53 gesetzt werden, da sonst die Zeit bei der vielfach großen Entfernung der Arbeitsstätte von der Wohnung nicht erlaubt, nach Haus zu gehen und mit Ruhe eine Mittagsmahlzeit einzunehmen. Nur für das Verkaufs personal und die Kontorangestellten in den Kleinhandelsbetrieben be stehen Vorschriften über die Gewährung einer angemessenen Mittags pause in dem § 139c Abs. 3 der GO. Für Angestellte, die außerhalb des Geschäftes ihre freie Zeit verbringen, ist die Dauer auf mindestens 1 y 2 Stunden festgesetzt; für die Angestellten, die der Arbeitgeber selbst beköstigt, ist diesem auch weiterhin die Bemessung der Pausen über lassen und dadurch häufig die Ruhepause sehr verkürzt. Da die Sitte der Beköstigung im Hause des Arbeitgebers immer seltener wird, so ist dieser Mangel im Gesetz nicht so schwerwiegend. Auf diese Art haben die Verkäuferinnen einen Rechtsanspruch auf Mittagspause er halten, den Kontorangestellten ist aber diese Begünstigung noch nicht gewährt. Es ist daher zu wünschen, daß auch das Büropersonal in den § 139c der GO. einbezogen wird, um einer ungehörigen Ausnutzung der Arbeitskräfte entgegenzuwirken. Zu dieser Überlastung, die vielfach zu vermeiden wäre, gehört auch die Sonntagsarbeit. Nach der Erhebung von 1901, die die Kom mission für Arbeiterstatistik zur Ermittlung der Arbeitszeit veranstaltete, wurden noch ein Drittel aller Angestellten auch Sonntags beschäftigt. Die Mißstände, die die Erhebung in dieser Hinsicht zutage förderte, bewirkten die Regelung der Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe durch § 105 b der GO. Danach besteht Erlaubnis zur höchstens fünfstündigen Beschäftigung der Angestellten im Handelsgewerbe, doch kann durch Ortsstatut diese Beschränkung noch weiter ausgedehnt werden. Von diesem Recht haben die Gemeinden vielfach Gebrauch gemacht, so daß sich die Verhältnisse jetzt tatsächlich dahin geändert haben, daß im Verkauf die Sonntagsarbeit sich auf die Bedürfnisgewerbe beschränkt. Im Kontor ist es der Einsicht der Arbeitgeber zu verdanken, daß auch ohne gesetzlichen Zwang Sonntagsarbeit nur noch in den wenigsten Fällen stattfindet. Dieser tatsächlichen Entwicklung will jetzt die Gesetzgebung durch eine Neuordnung der Sonntags- . arbeit folgen. Die Sonntagsbeschäftigung soll jetzt einheitlich für das ganze Reichsgebiet geregelt werden: Bedürfnisgewerben soll eine beschränkte Sonntagsarbeit mit einer Unterscheidung nach Ortsgrößenklassen zugestanden werden, für alle anderen Geschäfts zweige vollständige Sonntagsruhe eintreten. Die einzelnen Bestim mungen haben eine Flut von Gegenvorschlägen und Protesten der interessierten Kreise hervorgerufen, doch ist bisher die tatsächliche Gestaltung noch nicht anzugeben, da die endgültige Regelung noch .aussteht.