28 zu Calw. Diese Salz-Handelsgesellschaft wurde auf Grund des mit Kurbayern geschlossenen Vertrages angewiesen, mit ihren Salz-Niederlagen zu Donauwörth, Friedberg und Landsberg reichliche Salzmengen auf Lager zu halten, um den Fuhrleuten beider Vertragsstaaten durch Salzsrachten das Frachtgeschäft lohnend zu gestalten. Etwas willkürlich erscheint die hierauf bezügliche Bestimmung, daß das Salz derjenige Ort anzukaufen und auf sein Salzlager zu nehmen hatte, an welchem der Wein-Einkauf erfolgte. Einen ähnlichen Vertrag hatte man mit der in Bayern liegenden damaligen Reichsstadt Memmingen geschlossen, welcher Vertrag bestimmte, daß für jeden Eimer württembergischen Weines ein Faß Reichenhaller Salz aus Memmingen als Gegenleistung zu entnehmen war. Wir sehen hier eine volle Reziprozität im Handel normiert, einen gegenseitig vertraglich klar umzeichneten Tauschhandel, der allerdings durch die flüssigen Grenzen der Salzpreise eine etwas unsichere Grundlage erhielt. Auch hier war das bayerische Salz von der „Salz-Stadel" des Ortes zu übernehmen, wo der Ankauf des schwäbischen Weins erfolgte. In der Regel wird es sich um Salz niederlagen der Handelsfirma Noiter & Co. gehandelt haben, welcher der An kauf zu angemessenen Preisen vorbehalten blieb. Es sei noch erwähnt, daß um jene Zeit der Hausierhandel mit Salz im Gebiet des gesamten Herzogtums verboten war. Des weiteren soll uns nunmehr der württembergische Salzhandel im 19. Jahrhundert beschäftigen, welches für Württemberg das so wichtige Salzhandels monopol brachte. Wenngleiw das Monopolgesetz vom Jahre 1807 nur von einem staatlichen Handelsmonopol für Salz sprach, so handelte es sich doch in sofern gleichzeitig um ein Produktionsmonopol, als keine private Salzgewinnung im Lande vor sich ging. Die besondere Art der Organisation des staatlichen Salzhandelsmonopols machte es p vaten Unternehmern fast unmöglich, sich selb ständig der Salzproduktion zu widmen. In der Tat ist denn auch während der ganzen Dauer des Salzhandelsmonopols bis zum Jahre 1867 kein Fall bekannt, daß ein privater Unternehmer die Salzproduk on betrieben hätte. Es dürfte daher gestattet sein, im Hinblick ans das Gesetz vom Jahre 1807 von einem Salzmonopol schlechthin zu sprechen. Die Gründe, welche den württembergischen König Friedrich I. zur Ein führung des Salzhandelsmonopols bestimmten, lassen sich nur vermuten, finden aber in der nicht gerade günstigen damaligen Finanzlage des Landes, vielfach durch große Militärlasten hervorgerufen, sicher eine Hauptstütze. Die napoleo- nische Aera brachte eine weitere Verschärfung der Finanzlage. Anderseits boten benachbarte Länder mit ihrem staatlichen Salzmonopol, wie Bayern, wo ein solches schon zur Zeit Maximilians I., bestand, eine weitere Anregung zur Ein führung des Salzmonopols in Württemberg. Nicht minder Preußen, wo über dies die Salzkonskription jahrzehntelang in der drückendsten Weise geübt wurde. Bei der grundlegenden Bedeutung, welche in der Folge das Salzhandelsmonopol vom Jahre 1807 in Württemberg viele Jahrzehnte für die weitere Entwicklung der Salziudustrie des Landes hatte, lassen wir das Monopolgesetz im Wortlaut hier folgen: General-Rescript, die Anordnung einer neuen General-Salz-Administration betreffend, vom 14. Dezember 1807 J ). 1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1848, Band 16, II. S. 72. (Kameral-Gesetze.)