sicherungsgesellschaft zu deponieren und die Zinsen dazuzu-
schlagen, damit die Sumine zu jeder Zeit bereit

durch, daß sie durch die verwässerte, wie Krosta meint, „objektive" Be-
zeichnung des Risikos als „ein Objekt, bei welchem die Möglichkeit be-
steht, daß etwas, was als nicht wünschenswert für das Objekt aufgefaßt
wird, in absehbarer Zeit Ereignis wird" (S.98) den Begriff vollkommen
verwischt.

M) a. a. O. Bd. II S. 532 ff.
        <pb n="42" />
        ﻿44

ist, welche zur Deckung des Ausfalls notwendig
i st. . . . Diese Ausgleichung des Risikos durch das gemein-
same Sparen Vieler und das Eintreten Aller für Einen, Eines
für Alle, ist die Grundlage der Versicherung."

Diesen Gedanken hat auch Sei bl85) in seiner Definition
zum Ausdruck gebracht, indem er die Versicherung kennzeichnet
als „die Vereinigung von Leistungen einer Anzahl von Einzel-
wirtschaften zum Zwecke der Beseitigung der Unge-
wißheit bei der Bereit st ellung eines künftigen Be-
darfs." Er ist von der Beobachtung ausgegangen, daß Ver-
sicherungen vorkommen, bei denen hinsichtlich des Bedarfsfalls
keinerlei Ungewißheit besteht, bei denen aber „mit dem Eintritt
gewisser, die Spartätigkeit des Versicherungsnehmers aufheben-
der Ereignisse (Tod, Verlust der Erwerbsfähigkeit) gerechnet
werden muß." Deshalb lehnt er die Ungewißheit des Bedarfs
als begriffliches Merkmal ab und setzt dafür „die Forderung
einer durch die Versicherung zu beseitigenden Ungewißheit über
die Bereitstellung der Deckungsmittel". Diese Ungewißheit könne
ihren Grund sowohl in einer Ungewißheit des Bedarfs selbst,
als auch in der allgemeinen wirtschaftlichen Unsicherheit haben.
Er läßt also die Ungewißheit des Bedarfs nur insofern eine
Rolle spielen, als sich regelmäßig, aber keineswegs immer aus
der Ungewißheit des Bedarfs die Ungewißheit der rechtzeitigen
Bereitstellung der Mittel ergibt.

2. Mit der Begründung der Versicherung auf die Ungewiß-
heit der Bereitstellung von Deckungsmitteln hat Conrad den
einzig gangbaren Weg gewiesen, um zu einer einwandfreien
Lösung des Begriffs zu gelangen. Die Möglichkeit irgend
einer Unterbrechung der Spartätigkeit tritt bei der Lebens-
versicherung so weit in den Hintergrund, daß sie nicht mehr
als Unterscheidungsmerkmal gelten kann. Die Erlebensversiche-
rung mit Prämienrückgewähr hat keine andere Bedeutung, als
daß sie zum planmäßigen Sparen zwingt.86) Wenn die Prämien

R) «. a. O. S. 17.

8S) Vgl Loewy, Artikel „Aussteuerversicherung", „Sparversicherung"
im Versicherungslexikon S. 184 und 1145.
        <pb n="43" />
        ﻿— 45

mit Zinseszinsen zurückgegeben werden und demnach nichts weiter
als eine uneigentliche Sparversicherung vorliegt, besteht der-
selbe Zwang zum Sparen. Auch hier wird die Ungewißheit
des Sparens dadurch beseitigt, daß ein Zwang zum planmäßigen
Sparen, zur regelmäßigen Einzahlung unter Abschneidung der
Möglichkeit einer vorzeitigen Abhebung der Einlagen geschaffen
wird; mithin kann eine solche Ungewißheit der Bereitstellung
keine Grenzlinie bilden.

Es ist auch ferner zu berücksichtigen, daß bei der Er-
tragsversicherung87) ein Bereitstellungsrisiko schwer zu
erklären ist. Denn wo es sich um die Möglichkeit eines Ge-
winnentgangs handelt, — wie z. B. bei der Hagelversiche-
rung, — hat die Bereitstellung eines Ersatzes nur dann einen
Sinn, wenn sie billiger erfolgt als durch Sparen. Bei der
Ertragsversicherung geht daher die Absicht darauf, daß eine
Bereitstellung ohne erheblichen Aufwand beschafft wird; daß
sie zu jeder Zeit bereit sei, ergibt sich als selbstverständliche
Nebenwirkung.

Deshalb bedarf es einer scharfen Bezeichnung und festen
Umgrenzung dieses Bereitstellungsrisikos. Der heilsame Zwang
zur planmäßigen Spartätigkeit ist nur eine nicht typische Neben-
wirkung der Versicherung. Das Sparrisiko kennzeichnet sich mit-
hin nach der Richtung der Verwendung der Ersparnis, als
das Risiko einer unökonomischen Bereit st ellung,
nämlich, als die Möglichkeit der Nichtdeckung eines Bedarfs
(Unterbrechung der Spartätigkeit vor erreichter Deckung) oder
als die Möglichkeit der Überdeckung eines Bedarfs (Nichtein-
treten des Bedarfsfalles nach erreichter Deckung). Damit ist
aber auch das Risiko der Ertragsversicherung eingeschlossen,
denn hier handelt es sich nicht um das Risiko einer Unterdeckung
eines Bedarfs oder einer sonstigen Ungewißheit der Bereit-
stellung, sondern um die Möglichkeit einer unökonomischen Ver-
wendung der Ersparnis. Die Ungewißheit der Bereitstellung
bedeutet also nicht allein das Risiko des Nichtbereitseins einer

87) Über diese vergl. Lülße a. a. O. S. 549 ff.
        <pb n="44" />
        ﻿46

Deckungssumme, das aus der Möglichkeit eines Ausfalls beruht,
sondern auch ein Risiko der unökouomischen Verwendung der
Ersparnis, das auf der Möglichkeit der Nichtinanspruchnahme
der Ersparnissumme beruht. Dies Risiko kann nur dadurch
beseitigt werden, daß durch Vereinigung der Beiträge vieler
Wirtschaften eine besondere Einkommensquelle geschaffen wird,
aus der den Einzelwirtschaften ein Einkommen zufließt, das
sie anstatt der Ersparnis verwenden können. Eine solche Even-
tualität kann in gleicher Weise auf den Versicherungsfall wie
auf den Risikofall bezogen werden. Sie bildet daher das Ele-
ment, aus dem der Begriff der Versicherung ausgebaut werden
kann.
        <pb n="45" />
        ﻿Zweiter Abschnitt.

Kapitel 1.

Das Wesen der ^Versicherung.

8 10.

I. Die Unsicherheit der Wirtschaft.

1. Der ungewisse Einkomniensbedarf.

Wenn nunmehr der Begriff der Versicherung aus dem
Wesen der Wirtschaft bestimmt werden soll, so bedeutet dies
nichts anderes als einen Versuch, das, was die bisherigen
Untersuchungen an brauchbarem Material zu Tage gefördert
haben, zwecks Unterordnung unter einen einheitlichen Gesichts-
punkt zusammenzufassen.

Die Grundlage der Versicherung bildet die Unsicherheit
der Wirtschaft, des „Inbegriffs von Tätigkeiten, die planvoll
auf die Bedürfnisbefriedigung eines Haushaltes, eines Unter-
nehmens, oder einer Person gerichtet sind."^

Die Befriedigung der Bedürfnisse ist zwar nicht der Sinn
des Lebens, aber der der wirtschaftlichen Tätigkeit. Diese wird
daher durch die Art und die Größe der Bedürfnisse geleitet.
Die Bedürfnisse sind nicht von der Willkür der Menschen be-
stimmt, sind sie doch als Empfindung eines Mangels, das
Bewußtsein der Abhängigkeit von der umgebenden Außenwelt
anzusehen.89) Wie die natürlichen physiologischen Bedürfnisse
(„Eristenzbedürfnisse") in der Natur des Menschen in seiner

w) Conrad a. a. O. Bd. I S. 3
W) Philippovich a. a. O. Bd. I S. 31 § 30.
        <pb n="46" />
        ﻿48

Abhängigkeit von der ihn umgebenden Außenwelt der Sach-
güter begründet sind, so sind auch die künstlichen Bedürfnisse
(„Kulturbedürfnisse") durch die gesellschaftliche Natur und die
unumgängliche Abhängigkeit von der gesellschaftlichen Gemein-
schaft bestimmt: Art und Umfang der Bedürfnisse sind von
der natürlichen, wie auch insbesondere von der sozialen Ordnung
der Dinge so abhängig, daß auch der künftige Bedarf trotz
seiner Veränderlichkeit in jeder Wirtschaft als eine voraussehbare
Größe erscheint. Die künftigen Bedürfnisse spielen allerdings
erst dann eine Rolle, wenn die Fähigkeit entwickelt ist, ein
künftiges Bedürfnis eben so intensiv zu empfinden, wie ein
gegenwärtiges. Sobald das Wirtschaftsleben, die Kultur sich
so weit entwickelt hat, daß der Wirtschaftsbedarf übersehbar
ist, dann herrscht nicht mehr das Bedürfnis des Augenblicks,
sondern es wird die Gesamtheit der Bedürfnisse für das wirt-
schaftliche Verhalten entscheidend. — Damit wird erst eine
Wirtschaft, d. h. „die geregelte Tätigkeit und Fürsorge des
Menschen zur nachhaltigen Beschaffung und zweckgemätzen Ver-
wendung der zur Befriedigung seiner Bedürfnisse dienenden
Güter", ermöglicht. 9°) Denn diese wird nicht allein durch die
Erwerbstätigkeit, als Organisation der Güterbeschaffung be-
stimmt, sondern sie erhält recht eigentlich ihren Begriff durch
die Organisation der Eüterverwendung. Eine planvolle Tätig-
keit zur Befriedigung der Bedürfnisse besteht hiernach außer in
der Güterbeschaffung in der Verteilung des Einkommens, d. h.
der „Summe von Werten, welche im Laufe einer gewissen Zeit
in den Besitz einer physischen oder juristischen Person als Rein-
ertrag ihrer Wirtschaft übergeht, also verbraucht werden kann,
ohne die Vermögenslage zu verschlechtern,"^) auf die Wirt-
schaftsperioden. Sie ist mithin nicht nur Geldausgabe zur Be-
friedigung gegenwärtigen Bedarfs, sondern ganz besonders auch
Verwendung des gegenwärtig nicht verbrauchten Vorrats an
Wirtschaftsmitteln zur Sicherstellung der Befriedigung zukünf-
tiger Bedürfnisse: Ersparung. Die Wirtschaft hat mithin, um

0") Lexis, Allgemeine Volkswirtschaftslehre S. 2.

91)	Conrad a. «. O. Bd. I S. 293.
        <pb n="47" />
        ﻿49

sich dem Wirtschaftsbedarf anzupassen, einen Bedarf an Einkom-
men, der über den laufenden Wirtschaftsbedarf hinausgeht. Die
Anpassung der Einkommensbeschaffung an den Wirischaftsbedarf
wird wegen der Unvoraussehbarkeit künftigen Geschehens zu
einer schwierigen Aufgabe. Denn die Quelle des Einkommens,
die Arbeit und das Kapitalvermögen sind in gleicher Weise
durch die „physische Konsumtion" ^) gefährdet. „Die Unsicher-
heit des menschlichen Lebens, wie des Bestandes der Vermögens-
güter und des Erfolges der Wirtschaftsführung setzt jede Wirt-
schaft der Gefahr des Verlustes von Gütern und die wirtschaf-
tende Persönlichkeit der Möglichkeit einer Minderung ihrer Ar-
beitskraft durch Krankheit, Unfälle, Invalidität und Alter, so-
wie eines früheren Todes aus." 9»)

Wenn man nun die Vermögensgefährdung schlechthin in
den Vordergrund stellt, so bedeutet dies eine Verschiebung des
Gesichtspunkts. Denn das Vermögen ist nicht das eigentliche
Mittel zur Beftiedigung der Bedürfnisse. Dies ist das Einkom-
men. Im Eenutzvermögen würde aber nur die Bedürfnisbefrie-
digung bedroht sein. Diese wird jedoch durch das Einkommen
gewährleistet. Es ist daher nur gefährdet, insoweit das Ein-
kommen bedroht oder unzureichend ist. Dies bedeutet aber, daß
eine Versicherung des Vermögens und der Arbeitskraft nicht weit
genug gedacht ist, daß sie vielmehr auch die Unzulänglichkeit
des Einkommens einbegreifen mutz: nicht die Vermögensgefähr-
dung, nicht der Vermögensbedarf, sondern die Vergäng-
lichkeit und Unzulänglichkeit des Einkommens, der ungewisse
Einkommensbedarf, steht im Brennpunkt der wirtschaft-
lichen Vorsorge.^)

2. Die Unzulänglichkeit der Erfparnng.

Diese bedeutet für die Wirtschaft einen toten Punkt, über
den ihr weder die Vergrötzerung der Einnahmen, noch die Ver-
ringerung der Bedürfnisbefriedigung hinweghilft. Insbesondere

92)	Lexis «. a. O. 6. 212.

93)	Philippovich a. a. O- Bd. I S. 402.

dt) Darüber Liilße a. a. O. S. 544 ff.
        <pb n="48" />
        ﻿50

aber erweist sich die Ersparung für diesen Wirtschaftsbedarf
ganz unzulänglich. Denn wird die Ersparnis zur Bereitstellung
für künftigen ungewissen Bedarf, z. B. für einen Brandschaden,
für eine Ausstattung, verwendet, so ist wegen der Unvorher-
sehbarkeit künftigen Geschehens eine ökonomische Verwertung der
Ersparnis zweifelhaft. Da ungewiß ist, wann oder ob die Ver-
wendung erfolgen wird, so ist es unmöglich, einen ausreichen-
den Vorrat bereit zu stellen. Denn ganz abgesehen davon, daß
auch noch oft die Ungewißheit der wirklichen Größe des Bedarfs
eine entsprechende Bereitstellung erschwert, so wird allein schon
durch den Umstand, daß der Zeitpunkt der Verwendung ungewiß
ist, eine ökonomisch erscheinende Bereitstellung verhindert; da
ich nicht weiß, ob ich nicht schon morgen sterben werde, kann ich
durch allmähliche Ansammlung einen Bedarf, der in meiner
Wirtschaft etwa durch meinen Tod entstehen kann, nicht mit
Sicherheit decken. Aber selbst, wenn zwar der Zeitpunkt gewiß
und nur die Tatsache der Verwendung selbst ungewiß ist, z. B.
ob eine Person das 50. Lebensjahr, für das sie ein Kapital
bereitgestellt hat, erreichen wird, so ist damit schon eine ökono-
mische Verwendung der Ersparnisse in Frage gestellt. Denn
wenn jetzt auch eine Unterbrechung des Bedarfs nicht einzutreten
braucht, so würde doch, falls die Verwendung in der beabsich-
tigten Richtung nicht erfolgen kann, weil die Person bereits
im 49. Lebensjahre gestorben ist, ein Verlust an wirtschaftlichem
Nutzeffekt der Ersparnis vorhanden sein. Dieser aber wird um
so empfindlicher sein, als die Verbrauchswirtschaft, die wegen
ihres ungewissen Einkommensbedarfes gerade mit der Ersparnis
äußerst ökonomisch umzugehen hat, durch diefe Kraftvergeudung
von anderweitiger, vielleicht nötigerer Verwertung der Erspar-
nis abgehalten wird.

