Schluß. 65 in diesem Falle für die Anwendbarkeit in der Weise, daß eben der Abzug den ohnehin vorhandenen, das sonstige Einkommen mindernden Betriebs- oder Geschäftsverlust erhöht. Denn der Zweck des § 33 b ist die Verhütung der Besteuerung von Scheingewinnen, und eine solche würde nach der den Gesetzgeber beherrschenden Vor stellung ebenso eintreten, wenn der Abzug unterbleibt, weil der Betrieb keinen Gewinn abgeworfen hat, von dem er zu kürzen wäre, als wenn er unterbliebe in Fällen, wo ein kürzungsfähiger Gewinn vorliegt." Dadurch, daß nach der Zweiten Steuernotverordnung vom 19 Dezember 1923 für das Jahr 1923 eine Veranlagung der Einkommensteuer nicht stattfindet, ist die praktische Bedeutung der int vorstehenden erörterten Streitfrage der Bemessung der Absetzungen wegen Abnutzung zwar augenblicklich beeinträch tigt. Umso größer ist ihre Bedeutung de lege ferenda ge worden. Denn es ist anzunehmen, daß vor der int nächsten Jahre vorzunehmenden Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1924 das Einkommensteuergesetz erhebliche Aenderungen erfährt. Dann wird jene Frage zu den wichtigsten gehören, deren Nachprüfung und Entscheidung durch eindeutige Ge setzesvorschriften im Interesse sowohl der Steuerpflichtigen wte des Steuerfiskus liegt. Insbesondere für die Steuerpflichtigen wird es dann darauf ankommen, daß der Gesetzgeber das wirtschaftliche Wesen der Absetzungen für Abnutzung klar erkennt und die sich hierüber verhaltenden Gesetzesvorschrtfteu in einer diesem wirtschaftlichen Charakter und damit den An forderungen des Wirtschaftslebens gerecht werdenden Weise gestaltet werden. Ohne Initiative der Vertretungen der be troffenen Wirtschaftskreise ist kaum darauf zu rechnen, daß der Beschränkung den Absetzungen auf den Beschaffungsprets oder -wert der Boden entzogen werden wird. Zu einer solchen Initiative werden diese Vertretungen aller Wirtschaftskreise aber alle Veranlassung haben und sich rechtzeitig rüsten müssen. Denn die Zweite Steuernotverordnuug und thre Be gründung lassen die Befürchtung nur zu begründet erscheinen, daß man im^Interesse der „Vereinfachung" an sehr bedenk liche, für die Steuerpflichtigen nachteilige Verschlechterungen der Einkommensteuer denkt.