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        <title>Versicherung und Wirtschaft</title>
        <author>
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            <forname>Friedrich</forname>
            <surname>Hülße</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1019416955</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
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        uu
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        Bereicherung  und  lllirtsrltaft.

Eine  Untersuchung  üder  den  Megrch  der
Dersicherung  in  der  Dollrsünrtschchtslehre.

IncMgurnl-Dissertntion
^ur  Erlangung  der  Dodtorivürde  der
Moden  Mnlchochnschen  Aadultät  der
Vereinigten  Friedrichs  -  Mnidersität
Malle-Mittenderg
borgelegt  bon
Friedrich  ^Müche
»US  HklrrAdrliurg.

Hülle  rr.  d.  Annle.  1914.
Hos-Hurix-  u.  Steindruckrrei
C.  Msernrnerer  Sc  Co.
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        Referent:  Geheimer  Regierungsrat  Professor  Dr.  Conrad.
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        Inhaltsverzeichnis

©eite

Einleitung.
§  1.  1.  Die  Bedeutung  der  Begriffsbildung  13
§  2.  2.  Die  Bezeichnung  der  Aufgabe  15
Der  Begriff  der  Verficherung.
Erster  Abschnitt.
Die  Theorien  der  Versicherung.
Kapitel  1.
§  3.  Die  Eventualität  18
Kapitel  2.
§  4.  Die  Eventualleistung  22
Kapitel  3.  Der  Eventualbedarf,
tz  5.  I.  Die  besondere  Bedarfsdeckung  (die  Bedarfstheorie
Gobbi)  24
§  6.  II.  Die  allgemeine  Bedarfsvorsorge  (die  Jndividualbedarfstheorie
  Hupka)  33
Kapitel  4.  Der  Eventualfchaden.
§  7.  I.  Der  Wertverlust  (die  Schadentheorie  Büsch)  .  .  35
8  8.  II.  Das  Nichterreichen  eines  Sparzieles  (die  Schadentheorie ­

  Wagner)  40
Kapitel  5.
§  9.  Das  Bereitstellungsrisiko  (die  Sparrisikotheorie
Conrad)  42
        <pb n="5" />
        6

Zweiter  Abschnitt.
Die  Bildung  des  Begriffes  der  Versicherung.
Kapitel  1.  Das  Wesen  der  Versicherung.
8  10.  I.  Die  Unsicherheit  der  Wirtschaft  47
1.  Der  ungewisse  Einkommensbedarf  ....  47
2.  Die  Unzulänglichkeit  der  Ersparung  ...  49
8  I  I.  II.  Die  Beseitigung  der  Unsicherheit  der  Wirtschaft  80
1.  Die  Aufgabe  der  Versicherung  50
2.  Der  Ausgleich  52
Kapitel  2.  Die  Abgrenzung  der  Versicherung.
§  12.  I.  Die  Spieltheorie  53
§  13.  II.  Die  Spartheorie  58
Kapitel  3.
Die  Bestimmung  des  Begriffs  der  Versicherung.
8  14.  I.  Zusammenfassung  64
§  15.  II.  Formulierung  und  Schluß  66
        <pb n="6" />
        Literaturverzeichnis

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        <pb n="7" />
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Elster,  Alerander,  Artikel  „Spiel"  im  Handwörterbuch
der  Staatswissenschaften,  Jena  1911.
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        <pb n="8" />
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(Zeitschr.  f.  d.  g.  Versicherungs-Wissenschaft,  Berlin  1903,
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(Zeitschr.  f.  d.  g.  Handelsrecht  und  Konkursrecht,  Stuttgart ­
  1910).
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Köhler,  Josef,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts,  Berlin
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Leibi,  Karl,  Das  Recht  der  Versicherungsunternehmungen,
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der  deutschen  Wissenschaft  (Zeitschr.  f.  d.  g.  Versicherungs-Wissenschaft,
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Lewis,  William,  Lehrbuch  des  Versicherungsrechts,  Stuttgart ­
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Leris,  Wilhelm,  Allgemeine  Volkswirtschaftslehre,  Berlin
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        <pb n="9" />
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Loewy,  Alfred,  Versicherungsmathematik,  Leipzig  1910.
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1909.
—Artikel  „Begriff"  im  Versicherungslerikon,  Ergänzungsband, ­
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—,—  Artikel  „Versicherungswesen"  im  Wörterbuch  der  Volkswirtschaff, ­
  Jena  1911.
Marschner,  Robert,  Ansätze  zu  einer  theoretischen  Grundlegung ­
  der  Versicherung  (Zeitschr.  f.  d.  g.  Versicherungs-Wissenschaft,
  Berlin  1908).
Mittel  st  ädt,  Lebensversicherung  ini  Verhältnis  zur  Schadensversicherung ­
  (Eruchots  Beiträge,  Bd.  33).
Molden  Hauer,  Paul,  Das  private  Versicherungswesen
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Rüdiger,  Adolf,  Die  Rechtslehre  vom  Lebensversicherungsvertrag, ­
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        <pb n="10" />
        11

Schaffte,  A.  E.  F.,  Das  gesellschaftliche  System  der  menschlichen ­
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von  Schmoller,  Gustav,  Artikel  „Volkswirtschaftslehre
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Stampe,  Ernst,  Unsere  Rechts-  und  Begriffsbilduug,
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Stephinger,  Ludwig,  Versicherung  und  Gesellschaft,
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Vivante,  C.,  Una  nuova  teoria  dei  contratti  d’assicurazione,
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—,—  Der  Versicherungsvertrag  (Zeitschr.  f.  d.  g.  Handelsrecht, ­
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Wagner,  Adolph,  Versicherungswesen  (Schönbergs  Handbuch ­
  der  politischen  Ökonomie,  Bd.  II),  Tübingen  1891.
W  a  l  I  m  a  n  n,  Versicherungszeitschrift,  Bd.  37,  41,  Berlin
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Wiegand,  August,  Lebensversicherungskatechismus,  Halle
1869.
Wörner,  Gustav,  Allgemeine  Versicherungslehre,  Leipzig
1910.
        <pb n="11" />
        Einleitung.

§  l.
1.  Die  Bedeutung  -er  Begriffsbildung.
1.  Die  Mannigfaltigkeit  der  Erscheinungen  in  Gruppen
aufzulösen,  den  an  sich  fließenden  Vorstellungsinhalt  zu  umgrenzen, ­
  die  Vorstellung  in  ihre  Elemente  und  Merkmale  zu
scheiden,  das  Wesentliche  in  den  Begriff  aufzunehmen  und  so
die  Bedeutung  des  Namens  einer  Erscheinung  zu  begründen
—  Begriffsbildung  —,  ist  die  wichtige  Aufgabe  jeder  Wissenschaft. ­
  i)  —  Freilich  hat  die  Begriffsbildung  in  den  einzelnen
Wissenschaften  eine  verschiedene  Bedeutung.  Für  die  Rechtslehre ­
  bildet  sie  den  Ausgangspunkt  der  Erörterung,  für  die
Wirtschaftslehre  nur  einen  Durchgangspunkt;  Endpunkt,  Ziel
ist  sie  in  keiner  Wissenschaft.  Die  Begriffsbildung  ist  die  Domäne ­
  der  Rechtswissenschaft:  „durch  diese  führt  sie  zur  Erkenntnis
des  Rechtes". 2 )  Sie  baut  ein  System  von  Begriffen  auf,  um
daraus  wissenschaftliche  Folgerungen  zu  ziehen;  Armine  und
Prämissen  sind  ihr  Handwerkszeug.
Die  Wirtschastslehre  dagegen  will  aus  den  regelmäßigen
Massenerscheinungen  des  Wirtschaftslebens  eine  Theorie  der
Volkswirtschaftslehre  bilden;  sie  sucht  die  komplizierten  äußeren

y  Lierzu  und  zum  folgenden:  Schm  oller,  Artikel  „Volkswirtschaftslehre ­
  und  Methode"  im  Landwörterbuch  der  Staatswiffenschasten
(Jena  1911)  S.  4655ff.  und  Lexis,  Artikel  „Volkswirtschaftslehre"  im
Wörterbuch  der  Volkswirtschaft  (Jena  1911)  S.  1229  ff.
')  Stampe,  Unsere  Rechts-  und  Begriffsbildung  (Greifswald
1907)  S.  38.
        <pb n="12" />
        14

Vorgänge  darzulegen,  die  inneren  Ursachen  der  Erscheinungen
zu  erkennen  und  aus  den  Motiven  der  sie  verursachenden  Menschen ­
  zu  erklären.  Ihr  sind  die  Begriffe  daher  nur  Namen
für  Erscheinungen,  die  sie  durch  Beobachtung  und  Erfahrung
zu  ergründen  sucht. 3 )  Braucht  sie  auch,  rvie  jede  Wissenschaft
die  Begriffsbildung  zur  Erkenntnis,  zur  Beschreibung  des  Inhalts ­
  und  der  Ursachen  der  Erscheinungen,  so  entscheidet  hier
vielfach  nicht  die  absolute  Richtigkeit,  sondern  die  Zweckmäßigkeit.
Wo  aber  die  Beschreibung  fest  begrenzte  Begriffe  erfordert,
wo  es  sich  nicht  um  allgemeine,  sondern  um  konkrete  Begriffe
handelt,  da  mutz  auch  die  Wirtschaftslehre  diese  Begriffe  genau
zu  erfassen  suchen.
Die  Begriffe  der  Volkswirtschaftslehre  sind,  wie  Conrad^) ­
  betont  „noch  keineswegs  genügend  durchgearbeitet  und
endgültig  festgestellt".  Freilich  der  Begriffskultus,  der  sich  unter
dem  Einflüsse  Hegel'scher  Philosophie  der  Wissenschaft  des  vorigen ­
  Jahrhunderts  bemächtigt  hatte,  gilt  heute  als  überwundene
„unheilvolle  Verwirrung".  Die  Begriffe  sind  nicht  selbständige
Wesen  (Realbegriffe),  aus  denen  der  Kern  der  Sache  und
damit  alles  übrige  zu  erkennen  ist.
2.  Die  herrschende  Richtung  in  der  Privatrechtslehre  will
allerdings  die  Hegel'sche  Spekulation,  die  eigene  Phantasie
walten  lassen  und  die  Erscheinungen  und  das  Interesse  des
Wirtschaftslebens  für  die  Begriffsbildung  nicht  in  den  Vordergrund ­
  stellen.  Sie  will  die  Rechtsordnung,  —  die  „Zwangsordnung ­
  sozialer  Verhältnisse,"  einer  Maschine  vergleichbar,  die
„dem  zur  Befriedigung  der  menschlichen  Bedürfnisse  notwendigen
Zusammenwirken  der  Menschen  den  stetig  geordneten  Gang
zu  sichern"  bestimmt  ist,  —  nur  in  formal-logischer  Weise  behandeln. ­
  Sie  sieht  in  der  Rechtsordnung  „einen  Aufbau  wissenschaftlich ­
  gefundener  allgemeiner  Prinzipien,  die  weit  genug
gefatzt  sind,  um  aus  ihnen  alle  Spezialnvrmen,  deren  man  je  *  S.
3 )  Vgl.  Schmoller  a.  a.  O.  S.  456  f.,  469f.,  Lexis  a.  a.  O.
S.  1233  ff.,  Allgem.  Volkswirtschaftslehre  (Berlin  u.  Leipzig  1910)  S.  23.
ff  Grundriß  zum  Studium  der  politischen  Ökonomie,  Teil  I  (Jena
1910)  S.  25.
        <pb n="13" />
        15

für  Einzelfälle  benötigen  wird,  durch  einfache  logische  Deduktion
ableiten  zu  können".  Die  Rechtsordnung  erscheint  ihr  als  eine
Maschine  im  Stillstand.
Seit  Jhering,  Bähr,  Rümelin,  Schlußmann
sind  freilich  die  Mängel  solcher  Begriffsbildung  genugsam  aufgezeigt ­
  worden.  Nur  durch  soziale  Erwägungen  kann  der  Inhalt ­
  der  Rechtsordnung  gefunden  werden,  nicht  aber  durch
„Promenaden  zum  Begriffshimmel,  wo  man  sich  auf  blumiger
Au'  für  jede  Entscheidung  das  Lkonstruktionsbukett  so  mühelos
zusammenpflückt".  5  6 )
Auch  die  Rechtslehre  hat  die  Fülle  der  Erscheinungen  des
Wirtschaftslebens  in  einer  Einheit  zu  fassen  und  so  die  Zwecke
und  Ursachen,  die  lebendigen  Wirkungen,  die  Funktion  zu  begreifen. ­
  o)

2.  Die  Bezeichnung  der  Aufgabe.
8  2.
Wenn  die  Begriffsbildung  darin  besteht,  daß  Worte  und
Namen  in  Begriffe  verwandelt  werden,  so  kommt  zu  der  Betrachtung ­
  der  lebendigen  Erscheinung  noch  ein  anderes  hinzu:
Die  Namengebung.  Obwohl  die  Namen  dem  Sprachschatz  entnommen ­
  werden,  entsteht  eine  von  der  des  Sprachgebrauches
abweichende  Namensbildung.  Der  Sprachgebrauch  geht  von
konkreten  Bildern  aus,  bleibt  aber  nicht  dabei,  sondern  saßt
verschiedene  Vorstellungen  zusammen  oder  trennt  gleiche  Begriffe, ­
  geht  aus  andere  Vorstellungen  über  und  nimmt  so
leicht  Nebenbedeutungen  an.  Der  vieldeutige  Inhalt  des  Wortes
muß  dann  von  der  Wissenschaft,  die  es  gebrauchen  will,  ge-5
 )  Stampe  a.  a.  O.  S.  23;  und  zum  vorherigen  S.  1,  40  f,  30f.
6 )  Das  bedeutet  nichts  anderes,  als  daß  es  einen  besonderen  Rechtsbegriff
  der  Versicherung  nicht  gibt.  Versicherung  im  Rechtssinn  liegt
dann  vor,  wenn  eine  Versicherung  einen  rechtlichen  Anspruch  gewährt.
Vgl.  Leibl,  Das  Recht  der  Versicherungsunternehmungen  (Berlin  1913)
S.  17,  Ehrenberg,  Der  Begriff  des  Versicherungsvertrages  (Leipziger
Zeitschr.  1907)  S.  161  s.,  167.
        <pb n="14" />
        16

säubert  und  aus  eine  bestimmte  feste  Vorstellung  beschränkt
werden. 7 )
So  hat  die  Sprache  neben  einer  allgemeinen  Bedeutung
(Zusicherung)  für  das  Wort  „Versicherung"  drei  besondere
Bedeutungen:  nämlich  die  eines  Vorganges  (Vereinigung),  die
eines  Zustandes  (Versicherungsgemeinschaft  als  Ergebnis  der
Vereinigung)  und  schließlich  die  einer  Einrichtung,  durch  welche ­
  jener  Vorgang  wirtschaftlich  in  Erscheinung  tritt.  Es  steht
nun  gewiß  der  Wissenschaft  frei,  welche  Bedeutung  sie  wählen
will.  Wagner,  Conrad,  Manes,  Loewy,  Marschner,
  Rüdiger  u.  a.  haben  sich  für  den  Begriff  der  Einrichtung ­
  entschieden.  Leris,  Moldenhauer,  Cohn,
Stephinger,  Wörner,  Gobbi,  Lei  bl,  u.  a.  haben
dagegen  nur  den  Vorgang  selbst  im  Auge.  Bedeutet  dies
keinen  wesentlichen  Unterschied,  so  herrscht  auch  über  die  Elemente ­
  der  Versicherungserscheinung,  die  Ungewißheit  eines  künftigen ­
  Geschehens,  sowie  die  Meisterung  solcher  Eventualität
durch  Assoziation,  im  allgemeinen  Übereinstimmung.  Nur  die
Art  und  Weise  dieser  Eventualität  ist  durchaus  strittig  geblieben. ­
  Zwar  hat  die  von  Manes  in  die  deutsche  Wissenschaft ­
  eingeführte  Bedarfstheorie  G  o  b  b  i  s  durch  die  Formel
der  „Bedarfsdeckung"  die  Einheit  des  Begriffes  herzustellen
geglaubt.  Seitdem  aber  die  Stimmen  sich  mehren,  welche  die
Unhaltbarkeit  der  Bedarfstheorie  verkünden,  8 )  erscheint  es  geboten, ­
  einmal  eine  erklärende  Auflösung  der  bestehenden  Widersprüche ­
  zu  suchen.  Eine  Abhandlung,  welche  sich  diese  Aufgabe
gestellt  hat,  wird  eine  Prüfung  des  Vorstellungsinhaltes  der
Definitionen  vorzunehmen  haben;  sie  wird  untersuchen,  ob  von
dem  allgemeinen  Inhalt  der  Versicherungserscheinung  das  Ne-')

  Schmoller  a.  a.  O.  S.  465f.
8 )  Wallmann,  Versicherungszeitschrift,  Bd.  Xbl  S.  1067,  Krosta,
Über  den  Begriff  Versicherung  (Bonn  1910)  S.  74  f.,  Wörner,  Allgemeine ­
  Versicherungslehre  (Leipzig  1910)  S.  24.  IV,  Lupka,  Der  Begriff
des  Versicherungsvertrages  (Zeitschr.  f.  d.  g.  Äandels-  und  Konkursrecht,
Stuttgart  1910)  S.  560,  Leibl,  a.  a.  O.  S-20,  Stephinger,  Versicherung ­
  und  Gesellschaft  (Jena  1913)  S.  2.
        <pb n="15" />
        17

bensächliche  abgesondert,  das  Wesentliche  als  Begriff  formuliert
ist.  Es  wird  also  insbesondere  zu  prüfen  sein,  ob  das  Merkmal
der  Ungewißheit  so  erfaßt  ist,  daß  das  Individuelle,  Unwesentliche ­
  von  dem  Allgemeinen,  Typischen  getrennt  ist.  Läßt  sich
das  Wesen  dieser  Eventualität  so  begreifen,  daß  es  als  Grundlage ­
  einer  einheitlichen,  typischen  Beziehung  zwischen  Versicherung ­
  und  Wirtschaft  zu  erkennen  ist,  so  wird  ein  einheitlicher
Begriff  der  Versicherung  zu  bestimmen  sein.  Damit  ist  der
Weg  der  Untersuchung  vorgezeichnet.  Ein  Überblick  über  die
verschiedenen  Definitionen  soll  der  Erkenntnis  des  Wesens  jener
der  Versicherung  eigentümlichen  Eventualität  dienen,  um  darauf
das  Wesen  der  Versicherung  zu  begründen,  die  Ausgabe  der
Versicherung  alsdann  durch  Abgrenzung  gegen  andere  Vorgänge ­
  zu  erfassen  und  so  zu  einem  Begriff  der  Versicherung
und  zu  einer  Eingliederung  in  das  System  der  Wirtschaftslehre
zu  gelangen.
        <pb n="16" />
        Der  Begriff  der  Versicherung

Erster  Abschnitt.
Die  Theorien  über  die  OerstiHerung.
Kapitel  1.
8  3.
Die  Eventualität.
1.  „Die  erste  und  allgemeine  Voraussetzung  bei  der  Versicherung ­
  ist  das  Vorhandensein  gewisser  Momente  der  Ungewißheit." ­
  9 )  Es  ist  die  Möglichkeit  des  Eintritts  einer  Tatsache,
welche  für  die  Wirtschaft  von  Einfluß  ist.  Man  pflegt  dies
Ereignis  als  für  den  Betroffenen  zufälliges,  daher  auch  im
speziellen  Falle  unvorhergesehenes  zu  bezeichnen. 10 )  Ehrenberg
 11 )  betont,  daß  die  Zufälligkeit  nicht  im  absoluten  Sinn,
als  ein  Geschehen,  das  kausal  nicht  begründet,  also  als  nicht
notwendig  erscheint,  sondern  in  einem  relativen  Sinn,  als  Unabhängigkeit ­
  von  dem  freien  Willen  des  Bedrohten  aufzufassen
sei.  Er  unterscheidet  aber  Zufall  im  abstrakten  Sinn,  nicht
ausschließlich  von  dem  Willen  des  Bedrohten  abhängig,  und
Zufall  im  konkreten  Sinn,  nicht  durch  den  Bedrohten  herbeige9 ­