8 11.

II. Die Beseitigung der Unsicherheit der Wirtschaft.

1. Die Aufgabe der Versicherung.

Erweist sich somit die Bereitstellung als unzulänglich und
deshalb als unökonomisch, so ist es die Aufgabe der Versiche-
        <pb n="49" />
        ﻿51

rung, der Wirtschaft über diesen toten Punkt hinwegzuhelfen.
Die Versicherung kennzeichnet sich dadurch, daß
sie die durch die Unzulänglichkeit der Ersparung
verursachte Unsicherheit der Wirtschaft beseitigt.

Wenn viele für eine Eventualität, von der sie betroffen
werden können, eine gemeinsame Summe bereit stellen, so be-
steht die absolute Sicherheit der Verwendungsmöglichkeit der
Ersparnis für einen jeden von ihnen nur dann, wenn so viel
bereitgestellt ist, als nötig ist, falls die Eventualität für alle
eintritt.95) Eine ökonomische Bereitstellung für einen unge-
wissen Bedarf aber ist nur so denkbar, daß ein Teilbetrag an-
statt des Gesamtaufwandes der Wirtschaft entzogen wird, daß
die Wirtschaft nur einen Aufwand macht, der sich als „Kosten"
kennzeichnet. Eine solche Möglichkeit aber ist nur in einer Ver-
einigung vieler Personen, die alle von einer gleichartigen Un-
gewißheit ihrer Wirtschaft bedroht sind, gegeben. Freilich ist
das wiederum nur ausführbar, wenn eine eigenartige Vermin-
derung der der Bereitstellung eigentümlichen Sicherheit dabei in
Kauf genommen wird. Man rechnet damit, daß die Eventuali-
tät nicht für alle zugleich, sondern nur für wenige eintritt.
Nur auf diese Weise kann eine Verringerung des Bereitstellungs-
aufwandes erreicht werden. Daher nennt G o b b i mit Recht
die Versicherung das billigere Mittel der Fürsorge für ein even-
tuelles Bedürfnis.9e) Eine solche Verringerung der Sicherheit
kann nun gegenüber der Verbilligung leicht verschmerzt werden,
denn die Verringerung des Aufwandes bedeutet für die Wirt-
schaft zum wenigsten ein Freibleiben der Ersparnis für andere
Zwecke, eine Verminderung des Verlustes an ökonomischem Nutz-
wert. Es kommt aber noch hinzu, daß auf diese Weise auch die
unökonomische Unterdeckung vermieden wird und daß eine Sicher-
heit geschaffen wird, die bei der Bereitstellung nicht vorhanden
ist. Denn durch die Versicherung wird die Absicht, eine Summe

95) Lierzu und zum folgenden: Gobbi, ü'assieuräzione Nr. 102ff. 129.
db) a. a. O. Nr. 100: il mezzo meno costoso per provvedere ad
un bisogno eventuale.
        <pb n="50" />
        ﻿52

für einen gegebenen ungewissen Fall bereit zu haben, sicher
erreicht.

2. Der Ausgleich.

Eine solche Verbilligung der Bereitstellung kann aber nur
dann erreicht werden, wenn das Prinzip des Ausgleichs der
Risiken durchgeführt werden kann. Dies beruht aber auf der
Voraussetzung, daß, wie Conrad^) sagt, die Versicherung
„allein für den Versicherten den Charakter der Zufälligkeit be-
sitzt, ihn aber für den Versicherer abgestreift hat." Hierzu ist
erforderlich, daß die Beiträge der Gesamtheit nach dem tausch-
wirtschaftlichen Prinzip der Gleichheit von Leistung und Gegen-
leistung normiert sind. Das würde leicht sein, wenn es die Ver-
sicherung, wie das Glücksspiel mit künstlichen Zufällen, mit
Wahrscheinlichkeiten zu tun hätte, die künstlich gesetzt sind und
daher erakt berechnet werden können. Nun sind hier aber natür-
liche Zufälle abzuschätzen. Es mutz daher versucht werden, die
Gesetzmäßigkeit des Zufalls aus den Massenerscheinungen mit
Hilfe der Statistik und ihres Gesetzes der grotzen Zahlen zu
bestimmen. „Die so gesammelten Erfahrungstatsachen legt man
der Rechnung zugrunde und bestimmt aus ihnen Leistung und
Gegenleistung von Versichertem und Versicherndem, indem man
annimmt, datz die Zukunft nicht wesentlich von der Vergangen-
heit abweichen wird. Man versucht also von dem vergangenen
Geschehen auf künftige, noch unbekannte Tatsachen eine Prophe-
zeiung auszuführen." 98) Die Wahrscheinlichkeitsrechnung der
Versicherung wird daher den Erwartungswert nur annähernd
bestimmen können. Abweichungen des Erwartungswerts von
dem wirklichen Wert der Leistungen sind nicht zu umgehen und
bilden das Versicherungsrisiko. Das wesentliche dieser Vereini-
gung ist mithin, datz nicht ein Überwälzen der Lasten, sondern

Sh a. a. O. Bd. II S. 532.

M) Loewy, Versicherungsmathematik S. 9; siehe auch Molden-
hauer, Das Versicherungswesen Bd. I S. 41 f., Manes, Versicherungs-
wesen 8 15 S. 113 ff.
        <pb n="51" />
        ﻿53

eine Verteilung stattfindet, durch welche die Last der wirksamen
Fälle gemildert wird.")

Kapitel 2.

Die Abgrenzung der Versicherung.

8 12.

I. Die Spieltheorie.

1. Das aleatorische Moment ist für den Versicherungsge-
danken mithin unvermeidlich: Die Ausnutzung des Zufalls, der
Ungewißheit, bildet die Grundlage, auf der eine solche Ver-
einigung allein möglich ist. Es liegt daher nahe, auf die Ähn-
lichkeit des Spiels mit der Versicherung hinzuweisen. Das be-
deutet nicht, wie M a n e s meint, 10°) eine Irrlehre, sondern
einen für die Fassung des Versicherungsbegriffs ungemein frucht-
baren Gedanken, dessen Unterdrückung die richtige Erkenntnis
der Versicherung erschwert. Denn erst durch die klare Erkennt-
nis des Gegensatzes der Bedeutung des Zufalls für den Ver-
sicherten, wie der Bedeutung des Zufalls für die Gemeinschaft
der Versicherten (den Versicherer), kann die Eigentümlichkeit der
Versicherung recht aufgefaßt werden. 99 * 101) Die Versicherung er-
möglicht die Anwendung erfahrungsmäßig festgestellter Ge-
fahrenquotienten, die für die einzelne Wirtschaft regelmäßig
praktisch nicht verwertbar sind.

Emanuel Herrmann102) geht in seiner Betonung des
Zufallsmoments freilich etwas zu weit. Er übertreibt den Ver-

99) Lexis, Artikel „Begriff" im Versicherungslexikon S. 216.

10°) Artikel „Versicherung" im Verstcherungslexikon S. 1420, 1428.
Siehe auch Emminghaus a. a. O. S. 294, Krosta a. a. O. S. 79f.,
Fischer a. a. O. S. 9. Dagegen Lexis im Versicherungslexikon S.217,
Wagner a. a. O. S. 959f., S. 1010 § 36, Gobbi a. a. O. Nr. 133,
Stephinger a. a. O. S. 3, Lupka a. a. O. S. 568, 577, Ehren-
berg, Versicherungsrecht S. 60.

im) Vgl. Conrad a. a. O. Bd. II S. 532.

