j 44 seither stark gestiegen, da sich gerade im Portbildungsschulwesen eine bedeutende Änderung vollzogen hat. Von der Einführung des Fortbildungsschulzwanges hat das Reich bisher Abstand genommen; es hat sich begnügt mit den Bestimmungen des § 120 GO. in der Passung vom 27. XII. 1911. Diese Bestimmungen beschränken sich darauf, die Einführung eines Fortbildungsschulzwanges für die kaufmännischen Angestellten unter 18 Jahren durch Landes gesetz oder statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes zu gestatten. Erfolgt von seiten der beteiligten Arbeitgeber oder -nehmer ein Antrag auf Gründung einer Fortbildungsschule und wird der Aufforderung der höheren Verwaltungs behörde zur Errichtung nicht stattgegeben, so ist diese berechtigt, die Einführung der Fortbildungsschulpflicht anzuordnen. Von dem ihm hiernach zustehenden Recht hat Preußen bisher keinen Gebrauch gemacht. Wohl aber haben eine Reihe von Städten, besonders Großstädten, den Forderungen der Zeit nachgegeben und Fortbildungsschulen eingerichtet; doch ist die Organisation dieser Anstalten sehr verschieden. Vor allem aber haben nicht alle den Zwang für ihre Schülerinnen ausgesprochen, vielfach haben sie sich mit freien Fortbildungsschulen begnügt. Die Dauer des Unterrichts bewegt sich zwischen ein paar Monaten und einem Zeitraum von 4 Jahren; auch entspricht die Zahl der Wochenstunden nicht immer der für einen ge deihlichen Unterricht geforderten. Je mehr aber diesen Fragen eine weitgehende Aufmerksamkeit entgegengebracht wird, desto mehr werden voraussichtlich auch die übrigen Städte sich ihrer sozialen Pflicht be wußt werden und an einem Ausbau der Fortbildungsschule mithelfen. In Bayern besteht seit der Verordnung vom 4. V. 1803 die Pflicht zum Besuch einer Sonn- und Feiertagsschule während dreier Jahre nach der Schulentlassung bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. An die Stelle dieses Unterrichts trat durch Verordnung vom 4. V. 1903 der Besuch einer Fortbildungsschule, die sich aber darauf beschränkte, das Volks schulwissen zu erweitern. Für Bayern ist dieser Unterricht besonders dringend, da hier nur eine siebenjährige Volksschulpflicht besteht. Den Anforderungen, die in neuerer Zeit an die Fortbildungsschulen gestellt werden, genügt diese Schule nicht, da ihr jeder berufliche Charakter fehlt. Deshalb entschlossen sich seit Anfang dieses Jahrhunderts die größeren Städte, selbst Schulen einzurichten, die der Berufsaus bildung dienen sollen. In Bayern bestehen seitdem städtische Fort bildungsschulen, die als Handelsschulen organisiert sind. In Württemberg besteht der Zwang zum Besuch einer Sonntags schule schon seit 1836; doch beschränkten diese Schulen ihr Ziel auf die Erhaltung des in der Volksschule Gelernten. Da ihre Unzulänglichkeit