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        <title>Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz</title>
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            <forname>Georg</forname>
            <surname>Strutz</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>1020603151</idno>
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        die  Absetzungen  für  Abnutzung
nach  -emEinkommenfteuergesetz

von

Dr.  jur.  Heorg  Struh
Senatspräst-ent  am  Neichsfinanzhof
wirklichem  Geheimen  Gberregierungsrat

Zweite  »urchgefehenr
un-  ergänzte  fluflagr

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1-24  Serlin  C2  1424
InSuftrieverlag  Spaeth  L  Linüe
»uchhan-lung  für  Steuerliteratur

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        Unentbehrlich  für  jeden  größeren  Setrieb  und
insbesondere  für  Rechtsanwälte,  Steuerberater, ­
  Sücherreviforen  sowie  für  sämtliche
Steuerbehörden  und  deren  Seamte.
des  Reichsstesereellils
Spstematifche  Darstellung  üer
Steuergesetze  (einschließl.  Zollrecht)
  öes  Deutschen  Reiches
Unter  Ukitwirkung  von:
Reichsfinanzrat  Dr.  Boethke,  Reichsfinanzrat
Loers,Reichsfinanzrat  Bayer,  Geheimen  Rat
Dr.  Krapf,  Reichsfinanzrat  Dr.  Machatius,
Reichsfinanzrat  Ulirrs,  Reichsfinanzrat  Geh.
Gberregierungsrat  Dr.  Trautvetter,  Reichsfinanzrat ­
  Dr.  Vehlow,  Mitgliedern  des
Reichssinanzhofes
herausgegeben  von
Dr.  jur.  Georg  Strutz
Senatsprästdent  am  Reichsfinanzhof
tvirkl.  Geheimer  Gberregierungsrat
preis  gebunden  etwa  20,—  Golöm.  lunverbindlich)
Das  Handbuch  des  Reichssteuerrechts  ist
z.  Zt.  das  einzige,  das  dem  Stande  der
Gesetzgebung  von  Anfang  1924  entspricht.

Induftrleverlag  Spaeth  &amp;amp;  Linde,  Berlin  C2
König-Straße  52
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        Die  Absetzungen  für  Abnutzung
nach  öem  Einkommensteuergesetz
von
Dr.  jur.  Georg  Strutz
Senatspräfident  am  Reichsfinanzhof
wirklichem  Geheimen  Gberregierungsrat
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        Die  Absetzungen  für  Abnutzung
nach  dem  Einkommensteuergesetz
von
Dr.  jur.  Georg  Strutz
Senatsprästüent  am  Neichsfinanzhof
Wirklichem  Geheimen  Gberregierun-srat

Zweite  durchgesehene
und  ergänzte  fluflage

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AbieüttRcj

MUK-Bibuoihsk.
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1-24  Serlin  C2  1-24
In-ustrieverlag  Spaeth  L  Lin-e
ZachbuchhanSIung  für  Steuerliteratur
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        Inhaltsverzeichnis

1.  Ausgangspunkt  und  Kern  des  Problems  ....  7
2.  Umgestaltung  des  §  13  I  1b  EinkStG  durch  die
Novelle  vom  24.  Mai  1921  12
3.  Der  Vorgang  des  preußischen  Einkommensteuergesetzes ­
  im  Landtag  13
4.  Die  Rechtsprechung  des  preußischen  Oberverwaltungsgerichts ­
  -  20
5.  Unklarheiten  bei  Beratung  der  Reichseinkommensteuer
in  der  Nationalversammlung  28
6.  Das  Urteil  des  Reichsfinanzhofs  vom  19.  Oktober  1922  32
7.  Wirtschaftliche  Bedeutung  der  Absetzungen  für  Abnutzung ­
  37
8.  Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  nach  §  13  I  1  b  int
Widerspruch  mit  §§  33  a,  und  33  b  und  §  13  I  1  b
2.  Halbsatz?  Urteil  des  Reichsfinanzhofs  vom  28.
November  1923  40-9.
  Sind  die  Absetzungen  nach  dem  Jahresanfangs-,  -endoder
  -Mittelwert  zu  bemessen?  56
10.  Fiskalische  Erwägungen  62
11.  Benachteiligung  von  Land-  und  Forstwirtschaft  und
Gewerbe  durch  Absetzungen  nach  §  13  EinkStG.  nach
dem  Zeitwert?  64
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        Die  Absetzungen  für  Abnutzung  nach  üem
Einkommensteuergesetz.
1.  Ausgangspunkt  und  Kern  des  Problems-Nach
  §  13  Abs.  1  Jiff-  1  b  des  Reichseinkommensteuer-  Preutz.!
gesetzes  (EinkStG.)  gehören  zu  den  „vom  Gesamtbeträge  der  ll- j r inf
Einkünfte  in  Abzug  zu  bringenden"  „Werbungskosten"  auch  1  cilct
„die  jährlichen,  den  Verhältnissen  entsprechenden  Absetzungen ­
  für  Abnutzung  von  Gebäuden,  von  Be-  und  Entwässerungs-
  und  fischereiwirtschaftlichen  Anlagen,  von  Maschinen ­
  und  von  sonstigem  Betriebsinventar".
Den  Wortlaut  „Absetzungen  für  Abnutzung"  gebrauchte
schon  das  preußische  Klassen-  und  Einkommensteuergesetz  vom
1.  Mai  1851  und  die  preußische  Instruktion,  betr-  die  Feststellung ­
  des  der  Klassen-  bzw.  klassifizierten  Einkommensteuer
unterliegenden  Einkommens,  vom  3.  Januar  1877  (MinistBl.
der  innern  Verwaltung  Nr.  44).  Das  Gesetz  von  1851  bestimmte ­
  im  §  30  Abs.  2:  „Der  Gewinn  aus  Handel,  Gewerbe, ­
  Pachtungen  usw.  ist  imch  dem  Durchschnitt  der  drei
letzten  Jahre,  sofern  das  Geschäft  oder  die  Pacht  schon  so
lange  gedauert  hat,  zu  berechnen.  Als  Ausgaben  dürfen
dabei,  außer  der  üblichen  Absetzung  für  jährliche ­
  Abnutzung  von  Gebäuden  und  Utensilien,
nur  solch«  in  Abzug  gebracht  werden,  welche  behufs  der  Fortführung ­
  des  Handels  oder  Gewerbebetriebes  usw.  in  dem  bisherigen ­
  Umfange  gernacht  worden  sind,  mithin  nicht  solche
Ausgaben,  welche  sich  auf  die  Bestreitung  des  Haushalts
des  Steuerpflichtigen  und  des  Unterhalts  seiner  Angehörigen
beziehen,  oder  welche  in  einer  Kapitalanlage  zur  Erweiterung ­
  des  Geschäfts  oder  zu  Verbesserungen  aller  Art  bestehen". ­
  In  der  Instruktion  von  1877  aber  hieß  es  unter
„UI.  Einkommen  aus  Handel,  Gewerbe,  Pachtungen  oder
irgend  einer  Art  gewinnbringender  Beschäftigung.  A.  Handel
und  Gewerbe":
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        8

Ausgangspunkt  und  Kern  des  Problems.

„Abzüge  §  19.  In  Abzug  dürfen  gebracht  werden:
g)die  zur  Erzielung  des  Ertrages  erforderlichen  Aufwendungen ­
  mit  Einschluß
b)  der  für  jährliche  Abnutzung  an  Gebäuden,  Maschinen ­
  und  sonstigen  Gerätschaften  des  Betriebes  üblichen, ­
  nötigenfalls  nach  sachkundiger  Beurteilung  zu  bemessenden
  Absetzungen  oder,  sofern  die  Gegenstände ­
  dem  Gewerbetreibenden  nicht  selbst  gehören,  der
von  demselben  für  den  Gebrauch  und  die  Abnutzung  an
den  Eigentümer  zu  entrichtenden  Vergütungen  (Mietszinsen ­
  usw.)".

Hieran  knüpfte  das  Miquel'sche  Einkommensteuergesetz  vom
24.  Juni  1891  an,  indem  es,  übereinstimmend  mit  der  Regierungsvorlage, ­
  in  §  9  15  für  vom  Einkommen,  nun  aber
nicht  mehr  nur  von  demjenigen  aus  Handel,  aus  Gewerbe
und  Pachtungen,  abzugsfähig  erklärte  „die  regelmäßigen  jährlichen ­
  Absetzungen  für  Abnutzung  von  Gebäuden,
Maschinen,  Betriebsgerätschaften  usw."  Daß  ihm  die  Instruktion ­
  vom  3.  Januar  1877  zum  Vorbilde  diente,  wurde  in  der
Begründung  (S.  47)  ausdrücklich  ausgesprochen,  wo  gesagt
war:  „Die  in  Nr.  5  zugelassenen  Abzüge  entsprechen  im  Wesentlichen ­
  dem  bestehenden  Rechte  (§  30  Abs.  2  a-  a.  O-,  §  3  b,
§  4  II  a  der  Anweisung  vom  3.  Januar  1877)"
Bei  der  Fassung  „Absetzungen  für  Abnutzung"  blieb  es
auch  bei  der  Neuredaktion  des  Einkommensteuergesetzes  vom
19.  Juni  1906,  in  dem  nunmehr  in  Z  8  l  4  als  „auch  als"  „vom
Roherträge  der  Linkommenquellen  in  Abzug  zu  bringende"
„Werbungskosten"  „geltend"  genannt  wurden  „die  regelmäßigen ­
  jährlichen  Absetzungen  für  Abnutzung  der  Gebäude,
Maschinen  sowie  des  sonstigen  toten  Inventars".

Andere
andes-Einnmenstcueri


Diesen  Wortlaut  „regelmäßige  jährliche  Absetzungen  für
Abnutzung"  übernahmen  dem  preußischen  nachgebildete  Einkommensteuergesetze ­
  anderer  deutscher  Bundesstaaten,  wie  z.B.
das  württembergische  (Art.  9  I  2),  während  die  entsprechende
Vorschrift  des  bayerischen  (Art.  12  I  4)  als  abzugsfähige  Betriebsausgaben ­
  erklärte  „Abschreibungen  in  angemessenem ­
  Betrage  für  Abnützung  von  Gebäuden,  Maschinen  und
lebendem  und  totem  Betriebsinventar",  das  hessische  (Art.  19
Ziff.  8)  den  Abzug  der  regelmäßigen  jährlichen  Abschreibungen ­
  für  Abnutzung  der  den  landwirtschaftlichen  und
gewerblichen  Betrieben  dienenden  Gebäude,  Maschinen  und
Betriebsmittel,  welche  einer  angemessenen'  Berücksichtigung  der
Wertverminderung  entsprechen,  wie  sie  nach  den  Grundsätzen
ordnungsmäßiger  Buchführung  verlangt  wird",  „bei  der  Einkommensberechnung" ­
  zuließ.

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Ausgangspunkt  und  Kern  des  Problems.  0
In  das  Reichseinkommensteuergesetz  ist  die  Fassung  „Ab-  Reichs-Einsetzungen ­
  für  Abnutzung"  allerdings  erst  durch  die  Novell«  “T-TJaS  IS*
vom  24.  März  1921  gelangt.  Wohl  aber  lautet«  die  Regie-  ,
rungsvorlage  bereits:  „die  regelmäßigen  jährlichen  Absetzungen ­
  für  Abnutzung  von  Gebäuden,  von  Maschinen  und  von
beweglichem  Betriebsinventar",  und  diese  Fassung  war  in
der  Begründung  (S-  97)  ausdrücklich  als  eine  „sich  im  §  8  1
Nr.  4  des  preußischen  Einkommensteuergesetzes  und  in  den
meisten  Einkommensteuergesetzen  findende  Bestimmung"  bezeichnet. ­
  Die  statt  dessen  in  das  Gesetz  vom  29.  März  1920
gelangte,  durch  die  Novelle  vom  24.  März  1921  wieder  beseitigte ­
  Fassung  „die  jährlichen,  den  Verhältnissen  entsprechenden ­
  Abschreibungen  für  Wertvermindern ­
  n  g"  rührte  von  der  Nationalversammlung  her.
Die  als  Werbungskosten  zu  behandelnden  „jährlichen  Absetzungen ­
  für  Abnutzung"  sind  also  ein  der  Einkommensteuergesetzgebung
  und  -praxis  seit  fast  dreiviertel  Jahrhunderten
geläufiger  Begriff,  und  man  sollte  annehmen,  daß  über  die  für
seine  Auslegung  grundlegenden  Fragen  die  Meinungen  längst
geklärt  seien.
Und  doch  haben  sich  nicht  nur  die  Einkommensteuersenate
des  höchsten  Gerichtshofs,  des  Reichsfinanzhofs,  mit  der  grundsätzlichen ­
  Frage,  ob  die  Absetzung  für  Abnutzung  nach  den
Beschaffungskosten  oder  nach  dem  gemeinen  Werte  bei  Beginn ­
  des  in  Betracht  kommenden  Jahres  oder  endlich  nach  dem
Durchschnittswert  im  Laufe  des  Jahres  zu  bemessen  sei,  also
in  jenen  Beschaffungskosten  oder  in  einem  dieser  gemeinen
Werte  ihre  obere  Grenze  finde,  in  den  beiden  letzten  Jahren
wiederholt  zu  befassen  gehabt,  sondern  sogar  der  Große  Senat,
der  nur  dann  zur  Entscheidung  einer  Rechtsbeschwerde  berufen
ist,  wenn  ein  Senat  von  einer  veröffentlichten  Entscheidung  abweichen ­
  will  (§  46  910.),  hätte  zu  der  Frage  Stellung  zu
nehmen  gehabt,  wäre  nicht  die  betreffende  Rechtsbeschwerd«
der  Erledigung  nach  der  Entlastungsverordnung  vom  24.  Oktober ­
  1923  anheimgefallen.  Denn  in  der  fraglichen  Sache  hatt«
sich  der  Vorsitzende  des  Finanzgerichts,  der  einen  Vorbescheid
nach  §  251  Abs.  2  AO  erlassen  hatte,  in  diesem  auf  den
Standpunkt  gestellt,  daß  von  dem  Durchschnittswert  im  Laufe
des  Steuerjahres  auszugehen  sei.  Hiergegen  hatte  das  Finanzamt ­
  Rechtsbeschwerde  eingelegt,  indem  es  Ausgehen  vom
Beschaffungspreise  begehrte.  Diesen  letzteren  Standpunkt  hatt«
der  auch  für  diese  Rechtsbeschwerde  zuständige  III.  Senat  des
Reichsfinanzhofes  bereits  in  dem  Urteile  Bd.  11  S.  238  der
Sammlung  gebilligt.  Wenn  er  trotzdem  in  der  nunmehrigen
Sache  nicht  entschied,  sondern  den  Beteiligten  eröffnete,  daß
er  die  Sache  dem  Großen  Senat  vorgelegt  habe,  so  bewies  das,
daß  er  die  Absicht  hatte,  von  seiner  in  jenem  Urteil«  nieder-
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        10  Ausgangspunkt  und  Kern  des  Problems.
gelegten  Ansicht  abzuweichen.  Inzwischen  hat  sich  allerdings
auch  der  VI.  Senat  des  Reichsfinanzhofs  in  einem  im  13.
Bande  der  amtlichen  Sammlung  (S.  74  f.)  veröffentlichten
Urteile  vom  28.  November  1923  auf  den  vom  III  Senat  in
dem  erwähnten  Urteile,  Bd.  11  @  238  der  Sammlung,  eingenommenen ­
  Standpunkt  gestellt,  wenn  auch  mit  anderer  Begründung. ­

Daß  über  diese  offenbar  für  die  Auslegung  und  Hand»
habung  des  §  13  I  1  b  grundlegende  Frage  noch  jetzt  nach,
wie  gesagt,  mehr  als  70  Jahren  Meinungsverschiedenheiten
sogar  bei  dem  höchsten  Gerichtshöfe  bestehen,  nachdem  auch  die
Begründung  zum  Einkommensteuergesetz  angenommen  hatte,
daß  „der  Begriff  der  Werbungskosten  von  der  Wissenschaft
und  Rechtsprechung  im  allgemeinen  fest  umgrenzt"  sei,  erklärt
sich,  wie  das  Auftauchen  so  unendlich  vieler  neuer  Zweifelsfragen ­
  über  die  Anwendung  mehr  oder  weniger  lange  bestehender ­
  und  eingelebter  Gesetze,  aus  dem  Störungselement
unseres  ganzen  Wirtschafts-  und  Rechtslebens,  aus  dem  Verfalle ­
  der  Reichswährung.
Methoden  der  In  Frage  kommen  können  für  die  Bemessung  der  Ab-Absetzung
  setzungen  wegen  Abnutzung  fünf  Methoden:
A.  Absetzung  der  Verminderung  des  Geld  Werts  im  Laufe
des  Jahres;
B.  Absetzung  des  Betrags,  der  von  den  Beschaffungsk
  o  st  e  n  durch  den  Gebrauch  insofern  konsumiert  ist,
als  sich  die  weitere  Gebrauchsdauer  vermindert  hat,  nach
deren  Ablauf  die  Gebrauchsfähigkeit  erloschen,  die  für
den  Gegenstand  aufgewendeten  Beschaffungskosten  also
wirtschaftlich  bis  auf  den  etwaigen,  die  Kosten  der  Beseitigung ­
  des  Gegenstandes  übersteigenden,  Altmaterialwert ­
  ebenso  zur  Einkommenserzielung  während  der  Gebrauchsdauer ­
  verbraucht,  insofern  verloren  sind,  wie  die
Beschaffungskosten  für  die  durch  die  Einkommenserzielung
  in  ihrer  Substanz  aufgezehrten  Konsumtibilien;
C.  Absetzung  eines  nach  dem  Verhältnisse  der  Verminderung ­
  der  weiteren  Dauer  der  Gebrauchsfähigkeit  durch
den  Gebrauch  während  des  maßgebenden  Jahres  zu
bemessenden  Bruchteils  von  dem  Werte  des  Gegenstands ­
  bei  Beginn  des  Jahres;
D.  Absetzung  desjenigen  Betrags,  um  den  der  Gegenstand
am  Ende  des  Jahres  infolge  der  Abnutzung  weniger
wert  ist,  als  er  sein  würde,  wenn  er  in  dem  Jahre
nicht  abgenutzt  worden  wäre;
E.  Absetzung  wie  nach  C,  aber  nicht  von  dem  Werte  bei
Beginn  des  Jahres,  sondern  nach  einem  Mittelwert
im  Laufe  des  Jahres,  der  aber  durchaus  nicht  die
        <pb n="12" />
        Ausgangspunkt  und  Kern  des  Problems.

11

ziffernmäßige  Mitte  zwischen  Anfangs-  und  Endwert
zu  sein  braucht.  Es  ist  dies  also  ein  gewisser  Mittelweg
zwischen  C  und  D.
Ein  Beispiel  mag  diese  verschiedenen  Wege  erläutern:
Anschaffungspreis  1200  000  M.,  Gebrauchsdauer  12,  bei  Jahresbeginn ­
  noch  10,  bei  Jahresschluß  9  Jahre,  Wert  bei  Jahresbeginn ­
  2  400  000  M.,  bei  Jahresschluß  9  000  000  M.,  mittlerer
Wert  im  Jahre  6  000  000  M.  Nach  A.  wäre  trotz  der  Verminderung ­
  der  ferneren  Gebrauchsdauer  um  1 / 10  nichts  abzusetzen, ­
  da  der  Geldwert  sich  nicht  verringert  hat,  nach  B.
1  200  000:12  =  100  000  M.,  nach  C.  2  400  000:10  =  240  000
Mark,  nach  D.  9  000  000.10:  9  X  Vio  =  1000  000  M.,  indem
im  Falle  D.  gerechnet  wird:  der  noch  9  Jahre  gebrauchsfähige
Gegenstand  ist  9  000  000  wert;  bei  noch  zehnjähriger  Gebrauchsfähigkeit ­
  würde  er  9  000  000.10:  9  =  10  000  000  M.  wert  sein,
also  um  1  000  000  M.  mehr  als  er  infolge  der  Abnutzung  wert
ist.  Nach  E.  wären  abzusetzen  6  000  000:10  =  600  000  M.
Bei  im  wesentlichen  gleich  bleibender  Kaufkraft  des  Geldes
wird  nun  ein  Fall,  wie  er  in  diesem  Beispiele  konstruiert  ist,
daß  nämlich  der  Wert  trotz  Abnutzung  über  die  Beschaffungskosten ­
  und  sogar  trotz  fortschreitender  Abnutzung  immer  weiter
steigt,  in  der  Regel  nicht  eintreten,-  sondern  regelmäßig  der
Wert  mit  fortschreitender  Abnutzung  immer  weiter  unter  die
Beschaffungskosten  sinken,  die  Wertverminderung  aber  sich
approximativ  in  einer  Quote  der  Beschaffungskosten  ausdrücken  \
lassen,  die  sich  zu  diesen  verhält  wie  die  Zeitdauer,  um
die  die  weitere  Gebrauchsfähigkeit  am  Ende  des  maßgebende» ­
  Jahres  geringer  ist,  als  sie  bei  der  Beschaffung
war,  zu  der  gesamten  Dauer  der  Gebrauchsfähigkeit.  Beispiel: ­
  Anschaffungspreis  für  den  Gegenstand  von  zehnjähriger ­
  Gebrauchsdauer  1000  000  M.,  nach  Ablauf  eines
Jahres  beträgt  die  Gebrauchsdauer  noch  9  Jahre,  nach  Ablauf
eines  weiteren  Jahres  infolge  stärkerer  Abnutzung  nur  noch
7  Jahre:  dann  wären  abzusetzen  für  das  erste  Jahr  100  000,
für  das  zweite  200  000  M.,  und  der  Wert  betrug,  wenn  eine
wesentliche  Aenderung  der  Preise  nicht  eingetreten  ist,  am
Ende  des  ersten  Jahres  noch  900  000,  am  Ende  des  zweiten
noch  700  000  M.  Es  erhellt  zunächst,  daß  dann  die  Methoden
A.  und  B.  zu  demselben  Ergebnisse  führen.  Der  Geldwert  hat
sich  um  100  000  und  200  000  M.  verringert,  von  den  Beschaffungskosten ­
  sind  100  000  und  200  000  M.  konsumiert.  Wie
stellt  sich  dann  die  Rechnung  nach  C.?  Abzusetzen  sind  im
ersten  Jahre  1 / 10  von  1  000  000  =  100  000,  im  zweiten  (9—7=)
2:9  von  900  000  =  200  000  M.,  also  dasselbe  Ergebnis  wie
nach  A.  und  B.  Und  nach  D.?  Wäre  der  Gegenstand  im
ersten  Jahre  nicht  abgenutzt,  dann  würde  er  an  dessen  Ende
noch  wie  am  Anfange  10  Jahre  brauchbar  sein,  also  um  1 / 9
        <pb n="13" />
        Folge»  der
bisherigen
Fassung

12  Umgestalt,  b.  §  13  I  1  b  EinkStG.  b.  b.  Nov.  v.  24.  3.  21.
mehr  wert  sein,  als  er  ist,  wäre  er  int  zweiten  nicht  abgenutzt,
noch  9  Jahre  brauchbar  unb  baher  um  2 /t  wertvoller  sein,
wenn  sich  ber  Wert  nach  ber  Dauer  bcr  Gebrauchsfähigkeit
richtet,  unb  es  würben  für  benselben  Gegenstanb,  toenfn  er
noch  10  Jahre  brauchbar  ist,  1 / 9  mehr,  als  wenn  er  nur  noch
9  Jahre  gebraucht  werben  kann,  wenn  er  noch  9  Jahre
brauchbar  ist,  2 / 7  mehr,  als  wenn  er  schon  nach  7  Jahren  unbrauchbar ­
  wirb,  gezahlt  werben.  Es  ergibt  sich  also  auch
Hier  als  Abnutzungsquote  900  000.10:  9  —  900  000  =  100  000
unb  700  000.9:7  —  700  000  =  200  000  M.  Der  Weg  zu  E.
führt  unter  ber  vorstehenb  vorausgesetzten  Stabilität  ber  Preise
zu  verschiebenen  Ergebnissen,  je  nachbem,  ob  als  Jahresmittelwert ­
  berjenige,  wie  er  sich  barstellen  würbe,  wenn  in  bem
Jahre  keine  Abnutzung  stattgefunben  hätte,  angenommen  wirb
(Annäherung  an  D.),  ober  aber  berjenige,  wie  er  sich  infolge
bieser  Abnutzung  barstellte.  Letzternfalls  ergibt  sich  bei  Gleichbleiben ­
  ber  Preise  basselbe  Ergebnis  wie  für  C,  ersterenfalls
eine  geringere  Abnutzungsquote;  benn  unter  solchen  Verhältnissen ­
  bleibt  ber  Jahresmittelwert,  von  bem  nach  E.  bann  auszugehen ­
  ist,  hinter  betn  Jahresanfangswert  zurück.  Der  Vorschlag ­
  ber  Absetzung  von  einem  Iahresmittelwert  ist  eben  gewachsen ­
  auf  betn  Boben  ber  Markentwertung  unb  nur  auf
bereu  Folgeerscheinung,  bie  nominelle  Steigerung  aller  Sachwerte, ­
  zugeschnitten.
2.  Umgestaltung  bes  §  13  I  1  b  EinkStG.  durch  die  Novelle
vom  24.  März  1921.
Gewiß  richtete  sich  ber  Wert  gleichartiger  Gegenstände
auch  früher  nicht  nur  nach  ihrer  Gebrauchsfähigkeitsbauer  unb
unterlag  derselbe  Gegenstanb  auch  von  seiner  Abnutzung  unabhängigen ­
  Wertschwankungen.  Aber  wo  das  Gesetz  nur  „Absetzungen ­
  für  Abnutzung"  zuließ,  hatten  die  nicht  auf  diese
letztere  zurückzuführenden  Wertverminderungen  außer  Betracht
zu  bleiben.
Der  normale  Verlauf  der  Dinge,  daß  Gebäude,  Maschinen ­
  und  sonstige  Gebrauchsgegenstände  mit  ihrer  fortschreitenden ­
  Abnutzung  an  Wert  verlieren  und  dieser  einen  immer
geringer  werdenden  Bruchteil  des  seinerzeit  für  die  Anschaffung ­
  oder  Herstellung  gemachten  Aufwandes  darstellt,  wurde
in  sein  Gegenteil  verkehrt  mit  betn  immer  rapideren  Sinken
der  Kaufkraft  der  Reichsmark,  solange  die  letztere  gleichwohl
als  Wertmesser  für  Gegenwart  und  Vergangenheit,  an  betn
Grundsätze  „Mark  gleich  Mark"  festgehalten  wird.  Dann
wird  für  ein  baufälliges  Haus,  für  eine  abgenutzte,  selbst  für
eine  nur  noch  als  Alteisen  verwertbare  Maschine  unter  Umständen ­
  ein  Vielfaches  von  betn  in  entwerteter  Mark  bezahlt.
        <pb n="14" />
        Umgestalt,  b.  §  13  1  1  b  LinkStG.  b.  b.  Nov.  v.  24.  3.  21.  13

was  seinerzeit  ber  Bau  ober  bie  Anschaffung  in  neuem  Zustanb
  in  höher  wertiger  Mark  gekostet  hat.
Daraus  ergab  sich  zunächst  bie  Unhaltbarkeit  ber  früheren
Fassung  bes  §  13  I  1  b  ReichsEinkStG.,  ber  Absetzungen  nur
zuließ,  wenn  unb  insoweit  in  bem  maßgebenben  Jahre  eine
Wertverminberung  eingetreten  war.  Deshalb  kehrte  bie  Novelle ­
  vom  24.  März  1921  zu  ber  Fassung  bes  früheren
preußischen  EinkStG.  unb  bes  Entwurfs  bes  ReichsEinkStG.
„Absetzungen  für  Abnutzung"  zurück.
Die  neue  Fassung  bes  §  13  I  1  b  „A  bsetzuugen  für
Abnutzung"  in  ber  Novelle  vom  24.  März  1921  entstammt
zwar  demselben  Kompromißantrag  int  Reichstagsausschuß,  aus
bem  die  §§  33  a  unb  39  a  hervorgegangen  sind.  Aber  das
Hauptinteresse  im  Reichstage  konzentrierte  sich  auf  diese  beiden ­
  Paragraphen.  Sicherte  doch  §  33  a  Landwirtschaft  unb
Industrie,  unter  deren  Gesichtspunkten  Bewertungs-  und  Abschreibungsfragen ­
  in  den  Parlamenten  stets  überwiegend  behandelt ­
  worden  sind,  den  Vorteil  des  Grundsatzes  „Mark
gleich  Mark",  daß  beim  Wertansatz  ihrer  Betriebsgegenstände
auf  der  Aktivseite  die  in  das  Betriebsvermögen  in  der  Vergangenheit ­
  hineingesteckten  hochwertigen  Markbeträge  ebenso
wie  die  minderwertigen  der  Gegenwart  behandelt  werden.  Auf
der  andern  Seite  schützte  sie  §  59  a  auf  dem  Umwege  steuerfreier ­
  Erneuerungsrücklagen  vor  dem  Nachteile  der  sich  für
sie  aus  jenem  Grundsatz  in  der  Richtung  ergeben  hätte,  daß
sie  auf  die  in  hochwertiger  Mark  bezahlten  und  darum  mit
geringen  Markbeträgen  zu  Buche  stehenden  Betriebsgegenstände
nur  Abschreibungen  in  geringwertiger  Mark  und  bis  auf
Höhe  der  nominell  geringen,  aber  in  hochwertiger  Mark  aufgewendeten ­
  Beschaffungskosten  hätten  vornehmen  können.  Diesen ­
  beiden  Vorteilen  gegenüber  trat  für  Landwirtschaft  und
Industrie  die  Frage,  wie  die  Absetzungen  nach  §  13  I  1  b  zu
berechnen  seien,  in  den  Hintergrund;  vor  Nachteilen  aus  der
Beantwortung  dieser  Frage  sicherten  s  i  e  regelmäßig  §§  33  a,
59  a,  oder  es  gewährten  diese  ihnen  doch  Vorteile,  die  jene
Nachteile  weit  überwogen.  Die  Interessen  der  nicht  an  den
Vorteilen  der  §§  33  a,  59  a  teilnehmenden  Kreise  der  Steuerpflichtigen, ­
  für  di«  Absetzungen  nach  §  13  I  1  b  in  Betracht
kommen,  fanden  keine  entsprechende  Vertretung.  So  wurden
im  Reichstagsausschusse  §  13  I  1  b,  §  33  a  und  §  59  a  gemeinsam ­
  und  ganz  überwiegend  vom  Standpunkte  von  Industrie ­
  und  Landwirtschaft,  daher  vorherrschend  die  §§  33  a
und  59  a  und  all«  drei  Gesetzesvorschriften  in  buntem  Durcheinander ­
  behandelt.  In  der  Begründung  der  Anträge,  aus
denen  die  Aenderungen  des  §  13  I  1  b,  und  di«  §§  33  a  und
59  a  hervorgingen,  hieß  es  (Drucks,  des  Reichstags  Nr.  1710
S.  51  f.):

Entstehung  der
neuen  Fassung
        <pb n="15" />
        14  Umgestalt,  b.  §  13  I  1  b  EinkStG.  b.  b.  Nov.  v.  24.  3.  21.
„Der  Begriff  ber  Abschreibung,  wie  er  im  §  13
Ziffer  1  b  bes  geltenben  Einkommensteuergesetzes  festgelegt ­
  ist,  führt  unter  ben  heutigen  wirtschaftlichen  Verhältnissen ­
  nicht  zu  ben  gewünschten  Ergebnissen  insofern,
als  bie  Abschreibungen  nur  für  Wertminberung  zulässig
sein  sollen.  Da  als  Maßstab  für  bie  Wertbemessung
unsere  Währung  bient,  so  wirb  sich  infolge  bes  gesunkenen ­
  Gelbwertes  in  ben  meisten  Fällen  ergeben,
baß  eine  „Wertminberung"  nicht  eingetreten  ist,  baß  im
Gegenteil  bie  zeitigen  Werte  vielfach  höher.ftnb  als  bie
Buchwerte  ber  noch  ganz  ober  teilweise  mit  Golbmark
beschafften  Anlagen.  Nach  bent  strengen  Wortlaut  bes
§  13  Ziffer  1  b  würben  baher  eventuell  Abschreibungen
überhaupt  nicht  stattfinben  bürfen.  Anbererseits  muß
aber  anerkannt  werben,  baß  infolge  Benutzung  ber  im
§  13  Ziffer  1  b  genannten  Gegenstänbe  zur  Erzielung
eines  Einkommens  ein  Verbrauch  berselben  stattgefunben
hat.  Um  ben  Betrag  bieses  Verschleißes  hat  sich  aber  ber
Wert  bes  gebrauchten  Gegenstanbes  zweifellos  geminbert,
  zum  wenigsten,  wenn  als  Maßstab  ber  Wertverminberung
  bie  Notwenbigkeit  ber  Erneuerung  beziehungsweise ­
  ber  Ersatzbeschaffung  gewählt  wirb.  Es
wirb  beshalb  vorgeschlagen,  ben  Begriff  ber  Abschreibung
nicht  an  bie  Wertminberung  im  Sinne  bes  Gelbwertes
zu  knüpfen,  sonbern  statt  bessert  ben  Begriff  ber  Abnutzung ­
  einzuführen  unb  für  bie  Abnutzung  ent«
sprechenbe  Abschreibungen  unter  Berücksichtigung  bes
Wertes  ber  erforberlich  werbenben  Erneuerungen  beziehungsweise ­
  Ersatzbeschaffungen  zuzulassen.  Inwieweit
barüber  hinaus  Abschreibungen  für  Wertverminberung
bei  Ermittlung  bes  lanbwirtschaftlichen  unb  gewerblichen
Einkommens  zulässig  fmb,  ergibt  sich  aus  ben  Vorschriften ­
  ber  §§  32—33  a.
Da  nun  bie  auf  biese  Weise  sich  ergebenben  Abschreibungsbeträge ­
  ober  Absetzungen  in  ben  meisten
Fällen  bie  auf  ber  Aktivseite  stehenben,  ganz  ober  teilweise ­
  in  Golbmark  gewerteten  Aktivposten  um  ein  mehrfaches ­
  übersteigen  werben,  so  ergibt  sich  ganz  von  selbst
bie  Notwenbigkeit,  eventuell  bie  über  bie  völlige  Abschreibung ­
  ber  Aktivposten  hinaus  sich  sammelnben  Abschreibungsbeträge ­
  als  steuerfreie  Konten  auf  ber  Passivseite ­
  erscheinen  zu  lassen.  Dabei  kann  es  gleichgültig
sein,  ob  zunächst  bie  Aktivposten  völlig  abgeschrieben
werben,  ober  ob  bie  gesamten  Abschreibungsbeträge  als
Erneuerungskonten  auf  ber  Passivseite  eingesetzt  werben.
Als  Konsequenz  ber  vorstehenben  Ausführungen  ergibt
sich,  baß  bei  Erneuerungen  beziehungsweise  Ersatzbeschaf-
        <pb n="16" />
        21.

