51 Die weiblichen Angestellten sind in ihrer Arbeitsdauer schlechter gestellt als die männlichen Gehilfen. Nur etwas mehr als die Hälfte aller Kontoristinnen konnte eine Arbeitszeit von höchstens 9 Stunden angeben. Das Ergebnis der ungünstigeren Stellung der weiblichen Angestellten im Vergleich zu den männlichen überrascht um so mehr, weil Frauen meist in Großbetrieben und Großstädten tätig sind, die nach allgemeinen Erfahrungen die günstigsten Arbeitsbedingungen aufweisen. Die amtliche Erhebung liegt nun zwar schon ein Jahrzehnt zurück, auch sind damals nicht alle Betriebe und nur eine geringe Zahl der beteiligten Angestellten befragt worden. Man wird aber annehmen müssen, daß trotz wesentlicher unleugbarer Besserung in den Kontor zeiten von günstigen Arbeitsbedingungen noch keineswegs gesprochen werden kann. Die Ergebnisse der Erhebung haben aber das Reich leider nicht zu einer gesetzlichen Regelung veranlaßt. Im Kontor ist also die Bestimmung der Arbeitszeit noch immer dem freien Ermessen des Arbeitgebers überlassen. Noch ungünstiger sind hier die Verkäuferinnen gestellt. Für diese war schon 1892 eine amtliche Erhebung gemacht worden, die erhebliche Mißstände ans Licht brachte. Es ergaben sich durchschnittliche Arbeits zeiten von bei den bei den weiblichen Gesamt- Angestellten angestellten o/ 0/ /o /o bis 10 Stunden für 11,1 — 10 „ 11 „ „ 19,3 — 11 „ 12 „ „ 21,4 14,9 12 „ 13 „ „ 14,4 22,0 13 „ 14 „ „ 12,0 17,6 14 „ 15 „ 12,2 18,0 über 15 „ „ 9,5 27,5 Diese Zustände waren unhaltbar. Arbeitszeiten über 12 Stunden gehörten keineswegs zu den Ausnahmen, so daß eine reichsgesetzliche Regelung als notwendig erkannt wurde, die für das Verkaufspersonal durch die Novelle zur Gewerbeordnung vom 30. VI. 1900 in den §§ 139 c—f erfolgte. Es ist hier nicht nur das mit der Kundenbedienung betraute, sondern auch das übrige Personal im kaufmännischen Dienst offener Verkaufsstellen einbezogen. Kontoristinnen des Kleinhandels unterliegen daher in demselben Maße den Bestimmungen des Gesetzes wie die Verkäuferinnen. Die Gesetzgebung hat es hier vermieden, eine bestimmte Arbeitszeit festzusetzen, sondern sich nur beschränkt auf eine 4*