 )  Wagner.  Versicherungswesen  (Schönbergs  Kandbuch  der  polit.
Ökonomie,  Bd.  II,  Tübingen  1891)  S.  947,  §5,1.
'")  Wagner  a.  a.  O.  §1.  Conrad  a.  a.  O.  Teil  II  (Jena  1912)
S.  532.
”)  Versicherungsrecht  (Leipzig  1893)  ®.  5f.
        <pb n="17" />
        19

führt.  Während  er  früher 12 )  diese  Unterscheidung  für  die  vollständige ­
  theoretische  Durchdringung  des  Wesens  der  Versicherung, ­
  —  im  Gegensatz  zu  Hecker  für  unentbehrlich  hielt,
verlangt  er  je^t 13 )  für  die  Versicherung  nur  „die  bloße  Ungewißheit, ­
  ob  das  Ereignis  wirklich  eintreten,  ob  also  der  Bedrohte
es  herbeiführen  wird",  lancs 14 )  betont  auch  die  Zufälligkeit,- ­
  er  will  damit  aber  nur  sagen,  daß  die  „willkürliche  Herbeiführung ­
  durch  denjenigen,  dem  der  Ersatz  geleistet  werden  soll,
möglichst  ausgeschlossen"  sein  müsse.
Gleichwohl  ist  das  Erfordernis  des  Zufalles  im  allgemeinen ­
  beibehalten  worden.  Man  versteht  darunter  ein  Geschehen, ­
  das  nach  menschlicher  Einsicht  nicht  mit  Notwendigkeit
bevorsteht  (unvorhergesehen,  erwartungswidrig)  undunabhängig
vom  freien  Willen  des  Betroffenen  erfolgt.  15 )
2.  Eine  solche  Eventualität  wird  nun  gewöhnlich  nur  auf
das  Geschehen  bezogen,  das  die  Leistungspflicht  des  Versicherers
entscheidet,  auf  den  V  er  sich  erun  g  sf  all, 16 )  z.  B.  Sachschaden, ­
  Diebstahl,  Krankheit,  Unfall,  Erleben  und  dergl.  Weil
die  Ungewißheit  über  den  Versicherungsfall  die  Regel  bildet,
hat  mau  diese  Eventualität  besonders  ins  Auge  gefaßt  und
die  Unsicherheit  des  Versicherungsnehmers  in  einseitiger  Weise
charakterisiert.  Überblicken  wir  aber  die  wirtschaftlichen  Vorgänge, ­
  welche  in  der  Wirklichkeit  als  Versicherungen  bezeichnet
werden,  so  sehen  wir,  daß  unter  den  Lebensversicherungen,  bei
denen  die  Länge  der  Lebensdauer  die  einzige  Zufälligkeit  bedeutet, ­
  sich  eine  Art  befindet,  bei  der  die  Auszahlung  der
Versicherungssumme  in  keiner  Weise  ungewiß  ist  und  somit
auch  der  Versicherungsfall  keine  Eventualität  bedeutet.  Wenn
nämlich  die  Erlebensversicherung  mit  festem  Auszahlungstermin
,2 )  a.  a.  0.  6.  6,  Note  10.
18 J  Der  Begriff  des  Versicherungsvertrages  (a  a.  O)  S.  165.
")  Versicherungswesen  (Leipzig  u.  Berlin  1913)  S.  3,  9.
15 )  So  Gobbi,  L’assicurazione  in  generale  (Milano  1898)  Nr.  74,
Woerner,  a.  a.  O.  S.  19.
&amp;gt;°)  Manes,  a.  a.  O.  S.  129,  12.
        <pb n="18" />
        20

als  sog.  Aussteuerversicherung  17 )  —  Terminversicherung
—  abgeschlossen  wird,  nämlich  der  Art,  daß  die  Versicherungssumme ­
  an  einem  vereinbarten  Tage  fällig  wird,  gleichviel  ob
der  Versicherte  dann  noch  lebt  oder  nicht,  die  Prämien  dagegen
nur  bis  zum  Tode  des  Versicherungsnehmers,  längstens  bis
zum  Termin  zu  entrichten  sind,  so  entscheidet  hier  die  Eventualität ­
  des  Todes  nicht  den  Versicherungsfall.  Wird  dagegen
eine  sogenannte  Sp  ar  ve  rsi  ch  er  u  it  g 18 )  abgeschlossen,  bei
der  der  Versicherte  nach  einer  im  voraus  bestimmten  Zeit
die  Summe  erhalten  soll,  die  Prämien  aber  bis  zum  Ende  der
Versicherungsdauer  bezahlt  werden  sollen,  so  ist  überhaupt
keine  Ungewißheit  vorhanden.  Bei  der  Terminversicherung  handelt ­
  es  sich  nur  um  die  Ungewißheit  des  Wertes  der  gezahlten
Prämien.  Auch  bei  den  Todesfallversicherungen  wird  die  Versicherungssumme ­
  in  der  Regel  auch  dann  fällig,  wenn  etwa
das  achtzigste  Lebensjahr  erreicht  ist.  Das  bedeutet  nichts  anderes ­
  als,  daß  die  Ungewißheit  des  Todeszeitpunktes  auch  hier
nur  den  Wert  der  Leistung  des  Versicherers  bestimmt.  Ist
jemand  mit  10,000  M.  auf  den  Todesfall  versichert,  so  hat
der  Versicherer  10,000  M.  auf  jeden  Fall  zu  zahlen;  je  länger
dieser  Zahlungstermin  durch  das  Weiterleben  des  Versicherten
hinausgeschoben  wird,  um  so  länger  kann  der  Versicherer  das
bereitzustellende  Kapital  durch  Zinsgenuß  verwerten,  um  so
geringer  wird  mithin  für  ihn  der  Wert  seiner  Leistung  an  den
Versicherten.  So  schreibt  Hupka:")  „Bei  den  Lebensversicherungen ­
  dagegen  beruht  das  Risiko  immer  auf  der  Ungewißheit ­
  über  die  Todeszeit  einer  oder  mehrerer  bestimmter
Personen,  einerlei,  ob  nach  dem  Vertrage  ein  Todesfall  oder
ein  Erlebensfall  oder  ein  dies  certus  an  et  quando  die
Leistungspflicht  des  Versicherers  auslöst.  Die  kürzere  oder
längere  Lebensdauer  bestimmter  Individuen  entscheidet  hier
darüber,  ob  der  Versicherer  überhaupt  zu  leisten  haben  wird,
ch  Vgl.  Loewy,  Artikel  „Aussteuerversicherung"  im  Versicherungslexikon ­
  (Tübingen  1909)  S.  185.
ch  Loewy,  Artikel  „Sparversicherung"  a.  a.  O.  S.  1144.
ch  a.  a.  O.  S.  583.
        <pb n="19" />
        21

ober  sie  entscheidet  wenigstens  über  den  Grund  der  ökonomischen ­
  Belastung  des  Versicherers,  sei  es,  daß  sie  den  Umfang
der  Versicherungsleistung  oder  der  beiderseitigen  Opfer  oder
auch  nur  des  Versicherungsentgeltes  bestimmt".  Die  Eventualität ­
  bedeutet  dann  nur  „die  Ungewißheit  desjenigen  Umstandes,
welcher  nach  dem  Inhalte  des  Vertrages  für  die  Belastung
des  Versicherers  entscheidend  oder  maßgebend  ist."  „Es  ist
eine  Ungewißheit  über  das  wirtschaftliche  Verhältnis  zwischen
den  beiden  Vertragsleistungen."
Der  Fall,  der  den  Wert  dieses  Verhältnisses  und  so  das
Risiko  des  Versicherers  entscheidet,  der  Risikofall,  ist  daher
von  dem  Versicherungsfall  scharf  zu  trennen. 20 )  Freilich  beherrscht ­
  in  der  Regel,  so  bei  allen  eigentlichen  Ersatzversicherungen ­
  (Schadens-,  Unfall-,  Kranken-Versicherung  u.  a.)  die
Eventualität  des  Versicherungsfalles  auch  den  Risikofall;  denn
die  Leistung  des  Versicherers  hängt  von  dem  Eintritt  des  Versicherungsfalles ­
  ab.  Wir  sahen  aber,  daß  bei  den  Lebensversicherungen ­
  jenes  Risiko  des  Versicherers  auch  von  dem  Versicherungsfall ­
  unabhängig  sein  kann,  daß  in  der  Ungewißheit
über  den  Todeszeitpunkt  allein  das  Risiko  des  Wertverhältnisses
der  Leistungen,  nicht  aber  die  Leistungspflicht  des  Versicherers
begründet  sein  könne.  Deshalb  darf  die  Eventualität  des  Versicherungsfalles ­
  allein  nicht  als  wesentliches,  begriffbildendes
Merkmal  verwendet  werden.  Ihr  muß  die  Eventualität  des
Risikofalles  als  gleichartig  zur  Seite  gestellt  werden:  Nur  das,
was  für  beide  Eventualitäten  gemeinsam  gilt,  kann  als  begriffbildendes
  Element  angenommen  werden.  Betrachten  wir  nun,
wie  die  Eventualität  zur  Begriffsbildung  verwertet  ist.

*°)  Lupka,  a.  a.  O.  S.  581,  585  f.
        <pb n="20" />
        22

Kapitel  2.
§  4.
Die  Eventualleistung.
1.  Es  gibt  eine  Reihe  von  Schriftstellern,  welche  die  Eventualität ­
  ohne  nähere  Bezeichnung  lassen  und  sie  nur  aus  den
Versicherungsfall  beziehen.  So  nennt  Stämet 21 )  die  Versicherung ­
  „Übernahme  einer  Pflicht  des  Versicherers  zur  Zahlung
von  Geld  (im  Höchstbetrage  des  Risikos)  beim  Eintieften  gewisser, ­
  vom  Willen  des  Beteiligten  unabhängiger  Ereignisse
an  den  Versicherungsnehmer  oder  dessen  Schützling  gegen  Entgelt". ­

Koch-Euldin^2)  versteht  unter  Versicherung  den  „Vertrag ­
  zwischen  zwei  Parteien  auf  Grund  welches  die  eine  sich
mit  Inkrafttreten  desselben  zur  Entrichtung  eines  einmaligen
oder  periodisch  wiederkehrenden  vereinbarten  Entgeltes  an  die
andere  Partei  verpflichtet,  wogegen  diese  die  einmalige  oder  in
gewissen  Zeitabschnitten  wiederkehrende,  in  Geld  oder  Naturalien
bestehende  Leistung  in  dem  im  Vertrage  bezeichneten  Sinne  und
Umfange  an  erstere,  beziehentlich  an  die  von  dieser  oder  durch
das  Gesetz  begünstigten  Personen  übernimmt,  sofern  ein  oder
mehrere  im  Vertrage  vorgesehene,  an  sich  aber  ungewisse  und
vom  Willen  der  Parteien  unabhängige  Ereignisse  eintreten"
Endemann  und  Wallmann^)  bezeichnen  die  Versicherung ­
  als  einen  Vertrag,  durch  welchen  sich  der  Versicherer
gegen  Entgelt  verpflichtet,  im  Falle  eines  gewissen,  im  Vertrage
näher  bestimmten  Ereignisses  eine  bestimmte  Summe  oder  den
Ersatz  des  Schadens  zu  zahlen.  Die  Ungewißheit  über
den  Versicherungsfall,  mag  sie  sich  auch  nur  auf

S1 )  im  Landbuch  der  Wirtschaftskunde  Deutschlands  (Leipzig  1904,
Bd.  4).
’ 2 )  Definition  des  Begriffs  „Versicherung"  (Ehrenzweigs  Assekuranz-Jahrbuch,
  Wien  1908)  S.  93.
Endemann,  Das  Wesen  des  Verstcherungsgeschäfts  (Zeitschr.
f.  d.  g.  Landelsrecht,  Stuttgart  1866—67,  Bd.  IX,  S.  552  f.,  Bd.  X,
S.  278f.);  Wallmann  a.  a.  O.  Bd.  XXXVII,  S.  1514.
        <pb n="21" />
        23

den  Zeitpunkt  beziehen,  ist,  wiewir  bereits  darlegten,
  überhaupt  kein  Element  des  Versicherungsbegriffes. ­
  24 )
Gibt  es  somit  Versicherungen,  bei  denen  nicht  der  Versicherungsfall, ­
  sondern  das  Risiko  des  Wertverhältnisses  der
gegenseitigen  Leistungen  ungewiß  ist,  so  ist  die  Eventualleistungstheorie ­
  ungenau.  Sie  ist  mit  Recht  allgemein  abgelehnt  worden. ­
  25 )  Eine  solche  Eventualität  ist  zur  Kennzeichnung  der
Versicherung  nicht  ausreichend.  Wenn  Ph  ilip  po  v  ich 26 )  das
Wesen  jeder  Versicherung  darin  erkennt,  „daß  ökonomische
Leistungen  zu  Gunsten  jemandes  an  ein  Ereignis  anknüpfen,
dessen  Eintritt  von  seinem  Willen  unabhängig  ist  und  daß  die
für  diese  Leistungen  nötigen  Mittel  von  einer  Mehrheit  von
Personen  aufgebraucht  werden,  welche  alle  von  diesem  Ereignis ­
  betroffen  werden  können,"  so  ist  damit  eine  Abgrenzung
von  der  Lotterie  nicht  gegeben.  Wenn  nun  Wallmann 2 ch
meint,  die  Lotterie  unterscheide  sich  dadurch,  daß  sie  ein  Hoffnungskauf ­
  sei,  bei  dem  man  durch  Zahlung  eines  Einsatzes
die  Aussicht  auf  einen  Gewinn  erkaufe,  und  daß  zu  ihren
Haupterfordernissen  ein  genau  vorgeschriebener  Spielplan  gehöre, ­
  so  irrt  er  insofern,  als  die  Bezeichnung  als  Hoffnungskauf
unrichtig  ist,  dieser  „Hoffnungskauf"  aber  durchaus  in  seine
Definition  paßt. 28 )  Die  mangelnde  Charakteristik  der  Eventualität ­
  führt  aber  auch,  wie  Brodmann  zeigt,  zu  einem  absurden ­
  Ergebnis.  Es  müßte  Versicherung  sein,  wenn  jemand,
falls  er  das  große  Los  gewinnt,  den  Betrag  desselben  noch
einmal  als  Ergebnis  der  Versicherung  erhalten  soll.
2.  Daß  hierbei  durch  den  Hinweis  auf  eine  Wahrscheinlichkeitsrechnung, ­
  durch  die  die  Gleichwertigkeit  der  Prämie  mit
M )  So  auch  Lupka,  a.  a.  O.  S.  584  f.
ch  Vgl.  insbesondere  Wagners  Kritik  in  Conrads  Iahrb.  Bd.  36,
S.  134.
ch  Grundriß  der  politischen  Ökonomie  (Tübingen  1912)  Bd.  II,  2,
S.  272.
ch  a.  a.  O.  Bd.  XU  Nr.  69  ff.
ch  Vgl.  darüber  Brodmann,  Der  Begriff  des  Versicherungsvertrages ­
  (Leipziger  Zeitschr.  1907)  S.  546  ff.
        <pb n="22" />
        24

dem  Risiko  bestimmt  wird,  ein  Unterscheidungsmerkmal  nicht
geschaffen  wird,  liegt  auf  der  Hand.  Denn  auch  bei  der  Lotterie ­
  erfolgt  die  Berechnung  des  Einsatzes  nach  dem  Erwartungswert. ­
  So  nennt  Vivante^)  Versicherung  „jenen  Vertrag,
durch  den  eine  Unternehmung  sich  zur  Zahlung  einer  bestimmten ­
  Summe  beim  Eintritt  eines  zufälligen  Ereignisses  verpflichtet
gegen  eine  Prämie,  die  nach  der  Wahrscheinlichkeit  des  Eintrittes ­
  jenes  Ereignisses  berechnet  ist".  5t  a  r  u  p  3() )  bezeichnet
die  Versicherung  als  „die  Art  des  Umsatzes,  welche  auf  Assoziation ­
  und  Wahrscheinlichkeitsrechnung  basiert  ist  und  durch
einen  Vertrag  abgeschlossen  wird,  Police  genannt,  durch  welche
der  eine  Kontrahent,  der  Versicherer,  gegen  eine  Vergütung,
die  man  Versicherungssumme  nennt,  beim  Eintreten  einer  gewissen ­
  Eventualität  zusichert".

Kapitel  3.
Der  Eventualbe-arf.
8  5.
I.  Die  besondere  Bedarfsdeckung.
1.  Eine  Eventualität,  so  führt  Eobbi 3 Z  aus,  kann  drei
verschiedene  Wirkungen  haben:  Sie  kann  die  Beziehung  zwischen
den  Bedürfnissen  und  den  Befriedigungsmitteln  unverändert
lassen;  sie  kann  diese  günstig  beeinflussen,  indem  sie  den  Eütervorrat
  der  Wirtschaft  vermehrt,  oder  sie  kann  durch  Vermehrung ­
  der  Bedürfnisse  ohne  Veränderung  der  Befriedigungsmittel ­
  (z.  B.  die  Geburt  eines  Kindes)  oder  durch  Verringerung
der  Befriedigungsmittel  (z.  B.  die  Vernichtung  eines  Vermögenswertes ­
  durch  Feuer)  auf  die  Wirtschaft  ungünstig  einwirken. ­

”)  Der  Versicherungsvertrag  (Zeitschr.  f.  d.  g.  Handelsrecht.  Bd.
XXXIX)  6.  463  ff.
80 )  Landbuch  der  Lebensversicherung  (Leipzig  1885)  S,  I.
°')  a.  a.  O.  Nr.  75.
        <pb n="23" />
        25

Nur  die  Möglichkeit  der  ungünstigen  BeeinMssung  kann
hier  in  Betracht  kommen.  Eine  solche  Eventualität  „Gefahr"
bildet  das  Erundelement  sowohl  der  Bedarsstheorie  als  auch
der  Schadenstheorie,  die  sich  dadurch  wesentlich  unterscheiden,
daß  der  letzteren  nur  die  zweite  Möglichkeit,  die  Verringerung
der  Mittel,  der  ersteren  auch  das  Entstehen  neuer  Bedürfnisse
zugrunde  liegt.
Eobbi,  der  wohl  als  Begründer  der  Bedarfstheorie
angesehen  werden  kann, 32 )  bezeichnet  die  Gefahr  als  eine  Eventualität, ­
  die  ein  Bedürfnis  hervorruft. 33 )  Er  versucht  die  Einheit ­
  des  Begriffes  auf  die  Deckung  eines  eventuell  verursachten
Vermögensbedarfs  zu  begründen,  indem  er  die  Versicherung
aus  ein  Ereignis  abstellt,  eine  Eventualität,  die  einen  bestimmten ­
  Bedarf  verursacht. 34 )  Deshalb  sollte  die  Versicherung  in
den  Grenzen  dessen  bleiben,  was  zur  Deckung  des  Bedarfes
notwendig  sei.  Freilich  sei  damit  nicht  gesagt,  daß  es  sich
um  einen  Schaden  handle.  Denn  ein  Verlust,  der  das  Vermögen ­
  oder  die  Erwerbsfähigkeit  treffe,  bedeute  wohl  im  allgemeinen ­
  das  Bedürfnis,  ihn  auszugleichen,  aber  nicht  habe
ein  Bedürfnis  auch  immer  einen  Schaden  zur  Ursache.  Deshalb
könne  der  Grundsatz  des  Verbotes  der  Überversicherung  nicht
durchgeführt  werden.  Wegen  der  subjektiven  Bedeutung  der
Bedürfnisse  müsse  er  bei  den  Lebensversicherungen  eingeschränkt
82 J  So  auch  Molden  Hauer,  Das  private  Versicherungswesen  (in
Tie  Entwicklung  der  deutschen  Volkswirtschaftslehre  im  neunzehnten
Jahrhundert,  Teil  2,  Leipzig  1908  6.  7  und  Manes,  Berichte  des
V.  Internationalen  Kongresses  für  Versicherungswissenschaft  Berlin  1906,
S.  273.  Freilich  haben  schon  Lazarus  (1863),  Schäffle  (1867)  und
Elster  (1880)  die  Bedürfnisse  betont.
ch  a.  a.  O.  Nr.  76:  Onde  &amp;gt;1  rischio  si  puo  anche  definire  come
eventualitä  che  provoca  un  bisogno
M )  Die  Theorie  der  Versicherung  begründet  auf  den  Begriff  der
eventuellen  Bedürfnisse  (Zeitschr.  f.  Versicherungsrecht  und  -Wissenschaft,
Straßburg  1897)  Bd.  II,  S.  467  ff.;  Vd  III  S.  254  ff.;  und  später  in  der
für  die  Erkenntnis  des  Wesens  der  Versicherung  bedeutungsvollsten,  in
der  volkswirtschaftlichen  Literatur  unberücksichtigt  gebliebenen  Schrift
L’assicurazione  in  generale  (Milano  1898),  insbesondere  Nr.  75  f.,  Nr.  100f.,
Nr.  129  f.,  210.
        <pb n="24" />
        26

werden.  So  sei  für  die  Versicherung  nicht  ein  Schaden,  sondern
ein  Bedarf  maßgebend,  als  dessen  Ursache  auch  ein  Schaden
gelten  könne.  G  o  b  b  i 35  * )  nennt  daher  Versicherung  das  billigere ­
  Mitteler»)  der  Fürsorge  für  ein  eventuelles  Bedürfnis,
nämlich  die  Beschaffung  eines  Gütervorrates  für  den  Fall,
daß  ein  ungewolltes  und  zufälliges  Ereignis  einen  Bedarf
nach  einem  gleichen  Eütervorrat  hervorruft.  Er  kennzeichnet
den  Eesamtvorgang  als  Verteilung  des  eventuellen  Gesamtbedarfes ­
  auf  eine  große  Zahl  gleicher  Fälle.  37 )
Diese  Theorie  hat,  seitdem  sie  von  Man  es  in  die  deutsche ­
  Wissenschaft  eingeführt  ist,  eine  Reihe  der  hervorragendsten ­
  Vertreter  der  Versicherungswissenschaft  in  ihre  Gefolgschaft ­
  gebracht.  Die  Begriffsbestimmung  von  Alfred  Manes
ruht  ganz  in  dem  Vorstellungsgehalt  der  E  o  b  b  i'schen  Theorie: ­
  „Denn  unter  Versicherung  versteht  man:  auf  Gegenseitigkeit ­
  beruhende  Wirtschaftliche  Veranstaltungen  zwecks  Deckung
zufälligen  schätzbaren  Vermögensbedarfs."  33 )
Er  schränkt  zwar  die  Zufälligkeit  ein,  indem  er  das  Ereignis ­
  als  „irgendwie  ungewiß"  bezeichnet.  Auffalleirderweise
bezeichnet  er  die  Gefahr  als  „die  Möglichkeit  des  irgendwie
zufälligen  Eintritts  eines  Ereignisses,  dessen  wirtschaftlich  nachteilige ­
  Folgen  die  Auszahlung  der  Deckungssumme  nötig
machen".  Wenn  das  Ereignis  auch  kein  Unglücksfall  zil  sein
brauche,  wie  z.  B.  Verheiratung  der  Tochter,  Geburt  eines
lindes,  Lebensdauer  über  das  erwartete  Alter  hinaus,  so  sei
es  doch  insofern  nachteilig,  als  es  einen  Vermögensaufwand

