23 Betrachtet man allgemein das Verbandswesen der deutschen Salinenindnstrie, so ist es volkswirtschaftlich nicht uninteressant, daß Württemberg, wie auch an dere deutsche Bundesstaaten, mit seinen staatlichen Werken diesem im Jahre 1900 gegründeten Unternehmerverband beigetreten ist. Für den Beitritt der Staats werke haben wohl nur die Gründe des „lohnenden Preises" gesprochen, denn durch die im Februar 1897 erfolgte Auflösung des „Süddeutschen Salinenver eins" schien infolge eines erbitterten Konkurrenzkampfes zwischen süddeutschen, norddeutschen und lothringischen Salinen die Rentabilität zahlreicher Salinen und Salzbergwerke in Frage gestellt. Erst die neugebildete „Deutsche Salinen vereinigung" gab der heimischen Salzindnstrie wieder eine nutzbringende Wirt schaftsbasis. In den letzten Jahren haben gesetzgeberische Maßnahmen auf die Salzpro duktion Württembergs einen gewissen Einfluß gewonnen. Und zwar ist durch das neue württembergische Berggesetz vom 17. Februar 1906 für den Staat das Bergbaumonopol errichtet worden '). Nach dem Wortlaut des Berggesetzes heißt es hier : „Das Schürfen nach Steinsalz, nebst den mit ihm auf der nämlichen La- „gerstätte vorkommenden Salzen, namentlich Kali-, Magnesia- und Borsalzen, „sowie nach Solquellen ist ausschließlich dem Staate vorbehalten. Durch könig- „liche Verordnung kann das Schürfen nach diesen Mineralien dritten Personen „gestattet werden. Eine Mutung auf diese dem Staate vorbehaltenen Mineralien „kann jedoch, sofern sie nicht von dem Staate selbst ausgeht, nur auf Grund „einer durch königliche Verordnung erteilten Ermächtigung erfolgen." Damit ist die durch das württembergische Berggesetz vom 7. Oktober 1874 eingeführte Bergbaufreiheit für die Salzgewinnung beseitigt. Man wird dieses gesetzgeberische Vorgehen wohl gutheißen können, da hier in erster Linie ein wirtschaftlicher Schutz für die bestehenden Staatssalinen und Staatsbergwerke beabsichtigt war, was durch das Gesetz bis zu einem gewissen Umfange erreicht worden ist. Unmittelbar verletzte das neue Bergregal überhaupt keine privat- wirtschaftlichen Interessen, da das einzige in Württemberg bestehende private Salzbergwerk zu Heilbronn in seinen früheren Rechten ungeschmälert blieb. Das neue Bergbaumonopvlgesetz macht lediglich die Eröffnung von Konkurrenzwerken ohne Zustimmung des Staates unmöglich. Es wird hier der Standpunkt ein genommen, daß die Staatssalinen und Bergwerke als Teile des allgemeinen Nationalvermögens einen besonderen Schutz verdienen. Jedenfalls hat das neue württembergische Berggesetz vom Jahre 1906 eine gewisse Sicherheit in die Produktionsverhältnisse der Württembergischen Salzindnstrie getragen. 2. Kapitel. Der Kalxhandel. Ueber den Salzhandel in Württemberg in früheren Jahrhunderten sind wir nur wenig unterrichtet; insbesondere aus der Zeit des Mittelalters liegen nur geringe Nachrichten vor. Die damals einzige Saline Württembergs, die zu Sulz am Neckar, deckte wohl einen großen Teil des Salzbedarfs im Lande; jedoch ist mit Sicherheit anzunehmen, daß ein nicht unwesentlicher Teil zur 1) Zeitschrift für Bergrecht, Jahrg. 1906, S. 361. 426.