45 immer mehr empfunden wurde, unternahm der Staat mittels Gesetzes vom 22. III. 1895 eine Neuregelung des Fortbildungsschulwesens. Der Zwang erstreckt sich für alle schulentlassenen Personen auf die Dauer von zwei Jahren nach der Entlassung. Die Verpflichtung zum Besuch gilt aber nur der allgemeinen Fortbildungsschule, die Einrichtung von Fortbildungsschulen mit Fachschulcharakter bleibt den Gemeinden überlassen. In Baden bildet die Grundlage für die jetzt geltenden Bestimmungen das Gesetz vom 18. II. 1874. Dasselbe schuf die Verpflichtung zum mindestens einjährigen Besuch einer Fortbildungsschule mit mindestens 2 Stunden Unterricht wöchentlich. Der Zweck der Einrichtung war keineswegs eine berufliche Ausbildung. 1891 wurde ein erster Versuch gemacht, die Fortbildungsschule für die Bedürfnisse des praktischen Lebens einzurichten, indem verfügt wurde, daß die Unterweisung der schulpflichtigen Mädchen auch in Form des Haushaltungsunterrichts erfolgen dürfe. Die Folge war, daß zahlreiche Gemeinden von diesem Hecht Gebrauch machten und Haushaltungs- und Kochkurse ein richteten. Weiter ist aber auch die Gesetzgebung Badens noch nicht gegangen, so daß landesgesetzlieh angeordnete Handelsfortbildungs schulen auch hier noch fehlen. Weiterhin kennt Sachsen-Meiningen laut Gesetz vom 3.1. 1908 die Zwangsfortbildungsschule, deren Wirksamkeit sich indessen mit einer Ergänzung des Volksschulwissens begnügt. Alle anderen Bundesstaaten haben von dem ihnen zustehenden Recht, die Pflichtfortbildungsschule einzuführen, keinen Gebrauch gemacht. Auch noch nicht alle Gemeinden haben Fortbildungsschulen eingerichtet, nur die größeren Städte weisen erfreulichere Erscheinungen auf. Zur Erreichung einer erhöhten Allgemeinbildung ist zu wünschen, daß alle Bundesstaaten zur Einrichtung von Fortbildungsschulen übergehen. Diese einzelstaatlichen Bestimmungen lassen erkennen, daß auf dem Gebiet der Fortbildungsschulen für Mädchen eine sehr große Ver schiedenheit herrscht. Tatsächlich hat sich die Entwicklung wohl dahin vollzogen, daß in allen größeren Städten Berufsschulen, die auf Zwang beruhen, eingerichtet sind; kleinere Gemeinden sind aber meist nicht in der Lage, diese Lasten zu tragen. In allen außerpreußischen Gebiets teilen besteht aber doch wenigstens auch für diese der Zwang zur Ein richtung allgemeiner Fortbildungsschulen, nur Preußen hat noch keine Maßnahmen getroffen, um den Zwang zum Besuch der allgemeinen Fortbildungsschule auch für Mädchen auszusprechen. Aus zwei Gründen aber ist die Fortbildungsschule notwendig: sie soll eine geistige und sittliche Weiterbildung erzielen und daneben