10a) Die Theorie der Versicherung vom wirtschaftlichen Standpunkte
(Graz 1869) S. 26 ff.
        <pb n="52" />
        ﻿54

gleich&gt; indem er den Versicherer mit einem Spielhalter, den Ver-
sicherten mit einem Spieler vergleicht und die Eewinnabsicht des
Versicherers unterstreicht. Wohl aber bringt er den bedeutungs-
vollen Gedanken: „zum Zwecke der Versicherung ist aber das
Glücksspiel ökonomisch unbedingt notwendig und unter den ge-
gebenen Umständen unvermeidlich." Er schreibt dazu: E) „Man
behauptet so oft, daß es ja viel besser und ökonomischer sei,
anstatt durch die Versicherung bei einer Unternehmung viele
Chancen des Verlustes auf sich zu nehmen, zu Hause regelmäßig
zu sparen. Denn das Ersparte kann uns nicht verloren gehen,
den Einsatz des 'Versicherungsglücksspiels dagegen geben wir auf
Nimmerwiedersehen hin. Doch wir haben ja schon oben bemerkt,
daß sich mit dem Zufall nicht rechten läßt. Der allersorgfältigste
Sparer könnte sehr leicht eine Rechnung ohne den Wirt machen
und vom Unglücke oder einen raschen Aufwand erheischenden
Ereignissen überflügelt werden. Das Sparen ist ein lahmer
Diener, der fast immer erst dann eintrifft, wenn auch die beste
Hilfe nicht mehr retten kann. Das Versicherungsglücksspiel da-
gegen stellt jeden beliebigen Betrag im Momente der Gefahr
zur Verfügung, ja selbst dann schon, wenn der Versicherte famrt
die erste kleine Rate entrichtet haben sollte, ja sogar, wenn er
überhaupt nur die Eintrittsgebühr bezahlt und die Police ihre
Gültigkeit erlangt hat."

Wenn es unzweifelhaft ist, daß gerade deshalb, weil die
ökonomische Bedingung der Versicherung die Ausnützung des
Zufalls ist, die Versicherung zu den aleatorischen Geschäf-
ten gehört, so darf die Versicherung mit den übrigen Arten
der aleatorischen Geschäfte, insbesondere mit dem Spiel nicht
gleichgesetzt werden. Es bedeutet aber, wie schon W a g n e r104)
bemerkt, nur einen Wortstreit, wenn man die Versicherung nicht
als „Spiel" anerkennen will. Denn auch die Vertreter der
Spieltheorie fassen diesen Oberbegriff „Spiel" in einem andern
Sinne als ihre Gegner; sie sind sich über den Gegensatz zwischen

19S) a. a. O. S. 44.

l04)	a. a. O. S. 960 Note 23.
        <pb n="53" />
        ﻿55



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*.



Spiel im eigentlichen Sinne und Versicherung durchaus klar.
Man könnte eher sagen, daß die Bedarfstheorie den Gegensatz
zwischen Versicherung und Spiel nicht in glücklicher Weise ver-
anschaulicht hat. So schreibt (E m m i n g et u s:105) „Die Ab-
sicht des Spielers ist . . . auf einen möglichen, ein Vielfaches
des Einsatzes bildenden, Geldgewinn gerichtet, aber der Gewinn
ist durchaus ungewiß . . . Die Versicherung schlägt . . . stets
zum Vorteil aus . . . Sein Gewinn besteht darin, daß er sich
oder andere von den nachteiligen Folgen gewisser zufälliger Er-
eignisse geschützt weiß und seine Leistung ist — das Äquivalent
seiner Absicht." Und Manes"6) meint: „Die Versicherung
ist gerade der absolute Gegensatz vom Spiel. Die Versicherung
gibt wirtschaftliche Sicherheit im Fall eines Bedarfs. Der
Spieler hingegen bewegt sich in fortwährender Unsicherheit. Der
Zweck der Versicherung ist Bedarfsdeckung, der Zweck des Spiels
ist Gewinn."

Nun sind aber Bedarfsdeckung und Gewinn nur dann
Gegensätze, wenn man den Gewinn als Erwerb über den Lebens-
bedarf hinaus auffaßt. Aber gerade dieser Gegensatz vermag
den Unterschied zwischen Versicherung und Spiel nicht zu er-
fassen. Das Prinzip der Bedarfsdeckung reicht überhaupt nicht
zur Kennzeichnung der Versicherung aus. Auch das Spiel ist im-
stande, ein Bedürfnis zu befriedigen: fein Zweck kann ebensogut
Erholung, Gesundung und Erhaltung, wie auch Geldgewinn
sein. Spiel und Bedarfsdeckung stehen der Versicherung gegen-
über. Stephingerior) drückt dies so aus: „Dann aber
unterscheidet sich die Versicherung sowohl von dem Glücksspiel,
wie auch von jedem beliebigen „ungewissen Bedarf" dadurch,
daß Glücksspiel und Bedarfdeckung auf einen positiven selb-
ständigen Gewinn gerichtet sind, was dem Grundgedanken der
Versicherung widerspricht." Wenn aber Emminghaus den
Gewinn des Spielers als ein Vielfaches der Kosten ansieht,
den Gewinn des Versicherten aber lediglich in einem Sicherheits-

f

105)	a. a. O, S. 294.

106)	Versicherungswesen S. 13 f.

107)	a. a. O. S. 3.
        <pb n="54" />
        ﻿56

gefühl bestehen läßt, so bedeutet der Gewinn in diesem Sinne
nur eine durchaus äußerliche Unterscheidung. Denn auch bei
der Versicherung ist es wesentlich, „daß bei ihr Mittel (Prämie)
und Erfolg (Versicherungsleistung) bedeutend differieren." 108)
Daß aber die Ungewißheit für den Versicherten Sicherheit, für
den Spieler Unsicherheit zur Folge hat, ist von untergeordneter
Bedeutung, da auch der Spieler gerade die Unsicherheit ange-
nehm empfinden kann. Spiel und Versicherung enthalten beide
das Charakteristische der aleatorischen Geschäfte: „Das kleine
Hingeben, um möglicherweise Großes zu erlangen." „Die Vor-
teile dürfen mit den Opfern nur insofern in einem Verhältnisse
stehen, als mit der Ungewißheit auch ihre Größe steht und
fällt." Aber der Unterschied ergibt sich aus dem Wesen dieser
Vorgänge von selbst.

2. Alexander (£ I ft e r uo) hat das Wesen des Spiels nun-
mehr in einwandfreier Weise durch den Gegensatz zur Arbeit
gekennzeichnet. Wenn man als Arbeit das bezeichnen könne,
was zum ernsten Wirtschaftskampfe gehört, so treffe die Nega-
tive hiervon das Wesen des Spiels. „Spiel nennen wir alles,
was der ernsten Wirtschaftstätigkeit, des Wirtschafts- und
Lebensernstes entbehrt, aber dabei doch die ernste Wirtschafts-
tätigkeit gewissermaßen nachahmt . . . Entartend wird die
Verschiebung von Mein und Dein wilMrlich mit den Zufällig-
keiten des Spiels nach selbstgesetzten Regeln verknüpft. Hier
wird nun vom Lebens- und Wirtschaftsernst, von dem soliden
Gang der Konjunktur, die sich durch die Arbeit darstellt, ab-
gesehen, Vermögensübergänge werden von selbstgeschaffenen,
imaginären Kausalitäten abhängig gemacht ... So gehört
das Spielen noch in das soziale Leben, weil es Bedürfnisse des
Einzelnen zu befriedigen imstande ist, und zwar aus der Grund-
lage der sozialen Ordnung. Dies jedoch in Wahrheit nur schein-
bar. Denn wo die Arbeit auf gerechtem Wege die Mittel zur

Wörner a. a. O. S. 22.