Umgestalt,  b.  §  13  I  1  b  EinkStG.  b.  b.  Nov.  v.  24.  3.  21.  15

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fungcn,  für  beren  Mehrkosten  berartige  Rücklagen  noch
nicht  haben  gesammelt  werben  können,  biese  Mehrkosten ­
  als  Werbungskosten  angesehen  werben  bürfen.“

Ans  diesen  Ausführungen  ergibt  sich  schon  bie  Unklarheit, ­
  in  ber  sich  bie  Antragsteller  über  bie  Tragweite  bes  §  13
I  1  b  unb  sein  Verhältnis  zu  §§  33  a  und  59  a  befanden,  und
das  Durcheinander,  bas  hierdurch  angerichtet  wurde.  Schou  im
ersten  Absatz  ist  von  den  „Buchwerten  ber  Anlagen"  bie
Rebe,  was  nur  auf  buchführenbe  Land-  unb  Forstwirte  unb
Gewerbetreibende  paßt.  Im  Schlußsätze  bes  Absatzes  aber  heißt
es:  „Inwieweit  darüber  hinaus  Abschreibungen  für  Wertverminderung
  bei  Ermittlung  bes  landwirtschaftlichen  unb  gewerblichen ­
  Einkommens  zulässig  sind,  ergibt  sich  aus  den  Vorschriften ­
  ber  §§  32—33  a“.  2m  zweiten  Absatz  ist  bann  von  den
„auf  ber  Aktivseite  stehenden  ganz  ober  teilweise  in  Goldmark
gewerteten  Aktivposten"  bie  Rebe.  Das  Paßt  vollends  nur  auf
Fälle,  wo  als  steuerbares  Einkommen  ber  land-  ober  forstwirtschaftliche ­
  Betriebsgewinn  (§  32)  ober  ber  gewerbliche
ober  bergbauliche  Geschästsgewinn  (§  33)  tu  Ansatz  kommt.
Denn  nur  in  diesen  Fällen  „stehen"  „Aktivposten"  ber  hier
gemeinten  Art,  nämlich  ber  Wert  ber  Gebäude,  Be-  unb  Entwässerungs-
  und  fischereiwirtschaftlichen  Anlagen,  ber  Maschineit
  unb  bes  sonstigen  Betriebsinventars  als  ber  Gegenstände, ­
  für  beren  Abnutzung  Absetzungen  zugelassen  sind,  „auf
der  Aktivseite".  Absetzungen  nach  §  13  I  1  b  kommen  aber
keineswegs  nur  bei  dem  Einkommen  aus  Land-  ober  Forstwirtschaft, ­
  Gewerbe  ober  Bergbau  in  Frage,  sondern  bei  allen
Arten  des  Einkommens,  insbesondere  auch  beim  Hausbesitz,
bei  betn  eine  Gegenüberstellung  bes  Werts  ber  Gebäude  am
Anfang  unb  am  Ende  bes  Jahres  nicht  stattfindet,  sondern  einzig ­
  unb  allein  eine  Abnutzungsquote  vom  Rohertrag  abgesetzt ­
  wirb.  Wären  sich  die  Antragsteller  darüber  klar  gewesen, ­
  bann  hätten  sie  sich  auch  darüber  klar  sein  müssen,  baß,
wenn  sie  mit  der  Aenderung  bes  Z  13  I  1  d  bezweckten,  stets,
wenn  „infolge  Benutzung  ber  in  §  13  Ziff.  1  b  genannten
Gegenstände  zur  Erzielung  eines  Einkommens  ein  Verbrauch
derselben  stattgefunden  hat",  dem  „Betrag  dieses  Verschleißes",
weil  sich  um  ihn  „ber  Wert  bes  gebrauchten  Gegenstandes
zweifellos  gemindert  hat",  bie  Abzugsfähigkeit  zu  sichern,  sie
dies  nicht  erreichen  konnten,  wenn  sie  davon  ausgingen,  baß
-die  Höchstgrenze  ber  Markbetrag  ber  Anschaffungs-  ober  Herstellungskosten ­
  zu  bilden  habe,  mit  anderen  Worten,  wenn  nur
an  bie  Stelle  bes  oben  mit  A.  bezeichneten  Weges  ber  mit
B.  unb  nicht  ber  mit  C.  ober  D.  bezeichnet«  trat.  Denn  infolge
ber  Markentwertung  tritt  ebenso  wie  ber  Fall,  baß  „bie  auf
dies«  Weise",  b.  h.  nach  ber  Absicht  ber  Antragsteller,  „sich  er«

Unklarheiten
bet  den  Reichs
tagsverhandlnngc»
        <pb n="17" />
        16  Hingest,  d.  §  13  I  1  b  EinkStG.  d.  d.  Nov.  v.  24.  3.  21.

gebenden"  Abschreibungen  „die  auf  der  Aktivseite  stehenden,
ganz  oder  teilweise  in  Goldmark  gewerteten  Aktivposten  übersteigen ­
  werden",  dort,  wo  eine  Einstellung  solcher  „Aktivposten" ­
  nicht  stattfindet,  der  Fall  ein,  daß  die  sich  „auf  diese",
d.  h.  dieselbe  „Weise  ergebenden  Absetzungen"  die  „ganz  oder
teilweise  in  Goldmark  gewerteten  Anschaffungs-  oder  Herstellungskosten ­
  übersteigen".  Er  wird  nur  auf  dem  Wege  C.  oder
D.  gedeckt,  am  vollkommensten  durch  D„  weil  dadurch  auch
Verzehr  an  erst  im  Laufe  des  Jahres  zugewachsenen  Werten
durch  Absetzung  berücksichtigt  wird,  ja  sogar  mehr  wie  vollkommen ­
  insofern,  als  von  dem  Endwert  ausgegangen  wird,
der,  wenn  sich  im  Laufe  des  Jahres  eine  allmähliche  nominelle ­
  Wertsteigerung  des  Gegenstandes  infolge  Wertloserwerdens ­
  des  Wertmessers  vollzogen  hat,  zur  Zeit  des  Verschleißes ­
  noch  nicht  voll  vorhanden  war,  weniger  vollkommen
durch  C„  weil  hier  der  Wertverzehr  nur  von  dem  bereits
bei  Jahresbeginn  vorhandenen  Werte  berechnet  wird,  theoretisch ­
  am  richtigsten  durch  E„  Absetzug  von  einem  Jahresmittelwert. ­
  Daß  die  Antragsteller  sich  dessen  nicht  unbewußt ­
  waren,  darauf  deutet  auch  der  Satz  der  Begründung  hin:
„Es  wird  deshalb  vorgeschlagen,  .  .  .  den  Begriff  der  Abnutzung ­
  einzuführen  und  für  die  Abnutzungen  entsprechende ­
  Abschreibungen  unter  Berücksichtigung ­
  des  Werts  der  erforderlich  werdenden
Erneuerungen  bzw.  Ersatzbeschaffungen  zuzulassen." ­
  Hier  vermengt  die  Begründung  aber  wieder  §  13  I
1  b  und  §  59  a  bzw.  die  von  dem  Antrage  vorgeschlagene
§  13  I  1  b,  aus  der  dann  der  §  59  a  geworden  ist,  und  die
in  dem  Antrage  lautete:  „den  Verhältnissen  entsprechende
Rücklagen  zur  Bestreitung  der  Mehrkosten  (über  den  dauernden ­
  gemeinen  Wert)  der  Ersatzbeschaffung  eines  unter  Nr.  1  b
genannten,  einem  land-  oder  forstwirtschaftlichen,  gewerblichen
»der  bergbaulichen  Betriebe  dienenden  Gegenstandes.  Sofern
zur  Deckung  der  Mehrkosten  von  Ersatzbeschaffungen  zu  diesem
Zwecke  gebildete  Rücklagen  nicht  zur  Verfügung  stehen,  können
diese  Mehrkosten  als  Werbungskosten  in  Abzug  gebracht  werden. ­
  Der  Reichsminister  der  Finanzen  gibt  Richtlinien  zur
Ausführung  dieser  Vorschriften."  Der  Antrag  faßte  also
di«  Rücklagen  für  Ersatzbeschaffungen,  soweit  die  Kosten  der
letztern  über  den  „dauernden  gemeinen  Wert"  hinausgehen,
»ls  etwas  von  den  Absetzungen  wegen  Abnutzung  Verschiedenes ­
  auf,  brachte  aber  gleichwohl  beides  hier  durcheinander.
Der  zweite  Satz  wieder  klingt  so,  als  sollten  aus  den  Absetzungen ­
  für  Abnutzung  steuerfreie  Rücklagen  für  jene  Mehrkosten ­
  der  ErfatzbefchaffungeNs  gebildet  werden.
Wenn  aus  diesen  die  Absetzungen  nach  §  13  I  1  b  und  die
sog.  Ueberteuerungs-  oder  Mehrkostenrücklagen  durcheinander
        <pb n="18" />
        21.

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Umgestalt.  b.  §  13  I  1  b  EinkStG.  b.  d.  Nov.  b.  24.  3.  21.  17
werfenden  Ausführungen  der  Begründung  des  Antrages  etwas
zur  Auslegung  des  §  13  I  1  b  zu  entnehmen  ist,  dann  ist  es
das,  daß  die  Antragsteller  von  der  Ansicht  ausgingen,  es
müßten  die  Kosten  für  die  künftige  Ersetzung  abgängiger  Betriebsgegenstände ­
  steuerfrei  aufgesammelt  werden  dürfen,  und
dies  sei  wohl  bei  gleichbleibendem  Geldwerte  durch  Abschreibungen ­
  auf  die  Wertminderung,  wie  sie  §  13  I  1  b  in  der
früheren  Fassung  vorsah,  zu  erreichen,  nicht  aber  bei  stark
sinkendem  Geldwert,  und  daß  sie  deshalb,  um  dasselbe  zu  erreichen, ­
  die  Verbindung  von  Absetzungen  wegen  Abnutzung  und
von  steuerfreien  Mehrkostenrücklagen  für  erforderlich  erachteten.
Wenn  sie  aber  unter  den  „Mehrkosten"  diejenigen  über  den
„dauernden  gemeinen  Wert"  verstanden,  wie  dies  der  Antrag
ausdrücklich  aussprach,  dann  kann  hierin  die  schon  bei  Beratung ­
  der  Bewertungsvorschriften  der  AO.  vertretene  und  sich
wie  ein  roter  Faden  durch  die  Beratung  der  Einkommensteuernovelle ­
  vom  24.  März  1921  und  später  des  §  15  des  Vermögensteuergesetzes ­
  („VermStG.")  ziehende  Gedanke  zum  Ausdruck, ­
  daß  die  Markentwertung  zwar  zum  Teil  als  vorübergehende, ­
  zum  andern  Teile  aber  als  dauernde  Erscheiug  aufzufassen ­
  und  daß  mit  einer  Rückkehr  der  früheren  Kaufkraft
der  Reichsmark  nicht  zu  rechnen  sei.  War  dies  aber  die  sie
beherrschende  Vorstellung,  dann  war  von  ihr  aus  das  Ziel,
Steuerfreiheit  der  Wiederbeschaffungskosten,  unerreichbar,  wenn
sich  die  Steuerfreiheit  aus  Absetzungen  von  den  früheren
Beschaffungskosten  und  auf  den  Mehrbetrag  der  künftigen
Wiederbeschaffungskosten  nicht  über  die  früheren  Beschaffungskosten, ­
  sondern  über  den  „dauernden  gemeinen  Wert"  beschränkte. ­
  Denn  dann  mußten  die  Antragsteller  annehmen,
daß,  weil  die  Kaufkraft  der  Mark  dauernd  hinter  ihrer  früheren, ­
  zur  Zeit  der  Beschaffung  der  Betriebsgegenstände,  znrückbliebe
  und  »bleiben  würde,  der  dauernde  gemeine  Wert  der
letztern  über  den  Beschaffungskosten  liege.  Die  Differenz  zwischen ­
  jenem  und  diesen  bliebe  dann  steuerpflichtig,  wenn  die
Absetzungen  durch  §  13  I  1  b  nicht  über  die  Beschaffungskosten
hinausgehen  dürften.  Das  Ziel  der  Antragsteller  war  vielmehr ­
  nur  erreichbar,  wenn  der  volle  Mehrbetrag  der  künftigen ­
  Wiederbeschafsungskosten  über  die  Mehrkostenrücklage
durch  Absetzungen  nach  §  13  1  1  b  gedeckt  werden  durfte,  d.  h.
mit  anderen  Worten,  wenn  die  letztern  den  vollen  Dauerwert
der  Gegenstände,  nicht  bloß  ihre  frühern  Beschaffungskosten
erreichen  konnten.  Es  ist  mir  deshalb  auch  nicht  zweifelhaft,
daß,  wenn  dies  den  Antragstellern  klar  vor  Augen  geführt
und  im  Anschlüsse  daran  ihnen  die  präzise  Frage  vorgelegt
worden  wäre,  ob  die  Absetzungen  nach  §  13  I  1  b  ihrem  Willen
Strufc,  Absetzungen  für  Abnutzung  2
        <pb n="19" />
        18  Der  Vorgang  im  preuß.  EinkStG.  im  Landtag.

nach  nach  den  Beschaffungskosten  oder  nach  dem  gemeinen
Dauerwerte  bemessen  und  dementsprechend  in  jenen  oder  in
diesem  ihre  Grenze  finden  sollten,  die  Antwort  in  dem  letztem
Sinne  gelautet  hätte.
3.  Der  Vorgang  des  Preußischen  Einkommensteuergesetzes  im
Landtag.
Mit  dieser  Antwort  hätten  sie  sich  auch  nichts  weniger
als  in  Widerspruch  mit  der  Auslegung  gesetzt,  die  der,  wie
oben  erwähnt,  ihrem  Antrage  gleich  lautende  und  schon  dem
gleichlautenden  §  13  I  1  b  des  Entwurfs  des  Reichseinkommensteuergesetzes ­
  vorbildlich  gewesene  §  8  14  des  preußischen ­
  EinkStG.  gefunden  hatte.
Bei  Beratung  des  diesem  §814  des  preußischen  Gesetzes
enttonrf  * n  ^ er  Fassung  vom  19.  Juni  1906  entsprechenden  §915
in  der  Fassung  vom  24.  Juni  1891  im  Abgeordnetenhaus  hat
sich  derselbe  Vorgang  wie  später  in  der  Nationalversammlung
beim  Reichseinkommensteuergesetz  abgespielt,  nur  mit  entgegengesetztem ­
  Erfolg,  aber  bereits  mit  gleicher  Unklarheit  über  das
Wesen  der  Absetzungen  für  Abnutzung  einerseits,  der  kaufmäirnischen
  Abschreibungen  und  von  Erneuerungsrücklagen  andererseits. ­
  Der  Regierungsentwurf  lautete,  wie  schon  eingangs
erwähnt:
„I.  Von  dem  Einkommen  sind  in  Abzug  zu  bringen:
1,-4.
5.  die  regelmäßigen  jährlichen  Absetzungen  für  Abnutzung
von  Gebäuden,  Maschinen,  Betriebsgerätschaften  usw.,
soweit  solche  nicht  aus  den  Betriebseinnahmen  beschafft
Kommilftoue-  sind;  ‘
verhandln»!,ci.  In  der  Kommission  wurde  nur  der  Zusatz  „soweit  usw."
„als  nicht  recht  klar"  beanstandet,  „dies  Bedenken  aber  dadurch
beseitigt,  daß  der  Herr  Regierungskommissar  erklärte,  daß  das
Wort  „solche"  sich  auf  die  Gebäude,  Maschinen  und  Betriebsgegenstände ­
  beziehe  und  daß  die  Abschreibungen  in  Abzug ­
  zu  bringen  seien,  falls  nicht  derartige  Abschreibungen ­
  bereits  in  der  Bilanz  stattgefunden  hätten"
(Komm.-Ber.  S.  24).  Wenn  die  Regierungserklärung  wirklich ­
  so  gelautet  hat,  dann  wäre  in  ihr  bereits  die  Vermengung ­
  der  Absetzungen  für  Abnutzung  mit  Bilanzabschreibungen ­
  zutage  getreten.
Ein  Antrag,  am  Schlüsse  der  Nr.  5  hinzuzufügen  „sowie
bei  Bergbau  und  ähnlichen  eine  Verringerung  der  Substanz
bedingenden  Unternehmungen  die  der  jährlichen  Verringerung
derselben  entsprechenden  Abschreibungen",  gelangte  nicht  zur
Annahme,  nachdem  der  Finanzminister  sich  gegen  die  Aufführung ­
  von  „Einzelheiten"  „als  zu  Unklarheiten  führend"  aus»

