<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Georg</forname>
            <surname>Strutz</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1020603151</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        die Absetzungen für Abnutzung 
nach -emEinkommenfteuergesetz 
von 
Dr. jur. Heorg Struh 
Senatspräst-ent am Neichsfinanzhof 
wirklichem Geheimen Gberregierungsrat 
Zweite »urchgefehenr 
un- ergänzte fluflagr 
V- i 
1-24 Serlin C2 1424 
InSuftrieverlag Spaeth L Linüe 
»uchhan-lung für Steuerliteratur 
44i/
        <pb n="2" />
        Unentbehrlich für jeden größeren Setrieb und 
insbesondere für Rechtsanwälte, Steuer 
berater, Sücherreviforen sowie für sämtliche 
Steuerbehörden und deren Seamte. 
des Reichsstesereellils 
Spstematifche Darstellung üer 
Steuergesetze (einschließl. Zoll- 
recht) öes Deutschen Reiches 
Unter Ukitwirkung von: 
Reichsfinanzrat Dr. Boethke, Reichsfinanzrat 
Loers,Reichsfinanzrat Bayer, Geheimen Rat 
Dr. Krapf, Reichsfinanzrat Dr. Machatius, 
Reichsfinanzrat Ulirrs, Reichsfinanzrat Geh. 
Gberregierungsrat Dr. Trautvetter, Reichs 
finanzrat Dr. Vehlow, Mitgliedern des 
Reichssinanzhofes 
herausgegeben von 
Dr. jur. Georg Strutz 
Senatsprästdent am Reichsfinanzhof 
tvirkl. Geheimer Gberregierungsrat 
preis gebunden etwa 20,— Golöm. lunverbindlich) 
Das Handbuch des Reichssteuerrechts ist 
z. Zt. das einzige, das dem Stande der 
Gesetzgebung von Anfang 1924 entspricht. 
Induftrleverlag Spaeth &amp; Linde, Berlin C2 
König-Straße 52
        <pb n="3" />
        Die Absetzungen für Abnutzung 
nach öem Einkommensteuergesetz 
von 
Dr. jur. Georg Strutz 
Senatspräfident am Reichsfinanzhof 
wirklichem Geheimen Gberregierungsrat
        <pb n="4" />
        :•&gt; 'V 
sSsSs 
'%-Y 
WM 
KÄM 
■■1 
&lt; läfejfe 
- . --7 .V^C? 
"V:. 
1 ■ - ■. : : 
M8
        <pb n="5" />
        Die Absetzungen für Abnutzung 
nach dem Einkommensteuergesetz 
von 
Dr. jur. Georg Strutz 
Senatsprästüent am Neichsfinanzhof 
Wirklichem Geheimen Gberregierun-srat 
Zweite durchgesehene 
und ergänzte fluflage 
•'sH eit - 
AbieüttRcj 
MUK- 
Bibuoihsk. / * I 
1-24 Serlin C2 1-24 
In-ustrieverlag Spaeth L Lin-e 
ZachbuchhanSIung für Steuerliteratur
        <pb n="6" />
        : ■ 
: -^&lt;vV 
'VrX tnS 
äifM 
hi;» 1 ?.. 
H 
- V X *'
        <pb n="7" />
        Inhaltsverzeichnis 
1. Ausgangspunkt und Kern des Problems .... 7 
2. Umgestaltung des § 13 I 1b EinkStG durch die 
Novelle vom 24. Mai 1921 12 
3. Der Vorgang des preußischen Einkommensteuer 
gesetzes im Landtag 13 
4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungs 
gerichts - 20 
5. Unklarheiten bei Beratung der Reichseinkommensteuer 
in der Nationalversammlung 28 
6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922 32 
7. Wirtschaftliche Bedeutung der Absetzungen für Ab 
nutzung 37 
8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b int 
Widerspruch mit §§ 33 a, und 33 b und § 13 I 1 b 
2. Halbsatz? Urteil des Reichsfinanzhofs vom 28. 
November 1923 40- 
9. Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangs-, -end- 
oder -Mittelwert zu bemessen? 56 
10. Fiskalische Erwägungen 62 
11. Benachteiligung von Land- und Forstwirtschaft und 
Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkStG. nach 
dem Zeitwert? 64
        <pb n="8" />
        <pb n="9" />
        Die Absetzungen für Abnutzung nach üem 
Einkommensteuergesetz. 
1. Ausgangspunkt und Kern des Problems- 
Nach § 13 Abs. 1 Jiff- 1 b des Reichseinkommensteuer- Preutz.! 
gesetzes (EinkStG.) gehören zu den „vom Gesamtbeträge der ll- j r inf 
Einkünfte in Abzug zu bringenden" „Werbungskosten" auch 1 cilct 
„die jährlichen, den Verhältnissen entsprechenden Absetzun 
gen für Abnutzung von Gebäuden, von Be- und Ent- 
wässerungs- und fischereiwirtschaftlichen Anlagen, von Ma 
schinen und von sonstigem Betriebsinventar". 
Den Wortlaut „Absetzungen für Abnutzung" gebrauchte 
schon das preußische Klassen- und Einkommensteuergesetz vom 
1. Mai 1851 und die preußische Instruktion, betr- die Fest 
stellung des der Klassen- bzw. klassifizierten Einkommensteuer 
unterliegenden Einkommens, vom 3. Januar 1877 (MinistBl. 
der innern Verwaltung Nr. 44). Das Gesetz von 1851 be 
stimmte im § 30 Abs. 2: „Der Gewinn aus Handel, Ge 
werbe, Pachtungen usw. ist imch dem Durchschnitt der drei 
letzten Jahre, sofern das Geschäft oder die Pacht schon so 
lange gedauert hat, zu berechnen. Als Ausgaben dürfen 
dabei, außer der üblichen Absetzung für jähr 
liche Abnutzung von Gebäuden und Utensilien, 
nur solch« in Abzug gebracht werden, welche behufs der Fort 
führung des Handels oder Gewerbebetriebes usw. in dem bis 
herigen Umfange gernacht worden sind, mithin nicht solche 
Ausgaben, welche sich auf die Bestreitung des Haushalts 
des Steuerpflichtigen und des Unterhalts seiner Angehörigen 
beziehen, oder welche in einer Kapitalanlage zur Erweite 
rung des Geschäfts oder zu Verbesserungen aller Art be 
stehen". In der Instruktion von 1877 aber hieß es unter 
„UI. Einkommen aus Handel, Gewerbe, Pachtungen oder 
irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung. A. Handel 
und Gewerbe":
        <pb n="10" />
        8 
Ausgangspunkt und Kern des Problems. 
„Abzüge § 19. In Abzug dürfen gebracht werden: 
g)die zur Erzielung des Ertrages erforderlichen Aufwen 
dungen mit Einschluß 
b) der für jährliche Abnutzung an Gebäuden, Ma 
schinen und sonstigen Gerätschaften des Betriebes üb 
lichen, nötigenfalls nach sachkundiger Beurteilung zu be- 
messenden Absetzungen oder, sofern die Gegen 
stände dem Gewerbetreibenden nicht selbst gehören, der 
von demselben für den Gebrauch und die Abnutzung an 
den Eigentümer zu entrichtenden Vergütungen (Miets 
zinsen usw.)". 
Hieran knüpfte das Miquel'sche Einkommensteuergesetz vom 
24. Juni 1891 an, indem es, übereinstimmend mit der Regie 
rungsvorlage, in § 9 15 für vom Einkommen, nun aber 
nicht mehr nur von demjenigen aus Handel, aus Gewerbe 
und Pachtungen, abzugsfähig erklärte „die regelmäßigen jähr 
lichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, 
Maschinen, Betriebsgerätschaften usw." Daß ihm die Instruk 
tion vom 3. Januar 1877 zum Vorbilde diente, wurde in der 
Begründung (S. 47) ausdrücklich ausgesprochen, wo gesagt 
war: „Die in Nr. 5 zugelassenen Abzüge entsprechen im We 
sentlichen dem bestehenden Rechte (§ 30 Abs. 2 a- a. O-, § 3 b, 
§ 4 II a der Anweisung vom 3. Januar 1877)" 
Bei der Fassung „Absetzungen für Abnutzung" blieb es 
auch bei der Neuredaktion des Einkommensteuergesetzes vom 
19. Juni 1906, in dem nunmehr in Z 8 l 4 als „auch als" „vom 
Roherträge der Linkommenquellen in Abzug zu bringende" 
„Werbungskosten" „geltend" genannt wurden „die regelmäßi 
gen jährlichen Absetzungen für Abnutzung der Gebäude, 
Maschinen sowie des sonstigen toten Inventars". 
Andere 
andes-Ein- 
nmenstcueri 
Diesen Wortlaut „regelmäßige jährliche Absetzungen für 
Abnutzung" übernahmen dem preußischen nachgebildete Ein 
kommensteuergesetze anderer deutscher Bundesstaaten, wie z.B. 
das württembergische (Art. 9 I 2), während die entsprechende 
Vorschrift des bayerischen (Art. 12 I 4) als abzugsfähige Be 
triebsausgaben erklärte „Abschreibungen in angemesse 
nem Betrage für Abnützung von Gebäuden, Maschinen und 
lebendem und totem Betriebsinventar", das hessische (Art. 19 
Ziff. 8) den Abzug der regelmäßigen jährlichen Abschrei 
bungen für Abnutzung der den landwirtschaftlichen und 
gewerblichen Betrieben dienenden Gebäude, Maschinen und 
Betriebsmittel, welche einer angemessenen' Berücksichtigung der 
Wertverminderung entsprechen, wie sie nach den Grundsätzen 
ordnungsmäßiger Buchführung verlangt wird", „bei der Ein 
kommensberechnung" zuließ. 
fei 
vo 
nt 
ge 
be 
de 
N 
nt&lt; 
Ze 
ge 
fei 
sp 
r i 
fei 
ge 
ge 
fei 
ge 
de 
sä 
B 
gi 
D 
in 
Ä 
w 
de 
ist 
w 
n&lt; 
de 
to 
fit 
m 
S 
de 
ai 
B 
de 
R 
S 
S 
er 
b&lt;
        <pb n="11" />
        SBBÄ ■ ««WEMq i 
Ausgangspunkt und Kern des Problems. 0 
In das Reichseinkommensteuergesetz ist die Fassung „Ab- Reichs-Ein 
setzungen für Abnutzung" allerdings erst durch die Novell« “T-TJaS IS* 
vom 24. März 1921 gelangt. Wohl aber lautet« die Regie- , 
rungsvorlage bereits: „die regelmäßigen jährlichen Absetzun 
gen für Abnutzung von Gebäuden, von Maschinen und von 
beweglichem Betriebsinventar", und diese Fassung war in 
der Begründung (S- 97) ausdrücklich als eine „sich im § 8 1 
Nr. 4 des preußischen Einkommensteuergesetzes und in den 
meisten Einkommensteuergesetzen findende Bestimmung" be 
zeichnet. Die statt dessen in das Gesetz vom 29. März 1920 
gelangte, durch die Novelle vom 24. März 1921 wieder be 
seitigte Fassung „die jährlichen, den Verhältnissen ent 
sprechenden Abschreibungen für Wertverminde 
rn n g" rührte von der Nationalversammlung her. 
Die als Werbungskosten zu behandelnden „jährlichen Ab 
setzungen für Abnutzung" sind also ein der Einkommensteuer- 
gesetzgebung und -praxis seit fast dreiviertel Jahrhunderten 
geläufiger Begriff, und man sollte annehmen, daß über die für 
seine Auslegung grundlegenden Fragen die Meinungen längst 
geklärt seien. 
Und doch haben sich nicht nur die Einkommensteuersenate 
des höchsten Gerichtshofs, des Reichsfinanzhofs, mit der grund 
sätzlichen Frage, ob die Absetzung für Abnutzung nach den 
Beschaffungskosten oder nach dem gemeinen Werte bei Be 
ginn des in Betracht kommenden Jahres oder endlich nach dem 
Durchschnittswert im Laufe des Jahres zu bemessen sei, also 
in jenen Beschaffungskosten oder in einem dieser gemeinen 
Werte ihre obere Grenze finde, in den beiden letzten Jahren 
wiederholt zu befassen gehabt, sondern sogar der Große Senat, 
der nur dann zur Entscheidung einer Rechtsbeschwerde berufen 
ist, wenn ein Senat von einer veröffentlichten Entscheidung ab 
weichen will (§ 46 910.), hätte zu der Frage Stellung zu 
nehmen gehabt, wäre nicht die betreffende Rechtsbeschwerd« 
der Erledigung nach der Entlastungsverordnung vom 24. Ok 
tober 1923 anheimgefallen. Denn in der fraglichen Sache hatt« 
sich der Vorsitzende des Finanzgerichts, der einen Vorbescheid 
nach § 251 Abs. 2 AO erlassen hatte, in diesem auf den 
Standpunkt gestellt, daß von dem Durchschnittswert im Laufe 
des Steuerjahres auszugehen sei. Hiergegen hatte das Finanz 
amt Rechtsbeschwerde eingelegt, indem es Ausgehen vom 
Beschaffungspreise begehrte. Diesen letzteren Standpunkt hatt« 
der auch für diese Rechtsbeschwerde zuständige III. Senat des 
Reichsfinanzhofes bereits in dem Urteile Bd. 11 S. 238 der 
Sammlung gebilligt. Wenn er trotzdem in der nunmehrigen 
Sache nicht entschied, sondern den Beteiligten eröffnete, daß 
er die Sache dem Großen Senat vorgelegt habe, so bewies das, 
daß er die Absicht hatte, von seiner in jenem Urteil« nieder-
        <pb n="12" />
        10 Ausgangspunkt und Kern des Problems. 
gelegten Ansicht abzuweichen. Inzwischen hat sich allerdings 
auch der VI. Senat des Reichsfinanzhofs in einem im 13. 
Bande der amtlichen Sammlung (S. 74 f.) veröffentlichten 
Urteile vom 28. November 1923 auf den vom III Senat in 
dem erwähnten Urteile, Bd. 11 @ 238 der Sammlung, ein 
genommenen Standpunkt gestellt, wenn auch mit anderer Be 
gründung. 
Daß über diese offenbar für die Auslegung und Hand» 
habung des § 13 I 1 b grundlegende Frage noch jetzt nach, 
wie gesagt, mehr als 70 Jahren Meinungsverschiedenheiten 
sogar bei dem höchsten Gerichtshöfe bestehen, nachdem auch die 
Begründung zum Einkommensteuergesetz angenommen hatte, 
daß „der Begriff der Werbungskosten von der Wissenschaft 
und Rechtsprechung im allgemeinen fest umgrenzt" sei, erklärt 
sich, wie das Auftauchen so unendlich vieler neuer Zweifels 
fragen über die Anwendung mehr oder weniger lange be 
stehender und eingelebter Gesetze, aus dem Störungselement 
unseres ganzen Wirtschafts- und Rechtslebens, aus dem Ver 
falle der Reichswährung. 
Methoden der In Frage kommen können für die Bemessung der Ab- 
Absetzung setzungen wegen Abnutzung fünf Methoden: 
A. Absetzung der Verminderung des Geld Werts im Laufe 
des Jahres; 
B. Absetzung des Betrags, der von den Beschaffungs- 
k o st e n durch den Gebrauch insofern konsumiert ist, 
als sich die weitere Gebrauchsdauer vermindert hat, nach 
deren Ablauf die Gebrauchsfähigkeit erloschen, die für 
den Gegenstand aufgewendeten Beschaffungskosten also 
wirtschaftlich bis auf den etwaigen, die Kosten der Be 
seitigung des Gegenstandes übersteigenden, Altmaterial 
wert ebenso zur Einkommenserzielung während der Ge 
brauchsdauer verbraucht, insofern verloren sind, wie die 
Beschaffungskosten für die durch die Einkommenserzie- 
lung in ihrer Substanz aufgezehrten Konsumtibilien; 
C. Absetzung eines nach dem Verhältnisse der Verminde 
rung der weiteren Dauer der Gebrauchsfähigkeit durch 
den Gebrauch während des maßgebenden Jahres zu 
bemessenden Bruchteils von dem Werte des Gegen 
stands bei Beginn des Jahres; 
D. Absetzung desjenigen Betrags, um den der Gegenstand 
am Ende des Jahres infolge der Abnutzung weniger 
wert ist, als er sein würde, wenn er in dem Jahre 
nicht abgenutzt worden wäre; 
E. Absetzung wie nach C, aber nicht von dem Werte bei 
Beginn des Jahres, sondern nach einem Mittelwert 
im Laufe des Jahres, der aber durchaus nicht die
        <pb n="13" />
        Ausgangspunkt und Kern des Problems. 
11 
ziffernmäßige Mitte zwischen Anfangs- und Endwert 
zu sein braucht. Es ist dies also ein gewisser Mittelweg 
zwischen C und D. 
Ein Beispiel mag diese verschiedenen Wege erläutern: 
Anschaffungspreis 1200 000 M., Gebrauchsdauer 12, bei Jah 
resbeginn noch 10, bei Jahresschluß 9 Jahre, Wert bei Jahres 
beginn 2 400 000 M., bei Jahresschluß 9 000 000 M., mittlerer 
Wert im Jahre 6 000 000 M. Nach A. wäre trotz der Ver 
minderung der ferneren Gebrauchsdauer um 1 / 10 nichts abzu 
setzen, da der Geldwert sich nicht verringert hat, nach B. 
1 200 000:12 = 100 000 M., nach C. 2 400 000:10 = 240 000 
Mark, nach D. 9 000 000.10: 9 X Vio = 1000 000 M., indem 
im Falle D. gerechnet wird: der noch 9 Jahre gebrauchsfähige 
Gegenstand ist 9 000 000 wert; bei noch zehnjähriger Gebrauchs 
fähigkeit würde er 9 000 000.10: 9 = 10 000 000 M. wert sein, 
also um 1 000 000 M. mehr als er infolge der Abnutzung wert 
ist. Nach E. wären abzusetzen 6 000 000:10 = 600 000 M. 
Bei im wesentlichen gleich bleibender Kaufkraft des Geldes 
wird nun ein Fall, wie er in diesem Beispiele konstruiert ist, 
daß nämlich der Wert trotz Abnutzung über die Beschaffungs 
kosten und sogar trotz fortschreitender Abnutzung immer weiter 
steigt, in der Regel nicht eintreten,- sondern regelmäßig der 
Wert mit fortschreitender Abnutzung immer weiter unter die 
Beschaffungskosten sinken, die Wertverminderung aber sich 
approximativ in einer Quote der Beschaffungskosten ausdrücken \ 
lassen, die sich zu diesen verhält wie die Zeitdauer, um 
die die weitere Gebrauchsfähigkeit am Ende des maß 
gebende» Jahres geringer ist, als sie bei der Beschaffung 
war, zu der gesamten Dauer der Gebrauchsfähigkeit. Bei 
spiel: Anschaffungspreis für den Gegenstand von zehn 
jähriger Gebrauchsdauer 1000 000 M., nach Ablauf eines 
Jahres beträgt die Gebrauchsdauer noch 9 Jahre, nach Ablauf 
eines weiteren Jahres infolge stärkerer Abnutzung nur noch 
7 Jahre: dann wären abzusetzen für das erste Jahr 100 000, 
für das zweite 200 000 M., und der Wert betrug, wenn eine 
wesentliche Aenderung der Preise nicht eingetreten ist, am 
Ende des ersten Jahres noch 900 000, am Ende des zweiten 
noch 700 000 M. Es erhellt zunächst, daß dann die Methoden 
A. und B. zu demselben Ergebnisse führen. Der Geldwert hat 
sich um 100 000 und 200 000 M. verringert, von den Be 
schaffungskosten sind 100 000 und 200 000 M. konsumiert. Wie 
stellt sich dann die Rechnung nach C.? Abzusetzen sind im 
ersten Jahre 1 / 10 von 1 000 000 = 100 000, im zweiten (9—7=) 
2:9 von 900 000 = 200 000 M., also dasselbe Ergebnis wie 
nach A. und B. Und nach D.? Wäre der Gegenstand im 
ersten Jahre nicht abgenutzt, dann würde er an dessen Ende 
noch wie am Anfange 10 Jahre brauchbar sein, also um 1 / 9
        <pb n="14" />
        Folge» der 
bisherigen 
Fassung 
12 Umgestalt, b. § 13 I 1 b EinkStG. b. b. Nov. v. 24. 3. 21. 
mehr wert sein, als er ist, wäre er int zweiten nicht abgenutzt, 
noch 9 Jahre brauchbar unb baher um 2 /t wertvoller sein, 
wenn sich ber Wert nach ber Dauer bcr Gebrauchsfähigkeit 
richtet, unb es würben für benselben Gegenstanb, toenfn er 
noch 10 Jahre brauchbar ist, 1 / 9 mehr, als wenn er nur noch 
9 Jahre gebraucht werben kann, wenn er noch 9 Jahre 
brauchbar ist, 2 / 7 mehr, als wenn er schon nach 7 Jahren un 
brauchbar wirb, gezahlt werben. Es ergibt sich also auch 
Hier als Abnutzungsquote 900 000.10: 9 — 900 000 = 100 000 
unb 700 000.9:7 — 700 000 = 200 000 M. Der Weg zu E. 
führt unter ber vorstehenb vorausgesetzten Stabilität ber Preise 
zu verschiebenen Ergebnissen, je nachbem, ob als Jahresmittel 
wert berjenige, wie er sich barstellen würbe, wenn in bem 
Jahre keine Abnutzung stattgefunben hätte, angenommen wirb 
(Annäherung an D.), ober aber berjenige, wie er sich infolge 
bieser Abnutzung barstellte. Letzternfalls ergibt sich bei Gleich 
bleiben ber Preise basselbe Ergebnis wie für C, ersterenfalls 
eine geringere Abnutzungsquote; benn unter solchen Verhält 
nissen bleibt ber Jahresmittelwert, von bem nach E. bann aus 
zugehen ist, hinter betn Jahresanfangswert zurück. Der Vor 
schlag ber Absetzung von einem Iahresmittelwert ist eben ge 
wachsen auf betn Boben ber Markentwertung unb nur auf 
bereu Folgeerscheinung, bie nominelle Steigerung aller Sach 
werte, zugeschnitten. 
2. Umgestaltung bes § 13 I 1 b EinkStG. durch die Novelle 
vom 24. März 1921. 
Gewiß richtete sich ber Wert gleichartiger Gegenstände 
auch früher nicht nur nach ihrer Gebrauchsfähigkeitsbauer unb 
unterlag derselbe Gegenstanb auch von seiner Abnutzung un 
abhängigen Wertschwankungen. Aber wo das Gesetz nur „Ab 
setzungen für Abnutzung" zuließ, hatten die nicht auf diese 
letztere zurückzuführenden Wertverminderungen außer Betracht 
zu bleiben. 
Der normale Verlauf der Dinge, daß Gebäude, Ma 
schinen und sonstige Gebrauchsgegenstände mit ihrer fortschrei 
tenden Abnutzung an Wert verlieren und dieser einen immer 
geringer werdenden Bruchteil des seinerzeit für die Anschaf 
fung oder Herstellung gemachten Aufwandes darstellt, wurde 
in sein Gegenteil verkehrt mit betn immer rapideren Sinken 
der Kaufkraft der Reichsmark, solange die letztere gleichwohl 
als Wertmesser für Gegenwart und Vergangenheit, an betn 
Grundsätze „Mark gleich Mark" festgehalten wird. Dann 
wird für ein baufälliges Haus, für eine abgenutzte, selbst für 
eine nur noch als Alteisen verwertbare Maschine unter Um 
ständen ein Vielfaches von betn in entwerteter Mark bezahlt.
        <pb n="15" />
        Umgestalt, b. § 13 1 1 b LinkStG. b. b. Nov. v. 24. 3. 21. 13 
was seinerzeit ber Bau ober bie Anschaffung in neuem Zu- 
stanb in höher wertiger Mark gekostet hat. 
Daraus ergab sich zunächst bie Unhaltbarkeit ber früheren 
Fassung bes § 13 I 1 b ReichsEinkStG., ber Absetzungen nur 
zuließ, wenn unb insoweit in bem maßgebenben Jahre eine 
Wertverminberung eingetreten war. Deshalb kehrte bie No 
velle vom 24. März 1921 zu ber Fassung bes früheren 
preußischen EinkStG. unb bes Entwurfs bes ReichsEinkStG. 
„Absetzungen für Abnutzung" zurück. 
