22 4. das bei einer Dezentralisation einzugehende Geschäfts risiko, welches bei ihrer Stellung als Privatnoteninstitut sehr ins Gewicht fallen mußte. Aber zu alle dem kommt, wie schon eingangs erwähnt, ihre Sonderstellung als Landesnotenbank vom volkswirtschaft lichen Standpunkte aus betrachtet. Als solche hat sie neben der Reichsbank zunächst in erster Linie den gesamten Zahlungs verkehr zu regeln und durch ihr Privileg zur Notenausgabe den Umlauf der baren Geldmittel zu überwachen. Erst an zweiter Stelle kommt dann die Funktion eines kreditvermittelnden Institutes in Betracht. Um ihren ersteren Obliegenheiten gerecht zu werden, ist eine Dezentralisation nicht absolut erforderlich, wenn sie auch insbesondere zur Regulierung des Geldumlaufes sehr zweckdienlich sein würde. Aber deshalb gleich den Stab über der Badischen Bank zu brechen und ihr jedwede Existenz berechtigung abzusprechen, wie dies Ruby in seiner Abhandlung über die Badische Bank getan hat, dürfte entschieden zuweit gehen. Sie kann eben als Privatnotenbank bezüglich ihrer äußeren Entwicklung nicht ohne weiteres mit dem deutschen Zentral noteninstitut, oder gar mit den Kreditbanken verglichen werden, für die in unserer heutigen Wirtschaftsepoche das Einhalten mehr oder minder starker Expansionstendenzen eine wirtschaft liche Notwendigkeit geworden ist. Als Privatnotenbank sind ihr durch Reichsgesetz bestimmte Grenzen für ihr gesamtes Wirken gesetzt, wodurch für sie jeder mit größerer Verlustgefahr ver bundene Geschäftszweig und jede spekulativen Charakter tragende Transaktion, als welche auch eine nicht aus notwen digstem Bedürfnis hervorgehende Filialengründung anzusehen ist, ausgeschlossen ist. Trotzdem sie durch die mächtig dezen tralisierte Reichsbank weit überflügelt wurde, darf ihre segen spendende und tatkräftige Unterstützung der badischen Industrie hauptsächlich am Mannheimer Platze nicht übersehen werden. So ist es zum großen Teil mit ihren Interventionen zu ver danken, daß in der Krise von 1902 dem Wirtschaftsleben in