8S und der Weltbedeutung des Münchener Bieres gelegt. In dieser Landesverordnung vom Jahre 1516 wurde die Bestim mung erlassen, daß „füran allenthalben in Unsere Stette, Märkte und auf dem Lande zu keinem Pier merer Stukh, dann allein Gersten, Hopfen und Wasser genommen und gebraucht solle werden.“ Wurde gegen diese Bestimmung trotz der streng geübten „Bierpolizei“, deren Befugnisse sich auf die Herstel lung des Bieres, den Verkehr mit Bier und die Kontrolle über beide bezogen, in der Folgezeit noch häufig verstoßen, wie aus zahlreichen, auf sie zurückgreifenden Erinnerungen in den Akten hervorgeht, so blieb sie doch für die ganze spätere Ge setzgebung als ein Hauptpunkt maßgebend und wurde fast wörtlich in die Bestimmungen der neueren Malzsteuergesetz gebung übernommen. Diese alte Verordnung stellt heute allge mein noch die Norm dar für das, was man unter Bier Zu verstehen hat. Struve sagt darüber, daß unter Bier in dem durch die moderne Entwicklung der Bierbrauerei bestimmten Sinne ein aus Getreide oder anderen stärkemehlhaltigen Roh stoffen, Hopfen und Wasser hergestelltes, mittels Hefe teil weise vergorenes Getränk verstanden wird. Der Begriff „Bier“ hat demnach in dem für seine Bereitung und Verbreitung in der Neuzeit in erster Linie in Betracht kommenden Lande, in Bayern, hinsichtlich der die Grundlage des Biers bildenden Rohstoffe schon seit etwa 400 Jahren die gesetzgeberische Ein schränkung erfahren, daß als Rohstoff nur Malz und zwar für das untergärige Lagerbier, das sogenannte „braune“ Bier, nur Gerstenmalz verwendet werden darf. Dadurch also, daß die Herstellung des Bieres schon vor Jahrhunderten in München von den Behörden strenger überwacht wurde, als irgendwo anders in der Welt, war seine Qualität der aller anderen Pro dukte überlegen und fand bald den Weg auf den Weltmarkt. Diese Entwicklung aber ging bis zur Mitte des 19. Jahr hunderts sehr langsam vor sich. Dem alten volkstümlichen Charakter des Bierbrauens als Bestandteil der eigenen Haus wirtschaft entsprechend, zieht sich durch das ganze Mittel- alter der Zug des Widerstreits des ursprünglich für jeder mann freien Rechts zu brauen mit der Ausgestaltung des selben zu einem besonderen, rechtlich gebundenen Gewerbe-