39 wegen eines neuen Vertrages. Aehnliche Salzlieferungsverträge wie mit der Schweiz, hatte Württemberg auch mit Preußen und Nassau abgeschlossen. Aber auch bei diesen letzten beiden Verträgen wird der geringe Nutzen finanzieller Art beklagt, der sich hierbei für die Württembergische Staatskasse ergab. Mit Recht betonte im Jahre 1849 der damalige Referent für das Salinenwesen, der Abg. Schweickhardt, in der württ. Kammer, daß diese beiden Verträge mit Preußen und Nassau überflüssig werden, sobald einmal die Verkehrsschranken im Innern Deutschlands beseitigt und so den Württembergischen Salinen ihr natür liches Handelsgebiet eingeräumt sein würde. Bemerkt sei noch, daß die mit Preu ße n abgeschlossenen Salzlieferungsverträge im Jahre 1848 ihr Ende erreichten, ohne erneuert zu werden. Aehnlich war die Sachlage mit den Lieferungsver trägen der freien Reichsstadt Frankfurt am Main, die im Jahre 1849 abgelau fen waren. Wie aus der oben gegebenen Uebersicht der schweizerischen Salzlieferungs verträge zu ersehen ist, erreichte ein großer Teil der Verträge in den Jahren 1850 und 1851 sein Ende. Da naturgemäß eine Erneuerung derselben außer ordentlich im finanzwirtschaftlichen Interesse der Württembergischen Staatssalinen wünschenswert war, so ließ es die Regierung an geeigneten Schritten nicht fehlen. Allein diese Erneuerung der Verträge, die zudem nur eine vorherrschend kurz fristige war, konnte in den meisten Fällen nur mit finanziellen Opfern seitens der Regierung erreicht werden. Zwei ehemals bedeutende Abnehmer, die Kan tone Aargau und Solothurn, konnten überhaupt nicht für die vertragsmäßige Abnahme des Salzes wiedergewonnen werden. Der Kanton Schaffhausen konnte zum Abschluß eines neuen Vertrages nur dadurch geneigt gemacht werden, daß der frühere, für Württemberg günstigere Vertrag in seiner Dauer um ein Jahr verkürzt wurde. Die sich immer mehr entwickelnde Konkurrenz der ausländischen Salinen, insbesondere der schweizerischen selbst, gestaltete die wirtschaftliche Lage der württembergischen Staatssalinen auf dem schweizerischen Markt von Jahr zu Jahr ungünstiger. Wir lassen hier die neuen Salzverträge mit den schiveizeri- fchen Kantonen, soweit der württembergischen Regierung ein Abschluß mögliche wurde, in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Umfange folgen ] ) : Kanton. Thurgau Unterwalden nid dem Wald Uri Zug Schaffhausen Der Abschluß mäßigter Preise, lieferungsverträgen Beginn des Vertrages. Ende des Vertrages. Jährliche Lieferung. 1. Januar 1851 31. Dez. 1852 700 Fässer (zu 650 Pfd.) mit Verpflichtg. 1. Januar 1853 31. Dez. 1858 1200 „ mit 200 „ ohne 1. Januar 1851 81. Dez. 1856 250 „ mit 250 „ ohne 1. Januar 1851 31. Dez. 1854 1000 Ztr. mit „ 1000 „ ohne „ 1. Januar 1851 31. Dez. 1858 350 Fässer mit „ 200 „ ohne „ 1. Januar 1851 31. Dez. 1860 600 ,. mit „ 400 , „ ohne „ aller dieser Verträge war nur möglich durch Gewährung er- Obwohl sich die Schwierigkeiten für den Abschluß von Salz- mit der Schweiz immer mehr häuften, besonders hervorge- 1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahr 1852. II. Beilag. Bd. S. 311.