Verteilung. Und zwar erhielt das erste Viertel die herzogliche Kasse, das zweite Viertel die Salz-Verwaltung des betroffenen Ortes, das dritte Viertel die Salz-Kompagnie und das letzte Viertel der die Uebertretung Anzeigende. Auf derselben Grundlage war die Verteilung des beschlagnahmten Salzes zu vollziehen. Im übrigen hatte die Salz-Kompagnie für jede gelieferte Scheibe Salz an das zuständige Accise-Amt des Ortes eine Steuer von 6 kr. zu leisten. Die genaue Beobachtung der Vorschriften dieses Vertrages wurde allen Unter tanen zur dringendsten Pflicht gemacht. Der Vertrag wurde daher ans allen Rathäusern des Landes öffentlich angeschlagen. Der Vertrag scheint von Württemberg lange Zeit im vollen Umfange auf recht erhalten worden sein, bis im Jahre 1758 Württemberg wegen des billigeren Bezugs Salz von lothringischen Salinen kaufte. Dieser Vorgang veranlaßte Kurbayern „allen Handel und Wandel" mit Württemberg abzubrechen. Letzteres sah sich aus diesem Grunde bewogen, durch General-Reskript vom 30. September 1758 den Vertrag mit der bayerischen Salz-Kompagnie für aufgehoben zu er klären. Kurbayern trat jedoch bald darauf mit dem Herzogtum Württemberg in Verhandlungen, die zur Folge hatten, daß bereits am 28. November 1758 der alte Bertragszustand ivieder hergestellt wurde. Hier bleibt allerdings zu berücksichtigen, daß dieser Wein- und Salzhandels vertrag bald darauf im Jahre 1759 vertragsmäßig sein Ende erreichte. Es scheint, daß dieser Vertrag erst zwei Jahrzehnte später abermals erneuert wurde. Wenigstens konnte Verfasser für diese Zeit kein urkundliches Material feststellen, welches auf eine unmittelbare Erneuerung, die an sich sehr wahrscheinlich ist, hätte schließen lassen können. Das Kgl. Haus- und Staats- Archiv zu Stuttgart als die zuständige Stelle für eine solche Vertrags-Urkunde, besitzt jedenfalls nach Ermittlung des Verfassers keinen solchen sich unmittelbar an den Vertrag von 1747/1759 anschließenden Nenvertrag. Im späteren Ver lauf tritt nunmehr die kurbayerische Regierung selbst als Vertragschließende auf. In der weiteren geschichtlichen Entwicklung ist dann eines General-Reskriptes vom 9. Oktober 1781 zu gedenken, welches einen mit Kurbayern abge schlossenen Salz - und Wein Handels-Vertrag betraf x ). Dieses vom Herzog Karl von Württemberg erlassene General-Reskript suchte auch wieder den schwä bischen Weinbau, vornehmlich zu Gunsten der wohlfeilen Neckarweine, in jeder Weise zu heben. Die wesentlichen Grundlagen dieses Vertrages waren die, daß der schwäbische Wein in Bayern und das bayerische Salz in Württemberg zoll frei eingeführt werden konnten. Um in den Genuß dieser zollfreien Einfuhr einzutreten, mußten die Waren mit einem amtlichen Zertifikat begleitet sein, welches auf der Zollstation vorzuweisen war. Dagegen mußten die üblichen Chausseegelder und Brückenzölle beiderseits nach wie vor entrichtet werden. Württemberg gewährte außerdem den bayerischen Käufern für jeden Eimer schwäbischen Weines eine Geldprämie von 5 fl. Jedoch wurde diese Geldprämie nur dann wirksam, wenn der Wein von Privaten, nicht von Gemeinden oder Körperschaften verkauft morden war. Der württembergische Salzhandel lag um diese Zeit vornehmlich in den Händen einer großen Salzhandels-Gesellschaft der Firma Notter& Eo. 1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1839, Band 17, I. Abteilg., S. 635.