109) Lerrmann a. a. O. S. 17.

no) Artikel Spiel" im Landwörterbuch der Staatswissensch. (1911)
S. 675 ff.
        <pb n="55" />
        ﻿57

Bedürfnisbefriedigung sich zu schaffen trachtet, tritt hier ge-
wissermaßen Kurzschluß (zwischen Bedürfnis und Befriedigung)
ein durch fehlerhafte (vom Gesetz und der sozialen Ordnung
nicht gewollte) Benutzung sonst regelrechter Kräfte." Das Wesen
des Spiels bestehe mithin darin, „daß durch illusorische, selbst-
gesetzte (nicht von der Natur gegebene) Kausalitätsbeziehungen
unter möglichster Anlehnung an den soliden Wirtschaftsgang
Vermögensübergänge hervorgerufen werden." Die Wette aber
sei nur eine besondere Art des Spiels. Der Unterschied bestehe
darin: „daß bei Wetten eine Meinungsverschiedenheit aus
wahrer Überzeugung ausgetragen werde, also ein ernstlicher
solider Anlaß, ein gewisser Lebensernst vorliegt." Man muß
daher von der Wette das Spiel im engern Sinn scheiden.
„Demnach ist Spiel im engern Sinn derjenige Spielvertrog,
der ohne ernstlichen Anlaß von einem beliebigen Ereignis,
Vermögensübergänge abhängig macht, während dies bei der
Wette aus Anlaß einer ernsten Meinungsverschiedenheit ge-
schieht."

Die Versicherung ist daher von dem Spiel im eigentlichen
Sinne scharf getrennt, denn sie gehört zur Arbeit: sie be-
nutzt aleatorische Vorgänge, die mit der wirt-
schaftlichen Tätigkeit in natürlichem Zusammenhang
stehen zur Beseitigung der in der Unvorhersehbarkeit künftigen
Geschehens liegenden wirtschaftlichen Unsicherheit. Das Spiel,
insbesondere das Lotteriespiel, schafft sich solche Vorgänge,
um damit dem Spieltrieb zu dienen. Es ist keine Versicherung,
wenn auf das Leben fremder Personen, die keine Beziehung
zur Wirtschaft haben, eine sogenannte Versicherung genommen
wird; das ist Spiel. Deshalb sind die Versicherungen auf das
Leben des Papstes, der Kaiser als Wettversicherungen stets ver-
boten gewesen. Es ist aber kein Spiel, wenn ein Schaubuden-
besitzer sich einen Ersatz versprechen läßt für den Fall, daß es
an einem bestimmten Tag regnen sollte.m)

Aber dieses wirtschaftliche Moment bedeutet aüein nur

U1) Siehe dazu unten S. 58 § 13.
        <pb n="56" />
        ﻿58

eine Scheidung des Spiels von den wirtschaftlich berechtigten
aleatorischen Geschäften. Auch für die Spekulation ist das
aleatorische Moment, das Spielrisiko, das wesentliche.112) Uber
sie ist auf Gelderwerb gerichtet und reiht sich somit unmittel-
bar an den erwerbswirtschaftlichen Vorgang an. Die Versiche-
rung dagegen bedeutet nicht einen Gelderwerb, sie ist nicht auf
selbständigen Gewinn gerichtet, sondern sie will nur dazu dienen,
daß die Mittel und Kräfte der Wirtschaft dem Gelderwerb
dienlich gemacht werden können. Sie verfolgt „die Schaffung
selbständig neuer Werte nicht als eigentliche Absicht, ihr Wir-
ken ist dem eigentlichen Produktivprozeß gegenüber vielmehr nur
ein subsidiäres.""^)

8 13.

II. Die Spartheorie.

1. Die eigenartige Natur einer solchen aleatorischen Ver-
einigung, wie sie für die Versicherung charakteristisch ist, bringt
es mit sich, daß die Versicherung von dem Garantiever-
trag, wie von der sogenannten Sei bst Versicherung
durchaus unterschieden ist. Ein einzelner Vertrag, durch
den jemand sich die Sicherheit versprechen läßt, die er selbst
in Vereinigung mit Versicherten findet, ist keine Versicherung,
nicht deshalb, weil die rechtliche Bindung nicht ausreicht, son-
dern weil die Garantie, auch wenn sie von Vielen versprochen
wird, keine Verteilung, sondern ein Merwälzen der Last be-
deutet. "4) So ist die Seeversicherung, sobald sie nicht in einer
Vereinigung, sondern in einer Vereinzelung abgeschlossen wird,
keine Versicherung. Die Versicherung überfälliger Schiffe, das
Interesse eines Schaubudenbesihers, daß es an einem bestimm-
ten Tag nicht regnen wird, u. dgl., Versicherungen, für die
Lloyds in London den Hauptmarkl bilden, sind deshalb, obwohl

112) Darüber Lexis, Artikel „Spekulation" im Landwörterbuch d.
St. S. 671.

"3) Stephinger a. a. O. S. 5.

"4) Vgl. dazu oben S. 52f. Nr. 2 und Wagner a. a. O. S. 943,
Gobbi a. a. O. Nr. 139 f., Lexis im Verficherungslexikon S. 215.
        <pb n="57" />
        ﻿59

sie dem Sinn nach wirtschaftlicher Natur und kein Spiel zu
sein brauchen, doch insoweit keine Versicherungen, als sie die
Garantie nicht durch die Vereinigung der Versicherten selbst
bieten.

Da es möglich ist, daß unter besonders günstigen Verhält-
nissen sich für eine Wirtschaft die Bereitstellung durch Sparen
trotzdem als ökonomisch erweist, so liegt es nahe, diese eigene
Deckung als sogenannte Selb st Versicherung zur Versiche-
rung zu rechnen. Eine solche eigene Deckung aber, „die Nück-
stellung von Deckungsmitteln einer Einzelwirtschaft für den
durch einen drohenden Verlust ihr selbst erwachsenden Ver-
mögensbedarf" 115) will die Sicherung ökonomischer bewerkstelli-
gen als durch Versicherung, da die aufzuwendenden Prämien
gegenüber den zu erwartenden Ersatzleistungen zu groh sein
würden; gleichwohl aber ist eine solche Eigendeckung keine Ver-
sicherung. „Die Selbstversicherung nimmt der Einzelwirtschaft
das Risiko, ihr Sparziel zu spät zu erreichen, nicht ab, und das
Einkommen bleibt abhängig von den Ansprüchen des ungewissen
Bedarfs."116) Versicherung i st er st dann vorhanden,
wenn ein solches Sparen in einer Gemeinschaft
erfolgt, welche den Zufall in der Weise aus-
nützen kann, daß eine Verbilligung der Bereit-
stellung zugleich mit einer Sicherheit der Bereit-
stellung verbunden ist.

