24 — Deckung des Salzkonsums aus den Württemberg benachbarten Staaten zur Ein fuhr gelangte. In dieser Hinsicht ist besonders Bayern zu nennen, das ans Grund seiner damals hochentwickelten Salinen mit Württemberg einen regen Salzhandel unterhielt. Wir finden hier vorwiegend den Weg von Kauf- und Tauschverträgen eingeschlagen. — Verträge, die volkswirtschaftlich für jene Zeit recht bemerkenswert sind. In allein sehen wir die württembergischen Herzoge für die wirtschaftliche Entwicklung ihres Landes lebhaft eintreten, obgleich sich hier mannigfache Schwierigkeiten zeigten. Einen interessanten Beitrag zur Geschichte des württembergischen Salzhandels bildet das General-Reskript vom 23. Februar 1747, das einen Wein- und S a l z - H a n d e l s - B e r t r a g mit einer knrbayerischen Kompanie zu Gegenstand hat'). Dieser von dem Herzog Karl Alexander von Württemberg mit zwölfjähriger Dauer, bis zum Jahre 1759 mit der „Kurbayerischen Wein- und Salz-Compagnie" abgeschlossene Wein- und Salzhandelsvertrag sicherte der Gesellschaft das Monopolrecht, für die Vertragsdauer ausschließlich Salz nach Württemberg zu liefern, während Württemberg als Gegenleistung eine erheb liche Menge Wein nach Bayern ausführte. Dieser Vertrag war von dem Herzog Karl Alexander vornehmlich in der Absicht abgeschlossen worden, hier durch dem damals stark darniederliegenden schwäbischen Weinbau und Weinhandel wirtschaftlich wieder etwas aufzuhelfen. An der Spitze dieser „Kurbayerischen Wein- und Salz-Compagnie", die zu Donauwörth ihren Sitz hatte, stand ein Direktorium; zu jener Zeit von dem Hofrat Philipp Jakob Bischer geleitet. Der Vertrag sicherte, wie schon bemerkt, der Gesellschaft ein unbeschränktes Salz monopol innerhalb des gesamten Herzogtums Württemberg. Anderseits war die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, die im Lande vorhandenen Salz-Städel oder Salzlager jederzeit hinreichend mit Salz zu versehen. Besonders wurde dies im Interesse der Salz-Fuhrleute gefordert, damit keine ergebnislosen Fuhren gemacht werden konnten. Im Interesse des der Gesellschaft gewährten Mono pols und zwecks Unterbindung eines jeden Salzschmuggels wurde in dem Ver trag bestimmt, daß die von der Kompanie eingeführten Salzscheiben und Salz fässer mit einem dreifachen Hirschhorn zu bezeichnen und zu brandmarken waren. Dieser gleichsam als Warenzeichen zu betrachtende Stempel nahm auf das im württembergischen Landeswappeu enthaltene Hirschgeweih bezug. Die vertrags mäßige Durchführung des der Donauwörther Kompanie verliehenen Salzmono pols gestaltete sich insofern schwierig, als sich durch Württemberg damals ständig erhebliche Salztransporte bewegten, die für die zahlreichen schwäbischen Reichs städte oder andere gräfliche und fürstliche Gebiete bestimmt waren, die zu jener Zeit noch nicht der württembergischen Landeshoheit unterstanden. Für dieses nur zur Durchfuhr bestimmte Salz ordnete der Vertrag als äußeres Merkmal ein doppeltes Hirschgeweih an. Jedes ohne dieses Warenzeichen bei den Zollstätten angetroffene Salz war von den herzoglichen Zollbeamten anzu halten und zu konfiszieren. Das der Donauwörther Kompanie gewährte Salz handelsmonopol sah jedoch eine Ausnahme vor. Nämlich für die Saline zu Sulz am Neckar, welche für ihre Salzproduklion volle Handelsfreiheit genoß. Es stand denjenigen Orten frei, ihr Salz auch fernerhin von der Saline Sulz zu beziehen, soweit dies vorher geschehen war. Der Vertrag mit der baye- 1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1839, Band 17,1, S.483 f.