52 unmittelbare Begrenzung, indem sie den obligatorischen 9-Uhr-Laden- schluß vorsieht, und auf eine mittelbare, indem sie eine Mindestruhezeit von 10 Stunden vorschreibt. In Betrieben mit mehr als zwei Gehilfen und in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern erhöht diese sich auf 11 Stunden. Diese Begünstigung wurde damit begründet, daß die Anspannung durch die Tätigkeit nicht gleich bewertet werden dürfe in großen und kleinen Städten; auch seien die Wege zum Geschäft in Groß städten meist bedeutend weiter und die Angestellten häufiger verheiratet. Außerdem könne bei Geschäften mit zahlreicherem Personal Vertretung, leichter bewerkstelligt werden. Es ist aber nicht allein die Intensität der Arbeit maßgebend für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft, sondern schon die stete Arbeitsbereitschaft bedeutet eine Anstrengung. Ein Grund für eine Bevorzugung der größeren Städte und Betriebe läßt sich hieraus nicht ableiten. Es muß auch dahingestellt bleiben, ob die Einrichtung der längeren Ladenzeit bei kleinen Geschäften geeignet ist, für diese eine Hilfe zu bilden, da in der Begel die Angestellten Be schäftigung in den Betrieben suchen werden, die ihnen eine längere Ereizeit gewähren. Dadurch sind gerade die kleineren Gewerbetreiben den ungünstiger gestellt in der Anwerbung von tüchtigen Hilfskräften. Wesentlich gerechtfertigter sind die anderen Gründe, die für die Ver längerung der Ruhezeit in Großstädten und Großbetrieben angeführt worden sind. Eine Ruhezeit von weniger als 10 bzw. 11 Stunden ist erlaubt bei Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unverzüglich vorgenommen werden müssen, oder für die Aufnahme^ der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur, außerdem an jährlich höchstens 30 von der Ortspolizeibehörde allgemein oder für einzelne Geschäfts zweige zu bestimmenden Tagen. Länger als bis 9 Uhr dürfen die Verkäuferinnen beschäftigt werden bei unvorhergesehenen Notfällen, an höchstens 40 von der Ortspolizei behörde zu bestimmenden Tagen, jedoch auch dann nur bis spätestens 10 Uhr und nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten mit weniger als 2000 Einwohnern sowie ländlichen Ge meinden, wenn in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages be schränkt. Diese Ausnahmen für eine verlängerte Beschäftigung des Personals sind für ganz bestimmte Fälle und für eine Höchstzahl von Tagen in den §§ 139 d—e gesetzlich festgelegt worden, um zu verhüten, daß die Ausnahmen zur Regel werden. In den meisten Betrieben des Reiches ist eine Mittagspause üblich, die zwischen ein und zwei Stunden Dauer nach der Erhebung schwankt. In Großstädten müßte das Minimum der Pause auf zwei Stunden fest