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        <pb n="20" />
        Der  Vorgang  des  prenß.  EinkStG.  im  Landtag.  19
gesprochen  hatte,  jedoch  anerkannt  war,  „daß  der  Antrag  an
sich  mit  den  im  Kommunalsteuernotgesetz  getroffenen  Bestimmungen ­
  sich  in  Einklang  befand",  auch  vom  Finanzminister
erklärt  war,  daß  das  EinkStG.  „in  diesem  Punkte  speziell
bei  den  Bergwerken  so  zu  handhaben  sei,  wie  int  Kommunalsteuernotgesetz ­
  vorgeschrieben  sei"  (Komm.-Ber.  S.  24).  Das
Kommunalsteuernotgesetz,  mit  seinem  offiziellen  Titel  „Gesetz,
betr.  Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  über
Erhebung  der  auf  das  Einkommen  gelegten  direkten  Kommunalabgaben", ­
  vom  27.  Juli  1885  enthält  die  hier  erwähnte
Vorschrift  des  §  3  Abs.  2  dahin,  daß  bei  der  Gemeindebesteuerung ­
  des  Einkommens  von  Bergbauunternehmungen  „die  der
jährlichen  Verringerung  der  Substanz  entsprechenden  Abschreibungen ­
  zu  den  Ausgaben  gerechnet  werden".  Wenn  nun  der
Finanzminister  die  Aufnahme  einer  entsprechenden  Vorschrift
in  das  EinkStG.  als  entbehrliche  Einzelheit  bezeichnete,  deren
Fehlen  ein  gleiches  Verfahren  wie  nach  ihr  nicht  ausschließe,
so  war  dies  nur  erklärlich,  wenn  er  die  Abschreibungen  auf
Substanzverlust  als  unter  die  „Absetzungen  für  Abnutzung"
fallend  ansah,  die  Absetzungen  für  Abnutzung  von  dem  Gesichtspunkt ­
  auffaßte,  daß  jede  Abnutzung,  möge  sie  in  einer
quantitativen  Verminderung  oder  nur  in  einer  qualitativen
Verschlechterung  bestehen,  eine  Substanzverzehrung  darstelle,
daß  der  Wert  dieser  so  zur  Erzielung  des  Einkommens  —
richtiger  des  Ertrags  —  verzehrten  Substanz  ebenso  zu  den
Werbungskosten  gehöre,  wie  der  Wert  der  zu  diesem  Zwecke
konsumierten  Verbrauchsgegenstände  und  Arbeit,  und  daß
Reinertrag  erst  vorhanden  sei,  wenn  auch  dieser  Bestandteil
der  Werbungskosten  aus  dem  Roherträge  gedeckt  sei.
Das  ist  der  Gedankengang,  dem  der  Generalsteuerdirektor  ’  ^  “ nD
Burg  hart  bei  der  zweiten  Lesung  des  Einkommensteuergesetzes
  im  Plenum  des  Abgeordnetenhauses  bei  Bekämpfung  Beg
eines  Antrags  v.  Siebe  mann,  statt  „Absetzungen  für  Ab-  Abgeordnetennutzung" ­
  zu  sagen  „die  regelmäßigen  jährlichen  Ab  schrei-  Hauses
düngen,  welche  einer  angemessenen  Berücksichtigung  der
Wertverminderung  entsprechen",  in  folgenden  Ausführungen ­
  (Sten.-Ber.  S.  843)  Ausdruck  verlieh:  Erklärung  »es
„Ein  durchgreifender  Unterschied,  mit  dem  die  Hand-  E^neralsteuerhabung
  der  Einkommensteuer  zu  rechnen  hat  und  der  direktors
nicht  gerade  am  leichtesten  zu  erledigen  ist,  ist  der
zwischen  Einkommen  und  Vermögen,  ist  unter  Umständen ­
  sehr  schwer  aufrecht  zu  erhalten.  Wertminderungen ­
  bewegen  sich  auf  dem  Gebiete  des
Vermögens;  es  sind  das  Aenderungen,  die  in  dem
Vermögensstande  eintreten,  und  deshalb  spielen  sie  auch
bei  der  Bilanz  eine  große  Rolle,  weil  die  Bilanz  eigentlich ­
  nicht  das  Einkommen  als  Resultat  liefert,  sondern
2*
        <pb n="21" />
        20  Die  Rechtspr.  des  preuh.  Oberverwaltungsgerichts.
den  Vermügensstand  und  dessen  Aenderung.  Ich  sage,
die  Veränderung  des  Vermögensstandes,  demzufolge
kann  es  die  Aufgabe  der  Einkommensteuer ­
  nicht  sein,  den  Wertminderungen
zu  folgen.  ‘
Was  w  i  r  in  der  Regierungsvorlage
wollen,  das  ist  etwas  ganz  anderes,  da  handelt ­
  es  sich  nicht  um  Wertverminderung  oder
Werterhöhung,  sondern  da  handelt  es  sich  um  S  u  b  -
stanzverzehrung,  und  deshalb  hat  der  Herr  Abg.
v.  Tiedemann  Recht,  hier  auch  die  Analogie  des  Bergbaus ­
  und  der  Steinbrüche  heranzuziehen.  Die  vorliegende ­
  Nummer  des  §  9  spricht  von  jährlichen  Absetzungen ­
  für  Abnutzung.  Das  beruht  darauf,  daß  in  dem
Resultat  der  Jahreswirtschaft  ja  wiedererzeugt  wird  nicht
nur  das,  was  im  Laufe  des  Jahres  gekauft  und  in  dem
Wirtschaftsprozeß  ganz  verbraucht  ist  —  also  z.  B.  die
Kohlen  zur  Heizung  —,  sondern  daß  in  dem  Produkt
auch  ein  Stück  der  Dampfmaschine  oder  der  sonstigen
Gerätschaften  abgenutzt  ist.  ...  Die  Wertverminderung ­
  steht  aber  auf  einem  ganz  anderen  Blatt.  Die
Maschine  kann  ganz  dieselbe  geblieben  sein,  ist  in  keiner
Weise  abgenutzt  int  Jahre;  sie  kann  aber  in  ihrem  Wert
sehr  gesunken,  unter  Umständen  auch  heraufgegangen
sein,  weil  vielleicht  die  Materialien  teurer  geworden
sind.  Genug,  wir  betreten  hier  ein  ganz  fremdes  Gebiet, ­
  was  in  bezug  auf  die  Bilanz  bei  §  14“  (§  13  des
Ges.)  „näher  zu  berühren  wäre,  hier  aber  unzweifelhaft  in
dieser  Angelegenheit,  wie  der  Antrag  v.  Tiedemann“
(der  oben  erwähnte)  „lautet,  aus  den  angeführten  Gründen ­
  nicht  zu  betreten  ist.  Ich  kann  daher  nur  bitten,  daß
der  Herr  Antragsteller  entweder  die  Sache  bei  §  14
vorbringt,  oder  daß  die  Herren  die  Güte  haben,  den
Antrag  abzulehnen.  Er  würde  eine  ganz  enorme  Verwirrung ­
  im  ganzen  Wertabzugsverfahren  herbeiführen."
Von  den  Rednern  aus  dem  Hause  wurde  dann  bei  der
weiteren  Beratung  des  Antrags  Tiedemann  dieser  von  dem
Regierungsvertreter  scharf  herausgestellte  Unterschied  zwischen
Absetzungen  für  Abnutzung  und  Abschreibungen  für  Wertminderung ­
  ebensowenig  erfaßt,  wie  bei  Beratung  des  §  13  I  1  b
des  ReichseinkStG.  in  der  Nationalversammlung.  Jedoch
wurde  der  Antrag  Tiedemann  schließlich  zurückgezogen.
4.  Die  Rechtsprechung  des  preußischen  Oberverwaltungsgerichts.
Die  Rechtsprechung  des  preußischen  Oberverwaltungsgerichts ­
  hat  Wesen  und  Unterschied  der  Absetzungen  für  Abnutzung ­
  und  der  Abschreibungen  für  Wertminderung  nicht  so
        <pb n="22" />
        Die  Rechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.  21
präzise  herausgearbeitet,  wie  wünschenswert  gewesen  wäre,
insbesondere  deshalb,  weil  auch  das  OVG.  in  die  Auslegung
des  Begriffs  der  Absetzungen  für  Abnutzung  den  von  dem
Generalsteuerdirektor  Burghart  abgelehnten  Gesichtspunkt
einer  Vergleichung  des  Gesamtwerts  des  Stammvermögens
zu  Beginn  und  am  Schlüsse  einer  WirtschaftsPeriode  hineingezogen ­
  hat.  In  der  grundlegenden  Entscheiung  der  vereinigten ­
  Steuersenate  vom  27.  November  1896  (Entsch.  in
Staatssteuersachen,  Bd.  5,  S.  277)  wird  nämlich  ausgeführt:
„Das  Einkommen  aus  den  hier  in  Betracht  kommen-  Die  grundden
  Einkommensquellen  —  es  handelt  sich  um  Gebäude  legende  Entund
  Drainagen  —  läßt  sich  nicht  erzielen,  ohne  daß  das  scheidung  vom
Stammvermögen  infolge  der  Verwendung  einzelner  Be-  H*  96
standteile  zur  Erwerbung  des  Einkommens  eine  Verminderung ­
  seines  Gesamtwertes  erleidet.  Die  Wertverminderung ­
  kann  auf  einem  doppelten  Wege  herbeigeführt
werden,  entweder  durch  unmittelbaren  Verbrauch  von
Bestandteilen  des  Gesamtvermögens,  also  durch  eine
quantitative  Verringerung  des  letzteren,  oder  bei  Gegenständen, ­
  die  nicht  durch  den  Gebrauch  unmittelbar  verzehrt ­
  werden,  durch  ihre  infolge  der  Benutzung  zur
Einkommenserzielung  allmählich  eintretende  qualitative
Verschlechterung  und  Brauchbarkeitsverminderung,  die
schließlich  trotz  fortlaufender  Reparaturen  zur  völligen
Gebrauchsuntauglichkeit  und  damit  zur  Wertlosigkeit
führt,  also  schließlich  ebenfalls  den  Verlust  eines  Bestandteils ­
  des  Stammvermögens  für  den  Steuerpflichtigen ­
  zur  Folge  hat.  Das  Ersterz  findet  insbesondere
statt  beim  Bergbau  und  bei  den  sonstigen  Unternehmungen, ­
  welche  die  Ausbeutung  von  Teilen  der  Sustbanz
des  Grund  und  Bodens  bezwecken  (vgl.  §  4  Nr.  4  des
Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891).  Das  Letztere
tritt  am  deutlichsten  hervor  bei  solchen  Gegenständen,
welche,  wie  z.  B.  viele  in  gewerblichen  Betrieben  erforderliche ­
  Maschinen,  einer  starken  Abnutzung  unterliegen
und  demgemäß  nach  verhältnismäßig  kurzer  Zeit  völlig
unbrauchbar  werden.  In  Fällen  der  letzteren  Art  tritt
der  Totalverlust  des  betreffenden  Gegenstandes  allerdings ­
  erst  mit  dem  Zeitpunkt  seiner  völligen  Gebrauchsuntauglichkeit ­
  ein;  bis  dahin  bildet  der  Gegenstand  als
solcher  körperlich  denselben  Bestandteil  in  dem  Vermögen ­
  des  Steuerpflichtigen.  Allein  die  allmählich  fortschreitende ­
  Verminderung  seiner  Fähigkeit  zur  Erzielung
von  Einkommen  bedingt  zugleich  eine  in  gleichem  Maße
eintretende  Verminderung  seines  Wertes,  also  desBetrages,
  wofür  der  Gegen  st  and  bei  seiner
        <pb n="23" />
        22  Die  Rechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.
kan  n.  Denn  der  Wert  einer  Sache  bestimmt  sich  im
Verkehr  nicht  bloß  nach  dem  augenblicklichen  Grade
ihrer  Brauchbarkeit,  sondern  ebenso  wesentlich  nach  der
Dauer  der  Möglichkeit  ihrer  bestimmungsmäßigen  Verwendung. ­
  Line  Maschine,  die  nach  zehnjähriger  Verwendung ­
  im  Betrieb  völlig  unbrauchbar  wird  und  dann
nur  noch  den  Materialwert  hat,  wird  bei  einem  Verkauf
nach  siebenjährigem  Gebrauch  nur  wesentlich  unter  dem
Anschaffungspreise  veräußert  werden  können.
Für  den  Steuerpflichtigen  ist  das  wirtschaftliche  Ergebnis ­
  in  beiden  vorbezeichneten  Fällen  ganz  dasselbe.
Bei  der  Vergleichung  des  Gesamtwertes  seines.Stammvermögens ­
  zu  Beginn  und  am  Schlüsse  einer  Wirtschaftsperiode ­
  ist  dieses  um  den  Betrag  geringer,  um
welchen  die  zur  Einkommenserzielung  verwendeten  Bestandteile ­
  des  Stammvermögens  infolge  ihrer  Verwendung ­
  innerhalb  dieses  Zeitraumes  durch  quantitative
Verringerung  oder  durch  qualitative  Verschlechterung  an
Wert  verloren  haben.  Ob  nach  dem  ersten  Jahre  des
Betriebes  eine  Sandgrube  zum  ursprünglichen  Werte
von  10  000  M.  infolge  der  Ausbeutung  des  zehnten
Teils  des  Sandlagers  entsprechend  minderwertig  geworden ­
  ist,  oder  ob  eine  Maschine  zum  Anschaffungspreise
von  ebenfalls  10  000  M.  infolge  ihres  bestimmungsmäßigen ­
  Gebrauchs  um  ein  Zehntel  an  Wert  verloren
hat,  ist  für  den  Steuerpflichtigen  wirtschaftlich  von  derselben ­
  Bedeutung;  er  hat  in  beiden  Fällen  durch  die
Verwendung  tzon  Bestandteilen  des  Stammvermögens
zur  Einkommenserzielung  den  Betrag  von  1000  M.  an
seinem  Stammvermögen  eingebüßt.  In  wirtschaftlicher
Beziehung  kann  ein  Unterschied  zwischen  beiden  Fällen
demnach  nicht  anerkannt  werden.
Es  besteht  nun  nirgends  ein  Zweifel  ...,  daß  der
Wert  des  zur  Einkommenserzielung  verbrauchten  Teiles ­
  des  Stammvermögens  ebenso  wie  die  eigentlichen
Betriebskosten  zu  den  Kosten  der  Produktion  gehört
und  deshalb  ebenso  wie  diese  behufs  Findung  des
Reineinkommens  einer  bestimmten  Einkommensquelle
von  der  Roheinnahme  hieraus  in  Abzug  gebracht  werden ­
  muß.  Nach  wirtschaftlichen  Grundsätzen  ist  also
unter  dein  Reineinkommen  einer  Einkommensquelle
immer  derjenige  Betrag  zu  verstehen,  welcher  sich  ergibt, ­
  nachdem  von  der  gesamten  Roheinnahme  einer
bestimmten  Wirtschaftsperiode  sowohl  die  Summe  der
während  dieses  Zeitraums  tatsächlich  entstandenen  Betriebskosten ­
  als  auch  der  volle  Betrag,  um  welchen
sich  der  Wert  der  zur  Erzielung  der  Roheinnahme
        <pb n="24" />
        Die  Rechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.  23
verwendeten  Bestandteile  des  Stammvermögens  infolge
dieser  Verwendung  während  desselben  Zeitraums ­
  verringert  hat,  in  Abzug  gebracht  ist.  Die
während  einer  bestimmten  Wirtschaftsperiode  ans  dem
angegebenen  Grunde  eingetretene  Verminderung  des  Gesamtwertes ­
  des  Stammvermögens  hat  also  in  ihrer
vollen  tatsächlichen  Höhe  ganz  ebenso  wie  der
volle  Betrag  der  tatsächlich  entstandenen  Betriebskosten
die  Eigenschaft  eines  das  Reineinkommen  der  Quelle
nlindernden  Faktors.
Der  wirtschaftliche  Grund  und  die  wirtschaftliche
Bedeutung  der  Abschreibungen  wegen  Abnutzung  von
Bestandteilen  des  Stammvermögens  zur  Erzielung  von
Einkommen  aus  einer  bestimmten  Einkommensquelle
liegen  hiernach  darin,  daß  am  Schlüsse  der  maßgebenden ­
  Wirtschaftsperiode  aus  der  Roheinnahme  der  Quelle
derjenige  Betrag,  um  welchen  sich  der  Wert  des  Stammvermögens ­
  durch  Verwendung  von  einzelnen  Bestandteilen ­
  zur  Erzielung  der  Roheinnahme  seit  dem  Beginn ­
  der  Periode  tatsächlich  verringert  hat,  ausgesondert ­
  werden  muß,  bevor  sich  Reineinkommen  ergeben
kann.  Dieser  Betrag  ist  nur  scheinbar  Einkommen,  in
Wahrheit  aber  Vermögensverlust.  Hieraus  folgt,  daß
sich  der  Betrag  der  Abschreibung  wegen  Abnutzung
unter  allen  Umständen  mit  dem  vollen  Betrage  der
Wertsverminderung  der  abgenutzten  Gegenstände  decken
muß.
Nach  wirtschaftlichen  Grundsätzen  kann  es  demnach
bei  Bemessung  der  zulässigen  Höhe  der  sog.  Abnutzungsquoten ­
  nur  auf  die  Ermittelung  des  Betrages  ankommen, ­
  um  welchen  sich  der  Wert  der  zur  Erzielung
des  Einkommens  aus  einer  bestimmten  Quelle  verwendeten ­
  Bestandteile  des  Stammvermögens  innerhalb
der  maßgebenden  Wirtschaftsperiode  durch  die  Verwendung ­
  zu  diesem  Zwecke  verringert  hat.  Es  bedarf  also
neben  der  Feststellung  der  Verwendung  der  fraglichen
Vermögensobjekte  zur  Einkommenserzielung  als  Ursache ­
  der  eingetretenen  Wertverminderung  lediglich  der
Ermittelung  des  Wertes  der  fraglichen  Bestandteile
beim  Beginn  und  am  Schlüsse  dieses  Zeitraums. ­
  Jeder  andere  Gesichtspunkt  muß  dabei  grundsätzlich ­
  außer  Betracht  bleiben.  Insbesondere  ist  es
gleichgültig,  zu  welchem  Zwecke  der  Steuerpflichtige  den
als  Abnutzungsquote  von  der  Roheinnahme  in  Abzug
gebrachten  Betrag  zu  verwenden  beabsichtigt.  Er  hat
die  Abnutzungsquote  in  voller  Höhe  sogar  dann  zu  be-
        <pb n="25" />
        24  Die  Rechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.
anspruchen,  wenn  zur  Zeit  der  Veranlagung  feststeht,
daß  er  ein  Ersatzstück  für  das  in  Frage  kommende  Vermögensobjekt ­
  nach  dessen  völliger  Aufzehrung  oder  Abnutzung ­
  nicht  anschaffen  will  oder  kann.  Hiernach  darf
der  Abnutzungsquote  für  den  Steuerpflichtigen  nicht
die  wirtschaftliche  Bedeutung  einer  Rücklage  ledigl
  i  ch  zum  Zwecke  der  allmähligen  Ansammlung  der
Kosten  der  Beschaffung  eines  Ersatzstückes  an  Stelle
eines  bestimmten  Gegenstandes  nach  dessen  völliger  Abnutzung ­
  beigemessen  werden.  Die  Ansammlung  eines
Erneuerungsfonds  ist  nicht  Grund  und  Zweck,  sondern
nur  eine  mögliche  und  regelmäßig  auch  nützliche  Folge
der  Abschreibung;  ihre  nächste  wirtschaftliche  Bedeutung
liegt,  wie  bereits  bemerkt  wurde,  in  der  Aussonderung
eines  Vermögensverlustes  aus  dem  Roheinkommen."
Wohl  aber  hat  das  OVG.  die  Auffassung  in  ständiger
Rechtsprechung  abgelehnt,  daß  bei  Bemessung  der  Absetzungen
von  dem  ursprünglichen  Werte  der  betreffenden
Gegenstände  auszugehen  sei.  So  heißt  es  schon  in  der  erwähnten ­
  Entscheidung  der  vereinigten  Steuersenate:  „Die  Abnutzungsquote ­
  muß  also  bei  Ermittelung  des  steuerpflichtigen
Einkommens  regelmäßig  zu  demjenigen  Betrage  in  Ansatz
gebracht  werden,  welcher  der  im  Jahresdurchschnitt  der  für
Veranlagung  maßgebenden  Vorjahre"  —  die  Entscheidung
beruht  noch  auf  der  früheren  Fassung  des  preuß.  EinkStG.,
nach  der  schwankende  Einnahmen  mit  dem  dreijährigen  Durchschnitt ­
  in  Ansatz  kamen  —  „eingetretenen  Wertsverminderung ­
  entspricht"  (S.  295).  „Auszugehen  ist  demnach  von
dem  Werte,  den  die  in  Frage  kommenden  Gegenstände  b  e  i
Beginn  des  für  die  Veranlagung  maßgebenden ­
  Zeitraums  in  Wirklichkeit  gehabt  haben"
(S.  295)  „daß  ebensowenig  ein  von  dem  wirklichen
Werte  abweichender  Buch-  oder  Ankaufswert  berücksichtigt ­
  werden  darf,  ist  anerkannten  Rechtes"  (S.  295)
„Alles  dies  ändert  nichts  an  dem  sich  aus  der  Bedeutung
des  Abzugs  wegen  Abnutzung  ergebenden  Grundsätze,  daß
bei  der  Bemessung  der  jährlichen  Abnutzungsquote  von  dem
Werte  auszugehen  ist,  welchen  der  betreffende  Gegenstand
beim  Beginn  der  maßgebenden  Zeit  Periode"
(vom  OVG.  selbst  durch  den  Druck  hervorgehoben)  „gehabt
hat.  Wollte  man,  wie  es  allerdings  vielfach  geschieht,  nicht
von  dem  jeweiligen,  sondern  von  dem  ursprünglichen  Werte
des  Gebäudes,  zur  Zeit  seiner  Errichtung,  ausgehen,  und
unter  Bestimmung  der  voraussichtlichen  gesamten  Standdauer
hiernach  einen  sich  stets  gleichbleibenden  Prozentsatz  der  Abnutzung ­
  bemessen,  so  würde  man  zu  ganz  irrationellen  Ergebnissen ­
  gelangen"  (S.  296  f.).
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  Rechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.  25
In  Band  9  S.  89  der  Entsch.  in  Staatssteuersachen  wird  Weitere  Entdies
  unter  Bezugnahme  auf  jene  frühere  Entscheidung  wie-  scheidunge»
derholt:  „Die  Abnutzungsquote  für  Gebäude,  Maschinen  usw.
bemißt  sich  nach  dem  wirklichen  Werte  beim  Beginne  des
für  die  Veranlagung  maßgebenden  Zeitraums  (E.  in  St.
Bd.  5,  S.  270  ff.).  Die  Berufungskommission  hat  deshalb ­
  mit  Recht  den  Antrag  auf  Bemessung  nach  dem  ursprünglichen ­
  Herstellungs-  oder  Anschaffungswerte ­
  abgelehnt  und  hinsichtlich  der  Gebäude  den
.  .  .  zeitigen  Wert  zugrunde  gelegt."  L  in  St.,  Bd.  13,
5.  155,  heißt  es:  „Die  .  .  .  Feststellung  der  Abnutzungsquote ­
  für  das  Haus  .  .  .  nach  dem  wirklichen  Werte
bei  Beginn  des  Steuerjahres  ...  entspricht  der
Vorschrift  des  Art.  16  I  2  Abs.  5  zu  c  AusfAnw.  vom
6.  Juli  1897  und  in  den  im  Anhang  zu  Teil  II  dieser
Anweisung  S.  191  ff.  veröffentlichten  allgemeinen  Verfügungen ­
  des  Finanzministers  vom  24.  August  1893  und
26.  März  1897  sowie  der  ständigen  Rechtsprechung  des  OVG.
(vgl.  E.  in  St.,  Bd.  5,  S.  270  ff.  und  Bd.  9,  S.  89)."
Bd.  16,  S.  131  f.  a.  a  O  bezeichnet  es  das  OVG.  als
einen  Rechtsirrtum,  die  Abnutzungsquote  für  Gebäude  „lediglich ­
  von  dem  Wert"  zu  berechnen,  „welchen  die  Gebäude
zur  Zeit  ihrer  Errichtung  .  .  .  gehabt  hatten.  Es  muß  der
Wert,  welchen  die  Gebäude  zum  Beginn  des  für  die
Veranlagung  ...  maßgebende  nZeitraum  s(..)
hatten,  zugrunde  gelegt  werden,  denn  die  Abnutzungsquote
soll  die  Verminderung  ausdrücken,  welche  die  Gebäude  durch
die  Abnutzung  während  dieses  Zeitraums  erlitten  haben  (vgl.
Art.  4  I  4  der  AusfAnw.)."  Und  noch  im  Jahre  1921  hat
das  OVG.  in  zwei  Urteilen,  vom  23.  Februar  und  26.  Januar
sich  auf  denselben  Standpunkt  gestellt.  In  dem  ersteren  führt
es  E.  in  St.  19,  S.  82  aus:
„Ebenso  wie  bei  der  Berechnung  der  tatsächlichen
Wertverminderung  eines  Gebäudes  von  dem  Werte  beim
Beginn  des  maßgebenden  Zeitraums  auszugehen  und
diesem  der  Wert  am  Schlüsse  dieses  Zeitraums  gegenüberzustellen ­
  ist,  so  ist  auch  bei  der  Bemessung  der  sog.
Abnutzungsquote  nach  Durchschnitts-Prozentsätzen  von
dem  Werte  auszugehen,  den  das  Gebäude  beim  Be-  &amp;gt;
ginn  des  für  die  Veranlagung  maßgebenden  Zeitraums
gehabt  hat.  Aus  der  Beschaffenheit  des  Gebäudes  im
Anfange  des  maßgebenden  Zeitraums  und  aus  seiner
Benutzungsart  ist  nach  den  Grundsätzen  der  Erfahrung
zu  ermitteln,  wann  es  völlig  abgenutzt  und  zu  seiner
Bestimmung  untauglich  sein  wird,  und  danach  ist  festzustellen, ­
  welcher  Prozentsatz  des  im  Anfange  des  maß-
        <pb n="27" />
        26  Die  Nechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.

gebenden  Zeitraums,  ...  vorhandenen  Wertes  des  Ge-  g  e  ß
bäudes  durch  dessen  Abnutzung  in  dem  maßgebenden  Iru
Zeitraum  verzehrt  ist  (vgl.  E.  in  St.,  Bd.  5,  S-  259  ff  )-  zent
D  i  e  Bemessung  der  Abnutzungsquote  t, en
nach  dem  ursprünglichen  oder  einem  vor
dem  maßgebenden  Zeiträume  liegenden  &amp;lt;£ r tD
Bauwert  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  jene  p rcu
Werte  von  dem  gegenwärtigen  Bauwerte  n,eil
nicht  wesentlich  verschieden  sind."  anfd
In  dem  von  dem  Urteile  vom  26.  Januar  entschiedenen  g ege
Falle  hatte  die  Berufungskommission  1 / 2 °/o  des  Bauwerts  aus  setz
dem  Jahre  1895  zugrunde  gelegt  und  dies,  wie  folgt,  begründet:  un b
„Der  Ermittlung  eines  Durchschnittssatzes  für  bestimmte  Ge°  sich
bäudearten  kann  nach  Lage  der  Sache  nur  die  gesamte  Stand-  ytan
dauer  der  betreffenden  Gebäude  zugrunde  gelegt  und  zu  einem  •  sw
solchen  Durchschnittssatz  nur  der  für  den  Beginn  dieser  ge-  a  b  j
samten  Nutzungsdauer  in  Betracht  kommende  Gebäudewert  in  f^oi
Beziehung  gebracht  werden.  Es  ist  davon  auszugehen,  daß  die  |  nur
Absetzungenn  für  Abnutzung  eine  Wertverminderung  des  An-  font
lagekapitals  berücksichtigen  sollen.  Es  sind  deshalb  die  Ab-  den
Nutzungen  so  zu  bemessen,  daß  das  Anlagekapital,  hier  der  ber
Bauwert  der  Gebäude,  voll  zur  Amortisierung  gekommen  ist  0 bet
zu  der  Zeit,  wo  die  Standdauer  des  Gebäudes  ihr  Ende  findet.  tu  t
Daß  der  Bauwert  sich  durch  Substanzvermehrung  vergrößert  f og .
habe,  ist  vom  Pflichtigen  nicht  behauptet.  Eine  Berücksich-  3)631
tigung  einer  durch  außerordentliche  Vorkommnisse,  wie  3.  B.  a  0
durch  den  Krieg  und  die  außergewöhnlichen  Preissteigerungen  stau
der  Löhne  und  Baumaterialien,  bedingten  Wertvermehrung  3^
durch  eine  Erhöhung  des  Abnutzungsbetrags  muß  aber  gründ-  Ner
sätzlich  für  ausgeschlossen  erachtet  werden,  da  durch  eine  Be-  als
Messung  der  Abnutzungsquote  nach  dem  ursprünglichen  Bau-  &amp;lt;5  t
werte  der  Zweck,  nämlich  die  Amortisierung  des  Anlagekapi-  bie
tals  in  einer  angemessen  errechneten  Reihe  von  Jahren,  mit  beul
Sicherheit  erreicht  wird."  Das  OVG.  bezeichnete  diese  Aus-  tneft
führungen  als  rechtsirrtümlich.  In  der  oben  erwähnten  Ent-  anst
scheidung  der  vereinigten  Steuersenate  sei  näher  ausgeführt,  felbi
„daß  es  sich  bei  dem  Abzüge  für  Abnutzung  nach  §814“  nid)
(preuß.)  „EinkStG.  in  der  Fassung  vom  19.  Juni  1906  (früher  Suk
§915  EinkStG.  vom  24.  Juni  1891)  nicht  um  die  An-  g en i
sammlung  eines  Amortisationsfonds  handelt,  sondern  daß  aus  Ges&amp;lt;
dem  Reineinkommen  einer  Quelle,  hier  des  Grundvermögens,  bert
ein  Betrag  ausgesondert  wird,  welcher  der  Substanz-  Han
Verzehrung  in  dem  für  die  Einkommenser-  i  so  e
Mittelung  maßgebenden  Zeitraum  entspricht."  quo:
Hieraus  ergebe  sich,  und  das  sei  auch  in  der  gedachten  Plenar-  bess&amp;gt;
entscheidung  ausdrücklich  bemerkt,  „daß  auszugehen  ist  von  helf
dem  Werte,  den  das  Gebäude  beim  Beginne  des  maß-  gety
        <pb n="28" />
        Die  Rechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.  27

gebenden  Zeitraums"  (vom  OVG.  selbst  durch  den
Druck  hervorgehoben)  „gehabt,  und  festzustellen,  welcher  Prozentsatz ­
  dieses  Wertes  durch  Abnutzung  in  dem  maßgebenden ­
  Zeiträume  verzehrt  ist."
Wie  erwähnt,  hatte  der  Finanzminister  die  besondere
Erwähnung  der  Substanzabschreibungen  beim  Bergbau  im
preußischen  Einkommensteuergesetz  als  entbehrlich  bezeichnet,
weil  er  sie  als  durch  §814  (früher  §  9  Nr.  5)  gedeckt
ansah,  und  der  Generalsteuerdirektor  hatte  in  der  oben  wiedergegebenen ­
  Erklärung  ausdrücklich  anerkannt,  daß  es  berechtigt
sei,  für  §814  (§9  Nr.  5)  „die  Analogie  des  Bergbaus
und  der  Steinbrüche"  heranzuziehen.  Und  in  der  Tat  ließ
sich  nach  dem  preußischen  Einkommensteuergesetze  die  Substanzabschreibung ­
  beim  Bergbau  nur  begründen,  wenn  man
sie  als  unter  §814  fallend  ansah.  Für  die  S  u  b  st  a  n  z  -
abschreibung  beim  Bergbau  aber  hatte  das  OVG.
schon  vor  Erlaß  des  Einkommensteuergesetzes  von  1891  nicht
nur  den  Anschaffungspreis  als  Ausgangspunkt  abgelehnt,
sondern  sogar  Ausführungen  gemacht,  die  so  verstanden  werden ­
  konnten,  als  ginge  es  von  dem  Substanzwert  am  Ende
der  maßgebenden  Wirtschaftsperiode  ans,  als  wollte  es  also  den
oben  mit  D.  bezeichneten  vierten  Weg  einschlagen.  Denn
in  dem  grundlegenden,  zu  dem  oben  erwähnten  §  3  Abs.  2  des
sog.  Kommunalsteuernotgesetzes  ergangenen  Urteile  vom  19.
Dezember  1888  (Bd.  17  S.  128)  hatte  es  ausgeführt  (S.  134
a.  a.  O.),  bei  Bergwerken  könne  die  Verringerung  der  Substanz ­
  „nur  durch  einen  Bruch  ausgedrückt  werden,  dessen
Zähler  das  im  Betriebsjahre  abgebaute  Quantum  und  dessen
Nenner  das  Gesamtquantum  der  Mineralsubstanz  bildet",
als  „Gesamtquantum"  aber  könne  „nur  die  zur  Zeit  der
Steuerveranlagung  tatsächlich  vorhandene,  nicht  aber
die  in  einem  früheren  Zeitpunkte  (z.  B.  vor  Beginn  der  Ausbeute, ­
  bei  der  erstmaligen  Besteuerung  usw.)  vorhanden  gewesene ­
  Mineralmasse  in  Betracht  kommen."  Aber  hier  liegt
anscheinend  ein  Vergreifen  im  Ausdrucke  vor.  Denn  in  demselben ­
  Urteil  heißt  es  später  (S.  136),  die  Abschreibung  dürfe
nicht  nach  dem  Reinerträge  errechnet  werden,  „wenn  sie  der
Svbstanzverringerung  entsprechen  soll",  diesem  Erfordernisse
genüge  sie  vielmehr  nur  dann,  „wenn  sie  zu  dem  Werte  der
Gesamtsubstanz  sich  verhält,  wie  die  im  Betriebsjahre  geförderte ­
  Menge  zu  der  im  Anfange  desselben  vorhandenen ­
  Menge  der  Substanz."  Hält  man  beides  zusammen,
so  ergibt  sich  als  die  Ansicht  des  OBG.,  daß  die  Absetzungsquote ­
  zu  bemessen  ist  dem  Quantum  nach  nach  einem  Bruche,
dessen  Zähler  das  im  Betriebsjahr  abgebaute  Quantum  und
dessen  Nenner  die  bei  Beginn  des  Betriebsjahres  vorhanen
gewesene  Gesamtsubstanz  bilden,  daß  aber  der  Bewertung  der

Rechtsprrchnng
über  Subftmizilbschreibnngen

beim  Bergba»
        <pb n="29" />
        28  Die  Rechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.
Absetzungsquote  der  Wert  der  Gesamtsubstanz  zur  Zeit  der
Veranlagung  zugrunde  zu  legen  ist.  Dem  entspricht  es  auch,
wenn  es  in  einem  nicht  veröffentlichten,  aber  bei  Fuisting-S
  t  r  u  tz,  Großer  Kommentar  zum  EinkStG.  S.  275  a  auszugsweise ­
  mitgeteilten  Urteile  vom  5.  Oktober  1895  heißt,  nach
der  erwähnten  Entscheidung  vom  19.  Dezember  1888  verhalte
sich  die  zulässige  Abschreibung  zu  dem  „Ietztwerte  der  Gesamtsubstanz ­
  wie  die  Jahresförderung  zu  der  gesamten  im  Anfang
des  Betriebsjahrs  vorhandenen  Substanzmenge",  und  jener
„Ietztwert"  entspreche  „einem  Kapitale,  mittels  dessen  es  —  bei
Zugrundelegung  des  für  Bergbauunternehmungen  üblichen
Zinsfußes  —  zur  Zeit  möglich  ist,  eine  jährliche  Rente  zu
erwerben,  die  so  lange,  bis  die  Substanz  völlig  verbraucht
ist,  gezahlt  werden  muß,  und  demjenigen  Werte  gleichkomnit,
den  die  Substanz  der  Iahresförerung  darstellt."  In  dem
Urteile  vom  11.  Juli  1895,  Bd.  4  S.  42  der  Entsch.  in
Steuersachen  faßt  das  OVG.  die  auch  hier  als  maßgebend
hingestellten  „Anweisungen  in  der  Entsch.  vom  19.  Dezember
1888"  dahin  zusammen:  „Zuvörderst  ist  die  gesamte  bei  Begin ­
  n  der  in  Betracht  kommenden  Periode  vorhandene  Kohlenmenge ­
  zu  berechnen.  Sodann  ist  der  Wert  der  jährlichen  Kohlenförderung ­
  zu  ermitteln  und  hiervon  ein  Abzug  für  die  Verzinsung ­
  des  in  den  Bergwerksanlagen  angelegten  Kapitals  zu
machen.  Nach  Maßgabe  des  so  ermittelten  Wertes  der  verkauften ­
  Kohlen  ist  mit  Hilfe  der  üblichen  Rentenformel,  bei
der  auf  die  Bemessung  des  Zinsfußes  Gewicht  zu  legen
sein  wird,  der  Wert  der  vorhandenen  Kohlenmenge  für
jedes  der  drei  Durchschnittsjahre  festzustellen,  woraus  sich
dann  für  jedes  Jahr  die  Quote  für  die  Substanzverminderung ­
  ergibt."  Das  dürfte  so  zu  verstehen  sein,  daß  unter
Zugrundelegung  der  für  die  Förderung  im  Laufe  des  Betriebsjahres ­
  erzielten  Verkaufspreise  der  Wert  der  bei  Beginn ­
  des  Jahres  vorhanden  gewesenen  Mineralmenge  ermittelt ­
  werden  soll,  daß,  wenn  dies  mit  den  Ausführungen  des
Urteils  vom  19.  Dezember  1888  übereinstimmen  soll,  angenommen ­
  wird,  die  erzielten  Verkaufspreise  gewährten  den
Anhalt  für  die  dort  verlangte  „Schätzung  des  Wertes  der
Substanz  für  eine  Maß-  und  Gewichtseinheit"  „nach  Maßgabe
der  in  der  (Betriebs-)Periode  bestehenden  Verhältnisse".  Das
kommt  also,  wenn  eine  Verteilung  des  Absatzes  auf  das
ganze  Jahr  vorgenommen  wird,  darauf  hinaus,  daß  die  Absetzung ­
  weder  von  dem  Werte  der  Substanz  am  Anfange
noch  von  demjenigen  am  Ende  des  Betriebsjahres  ausgehen
soll,  sondern  von  einem  mittleren  Werte  einer  Substanzmenge,
wie  sie  im  Anfange  des  Jahres  vorhanden  war,  im  Durchschnitte ­
  des  Jahres.  Ob  diese  Berechnungsart  zu  billigen  ist,
braucht  hier  nicht  untersucht  zu  werden.  Worauf  es  hier  an-
        <pb n="30" />
        ■  —MZ  ZZL