55 )  L’assicurazione,  Nr.  100,  129.
56 )  Darüber  unten  ©.  55  f.
57 )  a.  a.  O.  Nr.  129  a.  E.:  II  procedimento  assecurativo  si  riduce
quindi  a  determinare  la  somma  occorente  a  far  fronte  ad  un  complesso
di  bisogni  subordinati  ad  un  dato  evento,  e  ripartirla  fra  un  grande
numero  di  elementi  pei  quali  sia  egualmente  possibile  che  un  tale  evento
si  abbia  a  verificare.
88 )  Versicherungswesen  S.  1,  Grundzllge  des  Versicherungswesens
(Leipzig  1911)  S.  4.
        <pb n="25" />
        4

*

—  27  —
nötig  mache,  oder  den  Erwerb  hemme.Leris")  bezeichnet ­
  4  Merkmale  für  eine  wirtschaftliche  Organisation  des
Versicherungsbetriebes.  Es  sei  eine  Fürsorge  für  die  Zukunft,
'i&amp;gt;  für  den  Ersatz  eines  möglichen  Schadens,  die  Erlangung  eines
gewissen  Sparergebnisses  in  der  Zukunft,  die  Beschaffung  eines
gewissen  künftigen  Einkommens.  Diese  künftigen  „Bedarfsfälle", ­
  die  nicht  für  alle  Versicherten  mit  Gewißheit  eintreten,
sondern  in  irgend  einer  Weise  vom  Zufall  abhängen,  nennt
er  „wirksame  Versicherungsfälle".  Eine  Vielheit  von  Personen
vereinigen  sich  unter  der  Bedingung,  daß  der  Bedarf,  d.  i.  die
Belastung,  die  für  einen  Teil  derselben  durch  wirksame  Versicherungsfälle ­
  entsteht,  durch  die  Gesamtheit  getragen  werde,
indem  Alle  nach  bestimmten  Normen  Beiträge  leisten.  Das
Prinzip  der  Gleichheit  von  Leistung  und  Gegenleistung  werde
dadurch  gewahrt,  daß  die  Beiträge  gleich  seien  der  mathematischen ­
  Erwartung  der  eventuell  zu  empfangenden  Zahlung.
„Man  kann  etwa  sagen:  Versicherung  im  wirtschaftlichen  Sinne
»  ist  die  Organisation  einer  Vielheit  von  Personen  zu  dem  Zweck
rationeller  nach  dem  lauschwirtschaftlichen  Prinzip  geregelter,
also  nicht  karitativer  Vorsorge  für  künftige  Bedarfsfälle,  die
mit  gewissen,  annähernd  feststellbaren  Wahrscheinlichkeiten  eintreten." ­

Viktor  E  h  r  e  n  b  e  r  g 42 )  bezeichnet  jetzt  die  Versicherung
als  „soziale  Veranstaltungen,  welche  bezwecken,  einen  zukünftigen
ungewissen  Vermögensbedarf  in  planmäßiger  Weise  durch  Beiträge ­
  zahlreicher  Personen  zu  decken".  Auch  für  ihn  bedeutet
der  Vermögensbedarf  einen  „Notstand",  der  bei  der  sogenannten

8e )  Grundzüge  S.  10.
40 )  Äber  das  Erfordernis  der  Schützbarkeit  des  Vermögensbedarfs,
sowie  das  der  Planmäßigkeit  vgl.  Ehrenberg,  Der  Begriff  des  Versicherungsvertrages ­
  S-  165  u.  166  und  Wörner  a.  a.  O.  S.  24.  *
")  Artikel  „Begriff"  im  Versicherungslexikon  (Tübingen  1909)
S.  214  ff.
**)  Artikel  „Versicherungsrecht"  im  Landwörterbuch  der  Staatswissenschaften ­
  (Jena  1911)  und  Der  Begriff  des  Versicherungsvertrages
S.  163.
        <pb n="26" />
        28

Summenversicherung  „Bei  Eintritt  des  Versicherungsfalls  ohne
weiteres  als  vorhanden  angenommen  wird".
Molden  Hauer")  definiert  die  Versicherung  als  „Fürsorge ­
  für  einen  künftigen,  ungewissen  und  zufällig  eintretenden
Bedarf  durch  Verteilung  desselben  auf  eine  Mehrheit  von
Wirtschaften.«)
2.  Die  Theorie  (5  o  b  b  t  s,  die  Manes  ")  „wie  eine
Erlösung  aus  dem  Definitionsproblein"  empfunden  hat,  bedeutet ­
  eine  Verschiebung  des  Schwerpunktes  der  Definitionsfrage; ­
  denn  so  gewiß  der  Begriff  der  Versicherung  sich  auf
eine  wirtschaftliche  Eventualität  gründet,  so  sicher  hat  er  nichts
mit  der  Deckung  eines  Bedarfs  zu  tun.  So  hat  die  Bedarfstheorie ­
  von  Anfang  an  lebhaften  Widerspruch  erfahren.  43  *  *  46 )
Man  hat  gewöhnlich  darauf  hingewiesen,  daß  der  Begriff
des  Bedarfs  zu  weit  sei.  Ebenso  richtig  bezeichnet  man  ihn
(wie  W  a  l  l  m  a  n  n)  als  zu  eng,  da  er  die  Personenversicherung
nicht  ganz  umfaßt.  Wenn  SWancs 47 )  bei  dem  Vermögensbedarf ­
  an  einen  unmittelbare  Verlust,  einen  Eewinnentgang,
ein  Aufhören  der  Sparfähigkeit,  Allsgaben  zur  Abwehr  eines
drohenden  Verlustes,  den  Zwang  zu  irgend  einer  Ausgabe
denkt,  das  Ereignis  aber,  das  den  Bedarf  hervorruft,  sich
bald  als  ein  elementares  (Feuer,  Hagel,  Tod),  bald  als  eine
menschliche  Handlung  (Fahrlässigkeit,  Einbruchdiebstahl),  bald
als  ein  solches  des  Wirtschaftslebens  (Bankrott,  Streik,  Ar43 ­
 )  a.  a.  0.  S.  9  und  Das  Versicherungswesen  (Leipzig  1911)
Bd.  I  S.  10.
u )  Auch  Emminghaus  (Artikel  „Versicherungswesen"  im  Land-Wörterbuch
  der  Staatswissenschaften  (1911)  S.  294  ff.)  und  Fischer
(Organisation  und  Verbandsbildung  in  der  Feuerversicherung,  Tübingen
1911,  S.  22)  vertreten  die  Bedarfstheorie.
46 )  Artikel  „Versicherung'  im  Verstcherungslerikon  S.  1421.
4e )  Vgl.  Lülße,  Die  Versicherung  als  Deckung  eines  ungewissen
Bedarfs  (Zeitschr.  f.  d.  g.  Versicherungs-Wissenschaft  Bd.  3)  S.  552  s.,
Blaschke  und  v.  Mayr  in  Berichte  S.  265f.,  256ff.,  Wallmann  a.  a.O.
Bd.  XU  S.  1067,  Wörner  a.  a.  0.  S.  24  f.,  Krosta  a.  a.  0.  S.  74  ff.,
Stephinger  a.  a.  0.  S.  2.
i7 )  Versicherungswesen  S.  2.
        <pb n="27" />
        29

beitslosigkeit)  benlt,  so  ist  nicht  einzusehen,  wie  der  Tod  oder
das  Erleben  einen  Bedarf  veranlassen  soll.  Abgesehen  von
dem  Zwang  zu  einer  Ausgabe,  der  sich  als  ein  besonderer!
Bedarf  darstellt  und  deshalb  nur  im  besonderen  Falle  in
Betracht  kommt,  könnte  für  Tod  und  Erleben  nur  das  Aufhören ­
  der  Sparfähigkeit  als  Bedarf  in  Frage  kommen.  Wie
soll  man  sich  aber  das  Aufhören  einer  Sparfähigkeit  als  Bedarf ­
  vorstellen?  Es  kann  also  nur  das  Aufhören  der  Spartätigkeit ­
  das  Ereignis  sein,  welches  einen  Bedarf  hervorruft,
nicht  der  Bedarf  selbst.  Die  Bedarfstheorie  bleibt  aber  die
Aufklärung  darüber  schuldig,  wieso  bei  der  Lebensversicherung
der  Tod  bzw.  das  Erleben  ein  Aufhören  der  Spartätigkeit
bedeutet  und  wieso  dadurch  ein  Bedarf  erzeugt  wird.  Ehrenberg
  selbst 4  *  *  48  * )  lehnt  diese  Begründung  des  Bedarfs  ab.  Nun
hat  man  die  Zufälligkeit  so  weit  eingeschränkt,  daß  die  Ungewißheit ­
  des  Zeitpunkts  eines  gewiß  eintretenden  Ereignisses
genügen  soll.  „Auch  das  naturgemäß  eintretende  Ereignis
kann,  insoweit  es  ungewiß  ist,  wenn  es  eintritt,  eine  Unsicherheit ­
  in  der  Vermögenslage  eines  Menschen  hervorrufen."^)
Die  Dauer  des  Lebens  ist  ungewiß,  aber  folgt  daraus,  daß
der  Tod  einen  ungewissen  Bedarf  erzeugen  muß?  Wenn  auf
das  Beispiel  der  Versicherung  gegen  Viehsterben  verwiesen
wird  oder  das  der  Auslosungsversicherung,  die  charakteristisch
dadurch  sind,  daß  nur  das  Wann?  des  Schadensalles  ungewiß ­
  ist,  so  wird  dabei,  wie  B  e  n  d  i  x  50 )  schon  bemerkt,  der
Unterschied  zwischen  dem  Wirtschaftsobjekt  und  dem  Wirtschaftssubjekt ­
  übersehen.  Wertpapiere,  Vieh  sind  Vermögensstücke;
bei  ihnen  ist  daher  die  Gefahr  eines  Schadens  von  vornherein
gegeben.  Die  Ungewißheit  über  die  Dauer  des  menschlichen
Lebens  aber  kann  nur  dann  auf  die  Wirtschaft  von  Einfluß
4S )  Artikel  „Begriff"  im  Versicherungslexikon,  S.  211.
49 )  Mittelstadt,  Lebensversicherung  im  Verhältnis  zur  Schadens-Versicherung
  (Gruchots  Beiträge  Bd.  33)  S.  354.
50 )  Kritik  der  Theorien  über  die  juristische  Natur  des  Lebensversicherungsvertrages ­
  (Zeitschr.  f.  d.  g.  Versicherungs-Wissenschaft  Berlin
1903)  S.  507  ff.
        <pb n="28" />
        30

sein,  von  einem  ungewissen  Bedarf  mithin  nur  dann  die  Rede
sein,  wenn  Umstände  vorhanden  sind,  die  eine  wirtschaftliche
Vermögenswertbedeutung  haben.  Aus  der  Bedarfstheorie
aber  lassen  sich  solche  Umstände  nicht  dartun.  G  o  b  b  i 51 )  freilich ­
  hat  zu  einer  Konstruktion  gegriffen,  die  unmittelbar  vor
der  Schwelle  der  richtigen  Erkenntnis  steht.  Er  bezeichnet  die
Todesfallversicherung  als  eine  Verbindung  der  Ersparung  mit
der  Versicherung.  Da  die  Summe  auch  bei  Erreichung  eines
bestimmten  Höchstalters  ausbezahlt  werde,  so  werde  die  Summe,
die  für  diesen  Fall  nötig  sei,  gespart.  Versichert  werde  dagegen ­
  nur  die  Differenz  zwischen  der  Versicherungssumme  und
der  Ersparnisquote.  Nun  ist  aber  für  diese  Differenzwertversicherung ­
  ein  verursachter  Bedarf  nicht  vorhanden;  wie  insbesondere ­
  bei  der  Terminversicherung  der  Tod  den  Bedarf
verursachen  soll,  ist  nicht  zu  erkennen.  Wenn  die  Versicherungssumme ­
  zur  Deckung  eines  Bedarfs  bestimmt  ist,  so  hat  dieser
Bedarf  doch  mit  dem  Tod  nichts  zu  tun,  er  wird  durch  das
Erleben  bedingt.  Es  entsteht  ein  Bedarf  an  Deckungsmitteln
für  jeden  Lebensbedarf.  Die  Beschaffung  der  Deckungsmittel
wird  freilich  durch  den  Tod  unterbrochen,  aber  der  Tod  verursacht ­
  den  Bedarf  nicht.  G  o  b  b  i  selbst  sieht  in  der  Terminversicherung ­
  eine  Bereitstellung  durch  jährliche  Spareinlagen,
zu  der  die  Versicherung  eines  Differenzwertes  hinzukomme.
Für  die  Erlebensversicherung  ist  es  unerfindlich,  wie  ein
Bedarf  durch  das  Erreichen  eines  Alters  'infolge  Aufhören
der  Spartätigkeit  mit  dem  Erleben  in  Verbindung  zu  bringen
ist.  Lazarus^)  meint:  „Unter  Versicherung  auf  das  menschliche ­
  Leben  werden  alle  diejenigen  Versicherungen  begriffen,
welche  den  Zweck  haben,  einen  Ersatz  für  wirtschaftliche  Verluste ­
  oder  eine  Deckung  für  wirtschaftliche  Bedürfnisse  zu  gewähren, ­
  soweit  diese  Verluste  oder  Bedürfnisse  durch  ein  das
Leben  eines  Menschen  vernichtendes  oder  dauernd  oder  vorübergehend ­
  beeinträchtigendes  Ereignis  oder  durch  -die  Era.

  a.  Q.,  Nr.  222  u.  131.
“)  Bei  Brämer,  Das  Versicherungswesen  (Leipzig  1894)  S.  60.
        <pb n="29" />
        31

reichung  eines  bestimmten  Alters  hervorgerufen  werden."
Man  es  beschränkt  sich  daraus,  das  Erleben  eines  hohen
Alters  anzuführen.  Wiegand^)  sieht  den  Zweck  der  Lebensversicherung ­
  darin,  „entweder  für  das  eigene  spätere  Alter
oder  für  die  Hinterbliebenen  ein  Kapital  oder  eine  Rente  zu
erwerben  oder  auch  Kindern  eine  Mitgift  oder  die  Mittel
zum  Studieren  zu  sichern."  Es  entspricht  dies  gewiß  dem  Sinn
der  Vorgänge.  Alan  nimmt  die  aufgeschobene  Leibrentenversicherung, ­
  um  ein  Stipendium  für  die  Studienzeit,  die  Lebensversicherung, ­
  um  ein  Kapital  für  die  Kosten  der  Militärzeit,
für  eine  Aussteuer  oder  für  eine  spätere  Erwerbstätigkeit,  kurz
für  einen  künftigen  Vermögensbedarf  zu  schaffen.  Auch  als
Vorsorge  für  die  alten  Tage,  für  einen  künftigen  Mangel
läßt  sich  die  Lebensversicherung  gestalten.  Die  Frage  ist  nur
die,  ob  die  Bereitstellung  eines  Kapitals  für  ein  späteres
Lebensalter  stets  als  Vorsorge  für  einen  Bedarf  zu  gelten
habe,  und  ob  daher  der  verursachte  Bedarf  als  wesentliches
Merkmal  anzusehen  ist.  Stellt  man  sich  die  aufgeschobene  Leibrente ­
  oder  die  Erlebensversicherung  so  vor,  daß  ein  Privatbeamter ­
  nach  35  Jahren  eine  Pension  oder  ein  Kapital  beziehen ­
  möchte,  so  trifft  diese  Auslegung  gewiß  zu,  und  solche
Fälle  bilden  die  Regel.  Denken  wir  uns  aber  die  Versicherung
mit  Prämienrückgewühr  von  einem  Fürsten,  einem  Millionär
oder  irgend  einem  Kapitalisten  abgeschlossen,  dessen  Erwerbsquelle ­
  nicht  auf  Arbeitsfähigkeit  beruht,  so  wird  das  Erreichen
eines  Alters  das  Aufhören  der  Sparfähigkeit  nicht  bedingen
und  also  deshalb  keinen  Bedarf  verursachen.
G  o  b  b  i  selbst  läßt  auch  die  Sparfähigkeit  ganz  außer
Betracht.  Will  man,  wie  er  wohl  meint,  den  Bedarf  bei
der  Lebensversicherung  einfach  auf  eine  Steigerung  der  Bedürfnisse ­
  zurückführen,  so  steht  dem  entgegen,  daß  solche  Steigerung ­
  nur  dann  als  „Bedarf"  in  Frage  kommt,  wenn  die
Mittel  sich  nicht  entsprechend  vergrößern.  Nun  kann  gewiß
jeder  mit  solcher  entfernten  Möglichkeit  rechnen,  aber  sie  in

5S )  Lebensversicherungskatechismus  (Lalle  1869)  S.  5.
        <pb n="30" />
        32

Beziehung  mit  einem  hohen  Alter  oder  einem  beliebigen  Alter
zu  setzen,  ist  so  willkürlich,  daß  die  ganze  Konstruktion  durchaus ­
  gezwungen  erscheint.  Die  Deckung  eines  Bedarfs  erfolgt
durch  Vermögens-  und  Einkommensvermehrung. 54 )  Damit  ist
gesagt,  daß  die  Deckung  eines  ungewissen  Bedarfs
nichts  der  Versicherung  Eigentümliches  ist.  Eine
besondere  Kennzeichnung  dieses  Bedarfs  aber  läßt  die  Bedarfstheorie ­
  vermissen.  Wenn  sie  die  Erlebensversicherung  mit  unverzinslicher ­
  Prämienrückgewähr  deshalb  zur  Versicherung  rechnet, ­
  weil  darin  noch  ein  aleatorisches  Moment  enthalten  sei, 55 )
so  patzt  auch  die  Erlebensversicherung  mit  verzinslicher  Prämienrückgewähr, ­
  die  nichts  anderes  ist,  als  eine  Sparversicherung,
eine  Sparkasseneinlage,  unter  die  Definition  der  Bedarfstheorie.
Denn,  da  der  ungewisse  Bedarf  der  Lebensbedarf  ist,  so  ist
ein  solcher  auch  bei  der  Sparversicherung  vorhanden.
Ehrenberg  selbst 56 )  gibt  zu,  datz  das  wirtschaftliche
Merkmal  des  Bedarfs  für  die  Lebensversicherung  zur  juristischen ­
  Kennzeichnung  nicht  ausreiche.  „Wer  z.  B.  sein  Leben
gegen  Todesgefahr  versichert^  kann  nicht  einfach  auf  den  „Bedarf" ­
  verweisen,  der  durch  seinen  Tod  für  seine  Hinterbliebenen
entsteht  —  dies  ist  höchstens  möglich,  soweit  es  sich  um  die
Beerdigungskosten  handelt  und  insoweit  liegt  auch  hier  eine
wirkliche  Schadensversicherung  vor;  dagegen  bei  der  gewöhnlichen ­
  Versicherung  auf  den  Todesfall,  überhaupt  bei  jeder
Summenversicherung,  bestimmt  der  Versicherungsnehmer  die
Höhe  der  Assekuranzleistung  ganz  willkürlich:  ob  durch  seinen
Tod  überhaupt  ein  Bedarf  und  in  welcher  Höhe  er  entsteht,
darnach  wird  weder  beim  Abschluß  des  Vertrags  noch  später
gefragt."  Also  müsse  man  den  Gedanken,  datz  es  sich  bei  der
Versicherung  um  eine  wirtschaftlich  nachteilige  Tatsache  handle,
von  deren  Eintritt  die  Leistung  des  Versicherers  abhänge,  bei
der  Definition  des  Versicherungsvertrags  durchaus  fern  halten.

