42 Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw. auch ohne jenen neuen Zusatz aufdrängende und allerdings naheliegende vorerwähnte Erwägung eines Vergleichs der bei den, denselben Begriff der „Absetzungen für Abnutzung" ent haltenden Gesetzesstellen verwertet werden. Nun ist es aber selbstverständlich, daß, wenn bei Berechnung des Einkommens der Wert von Vermögens gegenständen in Einnahme ge stellt wird, wie es §§ 32, 33 verlangen, Absetzungen nur von diesem Werte und nur bis auf dessen Höhe vorgenommen wer den können; denn weniger als Null kann der Gegenstand nicht wert sein?) Der Wert, mit dem die Betriebsgegenstände nach § 33a einzustellen sind, ist höchstens der Anschaffungs- oder Her stellungspreis. Deshalb können nach § 33 a Absetzungen auch nur von diesem gemacht werden. Wird aber der gemeine Wert am Jahresschlüsse eingestellt, so kann natürlich an diesem nicht noch eine Absetzung für Abnutzung vorgenommen werden. Denn der Einfluß der Abnutzung während des verflossenen Jahres kommt ja schon in dem gemeinen Werte an dessen Ende zum Ausdruck, sei es nun, daß der gemeine Wert am Ende des Jahres infolge der Abnutzung niedriger ist, als bei Jahresbeginn, sei es, daß er zwar höher ist, aber doch nicht so hoch, wie er sein würde, wenn der Gegenstand nicht abgenutzt wäre. Aber ganz abgesehen hiervon enthält der § 33 a ebenso, wie der § 13 des preußischen Einkommensteuergesetzes die Abschreibungen bei kaufmännischer Buchführung anderen Re geln als dem §814 unterwarf, eben Sondergrundsätze für die Behandlung der Gegenstände des Betriebsvermögens, die, ursprünglich auch nur für den bilanzierenden Kaufmann ge dacht — sie hatten ja ihr Vorbild int § 139 Abs. 2 der Reichs abgabenordnung, wo von der „B i l a n z aufstellung" die Rede *) Gewiß kann ein Gegenstand so unbrauchbar werden, daß sein Altmaterialwert geringer wie die Kosten seiner Be seitigung ist. Dann ist aber der Mehrbetrag der Beseitigungs kosten über den Materialwert nicht ein Minuswert des Gegen standes. Vielmehr behält auch dann der letztere den — posittven — Materialwert, der durch die Kosten seiner im Interesse des Betriebs notwendigen Beseitigung nicht berührt wird. Diese Kosten sind Betriebskosten wie andere auch, aber nicht Wertein bußen des Gegenstandes; sie mindern, wie andere Betriebsaus gaben den Reingewinn, aber nicht den Wert des einzelnen Be triebsgegenstandes, sie sind eine Folge der Abnutzung, stellen aber nicht den Wert der Abnutzung selbst dar. Wird der un brauchbar gewordene Gegenstand durch einen andern ersetzt, dann können sich die Abbruchskosten des alten auch als Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des neuen, des Ersatzgegenstandes charakterisieren, dann erhöhen sie diese, mindern aber nicht den Wert des ausgewechselten Gegenstandes.