2. Wenn man daher die Versicherung als ein ge-
meinschaftliches Sparunternehmen bezeichnet hat,"Z
so ist dies jedoch nur im volkswirtschaftlichen Sinn zu verstehen.
Privatwirtschaftlich dagegen bedeutet die Versicherung nicht ein

ns) Wörner a, a. 9. S. 23.

n6) Fischer a. a O. S. 21.

m) Predöhl, Begriff und Wesen des Lebensversicherungsvertrages
(Zeitschr. f. d. g Landelsrecht, Stuttgart 1875) S. 465ff.; Leuckfeld,
Die Theorie der Versicherung in der deutschen Wiffenschaft (Zeitschr. f.
d. g. Versich.-Wissenschaft, Berlin 1901) S. 237 f. und insbesondere
Conrad a. a. O. Bd. II S. 533f.; auch Wagner (a. a. 9. S. 958f.,
S. 1009 § 36) hat die Ähnlichkeit mit der Sparkasseneinrichtung, aber
auch ihren Unterschied hervorgehoben.
        <pb n="58" />
        ﻿60

Sparen; die Prämie ist vielmehr ein Aufwand, der zur Erzie-
lung eines Einkommens geopfert wird. Auch wenn Viele gemein-
schaftlich sparen, so sind die Spareinlagen doch keine Prämien,
da sie unter allen Umständen wieder in das Vermögen des
Einzahlers zurückkehren. Wenn die Einzahlungen die Natur
von Spareinlagen verlieren, wenn sie als Entgelt anzusehen
sind für den Kauf einer Sicherheit und deshalb für die Wirt-
schaft nur in Gestalt der Gegenleistung, also unter Umständen
überhaupt nicht wieder in das Vermögen zurückkehren, dann
erst ist es eine Versicherung. Mit der Sparkasseneinlage wird
ein im Augenblick verfügbarer Teil des Einkommens für einen
späteren Augenblick verfügbar gemacht. Die Versicherungsprä-
mie ist begrifflich nicht unbedingt ein erübrigtes Einkommen,
vielmehr bedeutet sie oft z. B. in den Fällen der Kapitalein-
zahlung durch einmalige Prämie, die doch als Typus der Ver-
sicherung gelten müssen, einfach eine Hingabe eines Vermögens-
teils. Mithin bedeutet die Versicherungsprämie privatwirtschaft-
lich kein Sparen, sondern einen Aufwand im wirtschaftlichen Er-
werb. 118)

Faßt man aber die volkswirtschaftliche Funktion der Ver-
sicherung ins Auge, und um diese handelt es sich vornehmlich,
so erscheint die Versicherung trotzdem als ein gemeinschaftliches
Sparen, denn das Zufällige gilt nur für den Einzelnen, für
den mit der Ausnutzung des Zufalls der Begriff des Sparens
entfällt. Die Vereinigung hat den Zufall zu überwinden, des-
halb erscheint die wirtschaftliche Einrichtung in ihrer Gesamtheit
selbst als eine Ersparung. Ihre Bedeutung liegt gerade darin,
daß das llnökonomische der Ersparung beseitigt wird. Wenn sie
dies nun in einer Vereinigung vermag, bei der für den Einzel-
nen die Versicherung die Bedeutung einer Ersparung verliert,

118) Der ungeeignete Name „Prämienreserve" kann daher nicht gut
durch das Wort „Prämiensparbeträge" ersetzt werden. Man wird nur
von einer technischen Funktion, von einer sogenannten Sparprämie
sprechen und mit Loewy (Versicherungsmathematik S. l t 3) die Prämien-
reserve, „eine auf mathematischer Schätzung beruhende Rücklage der
Versicherungsanstalt", einfach als „Deckungskapital" bezeichnen können.
        <pb n="59" />
        ﻿61

so bildet gerade diese Vereinigung im volkswirtschaftlichen Sinn
eine Ersparung, die durch ihre Wirtschaftlichkeit eine ganz be-
sonders hervorragende Bedeutung hat.

Man kann daher das Kennzeichen der Versicherung durch
Abgrenzung gegen den privatwirtschaftlichen Sparbegriff so for-
mulieren : Wenn ein Vorgang sich durchaus als pri-
vatwirtschaftlicher Sparprozesz erweist, so ge-
hört er nicht in das Gebiet der Versicherung;
wenn der Charakter des p r i v at w i r t s ch aftl i ch en
Sparens aber auf solche Weise abgelegt wird,
daß der Vorgang als eine einzigartige wirt-
schaftliche Erscheinung der Ersparung dasteht,
wenn die Überwindung des Zufalls durch Ausnutzung des Zu-
falls erfolgt, dann kann man von Versicherung
sprechen.

3.	So beruht jene von JßeiM119) erwähnte Entscheidung
des Aufsichtsamtes für Privatversicherung durchaus auf einer rich-
tigen Erkenntnis des Wesens der Versicherung: nicht eine Ver-
sicherung, sondern eine Verbindung von Sparkassen- und Lotte-
riespielgeschäft ist die nach einer vereinbarten Zeitdauer erfol-
gende Leistung bestimmter, aus Spareinlagen nach der Zinses-
zinsrechnung sich ergebender Summen, wobei ein Teil des
Eeschäftsgewinns zur vorzeitigen Auszahlung an Teilnehmer,
die durch das Los bestimmt wurden, Verwendung findet. Hält
man sich den begrifflichen Unterschied der Prämienzahlung des
Versicherten und der Spareinlagen vor Augen, so ist auch zu
erkennen, daß die Erlebensversicherung mit Prä-
mien-Rückgewähr keine Versicherung, sondern
nur ein Sparkassen ge schüft ist. Die Grenzlinie wird
zwar gewöhnlich so gezogen, daß die Erlebensversicherung dann
noch als Versicherung gilt, wenn die Prämien ohne Zinsen
zurückgegeben werden sollen.12°) Sollen die Prämien mit
Zinseszinsen zurückerstattet werden, so ist, das stellten wir schon

119) a. a. O. S. 20.

12°) Vgl. Ehrenberg im Versicherungslexikon S. 209 und Lexis
ebenda S. 217.
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        ﻿62

fest, kein Zweifel darüber, daß dann nur ein reines Sparkassen-
geschäft vorliegt, das nur den Namen einer Sparversicherung
trägt. Eine Sparkasse gewährt für ein solches Geldgeschäft
günstigere Bedingungen als eine Versicherungsgesellschaft, da
diese ihre Verwaltungskosten einberechnen mutz. So berechnet
fioetot):121) für eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres
zu zahlende Versicherungssumme von 1000 M. sind bei einem
Beitrittsalter von weniger als einem Jahr M. 39,85 zu zahlen.
Da die Prämien zu 31/2 o/o, die erste jedoch nach Abzug von
1 Hst o/o der Versicherungssumme für Verwaltungskosten bei vor-
zeitigem Tod zurückgegeben werden sollen, so würden bei einer
Sparkasse, die 31/2 o/g Zinsen gewährt, nur M. 39,44 jährlich zu
zahlen sein, um denselben Zweck zu erreichen. Bei der Sparkasse
würden somit die Einzahlungen niederer sein, bei vorzeitiger
Zurücknahme würde kein Abzug stattfinden. Der einzige Vorteil
der Versicherungsform besteht mithin in einer Verhinderung an
der vorzeitigen Abhebung des Guthabens, sowie in dem Zwang
zum planmätzigen Sparen.

Betrachten wir nun demgegenüber eine Erlebensversiche-
rung, bei der die Prämien ohne Zinsen zurückgewährt werden
sollen. Nach L 0 e w y s Angabe m) beträgt in einem solchen
Falle die jährliche Prämie für ein nach 15 Jahren, falls der
Versicherte noch lebt, zahlbares Kapital von M. 1000,—:
M. 52,50. Wenn man dagegen bei einer Sparkasse zu Beginn
jeden Jahres M. 52,20 einlegen würde, so wird man nach
15 Jahren bei einer Verzinsung von 3 0/0 ebenfalls 1000 M.
besitzen. Man hat aber den Vorteil, jederzeit über sein Spar-
guthaben frei verfügen zu können und besitzt ausserdem, wenn
die Einzahlungen abgebrochen werden, autzer den eingezahlten
Beträgen auch noch die Zinsen. Mithin liegt auch hier die ein-
zige Bedeutung der Versicherungsform in dem Zwang zu regel-
mätzigem Sparen, während die Sparkasse billiger ist. Datz der
heilsame Zwang zum Sparen allein diese Form der Versicherung

m) Artikel „Sparversicherung" im Versicherungslexikon S. 1144.
m) Artikel „Aussteuerversicherung" im Versicherungslexikon S. 184.
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        ﻿63

als wirtschaftlich vorteilhaft erscheinen läßt, kann wohl nicht
behauptet werden.