Die neue Fassung bes § 13 I 1 b „A bsetzuugen für 
Abnutzung" in ber Novelle vom 24. März 1921 entstammt 
zwar demselben Kompromißantrag int Reichstagsausschuß, aus 
bem die §§ 33 a unb 39 a hervorgegangen sind. Aber das 
Hauptinteresse im Reichstage konzentrierte sich auf diese bei 
den Paragraphen. Sicherte doch § 33 a Landwirtschaft unb 
Industrie, unter deren Gesichtspunkten Bewertungs- und Ab 
schreibungsfragen in den Parlamenten stets überwiegend be 
handelt worden sind, den Vorteil des Grundsatzes „Mark 
gleich Mark", daß beim Wertansatz ihrer Betriebsgegenstände 
auf der Aktivseite die in das Betriebsvermögen in der Ver 
gangenheit hineingesteckten hochwertigen Markbeträge ebenso 
wie die minderwertigen der Gegenwart behandelt werden. Auf 
der andern Seite schützte sie § 59 a auf dem Umwege steuer 
freier Erneuerungsrücklagen vor dem Nachteile der sich für 
sie aus jenem Grundsatz in der Richtung ergeben hätte, daß 
sie auf die in hochwertiger Mark bezahlten und darum mit 
geringen Markbeträgen zu Buche stehenden Betriebsgegenstände 
nur Abschreibungen in geringwertiger Mark und bis auf 
Höhe der nominell geringen, aber in hochwertiger Mark auf 
gewendeten Beschaffungskosten hätten vornehmen können. Die 
sen beiden Vorteilen gegenüber trat für Landwirtschaft und 
Industrie die Frage, wie die Absetzungen nach § 13 I 1 b zu 
berechnen seien, in den Hintergrund; vor Nachteilen aus der 
Beantwortung dieser Frage sicherten s i e regelmäßig §§ 33 a, 
59 a, oder es gewährten diese ihnen doch Vorteile, die jene 
Nachteile weit überwogen. Die Interessen der nicht an den 
Vorteilen der §§ 33 a, 59 a teilnehmenden Kreise der Steuer 
pflichtigen, für di« Absetzungen nach § 13 I 1 b in Betracht 
kommen, fanden keine entsprechende Vertretung. So wurden 
im Reichstagsausschusse § 13 I 1 b, § 33 a und § 59 a ge 
meinsam und ganz überwiegend vom Standpunkte von In 
dustrie und Landwirtschaft, daher vorherrschend die §§ 33 a 
und 59 a und all« drei Gesetzesvorschriften in buntem Durch 
einander behandelt. In der Begründung der Anträge, aus 
denen die Aenderungen des § 13 I 1 b, und di« §§ 33 a und 
59 a hervorgingen, hieß es (Drucks, des Reichstags Nr. 1710 
S. 51 f.): 
Entstehung der 
neuen Fassung
        <pb n="16" />
        14 Umgestalt, b. § 13 I 1 b EinkStG. b. b. Nov. v. 24. 3. 21. 
„Der Begriff ber Abschreibung, wie er im § 13 
Ziffer 1 b bes geltenben Einkommensteuergesetzes fest 
gelegt ist, führt unter ben heutigen wirtschaftlichen Ver 
hältnissen nicht zu ben gewünschten Ergebnissen insofern, 
als bie Abschreibungen nur für Wertminberung zulässig 
sein sollen. Da als Maßstab für bie Wertbemessung 
unsere Währung bient, so wirb sich infolge bes ge 
sunkenen Gelbwertes in ben meisten Fällen ergeben, 
baß eine „Wertminberung" nicht eingetreten ist, baß im 
Gegenteil bie zeitigen Werte vielfach höher.ftnb als bie 
Buchwerte ber noch ganz ober teilweise mit Golbmark 
beschafften Anlagen. Nach bent strengen Wortlaut bes 
§ 13 Ziffer 1 b würben baher eventuell Abschreibungen 
überhaupt nicht stattfinben bürfen. Anbererseits muß 
aber anerkannt werben, baß infolge Benutzung ber im 
§ 13 Ziffer 1 b genannten Gegenstänbe zur Erzielung 
eines Einkommens ein Verbrauch berselben stattgefunben 
hat. Um ben Betrag bieses Verschleißes hat sich aber ber 
Wert bes gebrauchten Gegenstanbes zweifellos gemin- 
bert, zum wenigsten, wenn als Maßstab ber Wert- 
verminberung bie Notwenbigkeit ber Erneuerung be 
ziehungsweise ber Ersatzbeschaffung gewählt wirb. Es 
wirb beshalb vorgeschlagen, ben Begriff ber Abschreibung 
nicht an bie Wertminberung im Sinne bes Gelbwertes 
zu knüpfen, sonbern statt bessert ben Begriff ber Ab 
nutzung einzuführen unb für bie Abnutzung ent« 
sprechenbe Abschreibungen unter Berücksichtigung bes 
Wertes ber erforberlich werbenben Erneuerungen be 
ziehungsweise Ersatzbeschaffungen zuzulassen. Inwieweit 
barüber hinaus Abschreibungen für Wertverminberung 
bei Ermittlung bes lanbwirtschaftlichen unb gewerblichen 
Einkommens zulässig fmb, ergibt sich aus ben Vor 
schriften ber §§ 32—33 a. 
Da nun bie auf biese Weise sich ergebenben Ab 
schreibungsbeträge ober Absetzungen in ben meisten 
Fällen bie auf ber Aktivseite stehenben, ganz ober teil 
weise in Golbmark gewerteten Aktivposten um ein mehr 
faches übersteigen werben, so ergibt sich ganz von selbst 
bie Notwenbigkeit, eventuell bie über bie völlige Ab 
schreibung ber Aktivposten hinaus sich sammelnben Ab 
schreibungsbeträge als steuerfreie Konten auf ber Passiv 
seite erscheinen zu lassen. Dabei kann es gleichgültig 
sein, ob zunächst bie Aktivposten völlig abgeschrieben 
werben, ober ob bie gesamten Abschreibungsbeträge als 
Erneuerungskonten auf ber Passivseite eingesetzt werben. 
Als Konsequenz ber vorstehenben Ausführungen ergibt 
sich, baß bei Erneuerungen beziehungsweise Ersatzbeschaf-
        <pb n="17" />
        21. 
Umgestalt, b. § 13 I 1 b EinkStG. b. b. Nov. v. 24. 3. 21. 15 
: 13 
fest- 
!3er= 
ern. 
issig 
ung 
ge 
ben, 
im 
bie 
rark 
bes 
[gen 
muß 
im 
ung 
iben 
ber 
[tin- 
ert. 
be- 
Es 
ung 
ries 
21b- 
ent« 
bes 
be 
iseit 
ung 
chen 
Zor- 
21b- 
sten 
teil» 
ehr- 
:lbst 
21b- 
21b- 
siv- 
[ltig 
:ben 
als 
ben. 
gibt 
t)0f* 
fungcn, für beren Mehrkosten berartige Rücklagen noch 
nicht haben gesammelt werben können, biese Mehr 
kosten als Werbungskosten angesehen werben bürfen.“ 
Ans diesen Ausführungen ergibt sich schon bie Unklar 
heit, in ber sich bie Antragsteller über bie Tragweite bes § 13 
I 1 b unb sein Verhältnis zu §§ 33 a und 59 a befanden, und 
das Durcheinander, bas hierdurch angerichtet wurde. Schou im 
ersten Absatz ist von den „Buchwerten ber Anlagen" bie 
Rebe, was nur auf buchführenbe Land- unb Forstwirte unb 
Gewerbetreibende paßt. Im Schlußsätze bes Absatzes aber heißt 
es: „Inwieweit darüber hinaus Abschreibungen für Wert- 
verminderung bei Ermittlung bes landwirtschaftlichen unb ge 
werblichen Einkommens zulässig sind, ergibt sich aus den Vor 
schriften ber §§ 32—33 a“. 2m zweiten Absatz ist bann von den 
„auf ber Aktivseite stehenden ganz ober teilweise in Goldmark 
gewerteten Aktivposten" bie Rebe. Das Paßt vollends nur auf 
Fälle, wo als steuerbares Einkommen ber land- ober forst 
wirtschaftliche Betriebsgewinn (§ 32) ober ber gewerbliche 
ober bergbauliche Geschästsgewinn (§ 33) tu Ansatz kommt. 
Denn nur in diesen Fällen „stehen" „Aktivposten" ber hier 
gemeinten Art, nämlich ber Wert ber Gebäude, Be- unb Ent- 
wässerungs- und fischereiwirtschaftlichen Anlagen, ber Ma- 
schineit unb bes sonstigen Betriebsinventars als ber Gegen 
stände, für beren Abnutzung Absetzungen zugelassen sind, „auf 
der Aktivseite". Absetzungen nach § 13 I 1 b kommen aber 
keineswegs nur bei dem Einkommen aus Land- ober Forst 
wirtschaft, Gewerbe ober Bergbau in Frage, sondern bei allen 
Arten des Einkommens, insbesondere auch beim Hausbesitz, 
bei betn eine Gegenüberstellung bes Werts ber Gebäude am 
Anfang unb am Ende bes Jahres nicht stattfindet, sondern ein 
zig unb allein eine Abnutzungsquote vom Rohertrag abge 
setzt wirb. Wären sich die Antragsteller darüber klar ge 
wesen, bann hätten sie sich auch darüber klar sein müssen, baß, 
wenn sie mit der Aenderung bes Z 13 I 1 d bezweckten, stets, 
wenn „infolge Benutzung ber in § 13 Ziff. 1 b genannten 
Gegenstände zur Erzielung eines Einkommens ein Verbrauch 
derselben stattgefunden hat", dem „Betrag dieses Verschleißes", 
weil sich um ihn „ber Wert bes gebrauchten Gegenstandes 
zweifellos gemindert hat", bie Abzugsfähigkeit zu sichern, sie 
dies nicht erreichen konnten, wenn sie davon ausgingen, baß 
-die Höchstgrenze ber Markbetrag ber Anschaffungs- ober Her 
stellungskosten zu bilden habe, mit anderen Worten, wenn nur 
an bie Stelle bes oben mit A. bezeichneten Weges ber mit 
B. unb nicht ber mit C. ober D. bezeichnet« trat. Denn infolge 
ber Markentwertung tritt ebenso wie ber Fall, baß „bie auf 
dies« Weise", b. h. nach ber Absicht ber Antragsteller, „sich er« 
Unklarheiten 
bet den Reichs 
tagsverhand- 
lnngc»
        <pb n="18" />
        16 Hingest, d. § 13 I 1 b EinkStG. d. d. Nov. v. 24. 3. 21. 
gebenden" Abschreibungen „die auf der Aktivseite stehenden, 
ganz oder teilweise in Goldmark gewerteten Aktivposten über 
steigen werden", dort, wo eine Einstellung solcher „Aktiv 
posten" nicht stattfindet, der Fall ein, daß die sich „auf diese", 
d. h. dieselbe „Weise ergebenden Absetzungen" die „ganz oder 
teilweise in Goldmark gewerteten Anschaffungs- oder Herstel 
lungskosten übersteigen". Er wird nur auf dem Wege C. oder 
D. gedeckt, am vollkommensten durch D„ weil dadurch auch 
Verzehr an erst im Laufe des Jahres zugewachsenen Werten 
durch Absetzung berücksichtigt wird, ja sogar mehr wie voll 
kommen insofern, als von dem Endwert ausgegangen wird, 
der, wenn sich im Laufe des Jahres eine allmähliche nomi 
nelle Wertsteigerung des Gegenstandes infolge Wertloser 
werdens des Wertmessers vollzogen hat, zur Zeit des Ver 
schleißes noch nicht voll vorhanden war, weniger vollkommen 
durch C„ weil hier der Wertverzehr nur von dem bereits 
bei Jahresbeginn vorhandenen Werte berechnet wird, theo 
retisch am richtigsten durch E„ Absetzug von einem Jah 
resmittelwert. Daß die Antragsteller sich dessen nicht unbe 
wußt waren, darauf deutet auch der Satz der Begründung hin: 
„Es wird deshalb vorgeschlagen, . . . den Begriff der Ab 
nutzung einzuführen und für die Abnutzungen ent 
sprechende Abschreibungen unter Berücksich 
tigung des Werts der erforderlich werdenden 
Erneuerungen bzw. Ersatzbeschaffungen zuzu 
lassen." Hier vermengt die Begründung aber wieder § 13 I 
1 b und § 59 a bzw. die von dem Antrage vorgeschlagene 
§ 13 I 1 b, aus der dann der § 59 a geworden ist, und die 
in dem Antrage lautete: „den Verhältnissen entsprechende 
Rücklagen zur Bestreitung der Mehrkosten (über den dauern 
den gemeinen Wert) der Ersatzbeschaffung eines unter Nr. 1 b 
genannten, einem land- oder forstwirtschaftlichen, gewerblichen 
»der bergbaulichen Betriebe dienenden Gegenstandes. Sofern 
zur Deckung der Mehrkosten von Ersatzbeschaffungen zu diesem 
Zwecke gebildete Rücklagen nicht zur Verfügung stehen, können 
diese Mehrkosten als Werbungskosten in Abzug gebracht wer 
den. Der Reichsminister der Finanzen gibt Richtlinien zur 
Ausführung dieser Vorschriften." Der Antrag faßte also 
di« Rücklagen für Ersatzbeschaffungen, soweit die Kosten der 
letztern über den „dauernden gemeinen Wert" hinausgehen, 
»ls etwas von den Absetzungen wegen Abnutzung Verschie 
denes auf, brachte aber gleichwohl beides hier durcheinander. 
Der zweite Satz wieder klingt so, als sollten aus den Ab 
setzungen für Abnutzung steuerfreie Rücklagen für jene Mehr 
kosten der ErfatzbefchaffungeNs gebildet werden. 
Wenn aus diesen die Absetzungen nach § 13 I 1 b und die 
sog. Ueberteuerungs- oder Mehrkostenrücklagen durcheinander
        <pb n="19" />
        21. 
den, 
ber- 
ktiv- 
ese", 
oder 
1tel= 
oder 
auch 
rten 
,oll- 
c&gt;ird, 
imi- 
&gt;ser- 
8er- 
men 
^eits 
e o - 
Zah- 
nbe- 
hin: 
lb- 
n t = 
lch- 
) en 
llZU- 
13 l 
lene 
die 
ende 
ern- 
1 b 
chen 
fern 
’fern 
inen 
ver- 
Zur 
also 
der 
hen. 
Hie- 
ider. 
Ab- 
ehr- 
die 
aber 
Umgestalt. b. § 13 I 1 b EinkStG. b. d. Nov. b. 24. 3. 21. 17 
werfenden Ausführungen der Begründung des Antrages etwas 
zur Auslegung des § 13 I 1 b zu entnehmen ist, dann ist es 
das, daß die Antragsteller von der Ansicht ausgingen, es 
müßten die Kosten für die künftige Ersetzung abgängiger Be 
triebsgegenstände steuerfrei aufgesammelt werden dürfen, und 
dies sei wohl bei gleichbleibendem Geldwerte durch Abschrei 
bungen auf die Wertminderung, wie sie § 13 I 1 b in der 
früheren Fassung vorsah, zu erreichen, nicht aber bei stark 
sinkendem Geldwert, und daß sie deshalb, um dasselbe zu er 
reichen, die Verbindung von Absetzungen wegen Abnutzung und 
von steuerfreien Mehrkostenrücklagen für erforderlich erachteten. 
Wenn sie aber unter den „Mehrkosten" diejenigen über den 
„dauernden gemeinen Wert" verstanden, wie dies der Antrag 
ausdrücklich aussprach, dann kann hierin die schon bei Be 
ratung der Bewertungsvorschriften der AO. vertretene und sich 
wie ein roter Faden durch die Beratung der Einkommensteuer 
novelle vom 24. März 1921 und später des § 15 des Vermö 
gensteuergesetzes („VermStG.") ziehende Gedanke zum Aus 
druck, daß die Markentwertung zwar zum Teil als vorüber 
gehende, zum andern Teile aber als dauernde Erscheiug auf 
zufassen und daß mit einer Rückkehr der früheren Kaufkraft 
der Reichsmark nicht zu rechnen sei. War dies aber die sie 
beherrschende Vorstellung, dann war von ihr aus das Ziel, 
Steuerfreiheit der Wiederbeschaffungskosten, unerreichbar, wenn 
sich die Steuerfreiheit aus Absetzungen von den früheren 
Beschaffungskosten und auf den Mehrbetrag der künftigen 
Wiederbeschaffungskosten nicht über die früheren Beschaffungs 
kosten, sondern über den „dauernden gemeinen Wert" be 
schränkte. Denn dann mußten die Antragsteller annehmen, 
daß, weil die Kaufkraft der Mark dauernd hinter ihrer frühe 
ren, zur Zeit der Beschaffung der Betriebsgegenstände, znrück- 
bliebe und »bleiben würde, der dauernde gemeine Wert der 
letztern über den Beschaffungskosten liege. Die Differenz zwi 
schen jenem und diesen bliebe dann steuerpflichtig, wenn die 
Absetzungen durch § 13 I 1 b nicht über die Beschaffungskosten 
hinausgehen dürften. Das Ziel der Antragsteller war viel 
mehr nur erreichbar, wenn der volle Mehrbetrag der künf 
tigen Wiederbeschafsungskosten über die Mehrkostenrücklage 
durch Absetzungen nach § 13 1 1 b gedeckt werden durfte, d. h. 
mit anderen Worten, wenn die letztern den vollen Dauerwert 
der Gegenstände, nicht bloß ihre frühern Beschaffungskosten 
erreichen konnten. Es ist mir deshalb auch nicht zweifelhaft, 
daß, wenn dies den Antragstellern klar vor Augen geführt 
und im Anschlüsse daran ihnen die präzise Frage vorgelegt 
worden wäre, ob die Absetzungen nach § 13 I 1 b ihrem Willen 
Strufc, Absetzungen für Abnutzung 2
        <pb n="20" />
        18 Der Vorgang im preuß. EinkStG. im Landtag. 
nach nach den Beschaffungskosten oder nach dem gemeinen 
Dauerwerte bemessen und dementsprechend in jenen oder in 
diesem ihre Grenze finden sollten, die Antwort in dem letztem 
Sinne gelautet hätte. 
3. Der Vorgang des Preußischen Einkommensteuergesetzes im 
Landtag. 
Mit dieser Antwort hätten sie sich auch nichts weniger 
als in Widerspruch mit der Auslegung gesetzt, die der, wie 
oben erwähnt, ihrem Antrage gleich lautende und schon dem 
gleichlautenden § 13 I 1 b des Entwurfs des Reichseinkom 
mensteuergesetzes vorbildlich gewesene § 8 14 des preußi 
schen EinkStG. gefunden hatte. 
Bei Beratung des diesem §814 des preußischen Gesetzes 
enttonrf * n ^ er Fassung vom 19. Juni 1906 entsprechenden §915 
in der Fassung vom 24. Juni 1891 im Abgeordnetenhaus hat 
sich derselbe Vorgang wie später in der Nationalversammlung 
beim Reichseinkommensteuergesetz abgespielt, nur mit entgegen 
gesetztem Erfolg, aber bereits mit gleicher Unklarheit über das 
Wesen der Absetzungen für Abnutzung einerseits, der kauf- 
mäirnischen Abschreibungen und von Erneuerungsrücklagen an 
dererseits. Der Regierungsentwurf lautete, wie schon eingangs 
erwähnt: 
„I. Von dem Einkommen sind in Abzug zu bringen: 
1,-4. 
5. die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung 
von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften usw., 
soweit solche nicht aus den Betriebseinnahmen beschafft 
Kommilftoue- sind; ‘ 
verhandln»!,ci. In der Kommission wurde nur der Zusatz „soweit usw." 
„als nicht recht klar" beanstandet, „dies Bedenken aber dadurch 
beseitigt, daß der Herr Regierungskommissar erklärte, daß das 
Wort „solche" sich auf die Gebäude, Maschinen und Betriebs 
gegenstände beziehe und daß die Abschreibungen in Ab 
zug zu bringen seien, falls nicht derartige Abschrei 
bungen bereits in der Bilanz stattgefunden hätten" 
(Komm.-Ber. S. 24). Wenn die Regierungserklärung wirk 
lich so gelautet hat, dann wäre in ihr bereits die Ver 
mengung der Absetzungen für Abnutzung mit Bilanzabschrei 
bungen zutage getreten. 
Ein Antrag, am Schlüsse der Nr. 5 hinzuzufügen „sowie 
bei Bergbau und ähnlichen eine Verringerung der Substanz 
bedingenden Unternehmungen die der jährlichen Verringerung 
derselben entsprechenden Abschreibungen", gelangte nicht zur 
Annahme, nachdem der Finanzminister sich gegen die Auffüh 
rung von „Einzelheiten" „als zu Unklarheiten führend" aus» 
gef) 
sich 
mu 
erkl 
bei 
steu 
Ko, 
bet: 
Erl 
mu 
Vo 
run 
jäh 
bur 
Fir 
in 
Fel 
s° 
Su 
fall 
sich 
qua 
Vei 
daß 
rich 
Wc 
son 
Rei 
der 
Bn 
gest 
ein« 
nutz 
b u 
W&lt; 
füh
        <pb n="21" />
        Der Vorgang des prenß. EinkStG. im Landtag. 19 
gesprochen hatte, jedoch anerkannt war, „daß der Antrag an 
sich mit den im Kommunalsteuernotgesetz getroffenen Bestim 
mungen sich in Einklang befand", auch vom Finanzminister 
erklärt war, daß das EinkStG. „in diesem Punkte speziell 
bei den Bergwerken so zu handhaben sei, wie int Kommunal 
steuernotgesetz vorgeschrieben sei" (Komm.-Ber. S. 24). Das 
Kommunalsteuernotgesetz, mit seinem offiziellen Titel „Gesetz, 
betr. Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über 
Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kom 
munalabgaben", vom 27. Juli 1885 enthält die hier erwähnte 
Vorschrift des § 3 Abs. 2 dahin, daß bei der Gemeindebesteue 
rung des Einkommens von Bergbauunternehmungen „die der 
jährlichen Verringerung der Substanz entsprechenden Abschrei 
bungen zu den Ausgaben gerechnet werden". Wenn nun der 
Finanzminister die Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift 
in das EinkStG. als entbehrliche Einzelheit bezeichnete, deren 
Fehlen ein gleiches Verfahren wie nach ihr nicht ausschließe, 
so war dies nur erklärlich, wenn er die Abschreibungen auf 
Substanzverlust als unter die „Absetzungen für Abnutzung" 
fallend ansah, die Absetzungen für Abnutzung von dem Ge 
sichtspunkt auffaßte, daß jede Abnutzung, möge sie in einer 
quantitativen Verminderung oder nur in einer qualitativen 
Verschlechterung bestehen, eine Substanzverzehrung darstelle, 
daß der Wert dieser so zur Erzielung des Einkommens — 
richtiger des Ertrags — verzehrten Substanz ebenso zu den 
Werbungskosten gehöre, wie der Wert der zu diesem Zwecke 
konsumierten Verbrauchsgegenstände und Arbeit, und daß 
Reinertrag erst vorhanden sei, wenn auch dieser Bestandteil 
der Werbungskosten aus dem Roherträge gedeckt sei. 
Das ist der Gedankengang, dem der Generalsteuerdirektor ’ ^ “ nD 
Burg hart bei der zweiten Lesung des Einkommensteuer- 
gesetzes im Plenum des Abgeordnetenhauses bei Bekämpfung Beg 
eines Antrags v. Siebe mann, statt „Absetzungen für Ab- Abgeordneten 
nutzung" zu sagen „die regelmäßigen jährlichen Ab schrei- Hauses 
düngen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der 
Wertverminderung entsprechen", in folgenden Aus 
führungen (Sten.-Ber. S. 843) Ausdruck verlieh: Erklärung »es 
„Ein durchgreifender Unterschied, mit dem die Hand- E^neralsteuer- 
habung der Einkommensteuer zu rechnen hat und der direktors 
nicht gerade am leichtesten zu erledigen ist, ist der 
zwischen Einkommen und Vermögen, ist unter Umstän 
den sehr schwer aufrecht zu erhalten. Wertminde 
rungen bewegen sich auf dem Gebiete des 
Vermögens; es sind das Aenderungen, die in dem 
Vermögensstande eintreten, und deshalb spielen sie auch 
bei der Bilanz eine große Rolle, weil die Bilanz eigent 
lich nicht das Einkommen als Resultat liefert, sondern 
2*
        <pb n="22" />
        20 Die Rechtspr. des preuh. Oberverwaltungsgerichts. 
den Vermügensstand und dessen Aenderung. Ich sage, 
die Veränderung des Vermögensstandes, demzufolge 
kann es die Aufgabe der Einkommen 
steuer nicht sein, den Wertminderungen 
zu folgen. ‘ 
Was w i r in der Regierungsvorlage 
wollen, das ist etwas ganz anderes, da han 
delt es sich nicht um Wertverminderung oder 
Werterhöhung, sondern da handelt es sich um S u b - 
stanzverzehrung, und deshalb hat der Herr Abg. 
v. Tiedemann Recht, hier auch die Analogie des Berg 
baus und der Steinbrüche heranzuziehen. Die vorlie 
gende Nummer des § 9 spricht von jährlichen Absetzun 
gen für Abnutzung. Das beruht darauf, daß in dem 
Resultat der Jahreswirtschaft ja wiedererzeugt wird nicht 
nur das, was im Laufe des Jahres gekauft und in dem 
Wirtschaftsprozeß ganz verbraucht ist — also z. B. die 
Kohlen zur Heizung —, sondern daß in dem Produkt 
auch ein Stück der Dampfmaschine oder der sonstigen 
Gerätschaften abgenutzt ist. ... Die Wertvermin 
derung steht aber auf einem ganz anderen Blatt. Die 
Maschine kann ganz dieselbe geblieben sein, ist in keiner 
Weise abgenutzt int Jahre; sie kann aber in ihrem Wert 
sehr gesunken, unter Umständen auch heraufgegangen 
sein, weil vielleicht die Materialien teurer geworden 
sind. Genug, wir betreten hier ein ganz fremdes Ge 
biet, was in bezug auf die Bilanz bei § 14“ (§ 13 des 
Ges.) „näher zu berühren wäre, hier aber unzweifelhaft in 
dieser Angelegenheit, wie der Antrag v. Tiedemann“ 
(der oben erwähnte) „lautet, aus den angeführten Grün 
den nicht zu betreten ist. Ich kann daher nur bitten, daß 
der Herr Antragsteller entweder die Sache bei § 14 
vorbringt, oder daß die Herren die Güte haben, den 
Antrag abzulehnen. Er würde eine ganz enorme Ver 
wirrung im ganzen Wertabzugsverfahren herbeiführen." 
Von den Rednern aus dem Hause wurde dann bei der 
weiteren Beratung des Antrags Tiedemann dieser von dem 
Regierungsvertreter scharf herausgestellte Unterschied zwischen 
Absetzungen für Abnutzung und Abschreibungen für Wertmin 
derung ebensowenig erfaßt, wie bei Beratung des § 13 I 1 b 
des ReichseinkStG. in der Nationalversammlung. Jedoch 
wurde der Antrag Tiedemann schließlich zurückgezogen. 
4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts. 
Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsge 
richts hat Wesen und Unterschied der Absetzungen für Ab 
nutzung und der Abschreibungen für Wertminderung nicht so
        <pb n="23" />
        Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 21 
präzise herausgearbeitet, wie wünschenswert gewesen wäre, 
insbesondere deshalb, weil auch das OVG. in die Auslegung 
des Begriffs der Absetzungen für Abnutzung den von dem 
Generalsteuerdirektor Burghart abgelehnten Gesichtspunkt 
einer Vergleichung des Gesamtwerts des Stammvermögens 
zu Beginn und am Schlüsse einer WirtschaftsPeriode hinein 
gezogen hat. In der grundlegenden Entscheiung der ver 
einigten Steuersenate vom 27. November 1896 (Entsch. in 
Staatssteuersachen, Bd. 5, S. 277) wird nämlich ausgeführt: 
„Das Einkommen aus den hier in Betracht kommen- Die grund- 
den Einkommensquellen — es handelt sich um Gebäude legende Ent- 
und Drainagen — läßt sich nicht erzielen, ohne daß das scheidung vom 
Stammvermögen infolge der Verwendung einzelner Be- H* 96 
standteile zur Erwerbung des Einkommens eine Ver 
minderung seines Gesamtwertes erleidet. Die Wertver 
minderung kann auf einem doppelten Wege herbeigeführt 
werden, entweder durch unmittelbaren Verbrauch von 
Bestandteilen des Gesamtvermögens, also durch eine 
quantitative Verringerung des letzteren, oder bei Gegen 
ständen, die nicht durch den Gebrauch unmittelbar ver 
zehrt werden, durch ihre infolge der Benutzung zur 
Einkommenserzielung allmählich eintretende qualitative 
Verschlechterung und Brauchbarkeitsverminderung, die 
schließlich trotz fortlaufender Reparaturen zur völligen 
Gebrauchsuntauglichkeit und damit zur Wertlosigkeit 
führt, also schließlich ebenfalls den Verlust eines Be 
standteils des Stammvermögens für den Steuerpflich 
tigen zur Folge hat. Das Ersterz findet insbesondere 
statt beim Bergbau und bei den sonstigen Unternehmun 
gen, welche die Ausbeutung von Teilen der Sustbanz 
des Grund und Bodens bezwecken (vgl. § 4 Nr. 4 des 
Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891). Das Letztere 
tritt am deutlichsten hervor bei solchen Gegenständen, 
welche, wie z. B. viele in gewerblichen Betrieben erfor 
derliche Maschinen, einer starken Abnutzung unterliegen 
und demgemäß nach verhältnismäßig kurzer Zeit völlig 
unbrauchbar werden. In Fällen der letzteren Art tritt 
der Totalverlust des betreffenden Gegenstandes aller 
dings erst mit dem Zeitpunkt seiner völligen Gebrauchs 
untauglichkeit ein; bis dahin bildet der Gegenstand als 
solcher körperlich denselben Bestandteil in dem Ver 
mögen des Steuerpflichtigen. Allein die allmählich fort 
schreitende Verminderung seiner Fähigkeit zur Erzielung 
von Einkommen bedingt zugleich eine in gleichem Maße 
eintretende Verminderung seines Wertes, also desBe- 
trages, wofür der Gegen st and bei seiner
        <pb n="24" />
        22 Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 
kan n. Denn der Wert einer Sache bestimmt sich im 
Verkehr nicht bloß nach dem augenblicklichen Grade 
ihrer Brauchbarkeit, sondern ebenso wesentlich nach der 
Dauer der Möglichkeit ihrer bestimmungsmäßigen Ver 
wendung. Line Maschine, die nach zehnjähriger Verwen 
dung im Betrieb völlig unbrauchbar wird und dann 
nur noch den Materialwert hat, wird bei einem Verkauf 
nach siebenjährigem Gebrauch nur wesentlich unter dem 
Anschaffungspreise veräußert werden können. 
Für den Steuerpflichtigen ist das wirtschaftliche Er 
gebnis in beiden vorbezeichneten Fällen ganz dasselbe. 
Bei der Vergleichung des Gesamtwertes seines.Stamm 
vermögens zu Beginn und am Schlüsse einer Wirt 
schaftsperiode ist dieses um den Betrag geringer, um 
welchen die zur Einkommenserzielung verwendeten Be 
standteile des Stammvermögens infolge ihrer Verwen 
dung innerhalb dieses Zeitraumes durch quantitative 
Verringerung oder durch qualitative Verschlechterung an 
Wert verloren haben. Ob nach dem ersten Jahre des 
Betriebes eine Sandgrube zum ursprünglichen Werte 
von 10 000 M. infolge der Ausbeutung des zehnten 
Teils des Sandlagers entsprechend minderwertig gewor 
den ist, oder ob eine Maschine zum Anschaffungspreise 
von ebenfalls 10 000 M. infolge ihres bestimmungs 
mäßigen Gebrauchs um ein Zehntel an Wert verloren 
hat, ist für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich von der 
selben Bedeutung; er hat in beiden Fällen durch die 
Verwendung tzon Bestandteilen des Stammvermögens 
zur Einkommenserzielung den Betrag von 1000 M. an 
seinem Stammvermögen eingebüßt. In wirtschaftlicher 
Beziehung kann ein Unterschied zwischen beiden Fällen 
demnach nicht anerkannt werden. 
Es besteht nun nirgends ein Zweifel ..., daß der 
Wert des zur Einkommenserzielung verbrauchten Tei 
les des Stammvermögens ebenso wie die eigentlichen 
Betriebskosten zu den Kosten der Produktion gehört 
und deshalb ebenso wie diese behufs Findung des 
Reineinkommens einer bestimmten Einkommensquelle 
von der Roheinnahme hieraus in Abzug gebracht wer 
den muß. Nach wirtschaftlichen Grundsätzen ist also 
unter dein Reineinkommen einer Einkommensquelle 
immer derjenige Betrag zu verstehen, welcher sich er 
gibt, nachdem von der gesamten Roheinnahme einer 
bestimmten Wirtschaftsperiode sowohl die Summe der 
während dieses Zeitraums tatsächlich entstandenen Be 
triebskosten als auch der volle Betrag, um welchen 
sich der Wert der zur Erzielung der Roheinnahme
        <pb n="25" />
        Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 23 
verwendeten Bestandteile des Stammvermögens infolge 
dieser Verwendung während desselben Zeit 
raums verringert hat, in Abzug gebracht ist. Die 
während einer bestimmten Wirtschaftsperiode ans dem 
angegebenen Grunde eingetretene Verminderung des Ge 
samtwertes des Stammvermögens hat also in ihrer 
vollen tatsächlichen Höhe ganz ebenso wie der 
volle Betrag der tatsächlich entstandenen Betriebskosten 
die Eigenschaft eines das Reineinkommen der Quelle 
nlindernden Faktors. 
Der wirtschaftliche Grund und die wirtschaftliche 
Bedeutung der Abschreibungen wegen Abnutzung von 
Bestandteilen des Stammvermögens zur Erzielung von 
Einkommen aus einer bestimmten Einkommensquelle 
liegen hiernach darin, daß am Schlüsse der maßgeben 
den Wirtschaftsperiode aus der Roheinnahme der Quelle 
derjenige Betrag, um welchen sich der Wert des Stamm 
vermögens durch Verwendung von einzelnen Bestand 
teilen zur Erzielung der Roheinnahme seit dem Be 
ginn der Periode tatsächlich verringert hat, ausgeson 
dert werden muß, bevor sich Reineinkommen ergeben 
kann. Dieser Betrag ist nur scheinbar Einkommen, in 
Wahrheit aber Vermögensverlust. Hieraus folgt, daß 
sich der Betrag der Abschreibung wegen Abnutzung 
unter allen Umständen mit dem vollen Betrage der 
Wertsverminderung der abgenutzten Gegenstände decken 
muß. 
Nach wirtschaftlichen Grundsätzen kann es demnach 
bei Bemessung der zulässigen Höhe der sog. Abnutzungs 
quoten nur auf die Ermittelung des Betrages an 
kommen, um welchen sich der Wert der zur Erzielung 
des Einkommens aus einer bestimmten Quelle ver 
wendeten Bestandteile des Stammvermögens innerhalb 
der maßgebenden Wirtschaftsperiode durch die Verwen 
dung zu diesem Zwecke verringert hat. Es bedarf also 
neben der Feststellung der Verwendung der fraglichen 
Vermögensobjekte zur Einkommenserzielung als Ur 
sache der eingetretenen Wertverminderung lediglich der 
Ermittelung des Wertes der fraglichen Bestandteile 
beim Beginn und am Schlüsse dieses Zeit 
raums. Jeder andere Gesichtspunkt muß dabei grund 
sätzlich außer Betracht bleiben. Insbesondere ist es 
gleichgültig, zu welchem Zwecke der Steuerpflichtige den 
als Abnutzungsquote von der Roheinnahme in Abzug 
gebrachten Betrag zu verwenden beabsichtigt. Er hat 
die Abnutzungsquote in voller Höhe sogar dann zu be-
        <pb n="26" />
        24 Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 
anspruchen, wenn zur Zeit der Veranlagung feststeht, 
daß er ein Ersatzstück für das in Frage kommende Ver 
mögensobjekt nach dessen völliger Aufzehrung oder Ab 
nutzung nicht anschaffen will oder kann. Hiernach darf 
der Abnutzungsquote für den Steuerpflichtigen nicht 
die wirtschaftliche Bedeutung einer Rücklage ledig- 
l i ch zum Zwecke der allmähligen Ansammlung der 
Kosten der Beschaffung eines Ersatzstückes an Stelle 
eines bestimmten Gegenstandes nach dessen völliger Ab 
nutzung beigemessen werden. Die Ansammlung eines 
Erneuerungsfonds ist nicht Grund und Zweck, sondern 
nur eine mögliche und regelmäßig auch nützliche Folge 
der Abschreibung; ihre nächste wirtschaftliche Bedeutung 
liegt, wie bereits bemerkt wurde, in der Aussonderung 
eines Vermögensverlustes aus dem Roheinkommen." 
Wohl aber hat das OVG. die Auffassung in ständiger 
Rechtsprechung abgelehnt, daß bei Bemessung der Absetzungen 
von dem ursprünglichen Werte der betreffenden 
Gegenstände auszugehen sei. So heißt es schon in der er 
wähnten Entscheidung der vereinigten Steuersenate: „Die Ab 
nutzungsquote muß also bei Ermittelung des steuerpflichtigen 
Einkommens regelmäßig zu demjenigen Betrage in Ansatz 
gebracht werden, welcher der im Jahresdurchschnitt der für 
Veranlagung maßgebenden Vorjahre" — die Entscheidung 
beruht noch auf der früheren Fassung des preuß. EinkStG., 
nach der schwankende Einnahmen mit dem dreijährigen Durch 
schnitt in Ansatz kamen — „eingetretenen Wertsverminde 
rung entspricht" (S. 295). „Auszugehen ist demnach von 
dem Werte, den die in Frage kommenden Gegenstände b e i 
Beginn des für die Veranlagung maßgeben 
den Zeitraums in Wirklichkeit gehabt haben" 
(S. 295) „daß ebensowenig ein von dem wirklichen 
Werte abweichender Buch- oder Ankaufswert berück 
sichtigt werden darf, ist anerkannten Rechtes" (S. 295) 
„Alles dies ändert nichts an dem sich aus der Bedeutung 
des Abzugs wegen Abnutzung ergebenden Grundsätze, daß 
bei der Bemessung der jährlichen Abnutzungsquote von dem 
Werte auszugehen ist, welchen der betreffende Gegenstand 
beim Beginn der maßgebenden Zeit Periode" 
(vom OVG. selbst durch den Druck hervorgehoben) „gehabt 
hat. Wollte man, wie es allerdings vielfach geschieht, nicht 
von dem jeweiligen, sondern von dem ursprünglichen Werte 
des Gebäudes, zur Zeit seiner Errichtung, ausgehen, und 
unter Bestimmung der voraussichtlichen gesamten Standdauer 
hiernach einen sich stets gleichbleibenden Prozentsatz der Ab 
nutzung bemessen, so würde man zu ganz irrationellen Er 
gebnissen gelangen" (S. 296 f.).
        <pb n="27" />
        eht, 
Ser» 
Ab- 
barf 
licht 
ig» 
der 
teile 
Ab- 
ines 
)ern 
olge 
ung 
ung 
iger 
lgen 
rden 
er- 
Ab- 
igcn 
lsatz 
für 
ung 
t©., 
rch- 
tbe= 
von 
b e i 
i n - 
chen 
ück- 
ung 
daß 
dem 
and 
de" 
labt 
licht 
erte 
und 
luer 
21b- 
Er- 
Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 25 
In Band 9 S. 89 der Entsch. in Staatssteuersachen wird Weitere Ent- 
dies unter Bezugnahme auf jene frühere Entscheidung wie- scheidunge» 
derholt: „Die Abnutzungsquote für Gebäude, Maschinen usw. 
bemißt sich nach dem wirklichen Werte beim Beginne des 
für die Veranlagung maßgebenden Zeitraums (E. in St. 
Bd. 5, S. 270 ff.). Die Berufungskommission hat des 
halb mit Recht den Antrag auf Bemessung nach dem ur 
sprünglichen Herstellungs- oder Anschaffungs 
werte abgelehnt und hinsichtlich der Gebäude den 
. . . zeitigen Wert zugrunde gelegt." L in St., Bd. 13, 
5. 155, heißt es: „Die . . . Feststellung der Abnutzungs 
quote für das Haus . . . nach dem wirklichen Werte 
bei Beginn des Steuerjahres ... entspricht der 
Vorschrift des Art. 16 I 2 Abs. 5 zu c AusfAnw. vom 
6. Juli 1897 und in den im Anhang zu Teil II dieser 
Anweisung S. 191 ff. veröffentlichten allgemeinen Ver 
fügungen des Finanzministers vom 24. August 1893 und 
26. März 1897 sowie der ständigen Rechtsprechung des OVG. 
(vgl. E. in St., Bd. 5, S. 270 ff. und Bd. 9, S. 89)." 
Bd. 16, S. 131 f. a. a O bezeichnet es das OVG. als 
einen Rechtsirrtum, die Abnutzungsquote für Gebäude „le 
diglich von dem Wert" zu berechnen, „welchen die Gebäude 
zur Zeit ihrer Errichtung . . . gehabt hatten. Es muß der 
Wert, welchen die Gebäude zum Beginn des für die 
Veranlagung ... maßgebende nZeitraum s(..) 
hatten, zugrunde gelegt werden, denn die Abnutzungsquote 
soll die Verminderung ausdrücken, welche die Gebäude durch 
die Abnutzung während dieses Zeitraums erlitten haben (vgl. 
Art. 4 I 4 der AusfAnw.)." Und noch im Jahre 1921 hat 
das OVG. in zwei Urteilen, vom 23. Februar und 26. Januar 
sich auf denselben Standpunkt gestellt. In dem ersteren führt 
es E. in St. 19, S. 82 aus: 
„Ebenso wie bei der Berechnung der tatsächlichen 
Wertverminderung eines Gebäudes von dem Werte beim 
Beginn des maßgebenden Zeitraums auszugehen und 
diesem der Wert am Schlüsse dieses Zeitraums gegen 
überzustellen ist, so ist auch bei der Bemessung der sog. 
Abnutzungsquote nach Durchschnitts-Prozentsätzen von 
dem Werte auszugehen, den das Gebäude beim Be- &gt; 
ginn des für die Veranlagung maßgebenden Zeitraums 
gehabt hat. Aus der Beschaffenheit des Gebäudes im 
Anfange des maßgebenden Zeitraums und aus seiner 
Benutzungsart ist nach den Grundsätzen der Erfahrung 
zu ermitteln, wann es völlig abgenutzt und zu seiner 
Bestimmung untauglich sein wird, und danach ist fest 
zustellen, welcher Prozentsatz des im Anfange des maß-
        <pb n="28" />
        26 Die Nechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 
gebenden Zeitraums, ... vorhandenen Wertes des Ge- g e ß 
bäudes durch dessen Abnutzung in dem maßgebenden Iru 
Zeitraum verzehrt ist (vgl. E. in St., Bd. 5, S- 259 ff )- zent 
D i e Bemessung der Abnutzungsquote t, en 
nach dem ursprünglichen oder einem vor 
dem maßgebenden Zeiträume liegenden &lt;£ r tD 
Bauwert ist nur dann zulässig, wenn jene p rcu 
Werte von dem gegenwärtigen Bauwerte n,eil 
nicht wesentlich verschieden sind." anfd 
In dem von dem Urteile vom 26. Januar entschiedenen g ege 
Falle hatte die Berufungskommission 1 / 2 °/o des Bauwerts aus setz 
dem Jahre 1895 zugrunde gelegt und dies, wie folgt, begründet: un b 
„Der Ermittlung eines Durchschnittssatzes für bestimmte Ge° sich 
bäudearten kann nach Lage der Sache nur die gesamte Stand- ytan 
dauer der betreffenden Gebäude zugrunde gelegt und zu einem • sw 
solchen Durchschnittssatz nur der für den Beginn dieser ge- a b j 
samten Nutzungsdauer in Betracht kommende Gebäudewert in f^oi 
Beziehung gebracht werden. Es ist davon auszugehen, daß die | nur 
Absetzungenn für Abnutzung eine Wertverminderung des An- font 
lagekapitals berücksichtigen sollen. Es sind deshalb die Ab- den 
Nutzungen so zu bemessen, daß das Anlagekapital, hier der ber 
Bauwert der Gebäude, voll zur Amortisierung gekommen ist 0 bet 
zu der Zeit, wo die Standdauer des Gebäudes ihr Ende findet. tu t 
Daß der Bauwert sich durch Substanzvermehrung vergrößert f og . 
habe, ist vom Pflichtigen nicht behauptet. Eine Berücksich- 3)631 
tigung einer durch außerordentliche Vorkommnisse, wie 3. B. a 0 
durch den Krieg und die außergewöhnlichen Preissteigerungen stau 
der Löhne und Baumaterialien, bedingten Wertvermehrung 3^ 
durch eine Erhöhung des Abnutzungsbetrags muß aber gründ- Ner 
sätzlich für ausgeschlossen erachtet werden, da durch eine Be- als 
Messung der Abnutzungsquote nach dem ursprünglichen Bau- &lt;5 t 
werte der Zweck, nämlich die Amortisierung des Anlagekapi- bie 
tals in einer angemessen errechneten Reihe von Jahren, mit beul 
Sicherheit erreicht wird." Das OVG. bezeichnete diese Aus- tneft 
führungen als rechtsirrtümlich. In der oben erwähnten Ent- anst 
scheidung der vereinigten Steuersenate sei näher ausgeführt, felbi 
„daß es sich bei dem Abzüge für Abnutzung nach §814“ nid) 
(preuß.) „EinkStG. in der Fassung vom 19. Juni 1906 (früher Suk 
§915 EinkStG. vom 24. Juni 1891) nicht um die An- g en i 
sammlung eines Amortisationsfonds handelt, sondern daß aus Ges&lt; 
dem Reineinkommen einer Quelle, hier des Grundvermögens, bert 
ein Betrag ausgesondert wird, welcher der Substanz- Han 
Verzehrung in dem für die Einkommenser- i so e 
Mittelung maßgebenden Zeitraum entspricht." quo: 
Hieraus ergebe sich, und das sei auch in der gedachten Plenar- bess&gt; 
entscheidung ausdrücklich bemerkt, „daß auszugehen ist von helf 
dem Werte, den das Gebäude beim Beginne des maß- gety
        <pb n="29" />
        Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 27 
gebenden Zeitraums" (vom OVG. selbst durch den 
Druck hervorgehoben) „gehabt, und festzustellen, welcher Pro 
zentsatz dieses Wertes durch Abnutzung in dem maßgeben 
den Zeiträume verzehrt ist." 
Wie erwähnt, hatte der Finanzminister die besondere 
Erwähnung der Substanzabschreibungen beim Bergbau im 
preußischen Einkommensteuergesetz als entbehrlich bezeichnet, 
weil er sie als durch §814 (früher § 9 Nr. 5) gedeckt 
ansah, und der Generalsteuerdirektor hatte in der oben wieder 
gegebenen Erklärung ausdrücklich anerkannt, daß es berechtigt 
sei, für §814 (§9 Nr. 5) „die Analogie des Bergbaus 
und der Steinbrüche" heranzuziehen. Und in der Tat ließ 
sich nach dem preußischen Einkommensteuergesetze die Sub 
stanzabschreibung beim Bergbau nur begründen, wenn man 
sie als unter §814 fallend ansah. Für die S u b st a n z - 
abschreibung beim Bergbau aber hatte das OVG. 
schon vor Erlaß des Einkommensteuergesetzes von 1891 nicht 
nur den Anschaffungspreis als Ausgangspunkt abgelehnt, 
sondern sogar Ausführungen gemacht, die so verstanden wer 
den konnten, als ginge es von dem Substanzwert am Ende 
der maßgebenden Wirtschaftsperiode ans, als wollte es also den 
oben mit D. bezeichneten vierten Weg einschlagen. Denn 
in dem grundlegenden, zu dem oben erwähnten § 3 Abs. 2 des 
sog. Kommunalsteuernotgesetzes ergangenen Urteile vom 19. 
Dezember 1888 (Bd. 17 S. 128) hatte es ausgeführt (S. 134 
a. a. O.), bei Bergwerken könne die Verringerung der Sub 
stanz „nur durch einen Bruch ausgedrückt werden, dessen 
Zähler das im Betriebsjahre abgebaute Quantum und dessen 
Nenner das Gesamtquantum der Mineralsubstanz bildet", 
als „Gesamtquantum" aber könne „nur die zur Zeit der 
Steuerveranlagung tatsächlich vorhandene, nicht aber 
die in einem früheren Zeitpunkte (z. B. vor Beginn der Aus 
beute, bei der erstmaligen Besteuerung usw.) vorhanden ge 
wesene Mineralmasse in Betracht kommen." Aber hier liegt 
anscheinend ein Vergreifen im Ausdrucke vor. Denn in dem 
selben Urteil heißt es später (S. 136), die Abschreibung dürfe 
nicht nach dem Reinerträge errechnet werden, „wenn sie der 
Svbstanzverringerung entsprechen soll", diesem Erfordernisse 
genüge sie vielmehr nur dann, „wenn sie zu dem Werte der 
Gesamtsubstanz sich verhält, wie die im Betriebsjahre geför 
derte Menge zu der im Anfange desselben vor 
handenen Menge der Substanz." Hält man beides zusammen, 
so ergibt sich als die Ansicht des OBG., daß die Absetzungs 
quote zu bemessen ist dem Quantum nach nach einem Bruche, 
dessen Zähler das im Betriebsjahr abgebaute Quantum und 
dessen Nenner die bei Beginn des Betriebsjahres vorhanen 
gewesene Gesamtsubstanz bilden, daß aber der Bewertung der 
Rechtsprrchnng 
über Subftmiz- 
ilbschreibnngen 
beim Bergba»
        <pb n="30" />
        28 Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 
Absetzungsquote der Wert der Gesamtsubstanz zur Zeit der 
Veranlagung zugrunde zu legen ist. Dem entspricht es auch, 
wenn es in einem nicht veröffentlichten, aber bei Fuisting- 
S t r u tz, Großer Kommentar zum EinkStG. S. 275 a aus 
zugsweise mitgeteilten Urteile vom 5. Oktober 1895 heißt, nach 
der erwähnten Entscheidung vom 19. Dezember 1888 verhalte 
sich die zulässige Abschreibung zu dem „Ietztwerte der Gesamt 
substanz wie die Jahresförderung zu der gesamten im Anfang 
des Betriebsjahrs vorhandenen Substanzmenge", und jener 
„Ietztwert" entspreche „einem Kapitale, mittels dessen es — bei 
Zugrundelegung des für Bergbauunternehmungen üblichen 
Zinsfußes — zur Zeit möglich ist, eine jährliche Rente zu 
erwerben, die so lange, bis die Substanz völlig verbraucht 
ist, gezahlt werden muß, und demjenigen Werte gleichkomnit, 
den die Substanz der Iahresförerung darstellt." In dem 
Urteile vom 11. Juli 1895, Bd. 4 S. 42 der Entsch. in 
Steuersachen faßt das OVG. die auch hier als maßgebend 
hingestellten „Anweisungen in der Entsch. vom 19. Dezember 
1888" dahin zusammen: „Zuvörderst ist die gesamte bei Be 
gin n der in Betracht kommenden Periode vorhandene Kohlen 
menge zu berechnen. Sodann ist der Wert der jährlichen Koh 
lenförderung zu ermitteln und hiervon ein Abzug für die Ver 
zinsung des in den Bergwerksanlagen angelegten Kapitals zu 
machen. Nach Maßgabe des so ermittelten Wertes der ver 
kauften Kohlen ist mit Hilfe der üblichen Rentenformel, bei 
der auf die Bemessung des Zinsfußes Gewicht zu legen 
sein wird, der Wert der vorhandenen Kohlenmenge für 
jedes der drei Durchschnittsjahre festzustellen, woraus sich 
dann für jedes Jahr die Quote für die Substanzverminde 
rung ergibt." Das dürfte so zu verstehen sein, daß unter 
Zugrundelegung der für die Förderung im Laufe des Be 
triebsjahres erzielten Verkaufspreise der Wert der bei Be 
ginn des Jahres vorhanden gewesenen Mineralmenge er 
mittelt werden soll, daß, wenn dies mit den Ausführungen des 
Urteils vom 19. Dezember 1888 übereinstimmen soll, an 
genommen wird, die erzielten Verkaufspreise gewährten den 
Anhalt für die dort verlangte „Schätzung des Wertes der 
Substanz für eine Maß- und Gewichtseinheit" „nach Maßgabe 
der in der (Betriebs-)Periode bestehenden Verhältnisse". Das 
kommt also, wenn eine Verteilung des Absatzes auf das 
ganze Jahr vorgenommen wird, darauf hinaus, daß die Ab 
setzung weder von dem Werte der Substanz am Anfange 
noch von demjenigen am Ende des Betriebsjahres ausgehen 
soll, sondern von einem mittleren Werte einer Substanzmenge, 
wie sie im Anfange des Jahres vorhanden war, im Durch 
schnitte des Jahres. Ob diese Berechnungsart zu billigen ist, 
braucht hier nicht untersucht zu werden. Worauf es hier an-
        <pb n="31" />
        ■ —MZ ZZL 
Unklarheiten b. Beratung d. ReichsLinkStG. i. b- Nat -V. 29 
kommt, ist, baß bas OVG. bie Substanzmenge ober ben 
Substanzwert zu einem früheren Zeitpunkt als zu Be 
ginn bes Betriebsjahres, insbesonbere also auch ben früheren 
Anschaffungswert als Ausgangspunkt für bie Substanzab 
schreibung abgelehnt hat. In bent grunblegenben Urteile vom 
19. Dezember 1888 ist bies express's verbis gesagt, wenn es 
bort heißt: „Als Gesamtquantum kann ferner nur bie zur 
Zeit ber Steuerveranlagung tatsächlich vorhanbene, nicht 
aber bie in einem früheren Zeitpunkte (z. B. 
vor Beginn ber Ausbeute, bei ber erstmaligen Besteuerung usw.) 
vorhanben gewesene Mineralmasse in Betracht kom 
men. Letzteres würbe einmal bent allgemein für Ab 
schreibungen geltenben Grunbsatze bes Steu 
er r e ch t s zuwiberlaufen, nach welchem bie jährliche Abnutzung 
gemäß § 30 EinkStG. vom 1. Mai 1851 nicht von bent 
ursprünglichen (Anschaffungs-, Kaufs-) Werte ber 
gewerblichen Gebäube unb Maschinen, auch nicht von einem 
fingierten (Buch-) Werte, sonbern lebiglich von bent wirk 
lichen Werte zur Zeit ber Veranlagung zu berechnen ist." Der 
Wortlaut bes § 30 EinkStG. von 1851 „übliche Absetzung für 
jährliche Abnutzung" besagte aber nichts anberes wie ber bes 
EinkStG. von 1891/1906 „regelmäßige jährliche Absetzungen 
für Abnutzung". 
5. Unklarheiten bei Beratung ber Reichseinkommensteuer in 
ber Nationalversammlung. 
