62 Fiskalische Erwägungen. die einzelnen Eingänge und Ausgänge, ohne Rücksicht auf ihren Zeitpunkt eingestellt werden und „gewissermaßen fingiert wird, daß sie sämtlich gleichzeitig am Stichtag erfolgt seien" (..Steuer und Wirtschaft" S. 820). In der Richtung dieser Fiktion läge es, zu fingieren, daß sich auch die gesamte Ab nutzung am Stichtage vollzogen hätte, und dann wäre es folgerichtig, auch die Absetzung nach dem fingierten Werte zu bemessen, den der Gegenstand am Stichtage vor der als erst am Stichtag erfolgt fingierten Abnutzung hatte. Dann müßte man aber bei schwankendem Geldwerte die entsprechenden Kon sequenzen auch für alle übrigen nicht in barem Gelde deutscher Währung bestehenden Eingänge und Ausgänge ziehen, d. h. alle im Laufe des Jahrs empfangenen und gemachten Sach- und Arbeitsleistungen, die steuerbare Einkünfte oder abzugs fähige Ausgaben bilden, auf ihren Geldwert am Stichtag umrechnen. Es ginge jedoch nicht an, nur die Naturaleinnah men und Naturalausgaben in dieser Weise auf den Stichtag umzuwerten und diese umgewerteten Posten mit den nicht um gewerteten Geldeinnahmen und Geldausgaben zusammenzu zählen, die einen von den andern abzurechnen, man müßte dann vielmehr auch zur Umrechnung der Geldposten greifen, und da mit fiele die ganze Einkommensteuer. Die dieser unbewußt zugrunde liegende obige Fiktion bleibt leidlich tragbar nur, wenn sie wenigstens folgerichtig bei allen Positionen der Ein- kommensberechnung festgehalten wird. 10. Fiskalische Erwägungen. Gelangt inan zu der Ueberzeugung, daß dem Zwecke und der wirtschaftlichen Bedeutung der Absetzungeil für Ab nutzung am meisten gerecht wird eine Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b EinkStG. dahin, daß vom Werte der Gegenstände bei Beginn des Jahres auszugehen ist, und daß weder der Wortlaut noch unzweideutig die Entstehungsgeschichte des Ge setzes diese Auslegung verbieten, so hat der Gesichtspunkt, ob diese Auslegung für den Reichsfiskus nachteiliger ist als die bisherige des Reichsfinanzhofs, wonach vom Anschaffungs preis auszugehen ist, völlig auszuscheiden, es sei denn, die fiskalischen Folgen wären derartige, daß sie ein verstän diger Gesetzgeber unmöglich gewollt haben kann. Davon kann aber nicht die Rede sein. Die Absetzungen nach dem Zeitwerte führen keineswegs unter allen Umständen zu höheren Be trägen als solche nach dem Anschaffungspreise, sondern als Regelerscheinung eben nur bei sinkendem Geldwerte, während bei steigendem Geldwert Absetzungen nach dem Anschaffungs preise für den Steuerfiskus nachteiliger sind als solche nach dem Zeitwert. Gerade bei Schaffung des § 13 Nr. 1 b in der jetzigen Fassung rechnete aber der Gesetzgeber auf eine