Wir stehen daher vor der eigentümlichen Tatsache, daß
die herrschende Lehre einen Vorgang lediglich deshalb als Ver-
sicherung ansieht, weil er ein aleatorisches Moment enthält!
Nach unseren Ausführungen kann aber ein aleatorisches Mo-
ment, das lediglich darin besteht, daß die vorzeitig Sterbenden
zu Gunsten der das Endalter Erreichenden die Zinsen der ein-
gezahlten Prämien verlieren, allein für sich zur Kennzeichnung
des typischen Vorgangs der Versicherung nicht verwendet wer-
den. Versicherung ist er st dann gegeben, wenn die
Ausnutzung des Zufalls zur Vermeidung der
wirtschaftlichen Unsicherheit erfolgt. Bei der so-
genannten Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr aber
liegt ein solcher Zweck nicht vor. Bei der Erlebensversicherung
kann es sich nur darum handeln: Es soll durch eine Vereinigung
der Einlagen, die rechnerisch dem Risiko entsprechen, nicht eine
Unterdeckung, sondern eine unwirtschaftliche Überdeckung, die
Festlegung zu großer Mittel, vermieden werden. In der Tat
wird diese Versicherung von unzähligen Personen, die wohl-
habend genug wären, die Deckungssumme sofort bereit zu stellen,
angewendet. Die Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr
vermag aber dieser Aufgabe, den Verlust an ökonomischem Nutz-
wert der Ersparnis zu vermeiden, nicht gerecht zu werden. Nun
will es fast scheinen, als ob auch die Erlebensversicherung ohne
Prämienrückgewähr dazu nicht imstande sei. Denn während beim
Sparen wenigstens die nutzlos bereitgestellten Einlagen unter
Zinsgenuß der Wirtschaft verbleiben, sind hier die Einlagen
verloren. Daraus hat E o b b i123) den richtigen Weg gezeigt,
indem er daraus hinwies, daß die Versicherung das billigere
Mittel sei. Die Bereitstellung erfordert einen Aufwand, der
unter Berücksichtigung des Zinseszinsergebnisses dem Endkapital
entsprechen muß, einen Totalaufwand. Dies ist in vielen Fällen
durchaus unökonomisch, nämlich stets dann, wenn die Ersparung

12s) a. a. O. Nr. 97 ff.
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        ﻿64

auch für eine beliebige andere Eventualität in Aussicht genom-
men wird. Die Versicherung aber erreicht infolge ihrer Eigen-
art die Ausgleichung der Ungewißheit dadurch, daß ein geringe-
rer Aufwand als bei der Bereitstellung durch Sparen gemacht
wird. Diese Verringerung des Aufwands ist ökonomisch so be-
deutsam, daß demgegenüber der Verlust, die absolute Über-
deckung nicht mehr in Betracht komint. Es ist wirtschaftlich un-
vorteilhafter, die ganze Summe bereit zu stellen und sie so
jedenfalls der Wirtschaft zu erhalten, aber den Verlust des Nutz-
effektes dieses Eütervorrats zu riskieren, als eine verhältnis-
mäßig nur geringe Summe ganz aufs Spiel zu setzen. Damit
ist aber auch die Grenzlinie gegen die Spartätigkeit erreicht.
Sobald die als Einsatz geopferte Summe sich der als Einlage
bereitzustellenden Summe so sehr nähert, daß der Wert des
Opfers gegenüber dem Risiko des Verlustes, des Nutzeffekts
der Einlage zu groß erscheint, so würde die Versicherung leinen
Sinn haben. Ein solches Geschäft taun daher nur so abge-
schlossen werden, daß das Opfer unbedingt zurückgegeben wird:
als Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr. Dann bedeu-
tet es aber nichts weiter als ein Sparkassengeschäft. Die Er-
lebensversicherung mit Prämienrückgewähr ist im wirtschaftlichen
Sinn keine Versicherung.

Kapitel 3.

8 14.

Die Bestimmung des Begriffs der Versicherung.

I. Fassen wir nun die Ergebnisse dieser Untersuchung zusam-
men, so erscheint der Begriff der Versicherung, wie er für die
Volkswirtschaftslehre in Betracht kommt, in einem neuen Lichte.
Wenn Hupka*^) schreibt: „Der gemeinsame und charakteristi-
sche Zweck aller Versicherungen ist aber nicht, wie bisher gelehrt
worden, die Vorsorge für die nachteiligen Folgen bestimmter

124) a. a. O. S. 569, 572.
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        ﻿65

Ereignisse, sondern der allgemeine Gedanke der Sicherung gegen
einen möglichen Schaden oder Mangel," und dies dahin aus-
legt, datz auch bei der Erlebensversicherung „nicht die repara-
torische Ausgleichung dieses Verlustes, sondern die präventive
Deckung der künftigen Lebensbedürfnisse, nicht Ersatz des durch
den Versicherungsfall entstandenen Schadens, sondern Versor-
gung für die Zukunft, der eigentliche Zweck der Versicherungs-
leistung" sei, so hat er damit das Prinzip der Versicherung
weniger getroffen als die Schadenstheorie. Denn die präventive
Deckung künftiger Lebensbedürfnisse ist die Aufgabe der Wirt-
schaft überhaupt, und kommt nur deshalb in der Versicherung
zur Erscheinung; ein typisches Merkmal ist sie daher nicht. Die
Versicherung will vielmehr da eingreifen, wo die Unvorherseh-
barkeit künftigen Geschehens eine Unsicherheit in der Erfüllung
der Aufgabe der Wirtschaft herbeiführt. Will man den Begriff
der Versicherung so fassen, daß eine Verwandtschaft der Be-
griffsmerkmale mit andern wirtschaftlichen Vorgängen ausge-
schlossen ist, so mutz man die Versicherungserscheinung nach ihrer
selbständigen arbeitsteiligen Funktion beurteilen.m) Zhr?
arbeitsteilige Aufgabe innerhalb der Wirtschaft, der Vorsorge
für ungewissen Bedarf ist aber die: in all den Fällen der Un-
sicherheit der Wirtschaft, wo die Ersparung sich als unwirtschaft-
lich erweist — mag sie unzulänglich sein wegen der Möglichkeit
einer Über- oder Unterdeckung, oder mag sie zugleich auch noch
sinnlos sein, weil man einen Gewinnentgang nicht dadurch er-
setzen kann, datz man eine Ersparnis bereit stellt, — zwar nicht
selbständige neue Werte zu schaffen, sondern die Ersparung da-
durch wirtschaftlich bedeutungsvoll zu gestalten und so die Un-
sicherheit der Wirtschaft zu beseitigen, datz sie vielen, in der
gleichartigen Ungewitzheit befindlichen Wirtschaften einen Kosten-
aufwand auferlegt, der nach der Wahrscheinlichkeit der Verwirk-
lichung der Ungewitzheit bemessen ist, und so durch Vereinigung
dieser Beiträge einen Wert bereit stellt, der den Anforderungen
aller beteiligten Wirtschaften dann genügt, wenn die Verwirk-

Vgl. Stephinger a a. O. S. 2.
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        ﻿66

lichung der Ungewißheit nicht für sie alle auf einmal in ungün-
stigem Sinn erfolgt.