Unklarheiten  b.  Beratung  d.  ReichsLinkStG.  i.  b-  Nat  -V.  29
kommt,  ist,  baß  bas  OVG.  bie  Substanzmenge  ober  ben
Substanzwert  zu  einem  früheren  Zeitpunkt  als  zu  Beginn ­
  bes  Betriebsjahres,  insbesonbere  also  auch  ben  früheren
Anschaffungswert  als  Ausgangspunkt  für  bie  Substanzabschreibung ­
  abgelehnt  hat.  In  bent  grunblegenben  Urteile  vom
19.  Dezember  1888  ist  bies  express's  verbis  gesagt,  wenn  es
bort  heißt:  „Als  Gesamtquantum  kann  ferner  nur  bie  zur
Zeit  ber  Steuerveranlagung  tatsächlich  vorhanbene,  nicht
aber  bie  in  einem  früheren  Zeitpunkte  (z.  B.
vor  Beginn  ber  Ausbeute,  bei  ber  erstmaligen  Besteuerung  usw.)
vorhanben  gewesene  Mineralmasse  in  Betracht  kommen. ­
  Letzteres  würbe  einmal  bent  allgemein  für  Abschreibungen ­
  geltenben  Grunbsatze  bes  Steuer ­
  r  e  ch  t  s  zuwiberlaufen,  nach  welchem  bie  jährliche  Abnutzung
gemäß  §  30  EinkStG.  vom  1.  Mai  1851  nicht  von  bent
ursprünglichen  (Anschaffungs-,  Kaufs-)  Werte  ber
gewerblichen  Gebäube  unb  Maschinen,  auch  nicht  von  einem
fingierten  (Buch-)  Werte,  sonbern  lebiglich  von  bent  wirklichen ­
  Werte  zur  Zeit  ber  Veranlagung  zu  berechnen  ist."  Der
Wortlaut  bes  §  30  EinkStG.  von  1851  „übliche  Absetzung  für
jährliche  Abnutzung"  besagte  aber  nichts  anberes  wie  ber  bes
EinkStG.  von  1891/1906  „regelmäßige  jährliche  Absetzungen
für  Abnutzung".
5.  Unklarheiten  bei  Beratung  ber  Reichseinkommensteuer  in
ber  Nationalversammlung.
Wenn  nun  auch  ber  Verfasser  bes  Reichseinkommensteuergesetzes ­
  ein  Hesse,  ber  bamalige  Reichsfinanzminister  unb  sein
Unterstaatssekretär  Württemberger  waren,  bie  bethen  letzteren
auch  über  geringe  Erfahrungen  auf  betn  Gebiete  bes  Steuerrechts ­
  verfügten  unb  wenigstens  ber  erstere  von  bethen  allem
Preußischen  mit  einem  merkwürbigen,  ihn  für  einen  Reichsminister ­
  wenig  qualifizierenben  Vorurteile  gegenüberstanb,  so
bars  man  hoch  zu  ihrer  Ehre  annehmen,  baß,  wenn  sie  in
ben  Entwurf  bes  Reichseinkommensteuergesetzes  ben  Wortlaut
bes  preußischen  Gesetzes  übernahmen  unb  in  ber  Begrünbung
bemerkten,  bie  Bestimmung  finbe  sich  bereits  int  §814  preuß.
EinkStG.,  sie  auch  bie  Auslegung  kannten,  bie  biese  Bestimmung ­
  seitens  bes  höchsten  preußischen  Gerichtshofes  gefunben
  hatte.  Die  Annahme,  es  hätte  im  Entwürfe  bes
Reichseinkommensteuergesetzes  mit  bemselben  Wortlaute  bewußt
etwas  anberes  gesagt  werben  sollen  wie  in  bent  preußischen
Gesetze,  muß  als  völlig  unhaltbar  bezeichnet  werben,  schon
weil  bann  bie  Bestimmung  in  betn  Entwürfe  bes  Reichsgesetzes
nicht  bas  gewesen  wäre,  als  was  sie  in  ber  Begrünbung  bezeichnet ­
  wirb,  eine  „sich  im  §  8  l  4  bes  preuß.  EinkStG.  finbenbe
  Bestimmung".
        <pb n="31" />
        30  Unklarheiten  b.  Beratung  d.  ReichsEinkStG.  t.  d  Nat  -V-Bei

  der  Beratung  des  Gesetzes  in  der  Nationalversammlung, ­
  die  ja  in  ihrer  Mitte  kaum  viel  mehr  als  einen  wirklichen ­
  Steuerfachmann  zählte  —  und  dieser  eine  war  kein
Preuße  —,  wurden  dann  die  Absetzungen  nach  §  13  und
kaufmännische  Abschreibungen  bunt  durcheinander  geworfen,
und  hier  finden  sich  allerdings  Ausführungen  sowohl  vom
Rcgierungstisch?  wie  aus  dem  Hause,  die  auf  die  Vorstellung
schließen  lassen,  die  Absetzungen  für  Abnutzung  wie  die  Abschreibungen ­
  für  Wertverminderung,  die  das  Haus  anstelle
jener  in  §  13  zuließ,  könnten  in  maximo  nur  die  Anschaffungskosten ­
  erreichen.  Gegenüber  einem  Antrage  der  Deutschnationalen, ­
  zum  Abzüge  auch  „angemessene,  dem  Zeitwert  entsprechende ­
  Rückstellungen  für  Erneuerungen"  zuzulassen,  bemerkte ­
  Unterstaatssekretär  Mösle  (Sen.-Ber.  S.  4580  B);
„Selbstverständlich  können  Erneuerungsfonds  steuerfrei  gebildet ­
  werden,  soweit  es  sich  dabei  nur  um  effektive  Ab-,
schreibungen  wegen  Wertverminderung  handelt,
also  nur  Abschreibungen  auf  den  Buchwert,  auf  den  Anschaffungswert ­
  der  Anlage.  Was  aber  der  Antrag  will,  geht
darüber  ja  weit  hinaus.  Er  will  nicht  nur  abschreiben  oder
Erneuernngsfonds  schaffen,  die  sich  im  Maximum  auf
der  Höhe  der  Anschaffungskosten  der  betreffenden
Anlagen  halten,  sondern  er  will  eine  steuerfreie  Rücklage  bilden ­
  lassen,  um  später  neue  Anschaffungen  zu  weit  höheren
Preisen  zu  sichern,  das  bedeutet  effektiv,  wie  ich  bereits  in  den
Ausschußberatungen  ausgeführt  habe,  steuerfreie  Rücklagen  für
künftige  Erhöhungen  des  Betriebsvermögens  zu  schaffen."  Diese
Ausführungen  enthalten  eine  petilio  pri-  cipii.  Denn  es  fehlt
jeder  Nachweis,  daß  „effektive  Abschreibungen  wegen  W  e  r  t  -
Verminderung"  gleichbedeutend  sind  mit  Abschreibungen  aus
den  Anschaffungswert"  und  sich  daher  „im  Maximum
auf  der  Höhe  der  Anschaffuugskosten  halten"  müssen.  Der
„Wert"  einer  Anlage  ist  durchaus  nicht  ohne  weiteres  mit
ihrem  Anschaffungs  werte  zu  identifizieren,  sondern  ohne
weiteren  Zusatz  der  Zeitwert,  der  niedriger,  aber  auch  höher
als  der  Anschaffungswert  sein  kann  und,  wenn  die  Anschaffung ­
  zeitlich  zurückliegt,  regelmäßig  sein  wird.  Außerdem  wirft
der  Unterstaatssekretär  die  buchmäßigen  Abschreibungen  vom
„Betriebs"vermögen  mit  den  Absetzungen  wegen  Abnutzung
durcheinander  und  vergißt,  daß  §  13  Ziff.  1  b  keineswegs  ein
Betriebsvermögen  voraussetzt  und  sich  durchaus  nicht  nur  auf
gewerbliches  und  land-  und  forstwirtschaftliches  Einkommen  bezieht. ­
  Freilich  war  Mösle  zu  dieser  Vermischung  der  Begriffe ­
  durch  die  Vorredner  aus  dem  Hause,  insbesondere  auch
den  den  in  Rede  stehenden  Antrag  begründenden  Abgeordneten ­
  W  e  tz  l  i  ch  veranlaßt  worden,  die  ebenfalls  den  Antrag ­
  nur  unter  dem  Gesichtswinkel  des  Gewerbetreibenden
        <pb n="32" />
        Unklarheiten  b.  Beratung  d.  ReichsEinkSt.  i.  b-  Nat-V-  31
und  Landwirts  behandelt  hatten.  Nur  hatte  Mösle  nicht,
wie  seinerzeit  der  preußische  Generalsteuerdirektor  Burghart
  gegenüber  der  gleichen  Unklarheit  (vgl.  oben),  den
Kern  herauszuschälen  und  das  von  dem  der  buchmäßigen  Abschreibungen ­
  des  Kaufmanns  verschiedene  Wesen  der  Absetzungen ­
  für  Abnutzung  zu  präzisieren  verstanden.
Dem  Berichterstatter,  Abg.  Dr.  B  l  u  n  ck  schwebte  zwar
der  Unterschied  der  Absetzungen  nach  §  13  Ziff.  1  b  von  den
kaufmännischen  Abschreibungen  vor,  aber  doch  anscheinend  nur
insoweit,  als  er  auf  die  „nicht  kaufmännischen  Betriebe"
hinwies,  während  doch  §  13  a.  a.  O.  einen  „Betrieb"  überhaupt
nicht  notwendig  voraussetzt.  B  l  u  n  ck  führte  aus  (Sten.-Ber.
S.  4581  C.  ff.):
„Es  handelt  sich  darum,  ob  auch  solche  Beträge  abgezogen ­
  werden  dürfen,  die  für  die  Neuanschaffung
von  Gegenständen  später  einmal  verauslagt  werden
sollen.  Das  geht  zu  weit.  Danach  würde  z.  B.  ein
Landwirt,  der  heute  eine  Dreschmaschine  im  Gebrauch
hat  —  ich  will  in  Klammern  bemerken,  daß  alle  diese
Bestimmungen  im  §  13  auf  diejenigen  Personen,  die
Handelsbücher  nach  den  Vorschriften  des  HGB.  zu  führen ­
  haben,  die  also  auf  Grund  der  Bilanz  zu  versteuern ­
  haben,  überhaupt  nicht  Anwendung  finden  —  ich
widerhole  also:  Wenn  der  Landwirt,  der  im  Besitze
einer  Dreschmaschine  ist,  diese  Maschine  nach  normalen
Sätzen  bis  zum  Reste  abschreibt,  dann  ist  nichts  dagegen ­
  einzuwenden.  Das  ist  im  §  13  vorgesehen.  Ich
möchte  im  Gegenteil  erklären,  daß  wir  gerade  im  Ausschuß ­
  klargestellt  haben,  daß  wir  das  Bedürfnis  als
berechtigt  anerkennen,  diese  Abschreibung  nach  vernünftigem ­
  kaufmännischem  Geschtspunkte  auch  bei  nicht  kaufmännischen ­
  Betrieben  stattfinden  zu  lassen.  Wir  haben
gerade  zu  diesem  Zwecke  einen  in  einer  anderen  Richtung ­
  gehenden  Antrag  im  Ausschüsse  hart  bekämpft,
der  dann  schließlich  zurückgezogen  worden  ist,  und  jetzt
die  auf  Nr.  2167  beantragte  Formulierung  vorgeschlagen, ­
  wonach  ausdrücklich  Abschreibungen  für  „Wertverminderungen" ­
  zugelassen  werden  sollen,  so  daß  nicht
nur  die  Abschreibungen  für  die  Abnutzung  in  Frage
kommen,  sondern  darüber  hinaus  alle  durch  die  Konjunktur ­
  und  sonstigen  Umstände  bedingten  Wertverminderungen, ­
  überhaupt  jede  Wertverminderung  irgendwelcher ­
  Art  berücksichtigt  werden  kann.  Wir  sind  dadurch ­
  den  Bedürfnissen  der  Gewerbetreibenden  und  der
sonstigen  in  Betracht  kommenden  Steuerpflichtigen  entgegengekommen; ­
  wir  sind  auch  weiter  dahin  entgegen-
        <pb n="33" />
        32  Unklarheiten  b.  Beratung  d.  ReichsEinkSt.  i.  b-  Nat  -V

gekommen,  daß  nicht  unbedingt  notwendig  ist,  daß  di«
betreffende  Wertverminderung  sich  in  dem  betreffenden
Jahre  ereignet  hat,  sondern  es  kann  auch  eine  Abschreibung ­
  vorgenommen  werden,  obwohl  die  Wertverminderung ­
  schon  mehrere  Jahre  zurückliegt.
Wenn  wir  dem  Antrag  Düringer  zustimmen
wollten,  so  würde  das  bedeuten,  daß  der  betreffende  Besitzer ­
  dieser  Dreschmaschine  berechtigt  ist,  heute  zu  sagen:
Wenn  ich  mir  in  zehn  Jahren  eine  neue  Dreschmaschine
anschaffe,  so  wird  sie  100  000  M.  kosten;  um  diese
Dreschmaschine  nach  20  Jahren  anschaffen  zu  können,
will  ich  nicht  nur  meine  jetzige  Dreschmaschine  auf  Null
abschreiben,  sondern  will  außerdem  jährlich  5000  M.
zurückstellen,  um  nach  20  Jahren  die  Kosten  der  neuen
Dreschmaschine  bezahlen  zu  können.  Das  ist  ganz  undenkbar." ­

Namentlich  aus  diesem  letzten  Absatz,  insbesondere  der
Wendung  „auf  Null  abschreiben"  ist  zu  entnehmen,  daß
B  l  u  n  ck  doch  schließlich  nur  die  buchmäßigen  Abschreibungen
des  Kaufmanns  vorschwebten,  und  daß  er  für  diese  die
Höchstgrenze  im  Anschaffungspreise  sah.  Aus  dem  vorangehenden ­
  Absatz  aber  ergibt  sich,  daß  der  Redner  gar  nicht
die  Fassung  der  Regierungsvorlage  „Absetzungen  für  Abnutzung" ­
  im  Auge  hatte,  sondern  die  des  Ausschusses  „Abschreibungen ­
  für  Wertverminderung",  und  daß  diese  so,  wie
sie  Vlunck  auffaßte,  etwas  ganz  anderes  sein  sollten,  wie
„Absetznnen  für  Abnutzung".  Das  zeigt  sich  insbesondere
darin,  daß  B  l  n  n  ck  es  für  zulässig  erachtete,  Abschreibungen
für  Wertverminderung  nach  §  13  auch  vorzunehmen,  „obwohl
die  Wertverminderung  schon  mehrere  Jahre  zurückliegt."  Das
aber  ist  mit  dem  Begriffe  „Absetzungen  für  Abnutzung"  und
der  „Werbungskosten"  völlig  unvereinbar,  wenn  das  steuerbare ­
  Einkommen  als  das  Ergebnis  der  Wirtschaft  eines  bestimmten ­
  Jahres  betrachtet  und  besteuert  wird.
Der  Abgeordnete  G  o  t  h  e  i  n  bemerkte  damals,  es  sei  „eine
Anmöglichkeit,  ein  industrielles  Unternehmen,  auch  ein  rein
kaufmännisches,  mit  eigenem  Geschäftslokal  und  eigenen  Maschinen ­
  fortzuführen,  wenn  man  sich  lediglich  auf  Abschreibungen ­
  von  Anschaffungswerten  beschränken  will
und  nicht  gleichzeitig  Rücklagen  für  einen  Erneuerungsfonds
vorsieht."  Dieser  Satz  klingt  vielleicht  so,  als  ginge  Redner
von  der  Auffassung  aus,  §  13  gestatte  nur  Abschreibungen
von  Anschaffungswerten.  Aber  damals  bildete  den  Ausgangspunkt ­
  der  ganzen  Erörterung  gar  nicht  mehr  der  Wortlaut
der  Regierungsvorlage  „Absetzungen  für  Abnutzung"  sondern ­
  der  Vorschlag  des  Ausschusses,  statt  dessen  zu  sagen  „Abschreibungen ­
  für  Wertverminderung".  Vor  allem  aber  fuhr
        <pb n="34" />
        Das  Urteil  des  RFH.  vom  19.  Oktober  1922.

33

(So  theilt  fort:  „Meines  Erachtens  würde  schon  eine  verständige ­
  Auslegung  des  Gesetzes  dazu  führen,"  daß  man  auch
Rücklagen  für  einen  Erneuerungsfonds  freilasse.  Hier  nimmt
er  also  an,  daß  auch  die  „Abschreibungen  für  Wertverminderung" ­
  nicht  auf  den  Anschaffungspreis  zu  beschränken  seien.
Der  Abgeordnete  Becker  (Hessen)  endlich,  derjenige,  vielleicht ­
  einzige,  Steuerfachmann  in  der  Nationalversammlung,
von  dem  ich  oben  gesprochen  habe,  beantragte  zu  §  13  Ziff.
1  c  einen  Zusatz:  „Auf  Antrag  der  Steuerpflichtigen  ist  bei
der  Substanzabschreibung  von  dem  Werte  auszugehen,  der
für  die  Substanz  bei  dem  Reichsnotopfer  festgesetzt  worden
ist",  „weil  die  Frage  zweifelhaft  sein  könnte",  von  welchem
Werte  die  Abschreibungen  vorzunehmen  sind.  Als  Zweck  der
Substanzabschreibung  bezeichnete  er,  „daß  die  Substanz,  die
im  Boden  steckt,  mit  der  Abschreibung  auf  den  Zeitwert
gebracht  wird,  wie  er  der  Substanzverminderung,  die  inzwi-»schen
  eingetreten  ist,  entspricht."  Daß  diese  drei  Redner  von
der  Ansicht  ausgegangen  seien,  „Absetzungen  für  Abnutzung", ­
  welche  Fassung  gar  nicht  mehr  in  Frage  stand,
seien  begrifflich  auf  den  Anschafungspreis  zu  beschränken,
ergibt  sich  aus  ihren  Ausführungen  keineswegs.
6.  Das  Urteil  des  Reichsfinanzhofs  vom  19.  Oktober  1922.
Bei  jener  Beratung  des  EinkStG.  in  der  Nationalversammlung ­
  wurde,  wie  erwähnt,  statt  der  Fassung  der  Regierungsvorlage, ­
  die  Fassung  „jährliche,  den  Verhältnissen
entsprechende  Abschreibungen  für  Wertverminderung"  beschlossen.
  An  dieser  hielt  auch  der  Entwurf  der  Novelle  vom
24.  März  1921  fest.  Nunmehr  aber  war  es  ein  Kompromißantrag
  im  Ausschüsse  des  Reichstags,  der  die  Rückkehr  zu
der  ursprünglichen  Fassung  der  Regierungsvorlage  des  Gesetzes ­
  vom  29.  März  1920  „Absetzungen  für  Abnutzung"
statt  „Abschreibungen  für  Wertverminderung"  forderte  und
erreichte.  Wie  auch  bei  der  Besprechung  dieses  Antrags  die
Begriffe  durcheinander  gingen,  ist  oben  dargestellt.  Dort  ist
auch  dargelegt,  daß  das,  was  der  Antrag  bezweckte,  unerreichbar ­
  blieb,  wenn  die  Anschaffungs-  oder  Herstellungskosten  das
Maximum  der  Absetzungen  bilden  sollten.
Das  Urteil  des  Reichsfinanzhofs  vom  19.  Oktober ­
  1922  (Samml.  Bd.  11  S.  238)  bemerkt,  die  oben
S.  14  wtedergegebenen  Ausführungen  in  der  Begründung  des
erwähnten  Antrags  hätten  „nur  insoweit  Anklang"  gefunden,
„als  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  die  jetzige  Fassung  erhielt  und  die
88  33  a  und  59  a  in  das  Gesetz  aufgenommen  wurden,  die
indessen  nur  für  Betriebsvermögen  im  Sinne  der  8§  32,  33
gelten."  Das  war  aber  alles,  was  der  Antrag  wollte,  und  es
ist  aus  der  dem  Antrage  teils  wörtlich,  teils  inhaltlich  ent-51
  r  n  |,  Absetzungen  sir  Abnutzung  3
        <pb n="35" />
        34

Das  Urteil  des  RFH.  vom  19.  Oktober  1922.

sprechenden  Gestaltung  des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  und  der  §§  33  a
und  59  a  nicht  zu  entnehmen,  daß  die  dazu  gegebene  Begründung ­
  nur  in  beschränktem  Maße  Anklang  gefunden
hätte.  Der  Reichsfinanzhof  bemerkt  weiter:  „Die  Bestimmung
des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  in  der  ursprünglichen  Fassung
wurde  geändert,  um  eine  durch  die  Abnutzung  eingetretene
Wertminderung  bei  der  Besteuerung  zu  berücksichtigen,  wenn
auch  der  Gegenstand  infolge  der  Geldentwertung  eine  scheinbare ­
  Werterhöhung  erfahren  hat  und  so  die  auf  die  abnebmendc
  Brauchbarkeit  des  Gegenstandes  zurückzuführende  Entwertung ­
  ausgeglichen  schien.  Der  Einfluß  der  Geldentwertung ­
  soll  hiernach  außer  Betracht  bleiben."  Dem,  was  der
Reichsfinanzhof  hiermit  meint,  ist  zuzustimmen.  Aber  aus  dem,
was  er  hier  sagt,  folgt  noch  nicht,  daß  „die  durch  die  Abnutzung ­
  eingetretene  Wertminderung"  nur  nach  dem  Anschaffungs»
  oder  Herstellungspreise  bemessen  werden  dürfte,
eher  das  Gegenteil;  denn  die  „Brauchbarkeit"  eines  Gegenstandes ­
  findet,  namentlich  wenn  seit  seiner  Anschaffung  längere
Zeit  verflossen  ist,  in  seinem  Anschaffungspreise  keineswegs
ohne  weiteres  ihre  oberste  Grenze,  in  einem  Prozentsätze  des
letzteren  nicht  ohne  weiteres  den  Maßstab  ihrer  Abnahme.
Ohne  weiteres  zuzugeben  ist  hingegen  dem  Reichsfinanzhos,
daß,  wo  das  Einkommen  st  euerge  setz  von  „Anschaffungs-
  oder  Herstellungspreis"  spricht,
hierunter  „der  Geldbetrag"  zu  verstehen  ist,  der  seinerzeit  für
die  Beschaffung  des  Gegenstandes  aufgewendet  worden  ist."
Aber  im  §  13  spricht  das  Gesetz  eben  nicht  vom  „Anschaffungs-
  oder  Herstellungspreise".
Das  gewichtigste  Argument,  welches  der  Reichsfinanzhof
für  seine  Ansicht  in  seinem  Urteile  vom  19.  Oktober  1922  —
also  ehe  ihm  noch  die  unten  zu  erwähnende  Bemerkung  in
der  Begründung  des  Geldentwertungsgesetzes  und  dieses  zur
Seite  standen  —  geltend  machen  konnte  und  geltend  macht,
ist  die  Parallele  mit  §  33  a  EinkStG.  In  seiner  damaligen
Fassung  enthielt  dieser  zwar  noch  keinen  Hinweis  auf  §  13,
aber  er  verlangte  doch  schon  den  Ansatz  der  Gegenstände
des  Betriebsvermögens  höchstens  mit  dem  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreise  nach  Abzug  der  „zulässigen  Absetzungen  für
Abnutzung",  und  es  liegt  nahe,  aus  dem  gleichen  Wortlaut
„Absetzungen  für  Abnutzung"  zu  folgern,  daß  der  Gesetzgeber ­
  bei  §  33  a  davon  ausgegangen  sei,  die  nach  §  33  a
und  nach  §  13  Ziff.  1  b  zulässigen  Absetzungen  seien  identisch, ­
  und  daher  setze  auch  §  13  Ziff.  1  b  ein  Ausgehen  von
dem  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreise  voraus.
Verstärkt  wird  dieses  Argument  heute  durch  die  Neufassung ­
  des  §  .  33  a  und  den  Wortlaut  des  neuen  §  33  b
EinkStG.  nach  dem  Geldentwertungsgesetze.  Denn
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Das  Urteil  des  RFH.  vom  19.  Oktober  1922.  35
§  33  a  enthält  jetzt  einen  ausdrücklichen  Hinweis  auf  §  13
Abs.  1  Nr.  1  b  in  dem  Schlußsätze  des  1.  Absatzes:  „Die
Zulässigkeit  der  Absetzungen  für  Abnutzung  oder  Substanzverringerung ­
  bestimmt  sich  nach  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b,  c.“  Der
neue  §  33  b  aber  ersetzt  die  Mehrkostenrücklagen  des  bisherigen ­
  §  59  a  durch  Minderbesteuerung  eines  „Vielfachen  der
Absetzung  für  Abnutzung,  die  nach  §  33  a  für  dieses  Wirtschaftsjahr ­
  zulässig  ist  oder  zulässig  wäre."  Diese  Absetzung
nach  §  33  a  jedoch  ist,  wie  gesagt,  im  §  33  a  als  die  nach
§  13  Abs.  1  Nr.  1  b,  c  zulässige  bezeichnet.  Man  kann  hieran
auch  weiter  folgende  Schlußfolgerung  knüpfen:  §  33  b  gehe
von  der  Annahme  aus,  daß  die  nach  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  zulässige ­
  Absetzung  nicht  annähernd  ausreiche,  um  der  Geldentwertung ­
  gerecht  zu  werden;  sie  würde  ihr  aber  gerecht  werden,
wenn  sie  nach  den  der  Geldentwertung  angepaßten  gegenwärtigen ­
  Werten  zu  bemessen  wäre.  Weil  das  letztere  nach  §  13
nicht  statthaft  sei,  vielmehr  die  Absetzung  nach  §  13  nach
dem  Anschaffungs-  oder  Herstellungswerte  zu  bemessen  sei,
deshalb  sei  die  Vervielfachung  nach  §  33  b  geboten  und  vom
Gesetze  zugelassen.  Dieser  Gedankengang  kommt  in  der  Tat
auch  schon  in  der  Begründung  des  Geldentwertungsgesetzes  zum
Ausdrucke,  wenn  es  dort  heißt,  der  bisherige  §  59  a  EinkStG.
beimhe  auf  folgendem  Gedankengange:  „Wenn  in  den  nächsten
Jahren  für  Gegenstände  des  Anlagekapitals  ein  Ersatz  beschafft
wird,  können  nach  §  33  a  die  Ueberteuerungskostsn,  d.  h.
der  Betrag,  um  den  der  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis ­
  den  dauernden  gemeinen  Wert  übersteigt,  vom  Gewinne
des  Jahres,  in  dem  die  Ersatzbeschaffung  erfolgt,  abgesetzt  werden. ­
  Damit  war  den  Interessen  der  Beteiligten  aber  nicht
immer  Rechnung  getragen.  Zur  Zeit  stehen  Gegenstände  des
Anlagekapitals,  3.  B.  Maschinen,  die  vor  Eintritt  der  Geldentwertung ­
  angeschafft  sind,  noch  mit  ihrem  alten  Anschaffungspreis, ­
  abzüglich  des  Wertes  der  inzwischen  eingetretenen ­
  Abnutzung,  zu  Buch.  Ueber  den  Anschaffungswert ­
  hinaus  können  nach  steuerlichen  Grundsätzen ­
  Absetzungen  oder  Abschreibungen  nicht
gemacht  werden.  Sind  derartige  Gegenstände  demnächst
nicht  mehr  gebrauchsfähig  und  demgemäß  zu  ersetzen,  so  wird
bei  den  gewaltig  gestiegenen  Preisen  ein  erheblich  höherer
Betrag  als  der  Anschaffungspreis  der  alten  Gegenstände  aufzuwenden ­
  sein.  Würde  der  Gewinn  ungeachtet  der  demnächst
drohenden  Ausgaben  für  Ersatzbeschaffungsgegenstände  in  den
Jahren  bis  zur  Ersatzbeschaffung  voll  versteuert,  so  würden
dann,  wenn  die  Ersatzbeschaffung  erforderlich  wird,  die  notwendigen ­
  Mittel  nicht  immer  zur  Verfügung  stehen.  Um
dem  Steuerpflichtigen  die  Möglichkeit  zu  geben,  sich  die  für
die  Ersatzbeschaffung  erforderlichen  Mittel  allmählich  zu  ver-3*
        <pb n="37" />
        36  Wirtschaftl.  Bedeutung  der  Absetzungen  für  Abnutzung
schaffen,  ist  durch  §  59  a  die  Bildung  von  Rücklagen  zugelassen." ­
  Materiell  sind  diese  Ausführungen  allerdings  für
unsere  Frage  nicht  beweiskräftig.  Denn  sie  enthalten  in  dem
Satze  „Ueber  den  Anschaffungswert  hinaus  können  nach
steuerlichen  Grundsätzen  Absetzungen  oder  Abschreibungen  nicht
gemacht  werden"  hinsichtlich  der  Absetzungen  eine  petitio
principii  und  werfen  Absetzungen  und  Abschreibungen  durcheinander. ­
  Abschreibungen  setzen  eine  Buchführung  voraus,  nach
der  der  Wert  einzelner  Gegenstände  oder  eines  Gesamtunternehmens ­
  ersichtlich  gemacht  ist,  und  von  einem  solchen  Buchwerte ­
  kann  freilich  nicht  mehr  „ab"geschrieben  werden,  als  er
selbst  beträgt.  Auf  der  Auffassung,  daß  die  Absetzungen  für
Abnutzung  von  den  Abschreibungen  wesensverschieden  seien,
beruht  aber  gerade  die  Annahme,  daß  die  ersteren  von  dem
Zeit-  und  nicht  von  dem  Anschaffungswert  auszugehen  hätten
und  durch  ihn  begrenzt  seien,  und  um  die  Frage,  ob  diese  Annahme ­
  berechtigt  ist,  handelt  es  sich.  Für  diese  Frage  sind
daher  jene  Ausführungen  nur  insoweit  von  Bedeutung,  als
sie  den  Schluß  erlauben,  der  Verfasser  der  in  Rede  stehenden
Begründung  habe  angenommen,  daß  nach  den  bisherigen
„steuerlichen  Grundsätzen"  über  den  Anschaffungswert  hinaus
Absetzungen  nicht  gemacht  werden  dürften.  Zu  dieser  Annahme ­
  aber  bot  ihm  die  damalige  höchstrichterliche  Rechtsprechung ­
  in  dem  in  Rede  stehenden,  schon  am  19.  Oktober  1922
ergangenen  Urteile  des  Reichsfinanzhofs  einen  Anhalt.  Wenigstens ­
  besteht  die  Möglichkeit,  daß  jene  Bemerkung  in  der
Begründung  von  diesem  Urteile  beeinflußt  war,  und  insofern
kann  sie  ihrerseits  nicht  zur  Stütze  der  in  diesem  früheren
Urteil  vertretenen  Auffassung  verwertet  werden.
Daß  schon  die  Antragsteller  des  §  59  a  und  der  Reichstag
bei  dessen  Schaffung  sich  darüber  klar  gewesen  seien,  daß  die
steuerlichen  Grundsätze  Absetzungen  wegen  Abnutzung  nach
§  13  Abs.  1  Nr.  1  b  über  den  Anschaffungswert  nicht  zuließen, ­
  erhellt  aus  der  Entstehungsgeschichte  des  §  59  a  nicht,
sondern  nur,  daß  diese  Frage  bei  den  Beratungen  des  §  13  j
Abs.  1  Nr.  1  b  völlig  in  den  Hintergrund  trat  und  man  j
immer  nur  die  Verhältnisse  von  Unternehmungen  im  Auge
hatte,  bei  denen,  wenn  sie  auch  nicht  Bücher  führten,  j
doch  nach  §§  32,  33  Wertveränderungen  ihres  Anlagekapitals
steuerlich  zu  berücksichtigen  sind,  und  für  die  man  gleichzeitig
durch  §  33  a  den  dem  §  261  HGB.  und  dem  kaufmännischen
Brauche  (vgl.  RFH.  Bd.  10  S-  116)  entsprechenden  Grundsatz ­
  auch  steuerlich  zur  Geltung  brachte,  daß  alle  Gegenstände ­
  des  Betriebsvermögens  nicht  höher  als  mit  ihrem  Anschaffungs-
  oder  Herstellungspreis  abzüglich  angemessener  Ab-  ;
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  Bedeutung  der  Absetzungen  für  Abnutzung.  37
fetzungen  für  Abnutzung,  die  dann  natürlich  nur  nach  dem
Anschaffungs-  und  Herstellungspreise  zu  bemessen  sind,  in
Ansah  zu  bringen  sind.
7.  Wirtschaftliche  Bedeutung  der  Absetzungen  für  Abnutzung.
Daß  der  Wortlaut  des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  „Absetzungen ­
  für  Abnutzung"  nicht  zu  der  Auslosung  zwingt,
diese  müßten  nur  nach  dem  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreise ­
  bemessen  werden  und  dürften  über  diesen  nicht
hinausgehen,  kann  nicht  wohl  bestritten  werden.  Die  Entst
  e  h  u  n  g  s  g  e  s  ch  i  ch  t  e  der  Bestimmung,  die  letztere  für  sich
betrachtet,  liefert  keinen  Beweis  für  die  eine  oder  die  andere
Auffassung.  Wenn  also  sachliche  Gründe  zu  der  Ueberzeugung ­
  führen,  daß  der  Zweck  des  §  13  Nr.  1  b  bei  einem  Ausgehen ­
  vom  früheren  Beschaffungswerte  vereitelt  wird,  dann
würde  die  Annahme,  es  sei  von  dem  Zeitwerte  auszugehen,
nur  ausgeschlossen  sein,  wenn  diese  mit  andern  Bestimmungen
des  Einkommensteuergesetzes  in  unlösbarem  Widersprüche
stände.  Dabei  darf  §  4  AO.  nicht  außer  Betracht  bleiben.
Depn  wenn  es  überhaupt  „Verhältnisse"  gibt,  deren  „Entwicklung" ­
  nach  ihm  zu  berücksichtigen  sind,  so  sind  es  gewiß  unsere ­
  Währungsverhältnisse,  die  eine  völlige  Umwälzung  erfahren ­
  haben,  unser  ganzes  wirtschaftliches  Leben  auf  den
Kopf  stellen,  zu  einem  völligen  Umlernen  der  wirtschaftlichen
Anschauungen  nötigen  (vgl.  auch  RFH.  B.  9  S.  111).  Gewiß ­
  hatte  schon  zur  Zeit  der  Beratung  des  Einkommensteuergesetzes ­
  vom  29.  März  1920  und  noch  mehr  zur  Zeit  der
Beratung  der  Novelle  vom  24.  März  1921  die  Geldentwertung ­
  eingesetzt  und  beeinflußte  sie  namentlich  die  Beratung
der  Novelle,  führte  gerade  sie  sogar  zur  Schaffung  der
88  33  a  und  59  a.  Aber  niemand  sah  damals  voraus  und
konnte  damals  voraussehen,  daß  die  Entwicklung  der  Wähnrngsverhältnisse
  einen  solchen  Verlauf  nehmen,  zu  einer  derartigen ­
  Vernichtung  des  Markwerts,  schließlich  bis  auf  ein
Billionstel  und,  da  die  „Goldmark"preise  zumeist  über  den.
Vorkriegspreisen  liegen,  noch  weniger  des  Vorkriegswerts  führen, ­
  dem  Währungsgelde  in  solchem  Maße  die  Eigenschaften
eines  brauchbaren  Wertmessers  und  Vergleichsmaßstabs  selbst
für  nahe  bei  einander  liegende  Zeitpunkte  rauben  würde,  wie  es
geschehen  ist.
Der  Gedankengang,  auf  dem  die  Absetzungen  für  Abnutzung ­
  beruhen,  ist  folgender:  Wie  ein  V  e  r  brauchsgegenstand
  durch  den  V  e  r  brauch  quantitativ  vermindert  und  schließlich ­
  aufgezehrt  wird,  so  daß  er  überhaupt  oder  als  besonderer
Gegenstand  verschwindet,  so  vermindert  der  G  e  brauch  eines
Gebrauchsgegenstandes  dessen  Gebrauchsfähigkeit,  sei  es,
        <pb n="39" />
        38  Wirtschaftl.  Bedeutung  der  Absetzungen  für  Abnutzung.
die  weitere  Dauer  der  letztern  abnimmt,  sei  es,  dag  der  wirtschaftliche ­
  Nutzeffekt  des  Gebrauchs  ein  geringerer  wird  —
indem  z.  B.  eine  Maschine  infolge  Abnutzung  weniger  Kraft
oder  Präzision  entwickelt  —,  und  schließlich  bleibt  der  Gegenstand ­
  zwar  körperlich  bestehen,  verliert  er  aber  die  Fähigkeit,
zu  seinen  bisherigen  Zwecken  gebraucht  zu  werden,  verschwindet ­
  er  zwar  nicht  als  Stoff,  wohl  aber  als  Gebrauchsgegenstand ­
  der  bisherigen  Art.  Werden  zur  Herstellung  eines  Werkes ­
  10  000  Tonnen  Eisen  und  50000  Tonnen  Kohlen  verwendet ­
  und  drei  Maschinen  benutzt  mit  dem  Erfolge,  daß  nach
Fertigstellung  des  Werkes  die  eine  Maschine,  A,  nur  noch  Vs
so  lange  gebrauchsfähig  ist,  als  sie  vor  der  Benutzung  für
das  Werk  war,  die  zweite,  B,  zwar  noch  ebenso  lange  gebrauchsfähig ­
  ist,  wie  vorher,  aber  mit  demselben  Zeit-  und
Kraftaufwand  nur  noch  9 /io  so  viel  leistet,  der  dritten,  C,  nur
noch  i j a  ihrer  früheren  Brauchbarkeitsdauer  und  3 / 4  ihrer
Kraftleistung  geblieben  ist,  dann  sind  die  verlorenen  Vs  der
Brauchbarkeitsdauer  von  A  1 / 10  der  Leistungsfähigkeit  von
B  und  Ve  der  Brauchbarkeitsdauer  sowie  1 / 4  der  Leistungskraft ­
  von  C  ebenso  Produktionsaufwand  wie  die  in  das  Werk
hineingebauten  10  000  Tonnen  Eisen  und  die  für  die  Herstellung ­
  verfeuerten  50  000  Tonnen  Kohlen.  Wird  der  wirtschaftliche ­
  Wert  der  Maschinen  gleichgesetzt  dem  Produkt  von
Leistungskraft  und  Brauchbarkeitsdauer,  Leistungskraft  und
Brauchbarkeitsdauer  vor  Beginn  der  Arbeit  als  bei  A,  B
und  C  gleich  angenommen  und  erstere  mit  k,  letztere  mit  z
bezeichnet,  dann  hat  sich  also  verringert  der  wirtschaftliche  Gebrauchswert ­
  von  A  auf  k  .  Vs  z,  von  B  auf  Vio  k.  z  und  von
C  auf  V 4  k.  Ve  z ,  und  es  sind  wirtschaftlich  in  dem  hergestellten ­
  Werke  enthalten  neben  den  10  000  Tonnen  Eisen  und
50  000  Tonnen  Kohlen  Vs  des  wirtschaftlichen  Gebrauchswerts
von  A,  Vio  desjenigen  von  B  und  Vs  desjenigen  von  C.  Will
der  Hersteller  ermitteln,  welchen  Nutzen  er  von  der  Herstellung ­
  hat,  so  ist  klar,  daß  er  dem  Werte  des  Produkts
nicht  bloß  den  Wert  des  Eisens  und  der  Kohlen  gegenüberstellen ­
  darf,  sondern  auch  den  Wert  der  Einbuße  an  Brauchbarkeitsdauer ­
  und  Einheitsleistung  der  Maschinen.  Will  er
aber  den  Erfolg  der  ei  n  z  e  l  n  e  n  Produktion  als  einen  in  sich
abgeschlossenen  Wirtschafgsprozeß  in  Geld  beziffern,  dann  muß
er,  wenn  er  richtig  rechnen  will,  die  Frage  so  stellen:  Was  habe
ich  au  Geldeswert  in  den  Wirtschaftsprozeß  hineingeworfen,
und  was  habe  ich  an  Geldeswert  aus  ihm  herausgezogen?
Dann  kann  er  nicht  von  einem  Werte  der  für  die  Produktion
stofflich  unbrauchbar  oder  qualitativ  verschlechterten  Gegenstände ­
  ausgehen,  den  diese  früher  einmal  gehabt  hatten,  sondern ­
  von  demjenigen  Werte,  den  sie  hatten,  als  sie  ver»  oder
gebraucht  wurden,  ebenso  wie  er  umgekehrt  nicht  denjenigen
        <pb n="40" />
        Wirtschaft!.  Bedeutung  der  Absetzungen  für  Abnutzung.  39

