34 Das Urteil des RFH. vom 19. Oktober 1922. sprechenden Gestaltung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b und der §§ 33 a und 59 a nicht zu entnehmen, daß die dazu gegebene Be gründung nur in beschränktem Maße Anklang gefunden hätte. Der Reichsfinanzhof bemerkt weiter: „Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b in der ursprünglichen Fassung wurde geändert, um eine durch die Abnutzung eingetretene Wertminderung bei der Besteuerung zu berücksichtigen, wenn auch der Gegenstand infolge der Geldentwertung eine schein bare Werterhöhung erfahren hat und so die auf die abneb- mendc Brauchbarkeit des Gegenstandes zurückzuführende Ent wertung ausgeglichen schien. Der Einfluß der Geldentwer tung soll hiernach außer Betracht bleiben." Dem, was der Reichsfinanzhof hiermit meint, ist zuzustimmen. Aber aus dem, was er hier sagt, folgt noch nicht, daß „die durch die Ab nutzung eingetretene Wertminderung" nur nach dem An- schaffungs» oder Herstellungspreise bemessen werden dürfte, eher das Gegenteil; denn die „Brauchbarkeit" eines Gegenstan des findet, namentlich wenn seit seiner Anschaffung längere Zeit verflossen ist, in seinem Anschaffungspreise keineswegs ohne weiteres ihre oberste Grenze, in einem Prozentsätze des letzteren nicht ohne weiteres den Maßstab ihrer Abnahme. Ohne weiteres zuzugeben ist hingegen dem Reichsfinanzhos, daß, wo das Einkommen st euerge setz von „An- schaffungs- oder Herstellungspreis" spricht, hierunter „der Geldbetrag" zu verstehen ist, der seinerzeit für die Beschaffung des Gegenstandes aufgewendet worden ist." Aber im § 13 spricht das Gesetz eben nicht vom „Anschaf- fungs- oder Herstellungspreise". Das gewichtigste Argument, welches der Reichsfinanzhof für seine Ansicht in seinem Urteile vom 19. Oktober 1922 — also ehe ihm noch die unten zu erwähnende Bemerkung in der Begründung des Geldentwertungsgesetzes und dieses zur Seite standen — geltend machen konnte und geltend macht, ist die Parallele mit § 33 a EinkStG. In seiner damaligen Fassung enthielt dieser zwar noch keinen Hinweis auf § 13, aber er verlangte doch schon den Ansatz der Gegenstände des Betriebsvermögens höchstens mit dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise nach Abzug der „zulässigen Absetzungen für Abnutzung", und es liegt nahe, aus dem gleichen Wortlaut „Absetzungen für Abnutzung" zu folgern, daß der Gesetz geber bei § 33 a davon ausgegangen sei, die nach § 33 a und nach § 13 Ziff. 1 b zulässigen Absetzungen seien iden tisch, und daher setze auch § 13 Ziff. 1 b ein Ausgehen von dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise voraus. Verstärkt wird dieses Argument heute durch die Neu fassung des § . 33 a und den Wortlaut des neuen § 33 b EinkStG. nach dem Geldentwertungsgesetze. Denn