31 ein besonderes „Verschleiß-Journal" zu führen, das am Monatsende abgeschlossen und dem „Königl. Salz-Comptoir" znr Prüfung eingesandt wurde. Gleichzeitig mit dem „Verschleiß-Journal" mar auch das „Empfangs-Journal" und „Speditions Journal" spätestens 8 Tage nach Mvnatsschluß zusammen mit der Geldrechnung an das „Königl. Salz-Comptoir" in Stuttgart einzusenden. Der zum „Königl. Salzfaktor" bestellte Salz-Großhändler hatte zur Sicher stellung des vom Staat gelieferten Salzes eine Kaution zu leisten, die beim Ge richt hinterlegt wurde; außerdem diente auch das gesamte Vermögen des Salz faktors znr Haftung. Ein interessantes Schlaglicht auf die Geldverhältnisse jener Zeit wirft die Bestimmung, daß der Salzfaktor alle eingehende „grobe Münze" nicht in Scheideinünze umsetzen durfte, diese vielmehr an das Königl. Salz- Comptoir abzuliefern hatte. Dagegen durften die Frachten in Scheidemünze entrichtet werden. Zuwiderhandlungen erfuhren die harte Strafe der Kassation. Nach der Vorschrift hatte der Salzfaktor für die erfolgten Verkäufe eine getrennte Kasse zu führen, deren Kontrolle jederzeit den amtlich bestellten Oberfaktoren frei stehen mußte. In welcher Form war nun die Gewinnbeteiligung des Salzfaktors am Salzverkauf geregelt? Für jedes verkaufte Faß Salz erhielt der Salzfaktor eine Provision von 22 kr.; außerdem für jedes zum Versand gebrachte Faß eine Speditionsgebühr von 4 kr. Hinzu trat ferner für jedes verkaufte Faß Salz eine Lagergebühr-Vergütung von 4 kr. und außerdem für Binder- und Wäger lohn nochmals 4 kr. Der Staat gewährte weiter Ersatz des ausgelegten Brief portos, das monatlich nachzuweisen war. Der zum Königl. Salzfaktor Bestellte wurde auf Grund der Instruktion der Königl. General-Salz-Administration von dem zuständigen Oberamt in „Königl. Pflichten" genommen, um so nachdrücklichst auf die tatkräftige Wahrnehmung der allerhöchsten und staatlichen Interessen hinzuweisen. Aus dem weiteren geschichtlichen Verlauf des Salzhandels und der Salz- Gesetzgebung in Württemberg ist dann das „Strafgesetz gegen die Salz-Ein- schwärzung" vom 4. Mai 1811 zu erwähnen *). Dieses Gesetz belegte den Salz schmuggel mit einer Geldstrafe von 1 fl. für jedes eingeschmuggelte Pfund Salz nebst Konfiskation der Ware. Kulturgeschichtlich interessant ist es hierbei, daß der den Schmuggel Anzeigende die Hälfte des verfallenen Strafgeldes zur Be lohnung erhielt. Es wurde den Königl. Oberbeamten besonders zur Pflicht ge macht, hinsichtlich des Salzschmuggels scharfe Obacht zu geben. Baden und Bayern niit ihren gutentwickelten Salinen boten für den Salzschmuggel einen günstigen Boden. Besonders die im Norden unmittelbar an der württembergischen Grenze gelegene hessische Saline Wimpsfeu, die dem Handelsgebiet von Heilbronn sehr nahe stand, ergab hiefür einen recht geeigneten Ausgangspunkt. Naturgemäß konnten für diesen unerlaubten Grenzhandelsverkehr mit Salz nur Salzhändler in Frage kommen, nicht die Saline selbst, die also ohne ihren Willen und nur mittelbar in diesen unerfreulichen Salzschmuggel hineingezogen wurde. Das eben erwähnte Strafgesetz vom 7. Mai 1811 gegen den Salzschmuggel wurde dann durch einen Erlaß des Königl. württ. Finanz-Ministeriums an den Königl. Bergrat vom 6. März 1832 dahin erweitert, daß auch denjenigen die Hälfte des Strafgeldes zu zahlen sei, welche eine unerlaubte Salzverbrei- 1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1848, Band 16. II. Ab teilung, S. 162.