Wert  in  Anschlag  bringen  darf,  den  das  Produkt  später  einmal ­
  haben  wird,  sondern  denjenigen,  den  es  eben  als  Produkt ­
  des  Produktionsprozesses,  d.  i.  bei  dessen  Beendigung  hat.
Aenderungen,  die  der  Wert  der  Produktionsmittel  vor  Beginn ­
  des  Produktionsprozesses  erfahren  hat,  haben  mit  den
Produktionskosten  ebenso  wenig  zu  tun,  wie  Wertänderungen,
die  an  dem  Produkte  nach  Beendigung  des  Produktionsprozesses ­
  eintreten,  mit  dem  Rohertrag  des  Produktionsprozesses. ­

Was  von  dem  einzelnen  Vorgänge  der  Herstellung  eines
einzelnen  Produkts  gilt,  gilt  sinngemäß  auch  von  der  Erzielung ­
  des  steuerbaren  Einkommens  eines  einzelnen  Jahres.
Das  Einkommensteuergesetz  betrachtet  die  Erzielung  von  Einkommen ­
  in  jedem  einzelnen  Kalender-  oder  Geschäftsjahr  als
einen  selbständigen,  in  sich  und  gegen  Vergangenheit  und  Zukunft ­
  abgeschlossenen  Wirtschaftsprozeß  und  besteuert  nur  das
Ergebnis  dieses  abgeschlossenen,  selbständigen  Prozesses.  Deshalb ­
  lehnt  es  auch  grundsätzlich  den  Abzug  von  Verlusten
früherer  Jahre  von  dem  Einkommen  späterer  Jahre  ab  und
macht  hiervon  bewußtermaßen  eine  Ausnahme  nur  in  §  59
Abs.  3  in  der  Fassung  des  Geldentwertungsgesetzes.  Ein  den
Abzug  eines  sog.  Minuseinkommens  des  Vorjahrs  vom  Einkommen ­
  des  folgenden  Jahres  zulassender  Zusatz  zu  §  13  war
bei  Beratung  der  Vovelle  vom  24.  März  1921  im  Ausschüsse
beschlossen;  er  wurde  aber  im  Plenum  des  Reichstags  wieder
beseitigt,  nachdem  der  Abgeordnete  Keil  ihn  mit  Recht  als
einen  „hochbedenklichen  Einbruch  in  das  ganze  System  der
Einkommensteuer"  bezeichnet  hatte  (Sten.-Ber.  S.  3265  B).
Dieses  System  fragt  grundsätzlich  nur:  Welche  Einkünfte  sind
in  dem  einzelnen  maßgebenden  Jahre  erzielt,  und  welche  abzugsfähigen ­
  Aufwendungen  sind  in  diesem  Jahre  gemacht?
Wenn  nun  der  Steuerpflichtige  Gegenstände,  die  er  vor  Beginn ­
  dieses  Jahres  angeschafft  oder  hergestellt  hat,  in  diesem
Jahre  der  Erzielung  von  Einkünften  widmet,  so  widmet  er
ihr  eben  die  G  e  g  e  n  st  ä  n  d  e  ,  aber  nicht  die  Geldsummen,  die
er  früher  einmal  für  Erlangung  der  Gegenstände  verausgabt
hat.  Und  wenn  behufs  Ermittlung,  um  wieviel  die  Einkünfte
die  zu  ihrer  Erzielung  aufgewendeten  wirtschaftlichen  Güter
übersteigen,  jene  Gegenstände  in  Geld  in  Ansatz  gebracht  werden ­
  müssen,  dann  kann  folgerichtig  nur  derjenige  Geldbetrag
in  Ansatz  gebracht  werden,  den  sie  zur  Zeit  ihrer  Verwendung ­
  zur  Einkommenserzielung  in  dem  maßgebenden  Jahre
darstellten,  nicht  derjenige,  den  sie  früher  einmal  dargestellt
haben.  Das  Zurückgehen  auf  den  vor  Beginn  des  maßgebenden ­
  Jahres  aufgewendeten  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis ­
  oder  vorhanden  gewesenen  Anschaffungs-  oder  Herstellungswert ­
  wäre  nur  dann  folgerichtig,  wenn  auch  bezüglich  der
        <pb n="41" />
        Abstrahiere,,
von  der
BermögenSverschirbmiji


40  Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?
Einkünfte  auf  jenen  früheren  Zeitpunkt  zurückgegangen  würde,
wenn  eben  das  Gesetz  nicht  die  Zäsur  des  Jahres  machte,  sondern ­
  den  WirtschaftsProzeß  von  der  Anschaffung  oder  Herstellung ­
  der  Gegenstände  bis  zur  Beendigung  ihrer  Verwendung ­
  zur  Erzielung  eines  bestimmten  wirtschaftlichen  Erfolges
betrachtete.
So  betrachtet,  abstrahiert  die  Absetzung  für  Abnutzung
einzelner  Gegenstände  vollkommen  von  dem  Gesichtspunkte  der
Vermögensverschiebung.  Daher  entbehrt  dann  auch  der  Einwand ­
  der  Berechtigung,  die  Einstellung  eines  noch  nicht  in
Geld  fühlbar  gewordenen  Vermögens  Verlustes  in  ein
Einkommen  steuergesetz  sei  grundsätzlich  nicht  zu  rechtfertigen. ­
  Konzediert  man  aber  sogar  den  Gesichtspunkt  der
Vermögenseinbuße,  so  wird  der  Einwand  dadurch  noch  nicht  begründeter ­
  gegenüber  dem  grundsätzlich  auf  dem  Standpunkte
der  S  ch  a  n  z'schen  Linkommenstheorie  stehenden  Reichseinkommensteuergesetze. ­
  Denn  diese  Theorie  läßt  gerade  die  Gegenüberstellung ­
  von  Einkommen  und  Vermögen  fallen,  betrachtet
vielmehr  den  Rein  Vermögens  Zugang  als  Einkommen.
Für  die  Ermittlung  des  Einkommens  nach  der  Schanz'schen
Theorie  kommt  also  sehr  wohl  jede  Vermögenseinbuße  in  Betracht. ­
  Nun  hat  gewiß  das  Reichseinkonimensteuergeseh  die
^chanz'sche  Theorie  nicht  folgerichtig  und  vollkommen  übernommen, ­
  sondern  vielfach  durchbrochen.  Es  hat  sich  insbesondere ­
  auf  den  Standpunkt  gestellt,  daß  noch  nicht  realisierte
Konjunkturgewinne  nicht  zum  steuerbaren  Einkommen  gehören. ­
  Aber  auf  der  andern  Seite  hat  der  Gesetzgeber  mit
der  Novelle  vom  24.  März  1921  ausgesprochenermaßen  die
Absicht  verfolgt,  noch  nicht  realisierte  Konjunktur  v  e  r  l  u  st  e
ebenfalls  von  der  Besteuerung  auszuschließen,  allerdings  nur
im  Rahmen  des  §  33  a,  d.  h.  beim  Einkommen  aus  Landwirtschaft ­
  und  Gewerbe.  Aber  darum  handelt  es  sich  auch
gar  nicht  bei  den  Absetzungen  nach  §  13,  sondern  darum,  daß,
wenn  Vermögenswerte  dazu  aufgeopfert  sind,  um  andere  und
dadurch  einen  Reinvermögenszugang,  Einkommen  im  Schanzschen
  Sinne,  zu  erzielen,  solche  aufgeopferte  Werte  nicht
durch  die  Nichtberücksichtigung  ihrer  Opferung  zur  Erzielung
des  Einkommens  beitragen,  mittelbar  den  Reinvermögenszugang
  steigern  können.  Sie  sind  vielmehr  auch  bei  der  Auffassung ­
  des  Einkommens  als  Reinvermögenszugang  Produktionskosten ­
  des  letztern.
8.  Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  nach  §  13  I  1  b  im
Widerspruch  mit  §  33  a,  §  13  I  1  b  2.  Halbsatz  oder  §  33  b?
Führt  auch  somit  eine  wirtschaftliche  Betrachtungsweise,  wie
sie  bei  der  Auslegung  von  Steuergesetzen  mit  Rücksicht  auf
das  Wesen  der  Steuern  geboten,  durch  §  4  AO.  noch  besonders
        <pb n="42" />
        Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?  41
vorgeschrieben  ist  (vgl.  RFH.,  Samml.  Bd.  11  0.  7,  171,  224,
286)  und  sich  insbesondere  aus  dem  Wesen  des  Einkommens
als  eines  wirtschaftlichen  Begriffs  (vgl.  Fui  sting,  Grundzüge ­
  der  Steuerlehre,  §  41,  S.  109)  als  geboten  ergibt,  dazu,
die  Auslegung  des  §  13  Ziff.  1  b,  wie  sie  vom  Reichsfinanzhof
in  dem  erwähnten  Urteile  Bd.  11  S.  238  der  Sammlung  vertreten ­
  wird,  daß  Absetzungen  nur  an  den  Anschaffungskosten
zulässig  seien,  als  zu  eng,  weil  dem  Zweck  und  der  wirtschaftlichen ­
  Bedeutung  der  Vorschrift  nicht  gerecht  werdend,  abzulehnen, ­
  so  fragt  sich  doch,  ob  nicht  etwa  die  weitergehende  Auslegung ­
  derart  unvereinbar  mit  §  33  a  und  §  33  b  oder  andern
Bestimmungen  ist,  daß  sie  an  diesen  scheitern  müßte.
Es  muß  zugegeben  werden,  daß  über  dieses  Bedenken  hinsichtlich ­
  der  §§  33  a  und  33  b  am  schwersten  hinwegzukommen
ist.  Schon  aus  der  ursprünglichen  Fassung  des  §  33  a  war
der  Schluß  naheliegend,  daß,  wenn  dort  der  Ansatz  der  Gegenstände ­
  des  Betriebsvermögens  mit  dem  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreise  nach  Abzug  der  „zulässigen  Absetzungen  für
Abnutzung"  vorgeschrieben  wurde,  unter  diesen  „zulässigen  Absetzungen ­
  für  Abnutzung"  dasselbe  wie  im  §  13  Ziff.  1  b  gemeint ­
  sei,  und  daß,  wenn  im  §  33  a,  der  eine  Vergünstigung
für  das  landwirtschaftliche  usw.  und  gewerbliche  Einkommen
sein  sollte,  solche  Absetzungen  nur  vom  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreise  zugelassen  seien,  der  Gesetzgeber  nicht  im
i?_  13  an  darüber  hinausgehende  Absetzungen  gedacht  haben
könne.  Durch  das  Geldentwertungsgesetz  hat  nun  vollends  der
§  33a  EinkStG.  den  Zusatz  erhalten:  „Die  Zulässigkeit
der  Absetzungen  für  Abnutzung  oder  Substanzverringerung ­
  bestimmt  sich  nach  §  13  Abs.  1
S 7I  r.  1  b,  c.“  Ist  das  nicht  ein  Beweis  dafür,  daß  auch  dieser
§  13  Abs.  1  Nr.  1  b,  c  nur  Absetzungen  von  Anschaffungsoder ­
  Herstellungspreis  und  bis  auf  dessen  Höhe  gestatten  will?
Was  zunächst  diesen  neuen  Schlußsatz  des  §  33  a  Abs.  1
anlangt,  so  besagt  er  nur,  daß  sich  die  „Zulässigkeit"
der  Absetzungen  nach  §  13  a.  a.  O.  bestimmt.  Ueber  diese
„Zulässigkeit"  ergibt  sich  aus  §  13  aber  nur,  daß  die  Absetzungen ­
  nur  zulässig  sind  für  „Abnutzung"  Und  nur  auf  Gebäude, ­
  Be-  und  Entwässerungs-  und  fischereiwirtschaftliche
Anlagen,  Maschinen  und  sonstiges  Betriebsinventar,  nicht  also
insbesondere  auf  Erzeugnisse,  Waren  und  Vorräte,  und  endlich
in  Verbindung  mit  jenem  neuen  Schlußsätze  des  §  33  a  Abs.  1,
daß  diese  Schranke  auch  für  Buchkaufleute  gilt.  So  legt  auch
Glaser,  EinkStG.  Anm.  45  ff.  zu  §  33  a,  den  neuen  Zusatz
aus.  Für  die  Frage,  ob  die  Absetzungen  nach  §  13  nach  und
big  zu  dem  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreise  zulässig
sind,  folgt  weder  aus  dem  Schlußsätze  des  §  33  a  Abs.  1  noch
auö  §  13  Nr.  1  b  selbst  etwas.  Dafür  könnte  nur  die  sich

Schlutzsatz  de»
8  33  a  Abs  1
des
Einkommensteuergesetzes ­
        <pb n="43" />
        42  Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.
auch  ohne  jenen  neuen  Zusatz  aufdrängende  und  allerdings
naheliegende  vorerwähnte  Erwägung  eines  Vergleichs  der  beiden, ­
  denselben  Begriff  der  „Absetzungen  für  Abnutzung"  enthaltenden ­
  Gesetzesstellen  verwertet  werden.  Nun  ist  es  aber
selbstverständlich,  daß,  wenn  bei  Berechnung  des  Einkommens
der  Wert  von  Vermögens  gegenständen  in  Einnahme  gestellt ­
  wird,  wie  es  §§  32,  33  verlangen,  Absetzungen  nur  von
diesem  Werte  und  nur  bis  auf  dessen  Höhe  vorgenommen  werden ­
  können;  denn  weniger  als  Null  kann  der  Gegenstand  nicht
wert  sein?)  Der  Wert,  mit  dem  die  Betriebsgegenstände  nach
§  33a  einzustellen  sind,  ist  höchstens  der  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis. ­
  Deshalb  können  nach  §  33  a  Absetzungen  auch
nur  von  diesem  gemacht  werden.  Wird  aber  der  gemeine  Wert
am  Jahresschlüsse  eingestellt,  so  kann  natürlich  an  diesem  nicht
noch  eine  Absetzung  für  Abnutzung  vorgenommen  werden.
Denn  der  Einfluß  der  Abnutzung  während  des  verflossenen
Jahres  kommt  ja  schon  in  dem  gemeinen  Werte  an  dessen
Ende  zum  Ausdruck,  sei  es  nun,  daß  der  gemeine  Wert  am
Ende  des  Jahres  infolge  der  Abnutzung  niedriger  ist,  als
bei  Jahresbeginn,  sei  es,  daß  er  zwar  höher  ist,  aber  doch
nicht  so  hoch,  wie  er  sein  würde,  wenn  der  Gegenstand  nicht
abgenutzt  wäre.
Aber  ganz  abgesehen  hiervon  enthält  der  §  33  a  ebenso,
wie  der  §  13  des  preußischen  Einkommensteuergesetzes  die
Abschreibungen  bei  kaufmännischer  Buchführung  anderen  Regeln ­
  als  dem  §814  unterwarf,  eben  Sondergrundsätze  für
die  Behandlung  der  Gegenstände  des  Betriebsvermögens,  die,
ursprünglich  auch  nur  für  den  bilanzierenden  Kaufmann  gedacht ­
  —  sie  hatten  ja  ihr  Vorbild  int  §  139  Abs.  2  der  Reichsabgabenordnung, ­
  wo  von  der  „B  i  l  a  n  z  aufstellung"  die  Rede
*)  Gewiß  kann  ein  Gegenstand  so  unbrauchbar  werden,
daß  sein  Altmaterialwert  geringer  wie  die  Kosten  seiner  Beseitigung ­
  ist.  Dann  ist  aber  der  Mehrbetrag  der  Beseitigungskosten ­
  über  den  Materialwert  nicht  ein  Minuswert  des  Gegenstandes. ­
  Vielmehr  behält  auch  dann  der  letztere  den  —  posittven
—  Materialwert,  der  durch  die  Kosten  seiner  im  Interesse  des
Betriebs  notwendigen  Beseitigung  nicht  berührt  wird.  Diese
Kosten  sind  Betriebskosten  wie  andere  auch,  aber  nicht  Werteinbußen ­
  des  Gegenstandes;  sie  mindern,  wie  andere  Betriebsausgaben ­
  den  Reingewinn,  aber  nicht  den  Wert  des  einzelnen  Betriebsgegenstandes, ­
  sie  sind  eine  Folge  der  Abnutzung,  stellen
aber  nicht  den  Wert  der  Abnutzung  selbst  dar.  Wird  der  unbrauchbar ­
  gewordene  Gegenstand  durch  einen  andern  ersetzt,
dann  können  sich  die  Abbruchskosten  des  alten  auch  als
Bestandteil  der  Anschaffungs-  oder  Herstellungskosten  des
neuen,  des  Ersatzgegenstandes  charakterisieren,  dann  erhöhen
sie  diese,  mindern  aber  nicht  den  Wert  des  ausgewechselten
Gegenstandes.
        <pb n="44" />
        stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?  43
ist  (vgl.  Becker,  Reichsabgabenordnung  Anm.  3  zu  Z  139;
Entscheidungen  und  Gutachten  des  Reichsfinanzhofs,  Bd.  10
S.  296)  ,  ihre  Erklärung  darin  finden,  daß  nach  §§  32,  33
bei  Ermittlung  des  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Einkommens ­
  auch  der  Unterschied  im  Stande  und  Werte  des  Anlagekapitals ­
  zu  berücksichtigen  ist,  dieses  Einkommen  nicht  bloß
in  Einkünften  abzüglich  Werbungskosten  besteht.  Regeln  für
die  Berechnung  jenes  Unterschieds  im  Stande  und  Werte  des
Anlagekapitals,  der  Waren  und  Vorräte  aufzustellen,  ist  die
Aufgabe  des  §  33  a,  und  worauf  es  den  Antragstellern  des
§  33  a  ankam,  war,  die  Beschaffungskosten  als  H  ö  ch  st  a  n  s  a  tz
auf  der  Aktivseite  zu  sichern  und  die  Folge  der  §§  32,  33
auszuschließen,  daß  noch  nicht  realisierte  Konjunkturgewinne,
nämlich  Wertsteigerungen  des  Anlagekapitals  und  der  Vorräte,
der  Einkommensteuer  unterworfen  würden.  Man  wollte  in
dieser  Hinsicht  die  Schanz'sche  Reinvermögenszugangstheorie,
der  dies  entsprechen  würde,  ausschließen.  Die  Frage  der  Abschreibung ­
  trat  hier  in  den  Hintergrund,  zumal  Sicherheit  für
erhöhte  Abschreibungen  gleichzeitig  durch  §  59  a  geschaffen
wurde.  Durch  die  Aenderung  des  §  13  I  1  b  aber  wurde  gerade ­
  angestrebt,  für  Absetzungen  die  Schranken  zu  beseitigen,
die  sich  aus  der  Geldentwertung  ergaben.  Dieser  Zweck  würde
nur  unvollständig  erreicht,  wenn  die  in  höherwertigem  Gelde
aufgewendeten  Beschaffungskosten  trotz  der  eingetretenen  Geldentwertung ­
  als  Höchstgrenzen  für  die  Absetzungen  bestehen
blieben.  Es  hätte  dies  eine  neue  Anerkennung  des  Grundsatzes ­
  „Mark  gleich  Mark"  bedeutet,  den  man  gerade  nicht
gelten  lassen  wollte.  Gerade  die  Beschränkung  der  Absetzungen
aus  den  Anschaffungs-  und  Herstellungspreis  führt  überdies
nicht  nur  zu  der  von  Einkommensteuergesetz  abgelehnten  Besteuerung ­
  nicht  realisierter  Konjunktur-,  sondern  sogar  noch
nicht  einmal  realisierter  reiner  Scheingewinne;  denn  der  Substanzverlust ­
  könnte  danach  nicht  abgeschrieben  werden,  weil
der  Anschaffungspreis  in  hochwertiger  Valuta  gezahlt  und  daher ­
  nominell  niedrig  ist.
Schließlich  ist  auch  folgendes  zu  erwägen:  In  seiner  bisherigen ­
  Fassung  ließ  der  §  33  a  zu,  und  in  seiner  neuen
Fassung  verlangt  er  sogar  die  Einstellung  des  gemeinen
Wertes  am  Jahresschlüsse,  wenn  dieser  niedriger  als  der  Anschaffungspreis ­
  minus  Absetzung  ist.  Die  Einstellung  des  gemeinen ­
  Wertes  am  Jahresschlüsse  beruht  aber  im  Grunde
auf  demselben  Gesichtspunkte  wie  eine  Absetzung  vom  gemeinen
Werte  beim  Beginne  des  Jahres  und  enthält  wie  diese  ein
Abstrahieren  vom  Anschaffungspreise.
Wenn  in  dem  Urteile  des  RFH.  vom  19.  Oktober  1922
auf  meine  Handausgabe  des  Einkommen  st  euer-  ;
8  esetzes  hingewiesen  worden  ist,  so  lassen  die  dort  S.  111  ge-Ttandpunkt


von  Strutz,
Handausgabe
0.  Einkommensteuergesctzes
        <pb n="45" />
        44  Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?
machten  Ausführungen  doch  schon  erkennen,  daß  ich  wegen  der
wirtschaftlich  unbefriedigenden,  dem  Grundgedanken  der  Absetzung ­
  wegen  Abnutzung  nicht  gerecht  werdenden  Folgen
des  Ausgehens  vom  Anschaffungspreise  nicht  ohne  Bedenken
gegen  sie  war.  In  dem  Lrgänzungsbande  zu  der
Handausgabe,  der  insoweit  seit  Monaten  gedruckt  liegt  und
nur  wegen  der  Schwierigkeiten  im  Buchgewerbe  und  der  Unsicherheit ­
  über  das  nächste  Schicksal  des  Einkommensteuergesetzes ­
  vom  Verleger  noch  nicht  herausgebracht  ist,  habe  ich
aber  an  Stelle  des  letzten  Absatzes  der  Anm.  22  in  der
3.  Auflage  des  Hauptwerks  folgendes  ausgeführt:
„Zweifelhaft  kann  sein,  wie  sich  die  Antragsteller  die
—  übrigens  im  Gesetzestexte  nicht  zum  Ausdruck  kommende ­
  —  „Berücksichtigung"  der  Erneuerungs-  oder  Ersatzbeschaffungskosten ­
  dachten.  Man  könnte  daran  denken, ­
  es  sei  gemeint,  daß  abgesetzt  werden  könne  die  Differenz ­
  zwischen  den  Kosten  der  Erneuerung  oder  des  Ersatzes ­
  des  Gegenstandes  und  dem  Werte  des  Gegenstandes ­
  am  Schlüsse  des  maßgebenden  Zeitraums,  die  größer
ist,  als  es  diejenige  zwischen  den  Erneuerungs-  oder
Ersatzbeschaffungskosten  und  dem  Werte  bei  Beginn
dieses  Zeitraums  war.  Der  Mehrbetrag  jener  jetzigen
Differenz  über  diese  frühere  Differenz  solle  das  Maß  der
nach  §  13  Ziff.  1  b  zulässigen  Absetzung  bezeichnen.  Beispiel: ­
  Eine  Maschine,  die  1910  20  000  M.  gekostet  hat,
hatte  am  1.  Januar  1920  noch  einen  Wert  von  30  000
Mark,  während  ihre  Ersetzung  durch  eine  neue  damals
einen  Aufwand  von  100  000  M.  erfordert  hätte.  Am
1.  Januar  1921  ist  sie  infolge  Abnutzung  nur  noch
24  000  M.  wert,  ihr  Ersatz  würde  aber  120  000  M.  erfordern. ­
  Dann  könnten  96  000  —  70  000  —  26  000  M.  ab  geschrieben ­
  werden.  Dann  käme  man  aber  dahin,  daß,
wenn  die  Maschine  z.  B.  Ende  1921  nur  noch  20  000  M.
wert  wäre,  die  Kosten  ihrer  Neubeschaffung  aber  nur
110  000  M.  betrügen,  für  1921  trotz  Abnutzung  überhaupt ­
  nichts  abgeschrieben  werden  könnte;  denn  die  Differenz ­
  110  000  —  20  000  =  90  000  M.  wäre  geringer  als
zu  Anfang  des  Jahres,  wo  sie  120  000  —  24  000  =  96  000
Mark  betrug.  Man  könnte  daher  auch  daran  denken,
die  Berücksichtigung  der  Erneuerungs-  oder  Neuanschaffungskosten ­
  solle  in  der  Weise  erfolgen,  daß  von  dem
Verhältnis  des  Zeitwerts,  den  der  Gegenstand  noch  hat,
zu  den  Kosten,  die  seine  Erneuerung  oder  Neuanschaffung ­
  zu  demselben  Zeitpunkt  erfordern  würde,  ausgegangen ­
  wird.  Zur  Absetzung  zuzulassen  wäre  dann  derjenige ­
  Bruchteil  dieser  Kosten  im  Zeitpunkt  des  Endes
der  maßgebenden  Zeitperiode,  um  den  der  Bruchteil,  den
        <pb n="46" />
        45

Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?
der  Zeitwert  des  Gegenstandes  in  diesem  Zeitpunkt  von
jenen  Kosten  noch  ausmacht,  hinter  dem  Bruchteil  zurückbleibt, ­
  den  der  Zeitwert  bei  Beginn  des  Zeitraums
von  den  Kosten  ausmacht,  die  damals  für  Erneuerung
oder  Neubeschaffung  hätten  aufgewendet  werden  müssen.
3in  obigen  Beispiel  betrug  der  Wert  zu  Anfang  des
Jahres  1920  3 /io  =  30  v.  H.  der  Neubeschaffungskosten,
Ende  1920  noch  2 /io  =  20  v.  H.,  Ende  1921  2 / u  =
18,18  v.  £j.;  es  könnten  also  abgesetzt  werden  1920  Vio
=  10  v.  H.  von  120  000  =  12  000  M.,  für  1921  1,82  v.H
von  110  000  —  rd.  2000  M.  Ich  glaube  jedoch,  daß  auch
diese  Berechnungsart  den  Intentionen  der  Antragsteller
nicht  entspricht,  sie  vielmehr  an  folgende  einfachere  Methode ­
  dachten:  Auszugehen  ist  einerseits,  wie  bei  Anwendung ­
  des  Z  8  l  4  des  preußischen  Einkommensteuergesetzes, ­
  von  der  voraussichtlichen  weiteren  Dauer  der
Gebranchsfähigkeit  des  Gegenstandes,  andererseits  aber
nicht  von  dessen  Anschaffungskosten  oder  gemeinem
Werte  bei  Beginn  des  maßgebenden  Jahres,  sondern  von
den  nach  den  Verhältnissen  am  Jahresschlüsse  zu  beurteilenden ­
  Kosten  der  Erneuerung  oder  des  Ersatzes
nach  dem  künftigen  Erlöschen  der  Gebrauchsfähigkeit,
kurz  gesagt  von  Zeitpunkt  und  Kosten  der  künftig  notwendig ­
  werdenden  Erneuerung  oder  Ersetzung.  Das  Gesetz ­
  gestattete  aber  nach  den  Erneuerungs-  (Ersatz-)
Kosten  bemessene  Absetzungen  nur  in  dem  —  inzwischen
durch  das  Geldentwertungsgesetz  wieder  aufgehobenen  —
§  59  a,  der  eine  vorübergehende  Ausnahmevorschrift  war
und  daher  keiner  analogen  Anwendung  fähig  ist.  Bei
Anwendung  des  §  13  Nr.  1  b  wird  daher  nur  der  gemeine ­
  Wert  in  Frage  kommen  dürfen,  und  zwar  der  gemeine ­
  Wert  bei  Jahresbeginn.  Denn  der  Ertragserzielung ­
  in  der  für  sich  zu  betrachtenden
Wirtschaftsperiode  hat  der  Steuerpflichtige ­
  den  Gegen  st  and  in  derjenigen  Verfassung, ­
  in  der  er  sich  bei  deren  Beginn  befand, ­
  gewidmet.  Ist  seine  Substanz  durch
die  Verwendung  zur  Lrtragserzielung
während  dieser  Periode  verringert  oder
doch  verschlechtert  in  dem  in  Anm.  23  a  umschriebenen ­
  Sinn,  so  gehört  dieser  Substanzverlust ­
  zu  den  Werbungskosten.  Er
muß  in  Geld  ausgedrückt  werden  und  findet ­
  seinen  Ausdruck  in  einem  Bruchteil
des  Wertes,  den  der  Gegen  st  and  bei  seiner
Widmung  zur  Erzielung  des  Ertrags  in
der  Wirtschaftsperiode,  d.  h.  bei  Beginn
        <pb n="47" />
        Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?
der  letzteren  oder,  wenn  die  Widmung
er  st  im  Laufe  der  letzteren  eintrat,  zu
diesem  Zeitpunkt  hatte,  und  zwar  in
demjenigen  Bruchteil,  in  dem  die  in
demselben  Zeitpunkt  vorhanden  gewesene ­
  Substanz  durch  Verringerung
oder  Verschlechterung  verzehrt,  verloren ­
  i  st  (vgl.  Anm.  23  a).  Soweit  eine  quantitative ­
  Verringerung  der  Substanz  erfolgt  ist,  ergibt
sich  die  von  dem  Werte  zur  Zeit  der  Widmung  des
Gegenstandes  für  die  Erzielung  des  steuerbaren  Ertrags
abzusetzende  Quote  ohne  weiteres  aus  einem  Vergleich
der  Substanz  am  Schlüsse  der  Wirtschaftsperiode  mit
derjenigen  zur  Zeit  der  Widmung.  Handelt  es  sich  dagegen ­
  nur  um  eine  qualitative  Verschlechterung,  dann
ist  die  Quote  zu  berechnen  nach  dem  Verhältnis,  in
dem  die  bei  Widmung  des  Gegenstandes  noch  vorhandene ­
  voraussichtliche  Dauer  seiner  Brauchbarkeit  durch
den  inzwischen  erfolgten  Gebrauch  vermindert  ist.  Betrug ­
  also  z.  B.  die  voraussichtliche  Brauchbarkeitsdauer
bei  Beginn  des  Jahres  1922  noch  15,  bei  Beginn  des
Jahres  1923  noch  14,  bei  Beginn  des  Jahres  1924  nur
noch  —  infolge  besonders  starker  Abnutzung  —  12
Jahre,  so  sind  abzusetzen  für  1922  1 / 15  des  anfangs
1922,  für  1923  2 /i4  des  anfangs  1923  vorhanden  gewesenen ­
  Wertes.  Auf  den  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreis  oder  -wert  des  Gegen ­
  st  andes  kommt  es  nicht  an.  Der  von  den
Antragstellern  anscheinend  nicht  klar  erkannte  Kernpunkt ­
  der  Aenderung  der  Ziff.  1  b  liegt  in  folgendem:
die  Abschreibung  bedeutet  einen  Abzug  mit  Rücksicht ­
  auf  den  Verzehr  von  dem  in  dem  Gegenstände  durch
dessen  Anschaffung  oder  Herstellung  investierten  Geldbeträge, ­
  die  Absetzung  soll  einen  Ausgleich  für
den  Verzehr  an  dem  wirtschaftlichen  Werte  des
mit  dem  investierten  Geldbeträge  beschafften  Gegenstandes ­
  herstellen.  Roch  weiter  geht  das  Verlangen  der  Absetzung ­
  der  künftigen  W  i  e  d  e  r  b  e  s  ch  a  ffungskosten.
  Danach  soll  überhaupt  nicht  ein  Verzehr ­
  eines  vorhanden  gewesenen  wirtschaftlichen
Wertes  ausgeglichen  werden,  sondern  die  Aufsammlung
der  Mittel  zur  künftigen  Beschaffung  anderer  wirtschaftlicher ­
  Werte  ermöglicht  werden.  Mit  dem  Begriffe  der
„Werbungskosten"  im  Sinne  der  Verwendung  wirtschaftlicher ­
  Werte  zur  Erzielung  von  Ertrag  und  Einkommen ­
  hat  dies,  im  Grunde  genommen,  nichts  mehr  gemein. ­
  Zwischen  dieser  Forderung  und  der  Absetzung  vom
        <pb n="48" />
        ^stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?  47
Werte  bei  Beginn  der  Wirtschaftsperiode  liegt  die
auch  vertretene  Forderung  der  Absetzung  von  dem
Werte,  den  der  Gegenstand  am  Schlüsse  des  Jahres
haben  würde,  wenn  er  nicht  in  dessen  Verlauf  abgenutzt
worden  wäre.  Beispiel:  Ein  Gegenstand  war  bei  Jahresbeginn ­
  50  000  M.  wert  und  hatte  noch  eine  Gebrauchsdauer ­
  von  5  Jahren;  bei  Jahresschluß  ist  er
300  000  M.  wert,  hat  aber  nur  noch  eine  Gebrauchsdauer
von  4  Jahren;  dann  wären  abzusetzen  nicht  50  000:5  —
10  000  M.,  sondern,  da,  wenn  der  Gegenstand  noch  «ine
fünfjährige  Gebrauchsdauer  hätte,  sein  Wert  um  V*
höher  sein  würde,  300  000:4  =  75  000  M.  Theoretisch
ist  diese  Forderung  insofern  nicht  unberechtigt,  als  sich,
wenn  sich  der  Wert,  abgesehen  von  dem  Einfluß  der  Abnutzung, ­
  im  Laufe  des  Jahres  ändert,  der  Wertverzehr
durch  die  Abnutzung  nicht  nach  dem  Anfangswerte
richtet,  sondern  nach  dem  Werte  in  jedem  Augenblicke
der  Benutzung.  Er  richtet  sich  somit  aber  ebensowenig
wie  nach  dem  Anfangswerte  nach  dem  Endwerte.  Am
nächsten  käme  man  daher  einer  praktisch  undurchführbaren ­
  Anpassung  an  den  Wert  in  jedem  Augenblicke  der
Benutzung  durch  Absetzung  von  dem  mittleren  Jahreswerte, ­
  aber  auch  nur  bann,  wenn  die  Wertentwicklung
und  die  Abnutzung  während  des  ganzen  Jahres  gleichmäßig ­
  gewesen  wären.  Die  Anknüpfung  an  den  Wert
am  Jahresschlüsse  übersieht,  daß  dieser  Wert  im
Laufe  des  Jahres  zur  Ertragserzielung  nicht  gearbeitet
hat.
Der  frühere  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis
oder  -wert  kommt  auch  nicht  insofern  in  Betracht,  als
er  allein  die  Grenze  bildete,  über  die  die  im  Laufe  der
Jahre  vorgenommenen  Absetzungen  zusammen  nicht  hinausgehen ­
  dürften.  Solange  ein  Gegenstand  noch  bei
Beginn  einer  Wirtschaftsperiode  einen  Wert  hat  und
während  der  letzteren  abgenutzt  wird,  ist  eine  Absetzung
nach  Ziffer  1  b  zulässig  und  diese  nach  dem  Werte,  mit
dem  er  in  die  Benutzung  während  der  Wirtschaftsperiode ­
  eintrat,  zu  bemessen,  gleichviel,  welche  Absetzungen ­
  in  früheren  Jahren  erfolgt  sind,  und  ob  diese
den  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis  oder  -wert
übersteigen.  Das  ergibt  sich  aus  dem  Wesen  der  Absetzung, ­
  die  Ausgleich  für  —  quantitative  oder  qualitative ­
  —  Substanz  Verzehrung,  nicht  für  Verminderung ­
  des  Geldwerts  des  Vermögens  ist.  Die  Beschränkung ­
  der  Summe  der  Absetzungen  auf  den  Anschaffungs- ­
  oder  Herstellungspreis  oder  -wert  würde
auch  den  mit  der  Neufassung  des  §  13  Ziff.  1  b  ver-
        <pb n="49" />
        48

Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?

$  13  1  lb,
a.  Halbsatz  des
•intomment
steuergesetzes

folgten  Zweck  völlig  vereiteln.  Anderer  Meinung  Kuhn
EinkStG.  Anm.  3  b  zu  8  13,  G  l  a  s  e  r,  EinkStG.  Anm.
74  zu  §  13,  Zimmermann,  EinkStG.  Anm.  31  zu
§  13,  Erler-Koppe,  EinkStG.  Anm.  9  c  zu  §  13
Die  Ansicht,  daß  von  dem  früheren  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreis  oder  -wert  auszugehen  sei,  wird  dem
Gesichtspunkt  nicht  gerecht,  daß  es  bei  der  Einkommensteuer ­
  auf  das  Ergebnis  des  einzelnen  Jahres
ankommt,  für  das  maßgebend  ist,  welche  Werte  der
Steuerpflichtige  in  diesem  Jahre  in  den  Dienst
der  Einkommenserzielung  gestellt  hat,  und  wieviel  er
in  diesem  Jahre  an  jenen  Werten  durch  den  Gebrauch
zur  Einkommenserzielung  eingebüßt  hat.  Würde  man
die  Summe  der  zulässigen  Absetzungen
auf  den  Anschaffungs  -  oder  Herstellungspreis
  oder  -wert  beschränken,  so  würde
man  damit  Wert  st  eigerungen,  die  die  Gegen ­
  st  ände  über  jenen  Preis  oder  Wert
hinaus  erfahren  haben,  also  unrealisierte ­
  Gewinne  zum  Gegen  st  ande  der  Einkommen ­
  st  euer  machen,  indem  diese  Mehrwerte ­
  trotz  ihrer  Konsumierung  für  die
Linko  mmenserzielung  nicht  abzugsfähig
wären,  also  als  Teil  des  steuerbaren  Einkommens ­
  behandelt  würden.  Gerade  die
Besteuerung  nicht  realisierter  Gewinne
wollte  man  aber  mit  der  Aenderung  des
§  13  Nr.  1  b  und  der  Einfügung  der  §§  33a,
59  a  verhüten.  Für  die  entgegengesetzte  Auslegung
machen  Erler-Koppe  die  Parallele  mit  dem  gleichzeitig ­
  geschaffenen  §  33  a  geltend,  der  gerade  das  Ausgehen ­
  vom  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreise  verlangt. ­
  Dieser  Hinweis  hat  vieles  für  sich;  aber  er  verliert ­
  an  Gewicht  dadurch,  daß  die  oben  erwähnten  Folgen
der  Absetzungen  nur  vom  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis ­
  in  Zeiten  sinkenden  Geldwerts  durch  den
§  59  a  ausgeglichen  werden  sollten,  soweit  es  sich  um
unter  diesen  fallende  Gegenstände  handelt.  Man  würde
dann  also  denen,  bei  denen  es  sich  nicht  um  Betriebsvermögen ­
  handelt,  die  Möglichkeit  von  Absetzungen  wegen
Abnutzung  in  vielen  Fällen  völlig  nehmen.  Auch  Entscheidung ­
  des  Reichsfinanzhofs  III.  A  371.  22  vom  19.  Oktober ­
  1922  nimmt  jedoch  an,  daß  §  13  Nr.  1  b  Absetzungen ­
  nur  von  den  Anschaffungskosten  zuläßt."
Schließlich  könnte  für  den  Standpunkt  des  III.  Senats
des  Reichsfinanzhofs  geltend  gemacht  werden  der  Zusatz
zu  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b,  der  nach  der  Novelle  vom  24.  Ok-
        <pb n="50" />
        Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?  49
tober  1921  lautete:  „soweit  die  Kosten  der  Beschaffung ­
  nicht  als  Werbungskosten  in  Abzug  gebracht ­
  und  nicht  aus  steuerfrei  gebildeten  Rücklagen  (§  59  a)
gedeckt  worden  sind",  und  der  jetzt  nach  dem  Geldentwertungsgesetz ­
  infolge  Aufhebung  des  §  59  a  die  Worte  von  „und
nicht"  bis  „gedeckt"  nicht  mehr  enthält.  Man  kann  getreigt
sein,  zu  argumentieren,  wenn  §  13  Absetzungen  für  Abnutzung, ­
  sofern  die  Beschaffungskosten  als  Werbungskosten
in  Abzug  gebracht  seien,  völlig  ausschließe,  also  auch,  wenn
der  Wert  der  in  früheren  Jahren  unter  Belastung  der  damaligen ­
  Werbungskosten  mit  den  Beschaffungskosten  beschafften ­
  Gegenstände  bei  Beginn  des  späteren  Jahres  diese  Beschaffungskosten ­
  überstiegen  habe,  dann  wäre  es  folgewidrig
und  könne  vom  Gesetzgeber  nicht  gewollt  sein,  daß  für  Gegenstände, ­
  deren  Beschaffungskosten  nicht  als  Werbungskosten
verrechnet  seien,  Absetzungen  für  Abnutzung  gegebenenfalls
über  die  Beschaffungskosten  hinaus  zugelassen  würden.  In  der
Tat  bringt  auch  Kuhn  in  seinem  Kommentar  zum  EinkStG.
S.  HO  f.,  den  Zusatz  in  Zusammenhang  mit  der  Ansicht,  daß
Absetzungen  nur  vom  Anschaffungspreise  zulässig  seien;  er
schreibt:  „Dem  Wesen  der  Absetzungen,  einen  Ausgleich ­
  zu  bilden  dafür,  daß  der  Anschaffungspreis
eines  Gegenstandes  durch  dessen  Verwendung  zur  Ertragserzielung ­
  oder  durch  natürliche  Einflüsse  während  dieser  Verwendung ­
  aufgezehrt  wird,  entspricht  es,  daß  solche  Absetzungen ­
  nicht  zulässig  sein  können,  soweit  die  Kosten  der  Beschaffung ­
  (Anschaffung  oder  Herstellung)  des  betreffenden  Gegevstandes
  selbst  bei  Ermittlung  des  Ertrages  als  Werbungskosten ­
  in  Abzug  gebracht  worden  sind.  Durch  Abzug  dieser
Kosten  ist  bereits  vorweg  der  notwendige  Ausgleich  geschaffen
und  ein  solcher  darf  naturgemäß  nicht  nochmals  im  Wege
der  Absetzungen  erfolgen.  Deshalb  ist  ausdrücklich  bestimmt,
daß  solche  Absetzungen  nur  abzugsfähig  sein  sollen,  soweit  die
Kosten  der  Beschaffung  nicht  als  Werbungskosten  in  Abzug
gebracht  sind.  Dabei  kann  es  sich  aber  regelmäßig  nur  um
die  Kosten  der  Beschaffung  eines  Gegenstandes  handeln,  der
zum  Ersatz  eines  bereits  vorhandenen  und  aufgebrauchten  Gegenstandes ­
  beschafft  worden  ist,  da  die  Kosten  der  erstmaligen
Anschaffung  stets  nach  §  15  des  Gesetzes  nicht  abzugsfähig
sind."
Zwingend  ist  die  Deduktion  nicht,  jener  Zusatz  beweise,
daß  die  Absetzungen  nur  vom  Anschaffungspreise  zulässig  sein
sollen.  Wenn  in  einem  Jahre  ein  Gegenstand  angeschafft  wird
und  die  vollen  Beschaffungskosten  als  Werbungskosten  in
^bzug  gebracht  werden,  obwohl  der  Gegenstand  am  Jahresschlusse
  noch  nicht  völlig  abgenutzt,  sondern  auch  noch  zu
künftigem  Gebrauche  fähig  ist,  so  wird  dieses  Jahr  mit  Wer-Ltrutz,
  Absetzungen  für  Abnutzung  4
        <pb n="51" />
        50  Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?
bungskosten  belastet,  die  tatsächlich  solche  gar  nicht  sind,  nämlich ­
  mit  dem  über  eine  Abnutzungsquote  hinausgehenden  Teile
der  Beschaffungskosten.  Stellt  man  sich  nun  auf  den  Standpunkt, ­
  die  Absetzungen  für  Abnutzung  seien  nach  dem  Werte
bei  Beginn  des  Jahres  zu  bemessen,  woraus  natürlich  folgt,
daß  sie,  wenn  der  Gegenstand  erst  im  Laufe  des  Jahres  angeschafft ­
  ist,  nach  dem  Werte  zur  Zeit  der  Beschaffung  zu
bemessen  sind,  so  ist,  da  als  Wert  zur  Zeit  der  Beschaffung
normalerweise  eben  die  Beschaffungskosten  anzusehen  sind,
der  Abzug  der  vollen  Beschaffungskosten  gleichbedeutend  mit
einer  Absetzung  des  vollen  Wertes  des  Gegenstandes,  obwohl
er  noch  nicht  völlig  abgenutzt  ist;  der  Gegenstand  wird  also
wie  ein  völlig  abgenutzter  und  wertlos  gewordener  behandelt, ­
  tritt  als  wertloser  in  die  nächste  Wirtschaftsperiode  ein,
wird  angesehen,  als  sei  sein  Wert  bei  Beginn  der  letztern
gleich  Null.  Dann  kann  somit  auch  vom  Standpunkte  derer,
die  die  Absetzungen  wegen  Abnutzung  nach  dem  Werte  bei  Beginn ­
  der  Wirtschaftsperiode  bemessen  wissen  wollen,  keine
solche  Absetzung  zugestanden  werden.  Damit  ist  es  auch  verträglich, ­
  wenn  es  in  der  Begründung  zum  ersten  Entwürfe
des  EinkStG-,  in  dem  der  Zusatz  lautete  „soweit  nicht  die
Kosten  für  die  Ersatzbeschaffung  als  Werbungskosten  in  Abzug
gebracht  werden",  hieß:  „Voraussetzung  für  diese  Absetzung  ist
selbstverständlich,  daß  die  Kosten  der  Ersatzbeschaffung  für  den
in  Frage  kommenden  Gegenstand  nicht  bereits  unter  den  Werbungskosten ­
  verrechnet  sind,  denn  sonst  würde  eine  doppelte
Abrechnung  stattfinden.  ...  Ist  der  Kaufpreis  eines  Gegenstandes ­
  unter  den  Werbungskosten  eingesetzt,  so  ist  der  Gewinn ­
  in  dem  Anschaffungsjahre  bereits  um  den  vollen  Wert
des  angeschafften  Gegenstandes  vermindert  und  es  ist  in
diesem  yder  einem  späteren  Jahr  für  eine  Absetzung  wegen
Abnutzung  kein  Raum  mehr."  Also  auch  hier  wird  der  Gesichtspunkt ­
  betont,  daß  bereits  der  „volle  Wer  t“,  nicht  daß
der  Anschaffungspreis  abgezogen  sei.  Auf  diesen  kommt  es
nicht  als  solchen,  sondern  als  Ausdruck  des  Wertes  an.
Dagegen  hat  sich  allerdings  der  Generalsteuerdirektor
B  u  r  g  h  a  r  t  bei  Beratung  des  preußischen  Einkommensteuergesetzes, ­
  in  dessen  Entwurf  der  entsprechende  Zusatz  lautete
„soweit  solche"  —  nämlich  die  Gebäude  usw.  —  „nicht  aus
den  Betriebseinnahmen  beschafft  sind",  weniger  klar  ausgedrückt, ­
  wenn  er  sagte  (Sten.-Ber.  des  Abg.-H.  vom  14.  Februar ­
  1891,  S.  844):  „Wenn  also  z.  B.  eine  Maschine  aus
den  Betriebseinnahmen  angeschafft  wird,  d.  h.  im  Sinne  des
Gesetzes  die  Kosten  derselben  vollständig  von  der  Bruttoeinnahme ­
  als  Betriebskosten  abgezogen  werden,  so  haben  wir
eigentlich  für  die  Kosten  der  Maschine  entsprechend  weniger
Steuer  bezogen,  ich  möchte  gewissermaßen  sagen,  der  Staat
        <pb n="52" />
        4*

Das  Urteil  des  RFH.  vom  28.  November  1923.

51

hat  seinen  Anteil  an  der  Maschine  vollkommen  getragen;  die
it  o  ft  c  n  sind  bereits  als  Ausgabe  abgerechnet,  sind  als  Betriebskosten ­
  von  den  Bruttoeinnahmen  abgezogen.  Da  können
wir  uns  doch  nicht  nachher  jedes  Jahr  noch  mal  für  die  Abnutzung ­
  der  Maschine,  die  wir  gewissermaßen  selber  mit  angeschafft ­
  haben,  den  steuerpflichtigen  Reinertrag  verkürzen
lassen  und  Jahr  für  Jahr  die  Maschine  nochmals  stückweise
abziehen  lassen."  Diese  Ausführungen  machte  Burghart
nachdem  er  unmittelbar  vorher  die  oben  S.  19  wiedergegebenen ­
  Darlegungen  über  das  Wesen  der  Absetzungen  für  Abnutzung ­
  gemacht  hatte.  Ihm  fiel  es  also  sicherlich  nicht  ein,
den  Zusatz,  dem  er  überdies  „keine  große  praktische  Erheblichkeit" ­
  (a.  a.  O.)  beimaß,  im  Sinne  eines  Ausflusses  der
Anschauung  zu  deuten,  die  Absetzungen  seien  nur  vom  Anschaffungspreise ­
  zulässig.
Schwerer  vereinbar  wäre  der  Zusatz  mit  der  Ansicht,  daß
die  Absetzungen  nach  dem  Werte  am  Ende  des  Jahres  zu  bewerkstelligen ­
  seien.
Nicht  sowohl  auf  §  33  a,  als  vielmehr  auf  §  33  b  Link-StG.
  stützt  der  VI.  Senat  in  dem  eingangs  erwähnten  Urteil«
v.  28.  November  1923  (VI  e  A  158.  23;  Samml.  Bd.  13  S.  74)
seine  Ansicht,  daß  eine  Absetzung  wegen  Abnutzung  nach  §  13
Abs.  1  Nr.  1  b  nur  vom  Anschaffungspreise  zulässig  sei.
Er  erblickt  in  dem  §  33  b  eine  „mittelbare  authentische  Auslegung" ­
  des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b.  Seine  Ausführungen
lauten:
„Allerdings  geben  weder  der  Wortlaut  noch  die,
Entstehungsgeschichte  des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  eine  klar/
Antwort  auf  die  hier  streitige  Frage  und  es  kann  zweifelhaft ­
  sein,  zu  welchem  Ergebnis  man  gelangen  würde,
wenn  man  die  Lösung  der  Frage  aus  dem  Wesen  der
Begriffe  Einkommen  und  Werbungskosten  abzuleiten
versuchte.  Entscheidend  ist  jevoch,  daß  der  Gesetzgeber ­
  selb  st  durch  die  Bestimmung  des
§  33  b  des  Einkom  mensteuergesetzes  mittelbar ­
  eine  authentische  Auslegung  des
§  13  Abs.  1  Nr.  1  b  gegeben  hat.  Nach  §  33  b  ist
bei  Berechnung  des  steuerbaren  Einkommens  aus  Landwirtschaft ­
  und  Gewerbewetrieb  für  das  Steuerjahr  1922
der  Wert  der  Abnutzung  der  zum  Anlagekapital  gehörigen ­
  Gegenstände,  berechnet  nach  dem  Anschaf ­
  f  u  n  g  s  w  e  r  t  am  Schlüsse  des  Wirtschaftsjahrs, ­
  abzuziehen;  der  Landwirt  und  der
Gewerbetreibende  darf  mit  anderen  Worten  bei  Berechnung ­
  der  Absetzungen  den  Zeitwert  des  der  Abnutzung
unterworfenen  Gegenstandes  zugrunde  legen;  jedoch  wird
nach  §  33  b  Abs.  2  1 / 10  des  abgezogenen  Betrags  der

