\ II. Abschnitt. Das Verhältnis der gegenseitigen Abhängigkeit von Staat und Großbank. 1. Kapitel. Das Gedeihen der Großbank unter dem Schutze und der Förderung des Staates und seiner Gesetzgebung. Zwischen Staat und Großbank ergeben sich verschie denartige Beziehungen. Als Inhaber der Staatsgewalt und besonders als Gesetzgeber steht der Staat über der Groß bank. Als Unternehmer tritt er neben sie und macht ihr in mehrfacher Hinsicht Konkurrenz. Als Kreditsucher gegen über der Großbank, die nicht nur Kapitalvermittler, son dern auch ständiger, großer Kapitalbesitzer ist, kommt er in die Rolle desjenigen, der sich Bedingungen vorschreiben lassen, also mehr oder weniger unterordnen muß. Als Geber von Bargeld aus seinen manchmal überfließenden Staatskassen kann der Staat wieder die Großbanken, die gelegentlich an den allerflüssigten Mitteln notleiden, sich abhängig machen. Die Großbank mit steigender, sich auf das Staatsganze mehr und 'mehr erstreckender Orga nisation hat in vieler Hinsicht die gleichen oder ähnliche Interessen wie der Staat, was ein Handinhandgehen mit einander zur Folge hat. Gemeinsam interessiert sind beide an der Entwick lung der gesamten Volkswirtschaft, und nicht nur das .Wohlergehen des Staates, sondern auch das der Groß bank hängt vom Wohlbefinden, Blühen und Wachsen der Gesamtwirtschaft ab. Immer mehr erstreckt sich das