Wenn nun auch ber Verfasser bes Reichseinkommensteuer 
gesetzes ein Hesse, ber bamalige Reichsfinanzminister unb sein 
Unterstaatssekretär Württemberger waren, bie bethen letzteren 
auch über geringe Erfahrungen auf betn Gebiete bes Steuer 
rechts verfügten unb wenigstens ber erstere von bethen allem 
Preußischen mit einem merkwürbigen, ihn für einen Reichs 
minister wenig qualifizierenben Vorurteile gegenüberstanb, so 
bars man hoch zu ihrer Ehre annehmen, baß, wenn sie in 
ben Entwurf bes Reichseinkommensteuergesetzes ben Wortlaut 
bes preußischen Gesetzes übernahmen unb in ber Begrünbung 
bemerkten, bie Bestimmung finbe sich bereits int §814 preuß. 
EinkStG., sie auch bie Auslegung kannten, bie biese Be 
stimmung seitens bes höchsten preußischen Gerichtshofes ge- 
funben hatte. Die Annahme, es hätte im Entwürfe bes 
Reichseinkommensteuergesetzes mit bemselben Wortlaute bewußt 
etwas anberes gesagt werben sollen wie in bent preußischen 
Gesetze, muß als völlig unhaltbar bezeichnet werben, schon 
weil bann bie Bestimmung in betn Entwürfe bes Reichsgesetzes 
nicht bas gewesen wäre, als was sie in ber Begrünbung be 
zeichnet wirb, eine „sich im § 8 l 4 bes preuß. EinkStG. fin- 
benbe Bestimmung".
        <pb n="32" />
        30 Unklarheiten b. Beratung d. ReichsEinkStG. t. d Nat -V- 
Bei der Beratung des Gesetzes in der Nationalversamm 
lung, die ja in ihrer Mitte kaum viel mehr als einen wirk 
lichen Steuerfachmann zählte — und dieser eine war kein 
Preuße —, wurden dann die Absetzungen nach § 13 und 
kaufmännische Abschreibungen bunt durcheinander geworfen, 
und hier finden sich allerdings Ausführungen sowohl vom 
Rcgierungstisch? wie aus dem Hause, die auf die Vorstellung 
schließen lassen, die Absetzungen für Abnutzung wie die Ab 
schreibungen für Wertverminderung, die das Haus anstelle 
jener in § 13 zuließ, könnten in maximo nur die Anschaffungs 
kosten erreichen. Gegenüber einem Antrage der Deutschnatio 
nalen, zum Abzüge auch „angemessene, dem Zeitwert ent 
sprechende Rückstellungen für Erneuerungen" zuzulassen, be 
merkte Unterstaatssekretär Mösle (Sen.-Ber. S. 4580 B); 
„Selbstverständlich können Erneuerungsfonds steuerfrei gebil 
det werden, soweit es sich dabei nur um effektive Ab-, 
schreibungen wegen Wertverminderung handelt, 
also nur Abschreibungen auf den Buchwert, auf den Anschaf 
fungswert der Anlage. Was aber der Antrag will, geht 
darüber ja weit hinaus. Er will nicht nur abschreiben oder 
Erneuernngsfonds schaffen, die sich im Maximum auf 
der Höhe der Anschaffungskosten der betreffenden 
Anlagen halten, sondern er will eine steuerfreie Rücklage bil 
den lassen, um später neue Anschaffungen zu weit höheren 
Preisen zu sichern, das bedeutet effektiv, wie ich bereits in den 
Ausschußberatungen ausgeführt habe, steuerfreie Rücklagen für 
künftige Erhöhungen des Betriebsvermögens zu schaffen." Diese 
Ausführungen enthalten eine petilio pri- cipii. Denn es fehlt 
jeder Nachweis, daß „effektive Abschreibungen wegen W e r t - 
Verminderung" gleichbedeutend sind mit Abschreibungen aus 
den Anschaffungswert" und sich daher „im Maximum 
auf der Höhe der Anschaffuugskosten halten" müssen. Der 
„Wert" einer Anlage ist durchaus nicht ohne weiteres mit 
ihrem Anschaffungs werte zu identifizieren, sondern ohne 
weiteren Zusatz der Zeitwert, der niedriger, aber auch höher 
als der Anschaffungswert sein kann und, wenn die Anschaf 
fung zeitlich zurückliegt, regelmäßig sein wird. Außerdem wirft 
der Unterstaatssekretär die buchmäßigen Abschreibungen vom 
„Betriebs"vermögen mit den Absetzungen wegen Abnutzung 
durcheinander und vergißt, daß § 13 Ziff. 1 b keineswegs ein 
Betriebsvermögen voraussetzt und sich durchaus nicht nur auf 
gewerbliches und land- und forstwirtschaftliches Einkommen be 
zieht. Freilich war Mösle zu dieser Vermischung der Be 
griffe durch die Vorredner aus dem Hause, insbesondere auch 
den den in Rede stehenden Antrag begründenden Abge 
ordneten W e tz l i ch veranlaßt worden, die ebenfalls den An 
trag nur unter dem Gesichtswinkel des Gewerbetreibenden
        <pb n="33" />
        Unklarheiten b. Beratung d. ReichsEinkSt. i. b- Nat-V- 31 
und Landwirts behandelt hatten. Nur hatte Mösle nicht, 
wie seinerzeit der preußische Generalsteuerdirektor Burg- 
hart gegenüber der gleichen Unklarheit (vgl. oben), den 
Kern herauszuschälen und das von dem der buchmäßigen Ab 
schreibungen des Kaufmanns verschiedene Wesen der Ab 
setzungen für Abnutzung zu präzisieren verstanden. 
Dem Berichterstatter, Abg. Dr. B l u n ck schwebte zwar 
der Unterschied der Absetzungen nach § 13 Ziff. 1 b von den 
kaufmännischen Abschreibungen vor, aber doch anscheinend nur 
insoweit, als er auf die „nicht kaufmännischen Betriebe" 
hinwies, während doch § 13 a. a. O. einen „Betrieb" überhaupt 
nicht notwendig voraussetzt. B l u n ck führte aus (Sten.-Ber. 
S. 4581 C. ff.): 
„Es handelt sich darum, ob auch solche Beträge ab 
gezogen werden dürfen, die für die Neuanschaffung 
von Gegenständen später einmal verauslagt werden 
sollen. Das geht zu weit. Danach würde z. B. ein 
Landwirt, der heute eine Dreschmaschine im Gebrauch 
hat — ich will in Klammern bemerken, daß alle diese 
Bestimmungen im § 13 auf diejenigen Personen, die 
Handelsbücher nach den Vorschriften des HGB. zu füh 
ren haben, die also auf Grund der Bilanz zu ver 
steuern haben, überhaupt nicht Anwendung finden — ich 
widerhole also: Wenn der Landwirt, der im Besitze 
einer Dreschmaschine ist, diese Maschine nach normalen 
Sätzen bis zum Reste abschreibt, dann ist nichts da 
gegen einzuwenden. Das ist im § 13 vorgesehen. Ich 
möchte im Gegenteil erklären, daß wir gerade im Aus 
schuß klargestellt haben, daß wir das Bedürfnis als 
berechtigt anerkennen, diese Abschreibung nach vernünf 
tigem kaufmännischem Geschtspunkte auch bei nicht kauf 
männischen Betrieben stattfinden zu lassen. Wir haben 
gerade zu diesem Zwecke einen in einer anderen Rich 
tung gehenden Antrag im Ausschüsse hart bekämpft, 
der dann schließlich zurückgezogen worden ist, und jetzt 
die auf Nr. 2167 beantragte Formulierung vorgeschla 
gen, wonach ausdrücklich Abschreibungen für „Wert 
verminderungen" zugelassen werden sollen, so daß nicht 
nur die Abschreibungen für die Abnutzung in Frage 
kommen, sondern darüber hinaus alle durch die Kon 
junktur und sonstigen Umstände bedingten Wertvermin 
derungen, überhaupt jede Wertverminderung irgend 
welcher Art berücksichtigt werden kann. Wir sind da 
durch den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden und der 
sonstigen in Betracht kommenden Steuerpflichtigen ent 
gegengekommen; wir sind auch weiter dahin entgegen-
        <pb n="34" />
        32 Unklarheiten b. Beratung d. ReichsEinkSt. i. b- Nat -V 
gekommen, daß nicht unbedingt notwendig ist, daß di« 
betreffende Wertverminderung sich in dem betreffenden 
Jahre ereignet hat, sondern es kann auch eine Abschrei 
bung vorgenommen werden, obwohl die Wertverminde 
rung schon mehrere Jahre zurückliegt. 
Wenn wir dem Antrag Düringer zustimmen 
wollten, so würde das bedeuten, daß der betreffende Be 
sitzer dieser Dreschmaschine berechtigt ist, heute zu sagen: 
Wenn ich mir in zehn Jahren eine neue Dreschmaschine 
anschaffe, so wird sie 100 000 M. kosten; um diese 
Dreschmaschine nach 20 Jahren anschaffen zu können, 
will ich nicht nur meine jetzige Dreschmaschine auf Null 
abschreiben, sondern will außerdem jährlich 5000 M. 
zurückstellen, um nach 20 Jahren die Kosten der neuen 
Dreschmaschine bezahlen zu können. Das ist ganz un 
denkbar." 
Namentlich aus diesem letzten Absatz, insbesondere der 
Wendung „auf Null abschreiben" ist zu entnehmen, daß 
B l u n ck doch schließlich nur die buchmäßigen Abschreibungen 
des Kaufmanns vorschwebten, und daß er für diese die 
Höchstgrenze im Anschaffungspreise sah. Aus dem voran 
gehenden Absatz aber ergibt sich, daß der Redner gar nicht 
die Fassung der Regierungsvorlage „Absetzungen für Ab 
nutzung" im Auge hatte, sondern die des Ausschusses „Ab 
schreibungen für Wertverminderung", und daß diese so, wie 
sie Vlunck auffaßte, etwas ganz anderes sein sollten, wie 
„Absetznnen für Abnutzung". Das zeigt sich insbesondere 
darin, daß B l n n ck es für zulässig erachtete, Abschreibungen 
für Wertverminderung nach § 13 auch vorzunehmen, „obwohl 
die Wertverminderung schon mehrere Jahre zurückliegt." Das 
aber ist mit dem Begriffe „Absetzungen für Abnutzung" und 
der „Werbungskosten" völlig unvereinbar, wenn das steuer 
bare Einkommen als das Ergebnis der Wirtschaft eines be 
stimmten Jahres betrachtet und besteuert wird. 
Der Abgeordnete G o t h e i n bemerkte damals, es sei „eine 
Anmöglichkeit, ein industrielles Unternehmen, auch ein rein 
kaufmännisches, mit eigenem Geschäftslokal und eigenen Ma 
schinen fortzuführen, wenn man sich lediglich auf Abschrei 
bungen von Anschaffungswerten beschränken will 
und nicht gleichzeitig Rücklagen für einen Erneuerungsfonds 
vorsieht." Dieser Satz klingt vielleicht so, als ginge Redner 
von der Auffassung aus, § 13 gestatte nur Abschreibungen 
von Anschaffungswerten. Aber damals bildete den Ausgangs 
punkt der ganzen Erörterung gar nicht mehr der Wortlaut 
der Regierungsvorlage „Absetzungen für Abnutzung" son 
dern der Vorschlag des Ausschusses, statt dessen zu sagen „Ab 
schreibungen für Wertverminderung". Vor allem aber fuhr
        <pb n="35" />
        Das Urteil des RFH. vom 19. Oktober 1922. 
33 
(So theilt fort: „Meines Erachtens würde schon eine ver 
ständige Auslegung des Gesetzes dazu führen," daß man auch 
Rücklagen für einen Erneuerungsfonds freilasse. Hier nimmt 
er also an, daß auch die „Abschreibungen für Wertvermin 
derung" nicht auf den Anschaffungspreis zu beschränken seien. 
Der Abgeordnete Becker (Hessen) endlich, derjenige, viel 
leicht einzige, Steuerfachmann in der Nationalversammlung, 
von dem ich oben gesprochen habe, beantragte zu § 13 Ziff. 
1 c einen Zusatz: „Auf Antrag der Steuerpflichtigen ist bei 
der Substanzabschreibung von dem Werte auszugehen, der 
für die Substanz bei dem Reichsnotopfer festgesetzt worden 
ist", „weil die Frage zweifelhaft sein könnte", von welchem 
Werte die Abschreibungen vorzunehmen sind. Als Zweck der 
Substanzabschreibung bezeichnete er, „daß die Substanz, die 
im Boden steckt, mit der Abschreibung auf den Zeitwert 
gebracht wird, wie er der Substanzverminderung, die inzwi- 
»schen eingetreten ist, entspricht." Daß diese drei Redner von 
der Ansicht ausgegangen seien, „Absetzungen für Ab 
nutzung", welche Fassung gar nicht mehr in Frage stand, 
seien begrifflich auf den Anschafungspreis zu beschränken, 
ergibt sich aus ihren Ausführungen keineswegs. 
6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922. 
Bei jener Beratung des EinkStG. in der Nationalver 
sammlung wurde, wie erwähnt, statt der Fassung der Re 
gierungsvorlage, die Fassung „jährliche, den Verhältnissen 
entsprechende Abschreibungen für Wertverminderung" be- 
schlossen. An dieser hielt auch der Entwurf der Novelle vom 
24. März 1921 fest. Nunmehr aber war es ein Kompromiß- 
antrag im Ausschüsse des Reichstags, der die Rückkehr zu 
der ursprünglichen Fassung der Regierungsvorlage des Ge 
setzes vom 29. März 1920 „Absetzungen für Abnutzung" 
statt „Abschreibungen für Wertverminderung" forderte und 
erreichte. Wie auch bei der Besprechung dieses Antrags die 
Begriffe durcheinander gingen, ist oben dargestellt. Dort ist 
auch dargelegt, daß das, was der Antrag bezweckte, unerreich 
bar blieb, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten das 
Maximum der Absetzungen bilden sollten. 
Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Ok 
tober 1922 (Samml. Bd. 11 S. 238) bemerkt, die oben 
S. 14 wtedergegebenen Ausführungen in der Begründung des 
erwähnten Antrags hätten „nur insoweit Anklang" gefunden, 
„als § 13 Abs. 1 Nr. 1 b die jetzige Fassung erhielt und die 
88 33 a und 59 a in das Gesetz aufgenommen wurden, die 
indessen nur für Betriebsvermögen im Sinne der 8§ 32, 33 
gelten." Das war aber alles, was der Antrag wollte, und es 
ist aus der dem Antrage teils wörtlich, teils inhaltlich ent- 
51 r n |, Absetzungen sir Abnutzung 3
        <pb n="36" />
        34 
Das Urteil des RFH. vom 19. Oktober 1922. 
sprechenden Gestaltung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b und der §§ 33 a 
und 59 a nicht zu entnehmen, daß die dazu gegebene Be 
gründung nur in beschränktem Maße Anklang gefunden 
hätte. Der Reichsfinanzhof bemerkt weiter: „Die Bestimmung 
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b in der ursprünglichen Fassung 
wurde geändert, um eine durch die Abnutzung eingetretene 
Wertminderung bei der Besteuerung zu berücksichtigen, wenn 
auch der Gegenstand infolge der Geldentwertung eine schein 
bare Werterhöhung erfahren hat und so die auf die abneb- 
mendc Brauchbarkeit des Gegenstandes zurückzuführende Ent 
wertung ausgeglichen schien. Der Einfluß der Geldentwer 
tung soll hiernach außer Betracht bleiben." Dem, was der 
Reichsfinanzhof hiermit meint, ist zuzustimmen. Aber aus dem, 
was er hier sagt, folgt noch nicht, daß „die durch die Ab 
nutzung eingetretene Wertminderung" nur nach dem An- 
schaffungs» oder Herstellungspreise bemessen werden dürfte, 
eher das Gegenteil; denn die „Brauchbarkeit" eines Gegenstan 
des findet, namentlich wenn seit seiner Anschaffung längere 
Zeit verflossen ist, in seinem Anschaffungspreise keineswegs 
ohne weiteres ihre oberste Grenze, in einem Prozentsätze des 
letzteren nicht ohne weiteres den Maßstab ihrer Abnahme. 
Ohne weiteres zuzugeben ist hingegen dem Reichsfinanzhos, 
daß, wo das Einkommen st euerge setz von „An- 
schaffungs- oder Herstellungspreis" spricht, 
hierunter „der Geldbetrag" zu verstehen ist, der seinerzeit für 
die Beschaffung des Gegenstandes aufgewendet worden ist." 
Aber im § 13 spricht das Gesetz eben nicht vom „Anschaf- 
fungs- oder Herstellungspreise". 
Das gewichtigste Argument, welches der Reichsfinanzhof 
für seine Ansicht in seinem Urteile vom 19. Oktober 1922 — 
also ehe ihm noch die unten zu erwähnende Bemerkung in 
der Begründung des Geldentwertungsgesetzes und dieses zur 
Seite standen — geltend machen konnte und geltend macht, 
ist die Parallele mit § 33 a EinkStG. In seiner damaligen 
Fassung enthielt dieser zwar noch keinen Hinweis auf § 13, 
aber er verlangte doch schon den Ansatz der Gegenstände 
des Betriebsvermögens höchstens mit dem Anschaffungs- oder 
Herstellungspreise nach Abzug der „zulässigen Absetzungen für 
Abnutzung", und es liegt nahe, aus dem gleichen Wortlaut 
„Absetzungen für Abnutzung" zu folgern, daß der Gesetz 
geber bei § 33 a davon ausgegangen sei, die nach § 33 a 
und nach § 13 Ziff. 1 b zulässigen Absetzungen seien iden 
tisch, und daher setze auch § 13 Ziff. 1 b ein Ausgehen von 
dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise voraus. 
Verstärkt wird dieses Argument heute durch die Neu 
fassung des § . 33 a und den Wortlaut des neuen § 33 b 
EinkStG. nach dem Geldentwertungsgesetze. Denn
        <pb n="37" />
        MWU 
- .-1 r •.' 3 *4, -..^ 
--ML 
S-’J». X 7, '. V*. ,,-«i W ' 32 
■ 
SsEF?' 
. 
§§ 33 a 
e Be 
funden 
itmimg 
assung 
tretene 
wenn 
schein- 
rbnek- 
&gt; Ent- 
ntwer- 
is der 
s dem, 
e Ab- 
: An 
dürfte, 
;nstan- 
ängere 
rswegs 
tze des 
nähme, 
rnzhos, 
„A n - 
richt, 
eit für 
n ist." 
nschaf- 
mnzhof 
922 — 
rng in 
es zur 
macht, 
raligeu 
r § 13, 
nstände 
8» oder 
&gt;eu für 
ortlaut 
Gesetz- 
§ 33a 
iden- 
sn von 
Neu- 
§ 33b 
Denn 
Das Urteil des RFH. vom 19. Oktober 1922. 35 
§ 33 a enthält jetzt einen ausdrücklichen Hinweis auf § 13 
Abs. 1 Nr. 1 b in dem Schlußsätze des 1. Absatzes: „Die 
Zulässigkeit der Absetzungen für Abnutzung oder Substanz 
verringerung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 b, c.“ Der 
neue § 33 b aber ersetzt die Mehrkostenrücklagen des bis 
herigen § 59 a durch Minderbesteuerung eines „Vielfachen der 
Absetzung für Abnutzung, die nach § 33 a für dieses Wirt 
schaftsjahr zulässig ist oder zulässig wäre." Diese Absetzung 
nach § 33 a jedoch ist, wie gesagt, im § 33 a als die nach 
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b, c zulässige bezeichnet. Man kann hieran 
auch weiter folgende Schlußfolgerung knüpfen: § 33 b gehe 
von der Annahme aus, daß die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 b zu 
lässige Absetzung nicht annähernd ausreiche, um der Geldent 
wertung gerecht zu werden; sie würde ihr aber gerecht werden, 
wenn sie nach den der Geldentwertung angepaßten gegenwär 
tigen Werten zu bemessen wäre. Weil das letztere nach § 13 
nicht statthaft sei, vielmehr die Absetzung nach § 13 nach 
dem Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu bemessen sei, 
deshalb sei die Vervielfachung nach § 33 b geboten und vom 
Gesetze zugelassen. Dieser Gedankengang kommt in der Tat 
auch schon in der Begründung des Geldentwertungsgesetzes zum 
Ausdrucke, wenn es dort heißt, der bisherige § 59 a EinkStG. 
beimhe auf folgendem Gedankengange: „Wenn in den nächsten 
Jahren für Gegenstände des Anlagekapitals ein Ersatz beschafft 
wird, können nach § 33 a die Ueberteuerungskostsn, d. h. 
der Betrag, um den der Anschaffungs- oder Herstellungs 
preis den dauernden gemeinen Wert übersteigt, vom Gewinne 
des Jahres, in dem die Ersatzbeschaffung erfolgt, abgesetzt wer 
den. Damit war den Interessen der Beteiligten aber nicht 
immer Rechnung getragen. Zur Zeit stehen Gegenstände des 
Anlagekapitals, 3. B. Maschinen, die vor Eintritt der Geld 
entwertung angeschafft sind, noch mit ihrem alten Anschaf 
fungspreis, abzüglich des Wertes der inzwischen eingetrete 
nen Abnutzung, zu Buch. Ueber den Anschaffungs 
wert hinaus können nach steuerlichen Grund 
sätzen Absetzungen oder Abschreibungen nicht 
gemacht werden. Sind derartige Gegenstände demnächst 
nicht mehr gebrauchsfähig und demgemäß zu ersetzen, so wird 
bei den gewaltig gestiegenen Preisen ein erheblich höherer 
Betrag als der Anschaffungspreis der alten Gegenstände auf 
zuwenden sein. Würde der Gewinn ungeachtet der demnächst 
drohenden Ausgaben für Ersatzbeschaffungsgegenstände in den 
Jahren bis zur Ersatzbeschaffung voll versteuert, so würden 
dann, wenn die Ersatzbeschaffung erforderlich wird, die not 
wendigen Mittel nicht immer zur Verfügung stehen. Um 
dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, sich die für 
die Ersatzbeschaffung erforderlichen Mittel allmählich zu ver- 
3*
        <pb n="38" />
        36 Wirtschaftl. Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung 
schaffen, ist durch § 59 a die Bildung von Rücklagen zuge 
lassen." Materiell sind diese Ausführungen allerdings für 
unsere Frage nicht beweiskräftig. Denn sie enthalten in dem 
Satze „Ueber den Anschaffungswert hinaus können nach 
steuerlichen Grundsätzen Absetzungen oder Abschreibungen nicht 
gemacht werden" hinsichtlich der Absetzungen eine petitio 
principii und werfen Absetzungen und Abschreibungen durch 
einander. Abschreibungen setzen eine Buchführung voraus, nach 
der der Wert einzelner Gegenstände oder eines Gesamtunter 
nehmens ersichtlich gemacht ist, und von einem solchen Buch 
werte kann freilich nicht mehr „ab"geschrieben werden, als er 
selbst beträgt. Auf der Auffassung, daß die Absetzungen für 
Abnutzung von den Abschreibungen wesensverschieden seien, 
beruht aber gerade die Annahme, daß die ersteren von dem 
Zeit- und nicht von dem Anschaffungswert auszugehen hätten 
und durch ihn begrenzt seien, und um die Frage, ob diese An 
nahme berechtigt ist, handelt es sich. Für diese Frage sind 
daher jene Ausführungen nur insoweit von Bedeutung, als 
sie den Schluß erlauben, der Verfasser der in Rede stehenden 
Begründung habe angenommen, daß nach den bisherigen 
„steuerlichen Grundsätzen" über den Anschaffungswert hinaus 
Absetzungen nicht gemacht werden dürften. Zu dieser An 
nahme aber bot ihm die damalige höchstrichterliche Rechtspre 
chung in dem in Rede stehenden, schon am 19. Oktober 1922 
ergangenen Urteile des Reichsfinanzhofs einen Anhalt. We 
nigstens besteht die Möglichkeit, daß jene Bemerkung in der 
Begründung von diesem Urteile beeinflußt war, und insofern 
kann sie ihrerseits nicht zur Stütze der in diesem früheren 
Urteil vertretenen Auffassung verwertet werden. 
Daß schon die Antragsteller des § 59 a und der Reichstag 
bei dessen Schaffung sich darüber klar gewesen seien, daß die 
steuerlichen Grundsätze Absetzungen wegen Abnutzung nach 
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b über den Anschaffungswert nicht zu 
ließen, erhellt aus der Entstehungsgeschichte des § 59 a nicht, 
sondern nur, daß diese Frage bei den Beratungen des § 13 j 
Abs. 1 Nr. 1 b völlig in den Hintergrund trat und man j 
immer nur die Verhältnisse von Unternehmungen im Auge 
hatte, bei denen, wenn sie auch nicht Bücher führten, j 
doch nach §§ 32, 33 Wertveränderungen ihres Anlagekapitals 
steuerlich zu berücksichtigen sind, und für die man gleichzeitig 
durch § 33 a den dem § 261 HGB. und dem kaufmännischen 
Brauche (vgl. RFH. Bd. 10 S- 116) entsprechenden Grund 
satz auch steuerlich zur Geltung brachte, daß alle Gegen 
stände des Betriebsvermögens nicht höher als mit ihrem An- 
schaffungs- oder Herstellungspreis abzüglich angemessener Ab- ;
        <pb n="39" />
        tzung 
ZUge- 
gs für 
in dem 
t nach 
n nicht 
petitio 
durch- 
s, nach 
tnnter- 
Bnch-- 
als er 
,en für 
t seien, 
&gt;n dem 
hätten 
:fe An- 
Ae sind 
ng, als 
chenden 
herigen 
hinaus 
'.v An- 
chtspre- | 
er 1922 
t. We 
in der 
nsofern 
rüheren 
eichstaq 
daß die &gt; 
g nach 
cht zu- 
a nicht, 
s § 13 
d man 
i Auge 
führten, 
kapitals | 
ichzeitig j 
mischen | 
Grund- 
Gegeu- 
:m Au- 
icr Ab- 
Wirtschaftl. Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung. 37 
fetzungen für Abnutzung, die dann natürlich nur nach dem 
Anschaffungs- und Herstellungspreise zu bemessen sind, in 
Ansah zu bringen sind. 
7. Wirtschaftliche Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung. 
Daß der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b „Ab 
setzungen für Abnutzung" nicht zu der Auslosung zwingt, 
diese müßten nur nach dem Anschaffungs- oder Herstel 
lungspreise bemessen werden und dürften über diesen nicht 
hinausgehen, kann nicht wohl bestritten werden. Die Ent- 
st e h u n g s g e s ch i ch t e der Bestimmung, die letztere für sich 
betrachtet, liefert keinen Beweis für die eine oder die andere 
Auffassung. Wenn also sachliche Gründe zu der Ueberzeu 
gung führen, daß der Zweck des § 13 Nr. 1 b bei einem Aus 
gehen vom früheren Beschaffungswerte vereitelt wird, dann 
würde die Annahme, es sei von dem Zeitwerte auszugehen, 
nur ausgeschlossen sein, wenn diese mit andern Bestimmungen 
des Einkommensteuergesetzes in unlösbarem Widersprüche 
stände. Dabei darf § 4 AO. nicht außer Betracht bleiben. 