M )  Vgl.  Stephinger  a.  a.  O.  S.  5.
55 )  Vgl.  Lexis,  Artikel  „Begriff"  S.  217.
b°)  Artikel  „Begriff"  S.  168.
        <pb n="31" />
        33

So  bleibt  auch  für  die  wirtschaftliche  Definition  nichts  anderes
übrig,  als  die  Verursachung  des  Bedarfs  durch  den  Versicherungsfall
  aus  dem  Begriff  ausscheiden  zu  lassen.
8  6.
II.  Die  allgemeine  Bedarfsvorsorge.
1.  Die  Möglichkeit  eines  durch  den  Versicherungsfall  nicht
verursachten  Bedarfs  verwertet  Hupka^)  als  außerhalb  stehendes ­
  Motiv  des  Versicherungsnehmers.  Wenn  man  sich  den
Bedarf  nicht  mehr  als  Folge  des  Ereignisses,  welches  die  Versicherung ­
  entscheidet,  sondern  als  unabhängig  von  dieser  Eventualität ­
  nur  als  Veranlassung  zu  einer  wirtschaftlichen  Fürsorge,
also  nur  als  Motiv  zur  Versicherung  denkt,  so  bedarf  der
Versicherungsvorgang  noch  einer  besonderen  Kennzeichnung.
Hupka  hat  dies  versucht,  indem  er  das  Versicherungsrisiko ­
  als  besonderes  Merkmal  hervorhob.  Er  definiert: ­
  „Der  Versicherungsvertrag  ist  ein  entgeltlicher  Vertrag,
in  welchem  der  eine  Teil  (Versicherungsnehmer)  zum  Zwecke
der  sicheren  Deckung  eines  künftigen  Bedarfs  sich  von  demj
andern  Teil  (Versicherer)  für  einen  bestimmten  Ereignisfalk
oder  Zeitpunkt  (Versicherungsfall)  eine  Leistung  versprechen
läßt,  deren  Entrichtung,  Umfang  oder  Verhältnis  zur  Gegenleistung ­
  von  ungewissen,  das  Vermögen  oder  die  Person  des
Versicherungsnehmers  oder  eines  Dritten  betreffenden  Umständen ­
  abhängig  ist." 57  58 )  Auch  £oetot) 59 )  nennt  die  Versicherung
„eine  wirtschaftliche  Einrichtung,  die  es  dem  einzelnen  in  Vereinigung ­
  mit  einer  Vielheit  von  Personen  ermöglicht,  durch
einmalige  oder  periodische  Geldleistungen  —  Prämien  —  vorsorgliche ­
  Maßregeln  für  zukünftigen  Vermögensbedarf  zu  treffen", ­
  der  „stets  mit  einer  Ungewißheit  in  Dauer  oder  Höhe
der  Verpflichtungen  des  Versicherten  oder  des  Versichernden
verknüpft  zu  sein"  habe.

57 )  st.  a,  O.  S.  561  ff.
“0  a.  a,  O.  S.  588.
59 )  Versicherungsmathematik  (Leipzig  1910)  S.  1.
        <pb n="32" />
        34

Wenn  somit  das  Versicherungsrisiko  in  den  Mittelpunkt
gestellt  ist,  so  bedeutet  dies  —  im  Gegensatz  zu  Ehrenberg,
 G °)  —  daß  es  genügt,  „wenn  die  Ungewißheit  unmittelbar ­
  bloß  die  Höhe  des  Versicherungsentgelts  berührt,  während
die  Versicherungsleistung  durchaus  gewiß  bleibt,"  wenn  sie  nur
das  wirtschaftliche  Verhältnis  der  beiden  Vertragsleistungen  betrifft. ­
  Aber  diese  Eventualität  ,,die  Ungewißheit  desjenigen
Umstandes,  welcher  nach  dem  Inhalt  des  Vertrags  für  die
Belastung  des  Versicherers  entscheidend  oder  maßgebend  ist" 61 )
vermag  die  Versicherung  nicht  von  der  Lotterie  zu  unterscheiden,
denn  auch  diese  hängt  „von  ungewissen,  das  Vermögen  oder
die  Person  des  Versicherungsnehmers  oder  eines  Dritten  betreffenden ­
  Umständen"  ab.  Deshalb  hält  Hupka  das  Sicherungsmotiv ­
  für  die  Grundlage  einer  einheitlichen ­
  B  e  g  r  i  f  f  s  b  e  st  i  m  m  u  n  g:  „die  Sicherungsabsicht  des
einen  Kontrahenten  ist  das  caput  et  kunclamentum  des  allgemeinen ­
  Begriffs  der  Versicherung,  denn  sie  ist  nicht  nur  ein
gemeinsames  und  wesentliches  Merkmal  aller  Versicherungsverträge, ­
  sondern  zugleich  das  Einzige,  das  die  Versicherungsgeschäfte ­
  von  den  reinen  Wagnisgeschäften  scheidet." G2 )  Allen
Versicherungsverträgen,  so  führt  Hupka  aus,  liegt  der  Gedanke ­
  zugrunde,  „ein  Zndividium  gegen  die  Wechselfälle  der
ungewissen  Zukunft  wirtschaftlich  sicherzustellen."  Wenn  jemand
eine  Todesfallversicherung  eingehe,  so  tue  er  es,  um  den  Hinterbliebenen ­
  oder  sich  selbst  eine  Deckung  gegen  „wirtschaftliche
Übel  (Vermögensschäden  oder  Entbehrungen)  zu  verschaffen,
die  in  Zukunft,  sei  es  vor  oder  nach  dem  Todesfall,  sei  es
aus  einer  bestimmten  oder  aus  verschiedenen  unbestimmten  Ursachen, ­
  entstehen  können.  „Bei  den  Erlebensversicherungen  handelt ­
  es  sich  also  nahezu  immer  ausschließlich  um  die  Deckung
für  ungewisse,  nach  Ursache,  Zeit  und  Gegenstand  unbestimmte
Bedarfsfälle,  die  erst  nach  dem  Versicherungsfall  für  die  bezugsberechtigte ­
  Person  sich  ergeben  können."

so)  Im  Verstcherungslexikon  S.  210.
«st  Äupka  a.  a.  O.  S.  586.
«-)  a.  a.  O.  S.  576  f.
        <pb n="33" />
        35

2.  Der  Umstand,  daß  der  Sicherungszweck  bei  manchen
Versicherungsarten  nicht  als  Bestandteil  des  Vertrags  aufgenommen ­
  wird,  kann  ihm  zwar  die  Bedeutung  eines  begriffsbildenden ­
  Merkmals  nicht  nehmen, 63 )  gleichwohl  kann  die  allgemeine ­
  Sicherungsabsicht  des  Versicherungsnehmers  nicht  als
„das  wahre  Kriterium  de,r  Versicherung"  gelten.  Wenn  es
auch  zur  Unterscheidung  vom  Spiel  ausreicht,  so  genügt  es
zur  Kennzeichnung  des  wirtschaftlichen  Vorgangs  keineswegs
allein.  e4 )  Wenn  die  künftigen  Schaden-  und  Notfälle  in  dem
Versicherungsvorgang  selbst  nicht  zum  Ausdruck  kommen,  wenn
„der  allgemeine  Gedanke  der  Sicherung  gegen  einen  möglichen
Schaden  oder  Mangel"  nicht  mit  dem  Hauptelement  des  Versicherungsrisikos ­
  in  natürlichen  Zusammenhang  gebracht  wird,
läßt  sich  nicht  .erkennen,  warum  „die  nackte  Gewinnsucht"  65 )
sich  nicht  mit  dem  „gesunden  Motiv"  verbinden  soll,  warum
die  Versicherung  „auf  das  bedrohte  Leben  eines  wildfremden
Menschen"  das  „Vorhandensein  eines  ökonomischen  Versorgungsgeschäfts" ­
  ausschließen  soll.  Kurz,  so  fruchtbar  der  Gedanke ­
  Hupkas  ist,  so  bedarf  es  doch  für  die  wirtschaftliche
Kennzeichnung  des  Vorganges  noch  einer  Vertiefung  dieses
Motives.  Erst  wenn  das  Motiv,  das  subjektive  Moment,  in
der  Aufgabe  der  Versicherung  verkörpert  ist,  dürfte  das  Typische
des  Merkmals  der  Unsicherheit  herausgearbeitet  sein.

Kapitel  4.
Der  Eventualschade«.
8  7.
I.  Der  Wertverlust.
1.  Die  seit  den  Anfängen  der  Untersuchung  des  Wesens
der  Versicherung  eingewurzelte  Auffassung  der  Versicherung  als
Ob  dies  für  die  juristische  Technik  nicht  maßgebend  ist,  haben
wir  hier  nicht  zu  prüfen.
“)  Auch  Bürgschaft  und  Garantievertrag  lassen  sich  unter  die  Definition ­
  Lupkas  stellen.
'S)  Lupka  a.  a.  O.  E.  568.
        <pb n="34" />
        36

ein  Schutzmittel  gegen  die  nachteiligen  Folgen  eines  zufälligen
Geschehens  hat  nur  die  Verringerung  der  Befriedigungsmittel
berücksichtigt,  die  sie  dann  als  vorhanden  ansieht,  „wenn  entweder ­
  eine  ungünstige  Vermögensänderung  dadurch  bewirkt  oder
eine  günstige  Vermögensänderung  dadurch  gehindert  wird."
Wenn  sie  nun  diese  „Gefahr"  als  Möglichkeit  eines  Vermögensschadens ­
  bezeichnet,  so  faßt  sie  diesen  „Schaden"  im  weitesten ­
  Sinne:  als  Vermögenseinbutze  (Verlust  eines  Vermögenswertes: ­
  Haus,  Forderung),  als  Vermögensaufwand  (Alimentation, ­
  Aussteuer,  Haftpflichtleistung)  und  als  Erwerbsentgang
(Vereitlung  einer  erhofften  Vermögensoermehrung  durch  Hagelschlag,
  Brand,  Schiffsuntergang);  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit
(durch  Unfall,  Krankheit,  Alter);  Vereitelung  der  Ansammlung
eines  Subftistenzkapitals  für  die  Hinterbliebenen  durch  vorzeitigen ­
  Tod.  OK)
Schon  Büsch 67 )  hatte  die  Assekuranz  bezeichnet  als  die
„Gewährleistung  von  Ersatzmitteln  für  zufälligen  Verlust,  der
nicht  mit  Gewitzheit,  wohl  aber  mit  Wahrscheinlichkeit  voraus
bestimmt  werden  kann".
$  tarnet 68 )  haben  den  Versicherungsvorgang  so  beschrieben: ­
  „Zweck  und  Aufgabe  der  eigentlichen  Versicherung
ist  es,  die  dem  Vermögen  der  Einzelnen,  welche  von  derartigen
für  sie  zufälligen  Verlusten  wirklich  betroffen  werden,  verderblichen ­
  Folgen  möglichst  unschädlich  zu  machen.  Das  geschieht,
indem  die  Verluste  auf  eine  zu  diesem  Zweck  gebildete  Gemeinschaft ­
  Vieler  Einzelner  verteilt  werden,  welche  denselben
ebenfalls  ausgesetzt  waren,  aber  tatsächlich  nicht  von  ihnen
betroffen  sind,  so  datz  jedem  Einzelnen  an  der  Gemeinschaft
Beteiligten  nur  eine  für  sein  Vermögen  erträgliche  Ausgabe
erwächst."
Adolph  Wagners  Definition  lautet:  „Versicherung
im  wirtschaftlichen  Sinn  ist  diejenige  wirtschaftliche  Einrichtung,
welche  die  nachteiligen  Folgen  (zukünftiger)  einzelner,  für  den
m )  Ehrenberg,  Verstcherungsrecht  S.  t  ff.
67 )  Allgemeine  Übersicht  des  Assekuranzwesens  (Lamburg  1795)  S.2.
ob)  Das  Versicherungswesen  (Leipzig  1894)  S.  2.
        <pb n="35" />
        37

Betroffenen  zufälliger,  daher  auch  im  einzelnen  Falle  ihres
Eintretens  unvorhergesehener  Ereignisse  für  das  Vermögen
einer  Person  dadurch  beseitigt  oder  wenigstens  vermindert,
daß  sie  dieselben,auf  eine  Reihe  von  Fällen  verteilt,  in  denen
die  gleiche  Gefahr  droht,  aber  nicht  wirklich  eintritt." 69 )
2.  Wenn  die  Schadensersatztheorie  die  Lebensversicherung
einbeziehcn  und  so  die  Lebensversicherung  als  Schadensversicherung ­
  rechtfertigen  will,  so  mutz  es  ihre  Aufgabe  fein,  den
Tod  und  das  Erleben  als  Ereignisse  zu  kennzeichnen,  die  ohne
weiteres  wirtschaftlich  nachteilig  wirken.  70  71 )  Denn  die  Möglichkeit ­
  einer  wirtschaftlich  nachteiligen  Tatsache  kann  als  allgemeines ­
  Motiv  für  den  Lebensversicherungsvorgang  nur  dann
begriffsbildend  sein,  wenn  sie  mit  der  Ungewißheit  über  die
Lebensdauer  in  Verbindung  gebracht  wird.  Da  nun  der  Todeszeitpunkt ­
  als  solcher  kein  Ereignis  ist,  das  als  kausale  Bedingung ­
  wirkt,  der  Tod  aber  gewiß  ist,  so  hat  es  erheblich
Schwierigkeiten  gekostet,  Tod  und  Erleben  mit  der  eigentlichen
Schadensursache  in  Verbindung  zu  bringen.  Angesichts  der
vielfach  erhobenen  Widersprüche  gegen  eine  solche  Konstruktion ­
  sollen  die  wesentlichen  Versuche,  eine  solche  Schadensursache
aufzuweisen,  kurz  erwähnt  werden.^)
P  h  i  l  i  p  p  o  v  i  ch  72 )  bezeichnet  die  Elemente  der  Ver69 ­

 )  S.  943  §  1.  Vgl.  auch  Stephinger  a.  a.  £&amp;gt;.  S.5,  v.  Mayr
bei  Krosta  a.  a.  O.  S.  22  ff.,  Gebauer,  Die  sogen.  Lebensversicherung
vom  wirtschaftlichen  Standpunkte  (Jena  1893)  S.  3,  Lewis,  Lehrbuch
des  Versicherunisrechts  (Stuttgart  1889)  S.  18,  Gallus,  Die  Grundlagen
  des  gesamten  Versicherungswesens  (Leipzig  1874)  S.  3.
70 )  Elster.  Buff,  Laband,  Linrich  und  besonders  Cohn  (Nationalökonomie ­
  des  Kandels-  und  des  Verkehrswe)ens.  Stuttgart  1898,
S.  6  ff.)  schließen  die  Lebensversicherung  von  der  eigentlichen  Versicherung ­
  aus.
71 )  Vgl.  insbesondere  Karup  a.  a.  O.  S.2ff..  Buff,  Aber  einige
Fragen  aus  dem  Gebiete  der  Lebensversicherung  (Gießen  1881)  S.  19  ff.,
Lülße  a.  a.  O.  S.  539  ff.,  Bendix,  a.  a.  O.  S.  505  ff.,  Lupka
a.  a.  O.  S.  549ff.,  Conrad  a.  a.  £&amp;gt;.,  Bd.  II  S.  532  und  Laband,
Die  juristische  Natur  der  Lebens-  und  Rentenversicherung  (Straßburg
1879)  S-  30  f.  und  34  f.
72 )  Grundriß  der  politischen  Ökonomie  (Tübingen  1911)  Bd.  IS.  402.
        <pb n="36" />
        38

sicherung  folgendermaßen:  „Die  Wahrscheinlichkeit,  daß  eine
Schädigung  in  gewissem  Maße  eintreffen  wird,  die  Tatsache,
daß  eine  Mehrzahl  dieser  Gefahr  ausgesetzt  ist,  und  die  Ungewißheit, ­
  wen  sie  treffen  wird,  sind  die  Elemente  der  Versicherung. ­
  Diese  liegt  in  einer  solchen  Vereinigung  der  einer
gleichen  Gefahr  des  Vermögensverlustes  oder  der  Lebensbedrohung
  ausgesetzten  Personen  bzw.  Wirtschaftseinheiten,  durch
welche  der  tatsächlich  eintretende  Verlust  bzw.  die  wirtschaftlichen ­
  Nachteile  der  Lebensbedrohung  auf  die  Gesamtheit  der
Vereinigten  verteilt  werden."  Für  die  Lebensversicherung
rechtfertigt  er  nun  diese  wirtschaftlichen  Nachteile  auf  folgende
Weise:  Bei  der  Todesfallversicherung  erlitten  die  einen  einen
wirtschaftlichen  Verlust,  weil  sie  länger  lebten  als  die  anderen.
Bei  der  Erlebensversicherung  dagegen  hätten  diejenigen  einen
Verlust,  deren  Lebensdauer  den  bestimmten  Zeitpunkt  nicht
erreicht  habe.  Er  muß  hierbei  schon  selbst  die  Pensionsvevsicherung
  ausscheiden,  da  sie  nicht  eine  Verlust-,  sondern  eine
Eewinnversicherung  sei.  Auch  diese  Verlustgefahr  der  Lebensversicherung ­
  stimmt  mit  seiner  Erklärung  des  Versicherungsbegriffs
  nicht  überein,  denn  es  handelt  sich  hier  nicht  um
eine  Gefahr,  der  die  Versicherten  vor  Eingehung  der  Versicherung ­
  ausgesetzt  waren,  sondern  um  eine  Gefahr,  die  erst  durch
die  Versicherung  entsteht.
SBöriter 73 )  definiert:  „Vereinigung  zahlreicher  einzelner ­
  Wirtschaften  zwecks  gemeinschaftlicher  gegenseitiger  Deckungsmittelgewährung ­
  für  den  durch  den  drohenden  wirtschaftlichen
Verlust  erwachsenden  Vermögensbedarf."  Wenn  er  als  Verlust ­
  die  Aufhebung  der  Beziehung  zwischen  der  wirtschaftenden ­
  Person  und  ihrem  Vermögen  (=  wirtschaftliche  Verfügungsgewalt, ­
  Versicherungsinteresse)  durch  ein  zufälliges  Ereignis
bezeichnet,  so  sieht  er  sich  genötigt,  um  die  Personenversicherung
für  die  Definition  zu  retten,  als  „Versicherungsgut"  die  „menschliche ­
  physische  und  psychische  Kraft"  gelten  zu  lassen.  Wieso
73 )  a  a.  O,  6.  15.  Er  tritt  damit  in  Gegensatz  zur  Bedarfstheorie,
bei  der  „das  wesentliche  Merkmal  des  Verlustes  als  Ursache  des  Vermögensbedarss"
  fehle.
        <pb n="37" />
        39

aber  der  Verlust  der  menschlichen  Kraft  ein  wirtschaftlicher
Verlust  ist,,  führt  er  nicht  aus.
Köhler 7 ^)  bezeichnet  den  Unterschied  der  Lebensversicherung ­
  dadurch,  daß  hier  „nicht  nur  für  den  durch  die
persönlichen  Schicksale  entstandenen  Vermögensverlust  ein  Ersatz ­
  gegeben  wird,  sondern  auch  für  den  Verlust,  der  dadurch
hervortritt,  daß  eine  Person  mit  ihrem  seelischen,  moralischen,
intellektuellen  Einwirken  wegfällt,  und  so  unser  Leben  einen
Teil  seines  Reizes,  unsere  Lebensführung  einen  Teil  seiner
Sicherheit,  unser  ganzes  Dasein  ein  spannendes,  erregendes  oderähnliches
  Element  verliert.  Es  wäre  daher  eine  materialistische ­
  Verkehrtheit,  wenn  man  eine  Versicherung  lediglich  auf
dasjenige  stellen  wollte,  was  an  Vermögen  durch  den  Tod
einer  Person  eingebüßt  wird".  Das  ist  gewiß  außerordentlich
fein,  aber  für  die  Begriffsbestimmung  nicht  verwertbar.  Neuerdings ­
  hat  Srobmann 15 )  den  Verlustbegriff  wenigstens  auf
die  physische  Kraft,  die  wirtschaftliche  Natur  zu  begründen
versucht  und  so  die  Produktiv-,  Erwerbs-  oder  Sparfähigkeit
als  Versicherungsgut  bezeichnet.  Gegen  diese  in  der  französischen
Literatur  häufig  erscheinende  Darstellung  des  Entschädigungsgedankens ­
  hat  schon  Deslandres 7 «)  treffende  Einwendungen
erhoben.  Der  Verlust  des  in  jedem  Menschen  steckenden  Kapitals ­
  bedeute  nur  eine  Abnutzung.  Der  Gedanke,  daß  der
Mensch  einen  wirtschaftlichen  Wert  darstelle,  ist  aber  überhaupt ­
  nicht  vollziehbar.  Es  ist  der  große  Unterschied  zwischen
dem  Vermögenswert  und  der  menschlichen  Persönlichkeit:  der
Wert  dient  seiner  Bestimmung  gemäß  der  Wirtschaft  und  muß
demnach  durch  seine  Vernichtung  oder  Abnutzung,  wenn  nicht
einen  Schaden,  so  doch  einen  Bedarf  erzeugen,  der  Mensch  aber
als  Subjekt  der  Wirtschaft  kommt  immer  als  wertverbrauchend,
dagegen  als  wertschaftend  nur  unter  Umständen  in  Betracht.

u )  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts  (Berlin  1906)  Bd.  II  S.  305.
75 )  Zur  Theorie  des  Versicherungsvertrages  (Leipziger  Zeitschr.  für
Äandelsrecht,  München  1907)  S.  123ff.  und  193ff.,  ebenso  Stephinger
a.  a.  O.  S.  4.
76 )  De  l’assurance  sur  la  vie  (Paris  1889)  S.  48.
        <pb n="38" />
        40