Urteil  bc#
Reichsfinanzhofs ­
  vom
38.  11.  1933
        <pb n="53" />
        Das  Urteil  des  RFH.  vom  28.  November  1923.
Steuer  hinzugerechnet.  Würde  man  nun,  der  Auffassung ­
  des  Beschwerdeführers  folgend,  zulassen,  daß
auch  bei  Berechnung  der  Absetzungen  nach  §  13  Abs.  1
Nr.  1  b  der  Zeitwert  —  sei  dies  nun  der  Wert  zu  Begin ­
  n,  der  zu  Ende  des  Steuerjahrs  oder  ein  Durchschnittswert ­
  —  zugrunde  gelegt  werde,  so  würde  das  zur
Folge  haben,  daß  bei  der  Veranlagung  für  1922  der
Landwirt  und  der  Gewerbetreibende  hinsichtlich  der  Absetzungen ­
  für  Abnutzung  ungünstiger  dastehen  würde,
als  die  sonstigen  Steuerpflichtigen;  denn  während  bei
diesen  die  nach  dem  Zeitwert  berechneten  Absetzungen
voll  steuerfrei  bleiben  würden,  müßte  der  Gewerbetreibende ­
  und  Landwirt  die  Absetzungen  gemäß  §  33  b
Abs.  2  teilweise  versteuern.  Aus  der  Entstehungsgeschichte ­
  des  §  33  b  ergibt  sich  aber  zweifelsfrei,  daß
diese  Bestimmung  dem  Einkommensteuergesetz  in  der
Absicht  eingefügt  wurde,  Gewerbetreibende  und  Landwirte ­
  gegenüber  andern  Steuerpflichtigen  zu  begünstigen. ­
  Der  §  33b  Abs.  2  ist  daher  nur  aus  dem  Standpunkt ­
  des  Gesetzgebers  zu  erklären,  daß  die  auf  Grund
des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  vorgenommenen  Absetzungen
nicht  nach  dem  Zeitwert  des  betreffenden  Gegenstandes,
sondern  nur  nach  dem  für  ihn  gezahlten  Anschaffungspreis ­
  berechnet  werden  dürfen.
Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  in  Zeiten  fortschreitender ­
  Geldentwertung  dieser  Standpunkt  in  seiner  praktischen ­
  Anwendung  häufig  unbillig  wirken  wird  und  daß
Schwierigkeiten  z.  B.  dann  entstehen  werden,  wenn  ein
Anschaffungspreis  nicht  gegeben  ist.  Aber  abgesehen  davon, ­
  daß  mit  ähnlichen  Unbilligkeiten  und  Schwierigkeiten, ­
  wie  sie  als  Folge  der  Geldentwertung  auf  vielen
Gebieten  des  Rechts-  und  Wirtschaftslebens  auftreten,
auch  gerechnet  werden  müßte,  wenn  man  nach  dem  Zeitwert ­
  berechnete  Absetzungen  zulassen  wollte,  ist  der
Richter  hier  durch  den  eindeutig  zum  Ausdruck  gebrachten ­
  Willen  des  Gesetzgebers  gebunden.  Es  fehlt  ihm
daher  hier  die  Möglichkeit,  die  ihm  in  anderen  Fällen
häufig  geboten  sein  wird,  durch  eine  den  veränderten
wirtschaftlichen  Verhältnissen  entsprechende  Auslegung
des  Gesetzes  der  Geldentwertung  Rechnung  zu  tragen.
Der  Einwand,  daß  zur  Zeit  der  hier  in  Betracht  kommenden ­
  Veranlagung  für  1921  das  Einkommensteuergesetz ­
  den  §  33  b  noch  nicht  enthielt  und  aus  diesem
Grunde  aus  §  33  b  keine  Schlüsse  auf  die  Auslegung
des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  für  den  vorliegenden  Fall  gezogen ­
  werden  könnten,  wäre  nicht  stichhaltig.  Wie  dargelegt, ­
  beweist  gerade  die  Tatsache,  daß  der  Gesetz-
        <pb n="54" />
        Das  Urteil  des  RFH.  vom  28.  November  1923.  53
geber,  obwohl  er  Landwirtschaft  und  Gewerbebetrieb  begünstigen ­
  wollte,  den  §  33  b  mit  seinem  Abs.  2  dem  Gesetz ­
  einfügte,  daß  er  den  von  ihm  selbst  nicht  lange  vorher ­
  geschaffenen  §  13  des  Einkommensteuergesetzes  dahin
verstand,  daß  im  allgemeinen  eine  Absetzung  wegen
Abnutzung  nur  vom  Anschaffungspreise  zulässig  sei.
Dies  weist  aber  unwiderleglich  darauf  hin,  daß  nach  dem
Willen  des  Gesetzgebers  der  §  13  von  Anfang  an  diesen
Sinn  gehabt  hat  und  es  würde  zu  befremdenden  Ergebnissen ­
  führen,  wenn  die  Rechtsprechung  bei  Auslegung
des  §  13  diese  Entwicklung  der  Gesetzgebung  außer  acht
lassen  würde."
Zunächst  kann  nt.  E.  daraus,  daß  der  Gesetzgeber  später
eine  gesetzliche  Bestimmung  trifft,  die  mit  einer  früher  von
ihm  getroffenen  nicht  recht  vereinbar  erscheint,  nicht  gefolgert
werden,  er  habe  die  ältere  durch  die  spätere  „mittelbar  authentisch ­
  interpretieren"  wollen,  und  eine  ungewollte  „authentische ­
  Interpretation"  gibt  es  m.  E.  nicht;  der  Gedanke  an
die  Möglichkeit  einer  solchen  widerspricht  schon  dem  Begriffe
der  „Interpretation".
Sodann  übersieht  der  VI.  Senat,  wenn  er  glaubt,  Absetzungen ­
  nach  dem  Werte  zu  Beginn  oder  zu  Ende  des
Steuerjahrs  oder  nach  einem  Durchschnittswerte  gleichmäßig
beurteilen  zu  dürfen,  in.  E.  den  großen  Unterschied,  der  hinsichtlich ­
  der  Beurteilung  ihres  Verhältnisses  zu  §  33  b  besteht.
§  33  b  soll  die  Geldentwertung  während  des  Steuerjahrs
  ausgleichen,  und  das  tut  allerdings  auch  eine  Absetzung, ­
  die  vom  Werte  am  Ende  des  Steuerjahrs  ausgeht.
Dagegen  wird  durch  Absetzungen  nach  dem  Werte  am  Anfange ­
  des  Steuerjahrs  nur  der  Geldentwertung  Rechnung
getragen,  die  seit  der  Anschaffung  des  Gegenstands ­
  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  eingetreten ­
  ist.  §  33  b  ließe  sich  daher  im  Sinne  des  VI.  Senats ­
  höchstens  gegen  eine  Auslegung  des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b
dahin,  daß  die  Absetzung  nach  dem  Werte  am  Schlüsse  des
Steuerjahrs  zu  bemessen  sei,  verwerten,  und  diese  Auslegung ­
  lehne  auch  ich  ab,  und  zwar,  indem  ich  ebenfalls
aber  in  anderer  Richtung  hiergegen  §  33  b  geltend  mache.
Schon  weil  §  33  b  etwas  ganz  anderes,  als  eine  Auslegung ­
  des  §  13  dahin,  daß  die  Absetzung  nach  dem  Werte
zu  Beginn  des  Steuerjahrs  zu  bemessen  sei,  anstrebt,  ist  daher ­
  auch  der  Einwand  nicht  durchschlagend,  wäre  §  13  Abs.  1
Nr.  1  b  in  letzterem  Sinne  auszulegen,  dann  würden  durch
8  33  b  Landwirte  und  Gewerbetreibende,  statt,  wie  es  die  Absicht ­
  des  Gesetzgebers  gewesen  sei,  besser,  schlechter  gestellt
sein,  als  sie  es  ohne  §  33b  wären.  Davon  könnte  nur  die
Rede  sein,  wenn  eben  die  Absetzungen  nach  §  13  vom  End  -

toegengriebc
        <pb n="55" />
        54

Das  Urteil  des  RFH.  vom  28.  November  1923.

werte  vorzunehmen  wären.  Legt  man  §  13  dahin  aus,  daß
die  Absetzung  vom  Anfangs  werte  vorzunehmen  sei,  dann
enthält  §  33  b  nicht  eine  Schlechter-,  sondern  eine  Besserstellung ­
  der  Gewerbetreibenden  und  Landwirte;  denn  er  gestattet ­
  ihnen  die  Berücksichtigung  der  Geldentwertung  auch  des
Steuerjahrs,  schließt  die  Besteuerung  auch  des  aus  dieser
Geldentwertung  sich  ergebenden  Scheingewinns  aus.
Außerdem  ist  §  33  b  nur  im  engsten  Zusammenhange  mit
Z  33  a  zu  würdigen,  und  es  stimmt  mit  dem  von  mir  schon
oben  Ausgeführten  überein,  wenn  Wünschmann  in  den
„Mitteilungen  der  Steuerstelle  des  Reichsverbandes  der  deutschen ­
  Industrie",  S.  205,  den  Zweck  des  §  33  a  präzise  dahin
umschreibt:  „Wenn  §  33  a  Satz  1  die  Absetzungen  in  Verbindung ­
  mit  dem  Anschaffungspreis  nennt,  so  sollten  damit
nicht  die  Absetzungen  bestimmt  werden,  sondern  der  Bilanzwert ­
  des  Gegenstandes,  und  zwar  unabhängig  vom  gemeinen
Wert.  Nur  das  ist  der  Zweck  des  §  33  a,  während  über  die
Absetzungen  der  813Nr.  lb  sich  ausspricht."  WennW  ü  n  schmann
  allerdings  fortfährt:  „Das  wird  „dadurch  gewiß,  daß
§  33  a  Abs.  1  im  letzten  Satze  für  die  Zulässigkeit  der  Absetzungen ­
  auf  §  13  ausdrücklich  verweist",  so  möchte  ich  das
nicht  unterschreiben.  Weshalb  aber  auch  diese  Verweisung
auf  §  13  int  §  33  a  nicht  überzeugend  gegen  die  Auslegung
des  erstem  spricht,  daß  bei  den  Absetzungen  vom  Werte  bei
Beginn  des  Steuerjahrs  auszugehen  sei,  habe  ich  oben
dargelegt.
Fe  st  zuhalten  ist,  daß  §§  33  a  und  33  b  ihren
Ausgangspunkt  haben  in  der  durch  §§  32,  33
vorgeschriebenen  besonderen  Berechnungsweise ­
  des  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen ­
  Einkommens,  nach  der  Jahresanfangsuud
  Iahresendwerte  von  Vermögensgegenständen ­
  verglichen  werden,  während  bei  anderen  Einkommen ­
  von  einer  solchen  Vergleichung  nicht  die  Rede  ist;  die
Schanz'sche  Reinvermögenszugangstheorie  kommt  hier  viel
mehr  zur  Geltung  als  bei  andern  Einkommensarten.  D  i  e
Nachteile,  die  sich  aus  dieser  Art  der  Einkomme ­
  n  s  b  e  r  e  ch  n  u  n  g  für  Landwirtschaft  und  Industrie ­
  ergeben  würden,  die  Besteuerung  nicht  realisierter ­
  Konjunkturgewinne,  auszuschließen,  ist  der
Zweck  der  §§  33  a,  33  b.  Wenn  diese  zu  diesem  Zwecke
die  Einstellung  höchstens  des  Beschaffungspreises  vorschreiben,
so  ist  es  selbstverständlich,  daß  sie  auch  Absetzungen  nur  von
diesem  zulassen  konnten,  soweit  es  sich  nicht  um  noch  nicht
realisierte  Konjunkturverluste  handelt,  deren  Berücksichtigung
der  Gesetzgeber  im  Gegensatze  zur  Nichtberücksichtigung  der
noch  nicht  realisierten  Konjunkturgewinne  wollte.  Soweit  aber
        <pb n="56" />
        Das  Urteil  des  RFH.  vom  28.  November  1923.  55
solche  noch  nicht  realisierte  Konjunkturverluste  vorliegen,  verlangt ­
  ja  §  33  a  ihre  Berücksichtigung,  indem  er,  falls  der  gemeine ­
  Wert  am  Jahresschlüsse  niedriger  als  der  Anschaffungspreis ­
  abzüglich  Absetzung  für  Abnutzung  ist,  den  Ansatz  jenes
niedrigeren  gemeinen  Werts  vorschreibt.  Darin  liegt  der  Vorteil, ­
  den  Landwirte  und  Gewerbetreibende  durch  die  §§  32,  33,
33  a,  33  b  vor  anderen  Steuerpflichtigen  voraus  haben.  Wie
groß  diese  Vorteile  waren,  darüber  dürfte  der  RFM.  ein  Lied
zu  singen  wissen,  läßt  sich  auch  aus  Andeutungen  in  der  Begründung ­
  der  Zweiten  Steuernotverordnung  und  in  den  Ersten ­
  Durchführungsbestimmungen  zu  ihr  entnehmen.
Ist  aber  anzuerkennen,  daß  auch,  wenn  man  den  §  13
Abs.  1  Nr.  1  b  EinkStG.  in  dem  Sinne  auslegt,  daß  die
Absetzungen  für  Abnutzung  nach  dem  Werte  bei  Beginn  des
Jahres  zu  berechnen  sind,  §§  33  a,  33  b  den  Landwirten  und
Gewerbetreibenden  Vorteile,  die  nur  in  andrer  Richtung ­
  liegen,  gewähren,  dann  kann  dem  VI.  Senat  auch  nicht
zugegeben  werden,  der  §  33  b  weise  „unwiderleglich"  darauf ­
  hin,  „daß  nach  dem  Willen  des  Gesetzgebers  der  §  13
von  Anfang  an"  den  Sinn  gehabt  habe,  eine  Absetzung  wegen
Abnutzung  sei  nur  vom  Anschaffungspreise  zulässig.  Wenn
ich  in  Urteilen  oder  Abhandlungen  Wendungen  begegne,  die
vertretene  Ansicht  sei  „zweifellos",  „unwiderleglich"  oder  dgl.,
dann  bin  ich  von  vornherein  geneigt,  hinter  die  „Iweifellosigkeit"
  oder  „Unwiderleglichkeit"  ein  Fragezeichen  zu  machen, ­
  und  ich  bin  meinerseits  stets  bestrebt  gewesen,  in  meinen
Arbeiten  wie  in  den  unter  meinem  Vorsitz  gefällten  Urteilen ­
  solche  Superlative  zu  vermeiden.  Denn  ich  habe  zu  oft
die  Wahrnehmung  gemacht,  daß  sie  gerade  dort  angewendet
werden,  wo  die  Beweisführung  bei  genauer  Prüfung  Schwächen ­
  oder  Lücken  aufweist.  Selbst  gegenüber  einer  Gesetzgebung
aus  Zeiten,  in  denen  die  Gesetze  sorgfältiger  ausgearbeitet  und
in  den  Parlamenten  gründlicher  und  mit  mehr  Sachverständnis
durchberaten  zu  werden  pflegten,  als  die  nachrevolutionären
Steuergesetze,  würde  ich  mich  kaum  getrauen,  aus  späteren
Aenderungen  eines  Gesetzes  nicht  nur  Schlüsse  auf  den
„Willen  des  Gesetzgebers"  bei  dem  früheren  Gesetze  zu  ziehen,
sondern  diese  sogar  als  „unvermeidlich"  zu  bezeichnen.  Am
allergewagtesten  scheint  mir  dies,  wenn  die  Aenderung,  aus
der  der  Schluß  auf  dem  früheren  Willen  des  Gesetzgebers  gezogen ­
  werden  soll,  aus  der  Initiative  des  Parlaments  hervorgegangen ­
  und  es  sich  um  ein  so  wenig  nach  allen  Richtungen
durchgedachtes,  so  unter  dem  verwirrenden  Einfluß  einer  so  neuartigen, ­
  in  ihrem  Wesen,  ihrer  weiteren  Entwicklung  und  ihrer
Folgen  damals  noch  so  wenig  klar  übersehenen  und  übersehbaren ­
  wirtschaftlichen  Erscheinung  wie  der  Geldentwertung
stehendes,  so  voller  Unklarheiten  steckendes  Kompromiß  wie  den
        <pb n="57" />
        56  Sind  die  Absetzungen  nach  dem  Iahresanfangswerte  usw.?
8  33  b  handelt.  Der  RFtz.  hat  wiederholt  —  mit  recht  —  bei
Auslegung  der  neuen  Steuergesetze  zu  ungunsten  der  Steuerpflichtigen ­
  die  aus  der  Entstehung  dieser  Gesetze  erklärliche
Mangelhaftigkeit  ihrer  Durcharbeitung  betont.  Umso  bedenklicher ­
  ist  es  nt.  E.,  zum  Nachteile  der  Steuerpflichtigen  „unwiderlegliche" ­
  Schlußfolgerungen  aus  der  ziemlich  unorganischen, ­
  aus  wirtschaftlichen  Vorgängen  von  unerhörter  Neuheit
und  Unstetigkeit  geborenen  „Entwicklung"  eines  fortwährend
geänderten  Gesetzes  zu  ziehen.  Weniger  auf  eine  derartige
„Entwicklung"  der  Gesetzgebung  ist  nt.  E.  Gewicht  zu  legen,
als  vielmehr  auf  die  Entwicklung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse. ­
  Nicht  die  Außerachtlassung  jener  führt  zu  „befremdltchen
  Ergebnissen",  sondern  die  Außerachtlassung  dieser.  Daß
sich  aus  der  Geldentwertung  auch  auf  anderen  Gebieten  des
Rechts-  und  Wirtschaftslebens  Unbilligkeiten  und  Schwierigkeiteit
  ergeben,  ist  kein  Grund,  solche  dort  zu  verhüten,  wo  sich
irgend  eine  Möglichkeit  dazu  bietet  (vgl.  RFH.  9  S.  111).
9.  Sind  die  Absetzungen  nach  dem  Jahresanfangs-,  -enooder
  -Mittelwerte  zu  bemessen?
Die  vorstehenden  Ausführungen  beschäftigen  sich  mit  der
Auslegung  des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  EinkStG.  vorwiegend
nur  von  dem  Gesichtspunkt,  ob  es  geboten  sei,  die  Äb°
setzungen  wegen  Abnutzung  nur  am  und  bis  zum  Anschaffungsoder ­
  Herstellungspreis  oder  -werte  vorzunehmen,  und  verneinen ­
  diese  Frage.  Mit  dieser  Negation  ist  aber  die  Frage
noch  nicht  beantwortet,  von  dem  Werte  welches  andern  Zeitpunkts ­
  auszugehen  sei,  ob  insbesondere  von  demjenigen  bei
Beginn  oder  demjenigen  am  Ende  der  Wirtschaftsperiode.
Bemessung  der  Absetzungen  für  Abnutzung  nach  dem
Werte  am  Ende  der  Wirtschaftsperiode  war  dem  Steuerrechte ­
  bis  zum  Geldentwertungsgesetze  fremd;  erst  dieses  hat
sie  in  das  Steuerrecht  eingeführt  durch  den  §  33  b  Abs.  1
EinkStG.,  der  im  1.  Absatz  verlangt,  daß  bei  Berechnung
des  steuerbaren  Einkommens  für  1922  von  dem  Betriebs-  oder
Geschäftsgewinne  „der  jeweilige  Wert  der  int  Laufe  des  Wirtschaftsjahres ­
  eingetretenen  Abnutzung  der  zum  land-  oder  forstwirtschaftlichen, ­
  gewerblichen  oder  bergbaulichen  Anlagekapital
gehörigen  Gegenstände,  berechnet  nach  dem  Anschaffn ­
  ngswert  am  Schlüsse  des  Wirtschaftsjahres" ­
  abgezogen  wird.  Doch  hatte  diese  Vorschrift  schon  vor
Ergehen  der  Zweiten  Steuernotverordnung  v.  19.  D^z.  1923
nur  theoretische  Bedeutung,  da  durch  9lbf.'  3  desselben  §  33b
der  jeweilige  Wert  dieser  Abnutzung  auf  ein  nach  der  Zeit
der  Anschaffung  oder  Herstellung  der  Gegenstände  verschiedenes
Vielfaches  der  nach  §  33  a  zulässigen  Absetzung  für  Abnutzung
festgesetzt  ist,  diese  Absetzung  aber  von  dem  früheren  An-
        <pb n="58" />
        Sind  die  Absetzungen  nach  dem  Iahresanfangswerte  usw.?  57
schaffungspreise  des  Gegenstandes  auszugehen  hat.  Der  §  33  b
Abs.  1  EinkStG.  entstammt  einem  zum  Geldentwertungsgesetze
von  den  Bürgerlichen  Parteien  gestellten  Kompromißantrage
(Drucks.  Nr.  508/509  des  RT.),  der  vorbereitet  wurde  in  einer
Besprechung  von  Vertretern  der  Spitzenverbände  von  Industrie, ­
  Handel  und  Banken,  der  ich  beiwohnte.  Bei  dieser
tauchte  der  Gedanke  der  Absetzungen  nach  dem  Anschaffungswert ­
  am  Schlüsse  des  Wirtschaftsjahres  auf.  Ich  machte  damals ­
  sogleich  darauf  aufmerksam,  daß  dies  ein  völliges  Novum
in  der  Steuergesetzgebung  sei,  diese  vielmehr  bisher  Absetzungen ­
  nur  vom  tatsächlichen  früheren  Anschaffungspreis
oder  -wert  oder  von  dem  Werte  bei  Beginn  der  Wirtschaftsperiode, ­
  dem  sog.  Einstandswerte,  kenne.  Man  gelange  mit  der
Absetzung  vom  Lndwerte  zu  einen  völlig  neuen  Begriffe  der
Absetzung  und  Abschreibung;  der  bisherige  sei  von  der  Anschauung ­
  der  Verzehrung  eines  bei  Beginn  der  Wirtschaftsperiode ­
  oder  bei  Anschaffung  des  Gegenstands  wirklich  vorhanden ­
  gewesenen  Wertes  ausgegangen,  der  neue  gehe  von
einem  fiktiven  Werte  aus,  nämlich  von  demjenigen,  den  der
Gegenstand  haben  würde,  wenn  er  im  verflossenen  Wirtschaftsjahre ­
  nicht  abgenutzt  worden  wäre.  Daß  es  sich  um
eine  solche  grundsätzliche  Abkehr  vom  bisherigen  Steuerrecht
handle,  wurde  mir  von  dem  Herrn,  von  dem  die  Fassung
vorgeschlagen  wurde,  damals  bestätigt.
Die  Absetzung  vom  Anschaffungswert  am  Ende  des  Wirtschaftsjahres ­
  bewegt  sich  in  demselben  Gedankengange  wie  die
Bemessung  der  Warenpreise  nach  den  Wiederbeschaffungskosten: ­
  in  dem  einen  wie  im  andern  Falle  wird  die  Frage
nicht  so  gestellt:  Was  ist  aufgewendet?  sondern:  Wieviel  muß
ich  in  mein  Vermögen  herein  nehmen,  damit  dessen  Substanz
erhalten  bleibt?  In  dem  einen  wie  in  dem  andern  Falle  ist
das  Verlangen  völliger  Anversehrterhaltung  der  Vermögenssubstanz ­
  unberechtigt  in  einer  Zeit  allgemeiner  Verarmung;  solange ­
  andere  Wirtschaftskreise  eine  Einbuße  an  Vermögen
und  Einkommen,  weite  Kreise,  sogar  nicht  nur  eine  Substanzverminderung, ­
  sondern  einen  durch  die  Dritte  Steuernotverordnung ­
  legalisierten,  fast  völligen  Substanzverlust  ihres  Vermögens ­
  hinnehmen  müssen,  haben  Landwirtschaft  und  Gewerbe
kein  Recht,  zu  verlangen,  daß  ihre  Vermögenssubstanz  unversehrt ­
  oder  auch  nur  annähernd  unversehrt  erhalten  bleibe,
ist  diese  Forderung  tatsächlich  ein  Ausfluß  der  Anschauung,
daß  sie  von  der  allgemeinen  Verarmung  unberührt  bleiben
müßten,  und  führt  zur  weiteren  Verarmung  der  ohnehin  von
dieser  am  meisten  in  Mitleidenschaft  gezogenen  Schichten.
Leider  scheinen,  nach  ihrem  Verhalten  gegenüber  Produktion
und  Handel  zu  schließen,  Reichs-  und  Landesregierungen  dies
nicht  genügend  einzusehen,  und  sie  machen  sich  durch  ihre  Passt-
        <pb n="59" />
        58  Sind  die  Absetzungen  nach  dem  Iahresanfangswerte  usw.?
vität  gegenüber  solchen  Auffassungen  in  Produzenten-  und  Handelskreisen ­
  nicht  nur  zu  Mitschuldigen  an  der  Vernichtung
auch  der  letzten  Reste  des  Mittelstandes  und  der  für  den  Bestand ­
  des  Staates  wertvollsten  Elemente,  sondern  beschwören
damit  sogar  die  Gefahr  einer  neuen  Inflation,  die  das  Ende
bedeuten  würde,  herauf,  statt  gegenüber  Preissteigerungen  zu
ebenso  „brutalen“  Maßregeln  zu  greifen,  wie  sie  sie  nach  dem
eigenen  Zugeständnisse  des  Reichskanzlers  Marx  gegenüber
den  Beamten,  von  deren  Loyalität  weniger  Widerstände  zu  befürchten ­
  waren,  anzuwenden  sich  nicht  gescheut  haben.  Wo  mit
der  Stabilität  der  Mark  alles  auf  dem  Spiel  steht,  darf
man  auch  vor  Maßnahmen  nicht  zurückschrecken,  die  einzelne.
schwächere  Betriebe  zum  Erliegen  bringen,  ganz  abgesehen  davon, ­
  daß  sich  die  von  den  Betroffenen  in  dieser  Richtung  gemachten ­
  Boraussagen  bisher  noch  stets  als  mindestens  sehr  stark
übertrieben  herausgestellt  haben.
Die  Absetzung  vom  Anschaffungswert  am  Jahresschlüsse
stellt  sich  auf  den  Boden  des  Vermögens  und  verläßt  den
der  Werbungskosten  zur  Ertragserzielung,  wie  er  durch  §  13
EinkStG.  gegeben  ist.  Aufgewendet  für  die  Ertragserzielung
ist  nur  die  in  den  Ertragserzielungsprozeß  hineingebrachte,
quantitativ  oder  qualitativ  verbrauchte  Substanz  bzw.  der  verbrauchte ­
  Teil  des  dem  Prozesse  gewidmeten  Substanzwerts,
nicht  aber  ein  Teil  eines  Werts,  den  der  dem  Wirtschaftsprozesse ­
  gewidmete  Gegenstand  nicht  bei  der  Einbringung  in
den  Prozeß  oder  während  dessen  Dauer  gehabt  hat,  den  er
vielmehr  bei  Beendigung  des  Prozesses  haben  würde,  wenn
er  dem  Wirtschaftsprozesse  nicht  gedient  hätte,  den  er  aber
unter  Umständen  weder  bei  Beginn  noch  im  Laufe  der  Benutzung ­
  gehabt  hat.  Zur  „Werbung“  benutzt  ist  der  Gegenstand ­
  nur  mit  denjenigen  Eigenschaften,  die  er  bei  der  Benutzung ­
  besaß,  nicht  mit  Eigenschaften,  die  er  erst  später  erlangte, ­
  und  auch  der  Wert  ist  nur  eine  solche  Eigenschaft.
„Gekostet“  hat  den  Werbenden  nur  das,  was  er  durch  die
Werbung  aufgewendet  hat,  und  das  war  der  Wert  zur  Zeit
der  letztern,  nicht  ein  erst  später  entstandener  Wert.  Insofern
sprechen  auch  der  Wortlaut  und  Begriff  „Werbungs“„kosten“
gegen  die  Absetzung  nach  dem  Endwerte.  Daß  nicht  am
Wortlaute  zu  haften,  vielmehr  gerade,  wenn  es  sich  um  Berücksichtigung ­
  der  Geldentwertung  handelt,  die  Anwendung  des
§  4  BO.  geboten  ist,  habe  ich  oben  betont.  Aber  Absetzungen
auf  der  Grundlage  eines  erst  nach  Ablauf  des  Wirtschaftsjahrs ­
  vorhandenen  Endwerts  Widerstreiten  eben  dem  wirtschaftlichen ­
  Wesen  der  Werbungskosten  und  damit  der  „wirtschaftlichen ­
  Bedeutung“  (§  4  AO.)  des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b
EinkStG.  Sie  laufen  auf  Beschaffung  der  Mittel  zur  Erneuerung ­
  des  Anlagekapitals  hinaus,  also  auf  das,  was  die
        <pb n="60" />
        Sind  die  Absetzungen  nach  dem  Jahresanfangswerte  usw.?  59
Novelle  vom  24.  März  1921  mit  dem  §  59  a  und  das  Geldeutwertungsgesetz ­
  mit  dem  neuen  §  33  b  LinkStG.  bezweckte,
was  der  Gesetzgeber  also  auf  dem  Wege  des  §  13  Abs.  1  Nr.
1  b  und  des  §  33  a  nicht  für  erreichbar  hielt,  und  was  auch
RFH.  Bd.  4  S.  165  f.  als  außerhalb  des  Zweckes  steuerfreier
Wertberichtigungskonteu  liegend  bezeichnet  hat.  Gewiß  ging
§  59  a  noch  weiter  als  eine  Absetzung  auf  der  Grundlage
des  Werts  am  Jahresschlüsse,  weil  er  auch  die  noch  späteren
Lrsatzbeschaffungskosten  sicherstellen  wollte.  Aber  die  Wege
wären  doch  letzten  Endes  nur  quantitativ  verschieden  gewesen.
Wenn  in  jedem  Jahre  der  Minderwert  abgesetzt  wird,  den
der  Gegenstand  am  Ende  des  Jahres  gegen  den  Wert  hat,
den  er  haben  würde,  wenn  er  während  des  Jahres  nicht  abgenutzt ­
  wäre,  so  führt  das,  vom  Beschaffungsjahr  an  ständig
fortgesetzt,  auch  zur  Ansammlung  der  Erueuerungskosten.
Andererseits  ist  es  richtig,  daß  auch  jede  Absetzung  nach
dem  Einstands-  oder  dem  früheren  Anschaffungswerte  Mittel
für  künftige  Ersatzbeschaffungen  verfügbar  macht  insofern,  als,
wenn  sie  nicht  aus  dem  Einkommen  ausgesondert,  sondern
verbraucht  würden,  der  Steuerpflichtige,  wenn  er  später  zur
Ersatzbeschaffung  genötigt  ist,  entsprechend  weniger  Mittel  hierfür ­
  zur  Verfügung  hätte.  Aber  dasselbe  ist  hinsichtlich  jeder
andern  Rücklage  aus  dem  Einkommen  auch  der  Fall;  unter
welchem  Namen  eine  Ersparnis  gemacht  wird,  ist  für  ihre
spätere  Verwendbarkeit,  soweit  nicht  die  für  §  13  LinkStG.
ausscheidenden  handelsrechtlichen  Vorschriften  entgegenstehen,
gleichgültig.
Allerdings  habe  ich  in  der  oben  mitgeteilten  Anmerkung^  Absetzungen
in  dem  noch  nicht  erschienenen  Lrgänzungsbande  zu  meiner  nach
Handausgabe  des  Einkommensteuergesetzes  anerkannt,  daß,  wenn  einem  Jahressich
  der  Wert,  abgesehen  von  dem  Einflüsse  der  Abnutzung,  Mittelwert
im  Laufe  des  Jahres  ändert,  der  Wertverzehr  durch  die  Abnutzung ­
  genau  genommen  sich  auch  nicht  nach  dem  Anfangswerte, ­
  sondern  nach  dem  Werte  in  jedem  Augenblicke  der  Benutzung ­
  richtet,  und  daß  man  daher,  da  eine  Anpassung  an  den
Wert  in  jedem  Augenblicke  der  Benutzung  praktisch  undurchführbar ­
  ist,  dem  Wesen  der  Absetzung  für  Abnutzung  am
nächsten  käme  durch  Absetzung  von  einem  mittleren  Jahreswerte. ­
  Ich  habe  dort  aber  auch  schon  darauf,  hingewiesen,
daß  die  Findung  eines  solchen  mittleren  Iahreswertes  im
Sinne  eines  Durchschnittswerts,  der  der  Wirklichkeit  entspräche,
möglich  wäre  höchstens  dann,  wenn  Wertentwicklung  und
Abnutzung  während  des  ganzen  Jahres  wenigstens  annähernd ­
  gleichmäßig  waren,  also  nicht  in  einer  Zeit  eines  so
schwankenden  Geldwerts,  wie  in  letzter  Zeit.  Aebrig  bliebe
daher  nur  das  Ausgehen  von  einem  Schätzungswerte,
der  nach  Möglichkeit  der  Kurve  der  fortschreitenden  Geldentwer-
        <pb n="61" />
        -  -  V  V 4 -“;

