48 umsomehr ins Gewicht fallen mußte. Aus all dem ist ersichtlich, daß die Mannheimer Bank allein nur unter erheblichen Schwie rigkeiten die Krise von 1902 überstanden hätte und noch während dieser oder doch kurze Zeit nachher den Konzentra tionsbestrebungen im deutschen Bankwesen unter dann selbst verständlich viel ungünstigeren Bedingungen zum Opfer gefallen wäre. Nach einer neuesten Reichsgerichtsentscheidung wird sogar dem Vorstand einer Aktiengesellschaft Antwortsverweigerung auf Anfragen einzelner Aktionäre in der Generalversammlung direkt zugesprochen: „Für Aktiengesellschaften muß der Gedanke an ein Indi vidualrecht auf Auskunftserteilung mit Entschiedenheit abge lehnt werden. Rechte dieser Art sind vom Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen nur in ganz beschränkter Anzahl an erkannt. Der anfragende Aktionär hat sich zunächst an die Ge neralversammlung zu wenden und zu beantragen, daß diese die Stellung der Frage beschließt. Wird beschlossen, die bean tragte Frage nicht zu stellen, so hat sich der Aktionär in der Regel damit zu bescheiden." Die Nachteile, die sich bei der Fusion der Mannheimer Bank in die Rheinische Creditbank nach Eustach Mayr 1 ) für den Aktionär der ersteren dadurch ergeben, daß sein Einfluß auf die Geschäftsführung der Rheinischen Creditbank äußerst gering geworden sei, „während bisher die Aktionäre der Mann heimer Bank inbezug auf die Geschäftsleitung dieser alles ge wesen seien“, dürften wohl kaum in Betracht zu ziehen sein. Da von Einfluß eines Aktionärs auf die Geschäftsgebahrung einer A.-G. in der heutigen Praxis kaum mehr gesprochen werden kann. Letztere besteht eigentlich nur noch formell durch Abstimmung in der Generalversammlung vor Zustande kommen der allerwichtigsten Transaktionen. Ferner stehen dem Aktionär nach Aktienrecht Anfragen zur Informierung über Ge ll Eustach Mayr, Kapitalbedarf und Kapitalbeschaffung der Industrie etc. In Heidelberger volkswirtschaftlichen Abhandlungen I. Bd. 2. Heft.