Sein  Tod  wird  daher  wirtschaftlich  nur  dann  bedeutungsvoll
sein,  wenn  solche  Umstände  vorhanden  waren,  wenn  er  produttions-,
  erwerbs-  oder  spartätig  war.  So  kann  auch  der
Verlust  der  Erwerbsfähigkeit,  der  Sparfähigkeit  nicht  allgemein
als  Begriffsmerkmal  dienen.  Die  Wertverlusttheorie  führt  zu
dem  Ergebnis,  daß  die  Versicherung  auf  fremdes  Leben  als
„ungereimt"  angesehen  wird. 77  78 )
§8.
II.  Das  Nichterreichen  eines  Sparziels.
1.  Schon  früher  haben  die  Juristen  den  Schadencharakter
der  Lebensversicherung  durch  eine  Theorie  von  der  Doppelnatur ­
  der  Lebensversicherung  zu  begründen  versucht,  nämlich
als  Sparkassenvertrag  mit  gleichzeitiger  Versicherung  gegen
den  in  der  Nichterreichung  eines  vorausbestimmten  Sparziels
liegenden  Schaden.^)
Sehen  wir,  wie  die  Schadensnatur  der  Lebensversicherung
auf  die  „Gefahr"  des  Nichterreichens  eines  Sparziels  begründet
wird.  Maltz 79 )  führt  aus:  „Die  Lebensversicherung  ist  derjenige ­
  Versicherungsvertrag,  welcher  den  Ersatz  eines  solchen
Nachteils  zum  Zweck  hat,  der  durch  das  gänzliche  oder  teilweise ­
  Aufhören  der  Lebenstätigkeit  oder  dadurch  veranlatzt
wird,  datz  der  Tod  eines  Menschen  abweichend  von  seiner
wahrscheinlichen  Lebensdauer  eintritt."  „Der  Zweck  also  der
Lebensversicherung  besteht  darin,  die  Gefahr  des  Verrechnens
zu  vermeiden,  die  bei  der  Ansammlung  bestimmter  Kapitalien
durch  die  Differenz  der  wirklichen  Lebensdauer  zur  wahrschein77 ­

 )  Brodmann  a.  a.  O.  S.  200.  Vgl.  dazu  Ehrenberg  im
Verficherungslexikon  S.  211  und  Lupka  a.  a.  O  S.  572ff.
78 )  Insbesondere  Malß,  Betrachtungen  über  einige  Fragen  des
Versicherungsrechtes  (Frankfurt  (862)  S.  27  ff.  und  Rüdiger,  ?ie
Rechtslehre  vom  Versicherungsvertrag  (Berlin  1885)  S.  19  ff.  Die  übrige ­
  Literatur  bei  Lupka  a.  a.  O.  S.  547  Note  1);  siehe  besonders  die
Widerlegung  dieser  Theorie  durch  Brodmann  a.  a.  O.  S.  129ff.,
auch  Ehrenberg  im  Versicherungslexikon  S.  211.
^  a.  a.  O.  S.  27.
        <pb n="39" />
        41

lichen  entsteht.  Nicht  unmittelbarer  Zweck  aber  ist  die  Ansammlung ­
  dieser  Kapitalien  selbst,  denn  diese  letztere  wird
nicht  vom  Versicherer  bewirkt,  sondern  von  dem  Versicherten
selbst,  für  welchen  in  dieser  Hinsicht  der  Versicherer  nur  den
Geschäftsführer  macht.  .  .  Bei  der  Lebensversicherung  sind  in
der  jährlichen  Leistung  des  Versicherten  2  Elemente  zu  unterscheiden; ­
  das  eine  ist  der  kapitalbildende  Betrag,  das  andere
ist  das  Äquivalent  für  die  von  dem  Versicherer  zu  übernehmende
Gefahr,  daß  die  Lebensdauer  des  Versicherten  nicht  ausreiche,
um  aus  seinen  Beiträgen  das  gewünschte  Kapital  zu  bilden.
Nur  das  2.  Element  ist  eine  eigentliche  Prämie;  das  erstere
Element  dagegen  ist  eine  Kapitaleinzahlung."
2B  eigner 80 )  begründet  die  Spartheorie  folgendermaßen:
„Gesichert  wird  durch  sie  die  sichere  Erreichung  des  Sparzicls
in  bezug  auf  die  Höhe  der  zu  ersparenden  Summe  (Versicherungskapital), ­
  soweit  der  Tod  die  sonstige  Erreichung  dieses
Ziels  durch  Einzelersparung  (und  Veranlagung  mit  Zinseszins,
die  im  einzelnen  auch  schwierig  ist),  bei  früherer  als  der  der
mittleren  Lebensdauer  entsprechenden  Sterblichkeit  unmöglich
machen  würde."  „Die  Gewähr,  dieses  Ziel  (unter  der  erwähnten
Voraussetzung)  zu  erreichen,  gibt  nur  die  Versicherung,  welche
daher  auch  bei  allen  Zweigen,  nicht  am  wenigsten  auch  bei  der
Lebensversicherung,  mehr  und  anderes  als  eine  bloße  Sparkasse
und  dgl.  ist  oder  leistet."  „Nur  bei  ihr  besteht  die  Sicherheit,
einerlei,  ob  das  gefahrdrohende  Ereignis  sofort  nach  Beginn
der  Prämienzahlung  oder  Reservebildung  oder  später  eintritt,
daß  der  Sparer  und  Versicherte  über  den  zur  Deckung  des
Schadens  oder,  bei  der  Lebensversicherung,  über  den  für  den
Versorgungszweck  erforderlichen  Wertbetrag  verfügt.  Denn
durch  die  Versicherung  werden  gerade  in  ihren  nachteiligen ­
  ökonomischen  Wirkungen  die  Zufälle
eines  unerwartet  früheren  Eintritts  des  gefahrdrohenden ­
  Ereignisses  und  all  der  möglichen
Unterbrechungen  des  Spar-  und  Rücklegungsm

 )  a.  a.  O.  S.  1009  §  36,  S.  959  §  11.
        <pb n="40" />
        42

Prozesses  beseitigt,  namentlich  bei  der  Lebensversicherung ­
  der  Zufall  der  wichtigsten  dieser  Unterbrechungen,  derjenigen ­
  durch  den  Tod  des  Sparers  vor  Ablauf  des  für  das
erstrebte  Sparziel  sonst  notwendigen  Zeitraums  zur  Ansammlung ­
  eines  so  und  so  hohen  Kapitals  für  den  Versicherten  oder
die  Seinen.  In  dieser  Wirkung  liegt  auch  der  mitunter  bestrittene ­
  Assekuranzcharakter  der  Lebensversicherung  und  das,
was  sie  von  einer  „Spar-  und  Lebensversorgung"  unterscheidet,
sie  über  diese  auch  ökonomisch  erhebt."
2.  Diese  Begründung  der  Ungewißheit  bei  der  Lebensversicherung ­
  birgt  zweifellos  einen  richtigen  und  fruchtbaren
Gedanken.  Wenn  Wagner  aber  ihn  zur  Erläuterung  seines
Eefahrbegriffs  („infolge  eines  gewissen  Ereignisses  einen  ökonomischen, ­
  dem  Werte  nach  schätzbaren  Nachteil  zu  erleiden")
verwendet,  so  kann  man  ihm  dabei  nicht  folgen.  Denn  das
Nichterreichen  eines  vorgesetzten  Sparziels  infolge  frühzeitigen
Todes  als  Schaden  zu  bezeichnen,  heißt,  wie  Hupka^Z  sagt
„den  Begriff  des  Schadens  geradezu  auf  den  Kopf  stellen,"
denn  niemals  bedeutet  das  Erreichen  eines  Sparziels  eine  begründete ­
  Erwerbsaussicht.  So  kann  das  Nichterreichen  eines
Sparziels  nicht  ohne  weiteres  als  Schaden  angesehen  werdend)
Wagner  hat  somit  die  Einheit  des  Begriffs  nicht  nachgewiesen ­
  und  seine  Definition,  welche  die  Lebensversicherung  umfassen ­
  soll,  reicht  deshalb  nicht  aus.  81  *  83 )
Kapitel  5.
§  9.
Das  Bereitstellungsrisiko.
1.  Wenn  Wagner  fand,  daß  der  Assekuranzcharakter
der  Lebensversicherung  allein  in  jener  Wirkung  der  Beseitigung
81)  st.  a,  O.  S,  550  f.
82 )  Darüber  bereits  Äülfje  a,  a.  O.  S.  542f.
8S )  Die  Definition  Krostas  a.  st.  O.  S.  86,  der  die  Versicherung
als  „die  Vereinigung  von  Risiken  zwecks  Ausgleichs  gegen  Entgelt"  bezeichnet, ­
  unterscheidet  sich  ihrem  Inhalt  nach  von  der  Wagners  nur  da-
        <pb n="41" />
        43

des  in  all  den  möglichen  Unterbrechungen  des  Spar-  und
Nücklegungsprozesses  ruhenden  Risikos  liege,  so  hat  Conrad^) ­
  daraus  die  allein  mögliche  Konsequenz  gezogen,  indem
er  den  Schadenscharakter  der  Versicherung  überhaupt  leugnet
und  das  Sparrisiko  als  das  Erundelement  der  Versicherung
bezeichnet.  Wenn  man  die  Folgen  des  Versicherungsereignisses
als  nachteilig  bezeichnen  und  eine  Gefahr  als  Grundlage  der
Versicherung  hinstellen  wolle,  so  sei  damit  „der  Begriff  zu
eng  gefaßt,  denn  die  Altersrenten-,  Aussteuer-,  Militärdienst-Versicherung
  usw.,  wobei  es  sich  weder  um  eine  Gefahr  noch
um  nachteilige  Folgen  handelt,  oder  doch  zu  handeln  braucht,
fallen  unzweifelhaft  unter  die  Versicherung".  Conrad  bezeichnet ­
  daher  das  Wesen  der  Versicherung  folgendermaßen:
„Versicherung  im  wirtschaftlichen  Sinn  ist  die
Einrichtung,  welche  die  Folgen  einzelner,  für  die
Betroffenen  zufälliger,  daher  auch  in  speziellem ­
  Falle  ihres  Eintretens  unvorhergesehener
Ereignisse  für  das  Vermögen  einer  Person  dadurch ­
  beseitigt  oder  wenig  st  ens  vermindert,  daß
sie  dieselbe  auf  eine  Reihe  von  Fällen  verteilt,
in  denen  die  gleiche  Eventualität  möglich  ist,
aber  nicht  eintritt."  Das  Sparrisiko  begründet  er  folgendermaßen ­
  als  die  Ungewißheit  der  Bereitstellung:  „Dieses
gemeinsame  Sparen  liegt  aber  bei  jeder  gewöhnlichen  Lebensversicherung ­
  auf  Kapital  vor,  wie  ebenso  bei  der  Kranken-,
Unfall-Versicherung,  bei  der  Feuer-,  Hagel-,  See-Versicherung
usw.  Überall  treten  Tausende  von  Personen  zusammen,  um
in  jedem  Jahre  kleine  Summen  als  Spareinlagen  bei  der  Versicherungsgesellschaft ­
  zu  deponieren  und  die  Zinsen  dazuzuschlagen, ­
  damit  die  Sumine  zu  jeder  Zeit  bereit
durch,  daß  sie  durch  die  verwässerte,  wie  Krosta  meint,  „objektive"  Bezeichnung
  des  Risikos  als  „ein  Objekt,  bei  welchem  die  Möglichkeit  besteht, ­
  daß  etwas,  was  als  nicht  wünschenswert  für  das  Objekt  aufgefaßt
wird,  in  absehbarer  Zeit  Ereignis  wird"  (S.98)  den  Begriff  vollkommen
verwischt.
M )  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  532  ff.
        <pb n="42" />
        44

ist,  welche  zur  Deckung  des  Ausfalls  notwendig
i  st.  .  .  .  Diese  Ausgleichung  des  Risikos  durch  das  gemeinsame ­
  Sparen  Vieler  und  das  Eintreten  Aller  für  Einen,  Eines
für  Alle,  ist  die  Grundlage  der  Versicherung."
Diesen  Gedanken  hat  auch  Sei  bl 85 )  in  seiner  Definition
zum  Ausdruck  gebracht,  indem  er  die  Versicherung  kennzeichnet
als  „die  Vereinigung  von  Leistungen  einer  Anzahl  von  Einzelwirtschaften ­
  zum  Zwecke  der  Beseitigung  der  Ungewißheit ­
  bei  der  Bereit  st  ellung  eines  künftigen  Bedarfs." ­
  Er  ist  von  der  Beobachtung  ausgegangen,  daß  Versicherungen ­
  vorkommen,  bei  denen  hinsichtlich  des  Bedarfsfalls
keinerlei  Ungewißheit  besteht,  bei  denen  aber  „mit  dem  Eintritt
gewisser,  die  Spartätigkeit  des  Versicherungsnehmers  aufhebender ­
  Ereignisse  (Tod,  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit)  gerechnet
werden  muß."  Deshalb  lehnt  er  die  Ungewißheit  des  Bedarfs
als  begriffliches  Merkmal  ab  und  setzt  dafür  „die  Forderung
einer  durch  die  Versicherung  zu  beseitigenden  Ungewißheit  über
die  Bereitstellung  der  Deckungsmittel".  Diese  Ungewißheit  könne
ihren  Grund  sowohl  in  einer  Ungewißheit  des  Bedarfs  selbst,
als  auch  in  der  allgemeinen  wirtschaftlichen  Unsicherheit  haben.
Er  läßt  also  die  Ungewißheit  des  Bedarfs  nur  insofern  eine
Rolle  spielen,  als  sich  regelmäßig,  aber  keineswegs  immer  aus
der  Ungewißheit  des  Bedarfs  die  Ungewißheit  der  rechtzeitigen
Bereitstellung  der  Mittel  ergibt.
2.  Mit  der  Begründung  der  Versicherung  auf  die  Ungewißheit ­
  der  Bereitstellung  von  Deckungsmitteln  hat  Conrad  den
einzig  gangbaren  Weg  gewiesen,  um  zu  einer  einwandfreien
Lösung  des  Begriffs  zu  gelangen.  Die  Möglichkeit  irgend
einer  Unterbrechung  der  Spartätigkeit  tritt  bei  der  Lebensversicherung ­
  so  weit  in  den  Hintergrund,  daß  sie  nicht  mehr
als  Unterscheidungsmerkmal  gelten  kann.  Die  Erlebensversicherung ­
  mit  Prämienrückgewähr  hat  keine  andere  Bedeutung,  als
daß  sie  zum  planmäßigen  Sparen  zwingt. 86 )  Wenn  die  Prämien
R)  «.  a.  O.  S.  17.
8S )  Vgl  Loewy,  Artikel  „Aussteuerversicherung",  „Sparversicherung"
im  Versicherungslexikon  S.  184  und  1145.
        <pb n="43" />
        —  45

mit  Zinseszinsen  zurückgegeben  werden  und  demnach  nichts  weiter
als  eine  uneigentliche  Sparversicherung  vorliegt,  besteht  derselbe ­
  Zwang  zum  Sparen.  Auch  hier  wird  die  Ungewißheit
des  Sparens  dadurch  beseitigt,  daß  ein  Zwang  zum  planmäßigen
Sparen,  zur  regelmäßigen  Einzahlung  unter  Abschneidung  der
Möglichkeit  einer  vorzeitigen  Abhebung  der  Einlagen  geschaffen
wird;  mithin  kann  eine  solche  Ungewißheit  der  Bereitstellung
keine  Grenzlinie  bilden.
Es  ist  auch  ferner  zu  berücksichtigen,  daß  bei  der  Ertragsversicherung ­
 87 )  ein  Bereitstellungsrisiko  schwer  zu
erklären  ist.  Denn  wo  es  sich  um  die  Möglichkeit  eines  Gewinnentgangs
  handelt,  —  wie  z.  B.  bei  der  Hagelversicherung, ­
  —  hat  die  Bereitstellung  eines  Ersatzes  nur  dann  einen
Sinn,  wenn  sie  billiger  erfolgt  als  durch  Sparen.  Bei  der
Ertragsversicherung  geht  daher  die  Absicht  darauf,  daß  eine
Bereitstellung  ohne  erheblichen  Aufwand  beschafft  wird;  daß
sie  zu  jeder  Zeit  bereit  sei,  ergibt  sich  als  selbstverständliche
Nebenwirkung.
Deshalb  bedarf  es  einer  scharfen  Bezeichnung  und  festen
Umgrenzung  dieses  Bereitstellungsrisikos.  Der  heilsame  Zwang
zur  planmäßigen  Spartätigkeit  ist  nur  eine  nicht  typische  Nebenwirkung ­
  der  Versicherung.  Das  Sparrisiko  kennzeichnet  sich  mithin ­
  nach  der  Richtung  der  Verwendung  der  Ersparnis,  als
das  Risiko  einer  unökonomischen  Bereit  st  ellung,
nämlich,  als  die  Möglichkeit  der  Nichtdeckung  eines  Bedarfs
(Unterbrechung  der  Spartätigkeit  vor  erreichter  Deckung)  oder
als  die  Möglichkeit  der  Überdeckung  eines  Bedarfs  (Nichteintreten
  des  Bedarfsfalles  nach  erreichter  Deckung).  Damit  ist
aber  auch  das  Risiko  der  Ertragsversicherung  eingeschlossen,
denn  hier  handelt  es  sich  nicht  um  das  Risiko  einer  Unterdeckung
eines  Bedarfs  oder  einer  sonstigen  Ungewißheit  der  Bereitstellung, ­
  sondern  um  die  Möglichkeit  einer  unökonomischen  Verwendung ­
  der  Ersparnis.  Die  Ungewißheit  der  Bereitstellung
bedeutet  also  nicht  allein  das  Risiko  des  Nichtbereitseins  einer
87 )  Über  diese  vergl.  Lülße  a.  a.  O.  S.  549  ff.
        <pb n="44" />
        46

Deckungssumme,  das  aus  der  Möglichkeit  eines  Ausfalls  beruht,
sondern  auch  ein  Risiko  der  unökouomischen  Verwendung  der
Ersparnis,  das  auf  der  Möglichkeit  der  Nichtinanspruchnahme
der  Ersparnissumme  beruht.  Dies  Risiko  kann  nur  dadurch
beseitigt  werden,  daß  durch  Vereinigung  der  Beiträge  vieler
Wirtschaften  eine  besondere  Einkommensquelle  geschaffen  wird,
aus  der  den  Einzelwirtschaften  ein  Einkommen  zufließt,  das
sie  anstatt  der  Ersparnis  verwenden  können.  Eine  solche  Eventualität ­
  kann  in  gleicher  Weise  auf  den  Versicherungsfall  wie
auf  den  Risikofall  bezogen  werden.  Sie  bildet  daher  das  Element, ­
  aus  dem  der  Begriff  der  Versicherung  ausgebaut  werden
kann.
        <pb n="45" />
        Zweiter  Abschnitt.
Kapitel  1.
Das  Wesen  der  ^Versicherung.
8  10.
I.  Die  Unsicherheit  der  Wirtschaft.
1.  Der  ungewisse  Einkomniensbedarf.
Wenn  nunmehr  der  Begriff  der  Versicherung  aus  dem
Wesen  der  Wirtschaft  bestimmt  werden  soll,  so  bedeutet  dies
nichts  anderes  als  einen  Versuch,  das,  was  die  bisherigen
Untersuchungen  an  brauchbarem  Material  zu  Tage  gefördert
haben,  zwecks  Unterordnung  unter  einen  einheitlichen  Gesichtspunkt ­
  zusammenzufassen.
Die  Grundlage  der  Versicherung  bildet  die  Unsicherheit
der  Wirtschaft,  des  „Inbegriffs  von  Tätigkeiten,  die  planvoll
auf  die  Bedürfnisbefriedigung  eines  Haushaltes,  eines  Unternehmens, ­
  oder  einer  Person  gerichtet  sind."^
Die  Befriedigung  der  Bedürfnisse  ist  zwar  nicht  der  Sinn
des  Lebens,  aber  der  der  wirtschaftlichen  Tätigkeit.  Diese  wird
daher  durch  die  Art  und  die  Größe  der  Bedürfnisse  geleitet.
Die  Bedürfnisse  sind  nicht  von  der  Willkür  der  Menschen  bestimmt, ­
  sind  sie  doch  als  Empfindung  eines  Mangels,  das
Bewußtsein  der  Abhängigkeit  von  der  umgebenden  Außenwelt
anzusehen. 89 )  Wie  die  natürlichen  physiologischen  Bedürfnisse
(„Eristenzbedürfnisse")  in  der  Natur  des  Menschen  in  seiner

w )  Conrad  a.  a.  O.  Bd.  I  S.  3
W)  Philippovich  a.  a.  O.  Bd.  I  S.  31  §  30.
        <pb n="46" />
        48

