38 Schweiz zum Abschluß gebracht hat. Es würde über den Rahmen vorliegender Schrift weit hinausgehen, hier auch nur einen Teil dieser Verträge im Original wiederzugeben. Es ist dies um so weniger notwendig, als Form und Inhalt dieser Verträge in den Hauptpunkten eine völlige Uebereinstimmung zeigt, sodaß wir uns darauf beschränken können, hier nur einen dieser schweizerischen Ver träge als typisch für alle andern bekanntzugeben. Von diesen übrigens bisher unveröffentlichten schweizerischen Salzlieferungsverträgen wählen wir den im König!. Haus- und Staatsarchiv zu Stuttgart befindlichen ersten, mit dem Kanton Bern abgeschlossenen Vertrag, der folgenden Inhalt zeigt. Als Hauptpunkte seien erwähnt: Der mit einer sechsjährigen Dauer abgeschlossene Vertrag sah eine jährliche Lieferung von 8000 Faß Württemberger Salz in guter, weißer und trockener Qualität vor. Mit der Lieferung dieses Salzes wurde in der Haupt sache die Königl. Saline Schwenningen betraut. Die Jahreslieferung sollte in vier Teillieferungen erfolgen und zwar jeweils in den ersten Tagen eines be ginnenden Quartals. Am Ende eines jeden Quartals leistete dann Bern für das gelieferte Salz Zahlung an die Württembergische Salz-Handlungsdirektion. Württemberg verpflichtete sich, während der Vertragsdauer das für Bern be stimmte Salz mit keinem Zoll und keiner sonstigen Abgabe zu belasten, umgekehrt übernahm Bern die Lasten etwaiger Schweizerzölle oder badischer Rheinzölle. Sofern im Winter die Rheinschiffahrt ruhte, mußte sich Bern eine zeitliche Ver schiebung in der fälligen Quartalslieferung gefallen lassen. Vor dem sechsjährigen Ablauf des Vertrages hatte eine halbjährige Kündigung zu erfolgen, andernfalls lief der Vertrag auf ein Jahr unter den gleichen Bedingungen weiter. Württem berg hatte das Salz frachtfrei und spesenfrei bis Brugg zu liefern. Der vorgenannte Vertrag erhielt am 7. Januar 1824 vom „Königlich Württembergischen Finanz-Ministerium" seine Zustimmung, nachdem der Vertrag schon vorher am 15. Dezember 1823 von dem „Großen souveränen Rath" der Republik Bern genehmigt worden war. In einem erneut am 3. März 1830 zwischen Württemberg und der Re publik Bern abgeschlossenen Salzlieferungsvertrag, welcher bei zwölfjähriger Dauer eine alljährliche Lieferung von 50 000 württ. Zentner Salz vorsah, wurde als Ablieferungsort Murgenthal bestimmt. In dem letzten, am 1. Januar 1853 bis Ende Dezember 1856 abgeschlossenen Salzlieferungsvertrag, der außer den veränderten Preisen nicht erhebliche Abweichungen von früheren Verträgen bringt, machte der Kanton Bern jedoch eine beachtenswerte Einschränkung. Der Art. 10 des Vertrages bestimmte nämlich: „Die Regierung des Kantons Bern behält sich vor, auf den Fall hin, als „während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages innerhalb der Grenzen ihres „Gebiets Salz gefunden und produziert, oder daß Hochdieselbe Eigenthümerin „einer Saline werden sollte, sodann denselben aufgeben oder aber das darin be- „stimmte Quantum nach Gutfinden vermindern zu können." Dieser Fall scheint jedoch nicht eingetreten zu sein. Zu bemerken ist noch, daß einzelne Kantone, wie Zürich und Glarus, sich vertragsmäßig das Recht sicherten, nach Fertigstellung des Schachtes zu Rottenmünster von dort Steinsalz zu festgesetzten Preisen zu beziehen. In diesem Sinne erhob der Kanton Zürich Anspruch auf eine Liefermenge von 50 000 Zentnern, während sich der Kanton Glarus für die abzunehmende Menge vollständig freie Hand ließ. Mit dem Kanton St. Gallen befand man sich um das Jahr 1849 in Unterhandlungen