40 rufen durch die außerordentlich entwickelte Konkurrenzfähigkeit der schweizerifchen Salinen, so gelang es der Württembergischen Regierung in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts dennoch, nicht nur einen Teil der alten Salzverträge zu erneuern, sondern auch einzelne von dem Württembergischen Salzbezug abge kommene Kantone für den Abschluß ganz neuer Verträge zu gewinnen. Welchen Umfang dieses Vertragsverhältnis mit der Schweiz um die genannte Zeit hatte, ist aus nachfolgender Uebersicht zu entnehmen *). Kanton. Jährliche Salzlieferung. Vertragsdauer. Zürich 40 000 Ztr. mit Obligo 31. Dez. 1865 10 000 „ ohne „ „ St. Gallen 11 700 „ mit „ 31. Dez. 1863 „ 5 200 „ ohne „ „ Thurgau 6175 „ mit „ 31. Dez. 1865 „ 1 300 „ ohne „ Schwyz 3 575 „ mit „ 31. Dez. 1864 „ 1 950 „ ohne „ „ Glarus 3 250 „ mit „ 31. Dez. 1864 650 „ ohne „ Zug 2 275 „ mit „ 31. Dez. 1763 « 1 300 „ ohne " Der Gesamtmenge nach ergaben sich jährlich 66 975 Ztr. Salz mit Obligo und 20400 Ztr. Salz ohne Obligo für die Schweiz, eine Liefermenge, die im merhin als ein beachtenswerter Wirtschastsfaktor für die Württembergischen Sali nen anzusehen war. Die praktische Erledigung dieser schweizerischen Lieferungs verträge war allein und ausschließlich der Saline „Wilhelmshall" übertragen, die sich aus den beiden Einzelsalinen zu Schwenningen und zu Rottenmünster zusammensetzte. Ende der 1860er Jahre begann jedoch der württembergische Salzhandel mit der Schweiz jede größere Bedeutung zu verlieren. Die alten, anfangs nur im kleinen Umfange betriebenen schweizerischen Salinen, wie die Salinen zu Bese im Kanton Waadt oder die Saline Schweizerhalle im Kanton Basel-Land, waren wirtschaftlich emporgekommen und traten nun mit dem würt- tembergischen Salz in einen starken Wettbewerb, dessen Ausgang nicht zweifelhaft sein konnte. Die zwei wirtschaftlich so wichtigen Faktoren Zoll und Fracht ent schieden bald zugunsten der schweizerischen Salinen, sodaß das württembergische Salz mehr und mehr von dem schweizerischen Markt verdrängt wurde. Auch in der Gegenwart ist hier keine Aenderung eingetreten. Haben wir im Vorstehenden hauptsächlich den äußeren Salzhandel Würt tembergs mit Bayern und der Schweiz zur Darstellung gebracht, so kommen wir nunmehr zur Erörterung der Organisation des eigentlichen w ü r t t e m b e r g i- s ch e n Salzhandels in neuerer Zeit. Der Handel mit Viehsalz fand in Württemberg durch die „Verfügung, den Verkauf des Vieh-Salzes betreffend" vom 26. März 1824 seine erste gesetzliche Regelung ä ). Zweck und Gegenstand dieser durch ein höchstes Dekret vom 7. März 1824 eingeleiteten Verfügung war, die Viehzucht des Landes durch eine erleich terte Abgabe von Viehsalz zu heben, wobei man insbesondere an entfernter lie gende Gegenden des Königreichs dachte, wo sich die Landwirtschaft bis dahin 1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahr 1862. II. Beilag. Bd. Seite 1474. 2) Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze 1848. Tübingen. Band 16. II. Ab teilung, S. 487/8.