11 2* Der Entwurf des Diese Umstände haben in Verbindung mit der Stickstoff-Handels- für unsere Landessicherheit auch in Zukunft drin- monopols. gend erwünschten Sicherung unseres Bedarfs an ,, Stickstofsverbindungen dahin geführt, daß am 8. März dieses Jahres dem Reichstag ein Gesetzentwurf vorgelegt wurde, der den Bun desrat ermächtigen will, für die bisher genannten und einige sich an schließende Stickstoffdüngemittel und die daraus hergestellten Handels produkte einfacher Art ein Handelsmonopol bis zunächst zuin Jahre 1922 durchzuführen. Der Entwurf gibt ungefähr die folgenden Forderungen: „Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Zeit bis zum 31. März 1922 für die a) anorganischen stickstoffhaltigen Mineralien, worunter Kali salpeter und Chilesalpeter verstanden sind, b) aus Naturerzeugnissen sowie aus Stickstoff primär herge- stellten künstlichen Stickstosfverbindungen, wozu Salpeter säure, salpetrige Säure, Ammoniakgas und Kalkstickstosf ge hören, o) aus den unter a und b genannten oder anderen Stoffen er zeugten stickstoffhaltigen Düngemittel, wozu hauptsächlich künstlich hergestellte salpetersaure und salpetrigsaure Salze (Kalisalpeter, Natronsalpeter, Kalksalpeter, Ammoniaksal peter, Natriumnitrit), schwefelsaures Ammoniak, Harnstoff und Guanidin gezählt werden, ein Handelsmonopol einzuführen und die hierfür erforderlichen Vor schriften zu erlassen. Über den 31. März 1922 hinaus darf das Han delsmonopol nur auf Grundlage eines besonderen Reichsgesetzes er streckt werden." Nach einigen weiteren Darlegungen, die hier übergangen werden können, weil sie nur kurze Erklärungen zu der hier eingehender ge würdigten Sachlage bringen, heißt es dann in dem Entwurf: „Zur Erhaltung dieser in Kriegszeiten geschaffenen, für die Sicherung des Ernteergebnisses der Landwirtschaft und des Rohstoff bedarfs der Sprengstoffherstellung überaus wichtigen Stickstoffindu- strie auch nach dem Kriege muß deren Rentabilität sichergestellt werden. Das läßt sich erreichen, ohne daß der Landwirtschaft die ihr unbe-