26 Ortsname. Salzpreis pro 1 Simri 0- Ortsname. Salzpreis pro 1 Simri h. fl- fl- Heidenheim 1,00 Herrenberg 1,20 tzeubach 1,00 Freudenstadt 1,12 Blaubeuren 1,00 Neuenbürg 1,20 Schorndorf 1,08 Nagold 1,20 Göppingen 1,04 Wildberg 1,20 Backnang 1,04 Wildbad 1,20 Cannstatt 1,12 Tübingen 1,12 Berg 1,12 Bebenhausen 1,12 Asperg 1,12 Urach 1,04 Stuttgart 1,12 Münsingen 1,00 Marbach 1,12 Kirchheim 1,04 Ludwigsburg 1,12 Nürtingen 1,04 Bietigheim 1,12 Tuttlingen 1,12 Besigheim 1,12 Balingen 1,12 Maulbronn 1,20 Ebingen 1,08 Leonberg 1,20 Pfullingen 1,04 Calw 1,20 Hornberg 1,16 Lustnau 1,12 Alpirsbach 1,12 Bulach 1,20 1) 1 Simri — 22,5 kg. Die mit der Salz-Kompanie vereinbarten Salzpreise müssen etwas höher gewesen sein, als die vordem üblichen. Diese höheren Salzpreise wurden in dem Vertrag damit motiviert, daß die Qualität des bayerischen Salzes erheb lich besser sei, wodurch auch geringere Mengen schon genügten. Als Gegenleistung für das gewährte Salzhandelsmonopol hatte die „Wein- und Salz-Kompanie" zu Donauwörth jährlich 2000 Eimer Wein aus Württem berg zu beziehen, die in Bayern umzusetzen waren. Bedingung war hierbei, daß die Salz-Kompanie nicht bei denjenigen kurbayerischen Weinwirten, welche bislang ohnehin ihren Wein in Schwaben kauften, den vertraglich übernommenen Wein zu verkaufen suchten. Im übrigen ivar dem schwäbischen Weinhandel durch den Vertrag keinerlei Beschränkung auferlegt, es konnte vielmehr ein jeder ungehindert Weinhandel nach Bayern treiben. Der Vertrag scheint übrigens einige schwäbische Salzhändler zu spekulativen Maßnahmen veranlaßt haben, denn wir erfahren, daß einige Salzhändler, welche von dem Vertrag vorher Kennt nis erhalten hatten, sich schnell große Salzlager zu billigeren, als den Vertrags preisen hinlegten. Der Vertrag traf hier die eigenartige Bestimmung und An ordnung, daß die Gemeinden und privaten Salzhändler, bei welchen eine solche spekulative Uebermenge Salz festgestellt wurde, der Salzkompanie dennoch den vertragsmäßigen Preis bis zum Umfang der über den normalen Bedarf auf Lager gelegten Salzmenge zu zahlen hatten. Für das unrechtmäßige Einführen von Salz in das Württembergische Landesgebiet hatte man die folgenden Strafen vorgesehen. Auf dem ersten Uebertretungsfall ruhte eine Geldstrafe von 10 fl.; im Wiederholungsfall be trug die Geldstrafe 20 fl. bei jedesmal gleichzeitiger Beschlagnahme des Salzes. Beim dritten Wiederholungsfall war die Angelegenheit der „Fürstl. Deputation für das Salzwesen", als der obersten Behörde, zur weiteren Entscheidung zu unterbreiten. Zollbeamte, die sich in dieser Hinsicht eine Pflichtwidrigkeit zu schulden kommen ließen, gingen ihres Amtes verlustig. Wer die Geldstrafen nicht zu entrichten vermochte, hatte dieselben in harter, öffentlicher, gemeinnütziger Arbeit abznverdienen. Die eingezogenen Geldstrafen erfuhren eine vierfache