Depn wenn es überhaupt „Verhältnisse" gibt, deren „Entwick 
lung" nach ihm zu berücksichtigen sind, so sind es gewiß un 
sere Währungsverhältnisse, die eine völlige Umwälzung er 
fahren haben, unser ganzes wirtschaftliches Leben auf den 
Kopf stellen, zu einem völligen Umlernen der wirtschaftlichen 
Anschauungen nötigen (vgl. auch RFH. B. 9 S. 111). Ge 
wiß hatte schon zur Zeit der Beratung des Einkommensteuer 
gesetzes vom 29. März 1920 und noch mehr zur Zeit der 
Beratung der Novelle vom 24. März 1921 die Geldentwer 
tung eingesetzt und beeinflußte sie namentlich die Beratung 
der Novelle, führte gerade sie sogar zur Schaffung der 
88 33 a und 59 a. Aber niemand sah damals voraus und 
konnte damals voraussehen, daß die Entwicklung der Wäh- 
nrngsverhältnisse einen solchen Verlauf nehmen, zu einer der 
artigen Vernichtung des Markwerts, schließlich bis auf ein 
Billionstel und, da die „Goldmark"preise zumeist über den. 
Vorkriegspreisen liegen, noch weniger des Vorkriegswerts füh 
ren, dem Währungsgelde in solchem Maße die Eigenschaften 
eines brauchbaren Wertmessers und Vergleichsmaßstabs selbst 
für nahe bei einander liegende Zeitpunkte rauben würde, wie es 
geschehen ist. 
Der Gedankengang, auf dem die Absetzungen für Ab 
nutzung beruhen, ist folgender: Wie ein V e r brauchsgegen- 
stand durch den V e r brauch quantitativ vermindert und schließ 
lich aufgezehrt wird, so daß er überhaupt oder als besonderer 
Gegenstand verschwindet, so vermindert der G e brauch eines 
Gebrauchsgegenstandes dessen Gebrauchsfähigkeit, sei es,
        <pb n="40" />
        38 Wirtschaftl. Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung. 
die weitere Dauer der letztern abnimmt, sei es, dag der wirt 
schaftliche Nutzeffekt des Gebrauchs ein geringerer wird — 
indem z. B. eine Maschine infolge Abnutzung weniger Kraft 
oder Präzision entwickelt —, und schließlich bleibt der Gegen 
stand zwar körperlich bestehen, verliert er aber die Fähigkeit, 
zu seinen bisherigen Zwecken gebraucht zu werden, verschwin 
det er zwar nicht als Stoff, wohl aber als Gebrauchsgegen 
stand der bisherigen Art. Werden zur Herstellung eines Wer 
kes 10 000 Tonnen Eisen und 50000 Tonnen Kohlen ver 
wendet und drei Maschinen benutzt mit dem Erfolge, daß nach 
Fertigstellung des Werkes die eine Maschine, A, nur noch Vs 
so lange gebrauchsfähig ist, als sie vor der Benutzung für 
das Werk war, die zweite, B, zwar noch ebenso lange ge 
brauchsfähig ist, wie vorher, aber mit demselben Zeit- und 
Kraftaufwand nur noch 9 /io so viel leistet, der dritten, C, nur 
noch i j a ihrer früheren Brauchbarkeitsdauer und 3 / 4 ihrer 
Kraftleistung geblieben ist, dann sind die verlorenen Vs der 
Brauchbarkeitsdauer von A 1 / 10 der Leistungsfähigkeit von 
B und Ve der Brauchbarkeitsdauer sowie 1 / 4 der Leistungs 
kraft von C ebenso Produktionsaufwand wie die in das Werk 
hineingebauten 10 000 Tonnen Eisen und die für die Her 
stellung verfeuerten 50 000 Tonnen Kohlen. Wird der wirt 
schaftliche Wert der Maschinen gleichgesetzt dem Produkt von 
Leistungskraft und Brauchbarkeitsdauer, Leistungskraft und 
Brauchbarkeitsdauer vor Beginn der Arbeit als bei A, B 
und C gleich angenommen und erstere mit k, letztere mit z 
bezeichnet, dann hat sich also verringert der wirtschaftliche Ge 
brauchswert von A auf k . Vs z, von B auf Vio k. z und von 
C auf V 4 k. Ve z , und es sind wirtschaftlich in dem herge 
stellten Werke enthalten neben den 10 000 Tonnen Eisen und 
50 000 Tonnen Kohlen Vs des wirtschaftlichen Gebrauchswerts 
von A, Vio desjenigen von B und Vs desjenigen von C. Will 
der Hersteller ermitteln, welchen Nutzen er von der Her 
stellung hat, so ist klar, daß er dem Werte des Produkts 
nicht bloß den Wert des Eisens und der Kohlen gegenüber 
stellen darf, sondern auch den Wert der Einbuße an Brauch 
barkeitsdauer und Einheitsleistung der Maschinen. Will er 
aber den Erfolg der ei n z e l n e n Produktion als einen in sich 
abgeschlossenen Wirtschafgsprozeß in Geld beziffern, dann muß 
er, wenn er richtig rechnen will, die Frage so stellen: Was habe 
ich au Geldeswert in den Wirtschaftsprozeß hineingeworfen, 
und was habe ich an Geldeswert aus ihm herausgezogen? 
Dann kann er nicht von einem Werte der für die Produktion 
stofflich unbrauchbar oder qualitativ verschlechterten Gegen 
stände ausgehen, den diese früher einmal gehabt hatten, son 
dern von demjenigen Werte, den sie hatten, als sie ver» oder 
gebraucht wurden, ebenso wie er umgekehrt nicht denjenigen
        <pb n="41" />
        Wirtschaft!. Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung. 39 
Wert in Anschlag bringen darf, den das Produkt später ein 
mal haben wird, sondern denjenigen, den es eben als Pro 
dukt des Produktionsprozesses, d. i. bei dessen Beendigung hat. 
Aenderungen, die der Wert der Produktionsmittel vor Be 
ginn des Produktionsprozesses erfahren hat, haben mit den 
Produktionskosten ebenso wenig zu tun, wie Wertänderungen, 
die an dem Produkte nach Beendigung des Produktions 
prozesses eintreten, mit dem Rohertrag des Produktionspro 
zesses. 
Was von dem einzelnen Vorgänge der Herstellung eines 
einzelnen Produkts gilt, gilt sinngemäß auch von der Er 
zielung des steuerbaren Einkommens eines einzelnen Jahres. 
Das Einkommensteuergesetz betrachtet die Erzielung von Ein 
kommen in jedem einzelnen Kalender- oder Geschäftsjahr als 
einen selbständigen, in sich und gegen Vergangenheit und Zu 
kunft abgeschlossenen Wirtschaftsprozeß und besteuert nur das 
Ergebnis dieses abgeschlossenen, selbständigen Prozesses. Des 
halb lehnt es auch grundsätzlich den Abzug von Verlusten 
früherer Jahre von dem Einkommen späterer Jahre ab und 
macht hiervon bewußtermaßen eine Ausnahme nur in § 59 
Abs. 3 in der Fassung des Geldentwertungsgesetzes. Ein den 
Abzug eines sog. Minuseinkommens des Vorjahrs vom Ein 
kommen des folgenden Jahres zulassender Zusatz zu § 13 war 
bei Beratung der Vovelle vom 24. März 1921 im Ausschüsse 
beschlossen; er wurde aber im Plenum des Reichstags wieder 
beseitigt, nachdem der Abgeordnete Keil ihn mit Recht als 
einen „hochbedenklichen Einbruch in das ganze System der 
Einkommensteuer" bezeichnet hatte (Sten.-Ber. S. 3265 B). 
Dieses System fragt grundsätzlich nur: Welche Einkünfte sind 
in dem einzelnen maßgebenden Jahre erzielt, und welche ab 
zugsfähigen Aufwendungen sind in diesem Jahre gemacht? 
Wenn nun der Steuerpflichtige Gegenstände, die er vor Be 
ginn dieses Jahres angeschafft oder hergestellt hat, in diesem 
Jahre der Erzielung von Einkünften widmet, so widmet er 
ihr eben die G e g e n st ä n d e , aber nicht die Geldsummen, die 
er früher einmal für Erlangung der Gegenstände verausgabt 
hat. Und wenn behufs Ermittlung, um wieviel die Einkünfte 
die zu ihrer Erzielung aufgewendeten wirtschaftlichen Güter 
übersteigen, jene Gegenstände in Geld in Ansatz gebracht wer 
den müssen, dann kann folgerichtig nur derjenige Geldbetrag 
in Ansatz gebracht werden, den sie zur Zeit ihrer Verwen 
dung zur Einkommenserzielung in dem maßgebenden Jahre 
darstellten, nicht derjenige, den sie früher einmal dargestellt 
haben. Das Zurückgehen auf den vor Beginn des maßgeben 
den Jahres aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungs 
preis oder vorhanden gewesenen Anschaffungs- oder Herstel 
lungswert wäre nur dann folgerichtig, wenn auch bezüglich der
        <pb n="42" />
        Abstrahiere,, 
von der 
BermögenS- 
verschirbmiji 
40 Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 
Einkünfte auf jenen früheren Zeitpunkt zurückgegangen würde, 
wenn eben das Gesetz nicht die Zäsur des Jahres machte, son 
dern den WirtschaftsProzeß von der Anschaffung oder Her 
stellung der Gegenstände bis zur Beendigung ihrer Verwen 
dung zur Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges 
betrachtete. 
So betrachtet, abstrahiert die Absetzung für Abnutzung 
einzelner Gegenstände vollkommen von dem Gesichtspunkte der 
Vermögensverschiebung. Daher entbehrt dann auch der Ein 
wand der Berechtigung, die Einstellung eines noch nicht in 
Geld fühlbar gewordenen Vermögens Verlustes in ein 
Einkommen steuergesetz sei grundsätzlich nicht zu rechtfer 
tigen. Konzediert man aber sogar den Gesichtspunkt der 
Vermögenseinbuße, so wird der Einwand dadurch noch nicht be 
gründeter gegenüber dem grundsätzlich auf dem Standpunkte 
der S ch a n z'schen Linkommenstheorie stehenden Reichseinkom 
mensteuergesetze. Denn diese Theorie läßt gerade die Gegen 
überstellung von Einkommen und Vermögen fallen, betrachtet 
vielmehr den Rein Vermögens Zugang als Einkommen. 
Für die Ermittlung des Einkommens nach der Schanz'schen 
Theorie kommt also sehr wohl jede Vermögenseinbuße in Be 
tracht. Nun hat gewiß das Reichseinkonimensteuergeseh die 
^chanz'sche Theorie nicht folgerichtig und vollkommen über 
nommen, sondern vielfach durchbrochen. Es hat sich insbeson 
dere auf den Standpunkt gestellt, daß noch nicht realisierte 
Konjunkturgewinne nicht zum steuerbaren Einkommen ge 
hören. Aber auf der andern Seite hat der Gesetzgeber mit 
der Novelle vom 24. März 1921 ausgesprochenermaßen die 
Absicht verfolgt, noch nicht realisierte Konjunktur v e r l u st e 
ebenfalls von der Besteuerung auszuschließen, allerdings nur 
im Rahmen des § 33 a, d. h. beim Einkommen aus Land 
wirtschaft und Gewerbe. Aber darum handelt es sich auch 
gar nicht bei den Absetzungen nach § 13, sondern darum, daß, 
wenn Vermögenswerte dazu aufgeopfert sind, um andere und 
dadurch einen Reinvermögenszugang, Einkommen im Schanz- 
schen Sinne, zu erzielen, solche aufgeopferte Werte nicht 
durch die Nichtberücksichtigung ihrer Opferung zur Erzielung 
des Einkommens beitragen, mittelbar den Reinvermögens- 
zugang steigern können. Sie sind vielmehr auch bei der Auf 
fassung des Einkommens als Reinvermögenszugang Produk 
tionskosten des letztern. 
8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im 
Widerspruch mit § 33 a, § 13 I 1 b 2. Halbsatz oder § 33 b? 
Führt auch somit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie 
sie bei der Auslegung von Steuergesetzen mit Rücksicht auf 
das Wesen der Steuern geboten, durch § 4 AO. noch besonders
        <pb n="43" />
        Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 41 
vorgeschrieben ist (vgl. RFH., Samml. Bd. 11 0. 7, 171, 224, 
286) und sich insbesondere aus dem Wesen des Einkommens 
als eines wirtschaftlichen Begriffs (vgl. Fui sting, Grund 
züge der Steuerlehre, § 41, S. 109) als geboten ergibt, dazu, 
die Auslegung des § 13 Ziff. 1 b, wie sie vom Reichsfinanzhof 
in dem erwähnten Urteile Bd. 11 S. 238 der Sammlung ver 
treten wird, daß Absetzungen nur an den Anschaffungskosten 
zulässig seien, als zu eng, weil dem Zweck und der wirtschaft 
lichen Bedeutung der Vorschrift nicht gerecht werdend, abzu 
lehnen, so fragt sich doch, ob nicht etwa die weitergehende Aus 
legung derart unvereinbar mit § 33 a und § 33 b oder andern 
Bestimmungen ist, daß sie an diesen scheitern müßte. 
Es muß zugegeben werden, daß über dieses Bedenken hin 
sichtlich der §§ 33 a und 33 b am schwersten hinwegzukommen 
ist. Schon aus der ursprünglichen Fassung des § 33 a war 
der Schluß naheliegend, daß, wenn dort der Ansatz der Gegen 
stände des Betriebsvermögens mit dem Anschaffungs- oder 
Herstellungspreise nach Abzug der „zulässigen Absetzungen für 
Abnutzung" vorgeschrieben wurde, unter diesen „zulässigen Ab 
setzungen für Abnutzung" dasselbe wie im § 13 Ziff. 1 b ge 
meint sei, und daß, wenn im § 33 a, der eine Vergünstigung 
für das landwirtschaftliche usw. und gewerbliche Einkommen 
sein sollte, solche Absetzungen nur vom Anschaffungs- oder 
Herstellungspreise zugelassen seien, der Gesetzgeber nicht im 
i?_ 13 an darüber hinausgehende Absetzungen gedacht haben 
könne. Durch das Geldentwertungsgesetz hat nun vollends der 
§ 33a EinkStG. den Zusatz erhalten: „Die Zulässigkeit 
der Absetzungen für Abnutzung oder Sub 
stanzverringerung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 
S 7I r. 1 b, c.“ Ist das nicht ein Beweis dafür, daß auch dieser 
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b, c nur Absetzungen von Anschaffungs 
oder Herstellungspreis und bis auf dessen Höhe gestatten will? 
Was zunächst diesen neuen Schlußsatz des § 33 a Abs. 1 
anlangt, so besagt er nur, daß sich die „Zulässigkeit" 
der Absetzungen nach § 13 a. a. O. bestimmt. Ueber diese 
„Zulässigkeit" ergibt sich aus § 13 aber nur, daß die Ab 
setzungen nur zulässig sind für „Abnutzung" Und nur auf Ge 
bäude, Be- und Entwässerungs- und fischereiwirtschaftliche 
Anlagen, Maschinen und sonstiges Betriebsinventar, nicht also 
insbesondere auf Erzeugnisse, Waren und Vorräte, und endlich 
in Verbindung mit jenem neuen Schlußsätze des § 33 a Abs. 1, 
daß diese Schranke auch für Buchkaufleute gilt. So legt auch 
Glaser, EinkStG. Anm. 45 ff. zu § 33 a, den neuen Zusatz 
aus. Für die Frage, ob die Absetzungen nach § 13 nach und 
big zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise zulässig 
sind, folgt weder aus dem Schlußsätze des § 33 a Abs. 1 noch 
auö § 13 Nr. 1 b selbst etwas. Dafür könnte nur die sich 
Schlutzsatz de» 
8 33 a Abs 1 
des 
Einkommen 
steuergesetzes
        <pb n="44" />
        42 Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw. 
auch ohne jenen neuen Zusatz aufdrängende und allerdings 
naheliegende vorerwähnte Erwägung eines Vergleichs der bei 
den, denselben Begriff der „Absetzungen für Abnutzung" ent 
haltenden Gesetzesstellen verwertet werden. Nun ist es aber 
selbstverständlich, daß, wenn bei Berechnung des Einkommens 
der Wert von Vermögens gegenständen in Einnahme ge 
stellt wird, wie es §§ 32, 33 verlangen, Absetzungen nur von 
diesem Werte und nur bis auf dessen Höhe vorgenommen wer 
den können; denn weniger als Null kann der Gegenstand nicht 
wert sein?) Der Wert, mit dem die Betriebsgegenstände nach 
§ 33a einzustellen sind, ist höchstens der Anschaffungs- oder Her 
stellungspreis. Deshalb können nach § 33 a Absetzungen auch 
nur von diesem gemacht werden. Wird aber der gemeine Wert 
am Jahresschlüsse eingestellt, so kann natürlich an diesem nicht 
noch eine Absetzung für Abnutzung vorgenommen werden. 
Denn der Einfluß der Abnutzung während des verflossenen 
Jahres kommt ja schon in dem gemeinen Werte an dessen 
Ende zum Ausdruck, sei es nun, daß der gemeine Wert am 
Ende des Jahres infolge der Abnutzung niedriger ist, als 
bei Jahresbeginn, sei es, daß er zwar höher ist, aber doch 
nicht so hoch, wie er sein würde, wenn der Gegenstand nicht 
abgenutzt wäre. 
Aber ganz abgesehen hiervon enthält der § 33 a ebenso, 
wie der § 13 des preußischen Einkommensteuergesetzes die 
Abschreibungen bei kaufmännischer Buchführung anderen Re 
geln als dem §814 unterwarf, eben Sondergrundsätze für 
die Behandlung der Gegenstände des Betriebsvermögens, die, 
ursprünglich auch nur für den bilanzierenden Kaufmann ge 
dacht — sie hatten ja ihr Vorbild int § 139 Abs. 2 der Reichs 
abgabenordnung, wo von der „B i l a n z aufstellung" die Rede 
*) Gewiß kann ein Gegenstand so unbrauchbar werden, 
daß sein Altmaterialwert geringer wie die Kosten seiner Be 
seitigung ist. Dann ist aber der Mehrbetrag der Beseitigungs 
kosten über den Materialwert nicht ein Minuswert des Gegen 
standes. Vielmehr behält auch dann der letztere den — posittven 
— Materialwert, der durch die Kosten seiner im Interesse des 
Betriebs notwendigen Beseitigung nicht berührt wird. Diese 
Kosten sind Betriebskosten wie andere auch, aber nicht Wertein 
bußen des Gegenstandes; sie mindern, wie andere Betriebsaus 
gaben den Reingewinn, aber nicht den Wert des einzelnen Be 
triebsgegenstandes, sie sind eine Folge der Abnutzung, stellen 
aber nicht den Wert der Abnutzung selbst dar. Wird der un 
brauchbar gewordene Gegenstand durch einen andern ersetzt, 
dann können sich die Abbruchskosten des alten auch als 
Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des 
neuen, des Ersatzgegenstandes charakterisieren, dann erhöhen 
sie diese, mindern aber nicht den Wert des ausgewechselten 
Gegenstandes.
        <pb n="45" />
        stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 43 
ist (vgl. Becker, Reichsabgabenordnung Anm. 3 zu Z 139; 
Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs, Bd. 10 
S. 296) , ihre Erklärung darin finden, daß nach §§ 32, 33 
bei Ermittlung des landwirtschaftlichen und gewerblichen Ein 
kommens auch der Unterschied im Stande und Werte des An 
lagekapitals zu berücksichtigen ist, dieses Einkommen nicht bloß 
in Einkünften abzüglich Werbungskosten besteht. Regeln für 
die Berechnung jenes Unterschieds im Stande und Werte des 
Anlagekapitals, der Waren und Vorräte aufzustellen, ist die 
Aufgabe des § 33 a, und worauf es den Antragstellern des 
§ 33 a ankam, war, die Beschaffungskosten als H ö ch st a n s a tz 
auf der Aktivseite zu sichern und die Folge der §§ 32, 33 
auszuschließen, daß noch nicht realisierte Konjunkturgewinne, 
nämlich Wertsteigerungen des Anlagekapitals und der Vorräte, 
der Einkommensteuer unterworfen würden. Man wollte in 
dieser Hinsicht die Schanz'sche Reinvermögenszugangstheorie, 
der dies entsprechen würde, ausschließen. Die Frage der Ab 
schreibung trat hier in den Hintergrund, zumal Sicherheit für 
erhöhte Abschreibungen gleichzeitig durch § 59 a geschaffen 
wurde. Durch die Aenderung des § 13 I 1 b aber wurde ge 
rade angestrebt, für Absetzungen die Schranken zu beseitigen, 
die sich aus der Geldentwertung ergaben. Dieser Zweck würde 
nur unvollständig erreicht, wenn die in höherwertigem Gelde 
aufgewendeten Beschaffungskosten trotz der eingetretenen Geld 
entwertung als Höchstgrenzen für die Absetzungen bestehen 
blieben. Es hätte dies eine neue Anerkennung des Grund 
satzes „Mark gleich Mark" bedeutet, den man gerade nicht 
gelten lassen wollte. Gerade die Beschränkung der Absetzungen 
aus den Anschaffungs- und Herstellungspreis führt überdies 
nicht nur zu der von Einkommensteuergesetz abgelehnten Be 
steuerung nicht realisierter Konjunktur-, sondern sogar noch 
nicht einmal realisierter reiner Scheingewinne; denn der Sub 
stanzverlust könnte danach nicht abgeschrieben werden, weil 
der Anschaffungspreis in hochwertiger Valuta gezahlt und da 
her nominell niedrig ist. 
Schließlich ist auch folgendes zu erwägen: In seiner bis 
herigen Fassung ließ der § 33 a zu, und in seiner neuen 
Fassung verlangt er sogar die Einstellung des gemeinen 
Wertes am Jahresschlüsse, wenn dieser niedriger als der An 
schaffungspreis minus Absetzung ist. Die Einstellung des ge 
meinen Wertes am Jahresschlüsse beruht aber im Grunde 
auf demselben Gesichtspunkte wie eine Absetzung vom gemeinen 
Werte beim Beginne des Jahres und enthält wie diese ein 
Abstrahieren vom Anschaffungspreise. 
Wenn in dem Urteile des RFH. vom 19. Oktober 1922 
auf meine Handausgabe des Einkommen st euer- ; 
8 esetzes hingewiesen worden ist, so lassen die dort S. 111 ge- 
Ttandpunkt 
von Strutz, 
Handausgabe 
0. Einkommen- 
steuergesctzes
        <pb n="46" />
        44 Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 
machten Ausführungen doch schon erkennen, daß ich wegen der 
wirtschaftlich unbefriedigenden, dem Grundgedanken der Ab 
setzung wegen Abnutzung nicht gerecht werdenden Folgen 
des Ausgehens vom Anschaffungspreise nicht ohne Bedenken 
gegen sie war. In dem Lrgänzungsbande zu der 
Handausgabe, der insoweit seit Monaten gedruckt liegt und 
nur wegen der Schwierigkeiten im Buchgewerbe und der Un 
sicherheit über das nächste Schicksal des Einkommensteuer 
gesetzes vom Verleger noch nicht herausgebracht ist, habe ich 
aber an Stelle des letzten Absatzes der Anm. 22 in der 
3. Auflage des Hauptwerks folgendes ausgeführt: 
„Zweifelhaft kann sein, wie sich die Antragsteller die 
— übrigens im Gesetzestexte nicht zum Ausdruck kom 
mende — „Berücksichtigung" der Erneuerungs- oder Er 
satzbeschaffungskosten dachten. Man könnte daran den 
ken, es sei gemeint, daß abgesetzt werden könne die Diffe 
renz zwischen den Kosten der Erneuerung oder des Er 
satzes des Gegenstandes und dem Werte des Gegenstan 
des am Schlüsse des maßgebenden Zeitraums, die größer 
ist, als es diejenige zwischen den Erneuerungs- oder 
Ersatzbeschaffungskosten und dem Werte bei Beginn 
dieses Zeitraums war. Der Mehrbetrag jener jetzigen 
Differenz über diese frühere Differenz solle das Maß der 
nach § 13 Ziff. 1 b zulässigen Absetzung bezeichnen. Bei 
spiel: Eine Maschine, die 1910 20 000 M. gekostet hat, 
hatte am 1. Januar 1920 noch einen Wert von 30 000 
Mark, während ihre Ersetzung durch eine neue damals 
einen Aufwand von 100 000 M. erfordert hätte. Am 
1. Januar 1921 ist sie infolge Abnutzung nur noch 
24 000 M. wert, ihr Ersatz würde aber 120 000 M. erfor 
dern. Dann könnten 96 000 — 70 000 — 26 000 M. ab ge 
schrieben werden. Dann käme man aber dahin, daß, 
wenn die Maschine z. B. Ende 1921 nur noch 20 000 M. 
wert wäre, die Kosten ihrer Neubeschaffung aber nur 
110 000 M. betrügen, für 1921 trotz Abnutzung über 
haupt nichts abgeschrieben werden könnte; denn die Dif 
ferenz 110 000 — 20 000 = 90 000 M. wäre geringer als 
zu Anfang des Jahres, wo sie 120 000 — 24 000 = 96 000 
Mark betrug. Man könnte daher auch daran denken, 
die Berücksichtigung der Erneuerungs- oder Neuanschaf 
fungskosten solle in der Weise erfolgen, daß von dem 
Verhältnis des Zeitwerts, den der Gegenstand noch hat, 
zu den Kosten, die seine Erneuerung oder Neuanschaf 
fung zu demselben Zeitpunkt erfordern würde, ausge 
gangen wird. Zur Absetzung zuzulassen wäre dann der 
jenige Bruchteil dieser Kosten im Zeitpunkt des Endes 
der maßgebenden Zeitperiode, um den der Bruchteil, den
        <pb n="47" />
        45 
Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 
der Zeitwert des Gegenstandes in diesem Zeitpunkt von 
jenen Kosten noch ausmacht, hinter dem Bruchteil zu 
rückbleibt, den der Zeitwert bei Beginn des Zeitraums 
von den Kosten ausmacht, die damals für Erneuerung 
oder Neubeschaffung hätten aufgewendet werden müssen. 
