29 1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1848, Band 16,11. S.74ff. „Se. König!. Majestät haben angemessen gefunden, für das Salz-Bedürfnis des Königreichs durch eine Allerhöchstdenselben unmittelbar untergeordnete Ge- neral-Salz-Administration sorgen, und durch dieselbe die Einleitungen treffen zu lassen, daß im ganzen Umfang des Königreichs das Salz zu Bier Kreuzer vom Pfund, wenn außerordentliche, vorher öffentlich bekannt zu machende Fälle nicht augenscheinlich eine Erhöhung herbeiführen, in letzter Hand gekauft werden könne. Der Anfang dieser Selbst-Administration wird auf den 1. Februar 1808 gemacht, bis dahin die erforderlichen Faktorien errichtet, und die Salz-Verschleißer aller Orten aufgestellt werden. Es wird dieses auf allerhöchsten König!. Befehl andurch allgemein bekannt gemacht und sämtlichen Ober- und Stabs-Aemtern, auch Patrimonial-Beamten aufgegeben, die Anordnungen der Königl. General-Salz-Adininistration in allen einschlagenden Gegenständen genau zu befolgen, und sich in Salz-Angelegenheiten einzig an Dieselbe zu wenden. Da es übrigens mit dieser allerhöchsten Anordnung unvereinbarlich ist, daß noch Communen oder Privaten einen Salzhandel treiben, und vom 1. Februar 1808 an jede Salz-Einbringung bei Konfiskations-Strafe verboten beibt, so werden die Salz-Handels-Berechtigungen, welche bisher einige Städte und Aemter ausgeübt haben, von selbst unwirksam, und haben anmit auch die Verpachtungen eines solchen Salzhandels und Reluitions-Accords, wo dieselben etwa bestehen, bis dahin aufzuhören. Wonach allem bie Königl. Beamten ihres Orts sich zu achten und das Nöthige einzuleiten haben. Stuttgart, den 14. Dezember 1807. Durch die am 14. Dezember 1807 erfolgte Errichtung des staatlichen Salz handelsmonopols wurde die Württembergische Regierung vor eine nicht unbe deutende organisatorische Ausgabe gestellt, deren Lösung mit mannigfachen Schwie rigkeiten verknüpft war. Galt es doch, das ganze Land planmäßig mit einem Netz von Salzverkaufsniederlagen zu überziehen, die in ausreichender Weise dem wirtschaftlichen Bedürfnis der Bevölkerung in der Salzdeckung zu entsprechen hatten. Steht dem Staat kraft seiner Souveränität unzweifelhaft das Recht zur Errichtung von Monopolen zu, so folgt auch anderseits hieraus die Pflicht, verwaltungstechnisch Organisationen zu schaffen, welche die Bedarfsdeckung der Bevölkerung ungehindert und mit Leichtigkeit sicher stellen. Die Württembergische Regierung wählte für die verwaltungstechnische Durchführung des staatlichen Salzhandelsmonopols das „Faktoreisystem", nach welchem in den Städten ein Händler als „Königl. Salzfaktor" bestellt wurde. Jede „Königl. Salz- faktorie" erhielt eine bestimmte Anzahl ihr benachbarter Orte zugeteilt, die mit Salz zu versorgen waren. In dem Orte selbst lag der Salzvertrieb in den Händen eines „Salzverschleißers", der ebenso wie der Salzfaktor in der Ab wicklung der Geschäfte durch eine Dienstinstruktion gebunden war. Diese vom 10. Februar 1808 dadierte,, Instruktion für die Königl. Salzfaktors" sei hier in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben, da sie viel Beachtenswertes für die geschichtliche Entwicklung des Salzwesens in Württemberg enthält '). Nach dieser Dienstinstruktion hatte der Königl. Salzfaktor das Salz aus dem ihm näher be zeichneten staatlichen Salzlager zu beziehen. Die Anlieferung hatte in numme-