8 15.

II. Ist somit die Versicherung die Einrichtung, welche die
wirtschaftliche Ungewißheit durch ihre Ausnützung überwindet,
so könnte man die Begriffsbestimmung so fassen:

„Versicherungimwirtschaftlichen Sinnist die
Einrichtung, welche die auf der Ungewißheit
der Wirtschaft beruhende Unwirtschaftlich-
keit der Ersparung dadurch beseitigt, daß sie
die La st derErsparung unter Ausnutzung der
Ungewißheit auf viele der gleichartigen Un-
gewißheit ausgesetzte Wirtschaften verteilt."

Die Eefahrtheorie ruht auf einem Scheinfundament, mag sie
die Gefahr nur als Möglichkeit eines Schadens oder ganz all-
gemein als Möglichkeit eines Bedarfs ansehen. Die Begriffs-
verwirrung beruht allein auf der Verkennung der spezifischen
Bedeutung der wirtschaftlichen Gefahr. Die Versicherung ist
eine aleatorische Einkommensbildung, die ihre wirtschaftliche
Rechtfertigung darin findet, daß sie im natürlichen Anschluß an
die wirtschaftliche Tätigkeit gebildet ist, die Wirtschaftlichkeit
und die Sicherheit der Wirtschaft bezweckt. Es ist die Idee, daß
nicht Vermögensschutz, sondern Einkommensicherung die Bedeu-
tung der Versicherung ausmacht. Schon Sdiäffle126) hat die
Versicherung als eine Ausgleichung der Einkommen verschiedener
Perioden mittels bankmäßiger Übertragung und Rücküber-
tragung der Erübrigungen bezeichnet. Es ist, wie P h i I i p p o -
vich^27) ausführt, ein erwerbswirtschaftlicher Vorgang, dessen
Bedeutung nicht in der Kapitalansammlung oder in der Kredit-
förderung, sondern in der Ermöglichung einer besonderen Art
der Einkommensbildung liegt. Conrad 128) aber gibt diesem

lx) Das gesellschaftliche System der menschlichen Wirtschaft (Tü-
bingen 1873) Bd. II S. 482.
ia7) «. a. O. Bd. I S. 404.

W) a. a. O. Bd. II S. 535.
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        ﻿67

Gedanken erst den spezifischen Inhalt, indem er dem volkswirt-
schaftlichen Sinn dieser besonderen Einkommensbildung, dieser
Sparspekulation durch die Worte Ausdruck verleiht: „Die Ver-
sicherung kann freilich der Volkswirtschaft nicht den Schaden
selbst ersparen; sie kann weder Brandschäden verhüten, noch
Erkrankung und Tod aus der Welt schaffen, wohl aber kann sie
die volkswirtschaftliche Wirkung dieser Ereignisse wesentlich mil-
dern. Das geschieht durch die Verteilung des Risikos, indem
z. B. dem Fabrikbesitzer sofort die Mittel zur Verfügung gestellt
werden, um das durch Brand zerstörte Etablissement so schnell
als möglich wieder herzustellen, da eventuell Hunderte von Ar-
beitern arbeits- und verdienstlos geworden sind und es bleiben
würden, wenn der Unternehmer nicht versichert wäre, während
nun die Aussicht ist, daß in kurzer Zeit das Gebäude wieder er-
richtet, neue Maschinen beschafft, das Warenlager gefüllt, die
Tätigkeit wieder aufgenommen werden kann. Die Versicherung
ist hier wirksam, um dem Schwungrad wirtschaftlicher Arbeit
über den toten Punkt solcher Störungen hinfortzuhelfen und
es in fortgesetzter Tätigkeit zu erhalten. Diese Störungen kön-
nen aber überall eintreten, und überall muß deshalb das Ver-
sicherungswesen darüber hinforthelfen." —
        <pb n="66" />
        ﻿Lebensgang.

Am 10. September 1875 wurde ich, Friedrich Hjjlße,
in Magdeburg als Sohn des Eymnasialoberlehrers Friedrich
Hültze geboren. Mit dem Reifezeugnis des humanistischen Gym-
nasiums Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg widmete
ich mich auf den Universitäten Güttingen und Kiel rechts- und
staatswissenschaftlichen Studien. Insbesondere hörte ich bei den
Professoren Leris und Cohn Nationalökonomie. Im Semi-
nar für Versicherungswissenschaft in Göttingen erhielt ich das
Diplom für Versicherungsverständige der administrativen Klasse
und bestand im Jahre 1899 am Oberlandesgericht in Kiel die
erste juristische Prüfung.

Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes erkrankte ich
und lebe nunmehr aus Gesundheitsrücksichten in Davos. Ich
besitze die preußische Staatsangehörigkeit und bekenne mich zur
evangelischen Religion.
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        ﻿25

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Nur die Möglichkeit der ungünstigen Beeinflussung kann
ner in Betracht kommen. Eine solche Eventualität „Gefahr"
'Übet das Grundelement sowohl der Bedarfstheorie als auch
»er Schadenstheorie, die sich dadurch wesentlich unterscheiden,
»atz der letzteren nur die zweite Möglichkeit, die Verringerung
»er Mittel, der ersteren auch das Entstehen neuer Bedürfnisse
ugrunde liegt.

Gobbi, der wohl als Begründer der Bedarfstheorie
mgesehen werden kann, 32) bezeichnet die Gefahr als eine Even-
ualität, die ein Bedürfnis hervorruft.33) Er versucht die Ein-
heit des Begriffes auf die Deckung eines eventuell verursachten
.Vermögensbedarfs zu begründen, indem er die Versicherung
mf ein Ereignis abstellt, eine Eventualität, die einen bestimm-
en Bedarf verursacht.^) Deshalb sollte die Versicherung in
»en Grenzen dessen bleiben, was zur Deckung des Bedarfes
lotwendig sei. Freilich sei damit nicht gesagt, datz es sich
lm einen Schaden handle. Denn ein Verlust, der das Ver-
mögen oder die Erwerbsfähigkeit treffe, bedeute wohl im all-
gemeinen das Bedürfnis, ihn auszugleichen, aber nicht habe
in Bedürfnis auch immer einen Schaden zur Ursache. Deshalb
önne der Grundsatz des Verbotes der Überversicherung nicht
mrchgeführt werden. Wegen der subjektiven Bedeutung der
öedürfnisse müsse er bei den Lebensversicherungen eingeschränkt

82l So auch Moldenhauer, Das private Versicherungswesen (in
Ne Entwicklung der deutschen Volkswirtschaftslehre im neunzehnten
Jahrhundert, Teil 2, Leipzig 1908 S. 7 und Manes, Berichte des
/.Internationalen Kongresses fürVersicherungswifsenschaft Berlin 1906,
5. 273. Freilich haben schon Lazarus (1863), Schäffle (1867) und
kl st er (1880) die Bedürfnisse betont.

ch a. a. O. Nr. 76: Onde il rischio si puo anche definire come
»ventualitä che provoca un bisogno

3‘) Die Theorie der Versicherung begründet auf den Begriff der
ventuellen Bedürfnisse (Zeitschr. f. Versicherungsrecht und -Wissenschaft,
straßburg 1897) Bd. II, S. 467 ff; Vd III S. 254 ff.; und später in der
ür die Erkenntnis des Wesens der Versicherung bedeutungsvollsten, in
»er volks»virtschaftlid)en Literatur unberücksichtigt gebliebenen Schrift
.’assicurazione in generale (Milano 1898), insbesondere Nr. 75 f., Nr. 100f.,
Ür. 129 f., 210.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