Abhängigkeit  von  der  ihn  umgebenden  Außenwelt  der  Sachgüter ­
  begründet  sind,  so  sind  auch  die  künstlichen  Bedürfnisse
(„Kulturbedürfnisse")  durch  die  gesellschaftliche  Natur  und  die
unumgängliche  Abhängigkeit  von  der  gesellschaftlichen  Gemeinschaft ­
  bestimmt:  Art  und  Umfang  der  Bedürfnisse  sind  von
der  natürlichen,  wie  auch  insbesondere  von  der  sozialen  Ordnung
der  Dinge  so  abhängig,  daß  auch  der  künftige  Bedarf  trotz
seiner  Veränderlichkeit  in  jeder  Wirtschaft  als  eine  voraussehbare
Größe  erscheint.  Die  künftigen  Bedürfnisse  spielen  allerdings
erst  dann  eine  Rolle,  wenn  die  Fähigkeit  entwickelt  ist,  ein
künftiges  Bedürfnis  eben  so  intensiv  zu  empfinden,  wie  ein
gegenwärtiges.  Sobald  das  Wirtschaftsleben,  die  Kultur  sich
so  weit  entwickelt  hat,  daß  der  Wirtschaftsbedarf  übersehbar
ist,  dann  herrscht  nicht  mehr  das  Bedürfnis  des  Augenblicks,
sondern  es  wird  die  Gesamtheit  der  Bedürfnisse  für  das  wirtschaftliche ­
  Verhalten  entscheidend.  —  Damit  wird  erst  eine
Wirtschaft,  d.  h.  „die  geregelte  Tätigkeit  und  Fürsorge  des
Menschen  zur  nachhaltigen  Beschaffung  und  zweckgemätzen  Verwendung ­
  der  zur  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse  dienenden
Güter",  ermöglicht.  9°)  Denn  diese  wird  nicht  allein  durch  die
Erwerbstätigkeit,  als  Organisation  der  Güterbeschaffung  bestimmt, ­
  sondern  sie  erhält  recht  eigentlich  ihren  Begriff  durch
die  Organisation  der  Eüterverwendung.  Eine  planvolle  Tätigkeit ­
  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse  besteht  hiernach  außer  in
der  Güterbeschaffung  in  der  Verteilung  des  Einkommens,  d.  h.
der  „Summe  von  Werten,  welche  im  Laufe  einer  gewissen  Zeit
in  den  Besitz  einer  physischen  oder  juristischen  Person  als  Reinertrag ­
  ihrer  Wirtschaft  übergeht,  also  verbraucht  werden  kann,
ohne  die  Vermögenslage  zu  verschlechtern,"^)  auf  die  Wirtschaftsperioden. ­
  Sie  ist  mithin  nicht  nur  Geldausgabe  zur  Befriedigung ­
  gegenwärtigen  Bedarfs,  sondern  ganz  besonders  auch
Verwendung  des  gegenwärtig  nicht  verbrauchten  Vorrats  an
Wirtschaftsmitteln  zur  Sicherstellung  der  Befriedigung  zukünftiger ­
  Bedürfnisse:  Ersparung.  Die  Wirtschaft  hat  mithin,  um
0")  Lexis,  Allgemeine  Volkswirtschaftslehre  S.  2.
91 )  Conrad  a.  «.  O.  Bd.  I  S.  293.
        <pb n="47" />
        49

sich  dem  Wirtschaftsbedarf  anzupassen,  einen  Bedarf  an  Einkommen, ­
  der  über  den  laufenden  Wirtschaftsbedarf  hinausgeht.  Die
Anpassung  der  Einkommensbeschaffung  an  den  Wirischaftsbedarf
wird  wegen  der  Unvoraussehbarkeit  künftigen  Geschehens  zu
einer  schwierigen  Aufgabe.  Denn  die  Quelle  des  Einkommens,
die  Arbeit  und  das  Kapitalvermögen  sind  in  gleicher  Weise
durch  die  „physische  Konsumtion"  ^)  gefährdet.  „Die  Unsicherheit ­
  des  menschlichen  Lebens,  wie  des  Bestandes  der  Vermögensgüter ­
  und  des  Erfolges  der  Wirtschaftsführung  setzt  jede  Wirtschaft ­
  der  Gefahr  des  Verlustes  von  Gütern  und  die  wirtschaftende ­
  Persönlichkeit  der  Möglichkeit  einer  Minderung  ihrer  Arbeitskraft ­
  durch  Krankheit,  Unfälle,  Invalidität  und  Alter,  sowie ­
  eines  früheren  Todes  aus."  9»)
Wenn  man  nun  die  Vermögensgefährdung  schlechthin  in
den  Vordergrund  stellt,  so  bedeutet  dies  eine  Verschiebung  des
Gesichtspunkts.  Denn  das  Vermögen  ist  nicht  das  eigentliche
Mittel  zur  Beftiedigung  der  Bedürfnisse.  Dies  ist  das  Einkommen. ­
  Im  Eenutzvermögen  würde  aber  nur  die  Bedürfnisbefriedigung ­
  bedroht  sein.  Diese  wird  jedoch  durch  das  Einkommen
gewährleistet.  Es  ist  daher  nur  gefährdet,  insoweit  das  Einkommen ­
  bedroht  oder  unzureichend  ist.  Dies  bedeutet  aber,  daß
eine  Versicherung  des  Vermögens  und  der  Arbeitskraft  nicht  weit
genug  gedacht  ist,  daß  sie  vielmehr  auch  die  Unzulänglichkeit
des  Einkommens  einbegreifen  mutz:  nicht  die  Vermögensgefährdung, ­
  nicht  der  Vermögensbedarf,  sondern  die  Vergänglichkeit ­
  und  Unzulänglichkeit  des  Einkommens,  der  ungewisse
Einkommensbedarf,  steht  im  Brennpunkt  der  wirtschaftlichen ­
  Vorsorge.^)
2.  Die  Unzulänglichkeit  der  Erfparnng.
Diese  bedeutet  für  die  Wirtschaft  einen  toten  Punkt,  über
den  ihr  weder  die  Vergrötzerung  der  Einnahmen,  noch  die  Verringerung ­
  der  Bedürfnisbefriedigung  hinweghilft.  Insbesondere
92 )  Lexis  «.  a.  O.  6.  212.
93 )  Philippovich  a.  a.  O-  Bd.  I  S.  402.
dt)  Darüber  Liilße  a.  a.  O.  S.  544  ff.
        <pb n="48" />
        50

aber  erweist  sich  die  Ersparung  für  diesen  Wirtschaftsbedarf
ganz  unzulänglich.  Denn  wird  die  Ersparnis  zur  Bereitstellung
für  künftigen  ungewissen  Bedarf,  z.  B.  für  einen  Brandschaden,
für  eine  Ausstattung,  verwendet,  so  ist  wegen  der  Unvorhersehbarkeit ­
  künftigen  Geschehens  eine  ökonomische  Verwertung  der
Ersparnis  zweifelhaft.  Da  ungewiß  ist,  wann  oder  ob  die  Verwendung ­
  erfolgen  wird,  so  ist  es  unmöglich,  einen  ausreichenden ­
  Vorrat  bereit  zu  stellen.  Denn  ganz  abgesehen  davon,  daß
auch  noch  oft  die  Ungewißheit  der  wirklichen  Größe  des  Bedarfs
eine  entsprechende  Bereitstellung  erschwert,  so  wird  allein  schon
durch  den  Umstand,  daß  der  Zeitpunkt  der  Verwendung  ungewiß
ist,  eine  ökonomisch  erscheinende  Bereitstellung  verhindert;  da
ich  nicht  weiß,  ob  ich  nicht  schon  morgen  sterben  werde,  kann  ich
durch  allmähliche  Ansammlung  einen  Bedarf,  der  in  meiner
Wirtschaft  etwa  durch  meinen  Tod  entstehen  kann,  nicht  mit
Sicherheit  decken.  Aber  selbst,  wenn  zwar  der  Zeitpunkt  gewiß
und  nur  die  Tatsache  der  Verwendung  selbst  ungewiß  ist,  z.  B.
ob  eine  Person  das  50.  Lebensjahr,  für  das  sie  ein  Kapital
bereitgestellt  hat,  erreichen  wird,  so  ist  damit  schon  eine  ökonomische ­
  Verwendung  der  Ersparnisse  in  Frage  gestellt.  Denn
wenn  jetzt  auch  eine  Unterbrechung  des  Bedarfs  nicht  einzutreten
braucht,  so  würde  doch,  falls  die  Verwendung  in  der  beabsichtigten ­
  Richtung  nicht  erfolgen  kann,  weil  die  Person  bereits
im  49.  Lebensjahre  gestorben  ist,  ein  Verlust  an  wirtschaftlichem
Nutzeffekt  der  Ersparnis  vorhanden  sein.  Dieser  aber  wird  um
so  empfindlicher  sein,  als  die  Verbrauchswirtschaft,  die  wegen
ihres  ungewissen  Einkommensbedarfes  gerade  mit  der  Ersparnis
äußerst  ökonomisch  umzugehen  hat,  durch  diefe  Kraftvergeudung
von  anderweitiger,  vielleicht  nötigerer  Verwertung  der  Ersparnis ­
  abgehalten  wird.
8  11.
II.  Die  Beseitigung  der  Unsicherheit  der  Wirtschaft.
1.  Die  Aufgabe  der  Versicherung.
Erweist  sich  somit  die  Bereitstellung  als  unzulänglich  und
deshalb  als  unökonomisch,  so  ist  es  die  Aufgabe  der  Versiche ­
        <pb n="49" />
        51

rung,  der  Wirtschaft  über  diesen  toten  Punkt  hinwegzuhelfen.
Die  Versicherung  kennzeichnet  sich  dadurch,  daß
sie  die  durch  die  Unzulänglichkeit  der  Ersparung
verursachte  Unsicherheit  der  Wirtschaft  beseitigt.
Wenn  viele  für  eine  Eventualität,  von  der  sie  betroffen
werden  können,  eine  gemeinsame  Summe  bereit  stellen,  so  besteht ­
  die  absolute  Sicherheit  der  Verwendungsmöglichkeit  der
Ersparnis  für  einen  jeden  von  ihnen  nur  dann,  wenn  so  viel
bereitgestellt  ist,  als  nötig  ist,  falls  die  Eventualität  für  alle
eintritt. 95 )  Eine  ökonomische  Bereitstellung  für  einen  ungewissen ­
  Bedarf  aber  ist  nur  so  denkbar,  daß  ein  Teilbetrag  anstatt ­
  des  Gesamtaufwandes  der  Wirtschaft  entzogen  wird,  daß
die  Wirtschaft  nur  einen  Aufwand  macht,  der  sich  als  „Kosten"
kennzeichnet.  Eine  solche  Möglichkeit  aber  ist  nur  in  einer  Vereinigung ­
  vieler  Personen,  die  alle  von  einer  gleichartigen  Ungewißheit ­
  ihrer  Wirtschaft  bedroht  sind,  gegeben.  Freilich  ist
das  wiederum  nur  ausführbar,  wenn  eine  eigenartige  Verminderung ­
  der  der  Bereitstellung  eigentümlichen  Sicherheit  dabei  in
Kauf  genommen  wird.  Man  rechnet  damit,  daß  die  Eventualität ­
  nicht  für  alle  zugleich,  sondern  nur  für  wenige  eintritt.
Nur  auf  diese  Weise  kann  eine  Verringerung  des  Bereitstellungsaufwandes ­
  erreicht  werden.  Daher  nennt  G  o  b  b  i  mit  Recht
die  Versicherung  das  billigere  Mittel  der  Fürsorge  für  ein  eventuelles ­
  Bedürfnis. 9e )  Eine  solche  Verringerung  der  Sicherheit
kann  nun  gegenüber  der  Verbilligung  leicht  verschmerzt  werden,
denn  die  Verringerung  des  Aufwandes  bedeutet  für  die  Wirtschaft ­
  zum  wenigsten  ein  Freibleiben  der  Ersparnis  für  andere
Zwecke,  eine  Verminderung  des  Verlustes  an  ökonomischem  Nutzwert. ­
  Es  kommt  aber  noch  hinzu,  daß  auf  diese  Weise  auch  die
unökonomische  Unterdeckung  vermieden  wird  und  daß  eine  Sicherheit ­
  geschaffen  wird,  die  bei  der  Bereitstellung  nicht  vorhanden
ist.  Denn  durch  die  Versicherung  wird  die  Absicht,  eine  Summe

95 )  Lierzu  und  zum  folgenden:  Gobbi,  ü'assieuräzione  Nr.  102ff.  129.
db)  a.  a.  O.  Nr.  100:  il  mezzo  meno  costoso  per  provvedere  ad
un  bisogno  eventuale.
        <pb n="50" />
        52

für  einen  gegebenen  ungewissen  Fall  bereit  zu  haben,  sicher
erreicht.
2.  Der  Ausgleich.
Eine  solche  Verbilligung  der  Bereitstellung  kann  aber  nur
dann  erreicht  werden,  wenn  das  Prinzip  des  Ausgleichs  der
Risiken  durchgeführt  werden  kann.  Dies  beruht  aber  auf  der
Voraussetzung,  daß,  wie  Conrad^)  sagt,  die  Versicherung
„allein  für  den  Versicherten  den  Charakter  der  Zufälligkeit  besitzt, ­
  ihn  aber  für  den  Versicherer  abgestreift  hat."  Hierzu  ist
erforderlich,  daß  die  Beiträge  der  Gesamtheit  nach  dem  tauschwirtschaftlichen ­
  Prinzip  der  Gleichheit  von  Leistung  und  Gegenleistung ­
  normiert  sind.  Das  würde  leicht  sein,  wenn  es  die  Versicherung, ­
  wie  das  Glücksspiel  mit  künstlichen  Zufällen,  mit
Wahrscheinlichkeiten  zu  tun  hätte,  die  künstlich  gesetzt  sind  und
daher  erakt  berechnet  werden  können.  Nun  sind  hier  aber  natürliche ­
  Zufälle  abzuschätzen.  Es  mutz  daher  versucht  werden,  die
Gesetzmäßigkeit  des  Zufalls  aus  den  Massenerscheinungen  mit
Hilfe  der  Statistik  und  ihres  Gesetzes  der  grotzen  Zahlen  zu
bestimmen.  „Die  so  gesammelten  Erfahrungstatsachen  legt  man
der  Rechnung  zugrunde  und  bestimmt  aus  ihnen  Leistung  und
Gegenleistung  von  Versichertem  und  Versicherndem,  indem  man
annimmt,  datz  die  Zukunft  nicht  wesentlich  von  der  Vergangenheit ­
  abweichen  wird.  Man  versucht  also  von  dem  vergangenen
Geschehen  auf  künftige,  noch  unbekannte  Tatsachen  eine  Prophezeiung ­
  auszuführen."  98 )  Die  Wahrscheinlichkeitsrechnung  der
Versicherung  wird  daher  den  Erwartungswert  nur  annähernd
bestimmen  können.  Abweichungen  des  Erwartungswerts  von
dem  wirklichen  Wert  der  Leistungen  sind  nicht  zu  umgehen  und
bilden  das  Versicherungsrisiko.  Das  wesentliche  dieser  Vereinigung ­
  ist  mithin,  datz  nicht  ein  Überwälzen  der  Lasten,  sondern

Sh  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  532.
M)  Loewy,  Versicherungsmathematik  S.  9;  siehe  auch  Moldenhauer, ­
  Das  Versicherungswesen  Bd.  I  S.  41  f.,  Manes,  Versicherungswesen ­
  8  15  S.  113  ff.
        <pb n="51" />
        53

eine  Verteilung  stattfindet,  durch  welche  die  Last  der  wirksamen
Fälle  gemildert  wird.")

Kapitel  2.
Die  Abgrenzung  der  Versicherung.
8  12.
I.  Die  Spieltheorie.
1.  Das  aleatorische  Moment  ist  für  den  Versicherungsgedanken ­
  mithin  unvermeidlich:  Die  Ausnutzung  des  Zufalls,  der
Ungewißheit,  bildet  die  Grundlage,  auf  der  eine  solche  Vereinigung ­
  allein  möglich  ist.  Es  liegt  daher  nahe,  auf  die  Ähnlichkeit ­
  des  Spiels  mit  der  Versicherung  hinzuweisen.  Das  bedeutet ­
  nicht,  wie  M  a  n  e  s  meint,  10 °)  eine  Irrlehre,  sondern
einen  für  die  Fassung  des  Versicherungsbegriffs  ungemein  fruchtbaren ­
  Gedanken,  dessen  Unterdrückung  die  richtige  Erkenntnis
der  Versicherung  erschwert.  Denn  erst  durch  die  klare  Erkenntnis ­
  des  Gegensatzes  der  Bedeutung  des  Zufalls  für  den  Versicherten, ­
  wie  der  Bedeutung  des  Zufalls  für  die  Gemeinschaft
der  Versicherten  (den  Versicherer),  kann  die  Eigentümlichkeit  der
Versicherung  recht  aufgefaßt  werden.  99  *  101 )  Die  Versicherung  ermöglicht ­
  die  Anwendung  erfahrungsmäßig  festgestellter  Gefahrenquotienten, ­
  die  für  die  einzelne  Wirtschaft  regelmäßig
praktisch  nicht  verwertbar  sind.
Emanuel  Herrmann 102 )  geht  in  seiner  Betonung  des
Zufallsmoments  freilich  etwas  zu  weit.  Er  übertreibt  den  Ver99) ­
  Lexis,  Artikel  „Begriff"  im  Versicherungslexikon  S.  216.
10 °)  Artikel  „Versicherung"  im  Verstcherungslexikon  S.  1420,  1428.
Siehe  auch  Emminghaus  a.  a.  O.  S.  294,  Krosta  a.  a.  O.  S.  79f.,
Fischer  a.  a.  O.  S.  9.  Dagegen  Lexis  im  Versicherungslexikon  S.217,
Wagner  a.  a.  O.  S.  959f.,  S.  1010  §  36,  Gobbi  a.  a.  O.  Nr.  133,
Stephinger  a.  a.  O.  S.  3,  Lupka  a.  a.  O.  S.  568,  577,  Ehrenberg, ­
  Versicherungsrecht  S.  60.
im )  Vgl.  Conrad  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  532.
10a )  Die  Theorie  der  Versicherung  vom  wirtschaftlichen  Standpunkte
(Graz  1869)  S.  26  ff.
        <pb n="52" />
        54

gleich&amp;gt;  indem  er  den  Versicherer  mit  einem  Spielhalter,  den  Versicherten ­
  mit  einem  Spieler  vergleicht  und  die  Eewinnabsicht  des
Versicherers  unterstreicht.  Wohl  aber  bringt  er  den  bedeutungsvollen ­
  Gedanken:  „zum  Zwecke  der  Versicherung  ist  aber  das
Glücksspiel  ökonomisch  unbedingt  notwendig  und  unter  den  gegebenen ­
  Umständen  unvermeidlich."  Er  schreibt  dazu:  E)  „Man
behauptet  so  oft,  daß  es  ja  viel  besser  und  ökonomischer  sei,
anstatt  durch  die  Versicherung  bei  einer  Unternehmung  viele
Chancen  des  Verlustes  auf  sich  zu  nehmen,  zu  Hause  regelmäßig
zu  sparen.  Denn  das  Ersparte  kann  uns  nicht  verloren  gehen,
den  Einsatz  des  'Versicherungsglücksspiels  dagegen  geben  wir  auf
Nimmerwiedersehen  hin.  Doch  wir  haben  ja  schon  oben  bemerkt,
daß  sich  mit  dem  Zufall  nicht  rechten  läßt.  Der  allersorgfältigste
Sparer  könnte  sehr  leicht  eine  Rechnung  ohne  den  Wirt  machen
und  vom  Unglücke  oder  einen  raschen  Aufwand  erheischenden
Ereignissen  überflügelt  werden.  Das  Sparen  ist  ein  lahmer
Diener,  der  fast  immer  erst  dann  eintrifft,  wenn  auch  die  beste
Hilfe  nicht  mehr  retten  kann.  Das  Versicherungsglücksspiel  dagegen ­
  stellt  jeden  beliebigen  Betrag  im  Momente  der  Gefahr
zur  Verfügung,  ja  selbst  dann  schon,  wenn  der  Versicherte  famrt
die  erste  kleine  Rate  entrichtet  haben  sollte,  ja  sogar,  wenn  er
überhaupt  nur  die  Eintrittsgebühr  bezahlt  und  die  Police  ihre
Gültigkeit  erlangt  hat."
Wenn  es  unzweifelhaft  ist,  daß  gerade  deshalb,  weil  die
ökonomische  Bedingung  der  Versicherung  die  Ausnützung  des
Zufalls  ist,  die  Versicherung  zu  den  aleatorischen  Geschäften ­
  gehört,  so  darf  die  Versicherung  mit  den  übrigen  Arten
der  aleatorischen  Geschäfte,  insbesondere  mit  dem  Spiel  nicht
gleichgesetzt  werden.  Es  bedeutet  aber,  wie  schon  W  a  g  n  e  r 104 )
bemerkt,  nur  einen  Wortstreit,  wenn  man  die  Versicherung  nicht
als  „Spiel"  anerkennen  will.  Denn  auch  die  Vertreter  der
Spieltheorie  fassen  diesen  Oberbegriff  „Spiel"  in  einem  andern
Sinne  als  ihre  Gegner;  sie  sind  sich  über  den  Gegensatz  zwischen

19S )  a.  a.  O.  S.  44.
l04 )  a.  a.  O.  S.  960  Note  23.
        <pb n="53" />
        r

r

■

*.