3in obigen Beispiel betrug der Wert zu Anfang des 
Jahres 1920 3 /io = 30 v. H. der Neubeschaffungskosten, 
Ende 1920 noch 2 /io = 20 v. H., Ende 1921 2 / u = 
18,18 v. £j.; es könnten also abgesetzt werden 1920 Vio 
= 10 v. H. von 120 000 = 12 000 M., für 1921 1,82 v.H 
von 110 000 — rd. 2000 M. Ich glaube jedoch, daß auch 
diese Berechnungsart den Intentionen der Antragsteller 
nicht entspricht, sie vielmehr an folgende einfachere Me 
thode dachten: Auszugehen ist einerseits, wie bei An 
wendung des Z 8 l 4 des preußischen Einkommensteuer 
gesetzes, von der voraussichtlichen weiteren Dauer der 
Gebranchsfähigkeit des Gegenstandes, andererseits aber 
nicht von dessen Anschaffungskosten oder gemeinem 
Werte bei Beginn des maßgebenden Jahres, sondern von 
den nach den Verhältnissen am Jahresschlüsse zu beur 
teilenden Kosten der Erneuerung oder des Ersatzes 
nach dem künftigen Erlöschen der Gebrauchsfähigkeit, 
kurz gesagt von Zeitpunkt und Kosten der künftig not 
wendig werdenden Erneuerung oder Ersetzung. Das Ge 
setz gestattete aber nach den Erneuerungs- (Ersatz-) 
Kosten bemessene Absetzungen nur in dem — inzwischen 
durch das Geldentwertungsgesetz wieder aufgehobenen — 
§ 59 a, der eine vorübergehende Ausnahmevorschrift war 
und daher keiner analogen Anwendung fähig ist. Bei 
Anwendung des § 13 Nr. 1 b wird daher nur der ge 
meine Wert in Frage kommen dürfen, und zwar der ge 
meine Wert bei Jahresbeginn. Denn der Ertrags 
erzielung in der für sich zu betrachtenden 
Wirtschaftsperiode hat der Steuerpflich 
tige den Gegen st and in derjenigen Ver 
fassung, in der er sich bei deren Beginn be 
fand, gewidmet. Ist seine Substanz durch 
die Verwendung zur Lrtragserzielung 
während dieser Periode verringert oder 
doch verschlechtert in dem in Anm. 23 a um 
schriebenen Sinn, so gehört dieser Sub 
stanzverlust zu den Werbungskosten. Er 
muß in Geld ausgedrückt werden und fin 
det seinen Ausdruck in einem Bruchteil 
des Wertes, den der Gegen st and bei seiner 
Widmung zur Erzielung des Ertrags in 
der Wirtschaftsperiode, d. h. bei Beginn
        <pb n="48" />
        Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 
der letzteren oder, wenn die Widmung 
er st im Laufe der letzteren eintrat, zu 
diesem Zeitpunkt hatte, und zwar in 
demjenigen Bruchteil, in dem die in 
demselben Zeitpunkt vorhanden ge 
wesene Substanz durch Verringerung 
oder Verschlechterung verzehrt, ver 
loren i st (vgl. Anm. 23 a). Soweit eine quan 
titative Verringerung der Substanz erfolgt ist, ergibt 
sich die von dem Werte zur Zeit der Widmung des 
Gegenstandes für die Erzielung des steuerbaren Ertrags 
abzusetzende Quote ohne weiteres aus einem Vergleich 
der Substanz am Schlüsse der Wirtschaftsperiode mit 
derjenigen zur Zeit der Widmung. Handelt es sich da 
gegen nur um eine qualitative Verschlechterung, dann 
ist die Quote zu berechnen nach dem Verhältnis, in 
dem die bei Widmung des Gegenstandes noch vorhan 
dene voraussichtliche Dauer seiner Brauchbarkeit durch 
den inzwischen erfolgten Gebrauch vermindert ist. Be 
trug also z. B. die voraussichtliche Brauchbarkeitsdauer 
bei Beginn des Jahres 1922 noch 15, bei Beginn des 
Jahres 1923 noch 14, bei Beginn des Jahres 1924 nur 
noch — infolge besonders starker Abnutzung — 12 
Jahre, so sind abzusetzen für 1922 1 / 15 des anfangs 
1922, für 1923 2 /i4 des anfangs 1923 vorhanden ge 
wesenen Wertes. Auf den Anschaffungs- oder 
Herstellungspreis oder -wert des Ge 
gen st andes kommt es nicht an. Der von den 
Antragstellern anscheinend nicht klar erkannte Kern 
punkt der Aenderung der Ziff. 1 b liegt in folgendem: 
die Abschreibung bedeutet einen Abzug mit Rück 
sicht auf den Verzehr von dem in dem Gegenstände durch 
dessen Anschaffung oder Herstellung investierten Geld 
beträge, die Absetzung soll einen Ausgleich für 
den Verzehr an dem wirtschaftlichen Werte des 
mit dem investierten Geldbeträge beschafften Gegenstan 
des herstellen. Roch weiter geht das Verlangen der Ab 
setzung der künftigen W i e d e r b e s ch a f- 
fungskosten. Danach soll überhaupt nicht ein Ver 
zehr eines vorhanden gewesenen wirtschaftlichen 
Wertes ausgeglichen werden, sondern die Aufsammlung 
der Mittel zur künftigen Beschaffung anderer wirtschaft 
licher Werte ermöglicht werden. Mit dem Begriffe der 
„Werbungskosten" im Sinne der Verwendung wirt 
schaftlicher Werte zur Erzielung von Ertrag und Ein 
kommen hat dies, im Grunde genommen, nichts mehr ge 
mein. Zwischen dieser Forderung und der Absetzung vom
        <pb n="49" />
        ^stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 47 
Werte bei Beginn der Wirtschaftsperiode liegt die 
auch vertretene Forderung der Absetzung von dem 
Werte, den der Gegenstand am Schlüsse des Jahres 
haben würde, wenn er nicht in dessen Verlauf abgenutzt 
worden wäre. Beispiel: Ein Gegenstand war bei Jah 
resbeginn 50 000 M. wert und hatte noch eine Ge 
brauchsdauer von 5 Jahren; bei Jahresschluß ist er 
300 000 M. wert, hat aber nur noch eine Gebrauchsdauer 
von 4 Jahren; dann wären abzusetzen nicht 50 000:5 — 
10 000 M., sondern, da, wenn der Gegenstand noch «ine 
fünfjährige Gebrauchsdauer hätte, sein Wert um V* 
höher sein würde, 300 000:4 = 75 000 M. Theoretisch 
ist diese Forderung insofern nicht unberechtigt, als sich, 
wenn sich der Wert, abgesehen von dem Einfluß der Ab 
nutzung, im Laufe des Jahres ändert, der Wertverzehr 
durch die Abnutzung nicht nach dem Anfangswerte 
richtet, sondern nach dem Werte in jedem Augenblicke 
der Benutzung. Er richtet sich somit aber ebensowenig 
wie nach dem Anfangswerte nach dem Endwerte. Am 
nächsten käme man daher einer praktisch undurchführ 
baren Anpassung an den Wert in jedem Augenblicke der 
Benutzung durch Absetzung von dem mittleren Jah 
reswerte, aber auch nur bann, wenn die Wertentwicklung 
und die Abnutzung während des ganzen Jahres gleich 
mäßig gewesen wären. Die Anknüpfung an den Wert 
am Jahresschlüsse übersieht, daß dieser Wert im 
Laufe des Jahres zur Ertragserzielung nicht gearbeitet 
hat. 
Der frühere Anschaffungs- oder Herstellungspreis 
oder -wert kommt auch nicht insofern in Betracht, als 
er allein die Grenze bildete, über die die im Laufe der 
Jahre vorgenommenen Absetzungen zusammen nicht hin 
ausgehen dürften. Solange ein Gegenstand noch bei 
Beginn einer Wirtschaftsperiode einen Wert hat und 
während der letzteren abgenutzt wird, ist eine Absetzung 
nach Ziffer 1 b zulässig und diese nach dem Werte, mit 
dem er in die Benutzung während der Wirtschafts 
periode eintrat, zu bemessen, gleichviel, welche Ab 
setzungen in früheren Jahren erfolgt sind, und ob diese 
den Anschaffungs- oder Herstellungspreis oder -wert 
übersteigen. Das ergibt sich aus dem Wesen der Ab 
setzung, die Ausgleich für — quantitative oder quali 
tative — Substanz Verzehrung, nicht für Vermin 
derung des Geldwerts des Vermögens ist. Die Be 
schränkung der Summe der Absetzungen auf den An 
schaffungs- oder Herstellungspreis oder -wert würde 
auch den mit der Neufassung des § 13 Ziff. 1 b ver-
        <pb n="50" />
        48 
Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 
$ 13 1 lb, 
a. Halbsatz des 
•intomment 
steuergesetzes 
folgten Zweck völlig vereiteln. Anderer Meinung Kuhn 
EinkStG. Anm. 3 b zu 8 13, G l a s e r, EinkStG. Anm. 
74 zu § 13, Zimmermann, EinkStG. Anm. 31 zu 
§ 13, Erler-Koppe, EinkStG. Anm. 9 c zu § 13 
Die Ansicht, daß von dem früheren Anschaffungs- oder 
Herstellungspreis oder -wert auszugehen sei, wird dem 
Gesichtspunkt nicht gerecht, daß es bei der Einkommen 
steuer auf das Ergebnis des einzelnen Jahres 
ankommt, für das maßgebend ist, welche Werte der 
Steuerpflichtige in diesem Jahre in den Dienst 
der Einkommenserzielung gestellt hat, und wieviel er 
in diesem Jahre an jenen Werten durch den Gebrauch 
zur Einkommenserzielung eingebüßt hat. Würde man 
die Summe der zulässigen Absetzungen 
auf den Anschaffungs - oder Herstellungs- 
preis oder -wert beschränken, so würde 
man damit Wert st eigerungen, die die Ge 
gen st ände über jenen Preis oder Wert 
hinaus erfahren haben, also unreali 
sierte Gewinne zum Gegen st ande der Ein 
kommen st euer machen, indem diese Mehr 
werte trotz ihrer Konsumierung für die 
Linko mmenserzielung nicht abzugsfähig 
wären, also als Teil des steuerbaren Ein 
kommens behandelt würden. Gerade die 
Besteuerung nicht realisierter Gewinne 
wollte man aber mit der Aenderung des 
§ 13 Nr. 1 b und der Einfügung der §§ 33a, 
59 a verhüten. Für die entgegengesetzte Auslegung 
machen Erler-Koppe die Parallele mit dem gleich 
zeitig geschaffenen § 33 a geltend, der gerade das Aus 
gehen vom Anschaffungs- oder Herstellungspreise ver 
langt. Dieser Hinweis hat vieles für sich; aber er ver 
liert an Gewicht dadurch, daß die oben erwähnten Folgen 
der Absetzungen nur vom Anschaffungs- oder Herstel 
lungspreis in Zeiten sinkenden Geldwerts durch den 
§ 59 a ausgeglichen werden sollten, soweit es sich um 
unter diesen fallende Gegenstände handelt. Man würde 
dann also denen, bei denen es sich nicht um Betriebsver 
mögen handelt, die Möglichkeit von Absetzungen wegen 
Abnutzung in vielen Fällen völlig nehmen. Auch Ent 
scheidung des Reichsfinanzhofs III. A 371. 22 vom 19. Ok 
tober 1922 nimmt jedoch an, daß § 13 Nr. 1 b Absetzun 
gen nur von den Anschaffungskosten zuläßt." 
Schließlich könnte für den Standpunkt des III. Senats 
des Reichsfinanzhofs geltend gemacht werden der Zusatz 
zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 b, der nach der Novelle vom 24. Ok-
        <pb n="51" />
        Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 49 
tober 1921 lautete: „soweit die Kosten der Beschaf 
fung nicht als Werbungskosten in Abzug ge 
bracht und nicht aus steuerfrei gebildeten Rücklagen (§ 59 a) 
gedeckt worden sind", und der jetzt nach dem Geldentwertungs 
gesetz infolge Aufhebung des § 59 a die Worte von „und 
nicht" bis „gedeckt" nicht mehr enthält. Man kann getreigt 
sein, zu argumentieren, wenn § 13 Absetzungen für Ab 
nutzung, sofern die Beschaffungskosten als Werbungskosten 
in Abzug gebracht seien, völlig ausschließe, also auch, wenn 
der Wert der in früheren Jahren unter Belastung der da 
maligen Werbungskosten mit den Beschaffungskosten beschaff 
ten Gegenstände bei Beginn des späteren Jahres diese Be 
schaffungskosten überstiegen habe, dann wäre es folgewidrig 
und könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, daß für Gegen 
stände, deren Beschaffungskosten nicht als Werbungskosten 
verrechnet seien, Absetzungen für Abnutzung gegebenenfalls 
über die Beschaffungskosten hinaus zugelassen würden. In der 
Tat bringt auch Kuhn in seinem Kommentar zum EinkStG. 
S. HO f., den Zusatz in Zusammenhang mit der Ansicht, daß 
Absetzungen nur vom Anschaffungspreise zulässig seien; er 
schreibt: „Dem Wesen der Absetzungen, einen Aus 
gleich zu bilden dafür, daß der Anschaffungspreis 
eines Gegenstandes durch dessen Verwendung zur Ertragserzie 
lung oder durch natürliche Einflüsse während dieser Ver 
wendung aufgezehrt wird, entspricht es, daß solche Absetzun 
gen nicht zulässig sein können, soweit die Kosten der Be 
schaffung (Anschaffung oder Herstellung) des betreffenden Ge- 
gevstandes selbst bei Ermittlung des Ertrages als Werbungs 
kosten in Abzug gebracht worden sind. Durch Abzug dieser 
Kosten ist bereits vorweg der notwendige Ausgleich geschaffen 
und ein solcher darf naturgemäß nicht nochmals im Wege 
der Absetzungen erfolgen. Deshalb ist ausdrücklich bestimmt, 
daß solche Absetzungen nur abzugsfähig sein sollen, soweit die 
Kosten der Beschaffung nicht als Werbungskosten in Abzug 
gebracht sind. Dabei kann es sich aber regelmäßig nur um 
die Kosten der Beschaffung eines Gegenstandes handeln, der 
zum Ersatz eines bereits vorhandenen und aufgebrauchten Ge 
genstandes beschafft worden ist, da die Kosten der erstmaligen 
Anschaffung stets nach § 15 des Gesetzes nicht abzugsfähig 
sind." 
Zwingend ist die Deduktion nicht, jener Zusatz beweise, 
daß die Absetzungen nur vom Anschaffungspreise zulässig sein 
sollen. Wenn in einem Jahre ein Gegenstand angeschafft wird 
und die vollen Beschaffungskosten als Werbungskosten in 
^bzug gebracht werden, obwohl der Gegenstand am Jahres- 
schlusse noch nicht völlig abgenutzt, sondern auch noch zu 
künftigem Gebrauche fähig ist, so wird dieses Jahr mit Wer- 
Ltrutz, Absetzungen für Abnutzung 4
        <pb n="52" />
        50 Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 
bungskosten belastet, die tatsächlich solche gar nicht sind, näm 
lich mit dem über eine Abnutzungsquote hinausgehenden Teile 
der Beschaffungskosten. Stellt man sich nun auf den Stand 
punkt, die Absetzungen für Abnutzung seien nach dem Werte 
bei Beginn des Jahres zu bemessen, woraus natürlich folgt, 
daß sie, wenn der Gegenstand erst im Laufe des Jahres an 
geschafft ist, nach dem Werte zur Zeit der Beschaffung zu 
bemessen sind, so ist, da als Wert zur Zeit der Beschaffung 
normalerweise eben die Beschaffungskosten anzusehen sind, 
der Abzug der vollen Beschaffungskosten gleichbedeutend mit 
einer Absetzung des vollen Wertes des Gegenstandes, obwohl 
er noch nicht völlig abgenutzt ist; der Gegenstand wird also 
wie ein völlig abgenutzter und wertlos gewordener behan 
delt, tritt als wertloser in die nächste Wirtschaftsperiode ein, 
wird angesehen, als sei sein Wert bei Beginn der letztern 
gleich Null. Dann kann somit auch vom Standpunkte derer, 
die die Absetzungen wegen Abnutzung nach dem Werte bei Be 
ginn der Wirtschaftsperiode bemessen wissen wollen, keine 
solche Absetzung zugestanden werden. Damit ist es auch ver 
träglich, wenn es in der Begründung zum ersten Entwürfe 
des EinkStG-, in dem der Zusatz lautete „soweit nicht die 
Kosten für die Ersatzbeschaffung als Werbungskosten in Abzug 
gebracht werden", hieß: „Voraussetzung für diese Absetzung ist 
selbstverständlich, daß die Kosten der Ersatzbeschaffung für den 
in Frage kommenden Gegenstand nicht bereits unter den Wer 
bungskosten verrechnet sind, denn sonst würde eine doppelte 
Abrechnung stattfinden. ... Ist der Kaufpreis eines Gegen 
standes unter den Werbungskosten eingesetzt, so ist der Ge 
winn in dem Anschaffungsjahre bereits um den vollen Wert 
des angeschafften Gegenstandes vermindert und es ist in 
diesem yder einem späteren Jahr für eine Absetzung wegen 
Abnutzung kein Raum mehr." Also auch hier wird der Ge 
sichtspunkt betont, daß bereits der „volle Wer t“, nicht daß 
der Anschaffungspreis abgezogen sei. Auf diesen kommt es 
nicht als solchen, sondern als Ausdruck des Wertes an. 
Dagegen hat sich allerdings der Generalsteuerdirektor 
B u r g h a r t bei Beratung des preußischen Einkommensteuer 
gesetzes, in dessen Entwurf der entsprechende Zusatz lautete 
„soweit solche" — nämlich die Gebäude usw. — „nicht aus 
den Betriebseinnahmen beschafft sind", weniger klar ausge 
drückt, wenn er sagte (Sten.-Ber. des Abg.-H. vom 14. Fe 
bruar 1891, S. 844): „Wenn also z. B. eine Maschine aus 
den Betriebseinnahmen angeschafft wird, d. h. im Sinne des 
Gesetzes die Kosten derselben vollständig von der Bruttoein 
nahme als Betriebskosten abgezogen werden, so haben wir 
eigentlich für die Kosten der Maschine entsprechend weniger 
Steuer bezogen, ich möchte gewissermaßen sagen, der Staat
        <pb n="53" />
        4* 
Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923. 
51 
hat seinen Anteil an der Maschine vollkommen getragen; die 
it o ft c n sind bereits als Ausgabe abgerechnet, sind als Be 
triebskosten von den Bruttoeinnahmen abgezogen. Da können 
wir uns doch nicht nachher jedes Jahr noch mal für die Ab 
nutzung der Maschine, die wir gewissermaßen selber mit an 
geschafft haben, den steuerpflichtigen Reinertrag verkürzen 
lassen und Jahr für Jahr die Maschine nochmals stückweise 
abziehen lassen." Diese Ausführungen machte Burghart 
nachdem er unmittelbar vorher die oben S. 19 wiedergegebe 
nen Darlegungen über das Wesen der Absetzungen für Ab 
nutzung gemacht hatte. Ihm fiel es also sicherlich nicht ein, 
den Zusatz, dem er überdies „keine große praktische Erheb 
lichkeit" (a. a. O.) beimaß, im Sinne eines Ausflusses der 
Anschauung zu deuten, die Absetzungen seien nur vom An 
schaffungspreise zulässig. 
Schwerer vereinbar wäre der Zusatz mit der Ansicht, daß 
die Absetzungen nach dem Werte am Ende des Jahres zu be 
werkstelligen seien. 
Nicht sowohl auf § 33 a, als vielmehr auf § 33 b Link- 
StG. stützt der VI. Senat in dem eingangs erwähnten Urteil« 
v. 28. November 1923 (VI e A 158. 23; Samml. Bd. 13 S. 74) 
seine Ansicht, daß eine Absetzung wegen Abnutzung nach § 13 
Abs. 1 Nr. 1 b nur vom Anschaffungspreise zulässig sei. 
Er erblickt in dem § 33 b eine „mittelbare authentische Aus 
legung" des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b. Seine Ausführungen 
lauten: 
„Allerdings geben weder der Wortlaut noch die, 
Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b eine klar/ 
Antwort auf die hier streitige Frage und es kann zwei 
felhaft sein, zu welchem Ergebnis man gelangen würde, 
wenn man die Lösung der Frage aus dem Wesen der 
Begriffe Einkommen und Werbungskosten abzuleiten 
versuchte. Entscheidend ist jevoch, daß der Ge 
setzgeber selb st durch die Bestimmung des 
§ 33 b des Einkom mensteuergesetzes mit 
telbar eine authentische Auslegung des 
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b gegeben hat. Nach § 33 b ist 
bei Berechnung des steuerbaren Einkommens aus Land 
wirtschaft und Gewerbewetrieb für das Steuerjahr 1922 
der Wert der Abnutzung der zum Anlagekapital ge 
hörigen Gegenstände, berechnet nach dem An 
schaf f u n g s w e r t am Schlüsse des Wirt 
schaftsjahrs, abzuziehen; der Landwirt und der 
Gewerbetreibende darf mit anderen Worten bei Berech 
nung der Absetzungen den Zeitwert des der Abnutzung 
unterworfenen Gegenstandes zugrunde legen; jedoch wird 
nach § 33 b Abs. 2 1 / 10 des abgezogenen Betrags der 
Urteil bc# 
Reichsfinanz 
hofs vom 
38. 11. 1933
        <pb n="54" />
        Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923. 
Steuer hinzugerechnet. Würde man nun, der Auf 
fassung des Beschwerdeführers folgend, zulassen, daß 
auch bei Berechnung der Absetzungen nach § 13 Abs. 1 
Nr. 1 b der Zeitwert — sei dies nun der Wert zu Be 
gin n, der zu Ende des Steuerjahrs oder ein Durch 
schnittswert — zugrunde gelegt werde, so würde das zur 
Folge haben, daß bei der Veranlagung für 1922 der 
Landwirt und der Gewerbetreibende hinsichtlich der Ab 
setzungen für Abnutzung ungünstiger dastehen würde, 
als die sonstigen Steuerpflichtigen; denn während bei 
diesen die nach dem Zeitwert berechneten Absetzungen 
voll steuerfrei bleiben würden, müßte der Gewerbe 
treibende und Landwirt die Absetzungen gemäß § 33 b 
Abs. 2 teilweise versteuern. Aus der Entstehungs 
geschichte des § 33 b ergibt sich aber zweifelsfrei, daß 
diese Bestimmung dem Einkommensteuergesetz in der 
Absicht eingefügt wurde, Gewerbetreibende und Land 
wirte gegenüber andern Steuerpflichtigen zu begün 
stigen. Der § 33b Abs. 2 ist daher nur aus dem Stand 
punkt des Gesetzgebers zu erklären, daß die auf Grund 
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b vorgenommenen Absetzungen 
nicht nach dem Zeitwert des betreffenden Gegenstandes, 
sondern nur nach dem für ihn gezahlten Anschaffungs 
preis berechnet werden dürfen. 
Es ist nicht zu verkennen, daß in Zeiten fortschrei 
tender Geldentwertung dieser Standpunkt in seiner prak 
tischen Anwendung häufig unbillig wirken wird und daß 
Schwierigkeiten z. B. dann entstehen werden, wenn ein 
Anschaffungspreis nicht gegeben ist. Aber abgesehen da 
von, daß mit ähnlichen Unbilligkeiten und Schwierig 
keiten, wie sie als Folge der Geldentwertung auf vielen 
Gebieten des Rechts- und Wirtschaftslebens auftreten, 
auch gerechnet werden müßte, wenn man nach dem Zeit 
wert berechnete Absetzungen zulassen wollte, ist der 
Richter hier durch den eindeutig zum Ausdruck gebrach 
ten Willen des Gesetzgebers gebunden. Es fehlt ihm 
daher hier die Möglichkeit, die ihm in anderen Fällen 
häufig geboten sein wird, durch eine den veränderten 
wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Auslegung 
des Gesetzes der Geldentwertung Rechnung zu tragen. 
Der Einwand, daß zur Zeit der hier in Betracht kom 
menden Veranlagung für 1921 das Einkommensteuerge 
setz den § 33 b noch nicht enthielt und aus diesem 
Grunde aus § 33 b keine Schlüsse auf die Auslegung 
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b für den vorliegenden Fall ge 
zogen werden könnten, wäre nicht stichhaltig. Wie dar 
gelegt, beweist gerade die Tatsache, daß der Gesetz-
        <pb n="55" />
        Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923. 53 
geber, obwohl er Landwirtschaft und Gewerbebetrieb be 
günstigen wollte, den § 33 b mit seinem Abs. 2 dem Ge 
setz einfügte, daß er den von ihm selbst nicht lange vor 
her geschaffenen § 13 des Einkommensteuergesetzes dahin 
verstand, daß im allgemeinen eine Absetzung wegen 
Abnutzung nur vom Anschaffungspreise zulässig sei. 
Dies weist aber unwiderleglich darauf hin, daß nach dem 
Willen des Gesetzgebers der § 13 von Anfang an diesen 
Sinn gehabt hat und es würde zu befremdenden Er 
gebnissen führen, wenn die Rechtsprechung bei Auslegung 
des § 13 diese Entwicklung der Gesetzgebung außer acht 
lassen würde." 
Zunächst kann nt. E. daraus, daß der Gesetzgeber später 
eine gesetzliche Bestimmung trifft, die mit einer früher von 
ihm getroffenen nicht recht vereinbar erscheint, nicht gefolgert 
werden, er habe die ältere durch die spätere „mittelbar authen 
tisch interpretieren" wollen, und eine ungewollte „authen 
tische Interpretation" gibt es m. E. nicht; der Gedanke an 
die Möglichkeit einer solchen widerspricht schon dem Begriffe 
der „Interpretation". 
Sodann übersieht der VI. Senat, wenn er glaubt, Ab 
setzungen nach dem Werte zu Beginn oder zu Ende des 
Steuerjahrs oder nach einem Durchschnittswerte gleichmäßig 
beurteilen zu dürfen, in. E. den großen Unterschied, der hin 
sichtlich der Beurteilung ihres Verhältnisses zu § 33 b besteht. 
§ 33 b soll die Geldentwertung während des Steuer- 
jahrs ausgleichen, und das tut allerdings auch eine Ab 
setzung, die vom Werte am Ende des Steuerjahrs ausgeht. 
Dagegen wird durch Absetzungen nach dem Werte am An 
fange des Steuerjahrs nur der Geldentwertung Rechnung 
getragen, die seit der Anschaffung des Gegen 
stands bis zum Beginne des Steuerjahrs ein 
getreten ist. § 33 b ließe sich daher im Sinne des VI. Se 
nats höchstens gegen eine Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b 
dahin, daß die Absetzung nach dem Werte am Schlüsse des 
Steuerjahrs zu bemessen sei, verwerten, und diese Ausle 
gung lehne auch ich ab, und zwar, indem ich ebenfalls 
aber in anderer Richtung hiergegen § 33 b geltend mache. 
