stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 43 ist (vgl. Becker, Reichsabgabenordnung Anm. 3 zu Z 139; Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs, Bd. 10 S. 296) , ihre Erklärung darin finden, daß nach §§ 32, 33 bei Ermittlung des landwirtschaftlichen und gewerblichen Ein kommens auch der Unterschied im Stande und Werte des An lagekapitals zu berücksichtigen ist, dieses Einkommen nicht bloß in Einkünften abzüglich Werbungskosten besteht. Regeln für die Berechnung jenes Unterschieds im Stande und Werte des Anlagekapitals, der Waren und Vorräte aufzustellen, ist die Aufgabe des § 33 a, und worauf es den Antragstellern des § 33 a ankam, war, die Beschaffungskosten als H ö ch st a n s a tz auf der Aktivseite zu sichern und die Folge der §§ 32, 33 auszuschließen, daß noch nicht realisierte Konjunkturgewinne, nämlich Wertsteigerungen des Anlagekapitals und der Vorräte, der Einkommensteuer unterworfen würden. Man wollte in dieser Hinsicht die Schanz'sche Reinvermögenszugangstheorie, der dies entsprechen würde, ausschließen. Die Frage der Ab schreibung trat hier in den Hintergrund, zumal Sicherheit für erhöhte Abschreibungen gleichzeitig durch § 59 a geschaffen wurde. Durch die Aenderung des § 13 I 1 b aber wurde ge rade angestrebt, für Absetzungen die Schranken zu beseitigen, die sich aus der Geldentwertung ergaben. Dieser Zweck würde nur unvollständig erreicht, wenn die in höherwertigem Gelde aufgewendeten Beschaffungskosten trotz der eingetretenen Geld entwertung als Höchstgrenzen für die Absetzungen bestehen blieben. Es hätte dies eine neue Anerkennung des Grund satzes „Mark gleich Mark" bedeutet, den man gerade nicht gelten lassen wollte. Gerade die Beschränkung der Absetzungen aus den Anschaffungs- und Herstellungspreis führt überdies nicht nur zu der von Einkommensteuergesetz abgelehnten Be steuerung nicht realisierter Konjunktur-, sondern sogar noch nicht einmal realisierter reiner Scheingewinne; denn der Sub stanzverlust könnte danach nicht abgeschrieben werden, weil der Anschaffungspreis in hochwertiger Valuta gezahlt und da her nominell niedrig ist. Schließlich ist auch folgendes zu erwägen: In seiner bis herigen Fassung ließ der § 33 a zu, und in seiner neuen Fassung verlangt er sogar die Einstellung des gemeinen Wertes am Jahresschlüsse, wenn dieser niedriger als der An schaffungspreis minus Absetzung ist. Die Einstellung des ge meinen Wertes am Jahresschlüsse beruht aber im Grunde auf demselben Gesichtspunkte wie eine Absetzung vom gemeinen Werte beim Beginne des Jahres und enthält wie diese ein Abstrahieren vom Anschaffungspreise. Wenn in dem Urteile des RFH. vom 19. Oktober 1922 auf meine Handausgabe des Einkommen st euer- ; 8 esetzes hingewiesen worden ist, so lassen die dort S. 111 ge- Ttandpunkt von Strutz, Handausgabe 0. Einkommen- steuergesctzes