30 rierten Fässern mit darauf vermerktem Bruttogewicht zu erfolgen. Jede Sendung mußte von einem Frachtbrief in zweifacher Ausfertigung begleitet sein. Das Duplikat wurde dann von der Eintrittszollstation zurückbehalten. Es war Sache des Salzfaktors, sich von der Richtigkeit der Sendung hinsichtlich des Gewichts genau zu überzeugen. Stellte der Salzfaktor einen erheblichen Gewichtsverlust fest, so war der Fuhrmann zu einem Schadenersatz von 4 kr. pro Pfund ver pflichtet. Die Haftung des Fuhrmanns erstreckte sich auch ans die Fässer, deren Reparatur als Folge unsachgemäßer Behandlung auf seine Kosten auszuführen war. Entstand der Verdacht, daß ein Faß unterwegs widerrechtlich geöffnet worden war, so war der Vorfall zum Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung zu machen. Nach der Instruktion hatte der Salzfaktor dem Fuhrmann bei ord nungsgemäßer Ablieferung die Frackitkosten sogleich zu bezahlen, wenn nicht ver tragliche Abmachungen eine andere Regelung vorsahen. Ueber den Salzempfang hatte der Faktor Eintragungen betreffs Gewicht und Faßnummer in ein Journal zu machen, das acht Tage nach Ablauf eines jeden Monats abzuschließen war. Der Königl. Salzfaktor besorgte nun den weiteren Salzverkauf an andere Fak- torien, an „aufgestellte Salzauswäger" und Privatleute innerhalb des ihm zu gewiesenen Bezirks. Der weitere Versand vom Salzfaktor war in einem be sonderen Speditionsjournal einzutragen, das am Ende eines jeden Monats ab geschlossen wurde. Durch das Gesetz war es jedem untersagt, Salzhandel zu treiben, wenn ihm dieser nicht von der Obrigkeit erlaubt und übertragen worden war. Diese amtlich mit dem Salzverkauf betrauten Kleinhändler führten den Namen „Salzverschleißer". Für den Geschäftsbetrieb dieser Salzverschleißer waren gleichfalls gesetzliche Bestimmungen vorgesehen. Ueber das ihnen von der Kvnigl. Salzfaktorie angelieferte Salz hatten die Salzverschleißer genau Buch zu führen. Der Salzverschleißer war nach der Instruktion verpflichtet, für das empfangene Salz innerhalb eines Monats Barzahlung zu leisten. Die Berech nung vollzog sich auf folgender Grundlage. In der Rechnung der Königl. Salzfaktorie wurde dem Salzverschleißer das Bruttogewicht angesetzt. Für die Tara wurden 48 Pfund in Abzug gebracht, und das sich so ergebende Netto gewicht des Salzes zu 3 5 /e kr. pro Pfund in Rechnung gestellt. Außerdem war eine Vergütung für Fracht von der Königl. Faktorie bis zum Vcrschleißort von 10 kr. für das Faß und 1 Wegstunde vorgesehen. Anderseits war der Salz verschleißer gesetzlich verpflichtet, das Pfund Salz zu 4 kr. abzugeben, damit war dem Handelsgewinn eine ziemlich enge Grenze gezogen. Es war dem Salzverschleißer untersagt, Salzhandel in einem anderen Orte als zu seinem Bezirk gehörig zu treiben. Salz aus dem Ausland zu beziehen, war verboten; anderseits blieb es den Einwohnern eines Ortes unbenommen, das Salz dort zu kaufen, wo es ihnen beliebte. Es bestand daher für die Einwohner eines Ortes kein Zwang, das Salz von dem ortsansässigen Salzverschleißer zu ent nehmen. Es war weiter den Privaten gestattet, Salz unmittelbar von der Königl. Salzfaktorie zu beziehen, wobei jedoch faßweiser Bezug erfolgen mußte unter Voraussetzung des Eigenbedarfs. In einem solchen Fall hatte jedoch der Käufer eine Art Kaufschein von der Königl. Salzfaktorie zu fordern, welcher Schein gegebenenfalls als Ausweis bei deni Verdacht des Salzschmuggels zu dienen hatte. Privaten, sowie Salzverschleißern, die einer Salzfaktorie nicht zugeteilt waren, wurde übrigens die erwähnte Frachtvergütung nicht gewährt. Ueber den Salzhandel mit den Salzverschleißern hatte die Königl. Salzfaktorie