Schon weil § 33 b etwas ganz anderes, als eine Aus 
legung des § 13 dahin, daß die Absetzung nach dem Werte 
zu Beginn des Steuerjahrs zu bemessen sei, anstrebt, ist da 
her auch der Einwand nicht durchschlagend, wäre § 13 Abs. 1 
Nr. 1 b in letzterem Sinne auszulegen, dann würden durch 
8 33 b Landwirte und Gewerbetreibende, statt, wie es die Ab 
sicht des Gesetzgebers gewesen sei, besser, schlechter gestellt 
sein, als sie es ohne § 33b wären. Davon könnte nur die 
Rede sein, wenn eben die Absetzungen nach § 13 vom End - 
toegengriebc
        <pb n="56" />
        54 
Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923. 
werte vorzunehmen wären. Legt man § 13 dahin aus, daß 
die Absetzung vom Anfangs werte vorzunehmen sei, dann 
enthält § 33 b nicht eine Schlechter-, sondern eine Besser 
stellung der Gewerbetreibenden und Landwirte; denn er ge 
stattet ihnen die Berücksichtigung der Geldentwertung auch des 
Steuerjahrs, schließt die Besteuerung auch des aus dieser 
Geldentwertung sich ergebenden Scheingewinns aus. 
Außerdem ist § 33 b nur im engsten Zusammenhange mit 
Z 33 a zu würdigen, und es stimmt mit dem von mir schon 
oben Ausgeführten überein, wenn Wünschmann in den 
„Mitteilungen der Steuerstelle des Reichsverbandes der deut 
schen Industrie", S. 205, den Zweck des § 33 a präzise dahin 
umschreibt: „Wenn § 33 a Satz 1 die Absetzungen in Ver 
bindung mit dem Anschaffungspreis nennt, so sollten damit 
nicht die Absetzungen bestimmt werden, sondern der Bilanz 
wert des Gegenstandes, und zwar unabhängig vom gemeinen 
Wert. Nur das ist der Zweck des § 33 a, während über die 
Absetzungen der 813Nr. lb sich ausspricht." WennW ü n sch- 
mann allerdings fortfährt: „Das wird „dadurch gewiß, daß 
§ 33 a Abs. 1 im letzten Satze für die Zulässigkeit der Ab 
setzungen auf § 13 ausdrücklich verweist", so möchte ich das 
nicht unterschreiben. Weshalb aber auch diese Verweisung 
auf § 13 int § 33 a nicht überzeugend gegen die Auslegung 
des erstem spricht, daß bei den Absetzungen vom Werte bei 
Beginn des Steuerjahrs auszugehen sei, habe ich oben 
dargelegt. 
Fe st zuhalten ist, daß §§ 33 a und 33 b ihren 
Ausgangspunkt haben in der durch §§ 32, 33 
vorgeschriebenen besonderen Berechnungs 
weise des landwirtschaftlichen und gewerb 
lichen Einkommens, nach der Jahresanfangs- 
uud Iahresendwerte von Vermögensgegen 
ständen verglichen werden, während bei anderen Ein 
kommen von einer solchen Vergleichung nicht die Rede ist; die 
Schanz'sche Reinvermögenszugangstheorie kommt hier viel 
mehr zur Geltung als bei andern Einkommensarten. D i e 
Nachteile, die sich aus dieser Art der Einkom 
me n s b e r e ch n u n g für Landwirtschaft und In 
dustrie ergeben würden, die Besteuerung nicht reali 
sierter Konjunkturgewinne, auszuschließen, ist der 
Zweck der §§ 33 a, 33 b. Wenn diese zu diesem Zwecke 
die Einstellung höchstens des Beschaffungspreises vorschreiben, 
so ist es selbstverständlich, daß sie auch Absetzungen nur von 
diesem zulassen konnten, soweit es sich nicht um noch nicht 
realisierte Konjunkturverluste handelt, deren Berücksichtigung 
der Gesetzgeber im Gegensatze zur Nichtberücksichtigung der 
noch nicht realisierten Konjunkturgewinne wollte. Soweit aber
        <pb n="57" />
        Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923. 55 
solche noch nicht realisierte Konjunkturverluste vorliegen, ver 
langt ja § 33 a ihre Berücksichtigung, indem er, falls der ge 
meine Wert am Jahresschlüsse niedriger als der Anschaffungs 
preis abzüglich Absetzung für Abnutzung ist, den Ansatz jenes 
niedrigeren gemeinen Werts vorschreibt. Darin liegt der Vor 
teil, den Landwirte und Gewerbetreibende durch die §§ 32, 33, 
33 a, 33 b vor anderen Steuerpflichtigen voraus haben. Wie 
groß diese Vorteile waren, darüber dürfte der RFM. ein Lied 
zu singen wissen, läßt sich auch aus Andeutungen in der Be 
gründung der Zweiten Steuernotverordnung und in den Er 
sten Durchführungsbestimmungen zu ihr entnehmen. 
Ist aber anzuerkennen, daß auch, wenn man den § 13 
Abs. 1 Nr. 1 b EinkStG. in dem Sinne auslegt, daß die 
Absetzungen für Abnutzung nach dem Werte bei Beginn des 
Jahres zu berechnen sind, §§ 33 a, 33 b den Landwirten und 
Gewerbetreibenden Vorteile, die nur in andrer Rich 
tung liegen, gewähren, dann kann dem VI. Senat auch nicht 
zugegeben werden, der § 33 b weise „unwiderleglich" da 
rauf hin, „daß nach dem Willen des Gesetzgebers der § 13 
von Anfang an" den Sinn gehabt habe, eine Absetzung wegen 
Abnutzung sei nur vom Anschaffungspreise zulässig. Wenn 
ich in Urteilen oder Abhandlungen Wendungen begegne, die 
vertretene Ansicht sei „zweifellos", „unwiderleglich" oder dgl., 
dann bin ich von vornherein geneigt, hinter die „Iweifel- 
losigkeit" oder „Unwiderleglichkeit" ein Fragezeichen zu ma 
chen, und ich bin meinerseits stets bestrebt gewesen, in meinen 
Arbeiten wie in den unter meinem Vorsitz gefällten Ur 
teilen solche Superlative zu vermeiden. Denn ich habe zu oft 
die Wahrnehmung gemacht, daß sie gerade dort angewendet 
werden, wo die Beweisführung bei genauer Prüfung Schwä 
chen oder Lücken aufweist. Selbst gegenüber einer Gesetzgebung 
aus Zeiten, in denen die Gesetze sorgfältiger ausgearbeitet und 
in den Parlamenten gründlicher und mit mehr Sachverständnis 
durchberaten zu werden pflegten, als die nachrevolutionären 
Steuergesetze, würde ich mich kaum getrauen, aus späteren 
Aenderungen eines Gesetzes nicht nur Schlüsse auf den 
„Willen des Gesetzgebers" bei dem früheren Gesetze zu ziehen, 
sondern diese sogar als „unvermeidlich" zu bezeichnen. Am 
allergewagtesten scheint mir dies, wenn die Aenderung, aus 
der der Schluß auf dem früheren Willen des Gesetzgebers ge 
zogen werden soll, aus der Initiative des Parlaments hervor 
gegangen und es sich um ein so wenig nach allen Richtungen 
durchgedachtes, so unter dem verwirrenden Einfluß einer so neu 
artigen, in ihrem Wesen, ihrer weiteren Entwicklung und ihrer 
Folgen damals noch so wenig klar übersehenen und überseh 
baren wirtschaftlichen Erscheinung wie der Geldentwertung 
stehendes, so voller Unklarheiten steckendes Kompromiß wie den
        <pb n="58" />
        56 Sind die Absetzungen nach dem Iahresanfangswerte usw.? 
8 33 b handelt. Der RFtz. hat wiederholt — mit recht — bei 
Auslegung der neuen Steuergesetze zu ungunsten der Steuer 
pflichtigen die aus der Entstehung dieser Gesetze erklärliche 
Mangelhaftigkeit ihrer Durcharbeitung betont. Umso bedenk 
licher ist es nt. E., zum Nachteile der Steuerpflichtigen „un 
widerlegliche" Schlußfolgerungen aus der ziemlich unorgani 
schen, aus wirtschaftlichen Vorgängen von unerhörter Neuheit 
und Unstetigkeit geborenen „Entwicklung" eines fortwährend 
geänderten Gesetzes zu ziehen. Weniger auf eine derartige 
„Entwicklung" der Gesetzgebung ist nt. E. Gewicht zu legen, 
als vielmehr auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhält 
nisse. Nicht die Außerachtlassung jener führt zu „befremd- 
ltchen Ergebnissen", sondern die Außerachtlassung dieser. Daß 
sich aus der Geldentwertung auch auf anderen Gebieten des 
Rechts- und Wirtschaftslebens Unbilligkeiten und Schwierig- 
keiteit ergeben, ist kein Grund, solche dort zu verhüten, wo sich 
irgend eine Möglichkeit dazu bietet (vgl. RFH. 9 S. 111). 
9. Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangs-, -eno- 
oder -Mittelwerte zu bemessen? 
Die vorstehenden Ausführungen beschäftigen sich mit der 
Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b EinkStG. vorwiegend 
nur von dem Gesichtspunkt, ob es geboten sei, die Äb° 
setzungen wegen Abnutzung nur am und bis zum Anschaffungs 
oder Herstellungspreis oder -werte vorzunehmen, und ver 
neinen diese Frage. Mit dieser Negation ist aber die Frage 
noch nicht beantwortet, von dem Werte welches andern Zeit 
punkts auszugehen sei, ob insbesondere von demjenigen bei 
Beginn oder demjenigen am Ende der Wirtschaftsperiode. 
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung nach dem 
Werte am Ende der Wirtschaftsperiode war dem Steuer 
rechte bis zum Geldentwertungsgesetze fremd; erst dieses hat 
sie in das Steuerrecht eingeführt durch den § 33 b Abs. 1 
EinkStG., der im 1. Absatz verlangt, daß bei Berechnung 
des steuerbaren Einkommens für 1922 von dem Betriebs- oder 
Geschäftsgewinne „der jeweilige Wert der int Laufe des Wirt 
schaftsjahres eingetretenen Abnutzung der zum land- oder forst 
wirtschaftlichen, gewerblichen oder bergbaulichen Anlagekapital 
gehörigen Gegenstände, berechnet nach dem Anschaf 
fn ngswert am Schlüsse des Wirtschaftsjah 
res" abgezogen wird. Doch hatte diese Vorschrift schon vor 
Ergehen der Zweiten Steuernotverordnung v. 19. D^z. 1923 
nur theoretische Bedeutung, da durch 9lbf.' 3 desselben § 33b 
der jeweilige Wert dieser Abnutzung auf ein nach der Zeit 
der Anschaffung oder Herstellung der Gegenstände verschiedenes 
Vielfaches der nach § 33 a zulässigen Absetzung für Abnutzung 
festgesetzt ist, diese Absetzung aber von dem früheren An-
        <pb n="59" />
        Sind die Absetzungen nach dem Iahresanfangswerte usw.? 57 
schaffungspreise des Gegenstandes auszugehen hat. Der § 33 b 
Abs. 1 EinkStG. entstammt einem zum Geldentwertungsgesetze 
von den Bürgerlichen Parteien gestellten Kompromißantrage 
(Drucks. Nr. 508/509 des RT.), der vorbereitet wurde in einer 
Besprechung von Vertretern der Spitzenverbände von Indu 
strie, Handel und Banken, der ich beiwohnte. Bei dieser 
tauchte der Gedanke der Absetzungen nach dem Anschaffungs 
wert am Schlüsse des Wirtschaftsjahres auf. Ich machte da 
mals sogleich darauf aufmerksam, daß dies ein völliges Novum 
in der Steuergesetzgebung sei, diese vielmehr bisher Ab 
setzungen nur vom tatsächlichen früheren Anschaffungspreis 
oder -wert oder von dem Werte bei Beginn der Wirtschafts 
periode, dem sog. Einstandswerte, kenne. Man gelange mit der 
Absetzung vom Lndwerte zu einen völlig neuen Begriffe der 
Absetzung und Abschreibung; der bisherige sei von der An 
schauung der Verzehrung eines bei Beginn der Wirtschafts 
periode oder bei Anschaffung des Gegenstands wirklich vor 
handen gewesenen Wertes ausgegangen, der neue gehe von 
einem fiktiven Werte aus, nämlich von demjenigen, den der 
Gegenstand haben würde, wenn er im verflossenen Wirt 
schaftsjahre nicht abgenutzt worden wäre. Daß es sich um 
eine solche grundsätzliche Abkehr vom bisherigen Steuerrecht 
handle, wurde mir von dem Herrn, von dem die Fassung 
vorgeschlagen wurde, damals bestätigt. 
Die Absetzung vom Anschaffungswert am Ende des Wirt 
schaftsjahres bewegt sich in demselben Gedankengange wie die 
Bemessung der Warenpreise nach den Wiederbeschaffungs 
kosten: in dem einen wie im andern Falle wird die Frage 
nicht so gestellt: Was ist aufgewendet? sondern: Wieviel muß 
ich in mein Vermögen herein nehmen, damit dessen Substanz 
erhalten bleibt? In dem einen wie in dem andern Falle ist 
das Verlangen völliger Anversehrterhaltung der Vermögens 
substanz unberechtigt in einer Zeit allgemeiner Verarmung; so 
lange andere Wirtschaftskreise eine Einbuße an Vermögen 
und Einkommen, weite Kreise, sogar nicht nur eine Substanz 
verminderung, sondern einen durch die Dritte Steuernotverord 
nung legalisierten, fast völligen Substanzverlust ihres Ver 
mögens hinnehmen müssen, haben Landwirtschaft und Gewerbe 
kein Recht, zu verlangen, daß ihre Vermögenssubstanz un 
versehrt oder auch nur annähernd unversehrt erhalten bleibe, 
ist diese Forderung tatsächlich ein Ausfluß der Anschauung, 
daß sie von der allgemeinen Verarmung unberührt bleiben 
müßten, und führt zur weiteren Verarmung der ohnehin von 
dieser am meisten in Mitleidenschaft gezogenen Schichten. 
Leider scheinen, nach ihrem Verhalten gegenüber Produktion 
und Handel zu schließen, Reichs- und Landesregierungen dies 
nicht genügend einzusehen, und sie machen sich durch ihre Passt-
        <pb n="60" />
        58 Sind die Absetzungen nach dem Iahresanfangswerte usw.? 
vität gegenüber solchen Auffassungen in Produzenten- und Han 
delskreisen nicht nur zu Mitschuldigen an der Vernichtung 
auch der letzten Reste des Mittelstandes und der für den Be 
stand des Staates wertvollsten Elemente, sondern beschwören 
damit sogar die Gefahr einer neuen Inflation, die das Ende 
bedeuten würde, herauf, statt gegenüber Preissteigerungen zu 
ebenso „brutalen“ Maßregeln zu greifen, wie sie sie nach dem 
eigenen Zugeständnisse des Reichskanzlers Marx gegenüber 
den Beamten, von deren Loyalität weniger Widerstände zu be 
fürchten waren, anzuwenden sich nicht gescheut haben. Wo mit 
der Stabilität der Mark alles auf dem Spiel steht, darf 
man auch vor Maßnahmen nicht zurückschrecken, die einzelne. 
schwächere Betriebe zum Erliegen bringen, ganz abgesehen da 
von, daß sich die von den Betroffenen in dieser Richtung ge 
machten Boraussagen bisher noch stets als mindestens sehr stark 
übertrieben herausgestellt haben. 
Die Absetzung vom Anschaffungswert am Jahresschlüsse 
stellt sich auf den Boden des Vermögens und verläßt den 
der Werbungskosten zur Ertragserzielung, wie er durch § 13 
EinkStG. gegeben ist. Aufgewendet für die Ertragserzielung 
ist nur die in den Ertragserzielungsprozeß hineingebrachte, 
quantitativ oder qualitativ verbrauchte Substanz bzw. der ver 
brauchte Teil des dem Prozesse gewidmeten Substanzwerts, 
nicht aber ein Teil eines Werts, den der dem Wirtschafts 
prozesse gewidmete Gegenstand nicht bei der Einbringung in 
den Prozeß oder während dessen Dauer gehabt hat, den er 
vielmehr bei Beendigung des Prozesses haben würde, wenn 
er dem Wirtschaftsprozesse nicht gedient hätte, den er aber 
unter Umständen weder bei Beginn noch im Laufe der Be 
nutzung gehabt hat. Zur „Werbung“ benutzt ist der Ge 
genstand nur mit denjenigen Eigenschaften, die er bei der Be 
nutzung besaß, nicht mit Eigenschaften, die er erst später er 
langte, und auch der Wert ist nur eine solche Eigenschaft. 
„Gekostet“ hat den Werbenden nur das, was er durch die 
Werbung aufgewendet hat, und das war der Wert zur Zeit 
der letztern, nicht ein erst später entstandener Wert. Insofern 
sprechen auch der Wortlaut und Begriff „Werbungs“„kosten“ 
gegen die Absetzung nach dem Endwerte. Daß nicht am 
Wortlaute zu haften, vielmehr gerade, wenn es sich um Berück 
sichtigung der Geldentwertung handelt, die Anwendung des 
§ 4 BO. geboten ist, habe ich oben betont. Aber Absetzungen 
auf der Grundlage eines erst nach Ablauf des Wirtschafts 
jahrs vorhandenen Endwerts Widerstreiten eben dem wirt 
schaftlichen Wesen der Werbungskosten und damit der „wirt 
schaftlichen Bedeutung“ (§ 4 AO.) des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b 
EinkStG. Sie laufen auf Beschaffung der Mittel zur Erneue 
rung des Anlagekapitals hinaus, also auf das, was die
        <pb n="61" />
        Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangswerte usw.? 59 
Novelle vom 24. März 1921 mit dem § 59 a und das Geld 
eutwertungsgesetz mit dem neuen § 33 b LinkStG. bezweckte, 
was der Gesetzgeber also auf dem Wege des § 13 Abs. 1 Nr. 
1 b und des § 33 a nicht für erreichbar hielt, und was auch 
RFH. Bd. 4 S. 165 f. als außerhalb des Zweckes steuerfreier 
Wertberichtigungskonteu liegend bezeichnet hat. Gewiß ging 
§ 59 a noch weiter als eine Absetzung auf der Grundlage 
des Werts am Jahresschlüsse, weil er auch die noch späteren 
Lrsatzbeschaffungskosten sicherstellen wollte. Aber die Wege 
wären doch letzten Endes nur quantitativ verschieden gewesen. 
Wenn in jedem Jahre der Minderwert abgesetzt wird, den 
der Gegenstand am Ende des Jahres gegen den Wert hat, 
den er haben würde, wenn er während des Jahres nicht ab 
genutzt wäre, so führt das, vom Beschaffungsjahr an ständig 
fortgesetzt, auch zur Ansammlung der Erueuerungskosten. 
Andererseits ist es richtig, daß auch jede Absetzung nach 
dem Einstands- oder dem früheren Anschaffungswerte Mittel 
für künftige Ersatzbeschaffungen verfügbar macht insofern, als, 
wenn sie nicht aus dem Einkommen ausgesondert, sondern 
verbraucht würden, der Steuerpflichtige, wenn er später zur 
Ersatzbeschaffung genötigt ist, entsprechend weniger Mittel hier 
für zur Verfügung hätte. Aber dasselbe ist hinsichtlich jeder 
andern Rücklage aus dem Einkommen auch der Fall; unter 
welchem Namen eine Ersparnis gemacht wird, ist für ihre 
spätere Verwendbarkeit, soweit nicht die für § 13 LinkStG. 
ausscheidenden handelsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, 
gleichgültig. 
Allerdings habe ich in der oben mitgeteilten Anmerkung^ Absetzungen 
in dem noch nicht erschienenen Lrgänzungsbande zu meiner nach 
Handausgabe des Einkommensteuergesetzes anerkannt, daß, wenn einem Jahres- 
sich der Wert, abgesehen von dem Einflüsse der Abnutzung, Mittelwert 
im Laufe des Jahres ändert, der Wertverzehr durch die Ab 
nutzung genau genommen sich auch nicht nach dem Anfangs 
werte, sondern nach dem Werte in jedem Augenblicke der Be 
nutzung richtet, und daß man daher, da eine Anpassung an den 
Wert in jedem Augenblicke der Benutzung praktisch undurch 
führbar ist, dem Wesen der Absetzung für Abnutzung am 
nächsten käme durch Absetzung von einem mittleren Jah 
reswerte. Ich habe dort aber auch schon darauf, hingewiesen, 
daß die Findung eines solchen mittleren Iahreswertes im 
Sinne eines Durchschnittswerts, der der Wirklichkeit entspräche, 
möglich wäre höchstens dann, wenn Wertentwicklung und 
Abnutzung während des ganzen Jahres wenigstens annä 
hernd gleichmäßig waren, also nicht in einer Zeit eines so 
schwankenden Geldwerts, wie in letzter Zeit. Aebrig bliebe 
daher nur das Ausgehen von einem Schätzungswerte, 
der nach Möglichkeit der Kurve der fortschreitenden Geldentwer-
        <pb n="62" />
        - - V V 4 -“; 
60 Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangswerte usw.? 
tung gerecht würde. Auch das wäre aber nur durchführbar, 
wenn die Aenderungen des Geldwerts während des Jahres nicht 
gar zu plotzkch und unregelmäßig gewesen, nicht in gar zu 
Zwischenräumen eingetreten sind, sich vielmehr noch 
mnigermaßen längere Jahresabschnitte mit leidlich stabilem 
Geldwerte unterscheiden lassen. Auch diese Voraussetzung war 
^"kgstens bis vor kurzem nicht gegeben und ist auch für die 
n °* keineswegs sichergestellt, namentlich nicht, wenn 
e °i ?t ^ to ,! 9Un , 9en unb Preissteigerungen, wenn nötig, 
gewaltsam, Einhalt geboten wird.') Wäre sie es aber selbst 
n0db &lt; tC . 3 E tocite hinzukommen, daß sich die Stärke 
der Benutzung und infolgedessen der Abnutzung einigermaßen 
gleichmäßig auf die Zeitabschnitte verteilte. Das wird ^in 
vielen Fallen zutreffen, in vielen aber auch nicht. Jedenfalls 
kann man al diesen Veränderungen des Geldwerts und der 
starke der Abnutzung innerhalb des Jahres bei einer Ein- 
koinmensteuerveranlagung aus steuertechnischen Gründen nickt 
nachgehen. J 
Aber auch grundsätzliche Erwägungen lassen sich — und 
insofern muß ich das a. a. O. Gesagte einschränken — gegen 
,-L-? UgrUnbe e9Un9 eines mittleren Iahreswerts oder eines 
Schätzungswerts geltend machen. Wohl ist es richtig, daß 
,lch der Wertverzehr durch Abnutzung nach dem Werte in 
,edem Augenblicke der Benutzung richtet. Aber die Einkoin- 
mensteuer, mag_ sie nun auf dem Standpunkte der Schanz- 
fchen Rernvermogenszugangstheorie oder auf dem der Quellen- 
theorre stehen, geht nur den Jahresergebnissen der 
eir^elnen Zweige der Wirtschaft des Steuerpflichtigen nach, 
nicht den einzelnen Vorgängen innerhalb dieser Wirtschafts 
zweige. Sie fragt daher grundsätzlich nicht danach, in welchem 
Zeit punkte des für die Besteuerung maßgebenden Zeit» 
ra L m -£ ei ü: e Einnahme erzielt oder eine Aufwendung qe- 
nnrcht ist. Gerade deshalb bereitet die Einkommensteuer, wie 
ich in lungster Zeit in meinen Aufsätzen in Nr. 9 Jahrg 2 von 
und Wirtschaft", in Nr. 50 des „Wiederaufbau" und 
I'l 0/^0 2ahrg. 6 der „Mitteilungen der Steuerstelle des 
Reichsverbandes der deutschen Industrie" näher dargelegt 
habe, der Anpassung an eine schwankende Währung stärkere 
ylndernisse als irgend eine andere Steuer. Es würde eine 
Durchbrechung des ganzen Systems der Einkommensteuer be- 
„ i 'flusch gegenüber dem Gastwirtsgewerbe, in den Sommer- 
und Winterfrischen und Badern, das durch seine Preise zum 
? Een Teck an der Verschleppung deutschen Geldes in das Aus- 
1 la *l b f ^ rc &amp; dw massenhaften Auslandsreisen die Schuld trägt 
und sich ,etzt anzuschicken scheint, aus der behördlichen Er 
schwerung der Auslandsreisen durch weitere Preisstei^runqen 
Vorteil zum Schaden des Mittelstandes zu ziehen
        <pb n="63" />
        Sind die Absetzungen nach dem Iahresanfangswerte usw.? 61 
deuten, wollte man nur bei einer einzelnen Art von Abzügen, 
den Absetzungen wegen Abnutzung oder Substanzverlust, nach 
dem Zeitpunkte der Entstehung innerhalb des maßgebenden 
Zeitraums unterscheiden. Die Einnahmen und die Ausgaben 
haben bei schwankender Währung ebenfalls je nach ihrem 
Zeitpunkte trotz gleichen Währungsgeldbetrags verschiedenen 
wirtschaftlichen Wert. Trotzdem bleibt dieser Zeitpunkt und 
bleiben damit die Geldwertschwankungen unberücksichtigt. So 
weit von dem Grundsätze der Nichtberücksichtigung der Geldent 
wertung im Laufe des Steuerjahrs eine Ausnahme gemacht 
werden soll, muß das Gesetz hierfür eine Handhabe bieten, und 
das tut es ausdrücklich in den §§ 33 a und 33 b, nicht aber 
im § 13 Nr. 1 b oder c. 
Die Auslegung dieser letzteren Gesetzesvorschriften in dem 
Sinne des Ausgehens vom Werte bei Jahresbeginn und nicht 
von dem früheren Anschaffungspreise bedarf, wie oben dar 
gelegt, zu ihrer Rechtfertigung der Heranziehung der Geld 
entwertung überhaupt nicht, sondern rechtfertigt sich schon 
durch den bei stabiler wie bei schwankender Währung gleicher 
maßen gültigen Gesichtspunkt, daß Gegenstand und Bemessungs- 
gmi.bioge der Einkommensteuer das Ergebnis der Wirtschaft 
innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums, des Kalender- oder 
Wirtschaftsjahrs, ist, daß daher nur diesem Zeitraum ange 
hörende Einkünfte und Aufwendungen zu berücksichtigen sind, 
daß aber in diesem Zeitraum aufgewendet sind nicht Teile 
der früher einmal für die abgenutzten Gegenstände gezahlten 
Geldbeträge, sondern Teile der Quantität oder Qualität der 
Gegenstände selbst, und daß diese Aufwendungen daher ebenso 
mit ihrem Zeitwert in Ansatz gebracht werden müssen wie 
Aufwendungen von Verbrauchsgegenständen, deren Beschaf 
fungskosten selbst nicht unter den Werbungskosten verrechnet 
sind, und auf der Einnahmeseite Sachbezüge. Die Berechnung 
der Absetzungen nach Mittelwerten soll ja aber nur eine 
Pauschalierung der Absetzungen nach dem Werte zur Zeit 
des einzelnen Abnutzungsvorgangs sein, beruht also auf dem 
selben Gedanken wie ein solches Ausgehen von den einzelnen 
Abnutzungsvorgängen und hat daher dieselben grundsätzlichen 
Bedenken gegen sich wie dieses. 