60  Sind  die  Absetzungen  nach  dem  Jahresanfangswerte  usw.?
tung  gerecht  würde.  Auch  das  wäre  aber  nur  durchführbar,
wenn  die  Aenderungen  des  Geldwerts  während  des  Jahres  nicht
gar  zu  plotzkch  und  unregelmäßig  gewesen,  nicht  in  gar  zu
Zwischenräumen  eingetreten  sind,  sich  vielmehr  noch
mnigermaßen  längere  Jahresabschnitte  mit  leidlich  stabilem
Geldwerte  unterscheiden  lassen.  Auch  diese  Voraussetzung  war
^"kgstens  bis  vor  kurzem  nicht  gegeben  und  ist  auch  für  die
n °*  keineswegs  sichergestellt,  namentlich  nicht,  wenn
e °i ?t ^ to ,! 9Un , 9en  unb  Preissteigerungen,  wenn  nötig,
gewaltsam,  Einhalt  geboten  wird.')  Wäre  sie  es  aber  selbst
n0db  &amp;lt; tC .  3 E tocite  hinzukommen,  daß  sich  die  Stärke
der  Benutzung  und  infolgedessen  der  Abnutzung  einigermaßen
gleichmäßig  auf  die  Zeitabschnitte  verteilte.  Das  wird  ^in
vielen  Fallen  zutreffen,  in  vielen  aber  auch  nicht.  Jedenfalls
kann  man  al  diesen  Veränderungen  des  Geldwerts  und  der
starke  der  Abnutzung  innerhalb  des  Jahres  bei  einer  Einkoinmensteuerveranlagung
  aus  steuertechnischen  Gründen  nickt
nachgehen.  J
Aber  auch  grundsätzliche  Erwägungen  lassen  sich  —  und
insofern  muß  ich  das  a.  a.  O.  Gesagte  einschränken  —  gegen
,-L-? UgrUnbe  e9Un9  eines  mittleren  Iahreswerts  oder  eines
Schätzungswerts  geltend  machen.  Wohl  ist  es  richtig,  daß
,lch  der  Wertverzehr  durch  Abnutzung  nach  dem  Werte  in
,edem  Augenblicke  der  Benutzung  richtet.  Aber  die  Einkoinmensteuer,
  mag_  sie  nun  auf  dem  Standpunkte  der  Schanzfchen
  Rernvermogenszugangstheorie  oder  auf  dem  der  Quellentheorre
  stehen,  geht  nur  den  Jahresergebnissen  der
eir^elnen  Zweige  der  Wirtschaft  des  Steuerpflichtigen  nach,
nicht  den  einzelnen  Vorgängen  innerhalb  dieser  Wirtschaftszweige. ­
  Sie  fragt  daher  grundsätzlich  nicht  danach,  in  welchem
Zeit  punkte  des  für  die  Besteuerung  maßgebenden  Zeit»
ra L m -£  ei ü: e  Einnahme  erzielt  oder  eine  Aufwendung  qennrcht
  ist.  Gerade  deshalb  bereitet  die  Einkommensteuer,  wie
ich  in  lungster  Zeit  in  meinen  Aufsätzen  in  Nr.  9  Jahrg  2  von
und  Wirtschaft",  in  Nr.  50  des  „Wiederaufbau"  und
I'l  0/^0  2ahrg.  6  der  „Mitteilungen  der  Steuerstelle  des
Reichsverbandes  der  deutschen  Industrie"  näher  dargelegt
habe,  der  Anpassung  an  eine  schwankende  Währung  stärkere
ylndernisse  als  irgend  eine  andere  Steuer.  Es  würde  eine
Durchbrechung  des  ganzen  Systems  der  Einkommensteuer  be-„
  i  'flusch  gegenüber  dem  Gastwirtsgewerbe,  in  den  Sommerund
  Winterfrischen  und  Badern,  das  durch  seine  Preise  zum
?  Een  Teck  an  der  Verschleppung  deutschen  Geldes  in  das  Aus-1
 la *l b  f ^ rc &amp;amp;  dw  massenhaften  Auslandsreisen  die  Schuld  trägt
und  sich  ,etzt  anzuschicken  scheint,  aus  der  behördlichen  Erschwerung ­
  der  Auslandsreisen  durch  weitere  Preisstei^runqen
Vorteil  zum  Schaden  des  Mittelstandes  zu  ziehen
        <pb n="62" />
        Sind  die  Absetzungen  nach  dem  Iahresanfangswerte  usw.?  61
deuten,  wollte  man  nur  bei  einer  einzelnen  Art  von  Abzügen,
den  Absetzungen  wegen  Abnutzung  oder  Substanzverlust,  nach
dem  Zeitpunkte  der  Entstehung  innerhalb  des  maßgebenden
Zeitraums  unterscheiden.  Die  Einnahmen  und  die  Ausgaben
haben  bei  schwankender  Währung  ebenfalls  je  nach  ihrem
Zeitpunkte  trotz  gleichen  Währungsgeldbetrags  verschiedenen
wirtschaftlichen  Wert.  Trotzdem  bleibt  dieser  Zeitpunkt  und
bleiben  damit  die  Geldwertschwankungen  unberücksichtigt.  Soweit ­
  von  dem  Grundsätze  der  Nichtberücksichtigung  der  Geldentwertung ­
  im  Laufe  des  Steuerjahrs  eine  Ausnahme  gemacht
werden  soll,  muß  das  Gesetz  hierfür  eine  Handhabe  bieten,  und
das  tut  es  ausdrücklich  in  den  §§  33  a  und  33  b,  nicht  aber
im  §  13  Nr.  1  b  oder  c.
Die  Auslegung  dieser  letzteren  Gesetzesvorschriften  in  dem
Sinne  des  Ausgehens  vom  Werte  bei  Jahresbeginn  und  nicht
von  dem  früheren  Anschaffungspreise  bedarf,  wie  oben  dargelegt, ­
  zu  ihrer  Rechtfertigung  der  Heranziehung  der  Geldentwertung ­
  überhaupt  nicht,  sondern  rechtfertigt  sich  schon
durch  den  bei  stabiler  wie  bei  schwankender  Währung  gleichermaßen ­
  gültigen  Gesichtspunkt,  daß  Gegenstand  und  Bemessungsgmi.bioge
  der  Einkommensteuer  das  Ergebnis  der  Wirtschaft
innerhalb  eines  abgeschlossenen  Zeitraums,  des  Kalender-  oder
Wirtschaftsjahrs,  ist,  daß  daher  nur  diesem  Zeitraum  angehörende ­
  Einkünfte  und  Aufwendungen  zu  berücksichtigen  sind,
daß  aber  in  diesem  Zeitraum  aufgewendet  sind  nicht  Teile
der  früher  einmal  für  die  abgenutzten  Gegenstände  gezahlten
Geldbeträge,  sondern  Teile  der  Quantität  oder  Qualität  der
Gegenstände  selbst,  und  daß  diese  Aufwendungen  daher  ebenso
mit  ihrem  Zeitwert  in  Ansatz  gebracht  werden  müssen  wie
Aufwendungen  von  Verbrauchsgegenständen,  deren  Beschaffungskosten ­
  selbst  nicht  unter  den  Werbungskosten  verrechnet
sind,  und  auf  der  Einnahmeseite  Sachbezüge.  Die  Berechnung
der  Absetzungen  nach  Mittelwerten  soll  ja  aber  nur  eine
Pauschalierung  der  Absetzungen  nach  dem  Werte  zur  Zeit
des  einzelnen  Abnutzungsvorgangs  sein,  beruht  also  auf  demselben ­
  Gedanken  wie  ein  solches  Ausgehen  von  den  einzelnen
Abnutzungsvorgängen  und  hat  daher  dieselben  grundsätzlichen
Bedenken  gegen  sich  wie  dieses.
Mit  dem  Grundprinzips  der  Einkommensteuer  wäre  dann
noch  eher  die  Bemessung  der  Absetzungen  nach  dem  Endwert
in  Einklang  zu  bringen.  Ich  habe  in  meinen  erwähnten  Aufsähen ­
  darauf  hingewiesen,  daß  das  steuerbare  Einkommen
nicht  eine  an  dem  Stichtag  im  Besitze  des  Steuerpflichtigen
vorhandene  Sachgütermenge  ist,  sondern  nur  das  rechnungsmäßige ­
  Ergebnis  einer  sich  über  einen  ganzen  Zeitraum ­
  verteilenden  größeren  oder  geringeren  Zahl  von  wirtschaftlichen ­
  Vorgängen,  ein  bloßer  Rechnungssaldo,  bei  dem
        <pb n="63" />
        62

Fiskalische  Erwägungen.

die  einzelnen  Eingänge  und  Ausgänge,  ohne  Rücksicht  auf
ihren  Zeitpunkt  eingestellt  werden  und  „gewissermaßen  fingiert
wird,  daß  sie  sämtlich  gleichzeitig  am  Stichtag  erfolgt  seien"
(..Steuer  und  Wirtschaft"  S.  820).  In  der  Richtung  dieser
Fiktion  läge  es,  zu  fingieren,  daß  sich  auch  die  gesamte  Abnutzung ­
  am  Stichtage  vollzogen  hätte,  und  dann  wäre  es
folgerichtig,  auch  die  Absetzung  nach  dem  fingierten  Werte
zu  bemessen,  den  der  Gegenstand  am  Stichtage  vor  der  als  erst
am  Stichtag  erfolgt  fingierten  Abnutzung  hatte.  Dann  müßte
man  aber  bei  schwankendem  Geldwerte  die  entsprechenden  Konsequenzen ­
  auch  für  alle  übrigen  nicht  in  barem  Gelde  deutscher
Währung  bestehenden  Eingänge  und  Ausgänge  ziehen,  d.  h.
alle  im  Laufe  des  Jahrs  empfangenen  und  gemachten  Sachund
  Arbeitsleistungen,  die  steuerbare  Einkünfte  oder  abzugsfähige ­
  Ausgaben  bilden,  auf  ihren  Geldwert  am  Stichtag
umrechnen.  Es  ginge  jedoch  nicht  an,  nur  die  Naturaleinnahmen ­
  und  Naturalausgaben  in  dieser  Weise  auf  den  Stichtag
umzuwerten  und  diese  umgewerteten  Posten  mit  den  nicht  umgewerteten ­
  Geldeinnahmen  und  Geldausgaben  zusammenzuzählen, ­
  die  einen  von  den  andern  abzurechnen,  man  müßte  dann
vielmehr  auch  zur  Umrechnung  der  Geldposten  greifen,  und  damit ­
  fiele  die  ganze  Einkommensteuer.  Die  dieser  unbewußt
zugrunde  liegende  obige  Fiktion  bleibt  leidlich  tragbar  nur,
wenn  sie  wenigstens  folgerichtig  bei  allen  Positionen  der  Einkommensberechnung
  festgehalten  wird.
10.  Fiskalische  Erwägungen.
Gelangt  inan  zu  der  Ueberzeugung,  daß  dem  Zwecke  und
der  wirtschaftlichen  Bedeutung  der  Absetzungeil  für  Abnutzung ­
  am  meisten  gerecht  wird  eine  Auslegung  des  §  13  Abs.
1  Nr.  1  b  EinkStG.  dahin,  daß  vom  Werte  der  Gegenstände
bei  Beginn  des  Jahres  auszugehen  ist,  und  daß  weder  der
Wortlaut  noch  unzweideutig  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes ­
  diese  Auslegung  verbieten,  so  hat  der  Gesichtspunkt,  ob
diese  Auslegung  für  den  Reichsfiskus  nachteiliger  ist  als  die
bisherige  des  Reichsfinanzhofs,  wonach  vom  Anschaffungspreis ­
  auszugehen  ist,  völlig  auszuscheiden,  es  sei  denn,
die  fiskalischen  Folgen  wären  derartige,  daß  sie  ein  verständiger ­
  Gesetzgeber  unmöglich  gewollt  haben  kann.  Davon  kann
aber  nicht  die  Rede  sein.  Die  Absetzungen  nach  dem  Zeitwerte
führen  keineswegs  unter  allen  Umständen  zu  höheren  Beträgen ­
  als  solche  nach  dem  Anschaffungspreise,  sondern  als
Regelerscheinung  eben  nur  bei  sinkendem  Geldwerte,  während
bei  steigendem  Geldwert  Absetzungen  nach  dem  Anschaffungspreise ­
  für  den  Steuerfiskus  nachteiliger  sind  als  solche  nach
dem  Zeitwert.  Gerade  bei  Schaffung  des  §  13  Nr.  1  b  in
der  jetzigen  Fassung  rechnete  aber  der  Gesetzgeber  auf  eine
        <pb n="64" />
        Benachteiligung  von  Land-  und  Forstwirtschaft  usw.?  63
künftige  Erholung  der  Reichsmark,  sah  er  ihre  damalige  Entwertung ­
  zum  Teil  als  eine  nur  vorübergehende  Erscheinung
an.  Auf  dieser  Anschauung  beruhte  ja  der  §  59  a  EinkStG.,
beruhten  auch  noch  der  §  15  des  Vermögenssteuergesetzes  und
§  5  des  Vermögenszuwachssteuergesetzes  vom  8.  April  1922.
Daß  diese  Erwartung  nicht  in  Erfüllung  gegangen  ist,  kann
die  Auslegung  des  §  13  Nr.  1  b  EinkStG.  nicht  beeinflussen;
man  kann  diesen  nicht  in  Zeiten  sinkenden  Geldwerts  anders
auslegen  als  in  Zeiten  steigenden  oder  stabilen,  vollends  nicht
in  Zeiten  sinkenden  Geldwerts  für  den  Steuerpflichtigen  ungünstiger ­
  auslegen  Vorschriften  eines  Gesetzes,  das  so  von
dem  Bestreben,  für  den  Steuerpflichtigen  ungünstige  Wirkungen ­
  der  Geldentwertung  gegenüber  dem  bisherigen  Rechtszustande ­
  zu  mildern,  getragen  war,  wie  die  Einkommensteuernovelle ­
  vom  24.  März  1921.  Aebrigens  darf  man  die
antifiskalischen  Wirkungen  von  Absetzungen  nach  dem  Zeitwerte ­
  statt  nach  dem  Anschaffungspreise  nicht  überschätzen.
Land-  und  Forstwirtschaft,  Industrie,  Bergbau,  Handel  und
sonstige  Gewerbe,  wo  die  Wirkungen  am  stärksten  sein  würden, ­
  stehen  unter  den  Sondervorschriften  der  §§  33  a  und  33  b
und  standen  unter  denen  des  §  59  a.  In  Betracht  kommt
also  vorzugsweise  nur  der  Hausbesitz,,  und  dessen  steuerbares
Einkommen  ist,  wenn  die  Behauptungen  der  Hausbesitzer  und
der  amtlichen  Stellen  für  die  Mietzinsbildung  richtig  sind,
infolge  der,  Gott  Lob,  noch  nicht  aufgehobenen  Zwangswirtschaft ­
  auf  diesem  Gebiete,  deren  Aufhebung  oder  unvorsichtiger ­
  Abbau  infolge  der  dadurch  nötig  werdenden  starken
Erhöhung  der  völlig  unzureichenden  Beamtenbezüge  ein
sicheres  Mittel  zur  Herbeiführung  einer  neuen  Inflation
wäre,  ohnehin  minimal.  Wären  die  antifiskalischen  Wirkungen ­
  aber  selbst  weittragendere,  so  könnten  sie  doch  die  Auslegung ­
  eines  unparteiischen  Steuerrichters  nicht  beeinflussen.
Das  Reich  hat  es  ja  in  der  Hand,  sie  durch  Aenderung  des
Gesetzes  jederzeit  auszuschließen  oder  sich  Ersatz  durch  andere
Steuern  zu  schaffen,  welch  letzteres  richtiger  wäre,  als  durch
Aenderung  des  Einkommensteuergesetzes  dem  Einkommensbegriff ­
  und  wirtschaftlich  richtigen  Anschauungen  Gewalt  anzutun. ­

11.  Benachteiligung  von  Land-  und  Forstwirtschaft  und
Gewerbe  durch  Absetzungen  nach  §  13  EinkStG.  nach  dem
.  Zeitwert?
Endlich  wäre  es  auch,  wie  schon  gegenüber  dem  Urteile  des
RFH.  vom  28.  November  1923,  oben  S.  54  f.  berührt,  nicht
richtig,  der  im  vorstehenden  vertretenen  Auslegung  des  §  13
entgegenzuhalten,  sie  führe  dahin,  daß  Land-  und  Forstwirtschaft ­
  und  Gewerbe  statt,  wie  es  §§  33  a  und  59  a  und  jetzt
        <pb n="65" />
        64  Benachteiligung  der  Land-  und  Forstwirtschaft  usw.?
§  33  b  wollten,  begünstigt,  benachteiligt  würden.  Zunächst  darf
man  dem  Gesetzgeber  nicht  die  bewußte  Absicht  unterstellen, ­
  jene  Wirtschaftszweige  zu  privilegieren  und  sich  dadurch ­
  gegen  die  steuerliche  Gerechtigkeit  zu  versündigen;  ob
tatsächlich  durch  §§  33  a,  33  b  und  59  a  dieser  Erfolg  erzielt ­
  wird  oder  vielleicht  sogar  von  den  im  Bannkreis  einseitiger ­
  Jnteressenanschauungen  befangenen  Urhebern  dieser
Bestimmungen  außerhalb  und  innerhalb  des  Reichstags  beabsichtigt ­
  war,  steht  auf  einem  andern  Brett.  Sodann  aber  kann
eben,  wie  schon  hervorgehoben,  von  einer  Benachteiligung  dieser ­
  Wirtschaftskreise  gar  keine  Rede  sein.  Denn  sowohl  der
§  33  a  als  auch  der  §  59  a  und  der  8  33  b  enthalten  für  sie  in
der  Regel  viel  größere  Vorteile  als  bloße  Absetzungen  wegen
Abnutzung  auch  nach  dem  Zeitwerte,  namentlich,  wenn  man
den  §  33  b  mit  Zimmermann  (EinkStG.  Anm.  4  zu
§  33  b)  und  mir  (Anm.  7  a  zu  §  33  b  in  dem  noch  nicht  erschienenen, ­
  aber  insoweit  ausgedruckten  Ergänzungsbande  zu
meiner  Handausgabe  des  Einkommensteuergesetzes  entgegen
Kuhn,  Einkommensteuergesetz  Anm.  3  Abs.  3  zu  §  33  b
und  Glaser,  Einkommensteuergesetz  Anm.  8  zu  §  33  b)
dahin  auslegt,  daß  der  Wert  der  nach  ihm  abzugsfähigen  Abnutzung ­
  selbst  dann  in  voller  Höhe  abzugsfähig  ist,  wenn  er
den  Betriebs-  oder  Geschäftsgewinn  übersteigt,  daß  er  also
in  diesem  Falle  auch  das  sonstige  Einkommen  mindert  bzw.
absorbiert.  Ich  habe  diese  meine  Ansicht  a.  a.  O  folgendermaßen ­
  begründet:
„Es  ist  nicht  abzusehen,  weshalb  der  Abzug  nach
Abs.  1  §  33  b  anders  zu  behandeln  sein  sollte  wie
jeder  andere  Abzug  von  den  Einkünften  aus  einer  einzelnen ­
  Quelle,  der  diese  Einkünfte  übersteigt;  insbesondere ­
  genügt  der  Wortlaut  „von  dem  ...  Betriebs-  oder
Geschäfts  gewinn  ...  abzuziehen"  m  E.  nicht,  um
die  entgegengesetzte  Auslegung  zu  rechtfertigen.  Sie
würde  der  den  Gesetzgeber  beherrschenden  Anschauung
widersprechen,  daß  dieser  Abzug,  wenn  er  auch  erst  vom
„Geschäftsgewinne"  zu  machen  ist,  doch  wirtschaftlich  den
Gewinn  mindert.  Tut  er  das,  so  kann  er  eben  den
Scheingewinn  in  einen  wirklichen  Verlust  verwandeln.
Bei  anderer  Auslegung  gelangte  man  dahin,  daß  die
ohnehin  weniger  günstig  abschließenden  Betriebe  einen
Scheingewinn  zu  versteuern  hätten^,  der  bei  günstiger
abschließenden  steuerfrei  bliebe.  Ist  freilich  schon  vor
dem  Abzüge  kein  Gewinn  vorhanden,  dann  spricht  der
Wortlaut  des  Abs.  1  gegen  seine  Anwendbarkeit.  Denn
von  einem  nicht  vorhandenen  Gewinn  kann  man  nichts
„abziehen."  Der  Zweck  des  Gesetzes  spricht  aber  auch
        <pb n="66" />
        Schluß.

65

in  diesem  Falle  für  die  Anwendbarkeit  in  der  Weise,  daß
eben  der  Abzug  den  ohnehin  vorhandenen,  das  sonstige
Einkommen  mindernden  Betriebs-  oder  Geschäftsverlust
erhöht.  Denn  der  Zweck  des  §  33  b  ist  die  Verhütung
der  Besteuerung  von  Scheingewinnen,  und  eine  solche
würde  nach  der  den  Gesetzgeber  beherrschenden  Vorstellung ­
  ebenso  eintreten,  wenn  der  Abzug  unterbleibt,
weil  der  Betrieb  keinen  Gewinn  abgeworfen  hat,  von
dem  er  zu  kürzen  wäre,  als  wenn  er  unterbliebe  in
Fällen,  wo  ein  kürzungsfähiger  Gewinn  vorliegt."
Dadurch,  daß  nach  der  Zweiten  Steuernotverordnung  vom
19  Dezember  1923  für  das  Jahr  1923  eine  Veranlagung  der
Einkommensteuer  nicht  stattfindet,  ist  die  praktische  Bedeutung
der  int  vorstehenden  erörterten  Streitfrage  der  Bemessung  der
Absetzungen  wegen  Abnutzung  zwar  augenblicklich  beeinträchtigt. ­
  Umso  größer  ist  ihre  Bedeutung  de  lege  ferenda  geworden. ­
  Denn  es  ist  anzunehmen,  daß  vor  der  int  nächsten
Jahre  vorzunehmenden  Einkommensteuerveranlagung  für  das
Jahr  1924  das  Einkommensteuergesetz  erhebliche  Aenderungen
erfährt.  Dann  wird  jene  Frage  zu  den  wichtigsten  gehören,
deren  Nachprüfung  und  Entscheidung  durch  eindeutige  Gesetzesvorschriften ­
  im  Interesse  sowohl  der  Steuerpflichtigen  wte
des  Steuerfiskus  liegt.  Insbesondere  für  die  Steuerpflichtigen
wird  es  dann  darauf  ankommen,  daß  der  Gesetzgeber  das
wirtschaftliche  Wesen  der  Absetzungen  für  Abnutzung  klar
erkennt  und  die  sich  hierüber  verhaltenden  Gesetzesvorschrtfteu
in  einer  diesem  wirtschaftlichen  Charakter  und  damit  den  Anforderungen ­
  des  Wirtschaftslebens  gerecht  werdenden  Weise
gestaltet  werden.  Ohne  Initiative  der  Vertretungen  der  betroffenen ­
  Wirtschaftskreise  ist  kaum  darauf  zu  rechnen,  daß
der  Beschränkung  den  Absetzungen  auf  den  Beschaffungsprets
oder  -wert  der  Boden  entzogen  werden  wird.  Zu  einer  solchen
Initiative  werden  diese  Vertretungen  aller  Wirtschaftskreise
aber  alle  Veranlassung  haben  und  sich  rechtzeitig  rüsten
müssen.  Denn  die  Zweite  Steuernotverordnuug  und  thre  Begründung ­
  lassen  die  Befürchtung  nur  zu  begründet  erscheinen,
daß  man  im^Interesse  der  „Vereinfachung"  an  sehr  bedenkliche, ­
  für  die  Steuerpflichtigen  nachteilige  Verschlechterungen
der  Einkommensteuer  denkt.
        <pb n="67" />
        r

Das  Steuerrecht  der
Aktiengesellschaften

und  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung.

Von

Rechtsanwalt  Dr.  Carl  Becher

Berlin.

Preis  geh.  9,—  Omk.

in  Halbleinen  geb.  10,—  Gmk.

Das  vorliegende  Werk  stellt  in  praktischer  und  wissenschaftlicher
systematischer  Weise  das  gesamte  Steuerrecht  der  Aktiengesellschaften
und  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  dar.  Dabei  begnügt
es  sich  nicht  damit,  in  abstrakter  Form  die  steuerrechtlichen  Bestimmungen ­
  wiederzugeben,  sondern  es  ist  besonderer  Wert  darauf
gelegt,  durch  Aufdecken  der  Zusammenhänge  zwischen  Steuer  und
Wirtschaft  in  lebendiger  Darstellung  etwas  für  die  Praxis  Brauchbares ­
  zu  schaffen.  Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  ist  die  Rechtsprechung ­
  des  Reichsfinanzhofs  bei  der  gesamten  Darstellung  in
sehr  weitgehendem  Maße  berücksichtigt.  Dabei  sind  grundlegende
Entscheidungen  im  Auszug  wiedergegeben.  Auf  diese  Weise  wird
erreicht,  daß  das  Werk  neben  einem  Handbuch  auch  zugleich  ein
Lehrbuch  sei.  Das  Werk  entspricht  dem  neuesten  Stande  der  Gesetzgebung. ­

Die  Ausführungsbestimmungen  sowohl  zur  Obligationensteuer  als
auch  zur  Vermögensteuer  sind  bereits  berücksichtigt.

Ein  zuverlässiges  und  wertvolles  Handbuch  zur  schnellen

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Dp.  F.  Schmidt
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Band  XII

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der  Goldmarkbilanzierung

und  der  Kapitalumstellung  auf  Grund  der  Bilanz-Verordnung  vom
28.  Dez.  1923  u.  der  Durchführungsbestimmungen  v.  28.März  1924
Von
Dp.  Wilhelm  Kalvepam
a.  o.  Professor  für  Betriebswirtschaftslehre  an  der  Universität
Frankfurt  a.  M.
Preis  geb.  5,40  Goldmark

Band  XIII/XIV

Bilanzkpitik

Von

Dp.  W.  le  Coutpe
Professor  der  Betriebswirtschaftslehre  an  der  Handelshochschule
Königsberg  i.  Pr.
Preis  etwa  je  3,—  bis  4,—  Goldmark

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In  aller  Kürze  erscheint:
Die  Goldmarkeröffnungsbilanz
Auf  Grund  der  Goldbilanzierungsverordnung  und
der  AusfUhrungsbestimmungen  vom  28.  März  1924
an  Hand  eines  Musterbeispiels  praktisch  erläutert
Von  Regierungsrat  Dr.  Pick  u.  Regierungsrat  K.  Schlör
im  Keichsfinanzmxnisterium
Preis  etwa  3,  -  Goldmark
Das  obige  Werk  ist  ein  unentbehrliches  Rüstzeug  für  die  Arbeiten
der  Goldmarkumstellung  für  jeden  Kaufmann  und  Industriellen
Es  bietet  eine  gemeinverständliche  systematische  Abhandlung  der
schwierigen  Materie  der  Bilanz.Vmstellung  auf  Goldmark.  Insbesondere ­
  werden  die  schwierigen  Vorschriften  über  die  Aufstellung  der
Goldmarkbüanzen  und  über  die  Anpassung  des  Grund-  und  Stammkapitals ­
  der  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  an  das  Vermögen  der
Goldmarkeröffnungsbilanz  behandelt.  Ein  besonderer  Abschnitt  ist  der
schwierigen  Arbeit  der  Umstellung  der  obligationsähnlichen  Vorzugsaktien, ­
  Mehrstimmrechtsaktien,  Schutzstamm-  und  Verwertungs-  v
aktien  gewidmet:  ebenso  werden  auch  die  Bestimmungen  über  die
bei  den  vorbezeichneten  Gesellschaften  bei  der  Umstellung  in  Frage
kommenden  Formalvorschriften  des  Handelsrechtes  behandelt.  An
Hand  eines  praktisch  durchgeführtes  Beispieles  werden  die  bei  der
Umstellung  dieser  Gesellschaften  erforderlichen  Maßnahmen  dem
Leser  anschaulich  näher  gebracht  und  eingehend  erläutert.

Goldbilanzierungsgesetz
Systematische  Darstellung  der  Verordnung  Uber
Goldbilanzen  vom  28.  Dez.  1923  und  den  Durchführungsverordnungen ­
  vom  5.  Febr.  u.  28.  März  1924
Von  Dr.  Richard  Rosendorff
Rechtsanwalt  und  Notar  zu  Berlin
Zweite  vollständig  umgearbeitete  u.  wesentl.  vermehrte  Auflage
5.  bis  8.  Tausend
Preis  etwa  5,—  Goldmark
Die  Durchführungsverordnungen  zur  Verordnung  über  Goldbilanzen
  enthalten  nicht  nur  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen, ­
  sondern  ergänzen  und  ändern  das  Gesetz  auch  in  seinen
grundlegenden  Bestimmungen.
So  sind  die  Mindestgrenzen  von  Aktien  und  Geschäftsanteilen
herabgesetzt,  sogen.  „Aktienanteilscheine“  neu  eingeführt,  der  Schutz
der  Kleinaktionäre  ist  erweitert  worden,  das  Verhältnis  zwischen
Vorzugs-,  Stamm-  und  Verwaltungsaktien  ist  eingehend  geregelt,  und
endlich  ist  die  Umstellung  von  Genossenschaften,  Versicherungsunternehmungen ­
  und  Kolonialgesellschaften  einer  Sonderregelung  unterworfen ­
  worden.  Im  Schrifttum  erörterte  Zweifelsfragen  werden  gesetzlich ­
  gelöst.
Die  systematische  Verarbeitung  dieser  umfangreichen  neuen  Bestimmungen ­
  machte  daher  eine  völlige  Neubearbeitung  der  ersten
Auflage  erforderlich,  die  zum  Verständnis  der  verwickelten  gesetzlichen ­
  Vorschriften  unentbehrlich  ist.

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k :tung  der  Absetzungen  für  Abnutzung.  39
bringen  darf,  den  das  Produkt  später  ein«
sondern  denjenigen,  den  es  eben  als  Pro-4
  msprozesses,  d.  i.  bei  dessen  Beendigung  hat.
r  |  i, er  Wert  der  Produktionsmittel  vor  Be-'-ionsprozesses
  erfahren  hat,  haben  mit  den
ebenso  wenig  zu  tun,  wie  Wertändernngen,
^  dukte  nach  Beendigung  des  Produktions-,
  mit  dem  Rohertrag  des  Produktionsprot
  einzelnen  Vorgänge  der  Herstellung  eines
s  gilt,  gilt  sinngemäß  auch  von  der  Erbaren
  Einkommens  eines  einzelnen  Jahres,
"euergesetz  betrachtet  die  Erzielung  von  Erneinzelnen
  Kalender-  oder  Geschäftsjahr  als
t,  in  sich  und  gegen  Vergangenheit  und  Zueu
  Wirtschaftsprozeß  und  besteuert  nur  das
bgeschlossenen,  selbständigen  Prozesses.  Destd)
  grundsätzlich  den  Abzug  von  Verlusten
&amp;gt;n  dem  Einkommen  späterer  Jahre  ab  und
^^wußtermaßen  eine  Ausnahme  nur  in  8  59
^ung  des  Geldentwertungsgesetzes.  Em  den
Minuseinkommens  des  Vorjahrs  vom  Einüben ­
  Jahres  zulassender  Zusatz  zu  §  13  war
Vovelle  vom  24.  März  1921  im  Ausschüsse
rde  aber  int  Plenum  des  Reichstags  wieder
der  Abgeordnete  Keil  ihn  mit  Recht  als
-lichen  Einbruch  in  das  ganze  System  der
bezeichnet  hatte  (Sten.-Ber.  S.  3265  B).
agt  grundsätzlich  nur:  Welche  Einkünfte  sind
maßgebenden  Jahre  erzielt,  und  welche  ab-:
  lenbungen  sind  in  diesem  Jahre  gemacht.
steuerpflichtige  Gegenstände,  die  vor  Bees ­
  angeschafft  oder  hergestellt  hat,  in  diesem
ung  von  Einkünften  widmet,  so  widmet  er
3»,  enstände,  aber  nicht  die  Geldsummen,  die
für  Erlangung  der  Gegenstände  verausgabt
behufs  Ermittlung,  um  wieviel  die  Einkünfte
rielung  aufgewendeten  wirtschaftlichen  Guter
:  Gegenstände  in  Geld  in  Ansatz  gebracht  werit
  kann  folgerichtig  nur  derjenige  Geldbetrag
ht  werden,  den  sie  zur  Zeit  ihrer  Berwennmenserzielung
  in  dem  maßgebenden
derjenige,  den  sie  früher  einmal  dargestellt
ückgehen  auf  den  vor  Beginn  des  maßgeben-,
 «wendeten  Anschaffungs-  oder  Herstellungstnden
  gewesenen  Anschaffungs-  oder  Herfielnur
  dann  folgerichtig,  wenn  auch  bezüglich  der
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