25 rischen Salz-Kompanie nahm dann weiter die Württembergischen wirtschaftlichen Interessen dadurch wahr, daß der Frachtverkehr für Salz, wie für Wein aus schließlich durch Württembergische Fuhrleute zu besorgeu war. Diese Bestim mung war nicht unerheblich, denn eine große Anzahl von Fuhrleuten fand hierdurch ihren Unterhalt. Es wurde ferner vertraglich festgelegt, daß sowohl Württembergische, wie bayerische Untertanen sich dieser im Dienste der baye rischen Salz-Kompanie stehenden Fuhrleute bedienen durften, wobei dieselben Fuhrlöhne in Anrechnung zu bringen waren, wie solche von der Salz-Kompanie mit den Fuhrleuten ihre Regelung gefunden hatten. Es wurde der Salz-Kom panie weiter zur Pflicht gemacht, an denjenigen Orten in Bayern und Ober schwaben Salzlager anzulegen, wo bisher schwäbische Fuhrleute einheimische Landesprodukte, wie Flachs, Hanf, Zwiebeln, Zwetschen, Mühlsteine usw. zur Ablieferung gebracht hatten. Zweck dieser Maßnahmen war, den schwäbischen Fuhrleuten durch das bayerische Salz die Rückfracht zu sichern. Es war nun den schwäbischen Fuhrleuten gestattet, auf den Salzlagern der bayerischen Kom panie Salz für eigene Rechnung anzukaufen, um dieses in den schwäbischen Reichsstädten, Hoheuzollern oder anderen fremden Gebieten zu verkaufen. In diesem Fall hatte jedoch die Kompanie, um den Schmuggel zu vermeiden, dem Fuhrmann über das gekaufte Salz einen Frachtzettel auszustellen, welcher dem Frachtführer bei der Zollstätte als Ausweis diente. Das von den Fuhrleuten für eigene Gefahr angekaufte Salz war denselben von der Kompanie zu den vertragsmäßigen Preisen abzulassen. An einer anderen Stelle des Vertrages heißt es: „Daß die Saltz-Scheiben und Fässer mehrmahlen sehr ungleich aus gefallen, auch öffters um ein merkliches leer befunden worden", um nun der artigen Erscheinungen und Vorgängen entgegenzutreten, wurde bestimmt, daß jedes in die Salz-Städel gelieferte Salz sogleich von der Salzverwaltuug auf Maß und Inhalt zu prüfen war. Mit dieser Prüfung war ein sogenannter „Salz-Vormesser" zu betrauen, der für eine jede berechtigte Salz-Städel zu be stellen war, wobei die Besoldung dieses für sein Amt zu vereidigenden Beamten zur Hälfte von der Salz-Verwaltung und der Salz-Kompagnie getragen werden mußte. Die Besoldung des Salz-Bormessers fand dadurch eine gewisse Nor mierung, daß die Kompanie demselben für jede vermessene Scheibe zwei kr. zu zahlen hatte. Auch in den Fällen, wo die Gemeinden bisher den Salz-Ver walter oder Salz-Vormesser auf eigene Kosten unterhielten, ging die Besoldung dieses Beamten nach dem Vertrage auf die bayerische Salz-Kompanie über, so- daß in diesem Punkte die Gemeindelasten eine Erleichterung erfuhren. Die Salzpreise waren übrigens für die einzelnen Landesteile Württem bergs verschieden geregelt; der Vertrag sah zu diesem Zweck die Aufstellung einer Preistafel vor, aus welcher die einzelnen Orte und Städte die an die Salzkompanie zu zahlenden Preise ersehen konnten. Vielfach war die Preis bildung durch die entstehenden Frachtkosten bedingt, obgleich dieser Grund nicht in allen Fällen, wie inan bei näherer Prüfung sieht, den Ausschlag gab. An schließend hieran wollen wir eine Uebersicht der Salzpreise für die hauptsäch lichsten Städte und Ortschaften Württembergs jener Zeit nach einer Beilage des Vertrages geben: