SBBÄ ■ ««WEMq i Ausgangspunkt und Kern des Problems. 0 In das Reichseinkommensteuergesetz ist die Fassung „Ab- Reichs-Ein setzungen für Abnutzung" allerdings erst durch die Novell« “T-TJaS IS* vom 24. März 1921 gelangt. Wohl aber lautet« die Regie- , rungsvorlage bereits: „die regelmäßigen jährlichen Absetzun gen für Abnutzung von Gebäuden, von Maschinen und von beweglichem Betriebsinventar", und diese Fassung war in der Begründung (S- 97) ausdrücklich als eine „sich im § 8 1 Nr. 4 des preußischen Einkommensteuergesetzes und in den meisten Einkommensteuergesetzen findende Bestimmung" be zeichnet. Die statt dessen in das Gesetz vom 29. März 1920 gelangte, durch die Novelle vom 24. März 1921 wieder be seitigte Fassung „die jährlichen, den Verhältnissen ent sprechenden Abschreibungen für Wertverminde rn n g" rührte von der Nationalversammlung her. Die als Werbungskosten zu behandelnden „jährlichen Ab setzungen für Abnutzung" sind also ein der Einkommensteuer- gesetzgebung und -praxis seit fast dreiviertel Jahrhunderten geläufiger Begriff, und man sollte annehmen, daß über die für seine Auslegung grundlegenden Fragen die Meinungen längst geklärt seien. Und doch haben sich nicht nur die Einkommensteuersenate des höchsten Gerichtshofs, des Reichsfinanzhofs, mit der grund sätzlichen Frage, ob die Absetzung für Abnutzung nach den Beschaffungskosten oder nach dem gemeinen Werte bei Be ginn des in Betracht kommenden Jahres oder endlich nach dem Durchschnittswert im Laufe des Jahres zu bemessen sei, also in jenen Beschaffungskosten oder in einem dieser gemeinen Werte ihre obere Grenze finde, in den beiden letzten Jahren wiederholt zu befassen gehabt, sondern sogar der Große Senat, der nur dann zur Entscheidung einer Rechtsbeschwerde berufen ist, wenn ein Senat von einer veröffentlichten Entscheidung ab weichen will (§ 46 910.), hätte zu der Frage Stellung zu nehmen gehabt, wäre nicht die betreffende Rechtsbeschwerd« der Erledigung nach der Entlastungsverordnung vom 24. Ok tober 1923 anheimgefallen. Denn in der fraglichen Sache hatt« sich der Vorsitzende des Finanzgerichts, der einen Vorbescheid nach § 251 Abs. 2 AO erlassen hatte, in diesem auf den Standpunkt gestellt, daß von dem Durchschnittswert im Laufe des Steuerjahres auszugehen sei. Hiergegen hatte das Finanz amt Rechtsbeschwerde eingelegt, indem es Ausgehen vom Beschaffungspreise begehrte. Diesen letzteren Standpunkt hatt« der auch für diese Rechtsbeschwerde zuständige III. Senat des Reichsfinanzhofes bereits in dem Urteile Bd. 11 S. 238 der Sammlung gebilligt. Wenn er trotzdem in der nunmehrigen Sache nicht entschied, sondern den Beteiligten eröffnete, daß er die Sache dem Großen Senat vorgelegt habe, so bewies das, daß er die Absicht hatte, von seiner in jenem Urteil« nieder-