Mit dem Grundprinzips der Einkommensteuer wäre dann 
noch eher die Bemessung der Absetzungen nach dem Endwert 
in Einklang zu bringen. Ich habe in meinen erwähnten Auf 
sähen darauf hingewiesen, daß das steuerbare Einkommen 
nicht eine an dem Stichtag im Besitze des Steuerpflichtigen 
vorhandene Sachgütermenge ist, sondern nur das rech 
nungsmäßige Ergebnis einer sich über einen ganzen Zeit 
raum verteilenden größeren oder geringeren Zahl von wirt 
schaftlichen Vorgängen, ein bloßer Rechnungssaldo, bei dem
        <pb n="64" />
        62 
Fiskalische Erwägungen. 
die einzelnen Eingänge und Ausgänge, ohne Rücksicht auf 
ihren Zeitpunkt eingestellt werden und „gewissermaßen fingiert 
wird, daß sie sämtlich gleichzeitig am Stichtag erfolgt seien" 
(..Steuer und Wirtschaft" S. 820). In der Richtung dieser 
Fiktion läge es, zu fingieren, daß sich auch die gesamte Ab 
nutzung am Stichtage vollzogen hätte, und dann wäre es 
folgerichtig, auch die Absetzung nach dem fingierten Werte 
zu bemessen, den der Gegenstand am Stichtage vor der als erst 
am Stichtag erfolgt fingierten Abnutzung hatte. Dann müßte 
man aber bei schwankendem Geldwerte die entsprechenden Kon 
sequenzen auch für alle übrigen nicht in barem Gelde deutscher 
Währung bestehenden Eingänge und Ausgänge ziehen, d. h. 
alle im Laufe des Jahrs empfangenen und gemachten Sach- 
und Arbeitsleistungen, die steuerbare Einkünfte oder abzugs 
fähige Ausgaben bilden, auf ihren Geldwert am Stichtag 
umrechnen. Es ginge jedoch nicht an, nur die Naturaleinnah 
men und Naturalausgaben in dieser Weise auf den Stichtag 
umzuwerten und diese umgewerteten Posten mit den nicht um 
gewerteten Geldeinnahmen und Geldausgaben zusammenzu 
zählen, die einen von den andern abzurechnen, man müßte dann 
vielmehr auch zur Umrechnung der Geldposten greifen, und da 
mit fiele die ganze Einkommensteuer. Die dieser unbewußt 
zugrunde liegende obige Fiktion bleibt leidlich tragbar nur, 
wenn sie wenigstens folgerichtig bei allen Positionen der Ein- 
kommensberechnung festgehalten wird. 
10. Fiskalische Erwägungen. 
Gelangt inan zu der Ueberzeugung, daß dem Zwecke und 
der wirtschaftlichen Bedeutung der Absetzungeil für Ab 
nutzung am meisten gerecht wird eine Auslegung des § 13 Abs. 
1 Nr. 1 b EinkStG. dahin, daß vom Werte der Gegenstände 
bei Beginn des Jahres auszugehen ist, und daß weder der 
Wortlaut noch unzweideutig die Entstehungsgeschichte des Ge 
setzes diese Auslegung verbieten, so hat der Gesichtspunkt, ob 
diese Auslegung für den Reichsfiskus nachteiliger ist als die 
bisherige des Reichsfinanzhofs, wonach vom Anschaffungs 
preis auszugehen ist, völlig auszuscheiden, es sei denn, 
die fiskalischen Folgen wären derartige, daß sie ein verstän 
diger Gesetzgeber unmöglich gewollt haben kann. Davon kann 
aber nicht die Rede sein. Die Absetzungen nach dem Zeitwerte 
führen keineswegs unter allen Umständen zu höheren Be 
trägen als solche nach dem Anschaffungspreise, sondern als 
Regelerscheinung eben nur bei sinkendem Geldwerte, während 
bei steigendem Geldwert Absetzungen nach dem Anschaffungs 
preise für den Steuerfiskus nachteiliger sind als solche nach 
dem Zeitwert. Gerade bei Schaffung des § 13 Nr. 1 b in 
der jetzigen Fassung rechnete aber der Gesetzgeber auf eine
        <pb n="65" />
        Benachteiligung von Land- und Forstwirtschaft usw.? 63 
künftige Erholung der Reichsmark, sah er ihre damalige Ent 
wertung zum Teil als eine nur vorübergehende Erscheinung 
an. Auf dieser Anschauung beruhte ja der § 59 a EinkStG., 
beruhten auch noch der § 15 des Vermögenssteuergesetzes und 
§ 5 des Vermögenszuwachssteuergesetzes vom 8. April 1922. 
Daß diese Erwartung nicht in Erfüllung gegangen ist, kann 
die Auslegung des § 13 Nr. 1 b EinkStG. nicht beeinflussen; 
man kann diesen nicht in Zeiten sinkenden Geldwerts anders 
auslegen als in Zeiten steigenden oder stabilen, vollends nicht 
in Zeiten sinkenden Geldwerts für den Steuerpflichtigen un 
günstiger auslegen Vorschriften eines Gesetzes, das so von 
dem Bestreben, für den Steuerpflichtigen ungünstige Wirkun 
gen der Geldentwertung gegenüber dem bisherigen Rechtszu 
stande zu mildern, getragen war, wie die Einkommen 
steuernovelle vom 24. März 1921. Aebrigens darf man die 
antifiskalischen Wirkungen von Absetzungen nach dem Zeit 
werte statt nach dem Anschaffungspreise nicht überschätzen. 
Land- und Forstwirtschaft, Industrie, Bergbau, Handel und 
sonstige Gewerbe, wo die Wirkungen am stärksten sein wür 
den, stehen unter den Sondervorschriften der §§ 33 a und 33 b 
und standen unter denen des § 59 a. In Betracht kommt 
also vorzugsweise nur der Hausbesitz,, und dessen steuerbares 
Einkommen ist, wenn die Behauptungen der Hausbesitzer und 
der amtlichen Stellen für die Mietzinsbildung richtig sind, 
infolge der, Gott Lob, noch nicht aufgehobenen Zwangs 
wirtschaft auf diesem Gebiete, deren Aufhebung oder unvor 
sichtiger Abbau infolge der dadurch nötig werdenden starken 
Erhöhung der völlig unzureichenden Beamtenbezüge ein 
sicheres Mittel zur Herbeiführung einer neuen Inflation 
wäre, ohnehin minimal. Wären die antifiskalischen Wir 
kungen aber selbst weittragendere, so könnten sie doch die Aus 
legung eines unparteiischen Steuerrichters nicht beeinflussen. 
Das Reich hat es ja in der Hand, sie durch Aenderung des 
Gesetzes jederzeit auszuschließen oder sich Ersatz durch andere 
Steuern zu schaffen, welch letzteres richtiger wäre, als durch 
Aenderung des Einkommensteuergesetzes dem Einkommens 
begriff und wirtschaftlich richtigen Anschauungen Gewalt an 
zutun. 
11. Benachteiligung von Land- und Forstwirtschaft und 
Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkStG. nach dem 
. Zeitwert? 
Endlich wäre es auch, wie schon gegenüber dem Urteile des 
RFH. vom 28. November 1923, oben S. 54 f. berührt, nicht 
richtig, der im vorstehenden vertretenen Auslegung des § 13 
entgegenzuhalten, sie führe dahin, daß Land- und Forstwirt 
schaft und Gewerbe statt, wie es §§ 33 a und 59 a und jetzt
        <pb n="66" />
        64 Benachteiligung der Land- und Forstwirtschaft usw.? 
§ 33 b wollten, begünstigt, benachteiligt würden. Zunächst darf 
man dem Gesetzgeber nicht die bewußte Absicht unter 
stellen, jene Wirtschaftszweige zu privilegieren und sich da 
durch gegen die steuerliche Gerechtigkeit zu versündigen; ob 
tatsächlich durch §§ 33 a, 33 b und 59 a dieser Erfolg er 
zielt wird oder vielleicht sogar von den im Bannkreis ein 
seitiger Jnteressenanschauungen befangenen Urhebern dieser 
Bestimmungen außerhalb und innerhalb des Reichstags beab 
sichtigt war, steht auf einem andern Brett. Sodann aber kann 
eben, wie schon hervorgehoben, von einer Benachteiligung die 
ser Wirtschaftskreise gar keine Rede sein. Denn sowohl der 
§ 33 a als auch der § 59 a und der 8 33 b enthalten für sie in 
der Regel viel größere Vorteile als bloße Absetzungen wegen 
Abnutzung auch nach dem Zeitwerte, namentlich, wenn man 
den § 33 b mit Zimmermann (EinkStG. Anm. 4 zu 
§ 33 b) und mir (Anm. 7 a zu § 33 b in dem noch nicht er 
schienenen, aber insoweit ausgedruckten Ergänzungsbande zu 
meiner Handausgabe des Einkommensteuergesetzes entgegen 
Kuhn, Einkommensteuergesetz Anm. 3 Abs. 3 zu § 33 b 
und Glaser, Einkommensteuergesetz Anm. 8 zu § 33 b) 
dahin auslegt, daß der Wert der nach ihm abzugsfähigen Ab 
nutzung selbst dann in voller Höhe abzugsfähig ist, wenn er 
den Betriebs- oder Geschäftsgewinn übersteigt, daß er also 
in diesem Falle auch das sonstige Einkommen mindert bzw. 
absorbiert. Ich habe diese meine Ansicht a. a. O folgender 
maßen begründet: 
„Es ist nicht abzusehen, weshalb der Abzug nach 
Abs. 1 § 33 b anders zu behandeln sein sollte wie 
jeder andere Abzug von den Einkünften aus einer ein 
zelnen Quelle, der diese Einkünfte übersteigt; insbeson 
dere genügt der Wortlaut „von dem ... Betriebs- oder 
Geschäfts gewinn ... abzuziehen" m E. nicht, um 
die entgegengesetzte Auslegung zu rechtfertigen. Sie 
würde der den Gesetzgeber beherrschenden Anschauung 
widersprechen, daß dieser Abzug, wenn er auch erst vom 
„Geschäftsgewinne" zu machen ist, doch wirtschaftlich den 
Gewinn mindert. Tut er das, so kann er eben den 
Scheingewinn in einen wirklichen Verlust verwandeln. 
Bei anderer Auslegung gelangte man dahin, daß die 
ohnehin weniger günstig abschließenden Betriebe einen 
Scheingewinn zu versteuern hätten^, der bei günstiger 
abschließenden steuerfrei bliebe. Ist freilich schon vor 
dem Abzüge kein Gewinn vorhanden, dann spricht der 
Wortlaut des Abs. 1 gegen seine Anwendbarkeit. Denn 
von einem nicht vorhandenen Gewinn kann man nichts 
„abziehen." Der Zweck des Gesetzes spricht aber auch
        <pb n="67" />
        Schluß. 
65 
in diesem Falle für die Anwendbarkeit in der Weise, daß 
eben der Abzug den ohnehin vorhandenen, das sonstige 
Einkommen mindernden Betriebs- oder Geschäftsverlust 
erhöht. Denn der Zweck des § 33 b ist die Verhütung 
der Besteuerung von Scheingewinnen, und eine solche 
würde nach der den Gesetzgeber beherrschenden Vor 
stellung ebenso eintreten, wenn der Abzug unterbleibt, 
weil der Betrieb keinen Gewinn abgeworfen hat, von 
dem er zu kürzen wäre, als wenn er unterbliebe in 
Fällen, wo ein kürzungsfähiger Gewinn vorliegt." 
Dadurch, daß nach der Zweiten Steuernotverordnung vom 
19 Dezember 1923 für das Jahr 1923 eine Veranlagung der 
Einkommensteuer nicht stattfindet, ist die praktische Bedeutung 
der int vorstehenden erörterten Streitfrage der Bemessung der 
Absetzungen wegen Abnutzung zwar augenblicklich beeinträch 
tigt. Umso größer ist ihre Bedeutung de lege ferenda ge 
worden. Denn es ist anzunehmen, daß vor der int nächsten 
Jahre vorzunehmenden Einkommensteuerveranlagung für das 
Jahr 1924 das Einkommensteuergesetz erhebliche Aenderungen 
erfährt. Dann wird jene Frage zu den wichtigsten gehören, 
deren Nachprüfung und Entscheidung durch eindeutige Ge 
setzesvorschriften im Interesse sowohl der Steuerpflichtigen wte 
des Steuerfiskus liegt. Insbesondere für die Steuerpflichtigen 
wird es dann darauf ankommen, daß der Gesetzgeber das 
wirtschaftliche Wesen der Absetzungen für Abnutzung klar 
erkennt und die sich hierüber verhaltenden Gesetzesvorschrtfteu 
in einer diesem wirtschaftlichen Charakter und damit den An 
forderungen des Wirtschaftslebens gerecht werdenden Weise 
gestaltet werden. Ohne Initiative der Vertretungen der be 
troffenen Wirtschaftskreise ist kaum darauf zu rechnen, daß 
der Beschränkung den Absetzungen auf den Beschaffungsprets 
oder -wert der Boden entzogen werden wird. Zu einer solchen 
Initiative werden diese Vertretungen aller Wirtschaftskreise 
aber alle Veranlassung haben und sich rechtzeitig rüsten 
müssen. Denn die Zweite Steuernotverordnuug und thre Be 
gründung lassen die Befürchtung nur zu begründet erscheinen, 
daß man im^Interesse der „Vereinfachung" an sehr bedenk 
liche, für die Steuerpflichtigen nachteilige Verschlechterungen 
der Einkommensteuer denkt.
        <pb n="68" />
        r 
Das Steuerrecht der 
Aktiengesellschaften 
und Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung. 
Von 
Rechtsanwalt Dr. Carl Becher 
Berlin. 
Preis geh. 9,— Omk. 
in Halbleinen geb. 10,— Gmk. 
Das vorliegende Werk stellt in praktischer und wissenschaftlicher 
systematischer Weise das gesamte Steuerrecht der Aktiengesellschaften 
und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung dar. Dabei begnügt 
es sich nicht damit, in abstrakter Form die steuerrechtlichen Be 
stimmungen wiederzugeben, sondern es ist besonderer Wert darauf 
gelegt, durch Aufdecken der Zusammenhänge zwischen Steuer und 
Wirtschaft in lebendiger Darstellung etwas für die Praxis Brauch 
bares zu schaffen. Von diesem Gesichtspunkt aus ist die Recht 
sprechung des Reichsfinanzhofs bei der gesamten Darstellung in 
sehr weitgehendem Maße berücksichtigt. Dabei sind grundlegende 
Entscheidungen im Auszug wiedergegeben. Auf diese Weise wird 
erreicht, daß das Werk neben einem Handbuch auch zugleich ein 
Lehrbuch sei. Das Werk entspricht dem neuesten Stande der Ge 
setzgebung. 
Die Ausführungsbestimmungen sowohl zur Obligationensteuer als 
auch zur Vermögensteuer sind bereits berücksichtigt. 
Ein zuverlässiges und wertvolles Handbuch zur schnellen 
Unterrichtung über alle für Erwerbsgesellschaften in Betracht 
Isnmmnnrlnn CH -ä •■••ri X « - - — — 1— ■ 
kommenden Steueppf lichten und Steuerzahlungen. 
Spart Zeit und Mühe und vor allem - - Geld, da das Handbuch 
vor Schaden infolge Unkenntnis der Steuergesetze bewahrt. 
INDUSTRIEVERLAG SPAETH &amp; LINDE, BERLIN 62 
KONIGSTRASSE 52 
FERNRUF: MERKUR 2154
        <pb n="69" />
        (r 
Band XI 
Bilanzwert, Bilanzgewinn, 
Bilanzumwertung 
Von 
Dp. F. Schmidt 
Professor der Betriebswirtschaftslehre, Frankfurt a. M. 
Preis geb. 4,50 Goldmark 
Band XII 
Praxis 
der Goldmarkbilanzierung 
und der Kapitalumstellung auf Grund der Bilanz-Verordnung vom 
28. Dez. 1923 u. der Durchführungsbestimmungen v. 28.März 1924 
Von 
Dp. Wilhelm Kalvepam 
a. o. Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Universität 
Frankfurt a. M. 
Preis geb. 5,40 Goldmark 
Band XIII/XIV 
Bilanzkpitik 
Von 
Dp. W. le Coutpe 
Professor der Betriebswirtschaftslehre an der Handelshochschule 
Königsberg i. Pr. 
Preis etwa je 3,— bis 4,— Goldmark 
INDUSTRIEVERLAG SPAETH &amp; LINDE, BERLIN C2 
KONIGSTRASSE 52 
FERNRUF: MERKUR 2154
        <pb n="70" />
        (r 
In aller Kürze erscheint: 
Die Goldmarkeröffnungsbilanz 
Auf Grund der Goldbilanzierungsverordnung und 
der AusfUhrungsbestimmungen vom 28. März 1924 
an Hand eines Musterbeispiels praktisch erläutert 
Von Regierungsrat Dr. Pick u. Regierungsrat K. Schlör 
im Keichsfinanzmxnisterium 
Preis etwa 3, - Goldmark 
Das obige Werk ist ein unentbehrliches Rüstzeug für die Arbeiten 
der Goldmarkumstellung für jeden Kaufmann und Industriellen 
Es bietet eine gemeinverständliche systematische Abhandlung der 
schwierigen Materie der Bilanz.Vmstellung auf Goldmark. Insbeson 
dere werden die schwierigen Vorschriften über die Aufstellung der 
Goldmarkbüanzen und über die Anpassung des Grund- und Stamm 
kapitals der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien 
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung an das Vermögen der 
Goldmarkeröffnungsbilanz behandelt. Ein besonderer Abschnitt ist der 
schwierigen Arbeit der Umstellung der obligationsähnlichen Vor 
zugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schutzstamm- und Verwertungs- v 
aktien gewidmet: ebenso werden auch die Bestimmungen über die 
bei den vorbezeichneten Gesellschaften bei der Umstellung in Frage 
kommenden Formalvorschriften des Handelsrechtes behandelt. An 
Hand eines praktisch durchgeführtes Beispieles werden die bei der 
Umstellung dieser Gesellschaften erforderlichen Maßnahmen dem 
Leser anschaulich näher gebracht und eingehend erläutert. 
Goldbilanzierungsgesetz 
Systematische Darstellung der Verordnung Uber 
Goldbilanzen vom 28. Dez. 1923 und den Durch 
führungsverordnungen vom 5. Febr. u. 28. März 1924 
Von Dr. Richard Rosendorff 
Rechtsanwalt und Notar zu Berlin 
Zweite vollständig umgearbeitete u. wesentl. vermehrte Auflage 
5. bis 8. Tausend 
Preis etwa 5,— Goldmark 
Die Durchführungsverordnungen zur Verordnung über Gold- 
bilanzen enthalten nicht nur die erforderlichen Ausführungsbestim 
mungen, sondern ergänzen und ändern das Gesetz auch in seinen 
grundlegenden Bestimmungen. 
So sind die Mindestgrenzen von Aktien und Geschäftsanteilen 
herabgesetzt, sogen. „Aktienanteilscheine“ neu eingeführt, der Schutz 
der Kleinaktionäre ist erweitert worden, das Verhältnis zwischen 
Vorzugs-, Stamm- und Verwaltungsaktien ist eingehend geregelt, und 
endlich ist die Umstellung von Genossenschaften, Versicherungsunter 
nehmungen und Kolonialgesellschaften einer Sonderregelung unter 
worfen worden. Im Schrifttum erörterte Zweifelsfragen werden ge 
setzlich gelöst. 
Die systematische Verarbeitung dieser umfangreichen neuen Be 
stimmungen machte daher eine völlige Neubearbeitung der ersten 
Auflage erforderlich, die zum Verständnis der verwickelten gesetz 
lichen Vorschriften unentbehrlich ist. 
INDUSTRIEVERLAG SPAETH L LINDE, BERLIN C 2 
KÖNIGSTRASSE 52 FERNRUF: MERKUR 2154 
Webers Buch- und Kunstdnickerei. Berlin O. 17. Gr. Frankfurter Str. 137.
        <pb n="71" />
        suu 
mimiHtt 
-Z 
Älteste Monatsschrift auf dem Gebiete des 
Steuerwesens 
Schriftleitung: Rechtsanwalt Dr. Jur. Fritz Koppe-Berlin. 
Unter Mitwirkung von: Dr. Kurt Ball-Berlin; Dr. W. Beuch, 
Steuersyndikus, Berlin-Zehlendorf; Geh. Reg.. Rat Dürr, Finanz- 
gerichtspräsident, Stuttgart; Rechtsanwalt Dr. Fürnrohr-München; 
Professor Dr. Großmann, Leipzig; Geh. Justizrat Prof. Dr. 
Heilfron-Berlin; Rechtsanwalt Dr. Karger-Berlin; Geh. Rat Dr. 
Kloß, Senatspräsident am Reichsfinanzhof, München; Regierungs, 
rat Dr. Jur. et rer. pol. Konletzko-Frankfurt (Main); OServer. 
waltungsgcrichtsrat Dr. Pape-Berlin; Rechtsanwalt Prof. Dr. Jur. 
Rheinstrom, Dozent an der Handelshochschule, München; Rechts, 
anwall Hugo Rohde, Zehlendorf-Berlin; Rechtsanwalt Dr. R. Ro- 
eendorff-Berlin; Rechtsanwalt Walter Stern-Frankfurt (Main); 
Reichsgerichtsrat Dr. Waroeyer-Leipzig. 
Herausgegeben von Direktor R Ritter 
Frankfurt a. M. 
Bezugspreis • 
Vierteljährlich 2.25 Mk. (ausschl. ZustellungsgebBhr) durch alle 
Buchhandlungen oder direkt vom Verlag unter Kreuzband. 
Ratschläge und gemeinverständliche Erläuterungen zu bestehenden 
una kommenden Seuergesetzen. 
Nachrichten über steuerliche Maßnahmen der Behörden. 
Praktische Beispiele und Winke aus der Feder erster Finanz- und 
Steuerfachleute. 
Aufsätze über das wichtige Gebiet der Buchhaltung und Rein, 
gcv. innen nittlung. 
Amtliche Verfügungen und Erlasse. 
Ständige Berichterstattung über die Entscheidungen 
a) des Reichsfinanzhofes in München durch Senatspräsident Dr. 
Kloß, München; 
b) des Pretiß. Oberverwaltungsgerichts in Berlin durch Ob er v er. 
waltungsgcrichtsrat Dr. Pape, Berlin; 
c) sonstiger oberster Verwaltungsgerichte; 
d) des Reichsgerichts in Leipzig durch Reichsgerichts rat Dr. War. 
neyer, Leipzig. 
Monatsrundschau. 
Wissenswerte Vorkommnisse aus der Steuerpraxis. 
Kleine Steuernachrichten. Bücherschau. 
Sprechsaal und Auskunft über allgemein interessierende Steuer 
fragen aus dem Leserkreis. 
Der beste Leitfaden für die neuen grossen Steuern! 
Ausführliche Prospekte durch den 
Verlag der „Deutschen Steuer-Zeitung" 
Preisändenmgen vorbehalten. 
Industrieverlag SPAETH &amp; LINDE, Berlin C 2 
' Fernruf: Amt Merkur 2154 Königstraße 52 Grflnd.d.Stammhauses 1834 
FT
        <pb n="72" />
        wissensoh 
haftliche 
nten 
w.,fe 
$08181896
        <pb n="73" />
        3 8 &gt;1 
Wir s |5| 
Wer 
mal 
I ° 
in 
k :tung der Absetzungen für Abnutzung. 39 
bringen darf, den das Produkt später ein« 
sondern denjenigen, den es eben als Pro- 
4 msprozesses, d. i. bei dessen Beendigung hat. 
r | i, er Wert der Produktionsmittel vor Be- 
'-ionsprozesses erfahren hat, haben mit den 
ebenso wenig zu tun, wie Wertändernngen, 
^ dukte nach Beendigung des Produktions- 
, mit dem Rohertrag des Produktionspro- 
t einzelnen Vorgänge der Herstellung eines 
s gilt, gilt sinngemäß auch von der Er- 
baren Einkommens eines einzelnen Jahres, 
"euergesetz betrachtet die Erzielung von Ern- 
einzelnen Kalender- oder Geschäftsjahr als 
t, in sich und gegen Vergangenheit und Zu- 
eu Wirtschaftsprozeß und besteuert nur das 
bgeschlossenen, selbständigen Prozesses. Des- 
td) grundsätzlich den Abzug von Verlusten 
&gt;n dem Einkommen späterer Jahre ab und 
^^wußtermaßen eine Ausnahme nur in 8 59 
^ung des Geldentwertungsgesetzes. Em den 
Minuseinkommens des Vorjahrs vom Ein 
üben Jahres zulassender Zusatz zu § 13 war 
Vovelle vom 24. März 1921 im Ausschüsse 
rde aber int Plenum des Reichstags wieder 
der Abgeordnete Keil ihn mit Recht als 
-lichen Einbruch in das ganze System der 
bezeichnet hatte (Sten.-Ber. S. 3265 B). 
agt grundsätzlich nur: Welche Einkünfte sind 
maßgebenden Jahre erzielt, und welche ab- 
: lenbungen sind in diesem Jahre gemacht. 
steuerpflichtige Gegenstände, die vor Be 
es angeschafft oder hergestellt hat, in diesem 
ung von Einkünften widmet, so widmet er 
3», enstände, aber nicht die Geldsummen, die 
für Erlangung der Gegenstände verausgabt 
behufs Ermittlung, um wieviel die Einkünfte 
rielung aufgewendeten wirtschaftlichen Guter 
: Gegenstände in Geld in Ansatz gebracht wer- 
it kann folgerichtig nur derjenige Geldbetrag 
ht werden, den sie zur Zeit ihrer Berwen- 
nmenserzielung in dem maßgebenden 
derjenige, den sie früher einmal dargestellt 
ückgehen auf den vor Beginn des maßgeben- 
, «wendeten Anschaffungs- oder Herstellungs- 
tnden gewesenen Anschaffungs- oder Herfiel- 
nur dann folgerichtig, wenn auch bezüglich der
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