f

55

Spiel  im  eigentlichen  Sinne  und  Versicherung  durchaus  klar.
Man  könnte  eher  sagen,  daß  die  Bedarfstheorie  den  Gegensatz
zwischen  Versicherung  und  Spiel  nicht  in  glücklicher  Weise  veranschaulicht ­
  hat.  So  schreibt  (E  m  m  i  n  g  et  u  s: 105 )  „Die  Absicht ­
  des  Spielers  ist  .  .  .  auf  einen  möglichen,  ein  Vielfaches
des  Einsatzes  bildenden,  Geldgewinn  gerichtet,  aber  der  Gewinn
ist  durchaus  ungewiß  .  .  .  Die  Versicherung  schlägt  .  .  .  stets
zum  Vorteil  aus  .  .  .  Sein  Gewinn  besteht  darin,  daß  er  sich
oder  andere  von  den  nachteiligen  Folgen  gewisser  zufälliger  Ereignisse ­
  geschützt  weiß  und  seine  Leistung  ist  —  das  Äquivalent
seiner  Absicht."  Und  Manes"6)  meint:  „Die  Versicherung
ist  gerade  der  absolute  Gegensatz  vom  Spiel.  Die  Versicherung
gibt  wirtschaftliche  Sicherheit  im  Fall  eines  Bedarfs.  Der
Spieler  hingegen  bewegt  sich  in  fortwährender  Unsicherheit.  Der
Zweck  der  Versicherung  ist  Bedarfsdeckung,  der  Zweck  des  Spiels
ist  Gewinn."
Nun  sind  aber  Bedarfsdeckung  und  Gewinn  nur  dann
Gegensätze,  wenn  man  den  Gewinn  als  Erwerb  über  den  Lebensbedarf ­
  hinaus  auffaßt.  Aber  gerade  dieser  Gegensatz  vermag
den  Unterschied  zwischen  Versicherung  und  Spiel  nicht  zu  erfassen. ­
  Das  Prinzip  der  Bedarfsdeckung  reicht  überhaupt  nicht
zur  Kennzeichnung  der  Versicherung  aus.  Auch  das  Spiel  ist  imstande, ­
  ein  Bedürfnis  zu  befriedigen:  fein  Zweck  kann  ebensogut
Erholung,  Gesundung  und  Erhaltung,  wie  auch  Geldgewinn
sein.  Spiel  und  Bedarfsdeckung  stehen  der  Versicherung  gegenüber. ­
  Stephingerior)  drückt  dies  so  aus:  „Dann  aber
unterscheidet  sich  die  Versicherung  sowohl  von  dem  Glücksspiel,
wie  auch  von  jedem  beliebigen  „ungewissen  Bedarf"  dadurch,
daß  Glücksspiel  und  Bedarfdeckung  auf  einen  positiven  selbständigen ­
  Gewinn  gerichtet  sind,  was  dem  Grundgedanken  der
Versicherung  widerspricht."  Wenn  aber  Emminghaus  den
Gewinn  des  Spielers  als  ein  Vielfaches  der  Kosten  ansieht,
den  Gewinn  des  Versicherten  aber  lediglich  in  einem  Sicherheits-105

 )  a.  a.  O,  S.  294.
106 )  Versicherungswesen  S.  13  f.
107 )  a.  a.  O.  S.  3.
        <pb n="54" />
        56

gefühl  bestehen  läßt,  so  bedeutet  der  Gewinn  in  diesem  Sinne
nur  eine  durchaus  äußerliche  Unterscheidung.  Denn  auch  bei
der  Versicherung  ist  es  wesentlich,  „daß  bei  ihr  Mittel  (Prämie)
und  Erfolg  (Versicherungsleistung)  bedeutend  differieren."  108 )
Daß  aber  die  Ungewißheit  für  den  Versicherten  Sicherheit,  für
den  Spieler  Unsicherheit  zur  Folge  hat,  ist  von  untergeordneter
Bedeutung,  da  auch  der  Spieler  gerade  die  Unsicherheit  angenehm ­
  empfinden  kann.  Spiel  und  Versicherung  enthalten  beide
das  Charakteristische  der  aleatorischen  Geschäfte:  „Das  kleine
Hingeben,  um  möglicherweise  Großes  zu  erlangen."  „Die  Vorteile ­
  dürfen  mit  den  Opfern  nur  insofern  in  einem  Verhältnisse
stehen,  als  mit  der  Ungewißheit  auch  ihre  Größe  steht  und
fällt."  Aber  der  Unterschied  ergibt  sich  aus  dem  Wesen  dieser
Vorgänge  von  selbst.
2.  Alexander  (£  I  ft  e  r  uo )  hat  das  Wesen  des  Spiels  nunmehr ­
  in  einwandfreier  Weise  durch  den  Gegensatz  zur  Arbeit
gekennzeichnet.  Wenn  man  als  Arbeit  das  bezeichnen  könne,
was  zum  ernsten  Wirtschaftskampfe  gehört,  so  treffe  die  Negative ­
  hiervon  das  Wesen  des  Spiels.  „Spiel  nennen  wir  alles,
was  der  ernsten  Wirtschaftstätigkeit,  des  Wirtschafts-  und
Lebensernstes  entbehrt,  aber  dabei  doch  die  ernste  Wirtschaftstätigkeit ­
  gewissermaßen  nachahmt  .  .  .  Entartend  wird  die
Verschiebung  von  Mein  und  Dein  wilMrlich  mit  den  Zufälligkeiten ­
  des  Spiels  nach  selbstgesetzten  Regeln  verknüpft.  Hier
wird  nun  vom  Lebens-  und  Wirtschaftsernst,  von  dem  soliden
Gang  der  Konjunktur,  die  sich  durch  die  Arbeit  darstellt,  abgesehen, ­
  Vermögensübergänge  werden  von  selbstgeschaffenen,
imaginären  Kausalitäten  abhängig  gemacht  ...  So  gehört
das  Spielen  noch  in  das  soziale  Leben,  weil  es  Bedürfnisse  des
Einzelnen  zu  befriedigen  imstande  ist,  und  zwar  aus  der  Grundlage ­
  der  sozialen  Ordnung.  Dies  jedoch  in  Wahrheit  nur  scheinbar. ­
  Denn  wo  die  Arbeit  auf  gerechtem  Wege  die  Mittel  zur
Wörner  a.  a.  O.  S.  22.
109 )  Lerrmann  a.  a.  O.  S.  17.
no )  Artikel  Spiel"  im  Landwörterbuch  der  Staatswissensch.  (1911)
S.  675  ff.
        <pb n="55" />
        57

Bedürfnisbefriedigung  sich  zu  schaffen  trachtet,  tritt  hier  gewissermaßen ­
  Kurzschluß  (zwischen  Bedürfnis  und  Befriedigung)
ein  durch  fehlerhafte  (vom  Gesetz  und  der  sozialen  Ordnung
nicht  gewollte)  Benutzung  sonst  regelrechter  Kräfte."  Das  Wesen
des  Spiels  bestehe  mithin  darin,  „daß  durch  illusorische,  selbstgesetzte
  (nicht  von  der  Natur  gegebene)  Kausalitätsbeziehungen
unter  möglichster  Anlehnung  an  den  soliden  Wirtschaftsgang
Vermögensübergänge  hervorgerufen  werden."  Die  Wette  aber
sei  nur  eine  besondere  Art  des  Spiels.  Der  Unterschied  bestehe
darin:  „daß  bei  Wetten  eine  Meinungsverschiedenheit  aus
wahrer  Überzeugung  ausgetragen  werde,  also  ein  ernstlicher
solider  Anlaß,  ein  gewisser  Lebensernst  vorliegt."  Man  muß
daher  von  der  Wette  das  Spiel  im  engern  Sinn  scheiden.
„Demnach  ist  Spiel  im  engern  Sinn  derjenige  Spielvertrog,
der  ohne  ernstlichen  Anlaß  von  einem  beliebigen  Ereignis,
Vermögensübergänge  abhängig  macht,  während  dies  bei  der
Wette  aus  Anlaß  einer  ernsten  Meinungsverschiedenheit  geschieht." ­

Die  Versicherung  ist  daher  von  dem  Spiel  im  eigentlichen
Sinne  scharf  getrennt,  denn  sie  gehört  zur  Arbeit:  sie  benutzt ­
  aleatorische  Vorgänge,  die  mit  der  wirtschaftlichen ­
  Tätigkeit  in  natürlichem  Zusammenhang
stehen  zur  Beseitigung  der  in  der  Unvorhersehbarkeit  künftigen
Geschehens  liegenden  wirtschaftlichen  Unsicherheit.  Das  Spiel,
insbesondere  das  Lotteriespiel,  schafft  sich  solche  Vorgänge,
um  damit  dem  Spieltrieb  zu  dienen.  Es  ist  keine  Versicherung,
wenn  auf  das  Leben  fremder  Personen,  die  keine  Beziehung
zur  Wirtschaft  haben,  eine  sogenannte  Versicherung  genommen
wird;  das  ist  Spiel.  Deshalb  sind  die  Versicherungen  auf  das
Leben  des  Papstes,  der  Kaiser  als  Wettversicherungen  stets  verboten ­
  gewesen.  Es  ist  aber  kein  Spiel,  wenn  ein  Schaubudenbesitzer ­
  sich  einen  Ersatz  versprechen  läßt  für  den  Fall,  daß  es
an  einem  bestimmten  Tag  regnen  sollte. m )
Aber  dieses  wirtschaftliche  Moment  bedeutet  aüein  nur

U1 )  Siehe  dazu  unten  S.  58  §  13.
        <pb n="56" />
        58

eine  Scheidung  des  Spiels  von  den  wirtschaftlich  berechtigten
aleatorischen  Geschäften.  Auch  für  die  Spekulation  ist  das
aleatorische  Moment,  das  Spielrisiko,  das  wesentliche. 112 )  Uber
sie  ist  auf  Gelderwerb  gerichtet  und  reiht  sich  somit  unmittelbar ­
  an  den  erwerbswirtschaftlichen  Vorgang  an.  Die  Versicherung ­
  dagegen  bedeutet  nicht  einen  Gelderwerb,  sie  ist  nicht  auf
selbständigen  Gewinn  gerichtet,  sondern  sie  will  nur  dazu  dienen,
daß  die  Mittel  und  Kräfte  der  Wirtschaft  dem  Gelderwerb
dienlich  gemacht  werden  können.  Sie  verfolgt  „die  Schaffung
selbständig  neuer  Werte  nicht  als  eigentliche  Absicht,  ihr  Wirken ­
  ist  dem  eigentlichen  Produktivprozeß  gegenüber  vielmehr  nur
ein  subsidiäres.""^)

8  13.
II.  Die  Spartheorie.
1.  Die  eigenartige  Natur  einer  solchen  aleatorischen  Vereinigung, ­
  wie  sie  für  die  Versicherung  charakteristisch  ist,  bringt
es  mit  sich,  daß  die  Versicherung  von  dem  Garantievertrag, ­
  wie  von  der  sogenannten  Sei  bst  Versicherung
durchaus  unterschieden  ist.  Ein  einzelner  Vertrag,  durch
den  jemand  sich  die  Sicherheit  versprechen  läßt,  die  er  selbst
in  Vereinigung  mit  Versicherten  findet,  ist  keine  Versicherung,
nicht  deshalb,  weil  die  rechtliche  Bindung  nicht  ausreicht,  sondern ­
  weil  die  Garantie,  auch  wenn  sie  von  Vielen  versprochen
wird,  keine  Verteilung,  sondern  ein  Merwälzen  der  Last  bedeutet. ­
  " 4 )  So  ist  die  Seeversicherung,  sobald  sie  nicht  in  einer
Vereinigung,  sondern  in  einer  Vereinzelung  abgeschlossen  wird,
keine  Versicherung.  Die  Versicherung  überfälliger  Schiffe,  das
Interesse  eines  Schaubudenbesihers,  daß  es  an  einem  bestimmten ­
  Tag  nicht  regnen  wird,  u.  dgl.,  Versicherungen,  für  die
Lloyds  in  London  den  Hauptmarkl  bilden,  sind  deshalb,  obwohl
112 )  Darüber  Lexis,  Artikel  „Spekulation"  im  Landwörterbuch  d.
St.  S.  671.
"3)  Stephinger  a.  a.  O.  S.  5.
" 4 )  Vgl.  dazu  oben  S.  52f.  Nr.  2  und  Wagner  a.  a.  O.  S.  943,
Gobbi  a.  a.  O.  Nr.  139  f.,  Lexis  im  Verficherungslexikon  S.  215.
        <pb n="57" />
        59

sie  dem  Sinn  nach  wirtschaftlicher  Natur  und  kein  Spiel  zu
sein  brauchen,  doch  insoweit  keine  Versicherungen,  als  sie  die
Garantie  nicht  durch  die  Vereinigung  der  Versicherten  selbst
bieten.
Da  es  möglich  ist,  daß  unter  besonders  günstigen  Verhältnissen ­
  sich  für  eine  Wirtschaft  die  Bereitstellung  durch  Sparen
trotzdem  als  ökonomisch  erweist,  so  liegt  es  nahe,  diese  eigene
Deckung  als  sogenannte  Selb  st  Versicherung  zur  Versicherung ­
  zu  rechnen.  Eine  solche  eigene  Deckung  aber,  „die  Nückstellung
  von  Deckungsmitteln  einer  Einzelwirtschaft  für  den
durch  einen  drohenden  Verlust  ihr  selbst  erwachsenden  Vermögensbedarf" ­
  115 )  will  die  Sicherung  ökonomischer  bewerkstelligen ­
  als  durch  Versicherung,  da  die  aufzuwendenden  Prämien
gegenüber  den  zu  erwartenden  Ersatzleistungen  zu  groh  sein
würden;  gleichwohl  aber  ist  eine  solche  Eigendeckung  keine  Versicherung. ­
  „Die  Selbstversicherung  nimmt  der  Einzelwirtschaft
das  Risiko,  ihr  Sparziel  zu  spät  zu  erreichen,  nicht  ab,  und  das
Einkommen  bleibt  abhängig  von  den  Ansprüchen  des  ungewissen
Bedarfs." 116 )  Versicherung  i  st  er  st  dann  vorhanden,
wenn  ein  solches  Sparen  in  einer  Gemeinschaft
erfolgt,  welche  den  Zufall  in  der  Weise  ausnützen ­
  kann,  daß  eine  Verbilligung  der  Bereitstellung ­
  zugleich  mit  einer  Sicherheit  der  Bereitstellung ­
  verbunden  ist.
2.  Wenn  man  daher  die  Versicherung  als  ein  gemeinschaftliches ­
  Sparunternehmen  bezeichnet  hat,"Z
so  ist  dies  jedoch  nur  im  volkswirtschaftlichen  Sinn  zu  verstehen.
Privatwirtschaftlich  dagegen  bedeutet  die  Versicherung  nicht  ein
ns)  Wörner  a,  a.  9.  S.  23.
n6 )  Fischer  a.  a  O.  S.  21.
m )  Predöhl,  Begriff  und  Wesen  des  Lebensversicherungsvertrages
(Zeitschr.  f.  d.  g  Landelsrecht,  Stuttgart  1875)  S.  465ff.;  Leuckfeld,
Die  Theorie  der  Versicherung  in  der  deutschen  Wiffenschaft  (Zeitschr.  f.
d.  g.  Versich.-Wissenschaft,  Berlin  1901)  S.  237  f.  und  insbesondere
Conrad  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  533f.;  auch  Wagner  (a.  a.  9.  S.  958f.,
S.  1009  §  36)  hat  die  Ähnlichkeit  mit  der  Sparkasseneinrichtung,  aber
auch  ihren  Unterschied  hervorgehoben.
        <pb n="58" />
        60

Sparen;  die  Prämie  ist  vielmehr  ein  Aufwand,  der  zur  Erzielung ­
  eines  Einkommens  geopfert  wird.  Auch  wenn  Viele  gemeinschaftlich ­
  sparen,  so  sind  die  Spareinlagen  doch  keine  Prämien,
da  sie  unter  allen  Umständen  wieder  in  das  Vermögen  des
Einzahlers  zurückkehren.  Wenn  die  Einzahlungen  die  Natur
von  Spareinlagen  verlieren,  wenn  sie  als  Entgelt  anzusehen
sind  für  den  Kauf  einer  Sicherheit  und  deshalb  für  die  Wirtschaft ­
  nur  in  Gestalt  der  Gegenleistung,  also  unter  Umständen
überhaupt  nicht  wieder  in  das  Vermögen  zurückkehren,  dann
erst  ist  es  eine  Versicherung.  Mit  der  Sparkasseneinlage  wird
ein  im  Augenblick  verfügbarer  Teil  des  Einkommens  für  einen
späteren  Augenblick  verfügbar  gemacht.  Die  Versicherungsprämie ­
  ist  begrifflich  nicht  unbedingt  ein  erübrigtes  Einkommen,
vielmehr  bedeutet  sie  oft  z.  B.  in  den  Fällen  der  Kapitaleinzahlung ­
  durch  einmalige  Prämie,  die  doch  als  Typus  der  Versicherung ­
  gelten  müssen,  einfach  eine  Hingabe  eines  Vermögensteils. ­
  Mithin  bedeutet  die  Versicherungsprämie  privatwirtschaftlich ­
  kein  Sparen,  sondern  einen  Aufwand  im  wirtschaftlichen  Erwerb. ­
  118 )
Faßt  man  aber  die  volkswirtschaftliche  Funktion  der  Versicherung ­
  ins  Auge,  und  um  diese  handelt  es  sich  vornehmlich,
so  erscheint  die  Versicherung  trotzdem  als  ein  gemeinschaftliches
Sparen,  denn  das  Zufällige  gilt  nur  für  den  Einzelnen,  für
den  mit  der  Ausnutzung  des  Zufalls  der  Begriff  des  Sparens
entfällt.  Die  Vereinigung  hat  den  Zufall  zu  überwinden,  deshalb ­
  erscheint  die  wirtschaftliche  Einrichtung  in  ihrer  Gesamtheit
selbst  als  eine  Ersparung.  Ihre  Bedeutung  liegt  gerade  darin,
daß  das  llnökonomische  der  Ersparung  beseitigt  wird.  Wenn  sie
dies  nun  in  einer  Vereinigung  vermag,  bei  der  für  den  Einzelnen ­
  die  Versicherung  die  Bedeutung  einer  Ersparung  verliert,

118 )  Der  ungeeignete  Name  „Prämienreserve"  kann  daher  nicht  gut
durch  das  Wort  „Prämiensparbeträge"  ersetzt  werden.  Man  wird  nur
von  einer  technischen  Funktion,  von  einer  sogenannten  Sparprämie
sprechen  und  mit  Loewy  (Versicherungsmathematik  S.  l  t  3)  die  Prämienreserve, ­
  „eine  auf  mathematischer  Schätzung  beruhende  Rücklage  der
Versicherungsanstalt",  einfach  als  „Deckungskapital"  bezeichnen  können.
        <pb n="59" />
        61

so  bildet  gerade  diese  Vereinigung  im  volkswirtschaftlichen  Sinn
eine  Ersparung,  die  durch  ihre  Wirtschaftlichkeit  eine  ganz  besonders ­
  hervorragende  Bedeutung  hat.
Man  kann  daher  das  Kennzeichen  der  Versicherung  durch
Abgrenzung  gegen  den  privatwirtschaftlichen  Sparbegriff  so  formulieren ­
  :  Wenn  ein  Vorgang  sich  durchaus  als  privatwirtschaftlicher ­
  Sparprozesz  erweist,  so  gehört ­
  er  nicht  in  das  Gebiet  der  Versicherung;
wenn  der  Charakter  des  p  r  i  v  at  w  i  r  t  s  ch  aftl  i  ch  en
Sparens  aber  auf  solche  Weise  abgelegt  wird,
daß  der  Vorgang  als  eine  einzigartige  wirtschaftliche ­
  Erscheinung  der  Ersparung  dasteht,
wenn  die  Überwindung  des  Zufalls  durch  Ausnutzung  des  Zufalls ­
  erfolgt,  dann  kann  man  von  Versicherung
sprechen.
3.  So  beruht  jene  von  JßeiM 119 )  erwähnte  Entscheidung
des  Aufsichtsamtes  für  Privatversicherung  durchaus  auf  einer  richtigen ­
  Erkenntnis  des  Wesens  der  Versicherung:  nicht  eine  Versicherung, ­
  sondern  eine  Verbindung  von  Sparkassen-  und  Lotteriespielgeschäft ­
  ist  die  nach  einer  vereinbarten  Zeitdauer  erfolgende ­
  Leistung  bestimmter,  aus  Spareinlagen  nach  der  Zinseszinsrechnung ­
  sich  ergebender  Summen,  wobei  ein  Teil  des
Eeschäftsgewinns  zur  vorzeitigen  Auszahlung  an  Teilnehmer,
die  durch  das  Los  bestimmt  wurden,  Verwendung  findet.  Hält
man  sich  den  begrifflichen  Unterschied  der  Prämienzahlung  des
Versicherten  und  der  Spareinlagen  vor  Augen,  so  ist  auch  zu
erkennen,  daß  die  Erlebensversicherung  mit  Prämien-Rückgewähr
  keine  Versicherung,  sondern
nur  ein  Sparkassen  ge  schüft  ist.  Die  Grenzlinie  wird
zwar  gewöhnlich  so  gezogen,  daß  die  Erlebensversicherung  dann
noch  als  Versicherung  gilt,  wenn  die  Prämien  ohne  Zinsen
zurückgegeben  werden  sollen. 12 °)  Sollen  die  Prämien  mit
Zinseszinsen  zurückerstattet  werden,  so  ist,  das  stellten  wir  schon
119 )  a.  a.  O.  S.  20.
12 °)  Vgl.  Ehrenberg  im  Versicherungslexikon  S.  209  und  Lexis
ebenda  S.  217.
        <pb n="60" />
        62

fest,  kein  Zweifel  darüber,  daß  dann  nur  ein  reines  Sparkassengeschäft ­
  vorliegt,  das  nur  den  Namen  einer  Sparversicherung
trägt.  Eine  Sparkasse  gewährt  für  ein  solches  Geldgeschäft
günstigere  Bedingungen  als  eine  Versicherungsgesellschaft,  da
diese  ihre  Verwaltungskosten  einberechnen  mutz.  So  berechnet
fioetot): 121 )  für  eine  nach  Vollendung  des  18.  Lebensjahres
zu  zahlende  Versicherungssumme  von  1000  M.  sind  bei  einem
Beitrittsalter  von  weniger  als  einem  Jahr  M.  39,85  zu  zahlen.
Da  die  Prämien  zu  31/2  o/o,  die  erste  jedoch  nach  Abzug  von
1  Hst  o/o  der  Versicherungssumme  für  Verwaltungskosten  bei  vorzeitigem ­
  Tod  zurückgegeben  werden  sollen,  so  würden  bei  einer
Sparkasse,  die  31/2  o/g  Zinsen  gewährt,  nur  M.  39,44  jährlich  zu
zahlen  sein,  um  denselben  Zweck  zu  erreichen.  Bei  der  Sparkasse
würden  somit  die  Einzahlungen  niederer  sein,  bei  vorzeitiger
Zurücknahme  würde  kein  Abzug  stattfinden.  Der  einzige  Vorteil
der  Versicherungsform  besteht  mithin  in  einer  Verhinderung  an
der  vorzeitigen  Abhebung  des  Guthabens,  sowie  in  dem  Zwang
zum  planmätzigen  Sparen.
Betrachten  wir  nun  demgegenüber  eine  Erlebensversicherung, ­
  bei  der  die  Prämien  ohne  Zinsen  zurückgewährt  werden
sollen.  Nach  L  0  e  w  y  s  Angabe  m )  beträgt  in  einem  solchen
Falle  die  jährliche  Prämie  für  ein  nach  15  Jahren,  falls  der
Versicherte  noch  lebt,  zahlbares  Kapital  von  M.  1000,—:
M.  52,50.  Wenn  man  dagegen  bei  einer  Sparkasse  zu  Beginn
jeden  Jahres  M.  52,20  einlegen  würde,  so  wird  man  nach
15  Jahren  bei  einer  Verzinsung  von  3  0/0  ebenfalls  1000  M.
besitzen.  Man  hat  aber  den  Vorteil,  jederzeit  über  sein  Sparguthaben ­
  frei  verfügen  zu  können  und  besitzt  ausserdem,  wenn
die  Einzahlungen  abgebrochen  werden,  autzer  den  eingezahlten
Beträgen  auch  noch  die  Zinsen.  Mithin  liegt  auch  hier  die  einzige ­
  Bedeutung  der  Versicherungsform  in  dem  Zwang  zu  regelmätzigem
  Sparen,  während  die  Sparkasse  billiger  ist.  Datz  der
heilsame  Zwang  zum  Sparen  allein  diese  Form  der  Versicherung

m )  Artikel  „Sparversicherung"  im  Versicherungslexikon  S.  1144.
m )  Artikel  „Aussteuerversicherung"  im  Versicherungslexikon  S.  184.
        <pb n="61" />
        63

als  wirtschaftlich  vorteilhaft  erscheinen  läßt,  kann  wohl  nicht
behauptet  werden.
Wir  stehen  daher  vor  der  eigentümlichen  Tatsache,  daß
die  herrschende  Lehre  einen  Vorgang  lediglich  deshalb  als  Versicherung ­
  ansieht,  weil  er  ein  aleatorisches  Moment  enthält!
Nach  unseren  Ausführungen  kann  aber  ein  aleatorisches  Moment, ­
  das  lediglich  darin  besteht,  daß  die  vorzeitig  Sterbenden
zu  Gunsten  der  das  Endalter  Erreichenden  die  Zinsen  der  eingezahlten ­
  Prämien  verlieren,  allein  für  sich  zur  Kennzeichnung
des  typischen  Vorgangs  der  Versicherung  nicht  verwendet  werden. ­
  Versicherung  ist  er  st  dann  gegeben,  wenn  die
Ausnutzung  des  Zufalls  zur  Vermeidung  der
wirtschaftlichen  Unsicherheit  erfolgt.  Bei  der  sogenannten ­
  Erlebensversicherung  mit  Prämienrückgewähr  aber
liegt  ein  solcher  Zweck  nicht  vor.  Bei  der  Erlebensversicherung
kann  es  sich  nur  darum  handeln:  Es  soll  durch  eine  Vereinigung
der  Einlagen,  die  rechnerisch  dem  Risiko  entsprechen,  nicht  eine
Unterdeckung,  sondern  eine  unwirtschaftliche  Überdeckung,  die
Festlegung  zu  großer  Mittel,  vermieden  werden.  In  der  Tat
wird  diese  Versicherung  von  unzähligen  Personen,  die  wohlhabend ­
  genug  wären,  die  Deckungssumme  sofort  bereit  zu  stellen,
angewendet.  Die  Erlebensversicherung  mit  Prämienrückgewähr
vermag  aber  dieser  Aufgabe,  den  Verlust  an  ökonomischem  Nutzwert ­
  der  Ersparnis  zu  vermeiden,  nicht  gerecht  zu  werden.  Nun
will  es  fast  scheinen,  als  ob  auch  die  Erlebensversicherung  ohne
Prämienrückgewähr  dazu  nicht  imstande  sei.  Denn  während  beim
Sparen  wenigstens  die  nutzlos  bereitgestellten  Einlagen  unter
Zinsgenuß  der  Wirtschaft  verbleiben,  sind  hier  die  Einlagen
verloren.  Daraus  hat  E  o  b  b  i 123 )  den  richtigen  Weg  gezeigt,
indem  er  daraus  hinwies,  daß  die  Versicherung  das  billigere
Mittel  sei.  Die  Bereitstellung  erfordert  einen  Aufwand,  der
unter  Berücksichtigung  des  Zinseszinsergebnisses  dem  Endkapital
entsprechen  muß,  einen  Totalaufwand.  Dies  ist  in  vielen  Fällen
durchaus  unökonomisch,  nämlich  stets  dann,  wenn  die  Ersparung

12s )  a.  a.  O.  Nr.  97  ff.
        <pb n="62" />
        64

auch  für  eine  beliebige  andere  Eventualität  in  Aussicht  genommen ­
  wird.  Die  Versicherung  aber  erreicht  infolge  ihrer  Eigenart ­
  die  Ausgleichung  der  Ungewißheit  dadurch,  daß  ein  geringerer ­
  Aufwand  als  bei  der  Bereitstellung  durch  Sparen  gemacht
wird.  Diese  Verringerung  des  Aufwands  ist  ökonomisch  so  bedeutsam, ­
  daß  demgegenüber  der  Verlust,  die  absolute  Überdeckung ­
  nicht  mehr  in  Betracht  komint.  Es  ist  wirtschaftlich  unvorteilhafter, ­
  die  ganze  Summe  bereit  zu  stellen  und  sie  so
jedenfalls  der  Wirtschaft  zu  erhalten,  aber  den  Verlust  des  Nutzeffektes ­
  dieses  Eütervorrats  zu  riskieren,  als  eine  verhältnismäßig ­
  nur  geringe  Summe  ganz  aufs  Spiel  zu  setzen.  Damit
ist  aber  auch  die  Grenzlinie  gegen  die  Spartätigkeit  erreicht.
Sobald  die  als  Einsatz  geopferte  Summe  sich  der  als  Einlage
bereitzustellenden  Summe  so  sehr  nähert,  daß  der  Wert  des
Opfers  gegenüber  dem  Risiko  des  Verlustes,  des  Nutzeffekts
der  Einlage  zu  groß  erscheint,  so  würde  die  Versicherung  leinen
Sinn  haben.  Ein  solches  Geschäft  taun  daher  nur  so  abgeschlossen ­
  werden,  daß  das  Opfer  unbedingt  zurückgegeben  wird:
als  Erlebensversicherung  mit  Prämienrückgewähr.  Dann  bedeutet ­
  es  aber  nichts  weiter  als  ein  Sparkassengeschäft.  Die  Erlebensversicherung ­
  mit  Prämienrückgewähr  ist  im  wirtschaftlichen
Sinn  keine  Versicherung.

Kapitel  3.
8  14.
Die  Bestimmung  des  Begriffs  der  Versicherung.
I.  Fassen  wir  nun  die  Ergebnisse  dieser  Untersuchung  zusammen, ­
  so  erscheint  der  Begriff  der  Versicherung,  wie  er  für  die
Volkswirtschaftslehre  in  Betracht  kommt,  in  einem  neuen  Lichte.
Wenn  Hupka*^)  schreibt:  „Der  gemeinsame  und  charakteristische ­
  Zweck  aller  Versicherungen  ist  aber  nicht,  wie  bisher  gelehrt
worden,  die  Vorsorge  für  die  nachteiligen  Folgen  bestimmter

124 )  a.  a.  O.  S.  569,  572.
        <pb n="63" />
        65

Ereignisse,  sondern  der  allgemeine  Gedanke  der  Sicherung  gegen
einen  möglichen  Schaden  oder  Mangel,"  und  dies  dahin  auslegt, ­
  datz  auch  bei  der  Erlebensversicherung  „nicht  die  reparatorische
  Ausgleichung  dieses  Verlustes,  sondern  die  präventive
Deckung  der  künftigen  Lebensbedürfnisse,  nicht  Ersatz  des  durch
den  Versicherungsfall  entstandenen  Schadens,  sondern  Versorgung ­
  für  die  Zukunft,  der  eigentliche  Zweck  der  Versicherungsleistung" ­
  sei,  so  hat  er  damit  das  Prinzip  der  Versicherung
weniger  getroffen  als  die  Schadenstheorie.  Denn  die  präventive
Deckung  künftiger  Lebensbedürfnisse  ist  die  Aufgabe  der  Wirtschaft ­
  überhaupt,  und  kommt  nur  deshalb  in  der  Versicherung
zur  Erscheinung;  ein  typisches  Merkmal  ist  sie  daher  nicht.  Die
Versicherung  will  vielmehr  da  eingreifen,  wo  die  Unvorhersehbarkeit
  künftigen  Geschehens  eine  Unsicherheit  in  der  Erfüllung
der  Aufgabe  der  Wirtschaft  herbeiführt.  Will  man  den  Begriff
der  Versicherung  so  fassen,  daß  eine  Verwandtschaft  der  Begriffsmerkmale ­
  mit  andern  wirtschaftlichen  Vorgängen  ausgeschlossen ­
  ist,  so  mutz  man  die  Versicherungserscheinung  nach  ihrer
selbständigen  arbeitsteiligen  Funktion  beurteilen. m )  Zhr?
arbeitsteilige  Aufgabe  innerhalb  der  Wirtschaft,  der  Vorsorge
für  ungewissen  Bedarf  ist  aber  die:  in  all  den  Fällen  der  Unsicherheit ­
  der  Wirtschaft,  wo  die  Ersparung  sich  als  unwirtschaftlich ­
  erweist  —  mag  sie  unzulänglich  sein  wegen  der  Möglichkeit
einer  Über-  oder  Unterdeckung,  oder  mag  sie  zugleich  auch  noch
sinnlos  sein,  weil  man  einen  Gewinnentgang  nicht  dadurch  ersetzen ­
  kann,  datz  man  eine  Ersparnis  bereit  stellt,  —  zwar  nicht
selbständige  neue  Werte  zu  schaffen,  sondern  die  Ersparung  dadurch ­
  wirtschaftlich  bedeutungsvoll  zu  gestalten  und  so  die  Unsicherheit ­
  der  Wirtschaft  zu  beseitigen,  datz  sie  vielen,  in  der
gleichartigen  Ungewitzheit  befindlichen  Wirtschaften  einen  Kostenaufwand ­
  auferlegt,  der  nach  der  Wahrscheinlichkeit  der  Verwirklichung ­
  der  Ungewitzheit  bemessen  ist,  und  so  durch  Vereinigung
dieser  Beiträge  einen  Wert  bereit  stellt,  der  den  Anforderungen
aller  beteiligten  Wirtschaften  dann  genügt,  wenn  die  Verwirk-Vgl.

  Stephinger  a  a.  O.  S.  2.
        <pb n="64" />
        66

lichung  der  Ungewißheit  nicht  für  sie  alle  auf  einmal  in  ungünstigem ­
  Sinn  erfolgt.
8  15.
II.  Ist  somit  die  Versicherung  die  Einrichtung,  welche  die
wirtschaftliche  Ungewißheit  durch  ihre  Ausnützung  überwindet,
so  könnte  man  die  Begriffsbestimmung  so  fassen:
„Versicherungimwirtschaftlichen  Sinnist  die
Einrichtung,  welche  die  auf  der  Ungewißheit
der  Wirtschaft  beruhende  Unwirtschaftlichkeit ­
  der  Ersparung  dadurch  beseitigt,  daß  sie
die  La  st  derErsparung  unter  Ausnutzung  der
Ungewißheit  auf  viele  der  gleichartigen  Ungewißheit ­
  ausgesetzte  Wirtschaften  verteilt."
Die  Eefahrtheorie  ruht  auf  einem  Scheinfundament,  mag  sie
die  Gefahr  nur  als  Möglichkeit  eines  Schadens  oder  ganz  allgemein ­
  als  Möglichkeit  eines  Bedarfs  ansehen.  Die  Begriffsverwirrung ­
  beruht  allein  auf  der  Verkennung  der  spezifischen
Bedeutung  der  wirtschaftlichen  Gefahr.  Die  Versicherung  ist
eine  aleatorische  Einkommensbildung,  die  ihre  wirtschaftliche
Rechtfertigung  darin  findet,  daß  sie  im  natürlichen  Anschluß  an
die  wirtschaftliche  Tätigkeit  gebildet  ist,  die  Wirtschaftlichkeit
und  die  Sicherheit  der  Wirtschaft  bezweckt.  Es  ist  die  Idee,  daß
nicht  Vermögensschutz,  sondern  Einkommensicherung  die  Bedeutung ­
  der  Versicherung  ausmacht.  Schon  Sdiäffle 126 )  hat  die
Versicherung  als  eine  Ausgleichung  der  Einkommen  verschiedener
Perioden  mittels  bankmäßiger  Übertragung  und  Rückübertragung ­
  der  Erübrigungen  bezeichnet.  Es  ist,  wie  P  h  i  I  i  p  p  o  -
vich^ 27 )  ausführt,  ein  erwerbswirtschaftlicher  Vorgang,  dessen
Bedeutung  nicht  in  der  Kapitalansammlung  oder  in  der  Kreditförderung,
  sondern  in  der  Ermöglichung  einer  besonderen  Art
der  Einkommensbildung  liegt.  Conrad  128 )  aber  gibt  diesem
lx )  Das  gesellschaftliche  System  der  menschlichen  Wirtschaft  (Tübingen ­
  1873)  Bd.  II  S.  482.
ia7 )  «.  a.  O.  Bd.  I  S.  404.
W)  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  535.
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        67

Gedanken  erst  den  spezifischen  Inhalt,  indem  er  dem  volkswirtschaftlichen ­
  Sinn  dieser  besonderen  Einkommensbildung,  dieser
Sparspekulation  durch  die  Worte  Ausdruck  verleiht:  „Die  Versicherung ­
  kann  freilich  der  Volkswirtschaft  nicht  den  Schaden
selbst  ersparen;  sie  kann  weder  Brandschäden  verhüten,  noch
Erkrankung  und  Tod  aus  der  Welt  schaffen,  wohl  aber  kann  sie
die  volkswirtschaftliche  Wirkung  dieser  Ereignisse  wesentlich  mildern. ­
  Das  geschieht  durch  die  Verteilung  des  Risikos,  indem
z.  B.  dem  Fabrikbesitzer  sofort  die  Mittel  zur  Verfügung  gestellt
werden,  um  das  durch  Brand  zerstörte  Etablissement  so  schnell
als  möglich  wieder  herzustellen,  da  eventuell  Hunderte  von  Arbeitern ­
  arbeits-  und  verdienstlos  geworden  sind  und  es  bleiben
würden,  wenn  der  Unternehmer  nicht  versichert  wäre,  während
nun  die  Aussicht  ist,  daß  in  kurzer  Zeit  das  Gebäude  wieder  errichtet, ­
  neue  Maschinen  beschafft,  das  Warenlager  gefüllt,  die
Tätigkeit  wieder  aufgenommen  werden  kann.  Die  Versicherung
ist  hier  wirksam,  um  dem  Schwungrad  wirtschaftlicher  Arbeit
über  den  toten  Punkt  solcher  Störungen  hinfortzuhelfen  und
es  in  fortgesetzter  Tätigkeit  zu  erhalten.  Diese  Störungen  können ­
  aber  überall  eintreten,  und  überall  muß  deshalb  das  Versicherungswesen ­
  darüber  hinforthelfen."  —
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        Lebensgang.

Am  10.  September  1875  wurde  ich,  Friedrich  Hjjlße,
in  Magdeburg  als  Sohn  des  Eymnasialoberlehrers  Friedrich
Hültze  geboren.  Mit  dem  Reifezeugnis  des  humanistischen  Gymnasiums ­
  Kloster  Unser  Lieben  Frauen  in  Magdeburg  widmete
ich  mich  auf  den  Universitäten  Güttingen  und  Kiel  rechts-  und
staatswissenschaftlichen  Studien.  Insbesondere  hörte  ich  bei  den
Professoren  Leris  und  Cohn  Nationalökonomie.  Im  Seminar ­
  für  Versicherungswissenschaft  in  Göttingen  erhielt  ich  das
Diplom  für  Versicherungsverständige  der  administrativen  Klasse
und  bestand  im  Jahre  1899  am  Oberlandesgericht  in  Kiel  die
erste  juristische  Prüfung.
Nach  Beendigung  des  Vorbereitungsdienstes  erkrankte  ich
und  lebe  nunmehr  aus  Gesundheitsrücksichten  in  Davos.  Ich
besitze  die  preußische  Staatsangehörigkeit  und  bekenne  mich  zur
evangelischen  Religion.
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        25

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Nur  die  Möglichkeit  der  ungünstigen  Beeinflussung  kann
ner  in  Betracht  kommen.  Eine  solche  Eventualität  „Gefahr"
'Übet  das  Grundelement  sowohl  der  Bedarfstheorie  als  auch
»er  Schadenstheorie,  die  sich  dadurch  wesentlich  unterscheiden,
»atz  der  letzteren  nur  die  zweite  Möglichkeit,  die  Verringerung
»er  Mittel,  der  ersteren  auch  das  Entstehen  neuer  Bedürfnisse
ugrunde  liegt.
Gobbi,  der  wohl  als  Begründer  der  Bedarfstheorie
mgesehen  werden  kann,  32)  bezeichnet  die  Gefahr  als  eine  Evenualität,
  die  ein  Bedürfnis  hervorruft. 33 )  Er  versucht  die  Einheit ­
  des  Begriffes  auf  die  Deckung  eines  eventuell  verursachten
.Vermögensbedarfs  zu  begründen,  indem  er  die  Versicherung
mf  ein  Ereignis  abstellt,  eine  Eventualität,  die  einen  bestimmen ­
  Bedarf  verursacht.^)  Deshalb  sollte  die  Versicherung  in
»en  Grenzen  dessen  bleiben,  was  zur  Deckung  des  Bedarfes
lotwendig  sei.  Freilich  sei  damit  nicht  gesagt,  datz  es  sich
lm  einen  Schaden  handle.  Denn  ein  Verlust,  der  das  Vermögen ­
  oder  die  Erwerbsfähigkeit  treffe,  bedeute  wohl  im  allgemeinen ­
  das  Bedürfnis,  ihn  auszugleichen,  aber  nicht  habe
in  Bedürfnis  auch  immer  einen  Schaden  zur  Ursache.  Deshalb
önne  der  Grundsatz  des  Verbotes  der  Überversicherung  nicht
mrchgeführt  werden.  Wegen  der  subjektiven  Bedeutung  der
öedürfnisse  müsse  er  bei  den  Lebensversicherungen  eingeschränkt
82 l  So  auch  Moldenhauer,  Das  private  Versicherungswesen  (in
Ne  Entwicklung  der  deutschen  Volkswirtschaftslehre  im  neunzehnten
Jahrhundert,  Teil  2,  Leipzig  1908  S.  7  und  Manes,  Berichte  des
/.Internationalen  Kongresses  fürVersicherungswifsenschaft  Berlin  1906,
5.  273.  Freilich  haben  schon  Lazarus  (1863),  Schäffle  (1867)  und
kl  st  er  (1880)  die  Bedürfnisse  betont.
ch  a.  a.  O.  Nr.  76:  Onde  il  rischio  si  puo  anche  definire  come
»ventualitä  che  provoca  un  bisogno
3 ‘)  Die  Theorie  der  Versicherung  begründet  auf  den  Begriff  der
ventuellen  Bedürfnisse  (Zeitschr.  f.  Versicherungsrecht  und  -Wissenschaft,
straßburg  1897)  Bd.  II,  S.  467  ff;  Vd  III  S.  254  ff.;  und  später  in  der
ür  die  Erkenntnis  des  Wesens  der  Versicherung  bedeutungsvollsten,  in
»er  volks»virtschaftlid)en  Literatur  unberücksichtigt  gebliebenen  Schrift
.’assicurazione  in  generale  (Milano  1898),  insbesondere  Nr.  75  f.,  Nr.  100f.,
Ür.  129  f.,  210.
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